Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
G314 2313421-1•Bundesverwaltungsgericht G314 2313421-1
G314 2313421-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2026
aufschiebende Wirkung Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Herabsetzung Pauschalgebühren Rekursgebühr Stundungsantrag Unzuständigkeit BVwG verfassungsrechtliche Bedenken Zurückweisung
G314 2313421-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX ) den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A)
1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Herabsetzung, in eventu Stundung der Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B)Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit der am XXXX im elektronischen Rechtsverkehr zu AZ XXXX des Landesgerichts XXXX eingebrachten Klage erhob die Beschwerdeführerin (BF) ein mit EUR 50.000 bewertetes Unterlassungsbegehren gegen eine beklagte Partei. Mit Schriftsatz vom XXXX .2020 beantragte sie in diesem Verfahren die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 2 EO. Dieser Antrag wurde mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der vom Rechtsanwalt XXXX am XXXX .2020 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Rekurs der BF, dem das Oberlandesgericht XXXX mit dem Beschluss vom XXXX , nicht Folge gegeben hat. Für den Rekurs wurde keine Pauschalgebühr entrichtet.
Aufgrund einer Gebührenrevision wurden der BF mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2025 für den Rekurs vom XXXX .2020 die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 1.095 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 1.103) zur Zahlung vorgeschrieben.
Aufgrund der von der BF dagegen erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für das oben angeführte Rechtsmittelverfahren Gerichtsgebühren von insgesamt EUR 1.103, die sich aus der Pauschalgebühr nach TP 2 Anm 1 a GGG von EUR 1.073 (ausgehend von einem Rechtsmittelinteresse von EUR 50.000), dem Mehrbetrag nach § 31 Abs 1 GGG von EUR 22 und der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zusammensetzen, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Rechtsanwalt XXXX hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei.
In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt. Unter Hinweis auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems wird dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX .2025 datierte Beschwerde der BF, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragt, diesen aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) vorzulegen. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien, in einem groben Missverhältnis zu den gerichtlichen Planstellen stünden und den Zugang zum Recht vereiteln würden. Das Gerichtsgebührensystem widerspreche Art 6 Abs 1 EMRK, Artt 7 und 18 B-VG, Art 5 StGG, Art 1 1.ZPEMRK sowie § 1 Abs 1 R-ÜG; außerdem würde dadurch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf eine gute Verwaltung (Art 13 EMRK, Artt 41 und 47 GRC) „ausgehebelt“. Der EGMR habe es nur mit der Maßgabe gebilligt, dass Verfahrenshilfe, Ratenzahlung und Herabsetzung der Gebühren beantragt werden könnten; dies sei jedoch nicht der Fall, weil bei Verfahrenseinleitung ein Abbuchungskonto bekanntgegeben werden müsste. Auch die Haftung des Rechtsvertreters für den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG sei verfassungswidrig, weil diesem bei Nichtbefolgung disziplinäre Sanktionen bis zum Berufsverbot drohen würden. Es sei nicht sachgerecht, dass die Gerichtsgebühren schon am Beginn und nicht erst am Ende des Verfahrens entrichtet werden müssten. Richter und Verfahrensgegner würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als abwertend ansehen, was sich nachteilig auswirke. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom XXXX .2025 vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft. Mangels widerstreitender Beweisergebnisse ist eine eingehendere Beweiswürdigung somit entbehrlich.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) 1.:
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil A) 2.:
Für die Entscheidung über die Anträge der BF auf Nachlass und auf Stundung der vorgeschriebenen Gebühren ist nicht das BVwG, sondern gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Die in der Beschwerde gestellten Anträge gemäß § 9 GEG sind daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.
Zwar hat das BVwG durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG (siehe § 17 VwGVG) auch die Möglichkeit, derartige Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten, die BF haben jedoch kein subjektives Recht auf die Weiterleitung ihrer Anträge iSd § 6 AVG (siehe z.B. VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0194).
Zu Spruchteil B):
Vorauszuschicken ist, dass das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am XXXX .2020 in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die in TP 2 GGG angeführten Rechtsmittelgebühren gemäß § 2 Z 1 lit c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht.
Die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG ist nach Anmerkung 1a zu TP 2 GGG auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen (ausgenommen solcher nach §§ 382 b, 382c und 382d EO) in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sie sich auf die Hälfte. Ausgehend davon ergibt sich aus TP 2 GGG in der am XXXX .2020 geltenden Fassung für das Rekursverfahren über die einstweilige Verfügung gemäß § 381 Z 2 EO ausgehend von dem Rekursinteresse von EUR 50.000 eine Pauschalgebühr von EUR 1.073. Zahlungspflichtig dafür ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG die BF als Rechtsmittelwerberin.
Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Rechtsmittelgebühr nach TP 2 GGG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird.
Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos geblieben, so war von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr bis 30.04.2021 ein Mehrbetrag von EUR 22 zu erheben; mittlerweile beträgt der Mehrbetrag EUR 23. Für diesen Mehrbetrag haften gemäß § 31 Abs 2 GGG die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben, als Bürgen und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen.
Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleibt.
Der VfGH hat in der Entscheidung vom 04.03.2025, G130/24 und G 131/24, seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Er darf dabei von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen. Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich. Der allgemeinen Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG Gebühren in einem Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK vereiteln würde. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt.
Diese Rechtsprechung, so der VfGH in der zitierten Entscheidung weiter, steht auch im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge. Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung steht und dass auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen. Es liegt auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunkts durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 GGG für die zweite Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt.
Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurden durchwegs nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd § 1 Abs 2 R-ÜG erlassen wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normen des GGG und des GEG mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann der Verweis auf § 1 Abs 1 R-ÜG in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.
Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (siehe VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).
Da der angefochtene Bescheid somit rechtskonform ist, ist die Beschwerde (soweit keine Zurückweisung erfolgt) als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.