Bundesverwaltungsgericht L515 2315046-1

L515 2315046-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2026

Regest

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L515 2315046-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2315046.1.00

Spruch

1. ) L515 2315046-1/27E

2. ) L515 2320739-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über den Antrag von 1.) XXXX , am XXXX geb., und 2.) XXXX , am XXXX geb., der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2025, Zlen. 1.) L515 2315046-1/8E, 2.) L515 2320739-1/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 25.02.2026 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an:

„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer außerordentlichen Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die RW ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im gegenständlichen Fall geboten, weil den RW bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil droht. Die unbescholtenen RW haben einen über zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und verfügen über einen gefestigten Lebensmittelpunkt in Wien. Durch die verfügte Wiederaufnahme der Asylverfahren werden die RW rechtlich in das Stadium der Asylantragstellung zurückversetzt, wodurch sämtliche mit einer Rückversetzung verbundenen gravierenden Rechtsfolgen eintreten. Die RW verlieren damit faktisch die mit dem Schutzstatus einhergehenden Rechte.

Mit der Rückversetzung in den Status von Asylwerbern verlieren die RW den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie dürfen mangels entsprechender Berechtigung keiner regulären Beschäftigung mehr nachgehen. Die RW stehen jedoch seit mehreren Jahren in aufrechten Dienstverhältnissen und sichern ihren Lebensunterhalt eigenständig. Der Verlust des Arbeitsmarktzugangs führt zwangsläufig zur Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse und damit zum Wegfall der wirtschaftlichen Existenzgrundlage.

Zugleich wären die RW gezwungen, Leistungen der Grundversorgung in Anspruch zu nehmen. Damit ginge nicht nur ein erheblicher finanzieller Verlust einher, sondern auch die reale Möglichkeit, einem anderen Bundesland zugewiesen zu werden. Eine solche Verlegung würde angesichts des seit über einem Jahrzehnt gefestigten Lebensmittelpunkts in Wien einen massiven Eingriff in die privaten Lebensverhältnisse darstellen. Es drohen der Verlust bestehender sozialer Bindungen, der Abbruch gewachsener Integrationsstrukturen sowie eine nachhaltige Beeinträchtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Stabilität (vgl. zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Wiederaufnahmeverfahren VwGH 31.05.2022, Ra 2022/01/0128).

Demgegenüber ist ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ersichtlich. Im Gegenteil sprechen auch sachliche öffentliche Interessen gegen eine sofortige Vollziehung. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bliebe der bestehende Status der RW als Asylberechtigte bis zur Entscheidung über die Revision aufrecht. Die RW könnten weiterhin ihren [derzeit noch) aufrechten Beschäftigungen nachgehen, ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern und würden weiterhin Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden die RW hingegen in den Status von Asylwerbern rückversetzt, würden den freien Zugang zum Arbeitsmarkt verlieren und wären gezwungen, Leistungen der Grundversorgung in Anspruch zu nehmen. Dies hätte nicht nur eine existenzielle Verschlechterung ihrer persönlichen Situation zur Folge, sondern würde auch eine unmittelbare finanzielle Belastung der öffentlichen Hand bedeuten, da Unterkunft, Versorgung und Krankenversicherung aus öffentlichen Mitteln zu tragen wären. Die Aufrechterhaltung des bisherigen Status bis zur Entscheidung über die außerordentliche Revision dient daher nicht nur dem Schutz der RW vor einem unverhältnismäßigen Nachteil, sondern liegt auch im wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit. Eine sofortige Vollziehung würde demgegenüber keine zwingenden öffentlichen Interessen fördern, sondern vielmehr zusätzliche Kosten verursachen.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die privaten Interessen der RW sowie auch die öffentlichen Interessen, das Interesse an der sofortigen Wirksamkeit des angefochtenen Erkenntnisses.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellung und Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang und steht aufgrund des von den Parteien nicht monierten Akteninhaltes fest.

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

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