Bundesverwaltungsgericht G316 2314672-1

G316 2314672-1Bundesverwaltungsgericht27.02.2026

Regest

Anspruchsvoraussetzungen befristete Befreiung Berechnung Betriebskosten Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Gebührenbefreiung Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen ORF-Beitrag Pauschalierung Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand Zählpunkt

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G316 2314672-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2314672.1.00

Spruch

G316 2314672-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 20.09.2024, GZ: XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX

I. von 01.07.2024 bis 30.06.2028 von der Entrichtung des ORF-Beitrages befreit;

II. von 01.07.2024 bis 30.06.2028 von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages für die Strom-Zählpunktnummer „ XXXX “ befreit.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 25.04.2024 stellte XXXX (BF) einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrages.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2024 wurde der Antrag des BF abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die zuvor angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht worden seien.

Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche am 20.06.2025 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte den BF auf, aktuelle Nachweise des gesamten Einkommens aller Haushaltsmitglieder bzw. falls kein Einkommen vorliege, eine Stellungnahme und Nachweise dazu für den Zeitraum Mai 2024 bis dato vorzulegen.

Der BF übermittelte daraufhin weitere Unterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF lebt mit der volljährigen Personen XXXX gemeinsam an der Adresse XXXX . Zum Antragszeitpunkt war an dieser Adresse auch die volljährige Person XXXX wohnhaft.

Der BF bezieht seit 2017 eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt. Im Jahr 2024 betrug die monatliche Pension netto € 1.154,77. Im Jahr 2025 betrug die Pension € 1.675,60 und ab Juni € 1.662,60. Derzeit bezieht er eine monatliche Pension von € 1.608,45.

Das Einkommen von XXXX betrug im Jahr 2024 monatlich € 962,26 netto. Im Jahr 2025 hatte sie ein monatliches Nettoeinkommen von € 284,90.

XXXX hatte im Jahr 2024 (Februar) ein Einkommen in Höhe von € 48,30.

Die Wohnkosten (Miete inklusive Betriebskosten) betragen € 450,--.

Die Zählpunktnummer zur Wohnadresse des BF lautet XXXX .

Der BF wurde in der Vergangenheit von der belangten Behörde von der Entrichtung des ORF-Betrages und Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Strom) befreit und ihm wurde eine Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt zuerkannt, jeweils bis 30.06.2024.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Die Feststellungen zu den Wohnsitzen beruht auf der vom BF vorgelegten Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft vom 22.02.2024 sowie einer aktuellen Wohnsitzabfrage.

Der Pensionsanspruch ergibt sich aus der vom BF vorgelegten Lohnzettel 2024 und der von Amts wegen eingeholten Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF, wo die Beitragsgrundlagen hervorgehen. Das Einkommen der übrigen Haushaltsmitglieder beruht auf den vorgelegten Jahreslohnzetteln. Die jeweiligen monatlichen Nettolöhne wurden mit Hilfe des Brutto-Netto-Rechners des Bundesministeriums für Finanzen berechnet.

Die Feststellungen zu den Wohnkosten beruhen auf dem vom BF vorgelegten Mietvertrag. Die Zählpunktnummer ergibt sich aus den Angaben des BF im Antragsformular und deckt sich mit der auf dem Schreiben der belangten Behörde vom 11.03.2024 genannten Zählpunktnummer.

Die Feststellungen zur Befreiung des BF bis 30.06.2024 ergeben sich ebenso aus dem Schreiben der belangten Behörde an den BF vom 11.03.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtsgrundlagen

3.1.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) lauten auszugsweise wie folgt:

Gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.

Da der verfahrensgegenständliche Antrag am 25.04.2024 gestellt wurde, sind nach wie vor die Bestimmungen §§ 4a und 14a idF BGBl. I Nr. 112/2023 sowie §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 anzuwenden.

§ 3 Beitragspflicht im privaten Bereich

(1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

[…]

§ 4a Befreiung von der Beitragspflicht (idF BGBl. I Nr. 112/2023)

Vom ORF Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. […]

§ 14a Verfahren über Befreiungsanträge (idF BGBl. I Nr. 112/2023)

Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

3.1.2. Fernmeldegebührenordnung (FGO)

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, welche gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im konkreten Fall nach wie vor Anwendung finden, lautete auszugsweise wie folgt:

§ 47 (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,

8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie

9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

[…]

§ 48 (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[…]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

[…]

§ 49 Eine Befreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.

§ 50 (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie

3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

[…]

(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51 (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

[…]

3.1.3. Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG

Zwar verweist § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 idgF (BGBl. I Nr. 69/2025) auf den nunmehr in Kraft stehenden § 5 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, jedoch ist auch hier auf die Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 zu verweisen, wonach bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden sind.

Nichts anderes kann daher für die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag gelten, weshalb die Bestimmung des § 72 EAG idF BGBl. I Nr. 198/2023 anzuwenden ist:

§ 72 Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

(1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 5 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über

1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;

2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;

3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;

4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;

5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;

6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.

Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.

(4) Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§ 19a ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt werden.

(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG Förderabwicklungsstelle abzuführen.

[…]

3.1.4. EAG-Befreiungsverordnung

Die EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022 idgF lautet auszugsweise:

§ 1 Regelungsgegenstand

(1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch

1. die Erneuerbaren-Förderpauschale,

2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und

3. den Grüngas-Förderbeitrag

entstehen.

[…]

§ 2 Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte

(1) Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß § 1 verrechnen:

1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 für jene Zählpunkte,

[…]

b) an welchen eine Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.

§ 4 Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der ORF-Beitrags Service GmbH unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:

1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;

2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.

(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.

(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die ORF-Beitrags Service GmbH innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.

§ 9 Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

(1) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.

(2) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

3.2. Zu den Anspruchsvoraussetzungen der beantragten Befreiungen:

3.2.1. Allgemeines:

Gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 idF BGBl. I Nr. 112/2023 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach § 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 idF BGBl. I Nr. 112/2023 sind im Verfahren über Befreiungen nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.

Gemäß § 72 Abs. 1 EAG idF BGBl. I Nr. 198/2023 sind über Antrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten, womit die Voraussetzungen für diese Befreiungen denen des ORF-Beitrags entsprechen.

Die FGO enthielt als Voraussetzung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bzw. des ORF-Beitrags zunächst, dass der Antragsteller, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert sein muss (§ 47 FGO).

Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 FGO) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Gebührenbefreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein, sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 FGO).

Die für eine Befreiung maßgebliche Grenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß § 48 Abs. 1 FGO aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt, erhöht um 12 %.

Der BF lebte zum Antragszeitpunkt in einem Drei-Personenhaushalt, für welchen der Richtsatz € 2.362,51 (Jahr 2024), € 2.471,19 (2025) und € 2.537,92 (2026) beträgt. Mittlerweile handelt es sich nur mehr um einen Zwei-Personenhauhalt wofür die Richtsätze bei € 2.152,03 (2024), € 2251,03 (2025) und € 2.311,81 (2026) liegen.

Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 FGO die Summe sämtlicher Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens ist das monatliche Nettoeinkommen heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausgleichszulagen-Richtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Sonderzahlungen sind gegebenenfalls für die Ermittlung, ob der Richtsatz überschritten wird, dem monatlichen Einkommen zuzuschlagen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/18/0629).

Davon kann gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO ein nachgewiesener Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv 140,- € abzuziehen.

Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 FGO genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

3.2.2. Berechtigung des BF

Der BF ist volljährig, hat den Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse und hat fallgegenständlich soziale Transferleistungen als Anspruchsgrundlagen gemäß § 47 FGO – den Bezug einer Alterspension – nachgewiesen. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre. Daher liegen die Voraussetzungen des § 49 FGO vor.

Als Haushaltseinkommen sind die Einkommen des BF selbst und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Nataliya STERNAD-GUGNYAK sowie – für den Zeitraum des bestehenden gemeinsamen Wohnsitzes – der Sofija STERNAD-GUGNYAK zu berücksichtigen.

Fallgegenständlich wurden jedoch keine Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und festgestellt.

Da die Befreiungen im April 2024 beantragt wurden und der BF bis einschließlich 30.06.2024 bereits befreit war, ist der nächstmögliche Gebührenbefreiungszeitraum ab Juli 2024 festzusetzen. Folgende Berechnungen konnten anhand der festgestellten Einkünfte erstellt werden:

2024

2025

2026

Pension BF

1154,77

1675,6

1608,45

Einkommen XXXX

962,26

284,9

Summe der Einkünfte

2117,03

1960,5

1608,45

Sonstige Abzüge

Maßgebliches Haushaltseinkommen:

2117,03

1960,5

1608,45

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder

2152,03

2251,03

2311,81

Richtsatzunter/-überschreitung

-35

-290,53

-703,36

Wenngleich der BF zum Antragszeitpunkt noch in einem Drei-Personenhaushalt lebte, konnten weitere Ermittlungen zum genauen Zeitpunkt der Änderung von einem Drei- auf einen Zweipersonenhaushalt unterbleiben, zumal die dritte Person im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ohnehin kein Einkommen erzielte und – wie der Berechnungstabelle zu entnehmen ist – selbst bei Anwendung des niedrigeren Richtsatzes eines Zweipersonenhaushalt für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Richtsatzunterschreitung vorliegt.

Ein Abzug von Wohnkosten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO ist im konkreten Fall nicht erforderlich, da das Haushaltsnettoeinkommen ohnehin die maßgebliche Beitragsgrenze nicht erreicht.

Der BF ist daher berechtigt, von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages befreit zu werden.

Gemäß § 72 Abs. 1 EAG idF BGBl. I Nr. 198/2023 sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Da der BF einen diesbezüglichen Antrag stellte und der Stromzählpunkt im verfahrensgegenständlichen Antragsformular mit jenem, auf Basis dessen bereits eine Befreiung bis 30.06.2024 vorlag, ident ist, war dem Antrag auch in diesem Umfang stattzugeben.

Da eine Befreiung bis 30.06.2024 vorlag, ist der frühestmögliche Befreiungszeitpunkt der 01.07.2024. Gemäß § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die Art der Anspruchsberechtigung und die Dauer des Überprüfungszeitraumes der bezogenen Leistung erscheint die Zuerkennung der Beitragsbefreiung im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 30.06.2028 im gegenständlichen Fall angemessen.

Somit war der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Der BF wird darauf hingewiesen, dass er gemäß § 51 Abs. 3 FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat der BF keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.