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G306 2316771-1•Bundesverwaltungsgericht G306 2316771-1
G306 2316771-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2026
Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung Verfahrenseinstellung
G306 2316771-1/12E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 13.01.2026 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2026, zu Recht erkannt:
A)
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 56 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat wird auf Dauer für unzulässig erklärt.
III.Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist seit dem Jahr 2016 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Er war von XXXX .2016 bis XXXX .2024 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Studierender“.
3. Am XXXX .2024 stellte der BF einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welchen er in der Folge zurückzog.
4. Am 09.05.2025 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.
5. Am 04.06.2025 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
6. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 25.06.2025, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).
7. Mit Schriftsatz vom 21.07.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid an das BVwG.
Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 56 AsylG zu erteilen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. bis IV. zu beheben bzw. dahingebend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 29.07.2025 vorgelegt, wo sie am 31.07.2025 einlangten.
9. Am 13.01.2026 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch statt, an der der BF und ein Vertreter seiner RV teilnahmen. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme.
Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Die Ausfertigung der Niederschrift wurde der RV persönlich und der belangten Behörde auf elektronischem Wege am 13.01.2026 übermittelt.
Weder der BF oder seine RV noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.
10. Mit am 16.01.2026 beim BVwG eingelangtem Schreiben des BFA wurde die schriftliche Ausfertigung des am 13.01.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH). Er ist ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Bosnisch, daneben spricht er Deutsch, etwas Russisch, Tschechisch und Spanisch.
Der BF wurde in BiH geboren und wuchs dort auf. Im Jahr 2016 übersiedelte in das Bundesgebiet und studierte in der Folge bis 2024 nahm an der XXXX Universität XXXX im Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik.
1.2. Der BF war im Bundesgebiet von XXXX .2016 bis XXXX .2024 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Studierender“, welcher ihm wiederholt verlängert wurde.
Am XXXX .2024 stellte der BF einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welchen er in der Folge zurückzog.
1.3. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
07.03.2016 – 11.04.2016Hauptwohnsitz
12.04.2016 – 22.06.2016Lücke
23.06.2016 – laufend diverse Hauptwohnsitzmeldungen
1.4. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich folgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:
29.12.2016 – 31.01.2018Selbstversicherung § 16 Abs. 2 ASVG
14.04.2017 – 31.01.2018geringfügig beschäftigter Arbeiter
01.02.2018 – 24.07.2021Arbeiter
26.07.2021 – 31.03.2022Arbeiter
01.04.2022 – 25.05.2022Arbeitslosengeldbezug
26.05.2022 – 31.05.2022Krankengeldbezug
01.06.2022 – 30.06.2022Arbeitslosengeldbezug
01.07.2022 – 31.08.2023Arbeiter
14.08.2023 – laufend gewerbl. selbständiger Erwerbstätiger
Der BF war zuletzt als Speditionstransporteur selbstständig erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Er brachte ein Schreiben einer Speditionsfirma aus Juli 2025 in Vorlage, wonach die Tour des BF, welche er in der Vergangenheit für diese Firma fuhr, für diesen reserviert wird und der BF – nach positivem Verfahrensausganges – wieder diese Tour als selbstständiger Fahrer übernehmen könne.
1.5. Der BF lebt seit etwa drei Jahren im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester, ihrem Ehemann und deren gemeinsamen drei mj. Kindern in einer 116m² großen fünf Zimmer-Wohnung. Die Mietkosten belaufen sich monatlich auf € 846,41. Der BF brachte eine Wohnrechtsvereinbarung in Vorlage, in welcher ihm die unentgeltliche Nutzung der Wohnung eingeräumt wird. Der BF unterstützte die Familie seiner Schwester in der Vergangenheit finanziell.
1.6. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
Er hat am XXXX .2025 die ÖIF Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 bestanden, ist Mitglied im XXXX sowie in einem Fitnesscenter, ist seit Jahren in ehrenamtlich Projekte des XXXX „ XXXX “ involviert und seit dem Jahr 2015 Fördermitglied des Vereines „ XXXX “.
Er hat sich im Bundesgebiet einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und brachte Unterstützungsschreiben in Vorlage.
1.7. Der Vater, der Bruder sowie weitere Verwandte des BF sind in BiH wohnhaft. Der BF steht in täglichem telefonischen Kontakt mit seinem Vater und Bruder. Der Vater des BF ist in Pension, der Bruder ist arbeitslos. Der BF unterstützte in der Vergangenheit seine Angehörigen in BiH finanziell.
Der BF hielt sich in den letzten Jahren regelmäßig, etwa fünf bis sechs Mal jährlich, im Herkunftsstaat auf. Zuletzt war er vor etwa einem Jahr für zwei Wochen in BiH aufhältig.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität, der Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen sowie dem Leben des BF in BiH ergeben und seinem im Bundesgebiet besuchten Studium ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF (AS 2f, 5, Verhandlungsprotokoll, Seite 3, 6).
Die Einvernahme durch das BFA konnte ohne die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bosnisch durchgeführt werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte der BF die ihm gestellten Fragen durchwegs auf Deutsch, ohne Inanspruchnahme einer Übersetzung, beantworten (Verhandlungsprotokoll, Seite 6).
Der BF gab an, mehrere Deutschkurse besucht und die Deutschprüfung auf Niveau B2 absolviert zu haben (AS 6f). Die Teilnahmebescheinigung an einem Deutschkurs auf Niveau B1 aus 2017 (AS 63), die Bestätigung der XXXX Universität XXXX vom XXXX .2018, wonach der BF schriftlich und mündlich nachgewiesen habe, dass er die deutsche Sprache auf Niveau B2+ beherrsche (AS 65) und das ÖIF Prüfungszeugnis auf Niveau A2 (AS 208f) liegen im Akt ein. Aus der vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges ist ersichtlich, dass der BF diverse Deutschkurse bis Niveau C1 bestanden hat (AS 73ff).
Weiters liegen im Akt die Kopien der Geburtsurkunde (AS 61) und des bosnischen Reisepasses (AS 25ff) des BF an, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind.
2.2.2. Die Feststellungen zu den NAG Verfahren und dem den BF erteilten Aufenthaltstiteln ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR) und der Kopie des Aufenthaltstitels (AS 19f).
Der BF gab an, er sei nach Österreich gekommen, um Wirtschaftsinformatik zu studieren. Anfangs habe er nebenbei 20 Stunden gearbeitet. Aufgrund der COVID-19 Pandemie habe er dann Vollzeit und später als selbstständig Erwerbstätiger gearbeitet. Seither habe er nicht mehr genügend Zeit, um sein Studium fortzusetzen. Daher habe er eine „Rot-Weiß-Rot Karte“ beantragen wollen, aber seine finanziellen Mittel hätten nicht ausgereicht; daher habe er den Antrag wieder zurückgezogen (AS 3f). In der mündlichen Verhandlung führte er aus, er habe ab September 2016 studiert. Die ersten drei Jahre habe er hauptsächlich Deutschkurse besucht. Im Juli 2018 habe er dann erfolgreich die B2 Prüfung absolviert. Dann sei er von 2018 bis 2024 ordentlicher Student gewesen. Er habe mit dem Studium aufgehört, da er vergessen habe, Studiengebühr zu bezahlen. Daher sei er automatisch abgemeldet worden. Aufgrund der COVID-19 Pandemie habe er mehr arbeiten müssen (Verhandlungsprotokoll, Seite 4f).
2.2.3. Die Feststellung zu den Wohnsitzmeldungen und den Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet fußen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) und dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Hinsichtlich seiner Meldelücke zwischen April und Juni 2016 gab der BF an, sich in BiH aufgehalten zu haben (Verhandlungsprotokoll, Seite 4).
Die Feststellungen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des BF als Speditionstransporteur gründen auf den diesbezüglichen Angaben des BF (etwa AS 6), dem vorgelegten Schreiben der Speditionsfirma (AS 205) und der vorgelegten Finanzbuchhaltung (Monatsreport Jänner bis März 2025 und Jänner bis Dezember 2024; AS 187ff).
Der BF führte aus, dass die nahtlose Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach Erhalt des Aufenthaltstitels gesichert sei. Eine zukünftige finanzielle Belastung für die Gebietskörperschaft könne ausgeschlossen werde (AS 170). Er wolle in Zukunft weiterhin als Selbstständiger erwerbstätig sein. Er habe auch eine Bestätigung, dass er wieder für die Spedition fahren könne, für die er schon gefahren sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).
In letzter Zeit habe er sich Geld von seiner Familie und seinen Freunde ausborgen müssen. Er bekomme weiterhin Vorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt (Verhandlungsprotokoll, Seite 5f).
2.2.4. Die Feststellungen zum Aufenthalt von Angehörigen im Bundesgebiet und dem gemeinsamen Wohnsitz des BF mit seinen Angehörigen ergeben sich aus des Angaben des BF (AS 6f, 169, Verhandlungsprotokoll, Seite 5f), der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dem vorgelegten Mietvertrag (AS 67f) und der Wohnrechtsvereinbarung (AS 71). Sowohl der BF (AS 177, Verhandlungsprotokoll, Seite 5) als auch seine Schwester (AS 178) führten aus, dass der BF die Familie in der Vergangenheit finanziell unterstütze. Sie hätten eine normale Beziehung zueinander (AS 6). Er helfe seiner Schwester mit den Kindern (Verhandlungsprotokoll, Seite 7).
2.2.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen zum Privatleben des BF ergeben sich aus seinen Angaben (AS 7, 170, Verhandlungsprotokoll, Seite 6).
Das ÖIF Prüfungszeugnis auf Niveau A2 (AS 208f), die XXXX vereinsmitgliedskarte (AS 210), die Bestätigung des XXXX vom XXXX .2025, wonach der BF seit acht Jahren in ehrenamtlich Projekte des XXXX involviert sei (AS 211), die Bestätigung und der Fördervertrag des Vereines „ XXXX “ vom XXXX .2025, wonach der BF seit XXXX .2015 Fördermitglied sei (AS 212f), und die Unterstützungsschreiben (AS 179, Oz 2) liegen im Akt ein.
2.2.6. Die Feststellungen zum Aufenthalt von Angehörigen in BiH, dem Kontakt zu diesen und zu den Besuchsreisen des BF in den Herkunftsstaat sind den Angaben des BF (AS 4, 167, 177, Verhandlungsprotokoll, Seite 6), den vorgelegten Unterlagen (AS 207, Oz 2) und den Stempelvermerken im Reisepass des BF (AS 26ff) zu entnehmen.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.
Der BF als Staatsangehöriger von BiH ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
3.1.2. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 AsylG lautet:
§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Der mit „allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 AsylG lautet:
§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte § 11 NAG lautet auszugsweise:
[...] (5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG lautet auszugsweise:
[…] (4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
2. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte § 11 IntG lautet:
§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 21, BGBl. I Nr. 41/2019)
Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 58. […]
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
[…]
Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
3.1.4. Laut Materialien soll in § 56 AsylG 2005 aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.
Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (bzw. § 9 IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.
Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.
§ 60 AsylG 2005 legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).
Von Aufenthaltstiteln nach § 56 AsylG 2005 sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448).
Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (Hinweis E 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203).
Im Zusammenhang mit § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 ist nach der Judikatur des VwGH (21.12.2021, Ra 2020/21/0131) bei der Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Fremden als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem von der Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203).
Eine Einstellungszusage ist aber hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit und der ausreichend konkreten Bestätigung einer beabsichtigten Einstellung seitens der Behörde einer Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 09.09.2010, 2008/22/0113).
Demgegenüber ist aber gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 – jedenfalls- ua. nach Z 3 leg.cit. entweder die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit mit einem Mindesteinkommen (§ 5 Abs. 2 ASVG) zum Entscheidungszeitpunkt erforderlich.
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).
Eine Entscheidung des VwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach § 56 AsylG 2005 offenstehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, ist im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308; 19.10.2021, Ra 2021/22/0170).
3.1.5. Zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 56 AsylG:
Der BF hält sich seit mehr als neun Jahren – seit Juni 2016, abgesehen von kurzzeitigen Besuchsreisen nach BiH – im Bundesgebiet auf. Von Dezember 2016 bis Dezember 2024 – also einem Zeitraum von acht Jahren – war der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels und sohin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 am 09.05.2025 (zur Maßgeblichkeit des Antragszeitpunkts vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088) befand sich der Beschwerdeführer somit mehr als fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet, davon rund acht Jahre rechtmäßig, sodass die zeitliche Komponente des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 erfüllt ist.
Der BF hat ein Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 vorgelegt, womit er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt. Die guten Deutschkenntnisse des BF bestätigten sich zudem in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 liegen somit ebenfalls vor.
Nach § 56 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z. 1 bis 3 leg.cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).
Im gegenständlichen Fall weist der BF den geforderten Integrationsgrad auf:
Der BF hält sich seit mittlerweile über neun Jahren in Österreich auf und ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Er war jahrelang selbsterhaltungsfähig. Nunmehr wird er seit kurzem durch seine Angehörigen und Freunde unterstützt. Da der BF bereits über eine Absichtserklärung für einen Arbeitsplatz bzw. eine Zusage, dass er als Selbständiger wieder die ihm zur Verfügung gestellte Zustelltour erhalten wird, verfügt, ist von seiner absehbaren Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen.
Der BF absolvierte Deutschkurse und diverse Deutschprüfungen bis zum Niveau C1 auf der Universität und schloss eine Integrationsprüfung A2 erfolgreich ab. Er lebt seit Jahren im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester, seinem Schwager und deren mj. drei Kinder. Weiters ist er Mitglied in diversen Vereinen und seit Jahren ehrenamtlich tätig. Er wird von seinen Mitmenschen sehr geschätzt. Die Mietkosten für die 116m² große Wohnung werden von der Schwester und dem Schwager des BF getragen. Der BF lebt unentgeltlich bei diesen. Der BF verfügt in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, sodass insgesamt betrachtet auch von einer gesellschaftlichen und kulturellen Integration ausgegangen werden kann.
Zwar mag es im Übrigen sein, dass der BF insbesondere durch seinen Vater und Bruder noch über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, doch sind diese Bindungen – zumal angesichts des inzwischen beinahe zehn Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich – als stark relativiert zu betrachten.
Eine Prüfung des Grades der Integration des BF iSd § 56 Abs. 3 AsylG 2005 fällt somit ebenso zu Gunsten des BF aus.
Bei der Bestimmung des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG 2005 angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.
3.1.6. Zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG:
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ergibt sich, dass der BF nun die allgemeinen Voraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Judikatur erfüllt und keine Umstände hervorgekommen sind, welche der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstünden:
Gegen den BF besteht weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung (iVm Einreiseverbot) gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG noch eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (§ 60 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005).
Wie bereits ausgeführt, bewohnt der BF (gemeinsam mit seiner Schwester, Schwager und deren Kinder) eine Mietwohnung in einer Größe von 116m² (es liegt auch eine Mietrechtsvereinbarung vor) und hat er dadurch einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen (§ 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005).
Ebenso belegen die Sozialversicherungsdatenauszüge, dass der BF – zumindest bis zum Jahresende 2025 Krankenversicherungsschutz (§ 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) hatte, wobei zudem mit Aufnahme einer Beschäftigung (die er sofort beginnen kann) bei der Firma XXXX auch dahingehend eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird. Der weitere Aufenthalt wird daher zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen (nach § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV stellen arbeitsrechtliche Vorverträge einen geeigneten Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes dar; vgl. dazu etwa auch VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135; 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Es hat sich auch kein Grund ergeben, an der Echtheit und Richtigkeit dieser Absichtserklärung zu zweifeln (§ 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.04.2019, Ra 2019/22/0058 festgehalten, dass selbst ein als "Arbeitsvorvertrag" bezeichnetes Schriftstück, das Angaben über das Ausmaß der Tätigkeit und die Entlohnung enthält, nicht jedenfalls als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden muss. Allerdings ist nach der hg. Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum, als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).
Auch jüngst hat der VwGH betont, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - fallbezogen nicht mehr durch die Grundversorgung gesicherten, aber auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind) geeignet sind (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277).
Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat bzw. Völkerrechtsubjekt durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen wie ein Nahverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung (§ 60 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 1 AsylG 2005).
Das BVwG verkennt nicht, dass der BF nach Ablauf seines Aufenthaltstitels seiner sich hieraus ergebenden Pflicht zur Ausreise nicht nachkam, sondern den gegenständlichen Antrag stellte. Er verfügte damals über kein Aufenthaltsrecht mehr (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005), doch kann allein aus diesen Gründen nicht gesagt werden, dass der Aufenthalt des BF – zumal prognostisch – die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (§ 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005). Dass der BF trotz Verlustes seines Aufenthaltsrechts weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben ist, kann ihm zwar grundsätzlich zum Vorwurf gemacht werden, jedoch ist zu bedenken, dass genau dieser Umstand durch seinen Antrag nach § 56 AsylG 2005 bereinigt werden soll, womit sein Aufenthalt aus diesem Blickwinkel aber ohnehin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung mehr darstellt.
Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 sind damit erfüllt und liegen auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1, Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 AsylG 2005 vor.
3.1.7. Da der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, sowie die übrigen Voraussetzungen gemäß §56 AsylG 2005 vorliegen, ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen.
Der BF weist somit unter Berücksichtigung all seiner Integrationsschritte im konkreten Einzelfall in Gesamtheit eine Integration in Österreich auf, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber seiner privaten Interessen an einem weiteren Bleiberecht in den Hintergrund treten lassen.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer gegeben sind. Daher war gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG zu erkennen, dass die Vornahme einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
Angesichts dieses Verfahrensergebnisses liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 und § 52 FPG nicht vor, wie die Zulässigkeit der Abschiebung des BF und/oder eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG; der angefochtene Bescheid war daher auch in diesem Umfang zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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