Bundesverwaltungsgericht L518 2319555-1

L518 2319555-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2026

Regest

amtswegige Wiederaufnahme Asylverfahren Doppelstaatsbürger Erschleichen falsche Angaben Irreführung Kausalzusammenhang schriftliche Ausfertigung Staatsangehörigkeit Verschweigung wesentlicher Umstände Wiederaufnahme Wiederaufnahmegrund

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L518 2319555-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L518.2319555.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 17.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

L518 2319555-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN und SYRIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 12.08.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2025, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer als BF bezeichnet) brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 26.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab dabei an, Staatsangehöriger von Syrien zu sein.

Der BF brachte in der Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen vor „Es herrscht Krieg in Syrien. Wir Christen sind mehr als die anderen mit dem Tod bedroht. Unsere Wohnung lag an der Frontlinie, zwischen der syrischen Regierungsarmee einerseits und der IS-Truppen bzw der Al Nusra Front andererseits. Durch die Kämpfe wurden auch Wohnhäuser bombardiert. Ich hätte auch Reservedienst leisten müssen. Ich wurde aufgefordert mich bei der Rekrutierungsstelle, zwecks Einrückung zum Reservedienst, zu melden. Mein Vater hat mir empfohlen der Aufforderung zum Reservedienst nicht nachzukommen. Aus diesem Grund habe ich das Land verlassen“.

I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 28.05.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führten er zum Fluchtgrund aus „Wir als Christen hatten schon von Anfang an Probleme. Das Regime und die Opposition haben miteinander gekämpft und wir konnten uns nicht einmal auf die Straße trauen. Es wurde dann unsere Straße schon bombardiert und wir hatten Angst. Deshalb sind wir dann für einen Monat zu meinem Großvater gegangen. In dieser Zeit haben sie meinen Cousin umgebracht, und zwar geköpft. Seinen Kopf haben sie seinem Vater geschickt und ich war zu diesem Zeitpunkt gerade bei meinem Onkel. Als wir wieder zu Hause waren, haben sie angefangen uns zu bedrängen. Sie sagten: „Ihr seid doch keine Verräter und müsst mitmachen!“ Wir haben aber offen gesagt: „Nein, so etwas wollen wir nicht machen!“ Dann haben sie angefangen und auf der Straße zu erniedrigen und zu belästigen. Einen Monat vor meiner Ausreise ist die Polizei zu uns nach Hause gekommen. Mein Vater war zu Hause. Sie haben ihm ausgerichtet, dass ich unbedingt zum Militär muss. Mein Vater hat mir das dann gesagt und geraten, das Land zu verlassen. Ich habe gewartet, bis das Geld für die Ausreise da war und habe Syrien verlassen“.

I.3. Der Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des BFA vom 05.06.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Entscheidung wurde mit 24.06.2015 rechtskräftig.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF Christ ist und religiöse Minderheiten, im Speziellen Christen Gefahr laufen, sowohl seitens der Regierung als auch seitens der Islamisten bedroht bzw. verfolgt werden. Weiters wurde der BF zum Reservedienst einberufen und hat dieser Einberufung nicht Folge geleistet. Aus diesen Gründen würde dem BF bei einer Rückkehr sowohl seitens der Regierung als auch seitens der ISIS Verfolgung, unmenschliche Behandlung und sogar eventuell der Tod drohen.

I.4. Aufgrund gleichgelagerter Fälle wurde von der belangten Behörde in Armenien eine Anfrage, hinsichtlich einer möglichen armenischen Staatsbürgerschaft des BF, in Auftrag gegeben. Das Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX vom 06.01.2025 langte am 09.01.2025 beim BFA ein.

Die Befundaufnahme ergab, dass der BF zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien ist. Er ist in Armenien nicht gemeldet. Die Befundaufnahme ergab weiters, dass er Inhaber eines bis 13.02.2027 ausgestellten Reisepasses der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) war. Dieser Pass ist das Nachfolgedokument des Reisepasses Nr. XXXX , welcher am XXXX abgelaufen ist. Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug XXXX von TGD (Podgorica/Montenegro) vom XXXX . Damit verfügte der BF zum Zeitpunkt der Einreise bzw. Antragstellung in Österreich am 26.10.2014 über einen armenischen Reisepass bzw. die armenische Staatsangehörigkeit.

I.5. Aus den angeführten Gründen wurde der BF vor der belangten Behörde am 12.08.2025 niederschriftlich einvernommen. Zu seinem armenischen Reisepass teilte er mit, dass er diesen bereits im Flugzeug zerrissen hat, bevor er nach Österreich gelangte, weil ihm das der Schlepper so sagte. In Armenien hielt er sich einen Tag im Oktober 2014, eine Woche im November 2017 und fünf Tage im Juli 2025 auf. Im November 2017 habe er seine armenische Staatsbürgerschaft zurückgelegt.

I.6. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 12.08.2025 wurde das geführte Asylverfahren hinsichtlich des mit Bescheid vom 05.06.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), als in I. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in seinem Asylverfahren wissentlich unvollständige Angaben gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes gemacht habe. Er habe dem Bundesamt verschwiegen, dass er die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien inzwischen erlangt hat. Der BF hat zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Erlangung des Status des Asylberechtigten maßgeblich sind, wissentlich unvollständige Angaben gemacht bzw. diese verschwiegen. Die verschleierte armenische Staatsbürgerschaft erfordert jedenfalls eine neuerliche Bewertung Ihrer Fluchtgründe.

I.7. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründet wurde ausgeführt, dass ein relevanter Ermittlungsmangel der Behörde vorliegt. Eine Irreführungsabsicht (dh. Vorsatz) des BF bestand nicht. Der BF machte seine Angaben im Asylverfahren nach bestem Wissen und Gewissen. Der Schlepper sicherte dem BF lediglich die Ausstellung eines Reisepasses zu, nicht die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Dass der BF im armenischen Wählerregister eingetragen sei, ist diesem nicht bekannt. Gleiches gilt für die Behauptung, der BF verfüge in Armenien über einen Wohnsitz – auch dies stimmt nicht. Im Übrigen legte der BF seine armenische Staatsbürgerschaft in weiterer Folge zurück, der entsprechende Antrag wurde 2025 bewilligt.

Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheides.

I.8. Am 17.11.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem BF die Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt umfassend darzulegen.

Im Zuge der Verhandlung wurde ein Bescheid der armenischen Botschaft vom 15.08.2025 in Vorlage gebracht, aus welchem hervorgeht, dass der BF am 06.02.2025 aus dem armenischen Staatsverband entlassen wurde.

Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt Das armenische Reisedokument wurde angesichts der bei der Reise verwendeten Reisedokumente erwiesener maßen (laut Auskunft der Fluglinie AS211) im Jahr 2013 von der Passbehörde XXXX ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich die bP im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. lnsbesondere ist der Bescheid durch das wahrheitswidrige Vorbringen der BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass die BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, sonst wie erschlichen worden. Zudem war davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben wird und die BF hat ihr Reisedokument bereits 2013 erhalten. Die beschwerdeführende Partei räumte auch ein, im Jahr 2017 neuerlich die Ausstellung eines armenischen Reisedokumentes beantragt zu haben, um die armenische Staatsangehörigkeit zurücklegen zu können. Die beschwerdeführende Partei muss letzten Endes auch gewusst haben, dass sie (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt. ln der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die p selber an, die armenische Staatsangehörigkeit nicht angegeben zu haben. Sie gab lediglich an, dass sie mit einem armenischen Reisedokument gereist sei und von einer Fälschung ausgegangen sei.

lnsoweit nunmehr in der Beschwerdeschrift durch die rechtsfreundliche Vertretung dargelegt wird, dass der Umstand der Verwendung eines armenischen Reisedokumentes bereits der belangten Behörde im Jahr 2014 bekannt gewesen sei und auch in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung im Rahmen einer Stellungnahme ausführt, dass der LPD wie auch dem BFA die armenische Staatsangehörigkeit bekannt gewesen sei, ist anzumerken, dass auch ge- bzw verfälschte Dokumente für Reisen (Reisepässe und Visa) in Folge Asylantragstellungen verwendet werden, weshalb der Behörde diesbezüglich kein Fehlverhalten, weil keine Ermittlungstätigkeit vorgenommen wurde, vorzuhalten ist. Fraglich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die BF zwar mit einem vermeintlich gefälschten armenischen Reisedokument im Jahr 2014 gereist sei, jedoch erst 2017 die Authentizität des Dokumentes hinterfragte, jedoch der Behörde eine Verfehlung betreffend Ermittlungspflicht auferlegen will. Auch aus dem Umstand, dass die BF die armenische Sprache lediglich zu 70 bis 80 Prozent spricht, jedoch nicht zu schreiben vermag, vermag das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung nicht zu stärken, ist doch bekannt, dass syrische Staatsangehörige mit armenischer Volkszugehörigkeit in Syrien leben und auch armenische Schulen besuchen. Die P brachte zudem - wie der Erstbefragung vom 28.10.2014 zu entnehmen ist (AS5) ausschließlich syrische Dokumente und kein einziges armenisches Dokument in Vorlage, weshalb der Behörde keine Verletzung der Ermittlungspflicht vorzuwerfen ist. Vielmehr wäre es an der P gelegen den Behörden ihres Gastlandes die in ihrer Sphäre liegenden Erkenntnisse wahrheitsgetreu, sohin auch vollständig zu offenbaren. Die P wurde sowohl in der Erstbefragung nach ihrer Staatsangehörigkeit befragt und wurde auch vor dem BFA befragt, ob die im Verfahren bislang getätigten Aussagen der Wahrheit entsprechen, was die BF bejahte. lnsoweit ist offensichtlich, dass die BF die armenische Staatsangehörigkeit bewusst verschwiegen hat. Wie bereits oben dargelegt wird dieses bewusste Verschweigen der damals vorliegenden Doppelstaatsbürgerschaft dadurch bekräftig, als die BF in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung einräumt diese Doppelstaatsbürgerschaft aus Angst vor einer Abschiebung verschwiegen zu haben. Wenn nunmehr der belangten Behörde eine Verletzung der sie treffenden Ermittlungspflicht vorgeworfen wird, so ist dieses Vorbringen weder nachvollziehbar noch plausibel und erweist sich als zynisch. Die BF legte die Bestätigung über die zurückgelegte armenische Staatsangehörigkeit vor, weshalb zweifelsfrei die armenische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Einreise vorlag.

I.9. Mit Eingabe der rechtsfreundlichen Vertretung vom 18.11.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

I.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX , Syrien, geboren.

Der BF gab im Asylverfahren und durchgehend über einen Zeitraum von mehr als elf Jahren bekannt, dass er ausschließlich Staatsangehöriger von Syrien ist. Tatsächlich handelt es sich beim BF jedoch um eine Person mit einer Doppelstaatsbürgerschaft von Armenien und Syrien.

Der BF legte im Asylverfahren ausschließlich folgende Dokumente vor: syrische ID-Card, syrisches Wehrdienstbuch und syrischer Führerschein.

In Armenien hielt er sich zumindest einen Tag im Oktober 2014, eine Woche im November 2017 und fünf Tage im Juli 2025 auf.

Der BF hat seine armenische Staatsbürgerschaft zurückgelegt. Dazu legte er einen Bescheid der armenischen Botschaft vom 15.08.2025 in Vorlage gebracht, aus welchem hervorgeht, dass der BF am 06.02.2025 aus dem armenischen Staatsverband entlassen wurde.

Die armenische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus einem bis 13.02.2027 gültigen Reisepasses der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX . Dieser Pass ist das Nachfolgedokument des Reisepasses Nr. XXXX , welcher am 22.08.2023 abgelaufen ist. Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug XXXX von TGD (Podgorica/Montenegro) vom XXXX . Damit verfügte der BF zum Zeitpunkt der Einreise bzw. Antragstellung in Österreich am 26.10.2014 über einen armenischen Reisepass bzw. die armenische Staatsangehörigkeit.

Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg der BF absichtlich und wissentlich in Irreführungsabsicht im Asylverfahren.

Inwieweit die Vortäuschung der falschen Nationalität und damit folgerichtig auch der Identität strafrechtliche Konsequenzen (Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges) nach sich ziehen könnte, obliegt den ordentlichen Gerichten, welche folgerichtig über den gegenwärtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden.

Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damals zu Recht davon ausging, dass der BF ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass der BF jedenfalls auch armenischer Staatsbürger ist, wäre ihm dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.

Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es dem BF selbstverständlich darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten einen Schutzstatus zu erlangen, was ihm auch gelang und zu einem Ausgang in seinem Sinne führte. Auch gelang ihm dies in Bezug auf sein Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht jedenfalls als erwiesen fest, dass sich der BF durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, fallbezogen durch die Verschweigung der armenischen Staatsangehörigkeit, damit verbunden natürlich auch eine falsche Identität, seinen Status als Asylberechtigter erschlichen hat und dieser nicht auf seine wahre Nationalität lautet, zumal der BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht bewusst falsche Angaben über seine Nationalität und Identität machte. So verschwieg er jedweden Anknüpfungspunkt zu Armenien und brachte seine armenische Staatsangehörigkeit betreffend wahrheitswidrig vor, dass er erst im Jahr 2017, bei einem Kirchenbesuch von einer Person, die sich in der gleichen Situation befinde, erfahren habe und aufgrund dieser Information bei den armenischen Behörden Nachfrage hielt.

Aus den angeführten Gründen ist auch das mit Bescheid des BFA vom 05.06.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, welches mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten endete, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen.

II.2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die im Verfahrensgang ersichtlichen, auszugsweise wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen werden zum Inhalt der vorliegenden Beweiswürdigung erhoben und stellen sich diese als unstrittig dar.

In Bezug auf den maßgeblich feststellten Sachverhalt ist anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung im Wesentlichen als schlüssig und stimmig darstellt. Die nachfolgenden Erwägungen des Gerichts stellen somit insbesondere Konkretisierungen und Abrundungen dar.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt es als erwiesen an, dass der BF seine armenische Staatsbürgerschaft kannte und diese vor der belangten Behörde im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bewusst in Irreführungsabsicht verschwieg.

Der BF brachte nach seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 26.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab dabei an, Staatsangehöriger von Syrien zu sein, wobei er die in den Feststellungen genannten syrischen Dokumente zum Beweis seiner Identität in Vorlage brachte. Auch bei der Einvernahme vor dem BFA am 28.05.2015 teilte er mit, dass er syrischer Staatsangehöriger ist. Hinsichtlich der Reiseroute teilte er mit, dass er am 13.10.2014 von XXXX mit einem Bus zur Grenze zum Libanon gefahren sei. Der Buschauffeur habe seine Ausreise organisiert, weil er zum Militärdienst gehen hätte müssen. Von dort sei er mit dem gleichen Bus, weiter nach Beirut gefahren. In Beirut habe er einen Schlepper getroffen, welcher ihm ein armenisches Visum für seinen syrischen Reisepass besorgt hat. Am 18.10.2014 flog er mit dem Schlepper zu einem Flughafen in einem arabischen Land. Nach 3 Stunden Transitaufenthalt flogen sie weiter nach Jerewan. In Jerewan habe ihm der Schlepper seinen syrischen Reisepass abgenommen und ihm dafür den armenischen Reisepass und Flugtickets besorgt. Am 21.10.2014 flog er ohne Schlepperbegleitung von Jerewan über Wien nach Podgorica. In Podgorica habe er wieder den Schlepper getroffen. Der Schlepper kaufte ihm in Podgorica Flugtickets Podgorica-Wien-Jerewan. Am 26.10.2014 flog er ohne Schlepper nach Wien. Den Weiterflug nach Jerewan sei er nicht angetreten, weil er hier einen Asylantrag stellte.

Wegen dieser Ausführungen, in Verbindung mit seinen glaubwürdigem Fluchtvorbringen, wurde dem Antrag des BF folglich mit Bescheid des BFA vom 05.06.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Aufgrund gleichgelagerter Fälle wurde von der belangten Behörde in Armenien eine Anfrage, hinsichtlich einer möglichen armenischen Staatsbürgerschaft des BF, in Auftrag gegeben. Das Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX vom 06.01.2025 langte am 09.01.2025 beim BFA ein.

Die Befundaufnahme ergab, dass der BF zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien ist. Er ist Inhaber eines bis 13.02.2027 ausgestellten Reisepasses der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) war. Dieser Pass ist das Nachfolgedokument des Reisepasses Nr. XXXX , welcher am XXXX abgelaufen ist. Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug XXXX von TGD (Podgorica/Montenegro) vom XXXX . Der BF ist in Armenien nicht gemeldet. Damit verfügte der BF zum Zeitpunkt der Einreise bzw. Antragstellung in Österreich am 26.10.2014 über einen armenischen Reisepass bzw. die armenische Staatsangehörigkeit.

Aus den angeführten Gründen wurde der BF vor der belangten Behörde am 12.08.2025 niederschriftlich einvernommen. Zu seinem armenischen Reisepass teilte er mit, dass er diesen bereits im Flugzeug zerrissen habe, bevor er nach Österreich gelangte, weil ihm das der Schlepper so sagte. In Armenien hielt er sich einen Tag im Oktober 2014, eine Woche im November 2017 und fünf Tage im Juli 2025 auf. 2018 habe er seine armenische Staatsbürgerschaft zurückgelegt.

Dem BF wurde vorgehalten, dass er im Rahmen der Erstbefragung sagte, er hätte in Beirut ein armenisches Visum in seinem syrischen Reisedokument erhalten und wäre mit diesem Visum nach Jerewan geflogen, wo er am 18.10.2014 den armenischen Reisepass erhalten habe. Dieser Reisepass wurde aber nachweislich am 22.08.2013 ausgestellt. Dazu führte er aus, dass er am 18.10.2014 mit seinem syrischen Reisepass und im Besitz eines armenischen Visums nach Jerewan flog. In Jerewan habe er dann am 20.10.2014 den armenischen Reisepass erhalten. Abermals wurde er damit konfrontiert, dass es unlogisch und unglaubwürdig ist, dass er ein Visum für die Reise nach Jerewan beantragt, wenn er doch ohnehin im Besitz eines armenischen Reisepasses war. Dazu gab er an, dass alles der Schlepper gemacht habe. Zugeben musste er jedoch aufgrund der eindeutigen Sachlage, dass er sich den armenischen Reisepass tatsächlich schon im Jahr 2013 besorgt hat. Dieser Reisepass hätte sich aber immer in Armenien befunden, wie er inhaltslos weiter ausführte.

Am Anfang der mündlichen Verhandlung am 17.11.2025 teilte der BF zur armenischen Staatsbürgerschaft befragt mit, dass er diese nicht mehr besitzt, weil er sie aufgegeben hat. Zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2013 habe er nur die syrische Staatsbürgerschaft besessen. Erst 2017 habe er erfahren, dass er auch die armenische Staatsbürgerschaft inne hat. Die Frage, ob er im Zuge der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA die armenische Staatsbürgerschaft angegeben hat, verneinte der BF dezidiert. Zur Frage, wie er betreffend die Staatsangehörigkeit befragt wurde, teilte er mit, dass er offen gefragt wurde, welcher Staatsbürger er sei, weswegen er angab, syrischer Staatsbürger zu sein. Nachgefragt teilte er wahrheitsgemäß mit, dass er seine armenische Staatsbürgerschaft nicht bekannt gab.

Zum Rechercheergebnis befragt, teilte der BF mit, dass er 2013 mit dem vermeintlich gefälschten Reisedokument in Österreich einreiste. Diesen habe er im Flugzeug von Montenegro nach Wien zerrissen.

Zur Herkunft der im Akt beiliegenden Farbkopie seines armenischen Reisepasses (AS31) befragt gab er an, dass er dies nicht wisse. Das Ausstellungsdatum (22.08.2013) war ihm hingegen bekannt. Nachdem der BF neuerlich an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen und die Frage nach der Herkunft der Farbkopie wiederholt wurde, teilte er mit, dass er die Wahrheit erzählt habe. Der BF wurde dabei bei der Antwort unterbrochen und zum dritten Mal nach der Herkunft der Farbkopie befragt. Sichtlich ertappt und inhaltslos führte er aus, dass er nicht weiß, woher die Farbkopie kommt.

Zur Ausstellung des armenischen Reisepasses gab er an, dass er in Syrien zu einem Schlepper gegangen sei. Dieser hat gemeint, dass die Reise € 10.000 kosten würde. Er habe dann das Büro des Schleppers aufgesucht, wo ihn alle gekannt hätten. Dabei habe er Fingerabdrücke und seine Unterschrift auf einem leeren Blatt Papier abgegeben. Weiters wäre ein Bild von ihm angefertigt worden. Am 18. oder 20.10.2014 hat er dann Schlepper daheim aufgesucht und dabei den armenischen Reisepass erhalten. Der BF verkennt dabei vollkommen, dass er vor dem BFA in der niederschriftlichen Einvernahme am 12.08.2025 dazu ausführte, dass er seinen armenischen Reisepass in Jerewan erhalten hat.

Dass zur Ausstellung des armenischen Reisepasses die armenische Staatsbürgerschaft erforderlich ist, versuchte er damit erfolglos zu entkräften, dass früher in Syrien viele gefälschte Dokumente in Umlauf waren, weshalb er glaubte, dass das Reisedokument gefälscht sei.

Weiter gab der BF an, dass er Ende 2017, Anfang 2018 in Armenien war. Zudem hielt er sich 2014 ein paar Tage und im August 2025 sieben Tage lang in Armenien auf. 2017/2018 reiste er wegen der Zurücklegung der Staatsbürgerschaft nach Armenien, 2025 war er zu einer Hochzeit eingeladen. Vor dem BFA gab der dessen ungeachtet bekannt, dass er sich 2014 nur für einen Tag und 2025 für fünf Tage in Armenien aufhielt.

Der BF wurde in weiterer Folge befragt, warum er sich erst 2017 zur armenischen Botschaft begeben hat um nach einer eventuellen armenischen Staatsangehörigkeit zu fragen, wenn er bereits im Oktober 2014 in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm so aufgrund seines armenischen Reisepasses die Staatsangehörigkeit ohnehin bekannt war. Dazu teilte er unglaubwürdig mit, dass er zufällig in einer Kirche von einer anderen Person, welche sich in derselben Situation befunden habe, davon gehört hat.

Zum Verbleib seines am 22.08.2023 abgelaufenen Reisepasses teilte der BF dem erkennenden Richter nun wahrheitswidrig mit, dass er diesen schon seit längerem abgegeben habe. Nachgefragt, er habe diesen den Passbehörden in Armenien im Jahr 2018 abgegeben. Dabei verkennt er abermals seine bisherigen diesbezüglichen Angaben. So teilte er vor dem BFA am 12.08.2025 mit, dass er besagten Reisepass bereits im Flugzeug, vor der Landung in Wien, zerrissen hat, weil ihm das der Schlepper so anordnete. Zudem gab er im Oktober 2014 an, dass ihm der armenische Reisepass zwei Minuten vor dem Betreten des Flugzeuges in Montenegro vom Schlepper abgenommen worden sei. Dies wurde ihm vom erkennenden Richter auch so vorgehalten, woraufhin der BF ausführte, dass er eigentlich den syrischen Reisepass meinte. Abermals kann sohin festgestellt werden, dass das Vorbringen des BF absolut unglaubwürdig ist.

Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde noch ausgeführt „lch verweise auf die Stellungnahme und Beschwerdeschrift und betone insbesondere, dass der BF bei der Einvernahme betont hat, dass er mit dem armenischen Reisepass nach Österreich gereist sei. Dies war der Behörde vor der Bescheiderlassung am 05.06.2015 bekannt. Jedoch unternahm sie keine weiteren Schritte. Als der BF von der armenischen Staatsangehörigkeit erfuhr, war es ihm unzumutbar nach Armenien zu ziehen, weil er bereits in Österreich integriert war und sich seine Familie in Österreich aufhielt“.

Festzuhalten bleibt abschließend, dass der BF weiterhin beharrlich behauptet, dass er bis zum Jahr 2017 nicht wusste, dass er die armenische Staatsbürgerschaft innehat. Nimmt man die Ausführungen des BF ernst, wäre es demnach möglich, dass syrische Staatsbürger per Zufall und ohne Vorlagen entsprechender Nachweise, die armenische Staatsbürgerschaft erlangen. Aufgrund dieser zufällig erhaltenen Staatsbürgerschaft wären in weiter Folge zwei armenische Reisepässe, mit je zehn Jahren Gültigkeitsdauer ausgestellt worden. Konträr dazu hat der BF jedoch für die Zurücklegung der Staatsbürgerschaft einen Antrag gestellt, worauf ihm ein Bescheid ausgestellt wurde. Dies demonstriert selbstverständlich, dass armenische Staatsbürgerschaften selbstverständlich nicht nach Zufall und ohne Anspruchsberechtigung vergeben werden. Für das Bundesverwaltungsgericht sind die Ausführungen des BF deswegen nicht im Ansatz glaubwürdig. Selbstverständlich war dem BF seine armenische Staatsbürgerschaft bekannt.

Sohin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der BF durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, fallgegenständlich die Verschweigung der armenischen Staatsbürgerschaft, damit verbunden natürlich auch einer falschen Identität, seinen Status des Asylberechtigten in Irreführungsabsicht erschlichen hat und dieser nicht auf seine wahre und vollständige Nationalität und Identität lautet, zumal der BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht bewusst und absichtlich falsche Angaben über seine Doppelstaatsbürgerschaft und Identität tätigte.

Der bei der Reise des BF verwendete armenische Reisepass mit der Nr. XXXX , ist am 22.08.2023 nach zehn Jahren Gültigkeit abgelaufen. Die Nummer des Reisepasses deckt sich mit den Daten von Flug XXXX von TGD (Podgorica/Montenegro) vom XXXX . Aus diesem Grund war festzustellen, dass sich der BF im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. lnsbesondere ist der Bescheid durch das wahrheitswidrige Vorbringen des BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass der BF (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, sonst wie erschlichen worden. Ferner war davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben wird und der BF sein Reisedokument bereits 2013 erhalten hat. Wenn der BF sich leugnend verantwortetet und meint, dass er ausschließlich syrischer Staatsangehöriger ist, bzw. erst im Jahr 2017 von seiner armenischen Staatsbürgerschaft erfuhr, so war dies als nicht glaubwürdig zu beurteilen.

Wenn der BF über konkrete Nachfrage vermeinte, die armenische Staatsbürgerschaft ohne Wissen und per Zufall erhalten zu haben, so war dies als Schutzbehauptung zu beurteilen. Auch diese Behauptung dokumentiert, dass der BF bewusst die armenische Staatsangehörigkeit vor der belangten Behörde zu verschweigen versuchte.

Soweit die rechtsfreundliche Vertretung moniert, dass das BFA im Asylverfahren des BF 2014/15 keine Ermittlungsschritte gesetzt hat, dass der BF (auch) armenischer Staatsangehöriger ist und unter Verwendung eines armenischen Reisepasses in Österreich eingereist ist, bleibt festzuhalten, dass es dafür keine stichhaltigen Indizien gab. Der BF gab sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme an, als syrischer Staatsbürger mit einem gefälschtem und vom Schlepper überlassenen armenischen Reisepass eingereist zu sein. Zum Beweis seiner syrischen Staatsbürgerschaft legte er zudem seine syrische ID-Card, ein syrisches Wehrdienstbuch und einen syrischen Führerschein vor. Es gab deswegen keinen begreiflichen Grund, warum die belangte Behörde seinerzeit an der – einzig bekanntgegebenen – syrischen Staatsbürgerschaft des BF hätte zweifeln sollen. Dementsprechend kann der belangten Behörde Untätigkeit hinsichtlich weiterer Erhebungen nicht vorgeworfen werden.

Bezüglich dem Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX ist noch anzuführen, dass sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüro in Armenien bediente und dabei keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen des BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend einem etwaigen Verfahrensausgang zu unterstellen und zeigte der BF Gegenteiliges auch nicht auf.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 69 AVG lautet:

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).

Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:

1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.

2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.

3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.

4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).

Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „e“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN)

Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).

Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).

Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).

Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu § 69 AVG).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN).

Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in § 69 Abs. 1 AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt.

Der bis 22.08.2023, zehn Jahre lang, gültige Reisepass der Republik Armenien mit der Nr. XXXX wurde vom BF 2014 auf seiner Reise bis Österreich verwendet. Aus diesem Grund war festzustellen, dass sich der BF im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde.

Im gegenständlichen Fall steht somit außer Zweifel, dass der BF objektiv und in voller Irreführungsabsicht unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht hat. Der BF verschwieg bis dato nicht nur seine armenische Staatsbürgerschaft, sondern versuchte auch, eine solche wissentlich und absichtlich in Abrede zu stellen. Auch gab er vollkommen lebensfremd bekannt, dass er nicht wusste, überhaupt die armenische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Er hätte erst 2017 zufällig, während eines Kirchenbesuches von einer Person mit ähnlichem Erlebnissen, darüber Kenntnis erlangt. Es steht deswegen für das Bundesverwaltungsgericht zweifellos fest, dass der BF in Irreführungsabsicht handelte, da er seine armenische Staatsangehörigkeit kannte und diese offenkundig jahrelang beharrlich verschwieg und in Abrede stellte. Dies deswegen, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass der BF jedenfalls auch armenischer Staatsbürger ist, wäre ihm dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.

lnsoweit in der Beschwerde durch die rechtsfreundliche Vertretung dargelegt wird, dass der Umstand der Verwendung eines armenischen Reisedokumentes bereits der belangten Behörde im Jahr 2014 bekannt gewesen sei und auch in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung im Rahmen einer Stellungnahme ausführt, dass der LPD wie auch dem BFA die armenische Staatsangehörigkeit bekannt gewesen sei, ist anzumerken, dass auch

ge- bzw. verfälschte Dokumente für Reisen (Reisepässe und Visa) in Folge Asylantragstellungen

verwendet werden, weshalb der Behörde diesbezüglich kein Fehlverhalten, weil keine Ermittlungstätigkeit vorgenommen wurde, vorzuhalten ist. Fraglich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der BF zwar mit einem vermeintlich gefälschten armenischen Reisedokument im Jahr 2014 gereist ist, jedoch erst 2017 die Authentizität des Dokumentes hinterfragte, jedoch der Behörde eine Verfehlung betreffend Ermittlungspflicht auferlegen will. Auch aus dem Umstand, dass der BF die armenische Sprache lediglich zu 70 bis 80 Prozent spricht, jedoch nicht zu schreiben vermag, vermag das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung nicht zu stärken, ist doch bekannt, dass syrische Staatsangehörige mit armenischer Volkszugehörigkeit in Syrien leben und auch armenische Schulen besuchen. Der BF brachte zudem - wie der Erstbefragung vom 28.10.2014 zu entnehmen ist (AS5) ausschließlich syrische Dokumente und kein einziges armenisches Dokument in Vorlage, weshalb der Behörde keine Verletzung der Ermittlungspflicht vorzuwerfen ist. Vielmehr wäre es am BF gelegen, den Behörden des Gastlandes die in seiner

Sphäre liegenden Erkenntnisse wahrheitsgetreu, sohin auch vollständig zu offenbaren. Der BF wurde sowohl in der Erstbefragung nach seiner Staatsangehörigkeit befragt und wurde auch vor dem BFA befragt, ob die im Verfahren bislang getätigten Aussagen der Wahrheit entsprechen, was der BF bejahte. lnsoweit ist offensichtlich, dass der BF die armenische Staatsangehörigkeit bewusst verschwiegen hat. Wie bereits oben dargelegt wird dieses bewusste Verschweigen der damals vorliegenden Doppelstaatsbürgerschaft dadurch bekräftig, als die BF in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung einräumt diese Doppelstaatsbürgerschaft aus Angst vor einer Abschiebung verschwiegen zu haben. Wenn nunmehr der belangten Behörde eine Verletzung der sie treffenden Ermittlungspflicht vorgeworfen wird, so ist dieses Vorbringen weder nachvollziehbar noch plausibel und erweist sich als zynisch. Der BF legte die Bestätigung über die zurückgelegte armenische Staatsangehörigkeit vor, weshalb zweifelsfrei die armenische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Einreise vorlag. Zudem ist es der belangten Behörde im Rahmen des Asylverfahrens verwehrt, personenbezogene Daten an einen Herkunftsstaat zu übermitteln und sind Recherchen nur eingeschränkt möglich. Selbst bei Zweifeln über die Angaben und die behauptete bzw. bestrittene Herkunft des BF war der Nachweis des wahren Sachverhalts im Ermittlungsverfahren mangels entsprechender konkreter Hinweise, welche als Basis für weitere Ermittlungen hätten dienen können, nicht möglich.

Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden.

Der Vollständigkeit halber bleibt noch hinsichtlich der am 06.02.2025 erfolgten Entlassung aus dem armenischen Staatsverband des BF festzuhalten, dass dies in casu zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Entsprechend dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31.10.2013, L 289/13 (Anm: bilateral zwischen Österreich und Armenien umgesetzt mit dem Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, in Kraft getreten idgF am 1.5.2024, innerstaatlich umgesetzt mit BGBl. III Nr. 59/2024) rückübernimmt Armenien neben armenischen Staatsbürgern und deren Ehegatten gem. Art. 3 Abs. 3 leg. cit. auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU die armenische Staatsbürgerschaft aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zugesagt worden.

Aus den angeführten Gründen ist das mit Bescheid des BFA vom 05.06.2015 (rechtskräftig mit 24.06.2015) abgeschlossene Asylverfahren, dass mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten endete, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen. Es herrscht sohin wieder jener Rechtsbestand, wie er vor Erlassung des genannten Bescheides in Bezug auf den BF herrschte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des § 69 AVG abgeht. Ebenso löst das erkennende Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme.

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