Bundesverwaltungsgericht L517 2313852-1

L517 2313852-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2026

Regest

Anwartschaft Arbeitslosengeld Versicherungszeiten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L517 2313852-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2313852.1.00

Spruch

L517 2313852-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Jutta NEULINGER und Mag. Peter SIGHARTNER, als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.05.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2025, GZ: XXXX SVNR: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 7 und 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

14.05. 2025 – Antrag der XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) ab 17.05.2025

15.05. 2025 – negativer Bescheid des AMS

16.05. 2025 – Beschwerde und Parteiengehör

20.05. 2025 – Stellungnahme der bP und Beschwerdevorentscheidung: Abweisung der Beschwerde

27.05. 2025 – Vorlageantrag

05.06. 2025 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Sachverhalt:

Am 14.05.2025 stellte die bP beim AMS einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 17.05.2025.

Mit Bescheid vom 15.05.2025 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Sie können in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 183 Tag(e) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen.“

Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 16.05.2025 Beschwerde, welche sie wie folgt begründete:

„(….) Ich weise jedoch daraufhin, dass ich unter die Regelung des § 12 Abs. 2 AIVG falle. Dies war mein erstes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in Österreich und ich habe vom 11.11.2024 bis 16.05.2025 durchgehend gearbeitet und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet.

Laut § 12 Abs. 2 AIVG genügt in solchen Fällen ein Zeitraum von mindestens 26 Wochen Beschäftigung mit Versicherungspflicht innerhalb der letzten 12 Monate, diese Voraussetzung erfülle ich vollständig.

Diese Bestimmung ist derzeit in Kraft und kann im österreichischen Rechtsinformationssystem (RIS) nachgelesen werden (…).“

Mit Parteiengehör vom 16.05.2025 brachte das AMS der bP die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den aktuellen Verfahrensstand zur Kenntnis und führte aus, dass die bP die Mindestvoraussetzung von 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung für die Erfüllung der Anwartschaft gemäß§ 14 AlVG nicht erfüllen würde und sohin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.

Am 20.05.2025 brachte die bP eine Stellungnahme ein, in welcher sie wie folgt angab:

„Ich möchte betonen, dass es sich bei meiner letzten Beschäftigung um mein erstes Arbeitsverhältnis mit Pflichtversicherung in Österreich handelt.

Ich war vom 11.11.2024 bis 16.05.2025 durchgehend bei XXXX beschäftigt und es wurden laufend Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet. Somit erfülle ich gemäß § 12 Abs. 2 AIVG die Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld mit mindestens 26 Wochen pflichtversicherter Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate.

Dieser Paragraph gilt ausdrücklich unabhängig vom Alter der antragstellenden Person - meine derzeitige Altersgruppe (35 Jahre) stellt daher keinerlei Ausschlusskriterium dar. Zum Nachweis zitiere ich den Gesetzestext aus § 12 Abs. 2 AIVG: War die arbeitslose Person innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung (...) in einem Arbeitsverhältnis gestanden, das der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterlag, und ist dies das erste derartige Arbeitsverhältnis in Österreich, so genügt eine Beschäftigungsdauer von insgesamt 26 Wochen (...).

Diese Bestimmung ist altersunabhängig. (…)

Die Beendigung meines Arbeitsverhältnisses erfolgte nicht auf meinen Wunsch, sondern ausschließlich aufgrund der Entscheidung der Firma XXXX , die Zusammenarbeit zu beenden. Die Firma XXXX bestand trotz meines schlechten Gesundheitszustands darauf, dass ich persönlich einvernehmlich kündige, und ein Vertreter kam am 13.05.2025 zu mir nach Hause, um meine Unterschrift zu erhalten. Ich war zu diesem Zeitpunkt bereits krankgeschrieben.

Seit dem 13.05.2025 befinde ich mich im Krankenstand mit der Diagnose Burnout. Ich werde ärztlich und psychologisch betreut und nehme die verschriebenen Medikamente regelmäßig ein. Die Krankmeldungen wurden fristgerecht bei der ÖGK eingereicht und wöchentlich verlängert.

Ich bin Mutter eines 9-jährigen Kindes. Diese persönliche und familiäre Situation verschärft meine Abhängigkeit von finanzieller Stabilität erheblich.

Ich habe mich ordnungsgemäß beim AMS gemeldet, alle geforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht und stehe, sobald meine gesundheitliche Situation es erlaubt, dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2025 wies das AMS die gegen den Bescheid vom 15.05.2025 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld nicht erfüllt seien. Da die bP das 25. Lebensjahr bereits vollendet habe, hätte sie in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen (364 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müssen. Da allerdings nur 183 anrechenbare Tage auf die Anwartschaft vorliegen würden, würde die bP die Voraussetzungen nicht erfüllen.

Mit Vorlageantrag vom 27.05.2025 brachte die bP wie folgt vor:

„Die Entscheidung, meinen Antrag auf Arbeitslosengeld wegen angeblich nicht erfüllter Anwartschaft abzulehnen, ist aus mehreren Gründen rechtswidrig und beruht auf einer unzutreffenden Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen.

1. Fehlerhafte rechtliche Grundlage: Anwendung des falschen Paragrafen

Die Ablehnung basiert auf § 14 AIVG, der eine Mindestversicherungsdauer von 52 Wochen vorsieht. Dies trifft jedoch NICHT auf meine Situation zu. In meinem Fall ist eindeutig der § 12 Abs. 2 AIVG anzuwenden, da es sich um mein erstes pflichtversichertes Arbeitsverhältnis in Österreich handelt.

Der § 12 Abs. 2 AIVG lautet: War die arbeitslose Person innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld in einem Arbeitsverhältnis gestanden, das der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterlag, und ist dies das erste derartige Arbeitsverhältnis in Österreich, so genügt eine Beschäftigungsdauer von insgesamt 26 Wochen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung.

Alle Tatbestandsmerkmale sind erfüllt:

-Erstes pflichtversichertes Dienstverhältnis ( XXXX )

-Zeitraum vom 11.11.2024 bis 16.05.2025 (mehr als 26 Wochen)

-Beitragszeiten zur Arbeitslosenversicherung dokumentiert

Die Behauptung, dieser Paragraph sei nur auf Personen unter 26 Jahren anwendbar, ist rechtlich falsch. Das Alter ist im § 12 Abs. 2 AIVG nicht erwähnt. Die AMS-Entscheidung beruft sich irrtümlich auf Voraussetzungen, die nur für Sonderfälle im § 14 Abs. 3 AIVG gelten und mit meinem Fall nichts zu tun haben.

2. Persönliche und gesundheitliche Umstände

Seit dem 13.05.2025 befinde ich mich im Krankenstand mit der Diagnose Burnout (ICD-10 F43.2). Die ärztliche Betreuung erfolgt kontinuierlich, und die Krankschreibungen wurden ordnungsgemäß bei der ÖGK eingereicht.

Am 13.05.2025 wurde ich trotz meines gesundheitlichen Zustandes gedrängt, eine einvernehmliche Auflösung zu unterschreiben. Dies geschah unter erheblichem emotionalem Druck und ohne angemessene Bedenkzeit oder rechtliche Beratung.

Ich bin alleinverantwortlich für mein neunjähriges Kind. Eine unrechtmäßige Verweigerung des Arbeitslosengeldes stellt eine nicht tragbare Belastung für meine Familie dar.

3. Verletzung des Legalitätsprinzips und der Amtsermittlungspflicht

Die Entscheidung verletzt das Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 B-VG und die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung (§§ 1 und 5 AVG). Es wurde nicht geprüft, ob mein Arbeitsverhältnis als erstes Pflichtversicherungsverhältnis in Österreich qualifiziert - obwohl dies eindeutig zutrifft. (...)“

Am 05.06.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG.

1.1. Feststellungen:

Die bP stand bisher nicht unter Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Die bP stellte den verfahrensgegenständlichen ersten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld am 14.05.2025, ab 17.05.2025. Bei Antragstellung hatte die bP bereits ihr 25.Lebensjahr vollendet.

Die bP war im Zeitraum von 11.11.2024 bis 12.05.2025 (183 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftig.

Im Zeitraum von 13.05.2025 bis 16.05.2025 war die bP arbeitsunfähig.

Im Zeitraum von 16.05.2025 bis 10.08.2025 (86 Tage) stand die bP unter Krankengeldbezug. Dass der gesamte Krankengeldbezug der bP aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis resultierte, kann nicht festgestellt werden.

Seit 27.10.2025 befindet sich die bP wieder in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der oben unter Punkt II.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig.

Dass die bP bisher noch nicht unter Arbeitslosenversicherungsbezug stand, ergibt sich aus dem Inhalt eines gerichtlich eingeholten Versicherungsdatenauszuges.

Die am 14.05.2025 erfolgte Antragstellung resultiert aus dem sich dazu im Verwaltungsakt befindlichen Schriftstück. Aus dem Antragsformular ergibt sich auch das Alter der bP (derzeit 35) und der Umstand, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ihr 25. Lebensjahr vollendet hatte.

Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis der bP vom 11.11.2024 bis 12.05.2025, ihrer Krankengeldbezugstage sowie ihrer derzeitigen geringfügigen Beschäftigung ergeben sich ebenfalls aus dem Inhalt eines eingeholten Versicherungsdatenauszuges.

Dass die bP im Zeitraum von 13.05.2025 bis 16.05.2025 arbeitsunfähig war, kann der sich dazu im Akt befindlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 12.05.2025 entnommen werden.

Nachdem die bP keinerlei Nachweise über die Ursache ihres Krankengeldbezuges in Vorlage brachte und sie sich erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit ihrem damaligen Dienstgeber arbeitsunfähig meldete (vgl. laut Arbeitsunfähigkeitsmeldung: Arbeitsunfähigkeit der bP ab 13.05.2025), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Krankengeldbezug aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis resultierte.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A)

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) – (8) […]

Anwartschaft

§ 14.(1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) bis (8) […]

§ 15.(1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;

7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;

11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;

12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versichert ist;

13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2) bis (10) […]

3.4. Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AlVG die

Erfüllung der Anwartschaft. Die für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderliche Dauer der Anwartschaftszeit innerhalb der Rahmenfrist hängt davon ab, ob eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erstmals, oder bereits zum wiederholten Male in Anspruch genommen wird.

Gemäß § 14 Abs 1 AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung (§ 46 AlVG) des Anspruchs 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen (52 x 7 = 364 Versicherungstage) im Inland vorliegen. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft gem. § 14 Abs 2 AlVG schon dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (kurze Anwartschaft). Die Anwartschaft ist alternativ auch im Falle einer weiteren Inanspruchnahme erfüllt, wenn die große Anwartschaft (Abs 1 leg cit) erfüllt wurde (Abs 2 zweiter Satz leg cit). Für Jugendliche enthält § 14 Abs 1 AlVG begünstigte Anwartschaftsvoraussetzungen. Bei Arbeitslosen, die das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragen, ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose innerhalb einer Rahmenfrist von 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungszeit im Inland aufweist.

Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht gemäß § 14 Abs. 1 und 2 AlVG somit nur dann, wenn

eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist

vorliegt.

Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld sind gem. § 14 Abs 4 lit c AlVG auf die Anwartschaft voll anzurechnen, wenn der Wochengeld- bzw. Krankengeldanspruch Folge einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ist.

Da eine arbeitslose Person aber aus unterschiedlichen Gründen, insb. aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des § 14 AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält § 15 AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen (vgl. VwGH 18. 3. 2014, 2012/08/0116). Dabei wird die vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches liegende Rahmenfrist um jene Zeit verlängert, die dem rahmenfristerstreckenden Tatbestand innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist entspricht. Voraussetzung ist somit, dass diese Tatbestände entweder zur Gänze in der gesetzlichen Rahmenfrist liegen bzw. in diese zumindest hineinreichen. Die Rahmenfristerstreckungsgründe treten somit bei Beurteilung der Anwartschaft neutral in Erscheinung. Zeiträume von parallel zueinander verlaufenden

Rahmenfristerstreckungsgründen werden aber nur einmal berücksichtigt.

Die bP hat ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung am 14.05.2025 erstmalig geltend gemacht und ist daher die große Anwartschaft (Rahmenfrist von 24 Monaten, 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen) zu prüfen.

In den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung (14.05.2023 bis 14.05.2025) war die bP 183 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Das Erfordernis von 52 Wochen (364 Tage) ist damit zunächst nicht erfüllt.

Zwar befand sich die bP im Zeitraum von 16.05.2025 bis 10.08.2025 unter Krankengeldbezug und können derartige Zeiträume wie bereits ausgeführt auch auf die Anwartschaft voll angerechnet werden, wenn der Wochengeld- bzw. Krankengeldanspruch Folge einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ist, nachdem die bP jedoch nicht nachgewiesen hat, dass der nach dem Dienstverhältnis erfolgte Krankengeldbezug Folge der vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Zeitraum von 11.11.2024 bis 12.05.2025 war, kann dieser Zeitraum auch nicht auf die Anwartschaft angerechnet werden. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass selbst bei Anrechnung des Zeitraumes des Krankengeldbezuges (86 Tage) auf die Anwartschaft (183 Tage + 86 Tage = 269 Tage) die erforderlichen 364 Tage nicht erreicht werden würden. Die bP erfüllt daher die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AlVG nicht.

Die nach § 7 AlVG gebotene Prüfung der Erfüllung der Anwartschaft bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist zunächst nur nach § 14 Abs. 1 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 AlVG vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, d. h. liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 Wochen vor,

so ist zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist. Nach

§ 15 Abs. 1 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 AlVG, wenn innerhalb dieser

Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt bzw. liegen oder in sie hineinreicht bzw. hineinreichen, zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer

rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. Die Anwartschaft ist dann erfüllt,

wenn innerhalb der so mehrfach verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen

Anwartschaftszeiten liegen (vgl. das VwGH 14.01.2013, 2012/08/0294 unter Hinweis auf

VwGH 31.05.2000, 98/08/0421, mwN).

Auch bei Mitberücksichtigung des Krankengeldbezuges im Zeitraum von 16.05.2025 bis 10.08.2025 (86 Tage) als Rahmenfristerstreckungsgrund iSd § 15 Abs. 3 Z 1 AlVG würde die bP die Anwartschaft nicht erfüllen. Alle arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten der bP betragen nämlich insgesamt allerhöchstens 269 Tage. Daran vermag auch die Mitberücksichtigung ihrer ab 27.10.2025 ausgeübten geringfügigen Beschäftigung nichts ändern, zumal die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung nicht zur Beendigung von Arbeitslosigkeit führt (§ 12 Abs 6 lit a AlVG; vgl. auch wiederum VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Um die Anwartschaft zu erfüllen wären aber 52 Wochen, das sind 364 Tage, notwendig.

Da somit weder die Voraussetzungen des § 14 AlVG noch des § 15 AlVG erfüllt sind, erweist

sich die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der

Anwartschaft als rechtmäßig.

Was das Vorbringen der bP anbelangt, wonach sie ihres Erachtens nach die Anwartschaft erfüllen würde, da sie in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, bleibt festzuhalten, dass diese Begünstigung, lediglich Anwendung auf Personen findet, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 14 Abs. 1 AlVG: „Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war“). Nachdem die bP im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bereits ihr 25. Lebensjahr vollendet hatte, kann diese Begünstigung keine Anwendung finden.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Den im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug und den Angaben der bP innerhalb ihrer Beschwerde und Stellungnahme vom 20.05.2025 kann eindeutig abgeleitet werden, dass die bP lediglich an 183 Tagen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist und selbst bei Mitberücksichtigung des Krankengeldbezuges und ihrer ab 27.10.2025 eingegangenen geringfügigen Beschäftigung lediglich 269 von erforderlichen 364 Versicherungstagen erreicht. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.

Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Ein-schätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der mate-riellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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