Bundesverwaltungsgericht W114 2336433-1

W114 2336433-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2026

Regest

Almmeldung Beihilfefähigkeit Direktzahlung Förderungswürdigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung GAP-Strategieplan gekoppelte Stützung INVEKOS Irrtum Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Unionsrecht Versehen verspätete Meldung Verspätung Weidemeldung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W114 2336433-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W114.2336433.1.00

Spruch

W114 2336433-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , vom 28.01.2025 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26162346010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren Almbetreiber 1, stellte am 06.11.2023 mit Unterstützung der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2024 und beantragte dabei auch Direktzahlungen. Dazu spezifizierte der Almbetreiber 1 in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS unter anderem die Flächen der XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren Alm 1.

2. Am 12.02.2024 stellte die XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren Beschwerdeführerin oder BF, durch ihren Vertretungsbefugten und mit Unterstützung der örtlich zuständigen BBK einen MFA für das Antragsjahr 2024. Dabei beantragte sie auch die Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung sowie eine Almauftriebsprämie für Kühe und Rinder, ausgenommen Kühe.

3. Am 28.02.2024 stellte XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren Almbetreiber 2, einen MFA für das Antragsjahr 2024 und beantragte auch Direktzahlungen. Dazu spezifizierte der Almbetreiber 2 in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS unter anderem die Flächen der XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren Alm 2.

4. Am 19.05.2024 trieb die BF elf Kühe, darunter die Kuh mit der Ohrmarke (OM) AT757055374, im Weiteren Kuh 1, und zehn Rinder, ausgenommen Kühe, im Weiteren kurz: Rinder, am 05.06.2024 weitere fünf Rinder sowie am 12.07.2024 eine weitere Kuh auf die Alm 1 auf.

5. Am 29.05.2024 trieb die BF acht Kühe auf die XXXX , am 03.06.2024 14 Rinder auf die XXXX , am 10.06.2024 fünf Kühe, darunter die Kuh mit der Ohrmarke (OM) AT757051874, im Weiteren Kuh 2, auf die Alm 2 sowie am 16.06.2024 ein Rind auf die XXXX auf.

6. Insgesamt wurden somit 61 Tiere der BF aufgetrieben. Davon wurden 60 Tiere der BF nach einer mindestens 60 Tage währenden Alpungsdauer an verschiedenen Tagen wieder abgetrieben, nur ein am 05.06.2024 auf die Alm 1 aufgetriebenes Rind wurde am 21.06.2024 vorzeitig abgetrieben.

In den dazu erforderlichen Almmeldungen wurde vom Almbetreiber 1 anstelle der OM-Nummer von Kuh 1 jene von Kuh 2 und vom Almbetreiber 2 anstelle der OM-Nummer von Kuh 2 jene von Kuh 1 angegeben. Alle anderen Almmeldungen wurden ordnungsgemäß durchgeführt.

7. Mit E-Mail vom 02.09.2024 informierte der Vertretungsbefugte der BF die AMA, dass bei der Almmeldung ein Fehler passiert sei. Er habe zwei OM-Nummern vertauscht, weshalb diese Tiere auf den falschen Almen gemeldet worden seien. Richtigerweise habe Kuh 1 vom 19.05. bis 27.07.2024 auf Alm 1 gealpt. Kuh 2 habe seit 10.06.2024 auf Alm 2 gealpt und werde voraussichtlich am 30.09.2024 abgetrieben. Aufgrund der Verwechslung sei auch das Kalb von Kuh 1 falsch gemeldet worden. Er ersuche um Richtigstellung.

Noch am selben Tag wurden die Almmeldungen von Kuh 1 auf der Alm 2 und von Kuh 2 auf der Alm 1 storniert und mit Meldedatum 02.09.2024 eine Almmeldung für Kuh 1 auf der Alm 1 sowie für Kuh 2 auf der Alm 2 eingetragen.

8. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26162346010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX . Dabei wurden Kuh 1 und Kuh 2 weder für die Alm-/Gemeinschaftsweideflächenzuteilung noch für die Almauftriebsprämie berücksichtigt.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 36 Abs. 2 GSP-AV gemeinsam genutzte Alm-/Gemeinschaftsweideflächen entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tier anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt werden würden. Dabei würden nur Tiere berücksichtigt werden, die gemäß § 33 Abs. 2 Z. 3 GSP-AV bis zum Stichtag 15.07.2024 als gealpt gemeldet worden seien. Die Alm-/Weidemeldung Rinder für Kuh 1 und Kuh 2 hätten spätestens bis zum 29.07.2024 eingereicht werden müssen, seien aber zu spät eingereicht worden. Deshalb könne gemäß § 36 Abs. 2 GSP-AV iVm § 8 RKZ-VO für die beiden betroffenen Kühe keine Alm-/Gemeinschaftsweidefläche zugeteilt werden.

Die Almauftriebsprämie werde nur für Kühe gewährt, die gemäß §§ 43 Abs. 3 Z. 5 und 113 Abs. 1 GSP-AV spätestens am ersten Tag der Alpung ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert seien. Für die Ermittlung der Alpungsdauer seien die Angaben aller zu Kuh 1 und Kuh 2 eingebrachten Alm-/Weidemeldungen Rinder berücksichtigt worden, mit denen der Almauftrieb gemeldet worden sei. Dabei habe sich ergeben, dass die 60-tägige Alpungsdauer für Kuh 1 und Kuh 2 nicht erfüllt worden seien, weshalb diese Tiere gemäß §§ 34 Abs. 2 Z. 11 und 113 Abs. 4 GSP-AV nicht als förderfähig berücksichtigt werden könnten. Zudem sei die Meldung des Auftriebs außerhalb der in § 33 Abs. 2 Z. 3 GSP-AV normierten Frist erfolgt. Daher hätten Kuh 1 und Kuh 2 auch aus diesem Grund nicht als ermittelt berücksichtigt werden können.

Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 21.01.2025 zugestellt.

9. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.01.2025 führte die BF aus, dass sie aufgrund einer Abkalbung von Kuh 1 im Herbst 2024 festgestellt habe, dass sie Kuh 1 mit Kuh 2 vertauscht habe. Die Verwechslung sei aufgrund der bis auf zwei Ziffern fast identen OM-Nummern passiert. Daraufhin habe sie den Fehler per E-Mail an die AMA gemeldet und um Richtigstellung ersucht. Die Korrektur sei zwar anerkannt und durchgeführt worden, jedoch sei dadurch ein Meldeverzug beim Auftrieb erfasst worden und die Tiere seien bei der Förderberechnung nicht berücksichtigt worden.

Sämtliche (anderen) Almmeldungen seien von ihr bzw. den Almbewirtschaftern korrekt und rechtzeitig erstattet worden. In der gegenständlichen Angelegenheit handle es sich um einen Formalfehler, der noch vor Bescheiderlassung von der Beschwerdeführerin korrigiert worden sei. Da beide Tiere die geforderte Alpungsdauer von 60 Tagen erfüllt hätten, ersuche sie um Berücksichtigung von Kuh 1 und Kuh 2 bei der Prämiengewährung und beantrage die ersatzlose Behebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheids.

10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.02.2026 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte:

„Verspätete Auftriebsmeldung nach dem 29.07.2024

Betrieb XXXX (BNR XXXX )

Auch in der neuen GAP-Förderperiode 2023 – 2027 ist wieder eine gekoppelte Einkommensstützung für den Auftrieb von Tieren auf Almen vorgesehen (Almauftriebsprämie). Neu ist unter anderem, dass der Prämiensatz ausgehend von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln in Relation zu den beantragten Tieren jährlich neu ermittelt wird (§ 8 Abs. 1 Ziffer 4 MOG, § 8d MOG).

Die Almauftriebsprämie für Kühe sowie für sonstige Rinder, ausgenommen Kühe, wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags in Verbindung mit der Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs -Verordnung 2021 beantragt (§ 34 Abs. 2 Ziffer 11 GSP-AV iVm. § 113 GSP-AV). Von der beschwerdeführenden Partei wurde für 25 Kühe und 36 Rinder, ausgenommen Kühe die Almauftriebsprämie beantragt. Laut Almmeldung wurden diese Rinder auf verschiedenen Almen als gealpt gemeldet.

Gemäß § 113 Abs. 1 GSP-AV ist die Almauftriebsprämie nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder zu gewähren, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind beziehungsweise, wenn die Verstöße vor dem ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers behoben wurden (§ 43 Abs. 2 Ziffer 5 GSP-AV). Gemäß § 21 Abs. 7 ist ein ermitteltes förderfähiges Tier (ausgedrückt in RGVE), ein angemeldetes Tier, das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs - oder Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wurde. Gemäß § 43 Abs. 3 Ziffer 6 GSP-AV gilt ein beantragtes Tier auch dann als ermittelt, wenn die Meldung nach der in § 8 Rinderkennzeichnungs - Verordnung 2021 festgelegten Frist einlangt. Die 60-tägige Alpungsdauer für Rinder beginnt bei einer verspäteten Alpungsmeldung jedoch frühestens 14 Tage vor der Abgabe der Almmeldung (vgl. § 43 Abs. 3 Ziffer 6 lit. a GSP-AV iVm § 34 Abs. 2 Ziffer 11 GSP-AV).

Für die im angefochtenen Bescheid mit dem Ablehnungscodes 31301 und 31312 versehene Kuh AT 757 051 874 wurde am 02.06.2024 der Auftrieb von 19.05.2024 bis 10.10.2024 auf die Alm XXXX von der für die Alm verantwortlichen Person gemeldet. Für die im angefochtenen Bescheid mit den Ablehnungscodes 31301 und 31312 versehene Kuh AT 757 055 374 wurde am 17.06.2024 der Auftrieb von 10.06.2024 bis 30.09.2024 auf der Alm XXXX von der Almverantwortlichen Person gemeldet.

Am 02.09.2024 hat der Beschwerdeführer (Auftreiber der beiden Rinder) die AMA per E -Mail darüber informiert, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei und er die Ohrmarkennummern dieser beiden Rinder vertauscht hat. Ausgehend von dieser Korrektur ist davon auszugehen, dass die Kuh AT 757 055 374 nicht auf der Alm XXXX gealpt war, sondern auf der Alm XXXX . Dafür war AT 757 051 874 nicht auf der Alm XXXX gealpt, sondern auf der Alm XXXX . Die ursprünglichen Auftriebsdaten (Auf – und tatsächliches Abtriebsdatum) sind gleichgeblieben.

Als Meldedatum der korrekten Alpungsmeldung wurde seitens der AMA für beide Tiere daher der 02.09.2024 angenommen.

Vor diesem Hintergrund ergab sich der Ablehnungscode 31312, da die jeweilige Alpungsmeldung auf die tatsächliche Alm nach dem 29. Juli 2024 und somit nach der in § 33 Abs. 2 Z. 3 GSP-AV normierten Frist erfolgt ist.

Zudem ergab sich der Ablehnungscode 31301. Denn gemäß § 34 Abs. 2 Ziffer 11 GSP-AV lag der angegebene Zugangstermin (= Auftriebstermin auf Alm) bei diesen beiden Rindern mehr als 14 Kalendertage vor der korrekten Alpungsmeldung, da diese erst am 02.09.2024 erfolgt ist. Daher wurden bei der Ermittlung der Alpungsdauer nur jene 14 Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag wurde für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer herangezogen (02.09.2024 minus 14 Tage = 19.08.2024). Aufgrund dieser Ermittlung, haben beide Kühe die 60-tägige Alpungsdauer nicht erfüllt. Der Tag des Almabtriebes ist bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht zu berücksichtigen.

Weitere Informationen zum Rind mit der Ohrmarke AT 378 257 988. Dieses Rind wurde am 05.06.2024 auf die Alm XXXX aufgetrieben. Am 21.06.2024 wurde es aber vorzeitig abgetrieben. Im angefochtenen Bescheid ist dieses Rind nicht angeführt, da nur Tiere als beantragt ausgewiesen sind, die am 15. Juli als gealpt gemeldet sind.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 12.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertretungsbefugten und mit Unterstützung der örtlich zuständigen BBK einen MFA für das Antragsjahr 2024 und beantragte die Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung sowie eine Almauftriebsprämie für Kühe und Rinder.

Am 19.05.2024 trieb die Beschwerdeführerin elf Kühe, darunter Kuh 1, und zehn Rinder auf die Alm 1 auf. In der Folge trieb die Beschwerdeführerin am 05.06.2024 noch weitere fünf Rinder und am 12.07.2024 eine Kuh auf die Alm 1 auf.

Am 10.06.2024 trieb die Beschwerdeführerin fünf Kühe, darunter Kuh 2 auf die Alm 2 auf. Schließlich trieb die Beschwerdeführerin zwischen dem 29.05. und 16.06.2024 noch acht Kühe und 15 Rinder verteilt auf weitere drei Almen auf.

Von den 61 aufgetriebenen Tieren der BF wurden 60 nach einer mindestens 60 Tage währenden Alpungsdauer an verschiedenen Tagen wieder abgetrieben, darunter Kuh 1 am 27.07.2024 sowie Kuh 2 am 10.09.2024. Nur ein am 05.06.2024 auf die Alm 1 aufgetriebenes Rind wurde am 21.06.2024 vorzeitig abgetrieben und war daher mangels Erfüllung der 60-tägigen Alpungsdauer auch nicht förderfähig.

Während alle übrigen Almmeldungen korrekt waren, meldete Almbetreiber 1 als Verantwortlicher für die Alm 1 am 02.06.2024 anstelle der tatsächlichen Alpung von Kuh 1 eine Alpung von Kuh 2. Diese Almmeldung war somit fehlerhaft. Almbetreiber 2 als Verantwortlicher für die Alm 2 hingegen meldete am 17.06.2024 anstelle des tatsächlichen Auftriebs von Kuh 2 einen Auftrieb von Kuh 1. Daher war diese Almmeldung ebenfalls fehlerhaft.

Aufgrund einer Abkalbung von Kuh 1 erkannte die Beschwerdeführerin die fehlerhaften Meldungen und informierte die AMA per E-Mail am 02.09.2024 über diesen Umstand. Noch am selben Tag wurden die fehlerhaften Meldungen storniert und die korrekte Almmeldung für Kuh 1 auf Alm 1 sowie der tatsächlich erfolgte Auftrieb von Kuh 2 auf Alm 2 am 10.06.2024 mit Meldedatum 02.09.2024 eingetragen. In der Folge meldete auch Almbetreiber 2 den am 10.09.2024 erfolgten Abtrieb von Kuh 2 noch am selben Tag.

Mit Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26162346010, wurden der Beschwerdeführerin von der AMA Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurden Kuh 1 und Kuh 2 weder für die Alm-/Gemeinschaftsweideflächenzuteilung noch für die Almauftriebsprämie berücksichtigt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen insbesondere zu den fehlerhaften Almmeldungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei, auch nicht von der Beschwerdeführerin, bestritten. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde lediglich vor, die Verwechslung der beiden Kühe sei ein „Formalfehler“. Es liegen somit keine Widersprüchlichkeiten vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:

„INTERVENTIONSKATEGORIEN IN FORM VON DIREKTZAHLUNGEN

Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen

Artikel 16

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.

(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a)die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;

b)die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;

[…]

(3) Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a)die gekoppelte Einkommensstützung;

[…]

Artikel 20

Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen

Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP- Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Artikel 21

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.

(3) Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.

Artikel 22

Stützungsbetrag je Hektar

(1) Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 zu gewähren.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der Einkommensgrundstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten mit vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen, einschließlich für von den Mitgliedstaaten bestimmte traditionelle Formen der Landwirtschaft, wie im Fall traditioneller extensiver Almweideflächen, zu differenzieren. Der Betrag der Einkommensgrundstützung je Hektar kann im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe d unter Berücksichtigung der Unterstützung, die im Rahmen anderer im betreffenden GAP-Strategieplan vorgesehener Interventionen gewährt wird, gekürzt werden.

[…]

Ergänzende Einkommensstützung

Artikel 29

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit („Umverteilungseinkommens-stützung“) vor.

[…]

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Direktzahlungen von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Landwirten, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen auf der nationalen oder regionalen Ebene, bei der es sich um die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Ebene von Gruppen von Gebieten handeln kann, einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie für die Höchstzahl von Hektar je Landwirt fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird.

(4) Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen.

(5) Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang V festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.

(6) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

Abschnitt 3

Gekoppelte Direktzahlungen

Unterabschnitt 1 Gekoppelte Einkommensstützung

Artikel 32

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren.

[…]

(3) Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.

[…]

Artikel 33

Geltungsbereich

Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen nur gewährt werden, wenn sie aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von Bedeutung sind:

a) […]

l) Rind- und Kalbfleisch,

[…]

Artikel 34

Förderfähigkeit

(1) […]

(2) Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021) (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, lautet auszugsweise:

„Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans

§ 6c. (1) Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.

(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind

1. die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,

2. die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,

[…]

5. die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen.

[…]

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

§ 8a. (1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.

(2) Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Abs. 3, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.

[…]

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

§ 8b. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.

(2) Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Abs. 1 genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt

1. für höchstens 20 ha ermittelter förderfähiger Fläche der Betrag in vollem Ausmaß,

2. für die ermittelten förderfähigen Flächen, die 20 ha übersteigen, aber bis höchstens 40 ha der Betrag in halbem Ausmaß gewährt wird.

[…]

Gekoppelte Einkommensstützung

§ 8d. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.

(2) Die zusätzlichen Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung, insbesondere zur Dauer der Alpung, zu den Modalitäten der Antragstellung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus einer Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, zur Heranziehung eines Stichtags zur Ermittlung der Kategorie bzw. zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und zur Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung für Zwecke der Förderfähigkeit der aufgetriebenen Tiere erfüllt sein müssen, sind durch Verordnung festzulegen.“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:

„Einreichfristen des Mehrfachantrags

§ 33. (1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.

(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:

[…]

2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres

a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,

[…]

3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt,

[…]

(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:

1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,

2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,

a) die Änderung der Schlagnutzungsart bis 15. Juli des Antragsjahres,

b) Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,

c) die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 30. September,

d) die Rücknahme einzelner Flächen oder Tiere nach dem 30. September und

e) die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.

Inhalt des Mehrfachantrags

§ 34. (1) […]

(2) Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

[…]

11. im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden

a) die Alpung oder das Weiden von Rindern durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung bei Rindern,

b) bei Schafen und Ziegen je Tierhalter die Almauftriebsliste mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum, gegebenenfalls ob gemolken wird sowie Auftriebsdatum, voraussichtliches Abtriebsdatum und tatsächliches Abtriebsdatum,

c) bei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und

d) sonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13.

Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,

[…]

Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen

§ 36. […]

(2) Gemeinsam genutzte Almweideflächen werden entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden; für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13 erfolgt die Zuteilung der Tiere jedoch aliquot zu den auf der jeweiligen Alm verbrachten Tagen. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden und in Summe 60 Kalendertage erreichen. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.

[…]

Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen

§ 43. (1) Die im Betrieb vorhandenen Tiere bei Rindern, Schafen und Ziegen gelten nur als ermittelt, wenn sie im Mehrfachantrag identifiziert sind oder im Fall von Rindern aus der Rinderdatenbank ermittelt werden.

[…]

(3) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:

1. […]

5. Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, fehlende Ohrmarken oder Beanstandungen im Bestandsverzeichnis, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist bzw. das Fehlen oder die Beanstandung beseitigt wurde.

[…]

Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung

§ 113. (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.

(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.

(3) Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Landwirts ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in § 34 Abs. 2 Z 11 dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.

(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. -ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.“

Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 – RKZVO 2021), BGBl. II Nr. 174/2021 idFd BGBl. II Nr. 4/2024, lautet auszugsweise:

„Sonderbestimmungen für Alm/Weidemeldungen

§ 8. (1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:

1. der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen kommt, sowie der darauffolgende Abtrieb,

2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß § 34 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.

[…]

(3) Alm/Weidemeldungen haben folgende Angaben zu enthalten:

1. die Betriebsnummer der Alm oder Weide,

2. die Ohrmarkennummer,

3. die Angabe des Datums des Auftriebs sowie der Kennnummer des Betriebes, aus dessen Bestand die betroffenen Rinder übernommen sind, und das Datum des voraussichtlichen Abtriebs,

4. die Angabe des Datums des tatsächlichen Abtriebs.

(4) Bei der Durchführung der Alm/Weidemeldung können auf- oder abgetriebene Rinder der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person automatisch vorgeschlagen werden.

(5) Bei Abkalbungen, Verendungen oder Verlust von Rindern auf Almen oder Weiden während der Weideperiode haben diese Meldungen durch den Bewirtschafter des Herkunftsbetriebs zu erfolgen.“

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2023 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. Dabei ist weiterhin eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung (Almauftriebsprämie) vorgesehen.

Wie schon zuvor kommt auch bei der gekoppelten Einkommensstützung gemäß Art. 32ff VO (EU) 2021/2115 ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung. Die Almauftriebsprämie wird gemäß § 113 Abs. 2 GSP-AV vom Landwirt mit der Einreichung des MFA und der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung durch den Almverantwortlichen gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.

Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin die Almauftriebsprämie in ihrem MFA beantragt und die Almbetreiber 1 sowie Almbetreiber 2 haben die Alpung von Kuh 1 und Kuh 2 gemeldet. Dabei hat aber Almbetreiber 1 anstelle von Kuh 1 Kuh 2 und Almbetreiber 2 anstelle von Kuh 2 Kuh 1 angegeben. Die Almmeldungen waren somit fehlerhaft.

Mit diesen fehlerhaften Almmeldungen wurde aber gegen die Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der VO (EU) 2016/429 verstoßen. Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, so gilt das betreffende Tier gemäß § 43 Abs. 3 Z. 5 GSP-AV nur dann als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist. Die beiden fehlerhaften Meldungen sind aber erst nach dem ersten Tag des Förderzeitraums, das ist der Tag des Auftriebs der beiden Kühe, erfolgt.

Hinsichtlich verspäteter Auftriebsmeldungen hat der EuGH in seinem Urteil vom 19.09.2024, C-350/23 klargestellt, dass die davon betroffenen Tiere nicht als ermittelt angesehen werden können. Gleiches gilt natürlich auch für fehlerhafte oder fehlende Meldungen, sodass Kuh 1 und Kuh 2 aufgrund der fehlerhaften Almmeldungen als nicht ermittelt gelten. Damit kann aber für diese beiden Kühe gemäß §§ 43 Abs. 3 Z. 5 und 113 Abs. 1 GSP-AV keine gekoppelte Einkommensstützung gewährt werden, da sie nicht ordnungsgemäß registriert waren.

Die AMA hat daher der Beschwerdeführerin zu Recht für Kuh 1 und Kuh 2 keine Almauftriebsprämie gewährt. Ebenso konnte sie der Beschwerdeführerin auch nicht eine zusätzliche Basiszahlung gewähren, da gemäß § 36 Abs. 2 GSP-AV genutzte Almflächen entsprechend der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Tage gealpten Tiere anteilig den auftreibenden Landwirten zugeteilt werden. Kuh 1 und Kuh 2 der Beschwerdeführerin waren aber nicht ordnungsgemäß gemeldet, nicht förderfähig und wurden somit zu Recht bei der Zuteilung von anteiliger Almfläche nicht berücksichtigt, sodass auch keine zusätzliche Basiszahlung zu gewähren war.

Im Ergebnis bedeutet das, dass die Entscheidung der AMA nicht zu beanstanden ist und daher das Beschwerdebegehren abzuweisen ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

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