Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
I422 2324226-1•Bundesverwaltungsgericht I422 2324226-1
I422 2324226-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2026
begünstigter Erwerbsvorgang Bescheidbehebung Einhebungsgebühr Eintragungsgebühr ersatzlose Behebung Gebührenbefreiung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuchseintragung Liegenschaftseigentum Pauschalgebühren Revision zulässig
I422 2324226-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Cornelia RIESER, öffentliche Notarin, Malser Straße 21, 6500 Landeck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 18.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit ERV-Antrag vom 15.01.2025 und ERV-Folgeantrag vom 17.01.2025 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer / Übernehmer) durch seine Rechtsvertretung die grundbücherliche Eintragung des mit Übergabsvertrag vom 07.11.2024 erworbenen Eigentumsrechtes an einer landwirtschaftlichen Liegenschaft. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Übergabe, seinen Eltern XXXX und XXXX (im Folgenden: Übergeberseite) ein Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung im Erdgeschoss des übertragenen Wohnhauses einzuräumen. Mit den Eingaben beantragte der Beschwerdeführer die Gebührenbefreiung gemäß § 25a GGG sowie die Begünstigung nach § 26a GGG. Begründend führte er an, dass hinsichtlich der im Obergeschoss des Hauses genutzten Wohneinheit, in welcher das dringende Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers bestehe, eine Gebührenbefreiung gemäß § 25a GGG geltend gemacht werde. Für den restlichen Anteil der Liegenschaft, darunter die Wohneinheit der Übergeberseite im Erdgeschoss, greife die Begünstigung nach § 26a GGG, weil der Beschwerdeführer aufgrund des eingeräumten Wohnrechts für seine Eltern nur die Hälfte der Wohnnutzfläche zur Deckung seines dringenden Wohnbedarfs nutzen könne. Die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr betrage gemäß § 26a GGG gegenständlich 35.319,00 € und sohin die Hälfte des dreifachen Wohnungswertes der Liegenschaft. Mittels Selbstberechnung und unter Heranziehung der ermäßigten Bemessungsgrundlage wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Wert in Höhe von 419,00 € ermittelt und abgeführt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 17.01.2025 wurde dem Antrag entsprochen und die grundbücherliche Eintragung vorgenommen. Am 28.01.2025 ersuchte die zuständige Kostenbeamtin die Revisoren des Oberlandesgerichts XXXX um Beurteilung, ob der gegenständliche Fall als entgeltlich oder unentgeltlich zu bezeichnen sei bzw. ob in Folge die Gebühr gemäß § 25a GGG zu befreien oder vorzuschreiben sei. Mit Schreiben vom 06.02.2025 wurde der Kostenbeamtin mitgeteilt, dass eine Begünstigung nach § 26a GGG zu gewähren sein werde, da es sich im vorliegenden Fall um einen einheitlichen Grundbuchskörper betreffenden Tatbestand handle und keine Splittung in einen begünstigten und einen gebührenbefreienden Teil vorgenommen werden könne. Das Schreiben wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers samt Hinweis, dass binnen 14 Tagen ein Antrag gemäß § 26a GGG gestellt werden könne, übermittelt. Unterbleibe eine Antragstellung gemäß § 26a GGG, werde der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Mit einem als „Ergänzung“ bezeichneten Schreiben vom 24.02.2025 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Antrag auf Gebührenbefreiung gemäß § 25a GGG aufrechterhalten bleibe. Es liege ein entgeltliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 25a GGG vor. Demnach werde der Übergeberseite ein Wohnungsgebrauchsrecht als Gegenleistung eingeräumt und sei der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Entfertigungsbetrages an seine drei Schwestern in der Höhe von jeweils 5.000,00 €, sohin insgesamt 15.000,00 €, verpflichtet. Zusammengefasst werde festgehalten, dass für den gegenständlichen Eigentumserwerb sowohl eine Gebührenbefreiung nach § 25a GGG als auch eine Begünstigung nach § 26a GGG vorliege.
Mit Lastschriftanzeige vom 27.02.2025 wurden dem Beschwerdeführer Gebühren auf Basis TP 9 lit b Z 1 GGG vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert der Liegenschaft in der Höhe von 73.338,00 € herangezogen und Gerichtsgebühren in Höhe eines Restbetrages von 388,00 € (nämlich der Eintragungsgebühr in Höhe von 807,00 € abzüglich der Einzahlung von 419,00 €) zur Vorschreibung gebracht wurden.
Mangels Zahlung wurde in weiterer Folge mittels Mandatsbescheid vom 24.03.2025 ein Zahlungsauftrag über 396,00 € (nämlich die aushaftende Eintragungsgebühr in Höhe des Restbetrages von 388,00 € zuzüglich 8,00 € Einhebungsgebühr) erlassen.
Gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.03.2025 das Rechtsmittel der Vorstellung.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Landesgerichts XXXX vom 18.09.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 2 GGG in Höhe von 388,00 € und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von 8,00 € für schuldig befunden. Die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach § 25a GGG würden für das gesamte eingetragene Recht nicht vorliegen. Vielmehr bestehe das dringende Wohnbedürfnis des Übernehmers nur für die Hälfte der bezughabenden Liegenschaft. Die Möglichkeit einer Aufsplittung des einzutragenden Eigentumsrechts in einen nach § 25a GGG gebührenbefreiten und einen nicht gebührenbefreiten Teil lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Zumal die Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 26a GGG vorliegen würden, sei die Gebühr unter Zugrundelegung des dreifachen Einheitswertes richtig vorgeschrieben worden.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete dies mit der rechtswidrigen Berechnung der Eintragungsgebühr.
Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Übergabsvertrag vom 07.11.2024 erwarb XXXX von seinen Eltern XXXX und XXXX zu 1/1 Anteilen das Eigentumsrecht an der EZ XXXX , KG XXXX . Die Übergabe umfasst die gesamte landwirtschaftliche Liegenschaft samt Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Geräteschuppen und Garage.
Das übergebene Wohnhaus ist in zwei abgetrennte Wohneinheiten aufgeteilt. Mit dem Übergabsvertrag wurde der Übergeberseite ein Wohnungsgebrauchsrecht an der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung (zwei Schlafzimmer, Hausgang, Bad, WC, Arbeitsraum, Stube, Küche, Speis) eingeräumt. Die Wohnung im Obergeschoss nutzt der Beschwerdeführer als Hauptwohnsitz.
Der Beschwerdeführer ist zur Zahlung eines Entfertigungsbetrages an seine drei weichenden Schwestern in der Höhe von jeweils 5.000 € verpflichtet.
Der Beschwerdeführer begehrte mit ERV-Antrag seiner Rechtsvertretung vom 15.01.2025 die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts an der übergebenen Liegenschaft und beantragte für die Wohnung im Obergeschoss des Wohnhauses die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach § 25a GGG sowie für den restlichen Teil der landwirtschaftlichen Liegenschaft die Begünstigung gemäß § 26a GGG.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 17.01.2025 zu XXXX wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers entsprochen, der Grundbuchsantrag bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vollzogen.
Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde die Eintragungsgebühr mittels Selbstberechnung und unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 35.319,00 € mit einem Wert in Höhe von 419,00 € ermittelt und abgeführt.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem dort einliegenden Übergabsvertrag, dem ERV- bzw. ERV-Folgeantrag vom 15.01.2025 und 17.01.2025, dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 17.01.2025 zu XXXX , der Lastschriftanzeige vom 27.02.2025, dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.03.2025, der Vorstellung vom 31.03.2025, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest und ist unstrittig.
A) Stattgabe der Beschwerde:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bestimmung der Eintragungsgebühr sowohl auf eine Gebührenbefreiung gemäß § 25a GGG als auch auf eine Begünstigung nach § 26a GGG berufen kann.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lauten:
„Temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis
§ 25a (1) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 besteht für die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b bis zur Grenze des Abs. 4 eine Gebührenbefreiung.
(2) Die Gebührenbefreiung tritt nur unter folgenden Voraussetzungen ein, die kumulativ vorliegen müssen:
1. der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde;
2. der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein;
3. im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 1, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte);
4. im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 4, 5 und 6 wurde der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft (Z 3) aufgenommen;
5. die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf diese Bestimmung in Anspruch genommen.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind auch folgende Eintragungen befreit, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen:
1. die Anmerkung der Rechtfertigung einer Vormerkung, wenn der Antrag auf Eintragung der Vormerkung vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist,
2. die Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung, wenn der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist, und
3. die Einverleibung des Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 40 Abs. 4 WEG), wenn der Antrag auf Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist.
(4) Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500 000 Euro. Die Bemessungsgrundlage von mehreren Pfandrechten, die die Bedingungen des Abs. 2 erfüllen, sind zusammenzurechnen. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über 500 000 Euro liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung.
Wertberechnung für die Eintragungsgebühr
§ 26 (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
4. bei der Enteignung die Entschädigung.
Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro (Anm. 1) nicht übersteigen.
(4a) Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7) Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.
Begünstigte Erwerbsvorgänge
§ 26a (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.“
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind einzubringende Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen für die Vorschreibung mit Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8,00 € vorzuschreiben.
3. 2 Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
Eingangs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsgebührenpflicht nach § 2 Z 4 GGG mit der grundbücherlichen Eintragung entsteht. Dabei sind für die Fragen der Gebührenpflicht sowie der Höhe der Eintragungsgebühr grundsätzlich die Verhältnisse in dem in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/16/0042, sowie VwGH 21.05.2007, 2004/16/0057).
§ 25a GGG sieht eine temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis vor. Die Befreiung gilt nur für Eintragungsgebühren nach der Tarifpost 9 lit b und ist betraglich auf 500.000,00 € Bemessungsgrundlage beschränkt. Eine temporäre Gebührenbefreiung tritt gemäß dem eindeutigen Wortlaut des geltenden § 25a GGG nur dann ein, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 kumulativ vorliegen.
Gegenständlich beantragte der Beschwerdeführer die grundbücherliche Einverleibung des aus einem Übergabsvertrag vom 07.11.2024 erworbenen Eigentumsrechts zu 1/1 Anteilen. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Beschwerdeführer, seinen Eltern ein Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung im Erdgeschoss im übertragenen Wohnhaus einzuräumen. Gegenüber seinen drei weichenden Schwestern verpflichtete sich der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Entfertigungsbetrages in Höhe von jeweils 5.000,00 €. Mit ERV-Antrag vom 15.01.2025 beantragte der Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme der Befreiung nach § 25a GGG als auch der Begünstigung gemäß § 26a GGG die grundbücherliche Einverleibung beim zuständigen Bezirksgericht. Auf Grundlage der Ausführungen erfüllt der Beschwerdeführer folglich die zeitlichen Voraussetzungen gemäß § 25a Abs. 2 Z 1, 2 und 5 GGG und ist die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts aufgrund der Gegenleistung in Form einer Zahlung eines Entfertigungsbetrages von insgesamt 15.000,00 € gegeben. Zentrale Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Begünstigung nach § 25a GGG ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 3 weiters, dass das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dient. Im Fall des Beschwerdeführers ist das vom Übergabsvertrag umfasste Wohnhaus in zwei abgetrennte Wohneinheiten aufgeteilt. Während den Eltern des Beschwerdeführers ein Wohnungsgebrauchsrecht für die Wohnung im Erdgeschoss eingeräumt wurde, wird die Wohnung im Obergeschoss vom Beschwerdeführer als einzige Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses genutzt. Widersprechendes wurde im Verfahren nicht vorgebracht und erfüllt der Beschwerdeführer folglich hinsichtlich der Wohnung im Obergeschoss die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung iSd § 25a GGG.
Im Rahmen des ERV-Antrages vom 15.01.2025 beantragte der Beschwerdeführer neben einer Gebührenbefreiung gemäß § 25a GGG für seine Wohnung im Obergeschoss eine Begünstigung nach § 26a GGG für den darüberhinausgehenden Teil der Liegenschaft. Gemäß den Ausführungen des Bescheides des Landesgerichts XXXX lasse sich eine Aufsplittung des – einen einzigen Grundbuchkörper betreffenden – einzutragenden Eigentumsrechts in einen nach § 25a GGG gebührenbefreiten und einen nicht gebührenbefreiten Teil dem Gesetz nicht entnehmen und sei die Gebühr unter Zugrundelegung des dreifachen Einheitswertes vorzuschreiben, da die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG vorliegen würden.
Der Beschwerdeführer hat das Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft von seinen Eltern erworben, wonach ein Verwandtschaftsverhältnis iSd § 26a Abs. 1 Z 1 GGG vorliegt und die Begünstigung ihre Anwendung findet. Während der Gesetzestext keine Hinweise dahingehend enthält, ob eine „Aufsplittung“ in einen nach § 25a GGG gebührenbefreiten und einen nicht gebührenbefreiten Teil möglich ist, lässt sich dem Ausschussbericht vom 14.03.2024 zu § 25a Abs. 2 Z 2 GGG (AB 2497 BlgNR 27. GP, 2), mit dem das Gerichtsgebührengesetz unter anderem unter Einführung des § 25 GGG „Temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis“ geändert wurde (BGBl I 2024/37 vom 18.04.2024) entnehmen, dass der Begünstigte nicht Alleineigentümer der Liegenschaft sein muss. Auch der Miteigentümer sei begünstigt, wenn die Wohnung, die mit seinem Miteigentumsanteil verbunden ist, der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Es sei auch eine teilweise Begünstigung denkbar, die nur den Miteigentümer betrifft, der ein dringendes Wohnbedürfnis nachweisen kann. Wenn jemand mehrere abgegrenzte Wohneinheiten gleichzeitig erwirbt, erstrecke sich die Gebührenbefreiung jedoch nur auf die Wohneinheit, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient (siehe auch Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 § 25a GGG [Stand 1.7.2025, rdb.at]).
Auf Grundlage der Ausführungen im vorparlamentarischen Verfahren und der Tatsache, dass das Abstellen auf ein dringendes Wohnbedürfnis im Zentrum der Überlegungen für eine Anwendung des § 25a GGG steht, ist im Fall des Beschwerdeführers – welcher zwei abgegrenzte Wohneinheiten erworben hat – eine Gebührenbefreiung für jene Wohnung im Obergeschoss anzunehmen, die dem Beschwerdeführer für die Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient. Wie bereits im Bescheid vom 18.09.2025 angeführt, erfüllt der Beschwerdeführer zudem die Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG und ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts für den, über die Wohnung im Obergeschoss hinausgehenden Teil der Liegenschaft, eine Begünstigung gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 GGG vorliegend. Die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr wurde mit der Hälfte des dreifachen Wohnungswertes der Liegenschaft in Höhe von 35.319,00 € zutreffend berechnet und war der Beschwerde stattzugeben.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall jedoch entfallen und wurde diese auch nicht beantragt. Der Verwaltungsakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Fragen der Beweiswürdigung waren nicht strittig und nur Rechtsfragen zu klären. Die Beschwerde wirft keine Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. dazu auch VwGH 29.02.2024, Ra 2023/16/0049, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unter anderem dann vor, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage fehlt.
Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, inwieweit die Aufsplittung eines Grundbuchkörpers hinsichtlich der Anwendung von Befreiungs- als auch Begünstigungstatbeständen möglich ist.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.