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W284 2250218-1•Bundesverwaltungsgericht W284 2250218-1
W284 2250218-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2026
Behebung der Entscheidung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Behebung Funkanlage Geldstrafe Kassation Kostentragung Radarwarngerät Verfahrenseinstellung Verfahrenskosten Verfolgungshandlung Verfolgungsverjährung Verjährung Verjährungsfrist Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung
W284 2250218-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Ing. Mag. Klaus HELM, gegen den das Straferkenntnis des Fernmeldebüros (Fernmeldebehörde Republik Österreich) vom 18.11.2021, GZ 2021-0.695.782, betreffend eine Übertretung des Telekommunikationsgesetzes 2003, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten zu tragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 18.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung betreffend das TKG 2003 schuldig erkannt und zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 300,- verpflichtet.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein.
Das die Beschwerde abweisende Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2022 wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2024, Ra 2023/03/0005-8, aufgehoben.
Mit weiterem Erkenntnis des BVwG vom 03.06.2024 wurde die Beschwerde neuerlich abgewiesen. Auch dieses Erkenntnis wurde vom VwGH am 15.05.2025, Ra 2024/03/0081-8, aufgehoben.
Das gegenständliche Verfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 09.03.2026 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W284 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer montierte im April 2017 sein Radarwarngerät mittels Saugnapf an der Windschutzscheibe und steckte das Stromversorgungskabels an der 12-Volt-Buchse in seinem Fahrzeug an.
Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros vom 18.11.2021 wurde der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich belangt und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden) über ihn verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit dem bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Dass der Beschwerdeführer sein Radarwarngerät bereits im April 2017 in seinem Fahrzeug montiert hat, gab er im Verfahren gleichbleibend und somit glaubwürdig an.
Das Straferkenntnis liegt im Verwaltungsakt ein. Nach Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz ergibt sich, dass dieser fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht wurde.
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Fallbezogen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Grundsätzlich gilt Folgendes: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Der Rechtsansicht des VwGH v. 09.09.2016 in Ra 2016/02/0137 folgend, hat die gegenständliche Einstellung jedoch nicht in Beschlussform zu ergehen, zumal mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 50 VwGVG über die Beschwerde "in der Sache selbst" entschieden wird. Dagegen bezieht sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das (Beschwerde-)Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
§ 38 VwGVG lautet:
"Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
3.2. Vorweg ist zu sagen, dass das BVwG den Verjährungstatbestand nach § 43 VwGVG geprüft hat:
Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gemäß § 43 Abs 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. In die Frist gemäß Abs 1 leg.cit. werden die Zeiten gemäß § 34 Abs 2 leg.cit. und § 51 leg.cit. nicht eingerechnet (§ 43 Abs 2 VwGVG).
Allerdings hat der VwGH am 11.07.2024 in Ra 2022/11/0147 konkretisiert, dass die in § 43 VwGVG normierte Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren bei Aufhebung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich zu laufen beginnt (vgl. VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, 0069, mwN).
Aufgrund der behebenden Entscheidungen des VwGH am 17.04.2024 und jener am 15.05.2025 begann die 15-monatige Frist jeweils neu zu laufen und kann das BVwG nicht aufgrund von § 43 VwGVG einstellen.
3.3. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob aus anderen Gründen Verjährung eingetreten ist:
Die im vorliegenden Fall gemäß § 1 Abs. 2 VStG maßgeblichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 57/2021, lauten (auszugsweise):
„Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
[…] Z 6. ‚Funkanlage‘ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten
auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern; […]
Errichtung und Betrieb von Funkanlagen
§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig […]
Z 3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1) […]
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer […]
3. entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt; […]“
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, wie oben festgestellt, im April 2017 sein Radarwarngerät, eine Funkanlage, in seinem Fahrzeug an der Windschutzscheibe und durch Anstecken des Stromversorgungskabels montiert - es somit im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung errichtet.
Der VwGH hat am 15.05.2025 in Ra 2024/03/0081-8, klargestellt, dass die zum früheren Straftatbestand des § 26 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegesetz, BGBl. Nr. 170/1949, ergangene Rechtsprechung, wonach es sich beim Tatbild des Errichtens nicht um ein Dauerdelikt handelt, auf die gegenständlich anzuwendende Verwaltungsstrafbestimmung übertragbar ist.
Fallbezogen war die Tätigkeit des Errichtens sohin mit der Betriebsbereitstellung der Anlage im April 2017 sowohl erfüllt als auch zugleich abgeschlossen.
§ 31 VStG normiert die Verjährung von Verwaltungsübertretungen auszugsweise wie folgt:
“(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.”
§ 31 regelt die Verjährung von Verwaltungsübertretungen und sieht drei Arten der Verjährung vor, darunter die Verfolgungsverjährung nach Abs. 1 leg.cit.
Die hier in § 45 VStG relevante Bestimmung lautet wie folgt:
„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
[…]
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“
Im konkreten Fall hätte daher gegenüber dem Beschwerdeführer, der das Radarwarngerät bereits im April 2017 in seinem Fahrzeug errichtet hat, im November 2021 - wegen Verfolgungsverjährung – kein Straferkenntnis mehr erlassen werden dürfen.
Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu beachten (VwGH 18.3.1998, 96/09/0079; 17.5.1990, 89/06/0138), Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte, die nach Eintritt der jeweiligen Verjährung noch Verfolgungs-, Bestrafungs- oder Vollstreckungshandlungen setzen, sind dafür unzuständig und verletzen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter (Grubner in Raschauer/Wessely, VStG3 § 31, Stand 1.1.2023, rdb.at).
In Erledigung der Beschwerde war das bekämpfte Straferkenntnis vom 18.11.2021, da dem Fernmeldebüro infolge Zeitablaufs zu diesem Zeitpunkt bereits die Zuständigkeit zur Strafverfolgung fehlte, ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren spruchgemäß einzustellen (VwGH 27.2.2013, 2010/03/0036).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; das BVwG konnte sich auf die oben genannte Judikatur des VwGH stützen (VwGH 27.2.2013, 2010/03/0036; VwGH 11.07.2024, Ra 2022/11/0147; VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137; VwGH 18.3.1998, 96/09/0079).
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