Bundesverwaltungsgericht G312 2309915-1

G312 2309915-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Freiwilligkeit Kündigung Sperrfrist vorzeitige Beendigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G312 2309915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2309915.1.00

Spruch

G312 2309915-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Georg KÖNIGSBERGER und Mag. Martina SCHÖNGRUNDNER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , SVNR: XXXX , vertreten durch Mag. Marco SCHNEEWEISZ, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 10.03.2025, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2025 zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass Manuel TAMNIG (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 11 AlVG 1977 für die Zeit vom XXXX bis XXXX kein Arbeitslosengeld erhält.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe, die vorgebrachten Gründe – nach Anhörung des Regionalbeirates – nicht als Nachsichtsgründe berücksichtigt werden.

Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er im Zuge des Vorstellungsgespräches bei der genannten Firma hingewiesen habe, dass bei ihm ein Umzug anstehe und er daher 2 Tage Urlaub benötige, am XXXX . und XXXX . Er habe ursprünglich mit dem Dienstgeber vereinbaren wollen, dass er nach dem Umzug mit der Beschäftigung beginne, der Arbeitgeber meinte jedoch, dass er dringend Personal benötige und er gleich anfangen soll. Als er schließlich die beiden Urlaubstage konsumieren wollte, habe dies ihm der Arbeitgeber nicht genehmigt. Er sei weiterhin arbeitswillig und bereit gewesen, jedoch habe ihm der Dienstgeber während der Probezeit gekündigt.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2025 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab.

Der BF beantragte über seine Rechtsvertretung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 03.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, jedoch in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Der BF blieb unentschuldigt der Verhandlung fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF stand zuletzt bei der Firma XXXX ab XXXX in einem Beschäftigungsverhältnis. Die Beschäftigung bei XXXX endete am XXXX durch Kündigung Dienstnehmer in der Probezeit.

Die zuvor von ihm ausgeübte Beschäftigung ab XXXX bei der Firma XXXX endete am XXXX durch vorzeitigen Austritt und wurde dann auf einvernehmliche Auflösung abgeändert.

Der BF ist 25 Jahre alt, absolvierte die Pflichtschule und begann eine Mechanikerlehre, die er jedoch abbrach, danach ging er Beschäftigungen als Maurer, Hausmeister und Dachspengler nach.

1.2. Der BF ist ab XXXX an der Adresse XXXX wohnhaft und mit Wohnsitz gemeldet. Der übermittelte Mietvertrag belegt, dass das Mietverhältnis an der genannten Adresse mit XXXX beginnt und auf 3 Jahre befristet ist.

Der Dienstgeber meldete dem AMS, dass der BF am XXXX . und XXXX gearbeitet habe und ab 17. nicht mehr bei der Arbeit erschienen sei, weshalb er vom Dienstgeber mit Dienstnehmerkündigung in der Probezeit abgemeldet worden sei.

Bei der niederschriftlichen Befragung am 04.11.2024 teilte der BF zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit, dass er am XXXX von der XXXX in die XXXX übersiedelt sei. Er habe bereits ein Fahrzeug für den Umzug bei Möbelix bestellt und ausgeborgt. Der Dienstgeber habe ihm nicht freigegeben, weil er erst 2 Tage dort gearbeitet habe. Der Mietvertrag für die neue Wohnung habe am 19.10.2024 begonnen, er habe am XXXX die alte Wohnung verlassen müssen, die Buchungsbestätigung für das Auto und den neuen Mietvertrag sowie Schriftverkehr zur Wohnungsübergabe der alten Wohnung werde er bis XXXX nachreichen.

Der ehemalige Dienstgeber übermittelte per Email seine Stellungnahme und gab darin an, dass der BF sich am XXXX vorgestellt habe und per XXXX eingestellt worden sei. Im Zuge des Vorstellungsgespräches habe er zwar angegeben, in naher Zukunft umzuziehen, nicht aber, dass er am XXXX . und XXXX deshalb Urlaub benötige. Wäre dies zur Sprache gekommen, hätte er mit ihm eine Anstellung erst ab der darauffolgenden Woche vereinbart. Am XXXX . nach Arbeitsende habe sich der BF mit den Worten „bis morgen“ verabschiedet und auch nicht erwähnt, dass er zwei Tage Urlaub in Anspruch nehmen wolle. Er ist am XXXX ohne Angaben von Gründen nicht zur Arbeit erschienen, sei auch nicht telefonisch für die Firma erreichbar gewesen. Es könne von Arbeitsbereitschaft und Arbeitswilligkeit keine Rede sein, zumal er weder um Urlaub angesucht habe, noch sein Nichterscheinen entschuldigt habe und auch nicht mehr erreichbar gewesen sei.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der BF ist der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben, auch seine Rechtsvertretung konnte dazu keine näheren Angaben tätigen.

Inhaltlich erklärte die Rechtsvertretung, dass es zu keiner Intervention beim ehemaligen Dienstgeber gekommen sei, sondern dass ausschließlich das Verfassen einer Beschwerde beauftragt worden sei.

2.2. Der BF begründet die Selbstlösung des Dienstverhältnisses damit, dass ihm – obwohl er dies gleich beim Vorstellungsgespräch angesprochen habe – nun kein Übersiedlungsurlaub gewährt worden sei.

In der Beschwerde selbst hingegen bringt er vor, dass der Dienstgeber das Dienstverhältnis in der Probezeit gelöst habe, nachdem der BF den Übersiedlungsurlaub beantragt habe.

Das Vorbringen des BF selbst zeigt somit hinsichtlich Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gravierende Widersprüche auf. Zudem zeigt die Unterzeichnung des Mietvertrages mit XXXX . bzw. XXXX , dass bereits 1 Monat vorher die Übersiedelung feststand. Warum der BF beim Vorstellungsgespräch am XXXX nicht ausdrücklich auf den – wie er vorbringt – bereits gebuchten Übersiedelungswagen bzw. durchzuführende Übersiedelung am XXXX hingewiesen hat, bleibt unklar. Aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des BF bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, und zwar ohne, dass er sich zuvor dem BVwG das Nichterscheinen mitgeteilt hat, konnte dies auch nicht geklärt werden.

Zudem musste festgestellt werden, dass ein solches Verhalten des BF – laut vorgelegtem Akteninhalt – sein übliches Verhalten bei der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen darstellt.

Dem Vorbringen des BF stehen die Angaben des ehemaligen Dienstgebers gegebenüber, der angab, dass im Vorstellungsgespräch vom BF zwar eine baldige Übersiedelung angesprochen wurde, jedoch weder ein Datum noch der Wunsch auf diesbezüglich freie Tage mitgeteilt worden sei. Auch habe der BF zwei Tage gearbeitet und sich am zweiten Tag mit „bis morgen“ verabschiedet, ohne eine Übersiedelung oder den Wunsch nach freien Tagen zu äußern. Hätte der BF die Übersiedelung mit Datum beim Vorstellungsgespräch angesprochen, wäre eine Arbeitsaufnahme nach der Übersiedelung mit ihm vereinbart worden. Dies ist plausibel und nachvollziehbar.

Die Angaben in der schriftlichen Stellungnahme des ehemaligen Dienstgebers sind schlüssig und glaubhaft, decken sich zudem mit dem bisher vom BF gezeigtem Verhalten, hingegen sind die Angaben des BF – vor allem aufgrund seiner Widersprüche – nicht glaubhaft. Zudem blieb er – ebenfalls unentschuldigt – der mündlichen Verhandlung fern und verzichtete somit darauf, dass sich das Gericht von seinen persönlichen Angaben einen Eindruck verschaffen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

3.2. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX bis XXXX gemäß § 11 AlVG gesperrt hat.

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG 1977 liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. § 11 Abs. 2 legcit sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a GewO 1994, § 26 AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht.

Gemäß § 11 zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (vgl. das zur früheren Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 4. April 2002, 99/08/0092).

Für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG 1977 sind insbesondere Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG 1977 auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (vgl. VwGH 19.1.2011, 2009/08/0272).

Gemäß § 11 zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (vgl. das zur früheren Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 4. April 2002, 99/08/0092; VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0063).

Wie beweiswürdigend ausgeführt, waren die Angaben des ehemaligen Dienstgebers glaubhaft. Der BF hat zwar die Übersiedelung nachgewiesen, jedoch zeigt sich in den eigenen Angaben des BF ua zum Gesprächsinhalt mit dem ehemaligen Dienstgeber vor der Arbeitsaufnahme Widersprüche, was die Glaubwürdigkeit des BF mindert.

Der BF ist der mündlichen Verhandlung ohne weitere Entschuldigung ferngeblieben und hat daher darauf verzichtet, die eigenen Widersprüche aufzuklären bzw. die Situation aus seiner Sicht zu schildern.

Auch hat der BF gegenüber seiner Rechtsvertretung offenbar darauf verzichtet, beim ehemaligen Dienstgeber eine Korrektur der Abmeldedaten über die ÖGK auf Lösung in der Probezeit durch den Dienstgeber zu veranlassen. Auch diese Vorgehensweise schwächt die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF die Lösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit durch den Dienstnehmer durch sein eigenes Verhalten verursacht hat.

Da er während des aufrechten Dienstverhältnisses (zwei Tage) keine Lösung für die durchzuführende Übersiedelung, mit der Option Siedlungsurlaub zu erhalten, mit dem ehemaligen Dienstgeber besprochen hat und am dritten Tag – ohne Angaben von Gründen - nicht mehr zum Dienst erschienen ist, erfolgte die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer ohne triftige Gründe. Zudem war der BF auch für den Dienstgeber nicht mehr erreichbar und hat sich bei auch danach auch nicht mehr gemeldet.

Durch seine Vorgehensweise endete das Dienstverhältnis und zwar ohne Nachsichtsgründe. Eine Übersiedelung ist per se kein Grund dafür, ein Dienstverhältnis zu beenden, sondern stehen ausreichend Möglichkeit (arbeitsrechtlich) zur Verfügung, eine Übersiedelung mit dem Dienstgeber – bei rechtzeitiger Abklärung - zu vereinbaren.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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