Bundesverwaltungsgericht G312 2319192-1

G312 2319192-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2026

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G312 2319192-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2319192.1.00

Spruch

G312 2319192-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des portugiesischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2026, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den portugiesischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF in Österreich im Jänner 2025 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung sowie wegen Verleumdung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden sei. Angesichts dieser strafgerichtlichen Verurteilung sei die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes dringend geboten. Der BF weise insgesamt 19 strafgerichtliche Verurteilungen auf, darunter 3 einschlägige Vorstrafen. Das über Jahre hinweg andauernde und sich wiederholende Fehlverhalten widerspreche in erheblichem Maße den öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Trotz mehrfacher Verurteilungen sowie der Verhängung teilbedingter und unbedingter Freiheitsstrafen sei er jeweils innerhalb kurzer Zeit nach seiner Entlassung aus Haftanstalten erneut straffällig geworden. Die Behörde gehe zudem davon aus, dass sich seine Familienangehörigen in Portugal aufhielten und in Österreich weder familiäre noch sonstige verfahrensrelevante soziale Bindungen bestünden.

Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in der er ausführte, dass aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dies obwohl er EU Bürger sei und ein sehr strenger Maßstab bei einer solchen Verhängung anzuwenden sei.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 09.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2025, G312 2319192-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Am 07.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF (via Videokonferenz) sowie sein Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Portugiesisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in XXXX (Portugal) geboren und ist portugiesischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Portugiesisch und er spricht zudem Französisch, Englisch, Spanisch und etwas Deutsch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und Vater von insgesamt drei erwachsenen Kindern.

Er besuchte in Portugal 10 Jahre lang die Schule und reiste im Alter von 18 Jahren von dort aus. Anschließend lebte der BF in der Schweiz, in Frankreich, in Spanien und zuletzt für einen Zeitraum von sieben Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, wo er als Housekeeper beschäftigt war.

1.2. Der BF weist insgesamt 19 Vorstrafen aus Portugal auf, wovon drei einschlägiger Natur sind.

Konkret wurde der BF einschlägig vom Gericht XXXX im Juni 2016 wegen fortgesetzter Gewaltausübung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, vom Gericht XXXX im September 2022 wegen einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen, vom Gericht XXXX im Februar 2022 wegen fortgesetzter Gewaltausübung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

1.3. Der BF reiste spätestens im Juli 2024 in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX wegen des Verdachtes nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB festgenommen und anschließend über ihn die Untersuchungshaft verhängt

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 und 87 StGB sowie der Verleumdung nach § 297 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der BF war schuldig,

A./ im August 2024 vorsätzlich versucht zu haben, einer anderen Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er ihr, während sie im Begriff war wegzugehen, einen Tritt gegen die Wade versetzte, wodurch sie zunächst stehen blieb, in weiterer Folge jedoch vom BF zu Boden gebracht wurde und im Vierfüßlerstand kniete. In dieser Lage holte der BF mit dem linken Bein aus und versetzte ihr einen Tritt gegen die linke Wange bzw. Schläfe. Die Tat blieb beim Versuch, da die andere Person lediglich Abschürfungen an beiden Knien und an der rechten Hand, ein Hämatom an der linken Wade sowie ein Schwindelgefühl erlitt.

B./ im Juli 2024 eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem er ihr zunächst einen Stoß versetzte, wodurch sie zu Boden stürzte, sie in weiterer Folge am Hals packte und würgte und dadurch – wenn auch nur fahrlässig – eine an sich schwere Körperverletzung bzw. eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit herbeiführte, nämlich neben Schürfwunden an beiden Ellbogen und am rechten Knie sowie Würgemalen und Blutergüssen am Hals einen Bruch des Mittelhandknochens der rechten Hand.

C./ im November 2024 am Landesgericht im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung dadurch, dass er wahrheitswidrig angab, Polizeibeamte hätten ihn fälschlich wegen betrunkenen Radfahrens angezeigt, ihn nach einer Amtshandlung grundlos wieder in die Polizeiinspektion gezerrt, ihm dort minutenlang die Luft abgedrückt und ihn geschlagen, Polizeibeamte der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, indem er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass diese Verdächtigung falsch war.

Das Gericht wertete mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend seine drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Verbrechen sowie die besonders aggressive Vorgehensweise aus nichtigem Anlass.

1.4. Der BF war in Österreich von XXXX bis XXXX bei der Suchthilfe XXXX als obdachlos gemeldet. Er befindet sich derzeit seit XXXX in Haft, welche er derzeit in der Justizanstalt XXXX verbüßt.

Der BF verfügt über keinerlei soziale, familiäre, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich und war – mit Ausnahme der Obdachlos- und Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt – in Österreich melderechtlich nie erfasst. Er ging bis dato in Österreich keiner legalen Beschäftigung, ist nicht krankenversichert, verfügt über keine Anmeldebescheinigung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

1.5. In seinem Herkunftsstaat Portugal leben die Geschwister des BF sowie seine erwachsene Tochter. Eine weitere erwachsene Tochter sowie ein erwachsener Sohn des BF leben derzeit in Spanien.

1.6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und den im Akt befindlichen portugiesischen Personalausweis. Zudem konnten die Generalien des BF dem im Akt befindlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX entnommen werden.

Dass die Muttersprache des BF Portugiesisch ist, steht unzweifelhaft fest. Auch hat der BF in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt Französisch, Englisch, Spanisch und etwas Deutsch zu sprechen.

Der festgestellte Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 3).

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seinen Aufenthalten in der Schweiz, in Frankreich, Spanien und in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich ebenso aus den Ausführungen des BF in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4 und 5).

2.2. Die (einschlägigen) Verurteilungen des BF im EU-Ausland beruhen auf den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Strafurteils vom XXXX , das sich wiederum auf einen eingeholten ECRIS-Auszug stützte.

2.3. Dass der BF am XXXX im Bundesgebiet festgenommen und die die JA Wien-Josefstadt eingeliefert wurde, geht aus der im Akt ersichtlichen Personeninformation vom 16.05.2025 sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor.

Die rechtskräftige Verurteilung des BF aufgrund des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung und der Verleumdung geht aus dem im Akt einliegendem Strafregisterauszug sowie aus dem aktenkundigen Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX hervor.

2.4. Die Feststellung, dass sich der BF seit XXXX in Haft befindet und – abgesehen von dieser Wohnsitzmeldung sowie einer früheren Obdachlosmeldung – über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seinen Angaben (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger war zu entnehmen, dass er in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.

2.5. Die Feststellungen zu seinen Anbindungen im Heimatland sowie in Spanien beruhen ebenso auf seinen Angaben (vgl. Verhandlungsschrift S. 6 und 7).

2.6. Die festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten, welches sich zunächst in insgesamt 19 Vorstrafen im EU-Ausland, wovon drei dem Bereich der Gewaltkriminalität zuzuordnen sind, widerspiegelt. Bereits diese wiederholte Delinquenz dokumentiert eine nachhaltig fehlende Bereitschaft, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die gegen den BF im Ausland verhängten Sanktionen vermochten ihn jedoch offenkundig nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Vielmehr reiste er im Juli 2024 in das Bundesgebiet ein und wurde bereits im gleichen Monat erneut straffällig. In weiterer Folge wurde er wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung sowie der Verleumdung rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die neuerliche, zeitlich unmittelbar nach der Einreise gesetzte Delinquenz belegt eindrücklich eine negative Zukunftsprognose. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigte sich der BF nicht einsichtig. Vielmehr versuchte er, seine Taten zu relativieren, indem er angab, selbst isoliert worden zu sein und Anzeigen „wegen der Aggressionen“ erstattet zu haben. Letztlich stellte er das Vorliegen strafbarer Handlungen überhaupt in Abrede (vgl. Verhandlungsschrift S. 9 und 11), weshalb eine Auseinandersetzung mit dem Unrechtsgehalt seines Verhaltens nicht erkennbar war. Aus dem Aussageverhalten des BF sowie seinem persönlichen Eindruck konnten vielmehr keine Verantwortungsübernahme oder Reue abgeleitet werden und ist trotz des Haftübels bislang keine Distanzierung von seinem strafrechtswidrigen Verhalten ersichtlich. Eine nachhaltige Wesensänderung im Sinne eines Gesinnungswandels oder einer gefestigten Rechtstreue kann nach ständiger Rechtsprechung weiters nur durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit indiziert werden. Ein solcher liegt gegenständlich nicht vor, zumal sich der BF weiterhin in Strafhaft befindet. Vor dem Hintergrund der Vielzahl einschlägiger Vorstrafen, der raschen neuerlichen Delinquenz nach Einreise, der erheblichen Schwere der zuletzt im Bundesgebiet begangenen Straftaten sowie der fehlenden Einsicht ist daher von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben.

Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist

(….)

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als portugiesischer Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Da der BF, der aufgrund seiner portugiesischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in § 67 Abs. 1 FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein Gesamtverhalten, das sich zunächst in den drei einschlägigen Vorstrafen, sowie daraus folgend in seinen 19 Verurteilungen im EU-Ausland widerspiegelt.

In diesem Zusammenhang ist eingangs darauf hinzuweisen, dass auch vom BF im Ausland begangene Straftaten, die ausländischen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).

Der BF hat durch die von ihm begangenen Verbrechen somit massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen und seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung dieser Straftaten ausgenutzt.

So hielten ihn auch die gegen ihn im EU-Ausland verhängten strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die verbüßten Haftstrafen nicht davon ab, nach seiner Einreise in Österreich abermals straffällig zu werden. Vielmehr reiste er im Juli 2024 in das Bundesgebiet ein und wurde noch im selben Monat straffällig, indem er in zwei unterschiedlichen Fällen versuchte, einer Person absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, bzw. eine Person am Körper verletzte.

Bereits die zeitliche Nähe zwischen Einreise und Deliktsbegehung indiziert, dass der BF weder gewillt noch in der Lage ist, die in der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter zu respektieren, und lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie des BF schließen.

Auch aus dem im Akt befindlichen Strafurteil geht hervor, dass der BF völlig unbeeindruckt von seinen bereits erfahrenen staatlichen Sanktionen in verschiedenen Ländern, beschloss erneut ein delinquentes Verhalten zu setzten.

Betrachtet man den bisherigen Lebenswandel des BF, ist insbesondere aufgrund seiner einschlägigen Verurteilungen eindeutig zu erkennen, dass dieser ein erhebliches Aggressions- und Gewaltpotenzial aufweist. Der BF hat sowohl im In- als auch im Ausland bereits mehrfach Haftstrafen verbüßt. Dass er dennoch wiederholt straffällig wurde und dabei insbesondere seine Gewaltbereitschaft hervorsticht, lässt darauf schließen, dass beim BF ein gravierender Charaktermangel vorliegt und er zu einer nachhaltigen Wesensveränderung nicht bereit ist.

Insbesondere ist im Hinblick auf die Verurteilung des BF in Österreich wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung hervorzuheben, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Augenscheinlich ist in diesem Zusammenhang die vom BF an den Tag gelegte hohe Gewaltbereitschaft.

Hinzu tritt eine weitere vom BF im November 2024 begangene Straftat, die er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung setzte, indem er wissentlich eine Falschaussage tätigte und dadurch zwei Polizeibeamte verleumdete. Dieses Verhalten verdeutlicht in besonderem Maße, dass der BF Rechtsnormen beharrlich missachtet und nicht davor zurückschreckt, durch wahrheitswidrige Angaben andere Personen dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.

Schon die vom Strafgericht angelegten, für die hier anzustellende Gefährdungsprognose heranzuziehenden Kriterien für die Strafzumessung erweisen sich überaus ungünstig für den BF. So hat das Strafgericht ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO ausgeschlossen. Vielmehr wurde hierzu festgehalten, dass aufgrund der Gefährlichkeit des BF in Bezug auf die Art der Tatbegehung und der angewandten Brutalität es aus spezialpräventiven Gründen notwendig war, eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)

Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft und ist ein Wohlverhaltenszeitraum daher noch nicht verstrichen. Auch im Falle des BF wird eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraumes nach seiner Haftentlassung belegt werden müssen, um glaubhaft angenommen zu werden.

Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist somit davon auszugehen, dass von ihm auch zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird und kann keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.

Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Überdies ging der BF zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach.

Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.

Gegen einen Verbleib des BF in Österreich spricht die massive Straffälligkeit des BF. Hier kann auf die bereits angestellten Erwägungen verwiesen werden.

Der BF ist zudem ein gesunder Mann und wird daher in der Lage sein, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen. Überdies betrifft das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot ausschließlich Österreich, sodass es ihm grundsätzlich möglich ist, in einem anderen europäischen Staat eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen und dort einen Neuanfang zu beginnen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der BF nach eigenen Angaben zuletzt über sieben Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:

Auch die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können.

Der BF hat durch sein strafrechtliches Verhalten sowohl im EU-Ausland als auch in Österreich massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Er missachtete damit die österreichische Rechtsordnung und hat seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung dieser Straftaten missbraucht. Der BF kann auch keineswegs als geläutert angesehen werden, da er in seiner Beschwerdebegründung und der Beschwerdeverhandlung diese Taten zu relativieren versuchte, in dem er auf seine schwierige Lebenslage verwies und ausführte, dass die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig in Bezug auf diese Taten sei. Dies zeugt von keinerlei Bewusstsein über die Schwere seiner Straftaten. Er ist seit über mehreren Jahren immer wieder wegen seiner Straftaten im EU-Ausland verurteilt worden und verbüßte bereits Haftstrafen, selbst dies hat ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten im Bundesgebiet abgehalten.

Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und nicht verhältnismäßig erweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 15.09.2025, G312 2319192-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war.

Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.