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G312 2320515-1•Bundesverwaltungsgericht G312 2320515-1
G312 2320515-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2026
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr
G312 2320515-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2026, zu Recht:
A)Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen Valeri TRETJAKOV (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.)
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich bereits viermal strafgerichtlich verurteilt worden sei, und zwar wegen Körperverletzung, Urkundenunterdrückung sowie wegen Diebstahlsdelikten. Zuletzt sei er im Juni 2025 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden, deren Vollzug bedingt nachgesehen worden sei. Zudem seien gegen ihn mehrere gravierende Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften aktenkundig. Im Februar 2022 sei seine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz angeordnet und im März 2022 ein unbefristetes Waffenverbot verhängt worden. Auch in seinem Herkunftsstaat sei der BF wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, insbesondere wegen schwerer Vermögensdelikte sowie wegen Mordes. In einer Gesamtbetrachtung seines bisherigen Verhaltens sei daher davon auszugehen, dass von seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.
Gegen Spruchpunkt I. brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass sich sein Lebensmittelpunkt seit 2020 in Österreich befinde und er dort mit seiner Ehefrau, einer russischen Staatsangehörigen, im gemeinsamen Haushalt lebe. Seit Jänner 2022 verfüge er über eine Anmeldebescheinigung und sei seither regelmäßig erwerbstätig. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zudem habe es die Behörde unterlassen, sich im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die zugrunde liegenden Straftaten habe er im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch bei gleichzeitiger Einnahme von Benzodiazepinen begangen. Er leide an Panikattacken, konsumiere derzeit weder Alkohol noch Benzodiazepine und bemühe sich um professionelle Unterstützung zur fortlaufenden Behandlung seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit. Darüber hinaus habe er bereits einen Therapieplatz in Aussicht und bereue seine Taten, weshalb künftig keine Gefährdung von ihm ausgehe.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 26.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 04.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF sowie sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF wurde in XXXX (Kasachstan) geboren und ist Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland. Seine Muttersprache ist Russisch und er spricht ebenso Deutsch. Der BF ist verheiratet und hat keine leiblichen Kinder.
Er leidet an einer Alkohol- sowie Medikamentenabhängigkeit (Benzodiazepine und Schmerzmittel). Derzeit besteht eine Alkoholabstinenz seit etwa einem Jahr sowie Abstinenz von den übrigen Substanzen seit rund 6 Monaten.
Der BF reiste im Alter von 14 Jahren von Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er besuchte dort die Realschule und absolvierte eine Lehre als Metallbaukonstruktionstechniker und war anschließend in der Bundesrepublik Deutschland in diesem Bereich tätig.
1.2. Er reiste im August 2020 in das Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt (mit kurzen Unterbrechungen) in Österreich auf.
1.3. Der BF weist in der Bundesrepublik Deutschland folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
1)Am XXXX wurde er wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
2)Am XXXX wurde er wegen Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss, somit fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeuges, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
3)Am XXXX wurde er wegen Diebstahl zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 verurteilt.
4)Am XXXX wurde er wegen Bedrohung mit Beleidung zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 verurteilt.
5)Am XXXX wurde er wegen Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
6)Am XXXX wurde er wegen Diebstahl mit Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
7)Am XXXX wurde er wegen Diebstahl zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
8)Am XXXX wurde er wegen Nötigung, Druck, beharrlicher Nachstellung und Belästigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
9)Am XXXX wurde er wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
10)Am XXXX wurde er wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,00 verurteilt.
11)Am XXXX wurde er wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
12)Am XXXX wurde er wegen unbefugtem Eindringen in Privatbesitz und Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,00 verurteilt.
13)Am XXXX wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Der BF befand sich laut eigenen Angaben in der Bundesrepublik Deutschland für einen Zeitraum von 1 Jahr und 8 Monate in Haft.
Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Juli 2022 in einem Handy-Shop eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihr mehrere Schläge gegen den rechten Unterarm versetzte, wodurch eine Rötung verursacht wurde. Zudem beschädigte er zur selben Zeit und am selben Ort fremde Sachen, indem er gegen die am Boden abgestellten Fernseher dieser Person trat, wodurch ein Schaden in nicht näher festgestellter, jedoch EUR 5.000,00 nicht übersteigender Höhe entstand.
Als erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Juli 2022 Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich die beiden Kennzeichentafeln von im Carportbereich eines Einfamilienhauses einer anderen Person mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
Erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet, mildernd hingegen das reumütige Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit des BF.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im April sowie im Juli 2023 versuchte, mehrere Produkte eines Supermarktes mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Erschwerend wurden zwei einschlägige gerichtliche Vorverurteilungen gewertet, wobei eine davon auf derselben schädlichen Neigung beruhte. Weiters fiel ins Gewicht, dass die Tat während offener Probezeit einer bedingten Strafnachsicht sowie bei bereits anhängigem Strafverfahren begangen wurde. Zusätzlich wurden die drei Angriffe als erschwerend berücksichtigt. Mildernd wurden hingegen das reumütige Geständnis sowie der Umstand gewertet, dass es teilweise beim Versuchsstadium verblieb
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Februar 2024 Waren im Gesamtwert von EUR 85,42 Verfügungsberechtigten eines Supermarkts mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tatvollendung aufgrund des Umstandes, dass er bei der Tat von einem Ladendetektiven angehalten wurde, unterblieb.
Erschwerend wurde die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe gewertet, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, der mangelnde Schadenseintritt sowie die verminderte Zurechnungsunfähigkeit.
Weiters wurde gegen den BF mit Bescheid des Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX ein unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot ausgesprochen, nachdem er eine Faustfeuerwaffe offen bei sich trug.
Im Zeitraum zwischen April 2021 und Juni 2024 liegen insgesamt 13 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen gegen den BF vor. Erstmals wurde er im April 2021 rechtskräftig wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) bestraft. Ab dem November 2021 trat er zudem wiederholt wegen Delikten nach der StVO in Erscheinung, darunter Alkoholfahrten in zumindest vier Fällen sowie Verkehrsunfälle mit Fahrerflucht.
1.4. Der BF ist seit August 2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er verfügt seit Jänner 2022 über eine Anmeldebescheinigung und war in Österreich erstmals ab September 2020 in Österreich erwerbstätig, ebenso stand er einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab August 2022 . Zuletzt war der BF im Oktober 2023 in Österreich erwerbstätig.
Der BF ist seit April 2022 mit einer russischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er derzeit in gemeinsamen Haushalt in Wien lebt. Die Ehefrau des BF verfügt über eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers – abgeleitet vom BF) und ging zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
Darüber hinaus verfügt der BF über keine tiefgreifenden wirtschaftlichen, sprachlichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis des BF wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Er ist weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig.
Der BF befand sich vom XXXX bis zum XXXX in der Einrichtung der XXXX zum Opiatentzug und beendete diese nach abgeschlossener Entzugsbehandlung. Anschließend befand er sich nach Beendigung seines stationären Aufenthalts in ambulanter Betreuung.
1.5. In der Bundesrepublik Deutschland leben die Eltern sowie eine Schwester des BF. In Russland lebt der 19-jährige Stiefsohn des BF.
1.6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem konnten die Generalien des BF den im Akt ersichtlichen Urteile (zuletzt vom Bezirksgericht XXXX vom XXXX ) entnommen werden.
Der festgestellte Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 3).
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich ebenso aus den Ausführungen des BF in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4).
2.2. Der festgestellte Einreisezeitpunkt des BF in das Bundesgebiet im August 2020 beruht auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz und standen diese in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 5).
2.3. Die ausländischen Verurteilungen gehen aus dem eingeholten ECRIS-Auszug der Bundesrepublik Deutschland hervor.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in Österreich basieren auf dem Strafregister und dem im Akt einliegenden zuletzt ergangenen Strafurteilen.
Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung vor, in der Bundesrepublik Deutschland bereits eine Haft in der Dauer von 1 Jahr und 8 Monaten verbüßt zu haben (vgl. Verhandlungsschrift S. 6).
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sind dem Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX entnommen.
2.4. Die Feststellungen zur durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung des BF seit August 2020 ergab sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergab sich, dass dem BF im Jänner 2022 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zu seiner in Österreich lebenden Ehegattin ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des BF (vgl. Verhandlungsschrift S. 5) sowie aus einem sie betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melde- und Fremdenregister und einem Sozialversicherungsdatenauszug. Aktenkundig ist zudem eine Kopie der kosovarischen Heiratsurkunde vom XXXX .
Dass der BF weder einer ehrenamtlichen noch gemeinnützigen Arbeit nachgeht, noch Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation ist, konnte im Lichte seiner Aussagen festgestellt werden.
Im Akt ersichtlich ist zudem die Stellungnahme der Barmherzigen Brüder vom 03.02.2026 sowie dem Bestätigungsschreiben vom 02.02.2026.
2.5. Die Feststellungen zu seinen Anbindungen in seinem Herkunftssaat sowie in Russland beruhen ebenso auf seinen Angaben (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 und 9).
2.6. Die festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung seines bisherigen Verhaltens. Dieses manifestiert sich zunächst in insgesamt 13 strafgerichtlichen Verurteilungen in der Bundesrepublik Deutschland. Diese betreffen schwere räuberische Erpressung, Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeuges, Bedrohung mit Beleidung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Diebstahl mit Sachbeschädigung Nötigung, Druck, beharrlicher Nachstellung und Belästigung, fahrlässiger einfacher Körperverletzung und unbefugtem Eindringen in Privatbesitz und Hausfriedensbruch im Zeitraum zwischen Dezember 2022 und Mai 2021. Darüber hinaus erfolgten im Zeitraum von November 2022 bis Juni 2025 weitere strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung , Urkundenunterdrückung und versuchten Diebstahls. Der BF vermochte sein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht überzeugend ausschließlich mit seiner behaupteten Drogensucht zu erklären. Aus seinen eigenen Angaben war vielmehr abzuleiten, dass seine deliktische Neigung auch unabhängig von einer etwaigen Suchterkrankung fortbestand. Dies deutet auf eine grundlegende Missachtung der Rechtsordnung hin und rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig nicht gewillt sein wird, sich an die geltenden Rechtsvorschriften zu halten. Selbst das verspürte Haftübel in der Bundesrepublik Deutschland führte zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung. Der BF setzte sein strafbares Verhalten vielmehr auch im Bundesgebiet fort, sodass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr ausgeht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung versuchte der BF, seine Straftaten mit seiner schwierigen Vergangenheit zu relativieren. Er führte zunächst aus, dass er zu dieser Zeit „viel gearbeitet“ habe und anschließend dem Alkoholkonsum verfallen wäre (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Schließlich gab der BF an, im Alter von 14 Jahren in die in Bundesrepublik Deutschland gekommen zu sein und dort Kontakt zu Deutschrussen gehabt hatte (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten oder eine erkennbare Verantwortungsübernahme war darin jedoch nicht zu erkennen. Der BF vermochte somit nicht darzulegen, dass von ihm aktuell keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Insbesondere aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks konnte keine tragfähige Einsicht oder Reue festgestellt werden. Eine nachhaltige Wesensänderung im Sinne eines Gesinnungswandels wird sich erst durch einen längeren Zeitraum straflosen Wohlverhaltens erweisen müssen.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass vom BF derzeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.
Zu Spruchteil A):
Eingangs ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt I. (Aufenthaltsverbot) des angefochtenen Bescheides richtet und bleibt der Spruchpunkt II. (Durchsetzungsaufschub) explizit von dieser unberührt. Der Spruchpunkt II. ist damit bereits in Rechtskraft erwachsen.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(….)
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:
(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als deutscher Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein Gesamtverhalten, das sich zunächst in seinen 13 Verurteilungen in der Bundesrepublik Deutschland widerspiegelt.
In diesem Zusammenhang ist eingangs darauf hinzuweisen, dass auch vom BF im Ausland begangene Straftaten, die ausländischen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).
Der BF hat durch die von ihm begangenen Verbrechen somit massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen und seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung dieser Straftaten ausgenutzt.
So hielten ihn auch bereits die gegen ihn in der Bundesrepublik Deutschland verhängten strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die verbüßten Haftstrafe in der Dauer von 1 Jahr und 8 Monaten nicht davon ab, nach seiner Einreise in Österreich abermals straffällig zu werden. Vielmehr reiste er im August 2020 in das Bundesgebiet ein und wurde bereits erstmals im Juli 2022 wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung straffällig.
Aus dem Gesamtverhalten des BF ergibt sich, dass die in der Bundesrepublik Deutschland gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktionen keine nachhaltige spezialpräventive Wirkung entfalten konnten. Ungeachtet der bereits erlittenen staatlichen Maßnahmen setzte der BF sein strafbares Verhalten nach seiner Einreise in das Bundesgebiet fort. Im Zeitraum von November 2022 bis Juni 2025 wurde er unter anderem wegen (schweren) Diebstahls, Körperverletzung, Urkundenunterdrückung und Hausfriedensbruchs rechtskräftig verurteilt.
Ebenso lässt der im Verhältnis zur Anzahl und Schwere der Straftaten relativ kurzen Aufenthalt auf eine erhebliche kriminelle Energie des BF schließen.
Aus dem bisherigen Lebenswandel des BF ergibt sich anhand der einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen ein deutliches Aggressions- und Gewaltpotenzial. Der BF hat sowohl im Inland als auch im Ausland wiederholt Haftstrafen verbüßt. Dass er ungeachtet dieser strafrechtlichen Sanktionen erneut straffällig wurde, zeigt, dass die bisherigen Maßnahmen keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirken konnten und von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen ist.
Auch die insgesamt 13 verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen im Zusammenhang mit dem Kraftfahrgesetz und der Straßenverkehrsordnung im Zeitraum von April 2021 bis Juni 2024 sprechen deutlich dagegen, dass der BF gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass es sich nicht um einen einmaligen oder vereinzelten Verstoß handelt, sondern um eine Vielzahl einschlägiger Übertretungen innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums von etwas mehr als drei Jahren. Die wiederholte Begehung von Verwaltungsübertretungen im Bereich des Straßenverkehrs indiziert somit eine nachhaltige Missachtung der geltenden Normen. Gerade das Straßenverkehrsrecht dient in besonderem Maße dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer.
Abgerundet und maßgeblich geprägt wird die Gefährdungsprognose insbesondere durch das seit März 2022 aufrechte unbefristete Waffenverbot gegen den BF. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Zukunftsprognose kommt diesem Umstand erhebliches Gewicht zu, zumal das fortbestehende Waffenverbot dokumentiert, dass die sicherheitsrechtliche Gefahreneinschätzung weiterhin aufrecht ist und bislang keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine nachhaltige Stabilisierung oder einen Wegfall der Gefährdungsmomente vorliegen.
Der BF befindet sich zwar nicht in Strafhaft, es ist jedoch seit seiner letzten Verurteilung im Juni 2025 unter Berücksichtigung dessen, dass ihn seine ersten Verurteilungen augenscheinlich nicht zu einem rechtskonformen Leben bewogen haben, zu wenig Zeit verstrichen, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. In der Zusammenschau zeigt sich im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind.
Auch unter der Annahme, dass der BF derzeit professionelle therapeutische bzw. suchtmedizinische Hilfe in Anspruch nimmt, vermag dies für sich allein eine nachhaltige Stabilisierung seines Zustandes nicht mit der für das Verfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu gewährleisten. Die bloße Inanspruchnahme professioneller Unterstützung stellt noch keine hinreichende Gewähr dafür dar, dass es künftig nicht zu neuerlichen Konsumepisoden oder suchtbedingten Verhaltensauffälligkeiten kommt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass das Risiko eines Rückfalls – insbesondere unter Belastungssituationen oder bei Wegfall stabilisierender Faktoren – weiterhin als real und nicht bloß theoretischer Natur einzustufen ist. Eine nachhaltige Abstinenzprognose kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der geforderten maßgeblichen Wahrscheinlichkeit gestellt werden.
Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist somit davon auszugehen, dass von ihm noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird und kann keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.
Zu berücksichtigen ist hier, dass der BF im Bundesgebiet zwar über soziale und familiäre Bindungen insofern verfügt, als seine Ehefrau im Bundesgebiet aufhältig ist, mit welcher der BF seit kurzem im gemeinsamen Haushalt lebt, sodass zweifellos ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Eine etwaige Intensität des Familienlebens ist jedoch jedenfalls erst seit kurzem gegeben, da ein gemeinsamer Haushalt erst seit Oktober 2022 besteht. Diesbezüglich ist weiters festzuhalten, dass der BF durch die oftmalige Begehung von Straftaten in Österreich durch seine mögliche Inhaftierung eine räumliche Trennung von seiner Ehegattin wohl bewusst in Kauf genommen hat, ihn dies auch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat, sodass sein Familienleben schon aus diesem Grund eine Relativierung erfahren muss.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es der Ehefrau des BF freisteht, den Kontakt zum BF durch regelmäßige Besuche aufrechtzuerhalten.
Ferner lässt das Verhalten des BF weder auf eine gelungene Integration noch auf einen ernsthaften Integrationswillen in Bezug auf Österreich schließen, zumal er seit Oktober 2023 in Österreich nicht mehr erwerbstätig ist.
In der Bundesrepublik Deutschland verfügt der BF zudem über Bezugspersonen in Form seiner Eltern sowie seiner Schwester. Ungeachtet dessen bestehen ausreichende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal der BF sprachkundig ist und dort über Berufserfahrung verfügt. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Gleichzeitig handelt sich beim BF – auch aufgrund der in Österreich bis Oktober 2023 bestehenden Erwerbstätigkeit – um einen arbeitsfähigen Mann, dem jedenfalls zugemutet werden kann, sich in der Bundesrepublik Deutschland eine Lebensgrundlage aufzubauen.
Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.
Gegen einen Verbleib des BF in Österreich spricht die massive Straffälligkeit des BF. Hier kann auf die bereits angestellten Erwägungen verwiesen werden.
Somit stellt die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes einen vergleichsweise sehr geringen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF dar. Dem gegenüber steht das vom BF gesetzte Verhalten, weshalb von ihm eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:
Auch das Aufenthaltsverbot in der Dauer von 2 Jahren erwies sich als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht und ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können.
Der BF hat durch sein strafrechtliches Verhalten sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Österreich somit massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Er missachtet damit die österreichische Rechtsordnung und hat seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung dieser Straftaten missbraucht. Der BF kann auch keineswegs als geläutert angesehen werden, da er in seiner Beschwerdebegründung und der Beschwerdeverhandlung diese Taten zu relativieren versuchte, in dem er auf seine schwierige Lebenslage verwies und ausführte. Dies zeugt von keinerlei Bewusstsein über die Schwere seiner Straftaten. Er ist seit über mehreren Jahren immer wieder wegen seiner Straftaten verurteilt worden und verbüßte bereits mehrjährige Haftstrafen, selbst dies hat ihn nicht von der Begehung weiterer Taten abgehalten.
Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und nicht verhältnismäßig erweisen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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