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L518 2288687-3•Bundesverwaltungsgericht L518 2288687-3
L518 2288687-3Bundesverwaltungsgericht16.03.2026
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Erkrankung flugmedizinische Tauglichkeit gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitszustand Heimreisezertifikat Karte für Geduldete schriftliche Ausfertigung Voraussetzungen
Schriftliche Ausfertigung des am 01.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
L518 2288687-3/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, vertreten durch LECHNER KAPFERER DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 31.05.2022 auf dem Luftweg von Georgien nach Österreich. Aufgrund eines Ohnmacht-Anfalles wurde er unmittelbar nach der Landung in Wien-Schwechat in eine Klinik verbracht, in welcher er sich bis zur Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 22.06.2022 aufhielt.
Im Rahmen der Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt bekannt, dass er unter Hepatitis B, C und D und Blutungen in der Speiseröhre leide. In Georgien könne ihm nicht geholfen werden, weswegen er nach Österreich reiste.
I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 29.11.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Tirol zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte er abermals mit, dass er unter Leberzirrhose und Hepatitis B, C und D leide. Eine Lebertransplantation sei geplant, die Ärzte würden aber noch auf den Asylbescheid warten. Zudem brachte er einen Befund der Klinik Innsbruck vom 24.10.2023 in Vorlage.
Der BF wurde weiters aufgefordert, seinen in der Heimat verbliebenen Reisepass bis zum 19.01.2024 in Vorlage zu bringen. Dieser Aufforderung kam der BF bis dato beharrlich nicht nach.
I.3. Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2024 wurde der Antrag des BF gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keiner asylrelevanten Verfolgung in Georgien ausgesetzt war und ist. Der BF hat Georgien verlassen und ist unter Nutzung eines internationalen Fluges nach Wien Schwechat gereist, um hier in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Dieser Antrag wurde lediglich gestellt, um Zugang zur medizinischen Versorgung zu erhalten. Tatsächliche und glaubhafte Verfolgungshandlungen oder Vorfälle bezüglich Georgien wurden zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des Bescheides wurde von der rechtlichen Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben. Zudem wurde angeregt der Beschwerde die aberkannte aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen.
Mit Beschluss des BVwG vom 27.03.2024, L518 2288687-1/5E, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt, dass von der belangten Behörde nicht erhoben wurde, inwieweit Lebertransplantationen durchgeführt werden und wenn ja, welche Kosten dadurch entstehen und ob diese von einer Organisation oder staatlichen Stelle übernommen werden, bzw. in welcher Höhe. Auch erfolgte keine Auseinandersetzung hinsichtlich der Hepatitis Erkrankung des BF. Auch erfolgte keine nähere Befragung, inwiefern dem BF noch finanzielle Mittel für die OP, eine entsprechende Nachbehandlung/Therapie und Medikamente zur Verfügung stehen, bzw. von wo er solche lukrieren könnte.
I.4. Mit Bescheid des BFA vom 08.04.2024, 1312370410-221962240, wurde der Antrag des BF abermals gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Nach fristgerechter Erhebung einer Beschwerde wurde am 01.07.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG durchgeführt, zu welcher der BF und seine rechtsfreundliche Vertretung unentschuldigt nicht erschienen sind.
Das Erkenntnis, L518 2288687-2/82, wurde in weiterer Folge gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde abgewiesen wurde. Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
I.5. Der BF wurde in weiterer Folge von den georgischen Behörden als XXXX , geb. am XXXX , identifiziert und ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Die Festnahme des BF erfolgte am 27.08.2024, er wurde in das PAZ Innsbruck verbracht. Bei der ärztlichen Untersuchung wurde die Haftuntauglichkeit des BF festgestellt, weswegen er wieder aus dem PAZ entlassen wurde. Der für 29.08.2024 organisierte Flug nach Tiflis wurde storniert.
I.6. Mit 18.02.2025 stellten die georgischen Behörden neuerlich ein Heimreisezertifikat für den BF aus. Nachdem der BF am 03.03.2025 zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und in das PAZ Innsbruck verbracht wurde, stellte der Arzt neuerlich die Haftunfähigkeit fest. Der BF wurde aus dem PAZ entlassen, die für den 05.05.2025 organisierte Abschiebung storniert.
I.7. Am 18.06.2025 stellte die rechtsfreundliche Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Ziffer 3 FPG. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit seinem 18. Lebensjahr an Hepatitis B, C und D erkrankt sei. Die Ärzte in Georgien könnten ihm nicht helfen, für ein weiteres Überleben sei eine Lebertransplantation notwendig. Für seine solche sei der BF im Klinikum Innsbruck vorgemerkt. Eine Abschiebung nach Georgien sei aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich.
Eine Anfrage am 03.07.2025 beim chefärztlichen Dienst des BM.l., Abt. BMI l/A/1,-KPT, betreffend eine mögliche Abschiebung trotz Vorliegens des Erkrankungsbildes und der damit verbundenen Haftuntauglichkeit ergab, dass die Erkrankungen keinen Ausschließungsgrund für eine Flugreise darstellen.
I.8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die georgischen Behörden bestätigten die Identität des BF und stellten ein Heimreisezertifikat aus. Nach Abklärung mit dem BM.l., Sektion I, Abteilung l/A/1 (Chefärztlicher Dienst) stellt die Erkrankung des BF keinen Ausschließungsgrund für eine Flugreise dar.
I.9. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wird neben Wiederholungen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung ausschließlich auf die chefärztliche Stellungnahme vom 05.07.2025 stützt, obwohl der BF eine Betätigung der Universitätsklinik Innsbruck vom 24.07.2015 und eine Bestätigung des georgischen Ministeriums für Gesundheitswesen vom 25.07.2025 in Vorlage brachte.
Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung und dem BF die beantragte Karte für Geduldete auszustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
I.10. Mit Eingabe vom 20.11.2025 teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass der BF zwischenzeitlich vom 09.10.2025 bis um 13.10.2025 wegen Verschlechterung seines Zustandes wiederum in der Universitätsklinik für Innere Medizin I in stationärer Behandlung war. Es werde deswegen der Antrag gestellt, bei der belangten Behörde den Bericht betreffend dieses Abschiebversuches und der polizeiärztlichen Untersuchung vom 03.11.2025 zum Beweis dafür einzuholen, dass der BF aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht abschiebbar ist.
I.11. Am 28.11.2025 langte die Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Inneres (Abt. V/B/10), hinsichtlich der Möglichkeiten einer Abschiebung des erkrankten BF ein.
I.12. Am 01.12.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, samt seiner rechtsfreundlichen Vertretung, einem Vertreter der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß S 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde abgewiesen wurde.
Inhaltlich wurde ausgeführt Die rechtsfreundlich vertretene P begründet die Ausstellung einer Duldung dahingehend, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, vom ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, zumal der BF an einer fortgeschrittenen Lebererkrankung bei chronischer Hepatitis Infektion im Stadium der dekompensierten Zirrhose mit weitreichender Auswirkung auf den klinischen Allgemeinzustand sowie der Lebensqualität und Erwartung leidet. Ungeachtet des Umstandes, dass eine Untersuchung der Flugtauglichkeit im nahen zeitlichen Konnex zum ins Auge gefassten Flugtermin erfolgt, erweist sich eine Effektuierung der wider den BF erlassenen Rückkehrentscheidung mittels Ambulanzjet bzw. auf dem Landweg unter Begleitung eines medizinischen Personals als möglich und realistisch, weshalb - entgegen der Meinung der rechtsfreundlichen Vertretung - die Voraussetzungen für eine Duldung nicht vorliegen.
I.13. Mit Eingabe vom 03.12.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
I.14. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der BF führt den im Betreff angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien.
Der BF leidet an einer fortgeschrittenen Lebererkrankung bei chronischer Hepatitis Infektion im Stadium der dekompensierten Zirrhose mit weitreichender Auswirkung auf den klinischen Allgemeinzustand sowie der Lebensqualität und -erwartung.
Der Beschwerdeführer reiste am 31.05.2022 auf dem Luftweg von Georgien nach Österreich. Aufgrund eines Ohnmacht-Anfalles wurde er unmittelbar nach der Landung in Wien-Schwechat in eine Klinik verbracht, in welcher er sich bis zur Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 22.06.2022 aufhielt.
Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2024 wurde der Antrag des BF gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Georgien verlassen hat und unter Nutzung eines internationalen Fluges nach Wien Schwechat gereist ist, um hier in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Dieser Antrag wurde lediglich gestellt, um Zugang zur medizinischen Versorgung zu erhalten. Tatsächliche und glaubhafte Verfolgungshandlungen oder Vorfälle bezüglich Georgien wurden zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Nach Beschwerdeerhebung wurde der angefochtene Bescheid mit Beschluss des BVwG vom 27.03.2024, L518 2288687-1/5E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 08.04.2024, 1312370410-221962240, wurde der Antrag des BF abermals gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Nach fristgerechter Erhebung einer Beschwerde wurde am 01.07.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG durchgeführt, zu welcher der BF und seine rechtsfreundliche Vertretung unentschuldigt nicht erschienen sind.
Das Erkenntnis, L518 2288687-2/82, wurde in weiterer Folge gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde abgewiesen wurde. Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
Von den georgischen Behörden wurde in weiterer Folge ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Nach durchgeführter Festnahme des BF am 27.08.2024, ergab die ärztliche Untersuchung Im PAZ Innsbruck die Haftuntauglichkeit des BF. Der für 29.08.2024 organisierte Flug nach Tiflis wurde storniert.
Mit 18.02.2025 stellten die georgischen Behörden neuerlich ein Heimreisezertifikat für den BF aus. Nachdem der BF am 03.03.2025 zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und in das PAZ Innsbruck verbracht wurde, stellte der Arzt neuerlich die Haftunfähigkeit fest. Der BF wurde aus dem PAZ entlassen, die für den 05.05.2025 organisierte Abschiebung storniert.
Am 18.06.2025 stellte die rechtsfreundliche Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Ziffer 3 FPG. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit seinem 18. Lebensjahr an Hepatitis B, C und D erkrankt sei. Die Ärzte in Georgien könnten ihm nicht helfen, für ein weiteres Überleben sei eine Lebertransplantation notwendig. Für seine solche sei der BF im Klinikum Innsbruck vorgemerkt. Eine Abschiebung nach Georgien sei aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt.
II.2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache der BF namentlich genannt wird und Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, die bereits im Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden, sowie der zweimaligen Ausstellung von Heimreisezertifikaten der georgischen Behörden.
Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist dem Erkenntnis des BVwG vom 01.07.2024 zu entnehmen. Dass sich der BF seit seiner illegalen Einreise bzw. seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben und dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden.
Die zweimalige Haftunfähigkeit des BF ergibt sich aus den Anhalteprotokollen (Polizeiamtsärztlichen Gutachten) des PAZ Innsbruck vom 27.08.2024 und 03.03.2025.
Für den BF wurden von den georgischen Behörden am 27.08.2024 und 18.02.2025 Heimreisezertifikate ausgestellt.
II.2.3. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde am 18.06.2025 die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Ziffer 3 FPG beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit seinem 18. Lebensjahr an Hepatitis B, C und D erkrankt sei. Die Ärzte in Georgien könnten ihm nicht helfen, für ein weiteres Überleben sei eine Lebertransplantation notwendig. Für seine solche sei der BF im Klinikum Innsbruck vorgemerkt. Eine Abschiebung nach Georgien sei aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich. Vorgelegt wurden Befunde und Entlassungsbriefe des Universitätsklinikum Innsbruck.
Nachdem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung wider den BF besteht, wurde dieser am 27.08.2024 und 03.03.2025 zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und in das PAZ Innsbruck eingeliefert. Beide Male wurde davor von den georgischen Behörden Heimreisezertifikate ausgestellt. Bei den Polizeiärztlichen Untersuchungen im PAZ Innsbruck wurden sowohl am 27.08.2024 als auch am 03.03.2025 die Haftunfähigkeit des BF festgestellt.
Vom BFA wurde in weiterer Folge erhoben, ob eine Abschiebung des BF aufgrund seines Gesundheitszustandes noch im Bereich des Möglichen ist. Dazu wurde vom BM.I, Abt. l/A/1 ausgeführt, dass die Erkrankung des BF keinen Ausschließungsgrund für eine Flugreise darstellt. Vor dem Hintergrund, dass die Erkrankung zuvor bereits zu einer Enthaftung geführt hat, sollte in diesem Fall jedenfalls eine Arztbegleitung bereitgestellt werden und Aufenthalte in verschiedenen Anhaltezentren verhindert oder zumindest minimiert werden. Ob eine Haft-, Transport- bzw. Flugtauglichkeit besteht, kann nur durch einen Arzt vor Ort bei einer Beurteilung des klinischen Zustandes getroffen werden.
Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde mit Eingabe vom 20.07.2025 mitgeteilt, dass aufgrund des fortschreitenden Krankheitsverlaufs eine zeitnahe Listung zur Lebertransplantation für eine postmortale Spenderleber dringend geboten scheint. Auch werden in Georgien keine postmortalen Organspenden durchgeführt.
II.2.4. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde das Bundesministerium für Inneres (Abt. V/B/10) mit der Beantwortung folgender Fragen beauftragt.
Der am 28.11.2025 übermittelten Anfragebeantwortung ist zu entnehmen:
1. Stehen im Rahmen der Rückkehr- bzw. Abschiebungspraxis der Republik Österreich – gegebenenfalls durch Kooperation mit spezialisierten Anbietern – Flugzeuge (Ambulanz-/Sanitätsflugzeuge) zur Verfügung,
odie über eine adäquate intensivmedizinische Ausstattung verfügen (vergleichbar einer Intensivstation), und
oin denen bei Bedarf invasiv-interventionelle bzw. notfallchirurgische Maßnahmen (z.B. zur Stabilisierung eines Patienten mit dekompensierter Lebererkrankung bzw. HCC) durchgeführt werden können,
sodass ein Rücktransport einer derart schwer erkrankten Person ohne konkrete Gefährdung von Leben oder Gesundheit realistisch möglich wäre?
Außerlandesbringungen von Personen mit intensivmedizinischem Betreuungsbedarf in Drittstaaten werden sowohl mittels Ambulanzflugzeugen auf dem Luftweg als auch Krankentransportern auf dem Landweg durchgeführt.
Dabei erfolgen die Rückführungen in Kooperation mit spezialisierten Anbietern, wie etwa dem Österreichischen Roten Kreuz oder Tyrol Air Ambulance. Die Wahl des konkreten Transportmittels ist vom Einzelfall abhängig und wird nach dem individuellen Bedarf der rückzuführenden Person entschieden. Dabei erfolgt eine sehr enge Abstimmung mit dem BMI Abt. I/A/1, chefärztlicher Dienst. Das BFA bindet diesen ein, um die Rahmenbedingungen für die Außerlandesbringung zu eruieren. Der Entscheidung liegt in allen Fällen eine aktuelle ärztliche Überprüfung der Transportfähigkeit zugrunde.
2. Falls der Luftweg (etwa aus medizinischen Gründen oder mangels entsprechender Flugverbindung) nicht oder nur eingeschränkt in Betracht kommt:
Stehen im Rahmen des Vollzugs von Rücküberstellungen medizinisch voll ausgestattete Krankentransporte am Landweg (Intensivtransportwagen o.Ä.) zur Verfügung,
odie grenzüberschreitend eingesetzt werden können, und
obei denen eine fachärztliche/notfallmedizinische Betreuung während der gesamten Transportdauer gewährleistet ist?
Es darf auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen werden:
Krankentransporte mit intensivmedizinischer Ausstattung sind grenzüberschreitend auf dem Luft- als auch auf dem Landweg möglich und werden für Rückführungen herangezogen. Dabei erfolgen dergestalte Außerlandesbringungen immer auch ärztlich begleitet.
3. Werden derartige medizinisch hochspezialisierte Rückführungssettings (Ambulanzflugzeug bzw. intensivmedizinischer Krankentransport am Landweg)
onach Ihrer Erfahrung in der Vollzugspraxis tatsächlich eingesetzt, und wenn ja,
ounter welchen organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen (z.B. nur in Ausnahmefällen, nur bei Zustimmung bestimmter Stellen, nur bei Vorliegen bestimmter medizinischer Gutachten etc.)?
Der Bedarf intensivmedizinischer Betreuung bei Außerlandesbringung hat in den letzten Jahren in Einzelfällen wiederholt bestanden, sowohl Ambulanzflugzeuge als auch Krankentransporte auf dem Landweg wurden bereits eingesetzt. Der Bedarf eines medizinischen Sondertransports wird dabei immer ärztlich festgestellt.
Im Fall zwangsweiser Ausreisen erfolgt die Organisation medizinischer Sondertransporte unmittelbar durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Bei freiwilliger Rückkehr wird diese durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), im Auftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vorgenommen.
4. Konkret für den vorliegenden Fall ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung,
oob Sie – ausgehend von der oben geschilderten Erkrankung (Hepatitis B, C, D; maligne transformierte Zirrhose mit HCC; Indikation zur Lebertransplantation) – grundsätzlich davon ausgehen, dass ein medizinisch fachgerecht organisierter Rücktransport dieser Person im Rahmen der Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel realistisch durchführbar wäre,
ound ob das Bundesministerium für Inneres bzw. die unterstellten Vollzugsbehörden bereit und in der Lage wären, ein solches Setting im Falle der Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung auch tatsächlich zu organisieren.
Grundsätzlich ist eine Außerlandesbringung unter intensivmedizinischer Betreuung mittels Ambulanzflugzeug bzw. Krankentransport und ärztlicher Begleitung nach Georgien möglich. Die tatsächliche Rückführbarkeit eines kranken Fremden hängt vom spezifischen Einzelfall ab und kann nicht pauschal beurteilt werden. Die Einzelfallprüfung und -beurteilung obliegt dem BFA, welches sich sehr eng mit dem chefärztlichen Dienst des BMI koordiniert. Dazu hält das BFA in der Regel eine Fallkonferenz mit dem chefärztlichen Dienst, die zuständigen LPD Einheiten, sowie dem Abschiebemanagement bzw. mit allen im Einzelfall involvierten Stakeholdern ab.
Dabei ist das BFA als zuständige Behörde im Fall einer r.k. Rückkehrentscheidung dazu verpflichtet, diese zu vollziehen und alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Das gilt auch für Außerlandesbringungen mit intensivmedizinischem Betreuungsbedarf.
II.2.5. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der BF vor, an Hepatitis B und D und an Leberzirrhose zu leiden. Es sei auch zwischenzeitig in der Leber ein Geschwür entstanden. Nachgefragt gab er an, dass noch keine Metastasien entstanden sind. Der Tumor wird mittels Lasertherapie behandelt. Um welche Art von Behandlung es sich handelt, kann er nicht sagen, aber die Ärzte wollen bis zur Transplantation Zeit gewinnen.
Weiters teilte der BF mit, dass er am 30.11.2025 von Innsbruck im Auto eines Freundes bis Linz mitfuhr. Bei diesem Freund handelt es sich um einen Georgier, der den BF nach Ende der Verhandlung mit dem PKW auch wieder zurück nach Innsbruck fährt. Die Dauer der Fahrt von Innsbruck nach Linz mit dem PKW habe ca. drei Stunden betragen, wobei einmal eine Pause eingelegt wurde. Der georgische Freund hat keinerlei medizinische Ausbildung. Der BF gab weiters an, dass er das Reisen nicht vertrage, sein Bauch blähe sich auf und er leide unter Schwindel und Übelkeit.
Vom Vertreter der belangten Behörde wurde mitgeteilt, dass es im Falle der Abschiebung die Flug- bzw. Reisetauglichkeit individuell im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung stattfindet. Im Falle einer anhaltenden Fluguntauglichkeit besteht zudem die Möglichkeit einer Verbringung auf dem Landweg, unter Begleitung eines Arztes. Bei einer Flugabschiebung mit dem Ambulanzjet wäre es möglich, dass dieser vom Flughafen Innsbruck aus startet. Die Fahrt von der Wohnung des BF zum Flughafen beträgt ca. sieben Minuten, der Flug nach Tiflis selbst würde ca. vier Stunden dauern, das entspricht etwa der Dauer der Anreise des BF im Auto zur mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zu den Außerlandesbringungen befragt teilte der BF mit, dass er nicht weiß, was passieren würde.
Die rechtsfreundliche Vertretung führte dazu aus, dass eine Außerlandesbringung auf dem Luftweg aufgrund der Druckverhältnisse in der Kabine, die bei einem Ambulanzjet so sind, dass ein Überdruck in der Leber entstehen würde, nicht möglich wäre. Eine Abschiebung auf dem Landweg würde Folter darstellen und sei sohin Artikel 3 EMRK widrig. Auch beantrage er die Einholung eines internistischen Fachgutachtens zum Beweis dafür, dass aufgrund der Lebererkrankung der P eine Flugabschiebung, sei es mit Charter Flug oder Ambulanzjet aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Festzuhalten bleibt, dass die Abschiebung des BF auf dem Luftweg mit einem Ambulanzjet möglich ist. Wie in der Anfragebeantwortung vom 28.11.2025 ausgeführt, ist die Wahl des konkreten Transportmittels vom Einzelfall abhängig und wird nach dem individuellen Bedarf der rückzuführenden Person entschieden. Dabei erfolgt eine sehr enge Abstimmung mit dem BMI Abt. I/A/1, chefärztlicher Dienst. Das BFA bindet diesen ein, um die Rahmenbedingungen für die Außerlandesbringung zu eruieren. Der Entscheidung liegt in allen Fällen eine aktuelle ärztliche Überprüfung der Transportfähigkeit zugrunde. Auch ist grundsätzlich eine Außerlandesbringung unter intensivmedizinischer Betreuung mittels Ambulanzflugzeug bzw. Krankentransport und ärztlicher Begleitung nach Georgien möglich. Die tatsächliche Rückführbarkeit eines kranken Fremden hängt vom spezifischen Einzelfall ab und kann nicht pauschal beurteilt werden. Die Einzelfallprüfung und -beurteilung obliegt dem BFA, welches sich sehr eng mit dem chefärztlichen Dienst des BMI koordiniert.
Dabei bleibt nochmals in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass die zeitliche Dauer der Abschiebung auf dem Luftweg ca. vier Stunden in Anspruch nimmt. Zudem befindet sich im Ambulanzjet fachmedizinisches Personal um im Notfall sofort die erforderlichen Maßnahmen setzen zu können. Wie der BF dem erkennenden Richter selbst bekannt gab, fuhr er am 30.11.2025 von Innsbruck im PKW eines Freundes nach Linz. Bei diesem Freund, der über keinerlei medizinische Ausbildung verfügt, handelt es sich um einen Georgier, der den BF nach Ende der Verhandlung auch wieder zurück nach Innsbruck fährt. Die Dauer der Fahrt von Innsbruck nach Linz mit dem PKW habe ca. drei Stunden betragen, wobei einmal eine Pause eingelegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die Reise mit dem PKW länger dauert, ist doch Google Maps (https://www.google.at/maps/dir/Linz/Innsbruck/@47.7889064,12.1774338,189597m/data=!3m2!1e3!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x47739595fa99854d:0x7c53292c577975c4!2m2!1d14.285918!2d48.3069096!1m5!1m1!1s0x479d6ecfe1f8ca73:0x9d201c7d281d9b0d!2m2!1d11.3910349!2d47.2675322!3e0?entry=ttug_ep=EgoyMDI2MDMwNS4wIKXMDSoASAFQAw%3D%3D, Abfrage am 10.03.2026) zu entnehmen, dass es drei mögliche Routen gibt, wobei die Fahrtdauer der kürzesten Route 3 Stunden 48 Minuten, die der längsten Route 4 Stunden 20 Minuten beträgt.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist deswegen nicht erkennbar, warum eine Abschiebung des BF auf dem Luftweg unter Begleitung intensivmedizinischer Betreuung nach Georgien nicht möglich sein sollte, wenn ihm konträr dazu eine, zumindest dreistündige, Mitfahrt in einem Privat PKW ohne der Möglichkeit irgendwelcher medizinischer Hilfe sehr wohl möglich ist.
Der BF hat sohin die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd § 46 Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete auszustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte folgerichtig nicht feststellen, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
II.3.2. Abweisung der Beschwerde
II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
Abschiebung, § 46 FPG (auszugsweise)
(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
Duldung, § 46a FPG
(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
II.3.2.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP).
Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des BF weder vorgebracht, noch ergab sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.
Der BF führte im Verfahren dazu aus, dass eine Abschiebung nach Georgien aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich sei. Wie jedoch bereits in der Beweiswürdigung umfangreich erörtert, ist die Abschiebung des BF auf dem Luftweg unter Begleitung intensivmedizinischer Betreuung nach Georgien möglich. So war ihm auch eine, zumindest dreistündige, Mitfahrt in einem Privat PKW ohne irgendwelche medizinische Hilfe sehr wohl möglich. Zudem kann die Abschiebung auch mit einem Krankentransport, mit ärztlicher Begleitung, auf dem Landweg durchführbar.
Die fehlende Rückkehrwilligkeit bestätigt sich auch darin, dass sich der BF nicht rückkehrwillig zeigte und darüber hinaus die rechtskräftige Rückkehrentscheidung seit Juli 2024 beharrlich missachtet, weswegen er sich unberechtigt im Bundesgebiet aufhält. Aus dem Verhalten des BF lässt sich entnehmen, dass er nach wie vor nicht bereit ist, freiwillig nach Georgien zurückzukehren. Nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung hatte der BF ausreichend Zeit, das Bundesgebiet zu verlassen.
Der BF wurde zudem von den georgischen Behörden identifziert und wurden am 27.08.2024 und 18.02.2025 Heimreisezertifikate ausgestellt. Bei einer Rückkehrberatung im Jahr 2024 teilte er dessen ungeachtet mit, dass er nicht rückkehrwillig ist und verblieb weiter beharrlich im Bundesgebiet.
Ungeachtet des Umstandes, dass eine Untersuchung der Flugtauglichkeit im nahen zeitlichen Konnex zum ins Auge gefassten Flugtermin erfolgt, erweist sich eine Effektuierung der wider den BF erlassenen Rückkehrentscheidung mittels Ambulanzjet bzw. auf dem Landweg unter Begleitung eines medizinischen Personals als möglich und realistisch, weshalb - entgegen der
Meinung der rechtsfreundlichen Vertretung - die Voraussetzungen für eine Duldung nicht vorliegen.
Aufgrund der beharrlichen Weigerung des BF, das Bundesgebiet zu verlassn ist in weiterer Folge somit festzuhalten, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Zu dem von der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Beweisantrag bleibt festzuhalten, dass diesem nicht zu folgen war, zumal eine Abschiebung nur im Beisein von medizinischem Personal erfolgen kann und auch eine Effektuierung der Außerlandesbringen am Landweg erfolgen kann. Insoweit erweisen sich auch die von der rechtsfreundlichen Vertretung ins Treffen geführten Ausführungen hinsichtlich der Bedenken einer Flugabschiebung wegen der Druckverhältnisse im Flugzeug als nicht zielführend. Auch wird darauf hingewiesen, dass unmittelbar vor einer anstehenden Flugabschiebung eine medizinische Flugtauglichkeitsuntersuchung stattfindet und vermag dieser Einwand sohin nicht zu einer anderslautenden Entscheidung führen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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