Bundesverwaltungsgericht W168 1427077-5

W168 1427077-5Bundesverwaltungsgericht16.03.2026

Regest

Glaubwürdigkeit Haftbefehl Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Polizei Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung staatliche Verfolgung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W168 1427077-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W168.1427077.5.01

Spruch

W168 1427077-5/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2025, Zl. 811008500-250909105, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides lautet:

„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte am 04.09.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013 rechtskräftig abgewiesen.

Am 25.04.2019 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2020, W268 1427077-2/12E, abgewiesen und zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Am 09.10.2020 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18.11.2020 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt.

Am 17.06.2022 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.07.2023 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 15.08.2023 vollumfänglich Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2023, W153 1427077-3/4E, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2024 wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz erneut hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 09.08.2024 fristgerecht Beschwerde. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2024, W153 1427077-4/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2024 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2025, W153 1427077-4/11E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. nunmehr lautet: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

Aktuelles Verfahren (4. Antrag auf internationalen Schutz)

Am 09.07.2025 stellte der BF den nunmehr gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung (Aktenseite = AS 1-9) brachte er zusammengefasst vor, er werde seit Ende Juni 2025 in der Mongolei von Polizei und Gericht gesucht und sein Bruder in der Mongolei habe nach Nachfragen bei der Polizei einen Beschluss der Staatsanwaltschaft erhalten und ihm per E-Mail übermittelt.

In Folge wurde der BF am 13.11.2025 durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 39-47). Dabei gab er insbesondere an, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren betreffend sein Privat- und Familienleben nichts geändert habe und dass sein neues Vorbringen auf einem Ende Juni 2025 bekannt gewordenen behaupteten Strafverfahren in der Mongolei beruhe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.12.2025 (AS 57-111), zugestellt am 23.12.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt VII.).

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 20.01.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 135-138), in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, der BF werde in der Mongolei zu Unrecht strafrechtlich verfolgt und im Fall einer Rückkehr würden ihm polizeiliche Misshandlungen, die Erzwingung eines Geständnisses, eine Verurteilung auch ohne ausreichende Beweise sowie schlechte Haftbedingungen drohen. Daraus sei abzuleiten, dass dem BF zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2026, W168 1427077-5/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schriftstück vom 10.02.2026 (Ordnungszahl = OZ 7) wurde die Auflösung des bisherigen Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben.

Mit Eingabe vom 24.02.2026 (OZ 8) langte eine neue Vollmachtsbekanntgabe ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.02.2026 (OZ 9) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die mongolische Sprache und im Beisein der Vertretung des BF eine öffentliche Verhandlung durch (Ladung OZ 4). Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 5, OZ 6). Dabei wurde der BF (abermals) zu den persönlichen Lebensumständen in der Mongolei, den angegebenen Fluchtgründen, den konkreten Rückkehrbefürchtungen und zu den Gründen der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ausführlich befragt und ihm hierbei die Möglichkeit gegeben, sämtliches für ihn relevantes Vorbringen zu erstatten und dieses glaubhaft zu machen.

Mit Datum vom 10.03.2026 wurden seitens der Vertretung Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht und hierzu wurde ausgeführt, dass diese von Familienmitgliedern der Familie der Mandanten stammen würden (des BF bzw. dessen Lebensgefährtin), welche durch diese wöchentlich in der Kinderbetreuung unterstützt werden würden. Die Kinder dieser Familie der Familienangehörigen würden regelmäßig von den Mandanten zur Schule gebracht und abgeholt, bzw. würden durch diese betreut werden, wenn die Eltern nicht zu Hause wären. Empfehlungsschreiben auch der Kinder, mitsamt Fotos und Zeichnungen der Kinder wurden anbei übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, ist mongolischer Staatsangehöriger und gehört dem buddhistischen Glauben sowie der Volksgruppe der Mongolen an. Seine Muttersprache ist Mongolisch. Seine Identität wurde bereits in den Vorverfahren festgestellt.

Der BF stammt aus der Provinz XXXX , ist dort aufgewachsen und lebte ab seiner Studienzeit bis zu seiner Ausreise im Jahr 2009 in der Hauptstadt Ulaanbaatar. Der BF wurde in der Mongolei sozialisiert, genoss dort eine Schulbildung, besuchte die Universität und arbeitete anschließend als Sänger.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist bereits verstorben. In der Mongolei leben noch die Mutter und sieben Brüder des BF und auch seine Schwester N. G. hält sich nach ihrer Abschiebung aus Österreich (am 06.03.2024) wieder in der Mongolei auf. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen in der Mongolei nach wie vor in Kontakt und im Übrigen bestehen darüber hinaus weitere Verwandtschaftsbeziehungen (Cousins/Cousinen, Onkel/Tanten) sowie Freundschaften im Herkunftsstaat (OZ 9).

Der BF ist gesund und arbeitsfähig (AS 45). Zwar gab er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.11.2025 an, sich im Sommer am Rücken verletzt zu haben, noch in Behandlung zu stehen sowie Schmerzmedikation einzunehmen (AS 41), daraus sind jedoch keine Hinweise auf eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung hervorgekommen, bzw. dass körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen würden.

Seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren haben sich nach den Angaben des BF keine maßgeblichen Änderungen in Bezug auf sein Privat- und Familienleben ergeben.

1.2. Zu den angegebenen Fluchtgründen des BF:

Festgestellt wird vorab, dass es dem BF bereits in den Vorverfahren nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung in der Mongolei glaubhaft zu machen.

Weiters wird festgestellt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht droht.

Auch aus dem zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages vom BF vorgelegten Schriftstück vom 30.06.2025 (AS 49) ergibt sich Gegenteiliges nicht.

Der BF war und ist in seinem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt und er hat eine solche, im Falle einer Rückkehr, auch nicht zu befürchten.

Das betrifft insbesondere die vorgebrachten Gründe (AS 43; OZ 9), 1) dass der BF seit Ende Juni 2025 in der Mongolei nunmehr von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder einem mongolischen Gericht gesucht werden würde, oder 2) dass gegen den BF in der Mongolei ein Strafverfahren, ein Haftbefehl oder eine sonstige konkrete behördliche Fahndung wegen einer ihm vorgeworfenen Körperverletzung besteht und dieser deswegen einer ihn unmittelbar konkreten asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

Der BF hat damit auch im gegenständlichen Verfahren und insbesondere auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht glaubhaft machen können, dass dieser in seinem Heimatstaat aktuell oder zukünftig einer glaubwürdigen asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle einer Rückkehr mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF:

Die Mongolei gilt als ein sicherer Herkunftsstaat. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK. Es ist ihm zumutbar, in der Mongolei wie seine dort lebenden Angehörigen zu leben.

Fest steht weiters, dass der BF in der Mongolei als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre sowie im Falle seiner Rückkehr in keine ausweglose bzw. existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Sämtliche diesen Feststellungen widersprechenden Ausführungen durch dne BF werden von diesem nur durch unkonkrete und rein spekulative allgemeine Ausführungen bestritten, die jedoch eine diesbezüglich unmittelbar konkret, bzw. insgesamt auch nachvollziehbar glaubhaft eine die BF betreffende Gefährdung nicht aufzeigen können.

Der BF würde im Falle einer Rückkehr in keine ausweglose oder existenzgefährdende Notlage geraten. Er ist gesund und arbeitsfähig, beherrscht die mongolische Sprache als Muttersprache, er wurde in der Mongolei sozialisiert und verbrachte den Großteil seines Lebens dort.

Zudem verfügt er im Herkunftsstaat über mehrere familiäre Anknüpfungspunkte, weitere Verwandte und Freundschaften und steht mit seinen Angehörigen weiterhin in Kontakt (siehe 1.1). Es ist ihm möglich und zumutbar, bei einer Rückkehr auch gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (siehe W168 2011184-4), die ebenso wie der BF von einer Rückkehrentscheidung des BFA betroffen ist, erneut in der Mongolei Unterkunft zu nehmen und seinen Lebensunterhalt jedenfalls auch durch eigene Erwerbstätigkeit, oder auch bzw. sowie anfängliche familiäre Unterstützung zu sichern.

Auch aus den im aktuellen Verfahren geschilderten gesundheitlichen Beschwerden (AS 41; OZ 9: Rückenverletzung, laufende Behandlung, Schmerzmedikation) ergibt sich keine Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat.

1.4. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:

Vorab wird festgestellt, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben.

Der BF reiste spätestens im September 2011 illegal nach Österreich ein und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Der BF spricht nach wie vor mittelmäßig/gebrochen Deutsch (OZ 9). Die Deutschprüfung A2 hat dieser noch nicht bestanden (OZ 9).

Der BF befindet sich mit der mongolischen Staatsangehörigen Frau O. K., geb. 1972, (siehe W168 2011184-4) in einer Lebensgemeinschaft - die Beschwerdeverfahren wurden am 24.02.2026 (OZ 9) gemeinsam verhandelt. Des Weiteren lebt sein Bruder, Herr O. N., geb. 1991 (siehe W152 1427079-4) in Österreich, dieser wohnt in einem gemeinsamen Haushalt mit dem BF. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis wurde jedoch nicht behauptet.

Der BF hat sich in Österreich ehrenamtlich betätigt und ist als Moderator/Sänger für Festlichkeiten tätig (AS 44-45; OZ 9). In diesem Umfeld verfügt der BF auch über einen Bekanntenkreis (AS 45).

Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt durch das Verkaufen von Kleidung auf Flohmärkten (AS 45; OZ 9). Weiters wird ihm von Freunden geholfen (AS 45). Einer legalen Beschäftigung ist der BF in Österreich nie nachgegangen. Er verfügt über eine Arbeitszusage eines vietnamesischen Restaurants (AS 45). Der BF bezieht keine Grundversorgung (AS 45).

Der BF ist strafrechtlich unbescholten (SA-Auszug vom 22.01.2026 im Akt).

Eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft sowie ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich können nicht festgestellt werden. Da gegen die Lebensgefährtin des BF auch eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde (siehe W168 2011184-4), sodass sie gemeinsam in den Heimatstaat auszureisen haben, wird in ihr untereinander bestehendes Familienleben nicht eingegriffen.

1.5. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Mongolei, Gesamtaktualisierung vom 02.01.2024, auszugsweise wiedergegeben:

„[…]

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).

Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023).

Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023).

Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023).

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).

Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023).

Nach dem Strafgesetzbuch können alle öffentlichen Bediensteten wegen Misshandlung oder Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). Daneben gab es glaubwürdige Berichte zu bestimmten Menschenrechtsverletzungen wie Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze und anderer Gesetze, Korruption oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023).

Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionshandlungen begangen haben, waren uneinheitlich. Bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 20.3.2023).

Meinungs- und Pressefreiheit

Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023). Die Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von Falschinformationen wurden von den Behörden mitunter zur Einschüchterung von Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 20.3.2023).

Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023).

Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Alle erwachsenen Bürger mit Ausnahme derjenigen, die inhaftiert sind, haben Anspruch auf die vollen politischen Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen auch eingehalten (FH 2023).

In der Rangliste der Pressefreiheit 2023 liegt die Mongolei auf Platz 88 von 180 gelisteten Plätzen, was eine Verbesserung um 2 Plätze darstellt (RSF ohne Datum).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023).

Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (Working Group on Arbitrary Detention, WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023).

Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und Haftanstalten; sie und der NHRC führten mehrere planmäßige, unangekündigte und auf Beschwerden basierende Inspektionen von Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023).

Medizinische Versorgung

Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022).

Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022).

Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023).

Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022).

Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentenbeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022).

Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022).

Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).

Rückkehr

Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).

Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023).

[…]

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Person des BF beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt in Zusammenschau mit den im Kern konsistenten Eigenangaben des BF im gegenständlichen Verfahren, insbesondere in der Erstbefragung vom 09.07.2025 (AS 1–9), in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 13.11.2025 (AS 39–47) sowie in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 24.02.2026 (OZ 9). Soweit die persönlichen Grunddaten (insbesondere Identität, Staatsangehörigkeit, Herkunft, Sozialisation und familiäre Grundkonstellation, de-facto-Ehefrau, Bruder in Österreich, …) bereits in den Vorverfahren festgestellt wurden, konnten diese Feststellungen mangels substantiierter gegenteiliger Behauptungen im gegenständlichen Folgeantrag und aufgrund der Übereinstimmung mit den aktuellen Angaben des BF unverändert, da zweifelsfrei, übernommen werden.

Die Angaben des BF zu seiner Herkunftshistorie - BF aus der Provinz XXXX , späterer Aufenthalt in Ulaanbaatar bis zur Ausreise 2009, zu Schul- und Universitätsbildung sowie seiner beruflichen Tätigkeit als Sänger - waren im gesamten Verfahrensverlauf im Wesentlichen gleichbleibend und ergaben in Zusammenschau ein stimmiges, lebensnahes und daher nachvollziehbares Gesamtbild. Anhaltspunkte dafür, dass diese biographischen Eckdaten im gegenständlichen Verfahren bewusst wahrheitswidrig dargestellt worden wären, sind weder aus dem Akteninhalt noch aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen (OZ 9).

Die Feststellungen zum Familienstand (ledig, jedoch unter Berücksichtigung seiner Lebensgefährtin, der von ihm so genannten de-facto-Ehefrau O. K. kommt fallgegenständlich damit keine rechtlich bindende Bedeutung zu, jedoch ist auch hierauf bezogen festzuhalten, dass auch diese gleichsam wie der BF von einer Ausweisung betroffen ist, der BF hat keine Kinder), zum Tod des Vaters sowie zum Fortbestand der Kernfamilie im Herkunftsstaat (Mutter, sieben Brüder; Schwester N. G. nach Abschiebung wieder in der Mongolei) gründen sich auf die eigenen Angaben des BF und stehen im Einklang mit den zweifelsfrei festgestellten diesbezüglichen Angaben in den Vorverfahren. Der Umstand, dass der BF mit seinen Angehörigen in der Mongolei weiterhin in Kontakt steht, ergibt sich insbesondere aus seinen diesbezüglichen Eigenangaben insbesondere in der mündlichen Verhandlung (OZ 9) und aus seinem neuen Fluchtvorbringen (AS 43), welches sich auf übermittelte Informationen via seine in der Mongolei aufhältigen Verwandten bezieht, das ohne Kontakt gerade nicht möglich gewesen wäre, und daher auch nicht in Zweifel gezogen wird. Dass darüber hinaus weitere Verwandtschaftsbeziehungen sowie Freundschaften im Herkunftsstaat bestehen, konnte auf Basis der insoweit nachvollziehbaren Darstellung des BF festgestellt werden; gegenteilige Hinweise liegen nicht vor.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation und Arbeitsfähigkeit des BF stützen sich auf seine diesbezüglichen nachvollziehbaren und daher glaubhaften Eigenangaben im Verfahren selbst, abgesehen davon hat sich auch hier nichts neues seit den Vorverfahren ergeben. Der BF erklärte, er sei gesund und arbeitsfähig (AS 45: „Ich bin ein gesunder Mensch“; schriftliche Arbeitszusage aus dem Vorverfahren wiederholt: „Ich habe eine schriftliche Arbeitszusage bei einem vietnamesischen Restaurant im Vorverfahren vorgelegt“). Soweit er ergänzend eine Rückenverletzung im Sommer, laufende Behandlung und Schmerzmedikation angab (AS 41: „Im Sommer habe ich meinen Rücken verletzt. Ich bin noch in Behandlung … Ich nehme Schmerztabletten … eine Salbe …“; OZ 9: „Ich bin in ärztlicher Behandlung. Ich muss regelmäßig Medikamente gegen hohen Blutdruck und auch gegen Gelenksbeschwerden nehmen. … Im vergangenen Sommer habe ich meinen Rücken verletzt und ich war in Behandlung, jetzt geht es mir aber besser. Falls ich Rückenschmerzen bekomme, nehme ich Schmerztabletten. …“), konnte daraus – mangels Vorliegens gegenteiliger medizinischer Unterlagen und mangels substantiierten Vorbringens zu einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung – kein Hinweis auf eine gesundheitliche Problemlage abgeleitet werden, die der Annahme von Arbeitsfähigkeit oder einer Rückkehrfähigkeit entgegenstünde. Im Übrigen kann/mag der BF – trotz Rückenschmerzen, Bluthochdruck und Gelenksbeschwerden – arbeiten (AS 45: Arbeitszusage eines vietnamesischen Restaurants, bereits aus Vorverfahren bekannt und immer noch gültig; OZ 9: „… möchte auch gerne hier arbeiten und meine Steuern zahlen …“), woraus abzuleiten ist, dass wenn der BF gesund genug zur Arbeitsaufnahme ist, er somit geradezu an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich auch daraus, dass der BF in seinem Heimatland über hinreichende berufliche Erfahrung verfügt und auch keine Umstände bekannt geworden sind, die gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen.

Der BF brachte auch sonst keine Umstände vor, die auf eine relevante Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit schließen ließen und solche Anhaltspunkte ergaben sich auch aus seinem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung nicht (OZ 9: 1. explizite Verneinung physischer/psychischer Hindernisse, der Verhandlung folgen zu können ist ein Indiz dafür, dass keine akute relevante Beeinträchtigung vorliegt „… Es liegen keine Hinderungsgründe vor…“. 2. vorübergehende Beschwerden mit Besserungsaussicht und anlassbezogener Medikation, aber keine dauerhafte Funktionsminderung, keine Arbeitsunfähigkeit und keine konkrete Einschränkung, bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben zu können „… Rücken verletzt … jetzt geht es mir aber besser. … Falls ich Rückenschmerzen bekomme, nehme ich Schmerztabletten…“ 3. eine klare Selbstauskunft „… ich bin arbeitsfähig. …“ 4. Aussage die zeigt, dass BF sein Rückkehrhindernis nicht gesundheitlich begründet „… ich möchte auch gerne hier arbeiten und meine Steuern zahlen …“).

Schließlich beruht die Feststellung, wonach sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben, unmittelbar auf den entsprechenden Eigenangaben des BF im Verfahren selbst (AS 42: F: Haben sich seit der rk. Entscheidung Ihres vorigen Verfahrens am 24.03.2025 (Erkenntnis W153 1427077-4/11E vom 18.03.2025) Änderungen betreffend Ihres Privat- und Familienlebens ergeben? A: Nein. ….. F: Haben sich seit der rk. Entscheidung Ihres vorigen Verfahrens (24.03.2025) Änderungen, z.B. hinsichtlich Ihrer Familienangehörigen im Heimatland usw., ergeben? A: Nein. ...“). Auch gibt der BF selbst ausdrücklich an, dass das aktuelle Vorbringen nicht aus einer Veränderung seiner privaten oder familiären Situation in Österreich, sondern aus dem behaupteten neuen Ereignis Ende Juni 2025 abgeleitet werde (AS 39–47: 1. so wurden Ver-/Änderungen ausdrücklich verneint „… F: Änderungen betreffend Ihres Privat- und Familienlebens…? A: Nein. … F: Änderungen… z.B. hinsichtlich Ihrer Familienangehörigen im Heimatland…? A: Nein. …“; 2. neue Fluchtgründe behauptet „…Ende Juni 2025 kam die Polizei zu unserer ehemaligen Wohnadresse … Sie wollten…ein Fahndungsschreiben mit Haftbefehl zustellen bzw. mich verhaften … Mein Bruder ging zur Polizei und hat erfahren, dass es einen Strafantrag gibt. … Ich werde derzeit von der Polizei und vom Gericht gesucht …“; OZ 9: „… R: Warum sollten Sie konkret mit Juni 2025 … gesucht werden … obwohl Sie … seit über 10 Jahren nicht mehr in der Mongolei aufhalten? BF2: Das ist die Gefahr, weil wir diese Taten nicht begangen haben …“).

2.2. Zu den Feststellungen zu den zur Begründung des gegenständlichen Antrages angeführten Gründen und zum Fluchtvorbringen des BF:

Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF – insbesondere, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund noch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht – beruhen auf dem Ergebnis des unbedenklichen Akteninhalts sowie der Würdigung der Angaben des BF im aktuellen Verfahren (AS 43; OZ 9) in Zusammenschau mit dem vom BF vorgelegten Schriftstück vom 30.06.2025 (AS 49).

Vorab ist festzuhalten, dass es dem BF bereits in sämtlichen Vorverfahren wiederholt, nicht gelungen ist, eine ihn in der Mongolei treffende asylrelevante individuelle Verfolgung ausreichend konkret glaubhaft zu machen.

Auch im gegenständlichen Verfahren vermochte der BF das Vorliegen einer ihn konkret persönlich betreffenden bzw. auch asylrelevanten Gefährdung durch sämtliches neues Vorbringen nicht ausreichend konkret bzw. insgesamt glaubhaft darzulegen. Vielmehr war zu erkennen, dass sämtliche durch den BF angeführte Bedrohungen auch im gegenständlichen Verfahren insgesamt und in den wesentlichen Teilen gänzlich unsubstantiiert, inhaltlich unschlüssig und in sich nicht nachvollziehbar blieb.

Insbesondere ist jedoch fallgegenständlich festzuhalten, dass der BF durch sämtliche Ausführungen in Hinblick auf eine ihn – nach eigenen Angaben- zu Unrecht betreffenden Fahndung oder Suche das Vorliegen einer diesbezüglich ihn individuell konkret betreffenden asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung eben auch aus konkret asylrelevanten Gründen nicht aufzeigen oder glaubhaft machen konnte. Der BF selbst führt aus, dass er nicht wissen würde, warum gerade gegen ihn solcherart Ermittlungen oder Fahndungen laufen würden. Der BF durch gerade auch durch dieserart Ausführungen und dem hierauf bezogenen Vorbringen insgesamt nicht ausreichend konkret aufzeigen können, bzw. hat dieser durch sämtliche Ausführungen damit insgesamt den notwendigen Konnex seiner Bedrohungsvermutungen oder einer allfälligen Suche durch staatliche Organe mit asylrelevanten Gründen insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar, konkret und glaubhaft darlegen können.

Im Ergebnis war damit insgesamt nicht feststellbar, dass der BF im Herkunftsstaat aktuell oder künftig einer ihn konkret persönlich betreffenden verfahrensrelevanten Verfolgung aus einem Konventionsgrund ausgesetzt wäre oder ihr eine reale Gefahr iSd Art. 2 oder Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend konkret und glaubhaft drohen würde. Vielmehr war sämtliches Vorbringen der BF als ausschließlich allgemein, unkonkret und spekulativ unglaubwürdig, bzw. als erkennbar ausschließlich verfahrenszweckbezogen erstattet zu qualifizieren.

Dies ist in casu zudem insbesondere auch aus folgenden Gründen zu erkennen:

Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die Fluchtgründe des BF auf

  1. ein behauptetes Gesuchtwerden aufgrund ihm unterstellter, bzw. ihn gänzlich unbekannter Delikte. Hierauf bezogen führte der BF aus, dass Ende Juni 2025, die Polizei sei an der früheren Wohnadresse erschienen wäre und diese mitteilt hätten, dass der BF werde „von der Polizei und vom Gericht“ gesucht werde, bzw. weiters es ein „Fahndungsschreiben mit Haftbefehl“ gäbe bzw. auch einen „Strafantrag“;

  2. behauptetes Strafverfahren/Haftdrohung wegen „schwerer Körperverletzung von 2 bis 3 Personen“ (bis zu 5 Jahre) wobei der BF die Tat nicht begangen habe, er jedoch Verhaftung/Verurteilung/Gefängnis befürchte;

  3. befürchtete Folgerisiken (subsidiärer Schutz) polizeiliche Misshandlungen, Erzwingung eines Geständnisses, Verurteilung auch ohne sonstige Beweise, schlechte Haftbedingungen.

Der BF stützt sein aktuelles Vorbringen damit im Kern darauf, dass er seit Ende Juni 2025 in der Mongolei von Polizei, Staatsanwaltschaft bzw. Gericht zu Unrecht gesucht werde und es bestehe gegen ihn ein Strafverfahren bzw. eine behördliche Fahndung wegen einer ihm -zu Unrecht- vorgeworfenen Körperverletzung (AS 7, 43; OZ 9).

Dieses Vorbringen blieb jedoch trotz wiederholter – sowohl behördlicher (BFA) als insbesondere richterlicher (Verhandlung) - Nachfrage hinsichtlich weiterer Gründe für eine solcherart Anklage der Person des BF, dies zumal sich dieser langjährig in Österreich aufhält und nicht in die Mongolei zurückgekehrt ist, betreffend hierauf bezogene wesentliche Punkte ohne jegliche weitere bzw. ausreichende Konkretisierung.

Der BF zu diese Vorbringen auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konkret befragt, weder in der Lage, den von ihm angeführten Anlass, irgendwelche weiteren Umstände der ihm vorgeworfenen Tat, den konkreten Tatvorwurf selbst, die tatsächlichen Hintergründe des behauptet konkret gegen ihn gerichteten Verfahrens noch den Ablauf und die behaupteten Verfahrenshandlungen der Behörden selbst schlüssig darzulegen.

Insbesondere konnte er insgesamt nicht nachvollziehbar und glaubhaft erklären, weshalb konkret er – nach jahrelangem (seit 2011) bestehenden Aufenthalt in Österreich – gerade Ende Juni 2025 plötzlich Gegenstand einer intensiven behördlichen Suche durch Polizei und Gericht in der Mongolei sein sollte (OZ 9). Sämtliche diesbezüglichen Angaben des BF blieben vielmehr erkennbar vage, teilweise spekulativ und erschöpften sich im Ergebnis in der bloßen Behauptung eines „Gesuchtwerdens“, ohne dass daraus eine konkret-individuelle Gefährdungslage ableitbar wäre.

Warum die staatlichen Behörden den BF tatsächlich suchen würden, warum sie konkret en solches Interesse an ihn nach einer solchen langen Zeit im Ausland hätten, warum sie ihn eine solche Straftat unterstellen sollten, konnte der BF insgesamt nicht ausreichend konkret aufklären, bzw. räumt er selbst konkret ein, dass er nicht wisse, warum man ihn konkret persönlich suchen und diesbezüglich verdächtigen sollte.

Damit blieben selbst nach Angaben des BF selbt sämtliche von ihn angegebene Sachverhalte und Befürchtungen ausschließlich vage, unkonkret und insgesamt nicht nachvollziehbar.

Gegenüber den Vorverfahren wurde das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren im Kern zwar neuerlich aufgegriffen, jedoch zeitlich und inhaltlich gesteigert: Während der BF in den Vorverfahren im Wesentlichen von behaupteten polizeilichen Kontrollen bzw. einer behaupteten Suche an der ehemaligen Wohnadresse in der Mongolei sprach, stützt er das aktuelle Vorbringen nunmehr auf ein seit Ende Juni 2025 behauptetes „Gesuchtwerden“ durch Polizei/Gericht samt behauptetem Strafverfahren bzw. Haftbefehl wegen einer ihm angeblich angelasteten Körperverletzung.

Damit ist auch im gegenständlichen Verfahren das bereits auch in den Vorverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig erkannte und damit wiederkehrende Motiv eines behaupteten behördlichen Interesses bzw. einer behaupteten Fahndung im Herkunftsstaat auch im gegenständlichen Verfahren als Begründung dieses neuerlichen Verfahrens durch den BF, nur bezogen auf einen angeblichen neueren Vorfall im Juni 2025, wiederum auch im gegenständlichen Verfahren, angeführt worden.

Den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, bzw. ist normativ bekannt, dass die Mongolei ein Rechtsstaat ist und ein ausgebautes Rechtsschutzsystem mit mehreren Instanzen hat. Dass der BF in seinem Herkunftsstaat damit selbst gegenüber ihn allfällig zu Unrecht treffenden Fahndungsmaßnahmen oder Anklagen seitens staatlicher Behörden keinen ausreichenden Rechtsschutz erhalten könnte, hat der BF durch sämtliche Ausführungen nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen und ausführen können. Auch, warum die Behörden konkret dem BF in seinem Herkunftsstaat ihn einen solchen Schutz vorenthalten sollten, konnte der BF nicht erklären. Sämtliche diesbezügliche Ausführungen des BF sind ausschließlich unkonkret, spekulativ und allgemein.

Insbesondere eine ausreichend konkrete, bzw. konkret-individuelle, den BF persönlich betreffende Verfolgung aus einem Konventionsgrund bzw. eine konkret-individuelle reale Gefahr iSd Art. 2 oder Art. 3 EMRK konnte hingegen – wie bereits in den Vorverfahren – auch im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden.

Soweit der BF seine Behauptungen insbesondere auch auf das vorgelegte Schriftstück vom 30.06.2025 stützt (AS 49-51), ist festzuhalten, dass dieses (als Kopie/Scan, jedenfalls nicht im Original vorliegende) Schriftstück den behaupteten Kern des aktuellen Fluchtvorbringens, die eine konkrete individuelle Verfolgungsgefahr feststellbar machen würde, nicht bestätigt:

1. Dieses Schriftstück vermag den behaupteten Kern des aktuellen Fluchtvorbringens nicht zu tragen, weil daraus weder der behauptete konkrete Tatvorwurf noch der behauptete Verfahrensstand (insbesondere ein Haftbefehl bzw. ein tatsächliches „Gesuchtwerden“ durch Polizei/Gericht) in einer nachvollziehbaren und mit den eigenen Angaben des BF konsistenten Weise ableitbar ist. Der BF leitet aus dem Schriftstück ab, dass er „gesucht“ werde und ein Haftbefehl bzw. ein Strafverfahren bestehe. Aus dem Akt bzw. dem Schriftstück selbst ergibt sich aber, dass selbst nach dem eigenen Vorbringen des BF der konkrete Inhalt und die Tragweite dieses Schriftstücks unklar bleiben: Der BF spricht einmal von „Beschluss der Staatsanwaltschaft“, dann von „Strafantrag“, und kann keine schlüssige, konsistente Darstellung liefern, welche konkrete behördliche Maßnahme (Anzeige? Ladung? Haftbefehl? Verfahrensschritt?) tatsächlich vorliegen soll. Wenn das Schriftstück den Kern wirklich tragen würde, müsste es gerade diese Schlüsselpunkte (Tatvorwurf, Verfahrensstand, Maßnahme, Adressat/Status) nachvollziehbar und konsistent erkennen lassen. Genau diese Zuordnung ergibt sich aber nicht.

2. Ein Schriftstück kann eine individuelle Gefährdung nur dann sinnvoll stützen, wenn es in einen plausibel erklärten Sachverhalt eingebettet ist. Wenn der BF selbst nicht erklären kann, worum es geht, bleibt auch der Beweiswert einer Kopie/Übersetzung begrenzt. Im Verfahren blieb der BF zu den entscheidenden Punkten vage-unsubstantiiert: so konnte er nicht klar darlegen, was genau passiert sein soll, wann/wo und warum er nach über zehn Jahren plötzlich betroffen sein soll. Das wird auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich problematisiert („Warum sollten Sie konkret mit Juni 2025 … gesucht werden …?“); BF2 antwortet darauf nur mit einer allgemeinen Gefahrenbehauptung („Gefahr, weil wir diese Taten nicht begangen haben …“), ohne den Sachverhalt nachvollziehbar individuell auf seine Person bezogen zu konkretisieren. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welche Gefahr dem BF seit dem Juni 2025 in der Mongolei drohen würde, wenn er sich seit 2011 in Österreich aufhält.

Der BF war damit auch durch Vorlage eines diesbezüglich von Ihm ausschließlich in Kopie vorgelegten Bescheinigungsmittels nicht in der Lage den diesbezüglichen Sachverhalt einer Suche oder Fahndung durch staatliche Behörden, die Polizei oder die Gerichte ausreichend konkret zu bescheinigen.

Das ausschließlich in Kopie diesbezüglich vorgelegte Bescheinigungsmittel weist keine ausreichend validen Identifikationsmerkmale auf, sodass dieses tatsächlich einer konkreten Behörde oder einem konkreten Verfahren in der Mongolei zugeordnet werden könnte, wie auch der hierauf vermerkte Inhalt insgesamt nicht verifiziert werden kann. Vielmehr ist diesbezüglich festzuhalten, dass es normativ bekannt ist, dass Beschwerdeführer sich regelmäßig Schreiben mit einem beliebigen von ihnen für das jeweilige Verfahren gewollten Inhalt beschaffen, um diese in Verfahren zur Begründung ihrer Ausführungen in Vorlage zu bringen. Solcherart Schreiben haben damit für sich gesehen nur einen sehr geringen Beweiswert, bzw. sind diese Schreiben ausschließlich nur im Gesamtkontext des diesbezüglichen Vorbringens mitzuberücksichtigen. Eine ausschließlich auf solcherart nicht verifizierbare Schreiben mit ebenso nicht verifizierbaren Inhalten gestützte inhaltlich positive Bestätigung des Vorbringens von BF kann sich alleine daraus jedoch nicht ergeben.

Insbesondere ergibt sich aus einer solcherart behördlichen Suche durch mongolische Behörden jedoch auch keine mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit daran anschließende asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung durch mongolische Behörden. Einen nachvollziehbar konkreten Konnex seines diesbezüglichen Vorbringens mit asylrelevanten Gründen hat der BF durch sämtliches Vorbringen nicht aufzeigen und glaubhaft machen können.

Insgesamt hat der BF durch sämtliches Vorbringen das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung durch sämtliche Ausführungen auch innerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht ausreichen konkret bzw. ausreichend nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen können.

Vielmehr war durch den Richter zu erkennen, dass der BF ausschließlich nur in der Lage war eine auffallend allgemein unkonkrete Bedrohung darzulegen, es ihm gänzlich nicht möglich war ausreichend nachvollziehbare und konkrete bzw. asylrelevante Bedrohungen aufzuzeigen, bzw. ergibt sich auch aus dem Verhandlungsprotokoll, dass sämtliche Befürchtungen des BF von diesem ausschließlich nur spekulativ und allgemein ausgeführt werden, dieser keinerlei Hinweise auf eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung im Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte.

Sämtliches Vorbringen des BF zu den angeführten Bedrohungen war damit auch durch das BVwG und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als insgesamt unglaubwürdig bzw. als rein verfahrenszweckbezogen erstattet zu qualifizieren.

3. Selbst bei Wahrunterstellung eines Strafverfahrens folgt daraus nicht automatisch Asylrelevanz, denn es geht nicht um irgendeinen Behördenkontakt, sondern darum ob daraus eine asylrelevante Verfolgung/reale Gefahr iSd Art. 2/3 folgt. Dafür genügt ein einzelnes Schriftstück schon deshalb nicht, weil es (als Kopie/Scan und eben nicht Original und damit nicht überprüfbar) keinen belastbaren Nachweis für gezielte Verfolgung aus einem Konventionsgrund liefert, und die vom BF behaupteten Folgerisiken (Misshandlung, Geständniszwang, Verurteilung ohne Beweise, schlechte Haftbedingungen) nur dann tragen, wenn eben eine konkret-individuelle und hinreichend wahrscheinliche Inhaftierung/Strafverfolgung feststellbar ist. Genau diese konkrete Anknüpfungstatsache konnte der BF im Verfahren nicht darlegen und konnten daher auch nicht festgestellt werden.

4. Zusammenfassend ist hier davon auszugehen, dass das vom BF vorgelegte Schriftstück vom 30.06.2025 (AS 49–51) den behaupteten Kern des aktuellen Fluchtvorbringens nicht zu tragen vermag, weil daraus weder ein individuell-konkreter Tatvorwurf noch der behauptete Verfahrensstand (insbesondere ein Haftbefehl bzw. ein tatsächliches „Gesuchtwerden“ durch Polizei/Gericht) in einer nachvollziehbaren und mit den eigenen Angaben des BF konsistenten Weise ableitbar ist. Es ist auch nicht nachvollziehbar, woher dieses Schreiben tatsächlich stammt und auf welchem Weg es in den Einflussbereich des BF gelangt sein soll und stand zudem in auffälligem Missverhältnis dazu, dass der BF selbst zu den zentralen Punkten keine stimmige Erklärung geben konnte (AS 43; OZ 9). Dem BF ist es nicht gelungen im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung zu Anlass, Hintergrund und Plausibilität des behaupteten Verfahrens schlüssig darzulegen, weshalb er nach mehr als zehn Jahren im Ausland gerade seit Ende Juni 2025 von Behörden gesucht werden sollte, seine diesbezüglichen Behauptungen und Befürchtungen erwiesen sich als unsubstantiiert (OZ 9). Somit fehlt dem Schriftstück – selbst bei Unterstellung seiner Echtheit und Richtigkeit – die Eignung, eine individuell-konkrete, asylrelevante Gefährdungslage feststellbar zu machen.

Im Ergebnis war damit weder feststell- noch nachvollziehbar, dass der BF seit Ende Juni 2025 in der Mongolei tatsächlich von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht gesucht wurde/wird, oder dass gegen ihn ein reales Strafverfahren, ein Haftbefehl oder eine sonstige konkrete behördliche Fahndung wegen einer ihm vorgeworfenen Körperverletzung bestand/besteht (AS 43; OZ 9). Trotz ausdrücklichen Plausibilitätsvorhalts (OZ 9: „R: Warum sollten Sie … mit Juni 2025 … gesucht werden …?“) blieb der BF eine sachverhaltsbezogene Konkretisierung schuldig („BF: Das ist die Gefahr, weil wir diese Taten nicht begangen haben …“) und sein Vorbringen erschöpfte sich in der Behauptung eines polizeilichen Erscheinens (AS 43: „Ende Juni 2025 kam die Polizei …“) sowie eines Fahndungsschreibens mit Haftbefehl/Strafantrags. Mangels Glaubhaftmachung einer konkreten, ihn persönlich betreffenden Bedrohungslage konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei aus den von ihm behaupteten Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK drohen würde.

Soweit der BF schließlich allgemein auf eine drohende polizeiliche Misshandlung, die Erzwingung eines Geständnisses, eine Verurteilung auch ohne ausreichende Beweise sowie schlechte Haftbedingungen verweist (Beschwerde) ist festzuhalten, dass derartige – im Grundsatz abstrakte – Befürchtungen eine individuelle Gefährdung iSd AsylG bzw. eine reale Gefahr iSd § 8 AsylG nur dann zu tragen vermögen, wenn sie auf eine konkrete, den BF persönlich betreffende und hinreichend glaubhaft gemachte Feststellung zurückgeführt werden können.

Konkrete Hinweise, dass der BF tatsächlich unmittelbar konkret aufgrund besonderer Gründe von Übergriffen seitens staatlicher Behörden, Gerichte oder von Polizeibehörden bedroht wäre, hat dieser nicht, bzw. konnte dieser keine ausreichend konkreten und nachvollziehbaren Gründe anführen, warum dieser diesbezüglich einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sein sollte. Sämtliches diesbezügliches Vorbringen, bzw. sämtliche hierauf bezogenen Befürchtungen beruhen daher auf gänzlich unkonkret und unbegründeten allgemeinen Vermutungen und Spekulationen.

Hierauf bezogen ist insbesondere auch festzuhalten, dass aus den Länderinformationen nicht ableitbar ist, dass allgemein Personen, die in der Mongolei seitens von Polizeibehörden oder Gerichten angehalten oder gesucht werden, mit solcherart Misshandlungen jedenfalls rechnen müssten. Auch hierauf bezogen ist festzuhalten, dass die Mongolei ein Rechtsstaat ist, der auch hierauf bezogen Schutz und Rechtsmittel hiergegen bietet, um solcherart Übergriffe zu verhindern, bzw. so solche in Einzelfällen vorkommen, solcherart auch entsprechend seitens der staatlichen Behörden verfolgt werden und die Täter bestraft werden.

Dass besondere Gründe fallgegenständlich vorliegen könnten, die dennoch im Einzelfall solcherart Übergriffe seitens staatlicher Behörden als verfahrensmaßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen könnte, hat der BF damit auch im gegenständlichen Verfahren ausreichend konkret nicht darlegen und glaubhaft machen können, bzw. konnte das Vorliegen von solchen im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht erkannt oder festgestellt werden.

Dies gilt umso mehr als die vom BF diesbezüglich behaupteten Risiken (Misshandlung, Geständniszwang, Verurteilung) insgesamt ohne jegliche bzw. ausreichend nachvollziehbare Gründe, Beweise, hierfür zu liefern, sich wiederum ausschließlich nur auf die diesbezüglichen unkonkreten Befürchtungen und Vermutungen des BF stützten, die sich wiederum nur auf die Grundlage einer vom BF gänzlich unkonkret und ihm selbst unerklärlichen Anklage bzw. Verfolgung durch Behörden stützt.

Da jedoch – wie beweiswürdigend ausgeführt – bereits das behauptete Gesuchtwerden, als auch das Existieren eines gegen den BF konkret gerichteten Strafverfahren bzw. ein Haftbefehl nicht als ausreichend glaubhaft festgestellt werden konnten, bzw. diesem insgesamt auch der notwendige Konnex zu einer hierauf allfällig basierenden asylrelevanten Bedrohung fehlt und der BF einen solchen auch im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend konkret aufzuzeigen vermochte, fehlt auch den weiteren hierauf begründeten allgemeinen Befürchtungen, der diesbezüglich notwendige ausreichend konkrete und ausreichend glaubhafte und asylrelevante Bezugspunkt.

Festzuhalten ist somit, dass sämtliche auch diesbezüglich geäußerten Befürchtungen des BF damit auf einer ausschließlich unkonkret, unglaubwürdigen, bzw. allgemein abstrakten Ebene ausgeführt und von ihm befürchtet werden.

Auch ist festzuhalten, dass der BF sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens hinsichtlich der behaupteten behördlichen Grundlage (insbesondere „Beschluss der Staatsanwaltschaft“/„Strafantrag“/„Fahndungsschreiben mit Haftbefehl“) zudem damit nicht ausreichend konsistent darstellte.

Hinweise, dass der BF im Herkunftsstaat aus sonstigen Gründen einer unmittelbaren Bedrohung oder konkreten Gefahren ausgesetzt ist oder sein wird, bzw. gewesen wäre, sind im gegenständlichen Verfahren zudem insgesamt nicht ausreichend konkret aufgezeigt worden, bzw. sind insgesamt nicht hervorgekommen.

Aus den dargestellten Erwägungen war in Übereinstimmung mit den Feststellungen im Vorverfahren, bzw. des BFA ist damit fallbezogen insgesamt davon auszugehen, dass der BF aus überwiegend wirtschaftlichen Motiven nach Europa gereist ist, sich weiterhin deswegen im Bundesgebiet aufhalten will und die im gegenständlichen Verfahren geltend gemachte neue Bedrohungslage ausschließlich deshalb von ihm zu Begründung des gegenständlichen 4. Antrages auf internationalen Schutz angeführt wurde.

Ein solches gänzlich unkonkret und unbestimmtes, bzw. nicht ausreichend konsistentes und insgesamt auch nicht nachvollziehbares, sondern ausschließlich allgemein spekulativ unkonkret erstattetes Vorbringen ist insgesamt nicht geeignet, eine auseichend konkrete und glaubhafte verfahrensrelevant reale Gefahr iSd. §3 AsylG (oder auch des § 8 AsylG) für den BF konkret aufzuzeigen und das Vorliegen von verfahrensrelevant konkreten Bedrohungen ausreichend glaubhaft zu machen.

Das konkrete Vorbringen des BF zu seinen im gegenständlichen Verfahren angeführten Gründen für die Stellung des neuerlichen Antrages ist damit in casu, wie bereits auch durch das BFA, so auch durch das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als insgesamt nicht ausreichend konkret, nicht glaubhaft dargelegt zu qualifizieren, bzw. kann aus sämtlichen vorgebrachten Ausführungen des BF zu seinen befürchteten Bedrohungen keine ausreichend konkreten Hinweise auf eine gegenwärtige oder auch zukünftige asylrelevante Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat erkannt werden.

2.3. Zu den Feststellungen zur möglichen Rückkehr des BF in sein Herkunftsland:

Dass die Mongolei als ein jedenfalls ausreichend sicherer Herkunftsstaat gilt, ergibt sich auch aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF).

Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach dem BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Hierbei ist zu ergänzen, dass es sich bei der Mongolei um einen Staat handelt, der etwa im Hinblick auf Korruption Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Syrien, Ukraine u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).

Die Feststellungen zur Zumutbarkeit einer Rückkehr des BF in die Mongolei und dazu, dass dem BF im Fall der Rückkehr kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK droht, gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage, die Eigenangaben des BF zu seinen persönlichen Ressourcen und Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat (vgl. 1.1; OZ 9) sowie auf die herangezogenen Länderinformationen zur Mongolei (vgl. 1.5).

Ausgehend von den – basierend auf den aktuellen nachvollziehbaren und daher glaubhaften Eigenangaben des BF selbst und auf die in allen Vorverfahren diesbezüglich nahezu unveränderten Feststellungen - Feststellungen zur Person ist der BF mongolischer Staatsangehöriger, in der Mongolei sozialisiert, spricht Mongolisch, hat dort Schul- und Universitätsbildung absolviert und war dort vor der Ausreise beruflich tätig. Dass der BF grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, basiert auf seinen diesbezüglichen Eigenangaben bzw. ergeben sich in Zusammenschau seines gesundheitsbezogenen Vorbringens selbst (AS 45: Arbeitszusage, „Ich bin ein gesunder Mensch“; OZ 9: trotz Rückenschmerzen, Bluthochdruck und Gelenksbeschwerden „… möchte auch gerne hier arbeiten …“). Die von ihm erwähnte Rückenverletzung samt laufender Behandlung und Schmerzmedikation (AS 41) begründet nach Aktenlage keine relevante Einschränkung, die eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe, im Gegenteil sind Hinweise auf eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung gerade nicht hervorgekommen. Auch in der mündlichen Verhandlung ergaben sich keine Anhaltspunkte, wonach der BF nicht in der Lage wäre, im Herkunftsstaat eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (OZ 9) - dies folgt insbesondere daraus, dass BF in der mündlichen Verhandlung Hinderungsgründe verneinte, eine Rückenverletzung lediglich als gebessert und mit bedarfsweiser Schmerzmedikation darstellte und sich ausdrücklich als arbeitsfähig bezeichnete; Hinweise auf eine relevante, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hindernde Einschränkung ergaben sich damit nicht.

Wenn der BF also in Österreich zur Arbeitsaufnahme fähig und willig ist, ist der BF auch grundsätzlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch eigene Arbeitsleistung zu bestreiten. Jedenfalls sind keine Gründe erkennbar, welche dem BF dies im Unterschied auch zu der diesbezüglich rechtskräftig festgestellten Möglichkeit und Zumutbarkeit in den Vorfahren, dies aktuell nicht ermöglichen würden bzw. könnten.

Zudem verfügt der BF im Herkunftsstaat (weiterhin, weil bereits in den Vorverfahren mehrfach geklärt) über tragfähige familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. So leben in der Mongolei seine Mutter und sieben Brüder und auch die Schwester hält sich nach der Abschiebung wieder im Herkunftsstaat auf (OZ 9: „… In der Mongolei lebt meine alte Mutter und meine Geschwister … Ich habe insgesamt 8 Geschwister, davon 7 in der Mongolei, eine jüngere Schwester und 6 jüngere Brüder sind in der Mongolei. Hier in Ö habe ich einen jüngeren Bruder … “). Der BF steht mit seinen Angehörigen in Kontakt und verfügt darüber hinaus über weitere Verwandtschaftsbeziehungen sowie Freundschaften im Herkunftsstaat (vgl. 1.1; AS 43; OZ 9). Diese Umstände sprechen geradezu gegen die Annahme, der BF würde im Fall der Rückkehr in eine ausweglose oder existenzgefährdende Notlage geraten - im Gegenteil kann der BF über ein umfassendes soziales Netzwerk zurückgreifen. Im Übrigen wurde eine solche Notlage auch nicht substantiiert behauptet.

Soweit der BF im gegenständlichen Verfahren (insbesondere in der Beschwerde) auf schlechte Haftbedingungen bzw. auf allgemeine Defizite im Justiz- und Sicherheitsbereich Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass derartige Aspekte für die Rückkehrbeurteilung eine konkrete individuelle Anknüpfungstatsache voraussetzen. Eine solche konkrete, den BF persönlich treffende Gefahr – etwa in Form eines glaubhaft gemachten Strafverfahrens, eines Haftbefehls oder einer konkreten Fahndung – konnte jedoch, wie beweiswürdigend ausgeführt (vgl. 2.2), nicht festgestellt werden. Die allgemeinen Länderinformationen vermögen daher für sich genommen keine individuelle reale Gefahr iSd Art. 3 EMRK für den BF zu begründen.

Schließlich war bei der Rückkehrbeurteilung auch zu berücksichtigen, dass eine Rückkehr des BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (de-facto-Ehefrau) möglich ist (vgl. 1.3; OZ 9). Damit sind auch im Hinblick auf Unterkunftnahme und anfängliche gesellschaftliche/wirtschaftlich-finanzielle Stabilisierung keine Umstände hervorgekommen, die die Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließen.

Im gegenständlichen Fall hat der BF auch keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden.

Aufgrund der individuellen Umstände des BF, insbesondere seines Gesundheitszustands, seiner Sprachkenntnisse, seiner Schul- und Universitätsbildung, seiner Berufserfahrung sowie seiner familiären Anbindungen in seinem Herkunftsstaat, ist nicht ersichtlich, dass der BF – abgesehen von anfänglichen Schwierigkeiten – dort in eine wirtschaftlich dauerhaft ausweglose Lage geraten könnte oder dort einer verfahrensrelevanten allgemeinen Gefährdung aufgrund der dortigen Sicherheits, - Wirtschafts – oder Versorgungslage ausgesetzt wäre.

Insgesamt ergaben sich somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre oder in eine ausweglose, existenzgefährdende Notlage geraten würde, daher liegen für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden konkreten Einzelfall keine Umstände vor, die einer Rückkehr des BF in die Mongolei entgegenstehen.

2.4. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des BF in Österreich:

Die Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, sowie den diesbezüglichen Eigenangaben des BF (insb. AS 44–45; OZ 9). Soweit einzelne Umstände – insbesondere der lange Aufenthalt seit 2011, die Lebensgemeinschaft, die Einbindung in das mongolische Umfeld sowie die Erwerbs- und Versorgungssituation – bereits im Vorverfahren festgestellt wurden, konnten diese mangels substantiierter gegenteiliger Behauptungen und angesichts der Übereinstimmung mit seinem Vorbringen im aktuellen Verfahren zweifelsfrei übernommen werden. Im Übrigen hat der BF selbst ausdrücklich angegeben, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Bezug auf sein Privat- und Familienleben keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben (vgl. 2.1).

Die Feststellung zu den weiterhin (= im Vergleich zu den gesamten Vorverfahren des BF) nur begrenzten Deutschkenntnissen des BF stützt sich insb. auf den persönlichen richterlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung (OZ 9), in der seine Deutschkenntnisse als „mittelmäßig“ bezeichnet wurden, sowie auf die nach wie vor (= im Vergleich zum Vorverfahren des BF) nicht bestandenen Deutschprüfung A2 (OZ 9: „… Jetzt habe ich vor, auch die Deutschprüfung für A2 anzutreten …“). Anhaltspunkte dafür, dass der BF im gegenständlichen Verfahren ein höheres Sprachniveau erreicht oder nachgewiesen hätte, sind nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zu den sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkten in Österreich basieren auf der Aktenlage und insbesondere auf den Angaben des BF. Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft des BF mit Frau O. K. (siehe W168 2011184-4) sowie zur gemeinsamen Verhandlung vor dem BVwG der beiden Beschwerdeverfahren beruhen auf der Verhandlungsschrift (OZ 9). Die Feststellungen zur Anwesenheit des Bruders des BF in Österreich und zur Haushaltsgemeinschaft gründen sich auf den Akteninhalt (siehe auch Akt des Bruders zu W152 1427079-4) ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis wurde weder behauptet noch ergab sich ein solches aus den Angaben des BF.

Ein über das Bestehen der angegebenen Lebensgemeinschaft hinausgehendes besonderes Abhängigkeits- oder Betreuungsverhältnis zu Personen in Österreich, das eine außergewöhnliche Intensität eines Nahe oder Abhängigkeitsverhältnisses bzw. eines Familienlebens, außerhalb der angegebenen Partnerschaft zu der ebenfalls sich im Beschwerdeverfahren befindlichen Lebenspartnerin (Verfahren: W168 -2011184 -4), die sich gleichwie der BF im Beschwerdeverfahren befindet, bei der es sich ebenso um eine mongolische Staatbürgerin handelt und die gleichwie der BF selbst von einer Ausweisung betroffen ist, wurde ausreichend begründend im gegenständlichen Verfahren insgesamt aus folgenden Gründen nicht ausreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht.

Dass bezüglich der angegebenen Lebenspartnerin der BF ein gem. Art. 8 EMRK unzumutbarer Eingriff in besonders geschützte Rechte überhaupt stattfinden würde, bzw. überhaupt eine Trennung stattfinden würde, kann in casu nicht erkannt werden, da sowohl die BF selbst als auch ihr Lebensgefährte gleichsam von einer Ausweisung betroffen sind. Zudem ist festzuhalten, dass es der Lebensgefährtin des BF als mongolischen Staatsbürger frei steht den BF allfällig auch freiwillig in ihren Herkunftsstaat zu begleiten, um das gemeinsame Familienleben auch in der Mongolei fortzusetzen, bzw. kann diese den BF dort auch jederzeit besuchen. Ebenso ist es dem BF faktisch möglich nach Erfüllung der Voraussetzungen jederzeit auch wieder legal in das Bundesgebiet einzureisen, bzw. sich hier niederzulassen. Für die Zeit einer allenfalls diesbezügliche nur kurzfristigen oder mittelfristigen Trennung zur Legalisierung einer neuerlichen Einreise ist es dem BF als auch seiner Partnerin zudem zumutbar möglich ihre Beziehung via elektronischer Medien oder Telefon aufrechtzuerhalten.

Auch, wenn der BF selbst, bzw. seine Lebensgefährtin ausführt, dass diese Familienangehörige im Bundesgebiet haben (VH – S.9), bzw. mit 10.03.2026 ein auch hierauf bezogenes diesbezügliches Empfehlungsschreiben seitens Familienangehörigen vorgelegt wurde, so kann auch aus den hierin enthaltenen Ausführungen nicht entnommen werden, dass diesbezüglich ein verfahrensrelevant schützenswertes bzw. verfahrensrelevantes Abhängigkeit – bzw. Naheverhältnis zu diesen Personen in Österreich bestehen würde, welches insbesondere alleine hierauf aufbauend eine Ausweisung der BF selbst, als auch ihrem Lebenspartner, als unzulässig erscheinen lassen könnte. Diesem Empfehlungsschreiben ist insbesondere zu entnehmen, dass sich der BF als auch seine Lebensgefährtin sich um die Kinder der angeführten Familie kümmern würden, wenn die Eltern nicht anwesend wären bzw. insgesamt sehr gut auch in diese Familie der Familienangehörigen integriert wären und auch die Kinder dieser Familie beide sehr mögen würden. Diese Ausführungen sind insgesamt nachvollziehbar und auch glaubhaft, jedoch lässt sich aus diesen nicht erschließen, warum etwa die betreffenden Aufsichtstätigkeiten der Kinder in Abwesenheit der Eltern ausschließlich nur durch die BF durchgeführt werden müssen und nicht auch von anderen Personen vorgenommen werden könnten. Auch, wenn durch insbesondere auch durch dieses Schreiben, wie auch bereits durch die hierauf bezogenen Ausführungen der BF die Beziehung zu nahestehenden Familienangehörigen insgesamt damit durchaus glaubhaft aufgezeigt wurde, bzw. das Vorliegen von damit gewöhnlich guten familiären Verhältnissen dargelegt wird, so kann hieraus jedoch nicht das Vorliegen eines verfahrensrelevanten Nahe – oder Abhängigkeitsverhältnisses geschlossen werden, welches unbedingt eine durchgehende Anwesenheit der BF im Bundesgebiet als erforderlich erscheinen lassen würde. Der BF selbst als auch seine Lebensgefährtin können die diesbezüglichen familiären Kontakte zumutbar bis zu einer ihnen zumutbar möglichen auch bei Erfüllung der Voraussetzungen zeitnahen Legalisierung einer neuerlichen legalen Einreise bzw. einer auch bei Erfüllung der Voraussetzungen möglichen dauerhaften Niederlassung zumutbar für diese Zeit auch via elektronischer Medien oder via Telefon weiterhin aufrechterhalten. Ebenso steht es den weiteren Familienmitgliedern der BF offen diese auch in der Mongolei zu besuchen um auch damit den Kontakt für diese Zeit bis zu einer Legalisierung aufrechtzuerhalten. Das Vorliegen eines diesbezüglich schützenswerten Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses von Personen im Bundesgebiet ist somit auch bezogen auf diese Ausführungen nicht zu erkennen gewesen.

Bezogen auf die Familienverhältnisse des BF ist zudem ergänzend auch festzuhalten, dass auch diese umfassend bereits in den Vorverfahren geprüft worden sind, eine diesbezügliche wesentliche Veränderung der diesbezüglichen Situation dieser im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt wurde und auch diesbezüglich die rechtskräftigen Vorentscheidungen davon ausgegangen sind, dass auch durch eine Ausweisung des BF kein unzulässiger Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte stattfindet.

Die Feststellungen zur ehrenamtlichen Betätigung sowie zur Einbindung des BF in das mongolische Umfeld ergeben sich aus den Angaben des BF im Verwaltungsverfahren (AS 44–45) und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt und konkretisiert (OZ 9), insbesondere durch die Angaben zu regelmäßiger Vereinstätigkeit und zu Auftritten als Sänger/Moderator bei Veranstaltungen, ergänzt durch die von ihm vorgelegte Stellungnahme eines mongolischen Kulturvereins zum künstlerischen Talent des BF datiert mit 27.06.2025 im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (OZ 9/ Beilage .B1). Alleine aus dem Umstand, dass der BF im Bundesgebiet über einen Bekanntenkreis – vorwiegend im mongolischen Umfeld – verfügt und nach seinen Angaben ehrenamtlich bzw. vereinsnah tätig ist, lassen sich für sich allein keine privatlebensrelevanten Umstände von besonderem Gewicht ableiten. Der BF hat weder eine verfestigte Mitgliedschaft in einem Verein noch eine darüber hinausgehende, in ihrer Intensität und Dauer außergewöhnliche soziale Einbindung dargetan, die über übliche gesellschaftlich-soziale Kontakte hinausginge. Solche Kontakte und Aktivitäten sind vielmehr typische Begleiterscheinungen seines langjährigen Aufenthalts und vermögen – ohne besondere Qualität eines Abhängigkeits- oder Naheverhältnisses – ein schutzwürdiges Privatleben im Sinne einer integrationsrechtlich maßgeblichen Verdichtung nicht zu begründen.

Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des BF und zur Bestreitung des Lebensunterhalts beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren und sind auch durch die Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht anzuzweifeln. Der BF gab an, durch den Verkauf von Kleidung auf Flohmärkten Einnahmen zu erzielen und darüber hinaus werde ihm durch Freunde geholfen und bezieht keine Grundversorgung (AS 45: „… 2 Mal in der Woche arbeite ich am Flohmarkt, wie im Vorverfahren erwähnt. Meine Freunde helfen mir auch wie bereits im Vorverfahren erwähnt. Ich war noch nie in der Grundversorgung. …“; OZ 9: „… ich verkaufe auch Sachen auf dem Flohmarkt …“). Ein Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem zeigt, dass der BF aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht

Dass der BF in Österreich einer legalen Beschäftigung in Österreich bislang nicht nachging und nur über eine Arbeitszusage eines vietnamesischen Restaurants verfügt, ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 45).

Es ist kein Grund ersichtlich, an diesen nachvollziehbaren und daher glaubhaften Angaben des BF, welcher diese teilweise bereits in den Vorverfahren getätigt hat, zu Zweifeln, bzw. sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der BF hier überhaupt falsche oder fehlerhafte Angaben hätte tätigen sollen.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF folgt aus dem im Akt erliegenden Strafregisterauszug vom 22.01.2026. Nicht übersehen wird, dass der BF in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde (ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 16.07.2020, GZ W268 1427077-2/12E, worin unter Berufung auf die entsprechenden Urteile festgestellt wurde, dass der BF am 28.02.2013 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gem. §§ 15, 127 StGB, am 30.01.2014 wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und am 03.12.2014 Vergehens des versuchten Diebstahls gem. §§ 15, 127 StGB jeweils rechtskräftig zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde). Da alle diese Strafen bereits getilgt sind, sind sie für das aktuelle Verfahren nicht von Bedeutung.

In Gesamtschau konnte daher aus den dargestellten Umständen keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche, über das übliche Maß hinausgehende Integration des BF in die österreichische Gesellschaft gewonnen werden. Die Einbindung in das überwiegend mongolische Umfeld, die fehlende legale Erwerbsintegration sowie die begrenzten Deutschkenntnisse sprechen vielmehr gegen eine besondere Verfestigung. Insgesamt war daher in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft sowie ein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde, nicht festgestellt werden konnte.

2.5. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Grundlage der Länderfeststellungen ist im Wesentlichen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches beruhend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in der Kernaussage schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in der Mongolei gewährleistet.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Mongolei zugrunde gelegt werden können.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):

3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

[…]“

3.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

3.1.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt. Zudem stellen sich im konkreten Fall die vom BF befürchteten Verfolgungshandlungen nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention dar.

Im Übrigen ergeben sich auch aus den allgemeinen Länderinformationen keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.

Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Mongolei gemäß § 1 Z 3 Herkunftsstaaten-Verordnung idgF ex lege als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.

3.2.2. Wie bereits mehrfach ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer weder aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe noch aus einem sonstigen Grund die reale Gefahr, im Herkunftsstaat einer gezielt gegen die eigene Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Weiter ist festzuhalten, dass sich aus den unter Punkt II.1.5. getroffenen Feststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Mongolei“) keine Gründe für die Annahme ergeben, dass in der Mongolei jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liegt auch keine allgemeine (Bürger-)Kriegssituation vor oder finden Kampfhandlungen statt, von der die Zivilbevölkerung in einem größeren Ausmaß betroffen wäre.

Ferner ist davon auszugehen, dass der Zugang zu grundlegender Versorgung für den BF im Herkunftsstaat gewährleistet ist, zumal es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann handelt, dem es auch zuzutrauen ist, den Lebensunterhalt für sich mittels eigener Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Vor seiner Ausreise war er in der Lage, eine eigene Wohnung zu finanzieren, seine Universitätsausbildung abzuschließen und seinen Lebensunterhalt durch die Arbeit als freischaffender Sänger zu bestreiten. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht für den BF sohin allenfalls die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation, dies vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, damit ist aber die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht dargetan.

Es ist gegenständlich nicht ersichtlich, weshalb der BF im Fall der Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, neuerlich Arbeit zu finden und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrere Verwandte beider Beschwerdeführer, welcher die Beschwerdeführer bei der Arbeits- und Wohnraumsuche unterstützen können, nach wie vor in der Mongolei leben. Der BF wurde in der Mongolei sozialisiert und hat sich dort den Großteil seines Lebens aufgehalten. Er verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk und ist mit den kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates hinreichend vertraut. Insgesamt ist sohin zu prognostizieren, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in eine existenzbedrohende Notsituation geraten wird.

Festzuhalten ist weiter, dass die grundlegende medizinische Versorgung in der Mongolei gewährleistet ist und der BF weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.

3.2.3. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt III. bis V. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Vorerst wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind zu berücksichtigen die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.03.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14).

3.3.2. Zum Familienleben des BF ist festzuhalten, dass er in Österreich eine Beziehung mit Frau O. K., einer mongolischen Staatsbürgerin, führt. Deren letzter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA abgewiesen, und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit der heutigen Entscheidung des BVwG, GZ: 2011184-4, abgewiesen, sodass die Lebensgefährtin des BF keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich hat und zur Ausreise in die Mongolei verpflichtet ist. Ein schutzwürdiges Familienleben zwischen den genannten Personen in Österreich ist daher nicht gegeben. Es steht dem BF frei, seine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin in der Mongolei fortzuführen.

Hinsichtlich der familiären Bindungen des BF zu seinem in Österreich lebenden Bruder ist festzustellen, dass dieser– nach mehrfacher Abweisung bzw. Zurückweisung vorheriger Anträge – seinen insgesamt vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte (siehe W152 1427079-4). Eine finanzielle oder sonstige wesentliche Abhängigkeit des BF von seinem Bruder wurde im Verfahren nicht dargelegt und auch nicht behauptet. Zudem reicht der Umstand, dass der BF mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt lebt, nicht aus, um ein schutzwürdiges Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK zu begründen. Der bloße Aufenthalt von Familienangehörigen in demselben Land oder derselben Wohnung begründet noch keine besonders enge persönliche Verbundenheit, die über das übliche Maß familiärer Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgeht.

Folglich liegt kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vor, das einer Ausweisung des BF entgegenstehen würde.

3.3.3. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist, wobei die bisherige Rechtsprechung diesbezüglich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Das Ignorieren behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidungen über die Verweigerung eines Asyl- bzw. Aufenthaltsrechts und der widerrechtliche Verbleib in Österreich stellt im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine starke Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, dem im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, dar (so etwa VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162, mit Verweis auf E vom 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0026).

Im gegenständlichen Fall ist zur zeitlichen Komponente anzuführen, dass der BF im September 2011 erstmals nach Österreich einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides hielt sich der BF sohin rund 14 Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Die zeitliche Komponente ist im gegenständlichen Fall insofern wesentlich, da nach Rechtsprechung des VwGH ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen kann. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des BF bis zur gegenständlichen Antragstellung im Wesentlichen nur während seines Asylverfahrens von 2011 bis 2013 rechtmäßig war. Bereits Aufenthaltszeiten während eines Asylverfahrens haben jedoch nur ein geringeres Gewicht (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100). Spätestens nach der Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz durch den Asylgerichtshof am 28.05.2013 konnte der BF jedenfalls nicht mehr von einem gesicherten Aufenthalt in Österreich ausgehen. Dass er sich trotzdem - unrechtmäßig - weiterhin im Bundesgebiet aufhielt, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des übergeordneten öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden dar – einem Interesse, dem aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 25.11.2010, Zl. 2010/18/0357). Das Gewicht seines langjährigen Aufenthalts wird zudem dadurch weiter abgeschwächt, dass er nach der ersten Abweisung versuchte, seinen Aufenthalt durch mehrere unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz bzw. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu legalisieren. Allein durch die Stellung dieser Anträge konnte er jedoch nicht begründet davon ausgehen, dass sein Aufenthalt dauerhaft legalisiert würde.

Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens und der Grad der Integration des BF sind im Lichte der getroffenen Feststellungen zu beurteilen. Zwar verfügt der BF über einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, soziale Kontakte vorwiegend im mongolischen Umfeld sowie über ehrenamtliche bzw. vereinsnahe Tätigkeiten und Auftritte als Moderator/Sänger. Eine darüberhinausgehende maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft konnte jedoch nicht festgestellt werden. Insbesondere ist der BF bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und konnte seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht durch eine nachhaltige, rechtmäßige Erwerbsintegration unter Beweis stellen; vielmehr bestreitet er seinen Lebensunterhalt nach seinen Angaben durch den Verkauf von Kleidung auf Flohmärkten und durch Unterstützung von Freunden. Die Deutschkenntnisse sind weiterhin nur mittelmäßig/gebrochen und ein Integrationsnachweis (A2) wurde (immer noch) nicht erbracht (siehe Vorverfahren!). Damit überwiegen Elemente einer bloß teilweisen sozialen Einbindung im eigenen Herkunftsmilieu, ohne dass eine nachhaltige Integration in die Mehrheitsgesellschaft feststellbar wäre.

Demgegenüber bestehen gewichtige Bindungen des BF zum Herkunftsstaat: Der BF ist in der Mongolei sozialisiert, beherrscht die Sprache, hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, ist gesund und arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsstaat über ein tragfähiges familiäres Netz (Mutter, mehrere Brüder, Schwester) sowie weitere soziale Anknüpfungspunkte. Es ist ihm daher möglich und zumutbar, sich in der Mongolei wieder zu etablieren und seinen Lebensunterhalt – erforderlichenfalls auch mit anfänglicher familiärer Unterstützung – zu sichern.

Im Übrigen zeigt sich, dass der BF die lange Dauer seines Aufenthalts in Österreich nicht genutzt hat, um sich ernsthaft in die Gesellschaft zu integrieren. Seine Integrationsleistungen sind im Kontext der überaus langen Aufenthaltsdauer derart gering, dass sie im Gegenteil im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach Ansicht des erkennenden Gerichts als „überhaupt nicht genutzte Zeit“ im Hinblick auf eine nachhaltige Integration zu betrachten sind.

Auch wenn der BF formal unbescholten ist, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass er in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies unterstreicht seine mangelnde Bereitschaft, sich an die in Österreich geltenden Rechtsnormen zu halten und sich in geordneter Weise in die Gesellschaft einzugliedern. Dem steht jedoch entgegen, dass der BF über einen langen Zeitraum keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position erlangt hat und wiederholt Anträge gestellt wurden; der Gesetzgeber misst dem Interesse an der Durchsetzung eines geordneten Fremdenwesens und der Einhaltung der Einwanderungsordnung ein erhebliches öffentliches Gewicht bei. Soweit die Aufenthaltsdauer auch durch Verfahren beeinflusst wurde, ist im gegenständlichen Fall keine dem Staat zurechenbare überlange Verzögerung ersichtlich, die das Gewicht des Privatlebens entscheidend erhöhen würde.

3.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die schwerwiegenden Verstöße des BF gegen das Fremdenrecht seine behauptete Integration nicht nur nicht aufwiegen. In einer Gesamtabwägung der genannten Kriterien ist festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (geordnete Einwanderung, Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nach rechtskräftiger Abweisung des Schutzbegehrens) die privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung erweist sich als verhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig - Gründe für eine Unzulässigkeit auf Dauer iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG liegen nicht vor.

Da somit weder die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG gegeben sind noch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) zulässig. In gleicher Weise war – ausgehend von der Abweisung der Schutzbegehren und mangels entgegenstehender Abschiebehindernisse – die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG (Spruchpunkt V.) nicht zu beanstanden.

3.3.5. Zu Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG (Art. 8 EMRK) und Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 ist festzuhalten: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Sein langjähriger Aufenthalt beruht nicht auf einer gefestigten Integration oder auf rechtskonformen Umständen, sondern vielmehr auf systematischer Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften.

Das Bundesverwaltungsgericht ist im konkreten Fall der Ansicht, dass die Einwanderung unter missbräuchlicher Ausnützung des Fremdenrechtes verhindert werden soll.

In Österreich stellen den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige die Verfahren nach dem Niederlassungsgesetz und dar. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen ebenfalls nicht vor.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.3.6. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung – insbesondere die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Abweisung eines Schutzbegehrens – wiegen im vorliegenden Fall schwer. Unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt die vorzunehmende Abwägung, dass die privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen nicht überwiegen. Die Rückkehrentscheidung ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und verhältnismäßig; Gründe für eine Unzulässigkeit auf Dauer iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG liegen nicht vor.

Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 voraussetzt, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG geboten ist, und eine solche Gebotenheit im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, bestand keine Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005.

3.4. Zu den Spruchpunkten VI. und VII. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung)

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA VG stammt.

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nunmehr eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige Umstände wurden von der BF nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

Da die in § 55 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen nunmehr erfüllt sind, ist eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Spruchpunkt VI. hat daher nunmehr spruchgemäß zu lauten, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerde jedoch mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2026, W168 1427077-5/3Z, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit entfällt die Grundlage für die Anwendung des § 55 Abs. 1a FPG, sodass nunmehr eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen ist. Da keine besonderen Umstände hervorgekommen sind, die eine längere Frist rechtfertigen würden, war – in Anlehnung an die ständige Spruchpraxis und § 55 Abs. 2 FPG – eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung als angemessen festzusetzen.

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuändern, dass er zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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