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L527 2320501-1•Bundesverwaltungsgericht L527 2320501-1
L527 2320501-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2026
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsverbot aufgehoben Aufenthaltsverfestigung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Gefährdungsprognose Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Teilerkenntnis Voraussetzungen Wiederholungsgefahr
TEILERKENNTNIS
L527 2320501-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.03.2026, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids richtet, stattgegeben und die Spruchpunkte I und II werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde in Deutschland geboren und lebt seit 2007 in Österreich. Ihm wurde zuletzt im Jahr 2017 eine Daueraufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers) ausgestellt, die bis 2027 gültig ist.
Nachdem er zweimal strafgerichtlich verurteilt worden war, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 mit, dass derzeit von der Erlassung eines Einreiseverbots abgesehen werde. Im Falle einer weiteren gerichtlichen Verurteilung werde die Verfügung aufenthaltsbeendender Maßnahmen unumgänglich sein.
Nach weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sprach die Behörde – nachdem sie Parteiengehör gewährt und der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben hatte – im Jahr 2018 eine Ermahnung aus.
Ebenfalls im Jahr 2018 verurteilten Strafgerichte den Beschwerdeführer zwei weitere Male, wobei einmal eine Zusatzstrafe verhängt wurde.
Am 07.11.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen.
In den Jahren 2023 und 2024 wurde der Beschwerdeführer weitere Male strafgerichtlich verurteilt.
Am 10.05.2023 vernahm die Behörde seine Mutter, am 20.07.2023 den Beschwerdeführer ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2025 erließ die Behörde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I), erteilte keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, die vorliegende Beschwerde.
Mit Teilerkenntnis vom 30.09.2025, L527 2320501-1/5Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids richtet(e), statt, behob diesen Spruchpunkt ersatzlos und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte die Behörde im verwaltungsbehördlichen Akt nicht (vollständig) enthaltene Unterlagen (Informationen zum aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers in Österreich, strafgerichtliche Urteile) vor.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 13.03.2026 eine Verhandlung an. Mit bzw. in der Ladung zur Verhandlung forderte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien unter Hinweis unter anderem auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf.
Die Behörde teilte daraufhin mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
Mit ERV-Eingabe vom 03.03.2026 legte der Beschwerdeführer Bescheinigungsmittel vor und gab bekannt, dass er am 09.03.2026 bedingt aus der Strafhaft entlassen werde.
Mit ERV-Eingabe vom 11.03.2026 legte der Beschwerdeführer weitere Bescheinigungsmittel vor.
In der Verhandlung am 13.03.2026 vernahm das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, der in Begleitung seiner Rechtsvertretung erschienen war, ein. Die belangte Behörde entsandte, wie vorab mitgeteilt, keinen Vertreter zur Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]; LIB: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei, soweit nicht anders angegeben, damit gemeint die am 06.08.2025 veröffentlichte Version 10.
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegeben Datum geboren; seine Identität steht fest. Er ist ein erwachsener, lediger arbeitsfähiger männlicher Staatsangehöriger der Republik Türkei. Er gehört der Volksgruppe der Kurden sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam an. (AS 683 f, 685 ff, 767, 783 ff, 769 ff; OZ 22, OZ 29, S 6 f, 9 ff und Beilage B)
Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung oder Störung. Er nahm bereits in der Haft und nimmt weiterhin Medikamente ein, um seine Stimmung aufzuhellen bzw. zu stabilisieren bzw. einer allfälligen Depression entgegenzuwirken und Schlafstörungen zu mindern. Die (vorübergehende) Absetzung der Medikamente hätte keine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zur Folge, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt(e). (OZ 29, S 3, 16 und Beilage A) Der Beschwerdeführer konsumierte über Jahre regelmäßig und in größeren Mengen Cannabis (Marihuana), zuletzt jedenfalls im Oktober 2025 während seiner letzten Strafhaft (AS 737 bis 741; OZ 22, OZ 29, S 16 f). Er unterzog sich in der Türkei einer Suchtbehandlung, nahm in der Strafhaft, im Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2024, an acht von zehn Terminen der Gruppentherapie zur Suchtbewältigung teil und hat konkrete Absichten, nunmehr, nach der Entlassung aus der Strafhaft, die Leistungen eines Zentrums für Suchtmedizin in Anspruch zu nehmen, und er hat dazu bereits einen konkreten Termin vereinbart (AS 1119, 1143 ff; OZ 22, 24, OZ 29, S 17 f und Beilage A).
Der Beschwerdeführer spricht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau. Er kann Türkisch zwar nicht schreiben, aber lesen. Außerdem beherrscht er auf ähnlichem Niveau Deutsch in Wort und Schrift. (AS 647, 679, 1115, 1119; OZ 29, S 2, 10, 28).
Die Eltern des Beschwerdeführers schlossen in der Türkei die Ehe. Im Jahr 1989 reiste der Vater nach Deutschland aus, die Mutter folgte ihm im Jahr 1996. Grund dafür, dass die Eltern des Beschwerdeführers die Türkei verließen, war die „Familienzusammenführung“. Die Familie des Vaters hatte nämlich schon davor in Deutschland gelebt. (AS 647) Jahr XXXX wurde der Beschwerdeführer in Deutschland geboren. Er verbrachte die ersten XXXX Lebensjahre in Deutschland und besuchte dort mehrere Jahre die Volksschule. Im Februar 2007 übersiedelte die Familie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich, wo sie – so auch der Beschwerdeführer – seither grundsätzlich lebt. (AS 195, 343, 647, 1111, 1115; OZ 29, S 6, 8, 9 f).
Der Vater des Beschwerdeführers ist deutscher Staatsangehöriger und war dies bereits zum Zeitpunkt der Übersiedelung von Deutschland nach Österreich im Jahr 2007 (AS 645, 651; OZ 28, OZ 29, S 10). Die Mutter des Beschwerdeführers ist türkische Staatsangehörige und im Besitz einer Daueraufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), die bis XXXX 2027 gültig ist (AS 645; OZ 28, OZ 29, S 10). Die in Österreich lebenden eschwister des Beschwerdeführers sind österreichische bzw. deutsche Staatsangehörige (AS 649; OZ 10, S 10). Der Beschwerdeführer erlangte zunächst im Jahr 2007 eine Daueraufenthaltskarte, die bis XXXX 2017 gültig war, und im Jahr 2017 eine weitere Daueraufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), die bis XXXX 2027 gültig ist (OZ 13, 28).
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich mehrere Jahre die Volksschule, anschließend die Hauptschule und danach eine Handelsakademie, die er jedoch – ohne einen Abschluss zu erlangen – abbrach. Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Im Jahr 2017 nahm er an einer ca. dreimonatigen Qualifizierungsmaßnahme „Fit für Hotel- und Gastgewerbe“ teil. (AS 195, 345, 647, 1111; OZ 29, S 8, 9 f)
Der Beschwerdeführer war im Laufe der Jahre in Österreich als Lagerarbeiter, als Türsteher sowie in der Gastronomie (unselbständig und legal) erwerbstätig (AS 195, 200 ff, 345, 545, 647 f, 691 ff; OZ 29, S 9 f, 12 f). Er beziffert den Zeitraum, in dem er insgesamt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, auf ca. fünf Jahre (OZ 29, S 12). Konkret weist sein über das AJ-WEB Auskunftsverfahren eingeholter Versicherungsdatenauszug folgende Beschäftigungszeiten aus (OZ 28):
XXXX
Arbeiter
XXXX
Arbeiterlehrling
XXXX GmbH
Arbeiter
XXXX
geringfügig beschäftigter Arbeiter
XXXX GmbH
Arbeiter
XXXX GmbH
geringfügig beschäftigter Arbeiter
XXXX GmbH
geringfügig beschäftigter Arbeiter
XXXX
Arbeiter
XXXX GmbH
Arbeiter
XXXX GmbH
geringfügig beschäftigter Arbeiter
XXXX GmbH
geringfügig beschäftigter Arbeiter
XXXX GmbH
geringfügig beschäftigter Arbeiter
XXXX GmbH
geringfügig beschäftigter Arbeiter
XXXX GmbH
geringfügig beschäftigter Arbeiter; kürzer als einen Monat
XXXX GmbH
geringfügig beschäftigter Arbeiter; kürzer als einen Monat
XXXX Co KG
geringfügig beschäftigter Arbeiter
XXXX GmbH
Arbeiter
XXXX GmbH
Arbeiter
XXXX GmbH
Arbeiter
XXXX GmbH
Arbeiter
XXXX GmbH
Arbeiter
XXXX
Arbeiter
XXXX
Arbeiter
XXXX GmbH
geringfügig beschäftigter Arbeiter; kürzer als einen Monat
XXXX GmbH
geringfügig beschäftigter Arbeiter; kürzer als einen Monat
XXXX KG
geringfügig beschäftigter Arbeiter; kürzer als einen Monat
XXXX KG
Arbeiter
XXXX
Arbeiter
XXXX GmbH
Arbeiter
XXXX e.U.
Arbeiter
XXXX Gesellschaft mbH
Arbeiter
XXXX GmbH
Arbeiter
XXXX
Arbeiter
XXXX
Arbeiter
XXXX
geringfügig beschäftigter Arbeiter
XXXX
Arbeiter
XXXX
XXXX 2026 - laufend
Arbeiter
Im Übrigen finanziert(e) er den Lebensunterhalt durch Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Überbrückungshilfe sowie mit finanzieller Unterstützung durch seine Familie (AS 677OZ 28, OZ 29, S 14). Am Tag nach der Entlassung aus der letzten Strafhaft trat der Beschwerdeführer eine unselbständige Vollzeit-Arbeitsstelle in der Gastronomie (Service) an (OZ 25, 28, OZ 29, S 12).
Der Beschwerdeführer wohnte in Österreich zunächst stets mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Danach wohnte er zeitweise allein in einer Mietwohnung, bei einer damaligen Lebensgefährtin bzw. in einer von einem (damaligen) Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkunft. Seit er am XXXX 2026 aus der Strafhaft entlassen wurde, wohnt er (wieder) im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seiner Schwester und seiner Großmutter mütterlicherseits. Die Familie bewohnt die Eigentumswohnung der Eltern, in der der Beschwerdeführer ein eigenes Zimmer hat. Innerhalb der Familie wird grundsätzlich in türkischer Sprache kommuniziert. Auch im Übrigen erfährt der Beschwerdeführer Unterstützung durch seine Familie bei der Bewältigung des Alltags nach der Entlassung aus der Strafhaft. (AS 195, 647 ff, 701 f; OZ 25, 28, OZ 29, S 12)
Neben den Eltern, der Schwester und der Großmutter mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Österreich sein Bruder mit dessen Ehegattin und Kind, der Großvater mütterlicherseits sowie weitere Angehörige (Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen etc.). Weitere Angehörige, insbesondere die Großeltern väterlicherseits, leben in Deutschland. Der Vater hat abgesehen von Diabetes keine gesundheitlichen Probleme. Er und der Bruder des Beschwerdeführers gehen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Die Mutter ist nach einem Unfall im Jahr 2017 behindert und bezieht eine Unfallrente. Der Beschwerdeführer unterstützt neben seiner Mutter auch andere kranke bzw. an einer Behinderung leidende Angehörigen, sie alle sind aber (zur Bewältigung des Alltags) nicht auf seine Unterstützung angewiesen. (AS 195, 345, 677, 679; OZ 29, S 8, 9, 13 f, 28 und Beilage A)
Der Beschwerdeführer ist Vater einer Tochter, die im Jahr XXXX geboren wurde, österreichische Staatsangehörige ist und bei ihrer Mutter in Österreich lebt. Der Beschwerdeführer unterhält keinen Kontakt zur Tochter und hat sie noch nie gesehen. Unterhaltsleistungen hat er nicht nachgewiesen. (AS 195 f, 345, 649, 677, 1113; OZ 17, 28, OZ 29, S 14)
Der Beschwerdeführer ist Vater eines Sohnes, der im Jahr XXXX geboren wurde, österreichischer Staatsangehöriger ist und bei seiner Mutter in Österreich lebt, der aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX vom 16.11.2022, XXXX , die alleinige Obsorge zukommt. Mit diesem Beschluss räumte das Gericht dem Beschwerdeführer ferner ein begleitetes Kontaktrecht im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche ein. In der Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 14.12.2023, XXXX , vereinbarten der Beschwerdeführer und die Mutter seines Sohnes wiederum ein begleitetes Kontaktrecht des Vaters zum Sohn. Ein am 10.05.2024 vom Beschwerdeführer gestellter Kontaktrechtsantrag wurde zuletzt zurückgezogen. Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn zuletzt im Februar 2023 gesehen und ist ernsthaft daran interessiert, sein Kontaktrecht nunmehr, nach der Entlassung aus der Strafhaft, wieder auszuüben. Zur Durchsetzung will er sich anwaltlichen Beistands bedienen. Mit Beschluss vom 13.01.2022, XXXX , verpflichtete das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer, einerseits für den Zeitraum 01.09.2021 bis 31.01.2022 einen einmaligen Unterhaltsbetrag von € 1.203,00, andererseits ab 01.02.2022 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von € 275,00 zu leisten. Mit Beschluss vom 04.07.2022, XXXX gewährte das Bezirksgericht XXXX dem Sohn einen Unterhaltsvorschuss und hielt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht zur Gänze nachgekommen sei, weshalb ein Exekutionsverfahren eingeleitet worden sei. Mit Beschluss vom XXXX 2024, XXXX enthob das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer für die Dauer der Anhaltung in Strafhaft von seiner Unterhaltsverpflichtung. Insgesamt ist der Beschwerdeführer seiner Unterhaltsverpflichtung nur eingeschränkt nachgekommen. Im Laufe der Zeit wurden mehrere Exekutionen zur Eintreibung des Rückstands beantragt. Für den Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2024 (Zeitraum vor den Haftunterhaltsvorschüssen) besteht noch ein Rückstand von € 4.002,42 (Stand: 03.03.2026). Der Beschwerdeführer verübte gegenüber der Mutter seines Sohnes Straftaten, gegen den Beschwerdeführer wurden ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen und auf Antrag der Mutter des Sohnes einstweilige Verfügungen erlassen (siehe unten). Die Mutter des Sohnes hatte der Beschwerdeführer mithilfe eines Mobiltelefons, das er während seiner ersten Strafhaft unerlaubterweise besessen hatte, kennengelernt. (AS 677, 648, 649, 781, 1113; OZ 19, 26, 27, 28, OZ 29, S 9 f, 14, 15)
Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und geht hier keiner ehrenamtlichen/gemeinnützigen Arbeit nach. Ebenso wenig unterhält der Beschwerdeführer ausgeprägte oder enge freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. (AS 648, 649, 1133, 1137; OZ 29, S 11, 13)
Der Beschwerdeführer hat in Österreich kein nennenswertes Vermögen, aber „sehr viele Schulden“ (OZ 29, S 12, 16; vgl. auch AS 715).
1.2. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen türkischen Personalausweises und eines gültigen türkischen Reisepasses. Den Reisepass verwendete er bei mehreren Reisen unter anderem in die Türkei, die er (vor dem Antritt seiner letzten Strafhaft) unternahm. Er ließ sich den Reisepass bedenkenlos und problemlos im Jahr XXXX bei der Botschaft der Republik Türkei in XXXX ausstellen. Bei der Antragstellung wurde er persönlich bei der Botschaft vorstellig. (AS 683 f, 685 ff, 767, 783 ff, 769 ff; OZ 29, S 6 f und Beilage B)
Der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers wurden in der Stadt XXXX , die in der Provinz Konya in der türkischen Region Zentralanatolien liegt, geboren (OZ 28). Eine Tante väterlicherseits lebt in einem in der Provinz Konya gelegenen Ort, den der Beschwerdeführer als „mei[n] Dorf“ bezeichnet (AS 345, 679; OZ 29, S 18, 25). Der Beschwerdeführer war dort zuletzt vor fünf oder sechs Jahren aufhältig, als sein Bruder dort eine türkische Frau heiratete (OZ 29, S 23, 24). Abgesehen davon war der Beschwerdeführer beispielsweise 2024 in XXXX , um sich dort einer Sucht- und einer Zahnbehandlung zu unterziehen, 2019 auf Urlaub in XXXX und im Sommer 2017 in der Türkei ebenfalls auf Urlaub. Auch davor hatte er sich immer wieder vorübergehend in der Türkei aufgehalten. (AS 195 f; OZ 29, S 18, 23 f und Beilage B) Auch in Österreich lebende Angehörige des Beschwerdeführers, jedenfalls seine Eltern, reisen immer wieder für mehrere Wochen in die Türkei, zuletzt im Sommer 2025, und können dort in einem „Familienhaus“ oder bei Bekannten Unterkunft beziehen (AS 647; OZ 29, S 24 f).
Auch wenn im Gesundheitswesen der Türkei Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung, beim Angebot für die psychische Gesundheit und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit, und wären dem Beschwerdeführer im Falle eines Aufenthalts in die Türkei auch tatsächlich zugänglich.
1.3. Das Strafregister der Republik Österreich weist derzeit zwölf Einträge zum Beschwerdeführer auf (OZ 28):
1.3.1. Am 01.02.2016, XXXX , verurteilte ihn (junger Erwachsener) das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Das Urteil ist seit 05.02.2016 rechtskräftig. (OZ 13, 28)
Der Beschwerdeführer hatte am 14.04.2015 das Vergehen das versuchten schweren Betrugs nach den §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB begangen. Er hatte nämlich (im Zusammenwirken mit einer weiteren Person) einen Angestellten eines Wettcafés durch Vorlage von zwei verfälschten Wettscheinen zur Auszahlung der auf den Wettscheinen ausgewiesenen Gewinne (in der Höhe von jeweils € 614,16) zu verleiten versucht. Dazu hatte er im Vorfeld im Wettcafé einen Wettschein mit einem Einsatz von € 3,10 gelöst und sich in der Folge eine Gewinnbestätigung in der Höhe von € 4,16 bei einem Automaten abgeholt. Diese Belege hatte er schließlich eingescannt, die Beträge entsprechend bearbeitet und zwei verfälschte Wettscheine ausgedruckt. Es blieb allerdings beim Versuch, weil in der Folge die verfälschten Wettscheine überprüft worden waren und schließlich keine Gewinnauszahlung erfolgt war.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als mildernd: umfassendes und reumütiges Geständnis, Unbescholtenheit und ordentlicher Lebenswandel, Alter unter 21 Jahren, Versuch, 10,5 Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht keine Umstände als erschwerend.
Eine diversionelle Erledigung kam für das Gericht nicht in Betracht. Eine solche hatte schon die Staatsanwaltschaft versucht. Der Beschwerdeführer hatte jedoch von den geforderten 20 Stunden gemeinnütziger Leistung trotz mehrmaliger Aufforderung und Fristverlängerung nur 10,5 Stunden geleistet.
1.3.2. Am 28.07.2016, XXXX , verurteilte ihn (junger Erwachsener) das Bezirksgericht XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Das Urteil ist seit 02.08.2016 rechtskräftig. (AS 1 bis 6; OZ 28). Vom Widerruf der am 01.02.2016 XXXX , vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sah das Bezirksgericht ab. Des Weiteren bestellte es dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit einen Bewährungshelfer.
Der Beschwerdeführer hatte in zwei Fällen (einmal am 01.02.2016, einmal am 12.02.2016) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB begangen, indem er Kennzeichentafeln mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werden, unterdrückt hatte. Ferner hatte er in seiner förmlichen Einvernahme als Beschuldigter am 12.02.2016 gegenüber der Polizei durch die Behauptung, ein namentlich genannter Bekannter habe besagte Straftaten begangen, diesen einer von Amtswegen zu verfolgenden Handlung, nämlich des Vergehens der Urkundenunterdrückung, in zwei Fällen falsch verdächtigt, obwohl der Beschwerdeführer gewusst hatte, dass die Verdächtigungen falsch sind. Damit hatte der Beschwerdeführer das Vergehen der Verleumdung gemäß § 297 Abs 1 erster Fall StGB begangen.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als mildernd: das Geständnis
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht keine Umstände als erschwerend.
1.3.3. Am 25.07.2016, XXXX , verurteilte ihn (junger Erwachsener) das Bezirksgericht XXXX in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Das Urteil ist seit 01.09.2016 rechtskräftig. (AS 633 bis 641; OZ 28)
Der Beschwerdeführer hatte am 18.02.2016 in zwei Fällen das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB begangen, indem er Kennzeichentafeln mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werden, unterdrückt hatte.
Weil der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, ging das Bezirksgericht von der „geständigen Verantwortung“ des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor der Polizei aus.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als mildernd: das reumütig abgelegte Geständnis
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als erschwerend: zwei strafbare Handlungen (zwei unterschiedliche Kennzeichentafeln), den raschen Rückfall (binnen 14 Tagen)
1.3.4. Am 13.03.2017, XXXX , verurteilte ihn (junger Erwachsener) das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Das Urteil ist seit 17.03.2017 rechtskräftig. (AS 601 bis 610; OZ 28) Vom Widerruf der am 01.02.2016, XXXX , vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , der am 28.07.2016 vom Bezirksgericht XXXX , XXXX , und der am 25.07.2016, XXXX , vom Bezirksgericht XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sah das Landesgericht ab, verlängerte jedoch jeweils die Probezeit auf fünf Jahre. Außerdem verpflichtete es den Beschwerdeführer, ein Antigewalttraining zu absolvieren.
Der Beschwerdeführer hatte am 03.12.2016 (im Kontext seiner Tätigkeit als Türsteher) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen, indem er einer Person, nachdem er Anlauf genommen hatte, einen wuchtigen Stoß gegen den Brustkorb versetzt hatte, sodass die (leicht alkoholisierte) Person zu Boden stürzte, mit dem Kopf auf dem Asphalt aufschlug und dadurch eine Schädelprellung mit Verdacht auf Schädel-Hirn-Trauma, Grad I, sowie eine Prellung der Lendenwirbelsäule erlitten hatte. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB begangen. Er hatte nämlich diese Person durch die durch Vorweisen eines Klappmessers (Klingenlänge ca. 20 cm) bestärkte Ankündigung, er werde sie enthaupten, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Nach der Tatbegehung hatten der Beschwerdeführer und andere Personen den Verletzten und dessen Bruder bis zum Eintreffen der Kriminalpolizei noch beschimpft.
Der Darstellung des Beschwerdeführers, dass er keinen Anlauf genommen hätte, folgte das Gericht angesichts gegenteiliger glaubhafter Zeugenaussagen nicht.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als mildernd: die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, die teilweise zur Wahrheitsfindung beitragende geständige Verantwortung
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als erschwerend: das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit
Die Anordnung des Antigewalttrainings hielt das Gericht in Anbetracht der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenschau mit seiner erhöhten Aggressionsbereitschaft, für angezeigt.
1.3.5. Am 21.04.2017, XXXX , sprach ihn (junger Erwachsener) das Bezirksgericht XXXX des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig, sah jedoch von der Verhängung einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 13.03.2017, XXXX , des Landesgerichts für Strafsachen XXXX ab. Das Urteil ist seit 25.04.2017 rechtskräftig. (AS 619 bis 627; OZ 28) Vom Widerruf der am 01.02.2016, XXXX , vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , der am 28.07.2016 vom Bezirksgericht XXXX , XXXX , und der am 25.07.2016, XXXX , vom Bezirksgericht XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sah das Bezirksgericht ebenfalls ab.
Der Beschwerdeführer hatte am 01.01.2017 einer Person einen Faustschlag gegen den Gesichtsbereich versetzt, wodurch diese Fissuren im Bereich der Nase, eine Kopfprellung und eine Rissquetschwunde an der Oberlippe erlitten hatte.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als mildernd: die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, die Tatbegehung im Zusatzstrafenverhältnis
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als erschwerend: eine, auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilung, die Tatbegehung während dreier offener Probezeiten, das Zusammentreffen von drei Vergehen im Hinblick auf das Zusatzstrafenverhältnis
1.3.6. Am 06.02.2017, XXXX verurteilte ihn (junger Erwachsener) das Bezirksgericht Graz XXXX zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. (OZ 13, 28) Vom Widerruf der am 01.02.2016, XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , der am 28.07.2016 vom Bezirksgericht XXXX , XXXX , und der am 25.07.2016, XXXX vom Bezirksgericht XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sah das Bezirksgericht ab, verlängerte jedoch jeweils die Probezeit auf fünf Jahre.
Der Beschwerdeführer hatte am 07.10.2016 das Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB begangen, indem er versuchte hatte, eine Taschenlampe im Wert von € 7,99 dem Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er hatte die Taschenlampe aus dem Regal genommen, in seiner Jackentasche versteckt und war durch den Kassenbereich gegangen, ohne den Kaufpreis zu bezahlen. Der Kaufhausdetektiv hatte ihn an der endgültigen Zueignung gehindert. Des Weiteren hatte er (im Kontext seiner Tätigkeit als Türsteher) am 09.10.2016 das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen, indem er einer Person mehrere Faustschläge gegen den Kopf- und Gesichtsbereich versetzt hatte, wodurch die Person eine Schwellung erlitten hatte. Ferner hatte er am 11.10.2016 2016 das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen, indem er einer Person einen Faustschlag in das Gesicht versetzt hatte, wodurch die Person eine Schwellung und eine Kratzwunde im Lippenbereich erlitten hatte.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als mildernd: die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, das reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis, dass es beim Vermögensdelikt beim Versuch geblieben war
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als erschwerend: das Zusammentreffen zweier Vergehen, eine einschlägige Vorverurteilung, die Tatbegehungen innerhalb offener Probezeit
Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Graz XXXX vom 06.02.2017, XXXX , erhob die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel, über das das Landesgericht für Strafsachen XXXX am 10.07.2017, XXXX rechtskräftig absprach. (OZ 13) Das Landesgericht behob den Strafausspruch und verhängte über den Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB gemäß § 31 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 13.03.2017, XXXX , und des Bezirksgerichts XXXX vom 21.04.2017, XXXX , eine Zusatzstrafe in der Dauer von drei Monaten. Den Ausspruch des Bezirksgerichts Graz XXXX vom 06.02.2017 XXXX , über die Verlängerung von Probezeiten behob das Landesgericht ersatzlos.
Das Landesgericht führte – in Anwendung des § 31 StGB im Rechtsmittelverfahren – unter anderem aus:
„Mildernd im vorliegenden Verfahren wirken das reumütige zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, zu XXXX das zur Wahrheitsfindung beitragende Teilgeständnis des Angeklagten sowie hinsichtlich dieser Verfahren und des Verfahrens XXXX des Bezirksgerichts XXXX die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Als erschwerend erweisen sich hingegen eine einschlägige Vorverurteilung das Zusammentreffen von sechs Vergehen, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten und während eines anhängigen Strafverfahrens. Abstellend auf das wiederholte Bewährungsversagen und die dadurch gezeigte völlige Wirkungslosigkeit der bisher über den Angeklagten verhängten Sanktionen erweist sich die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe trotz des jungen Alters des Angeklagten werde als schuld- noch als tatangemessen und schon gar nicht dazu geeignet, den Angeklagten von neuerlicher Delinquenz abzuhalten. Bei gemeinsamer Aburteilung mit den im Verfahren XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX angeklagten Taten könnte insbesondere aufgrund des raschen Rückfalls, nur zweieinhalb Monate nach der Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ( XXXX des Bezirksgerichtes XXXX ), und der Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens ( XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ) sowohl aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Erwägungen mit einer gänzlich bedingten Strafe nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Die bloße Androhung der Vollziehung kann beim Angeklagten nicht mehr genügen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal sich die bedingten Strafnachsichten bislang als nicht dazu geeignet erwiesen, neuerliche einschlägige Delinquenz innerhalb kürzester Zeit zu verhindern. Es bedarf daher des erstmaligen Vollzugs einer Freiheitsstrafe, um den Angeklagten das Haftübel verspüren zu lassen und ihn hinkünftig zu einem rechtstreuen Verhalten anzuleiten. Die bedingte Strafnachsicht war daher aus dem Urteilsspruch auszuschalten. Ausgehend von den oben angeführten Strafzumessungsgründen kann aber mit einer unbedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten das Auslangen gefunden werden.“
1.3.7. Am 07.09.2017, XXXX verurteilte ihn (junger Erwachsener) das Landesgericht für Strafsachen XXXX in Anwendung von § 31 und § 40 StGB und unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 13.03.2017, XXXX , sowie des Bezirksgerichts XXXX vom 21.04.2017, XXXX zu einer Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe) von vier Monaten. Das Urteil ist seit 12.09.2017 rechtskräftig. (AS 303 bis 309; OZ 28) Vom Widerruf der am 01.02.2016, XXXX , vom Landesgericht für Strafsachen XXXX und der am 28.07.2016 vom Bezirksgericht XXXX , XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht sah das Landesgericht ab.
Der Beschwerdeführer hatte das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB begangen. Er hatte im Sommer 2016 zunächst eine Bankomatkarte entfremdet. Sodann hatte er unter Verwendung derselben mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich berechtigter Inhaber der Bankomatkarte sowie dazu befugt zu sein, damit das ausstellende Kreditinstitut zur Zahlung geschuldeter Beträge zu verpflichten, zu nachstehenden Handlungen verleitet, wodurch das Kreditinstitut in einem Betrag von insgesamt € 530,00 am Vermögen geschädigt wurde, und zwar:
1. am 03.08.2016 eine namentlich genannte Mitarbeiterin von XXXX zum Abschluss eines monatlichen Spendeneinzugs in der Höhe von € 10,00, wobei ein Schaden in Höhe von € 30,00 entstanden war,
2. am 05.08.2016 eine Angestellte des Kreditinstituts unter Vorlage der entfremdeten Bankomatkarte und einer falschen Urkunde, nämlich des Auszahlungsbelegs, welcher die von ihm nachgemachte Unterschrift des Kontoinhabers trägt, zur Ausfolgung eines Bargeldbetrags in Höhe von € 500,00.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als mildernd: die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als erschwerend: die mehrfachen Angriffe, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen (Zusatzstrafe), drei auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen
1.3.8. Am 15.06.2018, XXXX , verurteilte ihn (junger Erwachsener) das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Das Urteil ist seit 19.06.2018 rechtskräftig. (AS 261 bis 271; OZ 28) Vom Widerruf der am 01.02.2016, XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , der am 28.07.2016 vom Bezirksgericht XXXX XXXX , der am 25.07.2016, XXXX vom Bezirksgericht XXXX und der am 13.03.2017, XXXX , vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sah das Landesgericht ab, verlängerte jedoch jeweils die Probezeit auf fünf Jahre.
Der Beschwerdeführer hatte am 17.12.2017 zunächst das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen, indem er einer Person einen Tritt in die rechte Rippengegend versetzt hatte, wodurch die Person eine Prellung davongetragen hatte, und einer anderen Person einen Faustschlag in den Nasenbereich versetzt hatte, wodurch diese Person Nasenbluten erlitten hatte. Des Weiteren hatte er am 17.12.2017 durch die Äußerung „Wenn ihr das (gemeint: die zuvor genannte tätliche Auseinandersetzung) zur Anzeige bringt, dann bring ich euch und eure Familie um!“ mehrere Personen durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und am Körper von Sympathiepersonen zu einer Unterlassung zu nötigen versucht. Damit hatte er das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB begangen.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als mildernd: die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, den Umstand, dass es bei der Nötigung beim Versuch geblieben war, die teils reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche geständige Verantwortung
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als erschwerend: das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, eine einschlägige Vorverurteilung, die Tatbegehung innerhalb vier offener Probezeiten und eines gewährten Strafaufschubs, den raschen Rückfall nach der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 07.09.2017, XXXX
1.3.9. Am 03.07.2018, XXXX verurteilte ihn (junger Erwachsener) das Bezirksgericht XXXX in Anwendung von § 31 und § 40 StGB und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.06.2018, XXXX zu einer Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe) von drei Monaten. Das Urteil ist seit 09.07.2018 rechtskräftig. (OZ 13, 28) Vom Widerruf der am 01.02.2016, XXXX , vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , der am 28.07.2016 vom Bezirksgericht XXXX , der am 25.07.2016, XXXX , und der am 13.03.2017, XXXX , vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sah das Landesgericht ab.
Der Beschwerdeführer hatte am 04.02.2018 das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen, indem er einer Person einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte, wodurch diese Person eine Gehirnerschütterung sowie eine Abschürfung mit Schwellung am Hinterkopf erlitten hatte.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als mildernd: die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, das reumütige Geständnis
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als erschwerend: zwei einschlägige Vorverurteilungen, die Tatbegehung innerhalb vier offener Probezeiten und Strafaufschubs, den raschen Rückfall nach der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 07.09.2017, XXXX das Zusammentreffen mit Strafsachen laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.06.2018
1.3.10. Am 07.02.2023, XXXX , verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Das Urteil ist seit 07.02.2023 rechtskräftig. (AS 481 bis 487; OZ 28)
Der Beschwerdeführer hatte das Vergehen der (teils versuchten) Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB bzw. §§ 15, 83 Abs 1 StGB begangen, indem er seine Ex-Lebensgefährtin, also die Mutter seines Sohnes, im September 2020 in den Schwitzkasten genommen und gewürgt hatte, wobei es zu keiner Verletzung gekommen war, ihr am 05.08.2021 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte, wodurch sie eine blutende Lippe erlitten hatte, ihr am 21.08.2021 einen sogenannten „Headbutt“, also einen Kopfstoß, versetzt und sie am Ohrläppchen gezogen hatte, wobei es zu keiner Verletzung gekommen war. Des Weiteren hatte er das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB begangen. Er hatte nämlich seine Ex-Lebensgefährtin zu einer Unterlassung, nämlich, sich von ihm zu entfernen, genötigt, indem er sie an den Handgelenken gepackt und festgehalten hatte. Ferner hatte er das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB begangen, indem er seine Ex-Lebensgefährtin am 27.11.2021 am Telefon gesagt hatte, sie werde bald ihr Auto nicht mehr haben, er werde bald ihre Wohnung zerstören und er werde bald sie zerstören, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Überdies hatte er das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB begangen, indem er mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, eine Person dadurch am Vermögen geschädigt hatte, dass er unrechtmäßig Bankdaten der Person eingegeben hatte und damit im Onlinehandel am 03.02.2022 eine Bestellung im Wert von € 89,56 (Spielzeugauto für seinen Sohn) sowie am 07.02.2022 eine Bestellung im Wert von € 432,60 (Fernseher) durchgeführt hatte.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als mildernd: die teilweise geständige Verantwortung, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben war
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als erschwerend: das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen
Die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen oder auch nur eines Teils der Strafe verneinte das Gericht aus spezial- und generalpräventiven Gründen, insbesondere mit Blick auf die angeführten Erschwerungsgründe und die Schwere der Schuld. Es erachtete die Verhängung und Vollstreckung einer unbedingten Freiheitsstrafe für erforderlich, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
1.3.11. Am 16.11.2023, XXXX sprach ihn das Bezirksgericht Graz-West des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs 1 StGB schuldig, sah jedoch von der Verhängung einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 07.02.2023, XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX ab. Das Urteil ist seit 21.11.2023 rechtskräftig. (AS 469 bis 472, 711 bis 715; OZ 28)
Der Beschwerdeführer hatte am 01.06.2022 die für seine Ex-Lebensgefährtin, also die Mutter seines Sohnes, ausgestellten Kennzeichentafeln mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese von der Berechtigten sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als mildernd: das reumütige Geständnis
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als erschwerend: neun Vorstrafen
In der Verhandlung am 16.11.2023 war die Ex-Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen worden. Dieser Verhandlung war bereits eine Verhandlung am 08.09.2022 vorangegangen. Darin hatte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht schuldig bekannt und behauptet, seine Ex-Freundin wolle ihn zerstören (AS 469 bis 472). Auch im vorgelagerten kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren war der Beschwerdeführer nicht geständig gewesen (AS 453 bis 455).
1.3.12. Am 08.03.2024, XXXX , verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX in Anwendung von § 31 und § 40 StGB und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 07.02.2023, XXXX , zu einer Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe) von einem Jahr. Des Weiteren erklärte es bei ihm einen Betrag von € 2.400,00 für verfallen. Das Urteil ist seit 12.03.2024 rechtskräftig. (AS 737 bis 741; OZ 28) Vom Widerruf der am 13.03.2017, XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sah das Landesgericht ab.
Der Beschwerdeführer hatte das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG begangen. Er hatte nämlich im Zeitraum Anfang Juli 2022 bis Anfang Oktober 2022 teils als unmittelbarer Täter, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, indem er zu einer näher genannten Handlung des Erstangeklagten (siehe unten) beigetragen hatte, anderen vorschriftswidrig Suchtgift überlassen, indem er in Bezug auf 500 bis 700 g Cannabiskraut und geringe Mengen Kokain mit einem Reinheitsgehalt beim Cannabiskraut von 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC seine Wohnung zur Lagerung des Suchtgiftes zur Verfügung gestellt und teilweise das Suchtgift für den Verkauf portioniert hatte, teils geringe Mengen an Abnehmer weitergegeben hatte sowie 500 g Cannabiskraut um € 2.400,00 an den Erstangeklagten verkauft hatte, wobei auch sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet gewesen war und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG mitumfasst hatte, wobei er an Suchtgift gewöhnt gewesen war und die Tat vorwiegend deswegen begangen hatte, um sich Suchtmittel zum Konsum zu verschaffen. Ferner hatte er ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum 23.12.2022 unbekannte Mengen Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch (Eigenkonsum) besessen.
Der Erstangeklagte wiederum hatte im Zeitraum November/Dezember 2021 bis Oktober 2023 in einer die Grenzmenge des § 28b SMG rund 1.000 bis 1.200 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC und geringe Mengen Kokain an teils bekannte, teils unbekannte Abnehmer verkauft, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet gewesen war und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG mitumfasst hatte. Damit hatte der Erstangeklagte das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG begangen.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als mildernd: das teilweise Geständnis
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht folgende Umstände als erschwerend: das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, sieben einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit
1.4. Der Beschwerdeführer hat eine Vielzahl an Verwaltungsübertretungen begangen. Bereits im Jahr 2017 hatte er finanzielle Verpflichtungen in Höhe von rund € 2.000,00 bis € 3.000,00 an offenen Verwaltungsstrafen (AS 603).
Aktuell scheinen bei der Landespolizeidirektion XXXX zwölf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers auf. Die entsprechenden Verwaltungsübertretungen hat der Beschwerdeführer zwischen Ende Mai 2021 und Anfang Mai 2023 begangen. (AS 993 bis 994)
Am 27.05.2021 verletzte er § 38 Abs 5 in Verbindung mit § 38 Abs 1 lit a StVO, indem er trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie anhielt, sondern weiterfuhr. Deswegen verhängte die Landespolizeidirektion XXXX eine Geldstrafe in Höhe von € 110,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und zwei Stunden. (AS 997 bis 999)
Am 27.05.2021 verletzte er § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG, indem er, ohne die erforderliche Lenkberechtigung der Klasse B zu besitzen, ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkte. Deswegen verhängte die Landespolizeidirektion XXXX eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen. (AS 1005 bis 1007)
Am 06.08.2021 verletzte er § 38 Abs 5 in Verbindung mit § 38 Abs 1 lit a StVO, indem er trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht anhielt, sondern weiterfuhr. Deswegen verhängte die Landespolizeidirektion XXXX eine Geldstrafe in Höhe von € 110,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und zwei Stunden. (AS 1001 bis 1003)
Am 23.08.2021 verletzte er § 84 Abs 1b Z 2 in Verbindung mit § 38a SPG, indem er – in Missachtung eines Annäherungsverbots (siehe unten unter 1.5.) – eine näher genannte Örtlichkeit aufsuchte und versuchte, zur gefährdeten Person, seiner damaligen Lebensgefährtin, der Mutter seines Sohnes, Kontakt aufzunehmen. Deswegen verhängte die Landespolizeidirektion XXXX eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. (AS 1015 bis 1019)
Am 07.02.2022 verletzte er § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG, indem er, ohne die erforderliche Lenkberechtigung der Klasse B zu besitzen, ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkte. Deswegen verhängte die Landespolizeidirektion XXXX eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen. (AS 1025 bis 1028)
Am 30.05.2022 verletzte er § 1 Abs 1 der Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen in Verbindung mit §§ 382b und 382c EO, indem er sich – in Missachtung einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung (siehe unten unter 1.6) – seiner Ex-Lebensgefährtin, also der Mutter seines Sohnes auf 100 m näherte. Deswegen verhängte die Landespolizeidirektion XXXX eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Des Weiteren verletzte er am 30.05.2022 § 2 Abs 1 XXXX Landessicherheitsgesetz, indem auf die Scheibe des KFZ seiner Ex-Lebensgefährtin spuckte. Deswegen verhängte die Landespolizeidirektion XXXX eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. (AS 1021 bis 1024)
Am 05.08.2022 verletzte er § 134 Abs 3d Z 1 in Verbindung mit § 106 Abs 2 FSG, indem er als beförderte Person den vorhandenen Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendete. Deswegen verhängte die Landespolizeidirektion XXXX eine Geldstrafe in Höhe von € 70,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Des Weiteren verletzte er § 4 Abs 1 XXXX Landessicherheitsgesetz, indem er am 05.08.2022 den Polizisten vor Beginn einer Amtshandlung duzte, zum Einsatzbeamten schrie: „Ihr Wichser! Immer das Gleiche! Auf einmal ist er Bulle! Du darfst uns nicht kontrollieren.“ und sagte: „Ich weiß, wo du wohnst! Ich weiß, wo deine Familie wohnt! Du Wichser! Du Lappen, warte ab!“. Deswegen verhängte die Landespolizeidirektion XXXX eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Ferner verletzte er § 82 Abs 1 SPG, indem er am 05.08.2022, indem er trotz vorangegangener Abmahnung einen Gegenstand in das angehaltene Fahrzeug warf sowie den Einsatzbeamten während der gesamten Amtshandlung bedrohlich nahekam, ihn lautstark anschrie und dabei immer wieder mit den Armen fuchtelte. Deswegen verhängte die Landespolizeidirektion XXXX eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. (AS 1009 bis 1013)
Am 01.05.2023 verletzte er § 2 Abs 1 XXXX Landessicherheitsgesetz, indem er im Vorbeigehen an Einsatzbeamten verächtlich in deren Richtung auf den Boden spuckte und einen Einsatzbeamten fortlaufend duzte. Deswegen verhängte die Landespolizeidirektion XXXX eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Des Weiteren Ferner verletzte er § 81 Abs 1 SPG, indem er am 01.05.2023, indem er als Unbeteiligter Polizisten bei einer Amtshandlung belästigte, wodurch die Durchführung des ursprünglichen Einschreitens ungerechtfertigt in die Länge gezogen wurde, wodurch wiederum der Ablauf gewöhnlicher Verhältnisse in der Öffentlichkeit gestört wurde. Deswegen verhängte die Landespolizeidirektion XXXX eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. (AS 1029 bis 1033)
1.5. Am 22.08.2021 erstattete seine damalige Lebensgefährtin, die Mutter seines Sohnes, bei einer Polizeiinspektion Anzeige gegen den Beschwerdeführer. Er habe sie seit Ende 2020 immer wieder misshandelt, verletzt bzw. unter Druck gesetzt. Am 22.08.2021 sei es wieder zu einem Streit gekommen, bei dem sie der Beschwerdeführer an den Ohrläppchen gezogen und im späteren Verlauf einen Kopfstoß versetzt habe. Die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fuhren daraufhin zur Wohnadresse des Beschwerdeführers, um ihn mit den Vorwürfen zu konfrontieren. Der Beschwerdeführer habe sehr geschockt gewirkt, am ganzen Körper zu zittern begonnen und sich zunächst gegenüber den Beamten nicht kooperativ verhalten. Erst nach einiger Zeit sei er ruhiger geworden und habe an der Amtshandlung mitgewirkt. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin gestritten und sie dabei an den Ohrläppchen gezogen habe. Dass er ihr einen Kopfstoß verpasst habe, dementierte er. Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 38a SPG ein Betretungsverbot für die Wohnung, in der die (damalige) Lebensgefährtin wohnte, sowie für einen Umkreis von 100 m um die Wohnung ausgesprochen. (AS 353 bis 365)
1.6. Gegen den Beschwerdeführer ergingen mehrere gerichtliche einstweilige Verfügungen gemäß §§ 382b und 382c EO. (Vgl. auch oben unter 1.4.)
1.6.1. Mit Beschluss vom 13.09.2021, XXXX , sprach das Bezirksgericht Graz-West insbesondere das Verbot der Rückkehr des Beschwerdeführers in eine näher genannte Wohnung, das Verbot, sich dem entsprechenden Gebäude und der Antragstellerin bzw. gefährdeten Partei, der Mutter seines Sohnes, in einem Umkreis von 100 m zu nähern (Ausnahme: mit der Kinder- und Jugendhilfe getroffene Vereinbarung zur Ausübung des Kontaktrechts zum Sohn), sowie den Auftrag, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin zu vermeiden, aus. (AS 887 bis 893)
Das Gericht nahm insbesondere folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
„[…] Im Mai 2020 zogen die Antragstellerin und der Antragsgegner in die jetzige Wohnung der Antragstellerin und erfuhren im August 2020 von der Schwangerschaft der Antragstellerin. Die Antragstellerin musste den Antragsgegner immer wieder mit dem Auto abholen, da dieser keinen Führerschein besaß. So auch im September 2020, wobei der Antragsgegner der Antragstellerin vorwarf, dass sie zu spät sei und er deshalb nicht in das Auto steigen wolle, und diese zu sehr gestylt sei. Er nahm ihr den Autoschlüssel weg und, woraufhin die Antragstellerin wegging. Der Antragsgegner kam nach und ergriff diese an ihrem Handgelenk. Da sich die Antragstellerin befreien wollte, stieß sie ihn weg. Daraufhin nahm der Antragsteller die damals im 4. Monat schwangere Antragstellerin in den Schwitzkasten und würgte diese. Erst als diese keine Luft mehr bekam, ließ er sie los. […]
Ein weiterer Vorfall ereignete sich am 5. August 2021 als beide zuhause waren. In einem Streit verletzte der Antragsgegner die Antragstellerin durch einen Faustschlag. Der Antragsgegner hatte mit seinen Händen vor Wut in die Luft vor sich geschlagen, wobei einer dieser Schläge die Antragstellerin mit voller Wucht auf den Mund traf, weshalb diese die Polizei rufen wollte. Der Antragsgegner nahm ihr aber das Mobiltelefon weg und sagte zu ihr, dass sie sich beruhigen solle und aufhören solle zu schreien. […]
Zu einem weiteren gewalttätigen Vorfall, aufgrund dessen ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Antragsteller ausgesprochen wurde, kam es am 21. August 2021. […]“
Mit Beschluss vom 12.09.2022 verlängerte das Bezirksgericht XXXX die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Kontakt- und Annäherungsverbots um ein Jahr, sohin bis 13.09.2023 (AS 870).
Das Gericht nahm insbesondere folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
„[…] Der Antragsgegner verstieß mehrfach gegen die einstweilige Verfügung vom 13.09.2022 [sic!; sichtlich gemeint: 13.09.2021]. So rief der Antragsgegner die Antragstellerin am 04. November 2021 mit unterdrückter Rufnummer an und sagte zu ihr: ‚Nach der einstweiligen Verfügung werde ich vor deiner Türe stehen‘ (ON 1). […] Nach diesem Termin stieg [die Antragstellerin] in ihren PKW, fuhr los und bemerkte, dass der Antragsgegner ihr hinterherlief. Als sie kurz darauf bei einer roten Ampel hielt, spukte der Antragsgegner auf ihren PKW, schlug auf den Seitenspiegel und versuchte, gewaltsam in ihr Fahrzeug zu gelangen […]. […] In dieser Nachricht drohte und beleidigte der Antragsgegner die Antragstellerin (Beilage./I), indem er unter anderem, äußerte: ‚So [ein] ekelhaftes Stück scheisse [wie die Antragsgegnerin] hab ich noch nie gesehen einfach keine Ehre‘. ‚Ich schäme mich einfach so sehr das XXXX so eine Mutter hat, irgendwann wird sich das alles so Rechen das verspreche ich euch‘. ‚Ich spuck ihr [der Antragsstellerin] ins Gesicht‘. […] Er sagte zu ihr: ‚Du Fotze, hast du jetzt einen Neuen, oder was?‘ […]“ (AS 870 f)
1.6.2. Einen (weiteren) (nach einem Wohnortwechsel gestellten) Antrag der Ex-Lebensgefährtin (Erstantragstellerin) sowie des Sohnes des Beschwerdeführers (Zweitantragsteller) auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wies das Bezirksgericht XXXX mit Beschluss vom 20.11.2023, XXXX , mit – auf das Wesentliche zusammengefasst – folgender Begründung ab (AS 849 bis 860):
„Zusammengefasst hat sich der Antragsgegner nach den Feststellungen einmal in ihre Wohnsiedlung begeben und die Erstantragstellerin am 23.09.2023 einmal sowie am 29.09.2023 und am 01.10.2023 insgesamt 20 Mal angerufen. Dazu kommt der Anruf der Frau aus Deutschland. Diese Handlungen erreichen allerdings auch unter Berücksichtigung des weiter in der Vergangenheit liegenden Verhaltens des Antragsgegners nicht die Schwelle, um einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Antragsteller darzustellen. Der Antrag der Antragsteller war sohin abzuweisen.“
Dem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rechtsmittel gab das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 10.01.2024 (offenbar unrichtig AS 882: 2023), XXXX , teilweise statt und traf folgende einstweilige Verfügung mit Gültigkeit bis 20.11.2024 (AS 861 bis 882): Dem Beschwerdeführer wird die persönliche Kontaktaufnahme zur und Annäherung an die Erstantragstellerin in einem Umkreis von 100 m verboten, mit Ausnahme gerichtlich geregelter begleiteter Kontakt(rechtsausübung) zu seinem Sohn. Dem Beschwerdeführer wird verboten, die Erstantragstellerin zu verfolgen, mit dieser brieflich, telefonisch oder auf sonstige Weise Kontakt aufzunehmen und eine dritte Person zur Aufnahme von Kontakten zu veranlassen. Dem Beschwerdeführer werden der Aufenthalt auf näher genannten Grundstücken und Straßen sowie in einer bestimmten Wohnung, außerdem die Annäherung daran in einem bestimmten Umkreis verboten.
Dazu erwog das Landesgericht insbesondere:
„Soweit das Erstgericht die Erheblichkeitsschwelle als noch nicht überschritten beurteilte, trifft es zwar zu, dass reale und versuchte unmittelbare Eingriffe in die körperliche Integrität der Erstantragstellerin zuletzt am 30.05.2022, erfolgten. Unberücksichtigt ließ das Erstgericht allerdings, dass diese Angriffe damals mehrfach erfolgten und gravierend waren und, dass den Feststellungen nicht entnommen werden kann, dass es seit der in der Vergangenheit erlassenen und verlängerten einstweiligen Verfügung und auch nicht durch die strafgerichtliche Verurteilung des Antragsgegner zu einer Änderung der Einstellung kam. Vielmehr zeigte sich, dass nicht einmal der mittlerweile erfolgte Umzug der beiden Antragsteller von XXXX nach XXXX dazu führte, dass der Antragsgegner seine Einstellung gegen die Erstantragstellerin geändert und davon Abstand genommen hat, deren höchstpersönlichen Lebensbereich zu respektieren [sic!]: so etwa den Umstand, dass sie mittlerweile eine neue Beziehung eingegangen ist. […] Dies zeigt die nicht unbeträchtliche Energie, die der Antragsgegner dabei einsetzte und die bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls geeignet war, die festgestellte psychische Belastung der Erstantragstellerin (Gefühl einer massiven Belastung und jenes, vom Antragsgegner verfolgt zu werden sowie Schlafstörungen) zu verstärken. […] Auch die Postings des Antragsgegners von Fotos aus der Wohnsiedlung der Antragstellerin auf Instagram am 15.09.2023, 16.09.2023, am 21.09.2023 sowie am 23.09.2023 und am 29.09.2023 und sein unangekündigtes, von der Erstantragstellerin wahrgenommenes, wenn auch nur einmaliges Aufsuchen der Wohnanlage schaffen bei objektiver Betrachtung den Eindruck, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, die Privatsphäre der Erstantragstellerin zu respektieren. […]“
1.7. Zu den Haftstrafen des Beschwerdeführers:
1.7.1. Der Beschwerdeführer verbüßte seine ersten, sich auf insgesamt 16 Monate belaufenden gerichtlichen Freiheitsstrafen von XXXX 2018 bis XXXX 2019 in der Justizanstalt XXXX ; zu einer vorzeitigen Entlassung kam es nicht. Der Beschwerdeführer hat sich in der Haft jedenfalls insofern nicht rechtskonform verhalten, als er ein Mobiltelefon besaß. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und (unter anderem) seinen in Österreich lebenden Angehörigen blieb während der Strafhaft aufrecht. (AS 237 ff, 277, 349, 648; OZ 28, OZ 29, S 15, 19)
1.7.2. Der Beschwerdeführer verbüßte seine weiteren, sich auf insgesamt zwei Jahre belaufenden gerichtlichen Freiheitsstrafen von XXXX 2024 bis XXXX 2026 in der Justizanstalt XXXX . (OZ 20, 22, 28). Den Rest der Strafe von einem Monat sah ihm das Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Beschluss vom 20.02.2026, XXXX , bedingt nach. Am XXXX 2026 wurde der Beschwerdeführer daher bedingt, unter Anordnung einer dreijährigen Probezeit, von Bewährungshilfe sowie der Weisung, sich einer Anti-Drogentherapie zu unterziehen, entlassen. Dafür waren folgende Erwägungen maßgeblich:
„Allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium. Die Anwendung dieses Rechtsinstituts soll nach erkennbarer Intention des StRÄG 2008 der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46, RZ 14 und 17 [Stand 1.5.2016, rdb.at]).
Ein solcher Ausnahmefall für den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe liegt zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vor. Weil XXXX therapiebereit ist, sich auch in letzter Zeit in Haft wohlverhalten hat und über einen positiven Empfangsraum verfügt (das Aufenthaltsverbot ist noch nicht rechtskräftig), ist davon auszugehen, dass nunmehr Bewusstsein dahingehend geschaffen wurde, dass bei zukünftigen Straftaten sowie bei Bewährungsversagen mit harschen Konsequenzen zu rechnen ist und daher das Verhalten – auch unter Berücksichtigung der bestimmten Probezeit und der angeordneten Bewährungshilfe – dementsprechend ausgerichtet werden wird, sodass die bloße Androhung des Vollzugs der restlichen Strafteile nach Verspüren des Haftübels durchaus als ein probates Mittel erscheint, um XXXX von neuerlichen strafbaren Handlungen abzuhalten.“
Anträge auf Entlassung zum Hälfte-Stichtag sowie zum Zwei-Drittel-Stichtag hatte das Gericht noch aus general- und insbesondere spezialpräventiven Gründen abgelehnt. So hatte es im Beschluss vom 16.07.2025, XXXX , ausgeführt:
„Im Anlassfall kommt eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach wie vor eben aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Entscheidungsrelevant ist dabei das im engsten Sinne einschlägig massiv belastete Vorleben des Strafgefangenen insbesondere wegen Delikten gegen Leib und Leben, die Freiheit und fremdes Vermögen sowie die Tatsache, dass er sich weder durch mehrfache, teils unter Anordnung von Bewährungshilfe, gewährte bedingte Nachsichten von Freiheitsstrafen, noch den Vollzug einer Geldstrafe in Kombination mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, noch durch den mehrfachen Vollzug von Freiheitsstrafen in den Jahren 2017 und 2018 von neuerlicher Delinquenz während offener Probezeit abhalten ließ. Die spezialpräventive Notwendigkeit des weiteren Strafvollzuges ergibt sich auch aus der offensichtlichen Sanktions- und Vollzugsresistenz des Strafgefangenen, zumal er während offener Probezeit neuerlich einschlägig delinquierte. Auch das durch vier Ordnungsstrafen (Besitz von Handy, THC positiver Harntest und zweimaliger Verweigerung des Harntests zuletzt laut Meldung vom 13.6.2025) getrübte Vollzugsverhalten des Strafgefangenen unterstreicht weiter dessen vollkommene Ignoranz gegenüber strafrechtlichen Sanktionsmechanismen und den strafrechtlich geschützten Werten.
Im Hinblick auf das geschilderte Vorleben des Strafgefangenen sowie auf die bisherige Wirkungslosigkeit der über ihn verhängten Strafen und Maßnahmen sowie des bereits verspürten Freiheitsentzuges ist daher nach wie vor nicht anzunehmen, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).
Eine stabilisierende Wirkung ist weder von der Bewährungshilfe, die schon in der Vergangenheit offenbar nicht fruchtete, noch sonst von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB zu erwarten.
Eine nachhaltige Änderung der Verhältnisse, unter denen die Straftaten gesetzt wurden, ist nicht hinreichend dokumentiert (§ 46 Abs 4 StGB). Insbesondere dokumentieren die dargestellten Ordnungsstrafen die offenbar nach wie vor ungelöste Suchtgiftproblematik.
Somit ist es nach wie vor erforderlich dem Strafgefangenen durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafen vor Augen zu führen, dass Konsequenz seiner Taten nicht nur die Verhängung spürbarer Freiheitsstrafen, sondern auch deren Vollzug ist, sodass der Strafgefangene die Gestaltung seines Lebens hinkünftig danach ausrichten kann.“
Während der Strafhaft ging der Beschwerdeführer großteils einer Beschäftigung nach (OZ 22, OZ 29, S 13). Er war zeitweise Freigänger, dieser Status wurde jedoch nach einer Meldung der Mutter seines Sohnes, wonach der Beschwerdeführer deren Mutter während eines Freigangs in einem öffentlichen Verkehrsmittel bedroht hätte, widerrufen (AS 957; OZ 29, S 13, 23). Das daraufhin aufgrund einer Strafanzeige eingeleitete Verfahren wurde eingestellt (AS 967; OZ 24). Der Beschwerdeführer beging während der Strafhaft zehn Ordnungswidrigkeiten: So verweigerte er mehrmals, beispielsweise im Dezember 2025, den Drogentest. Bei ihm wurden Marihuana, Tabletten und ein Mobiltelefon gefunden und er wurde (noch) im Oktober 2025 positiv auf THC getestet. (OZ 22, 24, OZ 29, S 22)
Der Beschwerdeführer nahm in der Strafhaft, im Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2024, an acht von zehn Terminen der Gruppentherapie zur Suchtbewältigung sowie, im Zeitraum XXXX 2025 bis XXXX 2026, an zehn von vierzehn Einheiten zu je 90 Minuten am XXXX – psychologisches Behandlungsprogramm für GewalttäterInnen – teil (AS 1143 ff; OZ 20, 24, OZ 29, S 18 f).
Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und (unter anderem) seinen in Österreich lebenden Angehörigen war während der Strafhaft durchgehend aufrecht. Insbesondere seine Mutter besuchten ihn zumeist mehrere Male im Monat. Er wurde außerdem während der Haft von seiner Familie finanziell unterstützt. (OZ 24, OZ 29, S 11, 14)
1.8. Zu seinen Straftaten und einem allfälligen Gesinnungswandel äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt:
1.8.1. In seiner Stellungnahme vom 12.01.2018, AS 195 f, erklärte er, dass er seine Taten sehr bereue und aktiv an der Schadensbegleichung arbeite. Seine Delikte seien vor allem wegen seiner Tätigkeit als Türsteher und aufgrund von Frustration wegen des schwierigen Verhältnisses zur Mutter seiner Tochter entstanden.
1.8.2. In der behördlichen Einvernahme am 07.11.2018 erklärte er, dass ihm richtig leidtue, was er an Österreich an Straftaten begangen habe. Er werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen. (AS 343, 345)
1.8.3. In der behördlichen Einvernahme am 20.07.2023, AS 669 ff, äußerte er sich wie folgt:
„[…] Auf Grund Ihres Verhaltens, wurden Sie bereits bei der ho. Behörde am 07.11.2018 niederschriftlich einvernommen und erfolgte am und 23.01.2018 ausführlich auf die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechtes hingewiesen und wurden gegen Sie Ermahnungen ausgesprochen. Diese haben Sie nicht davon abgehalten, Ihr Verhalten fortzusetzen und erfolgte am 07.02.2023 Ihre 10. Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX .
F [Frage]: Was sagen Sie dazu?
A [Antwort]: Die Vorstrafen waren schlimm, die tun mir leid. Ich hatte eine schwere Jugend und es tut mir alles sehr leid. In Haft lernte ich die Mutter meines Kindes kennen und so begangen die weiteren Probleme. Ich wurde von dieser wegen Körperverletzung angezeigt, sie wusste, dass ich bereits wegen Körperverletzung in Haft war. So erfolgte die nächste Verurteilung. Ich habe mich geändert und liebe meine Kinder. Ich war jetzt auf Pilgerfahrt, damit ich zur Ruhe komme. Ich habe keine Aggressionen mehr. Die 16 Monate im Gefängnis haben mich geändert.
F: Was meinen Sie mit schwerer Jugend?
A: Ich meine damit meine Ehe mit der türk. StA. – diese Ehe hielt nicht, da ich Kurde bin.
[…]
F: Wie stellen Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vor?
A: Ich habe Ihnen bereits gesagt, ich habe mein Leben abgeschlossen. Ich bin bereits 16 Monate ‚gesessen‘. Es hilft mir nichts, wenn mir das immer vorgehalten wird. Ich möchte, dass Sie mir jetzt helfen und mir das nicht immer vorhalten. […]
A: […] Ich liebe Österreich, ich werde mich wirklich bemühen, dass ich mich ändere. Ich möchte eine Vorbildfunktion haben für meine Kinder.“
1.8.4. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2026 erklärte der Beschwerdeführer zunächst von sich aus, dass er viele Fehler gemacht habe und diese bedaure. Er sei jung, naiv und dumm gewesen. Er habe „es“ nicht ernst genommen. Er sei in falschen Freundeskreisen gewesen. Der Unfall seiner Mutter habe ihn sehr betrübt, weil er nichts habe machen können. Dann sei er abgestürzt. Nach der Entlassung aus der letzten Haft habe er sich gleich bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden und sich zu therapieren. Er distanziere sich jetzt von „den Leuten.“ (OZ 29, S 8; vgl. auch OZ 29, S 13) Zum Drogenkonsum sei es durch einen falschen Freundeskreis gekommen (OZ 29, S 17).
Des Weiteren gab er unter anderem zu Protokoll:
„[…] 2017 ist ein Schicksal passiert. Meine Mutter hatte, wie gesagt, den Unfall. Ich habe davon im Gefängnis erfahren. Damals war ich zum ersten Mal in Haft. Ich war deswegen in Haft, weil sich 2015 meine erste Frau von mir getrennt hat. Da bin ich ein bisschen abgestürzt. Ich habe begonnen, als Türsteher in Klubs zu arbeiten. Weil ich mich einsam gefühlt habe, wollte ich wieder unter Menschen sein. Nach der Haft hat sich vieles verändert. […] Von meiner ersten Haft bis zu meiner zweiten Haft habe ich versucht, dass ich nichts mehr mache. Dann habe ich meine zweite Ex-Frau kennengelernt. Sie hat gewusst, warum ich im Gefängnis war. Wegen der gleichen Sachen hat sie mich dann angezeigt. Ich habe sehr toll um meinen Sohn gekämpft, er heißt XXXX . Er ist XXXX Jahre alt. Er wurde mir von einem Tag auf den anderen, sozusagen, weggenommen. Dann bin ich ins Drogenmilieu reingerutscht, weil ich das nicht mehr verkraftet habe. […] Wie ich im Gefängnis war, hatte ich Ausgänge und bin nach XXXX gegangen, um das Kontaktrecht auszuüben. Leider hat es die Mutter verhindert. Dann war ich im Freigängerhaus. Sie hat eine Beschwerde gegen mich gemacht. Daraufhin wurde ich von heute auf morgen wieder in die reguläre Haft gebracht. Aber ich habe bewiesen, dass ich das nicht gemacht habe. […]“ (OZ 29, S 9 f)
„RI [Richter]: Sie wurden am XXXX 2026, bedingt aus der Strafhaft entlassen (z. B. OZ 20). Wegen welcher Straftat oder Straftaten waren Sie zuletzt in Haft? Machen Sie dazu, also insbesondere zu ihren konkreten Handlungen, nähere Angaben!
P [beschwerdeführende Partei]: Ich habe 12 Monate wegen meiner Ex bekommen, wegen Körperverletzung, Nötigung, dass ich über ihre Karte bzw. die Karte ihrer Mutter etwas bestellt habe. Dann habe ich auch 12 Monate bekommen, weil ich ein Kilo verkauft habe, damit ich meine Sucht finanziere und weil ich es zu Hause gebunkert hatte.
RI: Ihr Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich weist derzeit 12 Eintragungen auf (OZ 28): Möchten Sie sich dazu (noch näher) äußern?
P: Ich bereue alles.
RI: Welche Straftaten haben Sie begangen? Wie kam es dazu?
P: Ich habe, glaube ich, öfters eine Körperverletzung begangen. Wie die Frau mich verlassen hat, wollte ich mich zeigen, ich war jung. Ich hatte Aggressionsprobleme.
[…]
RI: Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen und Ihres sonstigen Verhaltens geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid davon aus, dass Ihr weiterer Aufenthalt in Österreich mit einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge (z. B. AS 1084). In der Beschwerde bringen Sie vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine nachvollziehbare Zukunftsprognose vorgenommen habe (z. B. AS 1119, 1131). Wie müsste denn aus Ihrer Sicht die Zukunftsprognose ausfallen? Begründen Sie Ihren Standpunkt!
P: Am Anfang habe ich mich von allem distanziert. Ich habe eine geregelte Arbeit. Ich bin extra von XXXX weggezogen, d.h. meine Arbeit ist nicht in XXXX . Ich sorge mich um die Familie. Ich nehme jede Schuld auf mich, die ich bislang begangen habe. Aber ich bin zu einem Punkt gekommen und in einem Alter, dass es mir bis jetzt nichts gebracht hat. Ich habe meinen Lebenspunkt in Österreich, auch meine familiären Bindungen.
RI: Sie wurden unter anderem wegen Suchtgifthandels (konkret zu einer Zusatzstrafe) verurteilt (vgl. AS 735 ff; OZ 28). Warum haben Sie mit Drogen gehandelt?
P: Ich hatte Depressionen. Ich wollte meine Sucht finanzieren. Meine Eltern gaben mir kein Geld, deswegen habe ich das gemacht.
RI: Wie viel haben Sie mit dem Drogenhandel verdient?
P: Gar nichts. Ich habe nur mitgeholfen, nur damit ich ein oder zwei Gramm zum Rauchen kriege.
RI: Sie wurden nicht nur nach dem SMG, sondern unter anderem auch mehrmals wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung verurteilt (vgl. u. a. AS 601 ff, 585 ff; OZ 28). Demnach haben Sie unter anderem einer Person einen wuchtigen Stoß versetzt, woraufhin diese zu Boden stürzte und mit dem Hinterkopf am Asphalt aufprallte, eine Person die durch Vorweisen eines Klappmessers bestärkte Ankündigung, Sie werden sie enthaupten, gefährlich mit dem Tod bedroht, (AS 601) sowie eine Person in den Schwitzkasten genommen, gewürgt und ihr mit einem Faustschlag eine blutige Lippe geschlagen (AS 587). Äußern Sie sich dazu!
P: Die erste Sache habe ich gemacht. Ich habe auch Schmerzengeld bezahlt und habe mich bei ihm entschuldigt. Es war auf einem Feuerwehrball. Ich war auf Saison. Wir hatten getrunken, er war rassistisch. Dann ist mir die Hand ausgerutscht. Beim zweiten Fall, mit Schwitzkasten und blutiger Lippe, das habe ich auch gemacht. Ich kann es nicht beweisen, dass ich es nicht so gemeint habe, wie es dort steht. Ich glaube, ich habe dort auch Schmerzengeld bezahlt.
RI: Abgesehen von den strafgerichtlichen Verurteilungen: Sind Sie im Übrigen in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten?
P: Nein, nur die Verurteilungen. Ich habe auch vielen Menschen geholfen.
[…]
RI: Meines Wissens wurden bei Ihnen in der Haft Marihuana und Tabletten gefunden (OZ 22).
Äußern Sie sich dazu!
P: Es gab eine Beamtin, sie wollte mich fertig machen. Sie wollte gegen mich kämpfen. Sie sagte: ‚Kommen Sie, trauen Sie sich, Sie haben keine Eier in der Hose.‘ Ich hatte an einem Tag einen Drogentest, ich war positiv. Ich habe zum Beamten gesagt, dass ich von diesem Stock wegmöchte, in dem jeder kifft. Diese Frau war in diesem Stockwerk die Kommandantin. Sie ist am Dienstag gekommen und wir mussten uns um 07:30 Uhr zur Standeskontrolle vor die Tür stellen. Ich hatte am Freitag den Drogentest. Dann hat sie vor jedem gesagt: ‚Schaut, XXXX hat euch verraten, anscheinend seid ihr positiv, er nicht.‘ Das heißt, dass ich Leute verraten habe. Ich habe danach Schwierigkeiten bekommen. Ich habe dann den Stock gewechselt. Ich habe im Einkauf gearbeitet. Es kam ein Typ zu mir, der 15 Jahre hatte. Er kam und sagte: ‚Bring es zu jemandem!‘ Ich habe es angenommen und wollte es in der Früh übergeben. Aber um 07:00 Uhr sind die Beamten reingestürmt. Die Tabletten waren meine Schlaftabletten. Ich hatte sie einen Tag nicht genommen und die haben gedacht, dass ich, keine Ahnung, mit Tabletten deale. Deswegen habe ich eine Meldung bekommen. Es waren aber meine Schlaftabletten.
[…]
RV [Rechtsvertreter]: […] Sie haben von Ihren Vorstrafen erzählt und wie es dazu gekommen ist: Warum sollen wir Ihnen glauben, dass Sie jetzt keine Straftaten mehr begehen? Was ist jetzt anders?
P: Ich habe die Straftaten gemacht. Ich akzeptiere die Taten, die ich gemacht habe. Was sich geändert hat, ich habe mich stabilisiert. Ich habe gelernt, was Gefängnis ist. Ich habe meinen Freundeskreis geändert. Ich fokussiere mich jetzt auf mich. Früher habe ich mich auf andere fokussiert. Jetzt will ich von der Familie unabhängig sein, ich will legal arbeiten und mein Geld verdienen. Mein Ziel ist, dass ich einmal selbständig werde, meine Schulden begleiche und dass ich ein guter Bürger für Österreich bin bzw. sein werde. Deswegen bitte ich darum, dass ich noch eine Chance bekomme, dass ich beweisen kann, dass ich mich geändert habe.
[…]
P: Es tut mir leid, diese Taten, dass ich Österreich geschadet habe. Ich bemühe mich., dass ich für Österreich ein guter und vorbildlicher Bürger werden will. Dass ich beweise, dass Österreich mein Lebenspunkt ist, dass ich in Österreich leben und mir etwas aufbauen will. Ich habe mit der Türkei gar nichts zu tun. Die Türkei ist für mich ein Urlaubsort. Ich bitte, dass ich in Österreich bleiben darf. Danke.“ (OZ 29, S 20 bis 22, 27, 28)
2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht (jeweils) ein umfangreiches und gründliches Verfahren zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts führten; dazu sei hervorgehoben:
Nach den ersten strafgerichtlichen Verurteilungen teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 mit, dass derzeit von der Erlassung eines Einreiseverbots abgesehen werde. Im Falle einer weiteren gerichtlichen Verurteilung werde die Verfügung aufenthaltsbeendender Maßnahmen unumgänglich sein (AS 9 ff).
Nach weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sprach die Behörde – nachdem sie Parteiengehör gewährt und der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben hatte – im Jahr 2018 eine Ermahnung aus (AS 187 ff, 195 f, 213 f).
Am 07.11.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen (AS 333 ff).
Am 10.05.2023 vernahm die Behörde (als Zeugin) seine Mutter (AS 645 ff), am 20.07.2023 den Beschwerdeführer ein (AS 669 ff). Zudem forderte sie den Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Beibringung von Bescheinigungsmitteln auf.
Darüber hinaus schuf die belangte Behörde umfassende Auskünfte sowie unbedenkliche Schriftstücke, insbesondere von anderen Behörden und von Gerichten, bei bzw. wurden ihr entsprechende Informationen zur Kenntnis gebracht. Exemplarisch erwähnt seien strafgerichtliche Entscheidungen und Dokumente aus dem jeweils vorangegangenen Ermittlungsverfahren, gerichtliche Verfügungen, das Betretungsverbot, Verwaltungsstrafen, Auskünfte der Justizanstalt XXXX sowie von der XXXX Kinder- und Jugendhilfe. Im Einzelnen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Auflistung der Beweismittel im angefochtenen Bescheid (AS 1064 ff).
Das Bundesverwaltungsgericht führte nicht nur eine Verhandlung durch, in der es den Beschwerdeführer ausführlich befragte (vgl. in diesem Sinne auch der Rechtsvertreter OZ 29, S 27), sondern setzte auch darüber hinaus umfangreiche Ermittlungsschritte. Insbesondere forderte es im verwaltungsbehördlichen Akt nicht (vollständig) enthaltene Unterlagen (Informationen zum aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers in Österreich, strafgerichtliche Urteile) an (OZ 4, 10,13, 14), holte Auszüge aus verschiedenen Registern (z. B. Strafregister, Zentrales Melderegister; OZ 2, 28) sowie Auskünfte der XXXX (OZ 24) betreffend den Beschwerdeführer und Auskünfte des Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie von Gerichten zum Kontakt(-Recht) zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern und zur Unterhaltsleistung (OZ 18, 19, 26, 27) ein und schuf Aktenstücke des Landesgerichts XXXX zur (von vom Beschwerdeführer zunächst erfolglos begehrten) bedingten Entlassung aus der Strafhaft (OZ 22), außerdem Informationen insbesondere zum Personenstand, Aufenthalt und aufenthaltsrechtlichen Status von in Österreich lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers (OZ 2, 17, 28) bei.
Außerdem brachte das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer zum Gesundheitszustand bzw. zur Einnahme von Medikamenten in der Verhandlung erstatteten Vorbringens (OZ 29, S 22 und Beilage A) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Abwägung nach Art 8 EMRK (vgl. mwN VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei, Datum der Veröffentlichung: 06.08.2025, Version 10, in das Verfahren ein und räumte die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein (OZ 29, S 27 und Beilage C).
Damit wurde der Verpflichtung gemäß (§ 17 VwGVG in Verbindung mit) § 37 und § 39 Abs 2 AVG entsprochen.
Die Niederschriften der behördlichen Einvernahmen und der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der jeweiligen Amtshandlung ([§ 17 in Verbindung mit] § 15 AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Der Beschwerdeführer bestätigte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass er in den vorigen Befragungen stets wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht habe und dass diese stets korrekt protokolliert worden seien. Er hielt seine Angaben ausdrücklich aufrecht und nahm keine Richtigstellungen vor. (OZ 29, S 7) In der Verhandlung erklärte er mehrmals, dass er sich konzentrieren könne, einvernahmefähig sei und dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gebe. Abschließend bedankte er sich mit den Worten: „Danke, es war echt nett.“ (OZ 29, S 6, 7, 23, 28)
Es gibt daher keine begründeten Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Unvollständigkeiten (in entscheidungswesentlichen Punkten), Unregelmäßigkeiten oder sonstige (wesentliche) Mängel oder darauf, dass der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig gewesen wäre oder nicht genug Zeit oder Gelegenheit gehabt haben könnte, sich ausführlich zu äußern.
2.2. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 AVG; vgl. auch § 13 BFA-VG) sowie über die Verfahrensförderungspflicht (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs 2a AVG) belehrt und auf die Rechtsfolgen einer etwaigen Missachtung dieser Pflichten bzw. Obliegenheit hingewiesen (vgl. OZ 9 [ausdrückliche und konkrete Aufforderung zur Mitwirkung in/mit der Ladung zur Verhandlung unter Hinweis unter anderem auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG], OZ 29, S 3). Im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer durchgängig anwaltlich und damit rechtskundig vertreten.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht zum einen davon aus, dass der Beschwerdeführer über das erstattete Vorbringen hinaus kein weiteres Vorbringen zu erstatten hat(te), über allenfalls gestellte Anträge hinaus keine weiteren Anträge zu stellen hat(te) und keine (weiteren) Bescheinigungsmittel vorzulegen hat(te). Andernfalls hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse (zeit- und fristgerecht; vgl. insbesondere OZ 9) ein weiteres Vorbringen erstattet, (Beweis-)Anträge gestellt, präzisiert/verbessert bzw. aufrechterhalten sowie (weitere) Bescheinigungsmittel vorgelegt. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich, also nach dem Schluss der Verhandlung, eingetreten, hätte der Beschwerdeführer dies im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt.
Vgl. generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.4.2021, rdb.at).
Angesichts der – wie dargelegt – eingehenden Belehrung sowie der rechtskundigen Vertretung, der sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bedient, darf und muss das Bundesverwaltungsgericht zum anderen (bei der Entscheidungsfindung) auch berücksichtigen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bzw. –obliegenheit sowie seiner Verfahrensförderungspflicht und insbesondere der diesbezüglich konkreten Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (fristgerecht und ordnungsgemäß) nachkam oder nicht.
Gemäß § 41 Abs 2 AVG kann eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs 4 AVG eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Nach § 39 Abs 4 AVG ist das Ermittlungsverfahren auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen. Zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vgl. § 17 VwGVG. Nach Hengstschläger/Leeb, AVG § 41 Rz 22/1 f (Stand 1.4.2021, rdb.at) sollen die Parteien mit dem Hinweis auf die gemäß § 39 Abs 4 AVG eintretenden Folgen – zur Vermeidung von Verfahrensverschleppungen – aufgefordert werden, bis zum Ablauf der festgelegten Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel (nova reperta) geltend zu machen, weil sie nachher nur mehr unter den in § 39 Abs 4 AVG vorgesehenen besonderen Voraussetzungen ins Treffen geführt werden können. Kommt eine Partei der Aufforderung gemäß § 41 Abs 2 Satz 3 AVG nicht fristgerecht nach, kann sie nachträglich nova reperta nur mehr unter den Voraussetzungen geltend machen, die jenen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG entsprechen. Das heißt, die Partei muss glaubhaft machen, dass sie die Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht fristgerecht geltend machen konnte und diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden.
In der dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertretung (spätestens) am 19.02.2026 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 AVG unter anderem dazu auf, alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel unverzüglich, spätestens jedoch bis 06.03.2026, 12:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, geltend zu machen (OZ 9). Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtsfolgen gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG eintreten würden, sollte der Beschwerdeführer ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel nicht fristgerecht geltend machen. Das heiße, danach müsste er glaubhaft machen, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende gerichtliche Entscheidung herbeiführen würden. Soweit der Beschwerdeführer in Missachtung der Aufforderung und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel nach Ablauf der gesetzten Frist geltend machte, waren diese nicht beachtlich; vgl. insbesondere in der Verhandlung erstmals vorgelegte Bescheinigungsmittel aus den Jahren 2021, 2022 und 2025 zum Gesundheitszustand von Angehörigen (OZ 29, Beilage A) sowie das in der Verhandlung erstmals erstattete Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer seit ca. 2024 in einer (Liebes-)Beziehung mit einer näher genannten Person befinde (OZ 29, S 11).
2.3. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich überwiegend widerspruchsfrei aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Die herangezogenen behördlichen und gerichtlichen Schriftstücke sind sowohl ihrer Form als auch ihrem Inhalt nach unbedenklich. Im Übrigen, also soweit der Akteninhalt Widersprüchlichkeiten erkennen ließ, sowie im Einzelnen sei noch erwogen:
Dass ein (vorübergehendes) Absetzen der Medikamente, die der Beschwerdeführer derzeit einnimmt, eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zur Folge hätte, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt(e), hat er weder behauptet noch bescheinigt und war auch im Übrigen nicht zu erkennen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Äußerung des Rechtsvertreters, der unmissverständlich zu verstehen gab, dass mit den Medikamenten kein für die Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung ausreichend großes Interesse an der Fortführung der medizinischen Behandlung in Österreich gegeben sei (OZ 29, S 27). Zur – dem Beschwerdeführer auch tatsächlich zugänglichen – Behandlungsmöglichkeit in der Türkei ist einerseits auf das LIB, S 344 ff, andererseits auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Möglichkeit, von seiner Familie finanziell unterstützt zu werden (vgl. OZ 29, S 18: Der Vater finanzierte schon in der Vergangenheit die Zahnbehandlung des Beschwerdeführers - € 8.000.), hinzuweisen. Die Informationen im LIB zur (medizinischen) Versorgung erscheinen schlüssig, richtig und vollständig; sie sind hinreichend aktuell und basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen. Zudem traten die Parteien den Länderinformationen nicht (substantiiert) entgegen (OZ 29, S 25, 27).
Angesichts der, wie sich aus der Zeugeneinvernahme eindeutig ergab, schlechten Deutschkenntnisse der Mutter des Beschwerdeführers sind ihre Angaben, dass mit den Kindern nur Türkisch gesprochen worden sei und die Kommunikation innerhalb der Familie grundsätzlich in türkischer Sprache erfolge, glaubhaft (AS 645 ff, insbesondere AS 647). Dem – offenbar im Interesse eines intendierten Verfahrensausgangs – vom Beschwerdeführer stellenweise unternommenen Versuch, schlechte Türkischkenntnisse vorzugeben (z. B. AS 679, 1115 ff, 1119), kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Zum Gesundheitszustand der in Österreich lebenden Angehörigen ist – in Anknüpfung an die Erwägungen oben unter 2.2. – festzuhalten, dass in der Verhandlung vorgelegte Bescheinigungsmittel grundsätzlich aus verfahrensrechtlichen Gründen unbeachtlich waren. Dass seine Mutter, nachdem sie vor Jahren einen schweren Verkehrsunfall hatte, an einer Behinderung leide und sich neuerlich einer Operation habe unterziehen müssen, brachte der Beschwerdeführer allerdings bereits in der behördlichen Einvernahme am 20.07.2023 vor (AS 677). Ebenfalls erklärte er damals, dass er sich deshalb vermehrt um seine Mutter kümmere und einen Aufschub zum Antritt seiner Haftstrafe erhalten habe (AS 677). Vor diesem Hintergrund erachtet es das Bundesverwaltungsgericht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Strafhaft seine Mutter (und andere kranke bzw. behinderte Angehörige) (wieder) unterstützt. Dieses Vorbringen war auch nicht als unbeachtlich zu qualifizieren, weil der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der unter 2.2. genannten Frist aus der Haft entlassen wurde. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zuletzt beinahe zwei Jahre inhaftiert war, kann freilich nicht davon ausgegangen werden, dass seine Unterstützung dafür, dass die Angehörigen ihren Alltag bewältigen können, unerlässlich ist.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er vor der Haft seine Unterhaltszahlungen geleistet habe (OZ 29, S 10), spricht nicht für seine Aufrichtigkeit. Aus Entscheidungen österreichischer Gerichte und Auskünften des Kinder- und Jugendhilfeträgers geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer der Unterhaltsverpflichtung nur (stark; vgl. OZ 19) eingeschränkt nachgekommen ist (OZ 19, 26, 27). Anhaltspunkte dafür, dass die den ordentlichen Gerichten und dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorliegenden Informationen unrichtig sein könnten oder dass diese Einrichtungen dem Bundesverwaltungsgericht gar bewusst unwahre Auskünfte zum Nachteil des Beschwerdeführers erteilen könnten, gibt es nicht. Der Behauptung des Beschwerdeführers war daher nicht zu folgen.
Ein ernsthaftes Interesse an der Ausübung des Kontaktrechts zu seinem Sohn konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft vermitteln. Dafür ist neben – einen insofern positiven Gesamteindruck zurücklassenden – Aussagen des Beschwerdeführers (z. B. OZ 29, S 9 f, 14) beachtlich, dass er eine Tätowierung mit dem Namen seines Sohnes trägt (OZ 29, S 9). Auch ist zu erwähnen, dass er bei der Straftat des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs unter anderem ein Geschenk (Spielzeugauto) für seinen Sohn bestellte (vgl. AS 481 bis 487).
Zur Beziehung, die der Beschwerdeführer seit 2024 mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsangehörigen führe (OZ 29, S 11), waren – wegen Unbeachtlichkeit des Vorbringens aus verfahrensrechtlichen Gründen (vgl. oben unter 2.3.) – keine Feststellungen zu treffen.
Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Österreich viele Freunde habe (AS 1133, 1137). Dabei handelt es sich um eine pauschal gehaltene, unsubstantiierte Behauptung, die nicht bescheinigt wurde (z. B. Nennung konkreter Freunde mit näheren Daten, Vorlage von Empfehlungsschreiben). Hinzukommt, dass die vorliegenden Informationen über offizielle Kontakte, die der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung sozusagen „nach außen“ unterhielt (OZ 24), nicht auf ausgeprägte oder enge freundschaftliche Beziehungen in nennenswerter Anzahl schließen lassen. Daher folgt das Bundesverwaltungsgericht den mit diesen Erkenntnissen grundsätzlich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 13.03.2026 (OZ 29, S 13).
Die Aussagen zu in der Türkei lebenden Angehörigen fügen sich in das Bild, das die Angaben zu den Türkischkenntnissen ergaben. Während er in der Einvernahme vor der Behörde im Jahr 2018 noch zu Protokoll gegeben hatte, dass in der Türkei eine Tante väterlicherseits lebe (AS 345), behauptete er 2023, ohne sich zum Verbleib der Tante zu äußern, dass er keine Angehörigen in der Türkei habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Tante väterlicherseits angesprochen, stellte der Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt seiner Tante in der Türkei keineswegs in Abrede, merkte allerdings an, dass sie arm sei (OZ 29, S 25).
Es zeugt abermals nicht von Aufrichtigkeit, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf die vom Richter gestellte Frage, ob er – abgesehen von den strafgerichtlichen Verurteilungen – in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, erwiderte: „Nein, nur die Verurteilungen. Ich habe auch vielen Menschen geholfen.“ (OZ 29, S 22) Denn angesichts der im Akt in unbedenklicher Weise dokumentierten (AS 993 bis 1033), im behördlichen Bescheid berücksichtigten (z. B. AS 1068) und in der Beschwerde nicht bestrittenen (AS 1105) rechtskräftigen Bestrafungen wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen erweist sich die zitierte Antwort zweifellos als unzutreffend.
Zu A) Behebung der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids:
3.1.1. Im 4. Abschnitt des FPG werden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige geregelt.
Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gelten gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
In § 66 FPG wird zur Ausweisung als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige bestimmt:
EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können gemäß § 66 Abs 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt nach § 66 Abs 2 insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. § 66 Abs 3 FPG besagt, dass die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig ist, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Von der Ausweisung zu unterscheiden ist das in § 67 FPG geregelte Aufenthaltsverbot. Nach § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des § 67 Abs 3 FPG, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 67 Abs 2 FPG). § 67 Abs 3 FPG wiederum erlaubt die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, wenn insbesondere Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1), auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 3) oder der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 4).
Ein Aufenthaltsverbot besteht aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen gemäß § 52 FPG zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet und ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG die normative Anordnung enthält, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, verpflichtet ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG demnach „nur“ zum Verlassen und zum Verbleib außerhalb des Bundesgebiets. Die Ausweisung stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar. Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden durch das Verwaltungsgericht hat somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG nach sich zu ziehen. Eine ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht der Rechtslage. Vgl. mwN VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052, VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, VwGH 11.12.2025, Ra 2025/21/0022.
Aus den oben wiedergegebenen Rechtsvorschriften lässt sich erkennen, dass die §§ 66 f FPG insgesamt drei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe enthalten: § 66 Abs 1 FPG: „eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“; § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG: „auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist“, „Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“; § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG: „öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet“. Vgl. in diesem Sinne VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001.
Auch wenn sich das im Einzelnen anhand des Gesetzeswortlauts nicht auf den ersten Blick erschließen mag, ist unter Berücksichtigung der Systematik des Gesetzes und der unionsrechtlichen Vorgaben mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass jede dieser drei Stufen für die Gefährdungsprognose grundsätzlich bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen ist; vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370. So führte der Verwaltungsgerichtshof schon am 13.12.2012, 2012/21/0181, aus, dass § 67 Abs 1 FPG zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose enthalte, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es müsse aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art 28 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (auch: Unionsbürgerrichtlinie) und § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebiete im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhalte. Zum gleichen Ergebnis führe eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Vgl. auch z. B. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161.
Das heißt, bei Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art 28 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen. Demnach ist nicht nur die Ausweisung, sondern auch ein Aufenthaltsverbot bei Unionsbürgern und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, nach Art 28 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie „nur“ aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zulässig, wobei zwar auch hier gemäß Art 27 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181. In Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt stellen § 53a Abs 1 und § 54 Abs 1 NAG auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen im Sinne § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Vgl. mwN VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161.
Hält sich die betreffende Person bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, verlangt § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie. Vgl. mwN z. B. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, VwGH 17.07.2025, Ra 2022/10/0118.
Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Bestimmung keine Berücksichtigung und diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit. Vgl. VwGH 28.08.2025, Ra 2025/21/0078; siehe grundlegend mit Verweis auf EuGH 16.01.2014, Rs C-400/12, VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0097.
Nach Maßgabe dieser Kriterien erkannte der Verwaltungsgerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung, dass bei einem „besonders langen Aufenthalt [seit] der Jugend in Österreich“ und Fortbestand von Integrationsverbindungen - trotz Verbüßung von mehreren Freiheitsstrafen in den zehn Jahren vor der Verfügung des Aufenthaltsverbots – der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG heranzuziehen sei:
„ 1 Der Revisionswerber ist ein im Dezember 1982 geborener türkischer Staatsangehöriger, der im Jahr 1998, damals 15-jährig, im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen in Österreich lebenden Eltern kam und sich seither durchgehend hier aufhält. Er verfügte zuletzt über einen am 28. Mai 2015 erteilten (unbefristeten) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Neben seinen Eltern leben auch noch vier Geschwister und weitere Verwandte in Österreich. In der Türkei befindet sich lediglich noch die Großmutter des Revisionswerbers, bei der er vor seiner Ausreise gelebt hatte.
2 Einer bis 2012 dauernden Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin entstammt der gemeinsame, am 4. Juni 2003 geborene Sohn, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist. Er befindet sich seit September 2013 in einem Kinder- und Jugendheim; die Obsorge kommt weiterhin der Mutter zu. Zu seinem Kind hat der Revisionswerber in unregelmäßigen Abständen persönlichen Kontakt.
3 Der Revisionswerber wurde beginnend ab 7. September 2003 kontinuierlich straffällig, was insgesamt neun rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen - zwei weitere Verurteilungen führten zu Zusatzstrafen - nach sich zog. Die Bestrafungen erfolgten vor allem wegen Delikten gegen die körperliche Integrität (Raufhandel, wiederholte Körperverletzungen, versuchte Nötigung und unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) sowie wegen Vermögensdelikten (Hehlerei, versuchter schwerer Betrug), woraus jedoch nur in zwei Fällen unbedingte Haftstrafen resultierten. So wurde der damals schon einschlägig rückfällige Revisionswerber mit Urteil vom 5. August 2009 wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Faustschläge und Fußtritte, die einen Rippenbruch und eine Schädelprellung des Opfers zur Folge hatten) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und (zuletzt) mit Urteil vom 26. Juli 2016 wegen qualifiziert begangenen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (u.a. Verkauf von Cannabis an einen Minderjährigen bzw. öffentlich an einem allgemein zugänglichen Ort) zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Aus dieser Strafhaft wurde der Revisionswerber am 22. September 2017 entlassen.
[…]
Der Revisionswerber befand sich im Zeitraum Mitte Mai 2009 bis Mitte August 2009, sohin etwa drei Monate, erstmals in Haft, was aber schon wegen der Kürze der Anhaltung und der langen Dauer des Voraufenthalts von mehr als zehn Jahren jedenfalls nicht geeignet war, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen. Das zog das BVwG auch nicht in Betracht. Die zweite Anhaltung in einer Justizanstalt dauerte dann von Juni 2016 bis September 2017 fünfzehn Monate lang. Insoweit hat das BVwG zwar den davor liegenden Aufenthalt in Österreich von etwa achtzehn Jahren erwähnt, die in dieser Zeit erlangte Integration jedoch wegen der begangen Straftaten als relativiert angesehen und schon deshalb "ein Abreißen" des "Integrationsbandes zu bzw. in Österreich" angenommen. Das greift zu kurz.
18 Vielmehr wäre fallbezogen neben dem besonders langen Aufenthalt des Revisionswerbers seit seiner Jugend in Österreich als wesentlich einzubeziehen gewesen, dass sein 15-jähriger Sohn, ein österreichischer Staatsbürger, mit dem der Revisionswerber, wenn auch nicht regelmäßig, Kontakt hat, und alle weiteren nahen Verwandten - mit Ausnahme seiner Großmutter - schon sehr lange in Österreich leben. Des Weiteren wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Revisionswerber mit diesen Verwandten während seiner Anhaltung in Kontakt blieb und auch nach der Haftentlassung wieder im Haushalt seiner Eltern lebt. Gegen ein "Abreißen des Integrationsbandes" spricht im Übrigen, dass der Revisionswerber unmittelbar nach dem Ende seiner Strafhaft wieder eine unselbständige Beschäftigung (als Estrichleger) gefunden hat. Davon ausgehend war es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass der Revisionswerber im Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren im Sinne des fünften Satzes des § 67 Abs. 1 FPG in Österreich gehabt hatte (siehe zu den für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß dieser Norm in der Rechtsprechung des EuGH geforderten strengen Kriterien des Näheren zuletzt VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn. 6, das einen ähnlich gelagerten Fall betraf). […]“
In folgendem Fall wies der Verwaltungsgerichtshof hingegen die Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das die Anwendbarkeit Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG verneint hatte, zurück:
„1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, lebt seit September 2006 in Österreich und war hier bis Anfang August 2014 fast durchgängig unselbständig beschäftigt. Ab Jänner 2016 bis Mitte Oktober 2017 war er im Gastgewerbe (als Betreiber einer Bar) selbständig erwerbstätig. Er führt seit 2007 mit einer polnischen Staatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt, eine Lebensgemeinschaft. Der Beziehung entstammt ein im Oktober 2017 geborener Sohn.
2Der Revisionswerber, der auch in Deutschland im Zeitraum bis Februar 2007 insgesamt elf Verurteilungen aufweist, wurde im Jahr 2010 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und im Jahr 2011 wegen Körperverletzung jeweils zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Februar 2018 wurde der Revisionswerber sodann wegen des als Bestimmungstäter begangenen Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG (Einfuhr von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG (Überlassen von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt, die er - unter Anrechnung des Zeitraums seit seiner Festnahme am 13. Oktober 2017 - derzeit noch verbüßt. Er befindet sich mittlerweile im gelockerten Vollzug und wird voraussichtlich nach zwei Drittel der Strafzeit am 13. Februar 2021 bedingt entlassen werden.
[…]
Die Frage, ob im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der in Rn. 10 dargestellten Judikatur von einem ununterbrochenen Aufenthalt des Revisionswerbers in den letzten zehn Jahren im Sinne des fünften Satzes des § 67 Abs. 1 FPG trotz seiner Anhaltung in Untersuchungs- und Strafhaft seit Mitte Oktober 2017 bis (voraussichtlich) Mitte Februar 2021, somit in der Dauer von insgesamt drei Jahren und vier Monaten, hätte ausgegangen werden müssen, stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar. Wie auch bei anderen einzelfallbezogenen Beurteilungen läge eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aber nur dann vor, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365, Rn. 15, mwN).
14Das ist hier auch unter Einbeziehung des Revisionsvorbringens schon angesichts der sehr langen Dauer der Freiheitsentziehung von zumindest drei Jahren und vier Monaten nicht der Fall. Insoweit ist die gegenständliche Konstellation auch nicht mit jener zu vergleichen, die dem in der Revision ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0097, zugrunde lag. Dort hatte sich der Revisionswerber ab seinem 15. Lebensjahr bereits achtzehn Jahre in Österreich aufgehalten, bevor er die zu beurteilende Haft in der Dauer von fünfzehn Monaten antrat. Im Übrigen war der dort revisionsführende Fremde im Zeitpunkt der Erlassung des die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot abweisenden Erkenntnisses des BVwG bereits enthaftet und wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert. Aus dieser Entscheidung lässt sich daher nicht ableiten, das vom BVwG im vorliegenden Fall erzielte Ergebnis sei unvertretbar.
15Dass angesichts der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftaten und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit, für deren Wegfall es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst eines ausreichend langen Wohlverhaltens nach Verbüßung der Freiheitsstrafe bedarf (vgl. etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11), der Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG erfüllt ist, wird aber auch in der Revision nicht in Frage gestellt. […]“ (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)
3.1.2. Zur Beurteilung der Gefährdung lassen sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere folgende Vorgaben und Beurteilungen entnehmen:
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können. Das gilt freilich sinngemäß auch für eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG. Vgl. mwN VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168.
Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist aufgrund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Vgl. mwN VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119.
Die Pflicht, nähere Feststellungen zu den einzelnen Straftaten zu treffen, besteht jedoch dann nicht, wenn die dem Fremden zur Last liegenden Delikte schon für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit jedenfalls und zwingend eine solche Schwere aufweisen, dass sie die Gefährdungsprognose im Sinne des § 67 Abs 1 FPG rechtfertigen können. Vgl. mwN VwGH 12.11.2020, Ra 2020/21/0279.
Bei der Gefährdungsprognose ist es zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit ergeben. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen. Vgl. mwN z. B. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, VwGH 14.10.2025, Ra 2024/21/0146.
Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen; vgl. mwN VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat; vgl. mwN VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008.
Das Verwaltungsgericht ist bei der zu treffenden Gefährdungsprognose vom Vorliegen von dreizehn strafgerichtlichen Verurteilungen ausgegangen. Dabei lässt es außer Acht, dass in zwei Fällen nur Zusatzstrafen verhängt und einmal von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen worden war. Insgesamt wäre daher von zehn Verurteilungen auszugehen gewesen. Vgl. mwN VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs 1 FPG soll Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf „außergewöhnliche Umstände” begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen “besonders hohen Schweregrad” aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09; EuGH [Große Kammer] 22.5.2012, P.I., C-348/09). Besonders schwerwiegende Merkmale in diesem Sinne werden bei einer Suchtgiftdeliquenz, welche weder gewerbsmäßig noch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen sowie es teilweise beim Versuch blieb und nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe, die sich im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt, verhängt wurde, nicht aufgezeigt. Vgl. mwn VwGH 25.09.2025, Ra 2025/21/0086.
Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit” im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis); dieser Gefährdungsmaßstab entspricht jenem des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG. Dem Fremden wurde nicht der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln - woraus sich demnach jedenfalls eine Gefährdung im Sinne des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG ergäbe - angelastet. Der Handel hat sich ausschließlich auf Cannabiskraut bezogen. Hinsichtlich Kokain wurde der Fremde wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG verurteilt. Das spiegelt sich auch darin wider, dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde (vgl. Eugh 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181). Zudem handelte es sich um eine zwar noch nicht lange zurückliegende, aber erstmalige strafgerichtliche Verurteilung; auch in Verbindung mit der verwaltungsrechtlichen Bestrafung nach dem FSG wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung konnte sie nicht ohne weiteres die Annahme einer den Maßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG erfüllenden Gefährdung rechtfertigen. Vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127.
Hat der Fremde „mehrfach Probezeiten bestanden”, ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei „kein professionell strukturierter Suchtgifthandel” vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann nicht von „außergewöhnlichen Umständen” mit „besonders hohem Schweregrad” bzw. von „besonders schwerwiegenden Merkmalen” der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden. Vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0244.
Suchtgiftdelinquenz der vorliegenden Art ist auch nach unionsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Das Bundesverwaltungsgericht durfte in seiner Gefährdungsprognose nicht nur sämtliche Straftaten des Revisionswerbers einbeziehen und damit den mehrmaligen Widerruf bedingter Strafnachsichten bzw. bedingter Entlassungen nachteilig ins Kalkül ziehen, sondern auch erschwerend berücksichtigen, dass der - innerhalb der Probezeit zur vorangegangenen Verurteilung erfolgte - Rückfall in die Suchtgiftdelinquenz im April 2024, der nach vier einschlägigen Vorstrafen erneut zur Verhängung einer unbedingten zehnmonatigen Freiheitsstrafe führte, trotz früherer Absolvierung einer Therapie stattgefunden hat. In Anbetracht dieser Umstände und angesichts des Gesamtverhaltens des erst im Februar 2025 aus der Haft entlassenen Revisionswerbers vermag die Revision vor dem Hintergrund der bereits erwähnten hohen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten, die sich beim Revisionswerber durch den mehrfachen Rückfall nachdrücklich manifestiert hat, eine Unvertretbarkeit der Gefährdungsprognose des BVwG nicht aufzuzeigen, zumal im Übrigen auch der mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts verbundene Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG fallbezogen erfüllt wäre. Vgl. mwN VwGH 28.08.2025 Ra 2025/21/0078
Grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht ; vgl. mwN VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0098.
Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. [Hier: Der Fremde wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (rechtskräftig seit 5. Mai 2020) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] Vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239.
Soweit die Revision auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Suchtgiftdelinquenz, wonach diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (vgl. etwa VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662; 20.8.2013, 2013/22/0082), sowie auf jene Rechtsprechung, der zufolge es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN) verweist, bedeutet dies nicht, dass in jeglichen Fällen einer Suchtmitteldelinquenz und einer zur Überwindung derselben vorgenommenen Therapie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gerechtfertigt wäre (vgl. etwa zu einem Fall, in dem - wie hier - das Strafgericht nach § 39 Abs 1 SMG vorgegangen ist, VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001). Vielmehr ist auch diesfalls die Beurteilung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014.
Das Verwaltungsgericht durfte im Rahmen seiner Gefährdungsprognose berücksichtigen, dass der Fremde die strafbaren Handlungen in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren gesetzt hat, die Schadenssumme mehr als € 300.000,00 betragen hat, und der Fremde auch die Pflegebedürftigkeit und die körperlichen Einschränkungen von zwei Opfern, nachdem er zuvor zu diesen Personen ein entsprechendes Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte, ausgenutzt hat. Vgl. mwN VwGH 12.08.2025, Ra 2025/21/0102.
Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend unter Bedachtnahme auf alle Umstände der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Straftaten des Fremden auf eine erhebliche kriminelle Energie und in Verbindung mit seinen „finanziellen Sorgen” auf eine große Wiederholungsgefahr („hohe Wahrscheinlichkeit einer Rückfälligkeit”) geschlossen. In diese Beurteilung musste es aber auch die für den Fremden sprechenden Umstände, wie die Schadensgutmachung und das Geständnis, die auch schon vom Strafgericht bei der Bemessung der 20-monatigen Freiheitsstrafe als mildernd berücksichtigt worden waren, einbeziehen. Sie vermögen aber die vom Verwaltungsgericht angenommene besondere Schwere der Straftaten und die daraus abgeleitete Gefährdung nicht maßgeblich herabzusetzen, zumal das VwG beim Fremden „keine Reue” oder „ernsthafte Aufarbeitung seiner Straftaten” erkennen konnte. In diesem Zusammenhang ist aber auch aus der bedingten Nachsicht der Strafe für sich genommen nichts zu gewinnen. Dass der insgesamt erbeutete Betrag nicht auch noch die für die Verwirklichung des qualifizierten („schweren”) Diebstahls erforderliche Wertgrenze überstieg, aber immerhin mehr als dessen Hälfte betragen hatte, kann auch nicht entscheidend zugunsten des Fremden veranschlagt werden, hat dieser Umstand doch schon bei der Bewertung der Straftaten seinen Niederschlag gefunden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs 4 FPG ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse. Das Verwaltungsgericht ist vom Fehlen maßgeblicher Anknüpfungspunkte im Inland ausgegangen, daher lässt sich auch diesbezüglich die Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Monaten nicht rechtfertigen. Vgl. mwN VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075.
Der der strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden zugrundeliegende Gebrauch besonders geschützter falscher Urkunden gem. §§ 223, 224 StGB, der lediglich die Verhängung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten nach sich gezogen hatte, ist nicht geeignet, den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 FPG zu verwirklichen. Dem sonst gezeigten fremdenrechtlichen Fehlverhalten kommt aber vor allem angesichts des aktuell aufrechten Bestandes einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht eine solche Bedeutung zu, dass schon deshalb das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefahr angenommen werden könnte. Vgl. mwN VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0024.
Aus dem Status eines Strafhäftlings als „Freigänger“ lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten. Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes. Vgl. mwN VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0017.
Selbst eine erfolgreiche Drogentherapie bietet ohne eine ausreichende Zeit eines Wohlverhaltens noch keine Gewähr für einen Entfall der Gefährlichkeit des Fremden und kann somit das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entscheidend mindern. Vgl. mwN VwGH 09.11.2011, 2011/22/0264.
3.1.3. Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben.
Unter dem Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vgl. mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S 99.
Ein Eingriff in das Privatleben und ein Eingriff in das Familienleben sind gesamthaft und nicht isoliert, je für sich, zu bewerten; vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199.
Die Länge der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet hat nicht nur im Rahmen der Abwägung nach § 9 BFA-VG, sondern auch bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes Berücksichtigung zu finden; vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des - außer Kraft getretenen - § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht. Einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs 4 BFA-VG bedürfe es dabei nicht. Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen. Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel). Vgl. mwN z. B. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133. Die Beachtlichkeit der früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestände gilt – zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen – nicht nur im Falle von Drittstaatsangehörigen, sondern auch von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörige; vgl. mwN VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050, VwGH 22.10.2025, Ra 2023/21/0043.
§ 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 lautete:
„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“
3.1.4. Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs 3 FPG, nämlich § 86 Abs 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.30.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs 3 FPG (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen. Vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH 12.09.2013,2013/21/0094.
3.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
3.2.1. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist. Sein Vater – als deutscher Staatsbürger – nahm nämlich dessen unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch und ließ sich – samt Familie, so auch Beschwerdeführer – im Jahr 2007 in Österreich nieder, wo er seither grundsätzlich (mit Ausnahme etwa von Urlaubsaufenthalten im Ausland) aufhältig ist. Weiters ist der Beschwerdeführer, wie festgestellt, seit 2007 im Besitz einer entsprechenden Daueraufenthaltskarte, wobei die ihm zuletzt ausgestellte Karte noch bis XXXX 2027 gültig ist.
Eine allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer bestimmt sich daher nach dem 4. Abschnitt des FPG.
3.2.2. Die belangte Behörde ging im Bescheid davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Wertungen des früheren § 9 Abs 4 BFA-VG nicht zugutekämen; der Beschwerdeführer sei im Alter von XXXX Jahren in das österreichische Bundesgebiet eingereist und somit nicht von klein auf hier aufgewachsen (AS 1069). Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, dass insofern auch die Geburt und Dauer seines anschließenden Aufenthalts bis zu einem Alter von XXXX Jahren in Deutschland heranzuziehen seien (AS 1115; vgl. auch OZ 29, S 26).
Die Sichtweise des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Türkei, sondern in Deutschland geboren wurde und dort die ersten XXXX Jahre seines Lebens verbrachte, mag bei einer Beurteilung seiner Bindungen zur Türkei zu berücksichtigen sein, begründet jedoch keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich. Das Bundesverwaltungsgericht gibt den Gesetzeswortlaut zu bedenken, der ausdrücklich auf ein Aufwachsen von klein auf im Inland, also in Österreich, abstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass insofern eine planwidrige Rechtslücke bestünde, im Gegenteil. Die Aufenthaltsverfestigungstatbestände des früheren § 9 Abs 4 BFA-VG sind, wie oben erörtert, auch bei der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen Unionsbürger beachtlich. Sodann hätte die Anwendung des vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkts zur Folge, dass etwa auch ein in Deutschland geborener deutscher Staatsangehöriger, der im Alter von 20 Jahren von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und sich in Österreich niederlässt, als von klein auf im Inland aufgewachsen gälte und sich auf den entsprechenden Aufenthaltsverfestigungstatbestand berufen könnte. Ein derartiges Ergebnis kann dem Gesetzgeber freilich, jedenfalls bei systematischer Betrachtung, nicht zugesonnen werden, würde es doch die Regelung der Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendigung gemäß dem 4. Abschnitts des FPG (weitgehend) konterkarieren.
Dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des früheren § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG erfüllen würde, hat er nicht einmal behauptet und ist auch im Übrigen nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht weist auf folgende Angaben des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters in der Verhandlung am 13.03.2026 hin:
„RI: Haben Sie sich jemals um die Erlangung der österreichischen oder deutschen Staatsbürgerschaft bemüht?
P: Ja, beide. Wir haben es versucht. Mein Vater ist deutscher Staatsbürger, mein Bruder auch. Meine kleine Schwester ist österreichische Staatsbürgerin. Nur ich und meine Mutter sind türkische Staatsangehörige. Wie ich geboren wurde, musste ich bei meiner Mutter sein, damit sie in Deutschland bleiben kann. Das war damals ein Gesetz. Mein Vater ist 1989 nach Deutschland gekommen Ich habe mich um beide Staatsbürgerschaften bemüht. Allerdings hatte ich schon Straftaten begangen, als ich XXXX Jahre alt war. Deswegen hat es nicht geklappt. Ich würde aber gerne für Österreich Dienst machen, also den Militärdienst.“ (OZ 29, S 10)
„RI: Erfüllt die P aus Ihrer Sicht einen der oder beide Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018? Wenn ja, führen Sie Ihren Standpunkt näher aus!
RV: Von klein auf hier aufgewachsen. Die Staatsbürgerschaft ist aufgrund des belasteten Vorlebens der P kein Thema.“ (OZ 29, 26)
3.2.3. Die belangte Behörde stellte im Bescheid vom 28.08.2025 ausdrücklich fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 2007 rechtmäßig in Österreich aufhalte und dass ihm der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukomme (AS 1066). Ihm komme aufgrund seines „nunmehr über 5 Jahre rechtmäßigen Aufenthaltes“ (AS 1069) bzw. da er sich bis zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens (Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) bereits über fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe (AS 1083), das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht zu. Daraus folgerte die Behörde, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nur mehr bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zulässig sei, und bejahte das Zutreffen dieser Voraussetzung (AS 1083 ff).
Damit zog die Behörde den Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 (letzter Satzteil) FPG heran. Mit der Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, was zur Folge hätte, dass Ausweisung bzw. Aufenthaltsverbot nur dann zulässig wäre, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden könnte, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (§ 66 Abs 3 bzw. § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG), setzte sie sich – trotz Feststellung eines rechtmäßigen Aufenthalts seit 2007 – allerdings nicht auseinander.
Falls die Behörde vermeinen sollte, dass die zehnjährige Aufenthaltsdauer vor dem Zeitpunkt der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfüllt sein müsste, ist an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu erinnern:
Demnach ist der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zurückzurechnen. Im Beschwerdeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht den Zeitraum daher vom Zeitpunkt seiner Entscheidung zurückzurechnen (vgl. § 28 Abs 2 VwGVG und statt vieler VwGH 08.10.2025, Ra 2025/02/0167).
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführer seit über 19 Jahren durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Gelegentliche Auslandsaufenthalte, wie sie der Beschwerdeführer insbesondere zu Urlaubszwecken unternahm, stehen der Annahme eines durchgehenden Aufenthalts nicht entgegen, würde den maßgeblichen innerstaatlichen und unionsrechtlichen Vorschriften doch andernfalls ihr Anwendungsbereich faktisch weitestgehend entzogen werden, was gewiss nicht im Sinne des jeweiligen Gesetzgebers wäre. Fraglich ist, ob die Zeiten, die der Beschwerdeführer in Österreich in Strafhaft verbrachte, im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Europäischen Gerichtshofs der Annahme eines zehnjährigen Aufenthalts entgegenstehen:
Der Beschwerdeführer reiste 2007 als XXXX Kind in das Bundesgebiet ein und ist seither hier rechtmäßig aufhältig. Beachtliche Teile seiner Sozialisation fanden in Österreich statt (mehrjähriger Schulbesuch, Jugendjahre, berufliche Bildungsmaßnahmen). Alle wesentlichen persönlichen Beziehungen unterhält der Beschwerdeführer, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, in Österreich. Namentlich sind hier – teils ebenfalls seit 2007 – seine Eltern und Geschwister, Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen etc. aufhältig. Ab dem 14.04.2015 wurde er kontinuierlich straffällig, was zu zwölf Einträgen im Strafregister der Republik Österreich führte, wobei die Gerichte in vier Fällen Zusatzstrafen verhängten und in zwei Fällen überhaupt von der Verhängung einer Zusatzstrafe absahen. Eine unbedingte Freiheitsstrafe wurde erstmals am 10.07.2017 ausgesprochen. Sie erging wegen eines (versuchten) Vermögensdelikts sowie eines Delikts gegen die körperliche Integrität, belief sich auf drei Monate und wurde als Zusatzstrafe verhängt. Eine weitere unbedingte Freiheitsstrafe, dieses Mal in der Dauer von vier Monaten, wurde – ebenfalls als Zusatzstrafe und wegen eines Vermögensdelikts – am 07.09.2017 verhängt. Mit Urteil vom 15.06.2018 folgte eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten ebenfalls wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche Integrität. Am 03.07.2018 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen eines Delikts gegen die körperliche Integrität zu einer Zusatzstrafe in Gestalt einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die betreffenden Tathandlungen hatte er als junger Erwachsener zwischen Oktober 2016 und Februar 2018 gesetzt. Seine aus diesen Verurteilungen resultierende Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Monaten verbüßte er zwischen XXXX 2018 bis XXXX 2019. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und (unter anderem) seinen in Österreich lebenden Angehörigen blieb während der Strafhaft aufrecht. Nach der Entlassung aus dieser Haft war der Beschwerdeführer wieder zeitweise, wenn auch mitunter nur für kurze Zeit, unselbständig erwerbstätig und pflegte weiterhin den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen (vgl. neben den Feststellungen insbesondere auch AS 648, 649). Auch wurde er Vater eines Sohnes, der österreichischer Staatsangehöriger ist, zu dem der Beschwerdeführer eine persönliche Beziehung auch tatsächlich pflegen will, und dessen Mutter er während der Haft kennengelernt hatte. Vor diesem Hintergrund ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass die 16-monatige Strafhaft nicht zu einem „Abreißen“ der Integrationsverbindungen, die während des vor Haftantritt schon ca. elf Jahren währenden Aufenthalts entstanden waren, und auch nicht zu einer Unterbrechung der Kontinuität des Aufenthalts geführt haben.
Nach der Entlassung aus der Strafhaft am XXXX 2019 trat der Beschwerdeführer anfänglich nicht mit gerichtlich strafbaren Handlungen in Erscheinung. Jedenfalls ab September 2020 beging er jedoch wieder Straftaten gegen die körperliche Integrität, die dieses Mal gegen die Mutter seines Sohnes gerichtet waren. Im Februar 2022 folgten Vermögensdelikte. Wegen dieser Straftaten wurde er am 07.02.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Des Weiteren beging er am 01.06.2022 ein Urkundendelikt, wofür das Strafgericht allerdings keine (Zusatz-)Strafe verhängte. Schließlich wurde er wegen Suchtgifthandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Tatzeitraum Mitte bis Ende 2022) am 08.03.2024 zu einer Zusatzstrafe in Gestalt einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine aus diesen Verurteilungen resultierende Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren verbüßte er XXXX 2024 bis XXXX 2026. Am XXXX 2026 wurde er aus der Haft entlassen; den Rest der Strafe sah ihm das Gericht bedingt nach. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und (unter anderem) seinen in Österreich lebenden Angehörigen war während der Strafhaft durchgehend aufrecht. Bereits einen Tag nach der Entlassung aus der Haft trat der Beschwerdeführer eine unselbständige Vollzeit-Arbeitsstelle an. Ferner hat er (in Erfüllung einer gerichtlichen Weisung) konkrete Absichten, die Leistungen eines Zentrums für Suchtmedizin in Anspruch zu nehmen, und dafür bereits einen konkreten Termin vereinbart. Er wohnt seit der Entlassung aus der Strafhaft (wieder) im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seiner Schwester und seiner Großmutter mütterlicherseits und erfährt auch im Übrigen Unterstützung durch seine Familie bei der Bewältigung des Alltags in Freiheit. Umgekehrt unterstützt auch der Beschwerdeführer seine kranken bzw. an einer Behinderung leidenden Angehörigen. Der Beschwerdeführer ist ferner ernsthaft interessiert, das Kontaktrecht zu seinem Sohn nunmehr wieder auszuüben; ein Kontakt eines Kindes zu beiden Elternteilen ist im Allgemeinen im Interesse des Kindeswohls zu befürworten; vgl. mwN z. B. VwGH 30.07.2025, Ra 2025/21/0012. Vor diesem Hintergrund ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass auch die letzte Strafhaft kein „Abreißen“ der Integrationsverbindungen bewirkt hat. Angesichts des grundsätzlichen Fortbestands der Integrationsverbindungen über die beiden Inhaftierungen hinweg kann weder allein die letzte Haft im Ausmaß von – unter Berücksichtigung der bedingten Entlassung – einem Jahr und elf Monaten noch die kumulierte Dauer der Inhaftierungen von 39 Monaten, also weniger als dreieinhalb Jahren, die Unterbrechung der Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des § 66 Abs 3 bzw. § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG zur Folge haben. Diesbezüglich ist nicht zuletzt auch die Dauer der in Strafhaft verbrachten Zeit von 39 Monaten zur Dauer des bisherigen Aufenthalts einerseits des Beschwerdeführers, andererseits aber auch seiner (engsten) familiären Bezugspersonen von über 19 Jahren in Relation zu setzen.
Aus diesen Erwägungen ist im Falle des Beschwerdeführers zum maßgeblichen Zeitpunkt ein ununterbrochener Aufenthalt von (mehr als) zehn Jahren in Österreich § 66 Abs 3 bzw. § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG zu bejahen. Daher ist die Erlassung eine Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbots nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden könnte, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Das trifft nicht zu.
3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von über acht Jahren immer wieder Straftaten beging, die in Summe eine beträchtliche Anzahl an Verurteilungen zur Folge hatten. Weder die Verhängung bedingter und unbedingter Freiheitsstrafen sowie einer unbedingten Geldstrafe noch der erstmalige Vollzug einer Freiheitsstrafe konnten den Beschwerdeführer zu einem rechtstreuen Verhalten veranlassen. Seinen mehrfachen Beteuerungen, wonach er seine bisherigen Taten bereue und sich geändert habe (vgl. oben unter 1.8.1. bis 1.8.4), folgten nach der Entlassung aus der ersten Strafhaft keine entsprechenden Handlungen. Vielmehr beging der Beschwerdeführer weitere Straftaten. Aus den detaillierten Feststellungen unter 1.3. geht hervor, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Situationen (z. B. im Kontext einer beruflichen Tätigkeit, in einer privaten Beziehung) Straftaten verübte und dabei unterschiedliche Rechtsgüter verletzte. Die erhebliche Anzahl an teils versuchten, teils vollendeten Körperverletzungen zeugen von seiner Missachtung der körperlichen Integrität anderer Personen, mehrere Vermögensdelikte von der Missachtung fremden Vermögens. Mit der Verurteilung zu einer Zusatzstrafe in Form einer einjährigen Freiheitsstrafe ist dem Beschwerdeführer überdies Suchtgiftdelinquenz anzulasten. Dabei handelt es sich nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein (besonders) großes öffentliches Interesse besteht. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine weitere Freiheitsstrafe verbüßt hat, in der Verhandlung seine Fehler zumindest dem Grunde nach eingestand und eine – auch durch bereits erfolgte und künftig in Anspruch zu nehmende Therapie unterstützte – Verhaltensänderung sowie einen Gesinnungswandel behauptete (vgl. insbesondere 1.8.4.). Mit dem bislang nach der Entlassung aus der Haft gesetzten Verhalten (insbesondere Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Vereinbarung eines Termins bei einer Einrichtung für Suchtmedizin) hat er zwar erste positive Ansätze gezeigt. Mit Blick darauf, dass seit der Entlassung aus der Haft erst ca. XXXX vergangen ist, ist es aber nicht möglich, qualifiziert einen dauerhaft anhaltenden Gesinnungswandel zu attestieren. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer bereits nach der Verbüßung der ersten Haftstrafe versichert hatte, dass er sich geändert und dass er keine Aggressionen mehr habe (1.8.3.), in weiterer Folge jedoch wieder Straftaten unter anderem gegen die körperliche Integrität beging. Außerdem erweckten manche Aussagen in der Verhandlung bisweilen den Eindruck, der Beschwerdeführer bereue seinen bisherigen Lebensweg nicht vorwiegend deshalb, weil er das Unrecht seiner Taten eingesehen habe, sondern weil er sozusagen nichts erreicht habe (vgl. 1.8.3.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch abseits der Begehung von gerichtlich geahndeten Straftaten über einen längeren Zeitraum gegen die österreichische Rechtsordnung verstieß. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert an das Verhalten des Beschwerdeführers, das Verwaltungsstrafen (1.4.), ein Betretungsverbot (1.5.), und einstweiligen Verfügungen (1.6.) rechtfertigte. Unter den von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen finden sich beispielsweise Verletzungen von Bestimmungen des FSG und der StVO, die der Verkehrssicherheit und damit nicht zuletzt den bedeutsamen Rechtsgütern Leben, Gesundheit und körperliche Integrität dienen. Auch die damit bewirkten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sind nicht unerheblich. Ferner kam er seiner Unterhaltspflicht nur stark eingeschränkt nach und er verhielt sich während der Inhaftierungen nicht durchgängig rechtskonform.
Das somit vom Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum gesetzte Fehlverhalten, das sich in unterschiedlichen Lebenslagen und -bereichen äußerte und in wiederholten Verletzungen unterschiedlicher Rechtsgüter manifestierte, lässt gepaart mit der nur eingeschränkt selbstkritischen Reflexion sowie dem Umstand, dass die erste von ihm verbüßte Haftstrafe zu keinem (dauerhaften) Gesinnungs- sowie Verhaltenswandel führte, zum Entscheidungszeitpunkt keine uneingeschränkt positive Zukunftsprognose zu, die die Annahme künftiger Rechtstreue und des Fehlens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertigen würde.
Allerdings erreicht die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht die Schwelle, die gemessen an § 66 Abs 3 bzw. § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG für eine Aufenthaltsbeendigung erforderlich wäre:
Das Bundesverwaltungsgericht erinnert an die oben unter 3.1.2. wiedergegebene Judikatur, aus der folgt, in welchen Konstellationen der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof ein persönliches Verhalten eines Fremden erkennt, das die Annahme begründet, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich wäre durch dessen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Demnach sollen auf § 66 Abs 3 bzw. § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG gestützte Maßnahme und Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben auf außergewöhnliche Umstände begrenzt sein und die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit muss einen besonders hohen Schweregrad aufweisen, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt es fern, das bisherige Fehlverhalten des Beschwerdeführers sowie die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihn zu bagatellisieren. Das bisherige Fehlverhalten des Beschwerdeführers erreicht jedoch in seiner Gesamtheit nicht jene Dimension, die im Lichte der zitierten Judikatur für die Annahme einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegen muss. Ebenso wenig zeugt das bisherige Fehlverhalten von einem Persönlichkeitsbild, das hinreichend begründet auf eine derart gravierende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, etwa durch Begehung entsprechend schwerer Straftaten, schließen ließe. Dazu ist Folgendes zu bedenken: Der Beschwerdeführer wurde ausschließlich wegen Vergehen, nicht wegen Verbrechen verurteilt, wobei Verbrechen gemäß § 17 Abs 1 StGB vorsätzliche Handlungen sind, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, während alle anderen strafbaren Handlungen Vergehen sind (§ 17 Abs 2 StGB). Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer – bei zwölf Einträgen im Strafregister – sechs Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, dabei handelte es sich vier Mal um Zusatzstrafen. Drei Mal wurden bedingte Freiheitsstrafen verhängt, einmal eine unbedingte Geld- sowie eine bedingte Freiheitsstrafe und zweimal wurde von einer Zusatzstrafe überhaupt abgesehen. Weiters ist nicht außer Acht zu lassen, dass die Strafgerichte zwar in den meisten Fällen Erschwerungsgründe, in allen Fällen jedoch auch Milderungsgründe berücksichtigten (vgl. im Einzelnen unter 1.3.). Beispielhaft ist zu den Delikten gegen die körperliche Integrität überdies zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer mehrfach Körperverletzungen anzulasten waren. Dabei handelte es sich stets um leichte Körperverletzungen im Sinne des § 83 Abs 1 StGB; in einigen Fällen war es zudem beim Versuch geblieben. Zu den vom Beschwerdeführer begangenen Vermögensdelikten zählt zwar unter anderem auch (versuchter) schwerer Betrug. Bei der an dieser Stelle vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung ist aber zugunsten des Beschwerdeführers – neben vom Strafgericht anerkannten Milderungsgründen – auch zu erwähnen, dass bei seinen Taten die Höhe des (potentiellen) Vermögensschadens zumeist auf einen relativ niedrigen Betrag begrenzt blieb (z. B. Bestellungen im Wert von € 89,56 und € 432,60; Schaden mit entfremdeter Bankomatkarte: € 530,00). Zur Verurteilung nach dem SMG ruft das Bundesverwaltungsgericht in Erinnerung, dass dem Beschwerdeführer keine gewerbsmäßige oder grenzüberschreitende Tat angelastet wurde, er den unerlaubten Umgang mit Suchtgift im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging und es sich beim inkriminierten Suchtgift überwiegend um Cannabiskraut handelte. Auch unter Bedachtnahme auf die fehlende Rechtstreue, die sich in den anderen gerichtlich geahndeten Straftaten, in den Verwaltungsübertretungen, dem Betretungsverbot, den einstweiligen Verfügungen, Ordnungswidrigkeiten in der Haft und der Missachtung der Unterhaltspflicht äußerte, wird die geforderte Gefährdungsschwelle nicht erreicht. Dass der Beschwerdeführer die Unterhaltspflicht verletzt, spricht einerseits nicht für ein rechtskonformes Verhalten, ist aber andererseits nicht einmal dazu geeignet, eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu indizieren. Des Weiteren weist das Bundesverwaltungsgericht exemplarisch darauf hin, dass Verstöße gegen das FSG und die StVO zwar die Verkehrssicherheit beeinträchtigen (können) und das Gebaren des Beschwerdeführers gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes deren Tätigkeit erschweren mag. Den Schluss auf eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit lassen sie aber – unter Berücksichtigung von Art, Intensität und Anzahl der Tathandlungen – nicht zu. Nichts anderes kann etwa für das Bespucken eines Kraftfahrzeugs gelten. Diese Erwägungen treffen - im Lichte der unter 1.5. bis 1.7. im Einzelnen getroffenen Feststellungen - sinngemäß auch auf das Betretungsverbot sowie die einstweiligen Verfügungen und die dafür jeweils maßgeblichen Umstände zu. So mag das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin durchaus zu einer Erhöhung ihrer psychischen Belastung geführt haben, was – im Zusammenspiel mit anderen Faktoren – (zuletzt) im Jahr 2023 eine einstweilige Verfügung rechtfertigte. Aus dem zugrundeliegenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers (vgl. im Einzelnen 1.6.2.) kann aber weder für sich genommen noch unter Einbeziehung seiner weiteren kriminellen oder anderweitig rechtswidrigen Handlungen gefolgert werden, dass sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedeuten würde. Seine Argumentation abrundend weist das Bundesverwaltungsgericht abschließend darauf hin, dass das zuständige ordentliche Gericht – nachdem es Anträge auf Entlassung zum Hälfte-Stichtag sowie zum Zwei-Drittel-Stichtag aus general- und insbesondere spezialpräventiven Gründen abgelehnt hatte – die vorzeitige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX 2026 aus der Strafhaft bewilligte und dass sich in den dazu angestellten Erwägungen auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einherginge (im Einzelnen oben unter 1.7.2.).
3.2.5. Wie erwogen, dürfte gegen den Beschwerdeführer aufgrund der gegebenen Aufenthaltsdauer eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot nur verhängt werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden könnte, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dies ist, wie das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung dargelegt hat, nicht der Fall. Das von der Behörde verhängte Aufenthaltsverbot erweist sich damit als rechtswidrig weshalb Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war. Den vorangegangenen Erwägungen folgend, kommt eine Ausweisung des Beschwerdeführers ebenso wenig in Betracht.
3.2.6. Da mit der Behebung von Spruchpunkt I die rechtliche Voraussetzung für den Abspruch über einen Durchsetzungsaufschub wegfällt (vgl. § 70 FPG), war auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
3.3. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es über die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids richtete, bereits mit Teilerkenntnis vom 30.09.2025, L527 2320501-1/5Z, abgesprochen hat. Mit dem nunmehrigen Teilerkenntnis ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025, Zahl XXXX , somit zur Gänze erledigt.
3.4. Auf das (in der Verhandlung erstattete) Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei den Wehrdienstleisten müsste und dass man ihn dabei, weil er Angehöriger der kurdischen Volksgruppe ist, quälen würde bzw. dass er gegen seine Landsleute kämpfen müsste (OZ 29, S 24, 26), war angesichts des Verfahrensgegenstands (vgl. insbesondere auch die Darstellung der Rechtslage unter 3.1.1.) und angesichts fehlender Entscheidungsrelevanz nicht einzugehen. Im Übrigen belehrte der Richter in der Verhandlung den – ohnedies anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – über die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Eine allfällige Antragstellung wurde (innerhalb der gesetzten Frist) nicht nachgewiesen. (OZ 29, S 26, 27, 28 f).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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