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W227 2324247-1•Bundesverwaltungsgericht W227 2324247-1
W227 2324247-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2026
allgemeine Schulpflicht dauernder Aufenthalt Ermittlungspflicht Fernbleiben vom Unterricht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rückkehrabsicht
W227 2324247-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 29. September 2025, Zl. 9132.003/0542-Präs3b/2025:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Am 23. September 2025 (Datum des Einlangens) beantragte die Erstbeschwerdeführerin für den Zeitraum vom 16. September 2025 bis 3. Juni 2026 die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben des Zweitbeschwerdeführers vom Unterricht. Als Grund gab sie an, sie sei alleinerziehend und ihre Projektarbeit an der XXXX erfordere ihre Anwesenheit sowohl in Wien als auch in XXXX (Großbritannien). Es sei daher nicht möglich, eine dauerhafte Betreuung des Zweitbeschwerdeführers in Wien sicherzustellen. In London habe er hingegen eine Betreuung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG) als verspätet zurück.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst (nur) aus, der Zweitbeschwerdeführer sei schulpflichtig. Die Genehmigung des Antrags auf Fernbleiben hätte bereits ab dem ersten Tag des Fernbleibens, somit ab dem 16. September 2025, vorliegen müssen. Der Antrag auf Fernbleiben vom Unterricht sei für ihn jedoch erst am 23. September 2025 und damit verspätet gestellt worden.
Ausführungen dazu, weshalb das Schulpflichtgesetz im Fall des Zweitbeschwerdeführers zur Anwendung kommt, traf die belangte Behörde hingegen nicht.
3. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig die vorliegende Beschwerde, in der sie im Wesentlichen, soweit hier relevant, Folgendes vorbringt:
Ihr sei am 13. September 2025 mitgeteilt worden, dass es für einen Antrag nach § 13 SchPflG betreffend ein Auslandsjahr im Schuljahr 2025/2026 bereits zu spät sei. Ein Antrag nach § 9 SchPflG auf Fernbleiben sei daher die einzige Möglichkeit gewesen, damit der Zweitbeschwerdeführer die Schulpflicht an einer anderen Schule erfülle. Weiters habe der Zweitbeschwerdeführer emotional sehr darunter gelitten, eine Vorschule in Wien anstatt seiner gewohnten Schule in London besuchen zu müssen. Er sei ein dual registrierter Schüler, weil die Familie sowohl in Wien als auch in London ansässig sei.
Dazu legte sie eine Bestätigung der XXXX in London vom 23. September 2025 vor, wonach der Zweitbeschwerdeführer seit 21. Februar 2022 Schüler dieser Schule in London ist.
4. Am 28. Oktober 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX Großbritannien, geboren, ist belarussischer Staatsbürger und ist seit 6. Juni 2019 mit „Hauptwohnsitz“ in Österreich gemeldet.
Er ist seit 21. Februar 2022 an der XXXX London XXXX , als Schüler registriert und besuchte diese zumindest im Schuljahr 2024/2025.
Im Schuljahr 2025/2026 besuchte er vom 1. September 2025 bis zum 16. September 2025 die XXXX Wien. Ab 16. September 2025 besuchte er wieder die XXXX in XXXX London XXXX .
Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am 22. September 2025 die Erlaubnis zum Fernbleiben des Zweitbeschwerdeführers vom Unterricht für den Zeitraum vom 16. September 2025 bis 3. Juni 2026.
Ermittlungen dazu, ob das Schulpflichtgesetz im Fall des Zweitbeschwerdeführers zur Anwendung kommt, machte die belangte Behörde nicht.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt.
3.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).
Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Fernbleiben vom Unterricht vom 22. September 2025 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.
3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bereits bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dabei ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Gegen deren Entscheidung ist ein Widerspruch nicht zulässig. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde zuständig.
3.1.3. Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung not-wendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegen-stand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H., sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097; 28.05.2020, Ra 2019/11/0135; 30.06.2021, Ra 2018/16/0033).
Zur Erfüllung des Tatbestands des „dauernden Aufenthaltes“ in § 1 Abs. 1 SchPflG hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Begründung der Schulpflicht in Österreich ausgeführt, ein dauernder Aufenthalt setze voraus, dass sich eine Person an einem Ort bis auf Weiteres, also nicht bloß vorübergehend, aufhält oder nach den Umständen erkennbar die Absicht hat, sich dort aufzuhalten.
Begibt sich ein in Österreich schulpflichtiges Kind ins Ausland, führt dieser Auslandsaufenthalt nicht von vornherein zum Erlöschen der Schulpflicht in Österreich. Für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist entscheidend, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht und dieser nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll, oder ob er ihn beendet, weil keine Rückkehrabsicht mehr besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder körperliche Anwesenheit noch Rückkehrabsicht vorliegen (vgl. zum Ganzen VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044, m.w.H.).
Eine verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht kann nicht nachträglich erteilt werden (vgl. VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234).
3.1.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Um § 9 Abs. 6 SchPflG anwenden zu können, ist zunächst zu prüfen, ob das Schulpflichtgesetz überhaupt zur Anwendung gelangt. Dies hat die belangte Behörde gänzlich unterlassen.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Schulpflichtgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG, ob sich der Zweitbeschwerdeführer dauernd in Österreich aufhält, also körperliche Anwesenheit und Rückkehrabsicht vorliegen (vgl. wieder VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).
Diesbezüglich ergibt sich aus dem Akt, dass der Zweitbeschwerdeführer zwar über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt und vom 1. September 2025 bis zum 16. September 2025 im Schuljahr 2025/2026 die XXXX in XXXX Wien besucht hat. Allein aus diesen Umständen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Zweitbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 29. September 2025 in Österreich schulpflichtig war bzw. noch ist.
Vielmehr geht aus dem Akt hervor, dass der Zweitbeschwerdeführer bereits seit 21. Februar 2022 an der XXXX in XXXX London XXXX als Schüler registriert ist und diese Schule zumindest im Schuljahr 2024/2025 besucht hat. Aufgrund einer dual registration wurde er für das Schuljahr 2025/2026 von dieser Schule auch nicht abgemeldet, sondern bestand die Anmeldung parallel zur Anmeldung an der XXXX in XXXX Wien fort.
Zusätzlich ist der Bescheidbeschwerde zu entnehmen, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund starker emotionaler Belastungen nach etwa zwei Wochen Schulbesuch an der XXXX in XXXX Wien wieder an „seine gewohnte Schule in London“ wechselte, und dass die alleinerziehende Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Situation sowohl in Wien als auch in London ansässig ist.
Für die Entscheidung, ob die Anzeige gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG als verspätet zurückzuweisen ist, ist es daher unumgänglich zu ermitteln, ob der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich in Österreich schulpflichtig ist. Die belangte Behörde wird daher zu ermitteln haben, ob und mit welchen Absichten die Beschwerdeführer nach Großbritannien zurückgekehrt sind und ob tatsächlich eine Rückkehrabsicht des Zweitbeschwerdeführers vorliegt.
Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, ist der angefochtene Bescheid in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde in Verkennung der Rechtslage bloß ansatzweise ermittelt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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