Bundesverwaltungsgericht G311 2308399-1

G311 2308399-1Bundesverwaltungsgericht19.03.2026

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G311 2308399-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2308399.1.00

Spruch

G311 2308399-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt wird.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass im Zuge einer Amtshandlung am XXXX durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien festgestellt worden sei, dass der BF über keine Existenzmittel verfüge und keiner Beschäftigung nachgehen würde bzw. habe der BF keinen Nachweis über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis erbracht. Er sei in einem Obdachlosenheim behördlich gemeldet und verfüge über keinen aufrechten österreichischen Versicherungsschutz. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren würde. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass der weitere Aufenthalt des BF zu einer finanziellen Belastung des österreichischen Sozialsystems führen könnte. Auch verfüge er über kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatzes seiner Rechtsvertretung, am XXXX bei der belangten Behörde einlangend, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe und hier polizeilich gemeldet sei. Er sei arbeitssuchend und erfolge die Arbeitssuche persönlich, weshalb er keine Bewerbungsschreiben vorgelegt könne würde. Der BF könne die notwendigen Existenzmittel aus eigener Kraft ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen aufbringen. Er befinde sich in Österreich in medizinischer Behandlung und leide an diversen Krankheiten, so unter anderem an epileptischen Anfällen, und werde sich bald einer Operation in Wien unterziehen. Der BF habe in der Slowakei keine Familienangehörigen mehr und würden dementsprechend die sozialen und familiären Bindungen zu Österreich überwiegen. Der Beschwerde wurde ein Patientenbrief der Klinik XXXX vom XXXX vorgelegt.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Verhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Vollmacht seitens der Rechtsvertretung zurückgelegt.

Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der eine Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch teilnahm. Der BF blieb der Verhandlung unentschuldigt fern und die belangte Behörde war zur Verhandlung nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist slowakischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht fest. Der BF wurde in XXXX /Slowakei geboren. (vgl. Kopie slowakischer Personalausweis)

Laut Patientenbrief von XXXX leidet der BF an einer Hypoglykämie, Diabetes mellitus Typ III (pankreopriv), einer chronischen Pankreatitis, einer subkapitalen Humerusfraktur rechts, an Osteoporose, St. P. LWK Fraktur mit dorsaler Stabilisierung, einem HWI (Klebs. Pneum.), einer Cholezystolithiasis sowie Alkoholabusus. (vgl. Patientenbrief XXXX vom XXXX )

Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister scheint eine Hauptwohnsitzmeldung beim XXXX von XXXX , eine Hauptwohnsitzmeldung bei XXXX von XXXX sowie eine Hauptwohnsitzmeldung bei „ XXXX “ von XXXX auf. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX )

Der BF ging bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und war auch bislang nicht sozialversichert. (vgl. AJWEB Auszug vom XXXX )

Der BF wurde bereits mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I) und wurde ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). (vgl. Bescheid BFA vom XXXX , Zl. XXXX )

Am XXXX wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag hinsichtlich des BF erlassen. Am XXXX wurde der BF in einem Notquartier in Wien kontrolliert und aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages in das Polizeianhaltezentrum überstellt. Am XXXX wurde der BF in die Slowakei abgeschoben. (vgl. Festnahmeauftrag BFA vom XXXX ; Anhalteprotokoll LPD XXXX vom XXXX ; Bericht LPD Wien vom XXXX ; IZR-Auszug vom XXXX )

Seitens der Rechtsvertretung wurde die Vollmacht mit Schreiben vom XXXX zurückgelegt. Der BF ist unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen. Seit XXXX scheint keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet mehr auf. (vgl. Schreiben BBU betreffend Zurücklegung der Vollmacht vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 1; ZMR-Auszug vom XXXX )

Der BF hat keine Angehörigen im Bundesgebiet, es liegt keine soziale oder berufliche Integration auf (vgl. Beschwerde vom XXXX ; Niederschrift BFA vom XXXX )

Der BF ist unbescholten, es scheinen keine strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund einer aktenkundigen Kopie eines bis XXXX gültigen slowakischen Personalausweises war die Identität des BF festzustellen. Aus diesem geht auch sein Geburtsort hervor.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren auf einem vorgelegten Patientenbrief der XXXX von XXXX .

Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich unzweifelhaft aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Demnach ist der BF seit XXXX nicht mehr mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Aufgrund des eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug war festzustellen, dass der BF bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und zum Entscheidungszeitpunkt auch bisher nicht sozialversichert war.

Der Bescheid, mit welchem gegen den BF bereits im XXXX eine Ausweisung rechtkräftig erlassen wurde, ist aktenkundig.

Die Feststellung, dass der BF über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfügt sowie keine soziale oder berufliche Integration nachweisbar war, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde, wonach keine solchen Anbindungen erwähnt wurden, und dem Umstand, dass der BF im gesamten Verfahren keine anderslautenden Angaben tätigte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I.):

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:

„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürger der Europäischen Union.

Dem BF kommt jedenfalls kein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a Abs. 1 NAG zu, wonach ein EWR-Bürger ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erwirbt, wenn er 5 Jahre hindurch rechtmäßig iSd § 51 NAG und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist.

Er ist zum Entscheidungszeitpunkt weder als Arbeitnehmer oder Selbstständiger (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) zu qualifizieren noch ist der Hauptzweck seines Aufenthalts eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG.

So ist im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).

Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen. (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047; 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).

„EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze nach § 293 ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Art 8 Abs 4 RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden (vgl EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden (vgl EuGH 25.5.2000, C-424/98, Kommission/Italien, Rn 37). Höchstgerichtlich bestätigt wurde, dass die österreichische Ausgleichszulage als Leistung mit Sozialhilfecharakter zu qualifizieren ist (EuGH 19.09.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey).“ (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (2016), § 51, II. B. 13)

Der BF ging im Bundesgebiet bislang keiner Erwerbstätigkeit nach und scheinen lediglich Wohnsitzmeldungen in Sozialunterkünften auf. Somit ist der BF zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht als Arbeitnehmer oder Selbstständige zu qualifizieren. Auch hat der BF kein Vorbringen erstattet, wonach er sich zu Ausbildungszwecken im Bundesgebiet aufhalten würde. Da der BF bislang keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist und seine Wohnsitzmeldungen sich bisher nur auf Sozialunterkünfte bezogen haben, ist davon auszugehen, dass der BF über keine ausreichenden Existenzmittel für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und wurde vom BF kein Nachweis über ausreichende Existenzmittel im Verfahren vorgelegt.

Auch aufgrund der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen war im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung einer Ausweisung kein Abstand zu nehmen:

Der BF war in der Vergangenheit lediglich von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX in Sozialunterkünften mit Wohnsitz gemeldet. Er ist bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und verfügt über keine Angehörigen im Bundesgebiet. Somit ist von keiner maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Integration des BF im Bundesgebiet auszugehen und sind keine maßgeblichen Anbindungen ersichtlich. Zwar befand sich der BF von XXXX bis XXXX in stationärer medizinischer Behandlung und weist mehrere chronische Leiden auf, jedoch geht aus dem vorliegenden Befund auch hervor, dass er in Bezug auf seine Blutzuckereinstellung keine Compliance zeigte und diese daher nur eingeschränkt möglich war. Im vorgelegten Patientenbrief vom XXXX findet sich auch eine Therapieempfehlung und kann der BF somit auch hinsichtlich dieser Erkrankungen im Heimatland behandelt werden.

Es ist davon auszugehen, dass der BF den Großteil seines Lebens im Heimatland verbracht hat und dort über Angehörige verfügt. Es wird ihm zumutbar sein, sich dort weiterführend medizinisch behandeln zu lassen und Leistungen aus dem dortigen Sozialhilfesystem in Anspruch zu nehmen bzw. im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen um so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und wird es ihm möglich sein sich wieder problemlos in die Gesellschaft seines Heimatlandes einzugliedern.

Aufgrund dessen ist im konkreten Fall von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen und war auch aus diesem Grund kein Abstand von einer Ausweisung des BF aus Österreich zu nehmen.

3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Seitens der belangten Behörde wurde kein Durchsetzungsaufschub mit der Begründung erteilt, dass der BF keine wirtschaftliche Existenzgrundlage in Österreich habe und der Grund seines Aufenthaltes nicht in der Ausübung des Freizügigkeitsrechtes zu finden sei. Sein weiterer Aufenthalt widerstreite den öffentlichen Interessen und sei alleine deswegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet dringend erforderlich.

Der BF mag sich zwar unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, jedoch ist der BF unbescholten und der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt noch keine derart schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, womit eine Versagung des Durchsetzungsaufschubes zu rechtfertigen wäre. Desweiteren sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der weitere Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders gefährde.

Daher war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu erteilen.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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