Bundesverwaltungsgericht W114 2337784-1

W114 2337784-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2026

Regest

Ausbildung Beihilfefähigkeit Berechnung Bewirtschaftung Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung GAP-Strategieplan Irrtum Junglandwirt landwirtschaftliche Tätigkeit landwirtschaftlicher Betrieb Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Offensichtlichkeit Rechtzeitigkeit Versehen Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W114 2337784-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W114.2337784.1.00

Spruch

W114 2337784-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 08.07.2025 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Abänderungsbescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 25.06.2025, AZ II/4-DZ/24-27130486010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben.

II. Der angefochtene Bescheid der AMA vom 25.06.2025, AZ II/4-DZ/24-27130486010, wird dahingehend abgeändert, dass die von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , im Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2024 vorgenommene Korrektur infolge Vorliegens eines offensichtlichen Fehlers gemäß § 8 GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung anerkannt wird, und ihm damit die von ihm beantragte Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte zu gewähren ist.

III. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2021 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , als ehemalige Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, als neuer Bewirtschafter dieses Betriebes unterzeichneten am 31.08.2023 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) ein Formular, mit dem sie einen Bewirtschafterwechsel dieses Betriebes mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.09.2023 vereinbarten. Dieses Formular langte am 06.09.2023 bei der AMA ein.

2. Am 05.03.2024 stellte der Beschwerdeführer mit Unterstützung der zuständigen BBK für das Antragsjahr 2024 einen Mehrfachantrag (MFA) und beantragte eine Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlungen, aber keine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte.

3. Am 25.03.2024 übermittelte der Beschwerdeführer an die AMA eine Ablichtung eines Facharbeiterbriefs der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer Niederösterreich vom 27.03.2014 als Ausbildungsnachweis, der den Abschluss als Forstfacharbeiter am 20.03.2024 bestätigte. Ebenso wurden ein Versicherungsdatenauszug mit Stand vom 15.03.2024 und eine Aufstellung LAG-Gesamt zum Stand 04/2024 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) als Nachweis der Bewirtschaftungsaufnahme am 01.09.2023 übermittelt.

4. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26137992010, wurden dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller vorgebrachten entscheidungsrelevanten Anbringen für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

5. Am 11.03.2025 korrigierte der Beschwerdeführer mit Unterstützung der zuständigen BBK seinen MFA 2024 und beantragte auch die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 25.06.2025, AZ II/4-DZ/24-27130486010, wurden dem Beschwerdeführer unverändert Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, der Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte vom 11.03.2025 jedoch unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 Z. 2 GSP-AV als verspätet zurückgewiesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom 08.07.2026 rechtzeitig Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin aus, dass von ihm fristgerecht ein vollständiger MFA 2024 einschließlich der für die Beantragung der Junglandwirte-Zahlung erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sei. Dabei sei jedoch das Feld zum Ankreuzen für die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte irrtümlich nicht aktiviert worden. Erst mit der Abgabe des MFA 2025 sei das vergessene Kreuz bemerkt und die Beantragung am folgenden Tag nachgeholt worden. Er ersuche, die verspätete Ergänzung als offensichtlichen Fehler anzuerkennen. Es sei zweifelsfrei seine Absicht, die Junglandwirte-Zahlung zu beantragen, erkennbar, da der übermittelte Ausbildungsnachweis wie auch der Nachweis der Bewirtschaftungsaufnahme ausschließlich der Beantragung der Zahlung für Junglandwirte diene. Die Widersprüchlichkeit zwischen dem fehlenden Kreuz und den vorgelegten erforderlichen Nachweisen begründe die Offensichtlichkeit dieses Fehlers. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragten Direktzahlungen gewährt werden.

8. Am 06.03.2026 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“ mit folgendem Inhalt:

„Mittels Bewirtschafterwechsel zum 01.09.2023 übernahm der Beschwerdeführer (BF) die Bewirtschaftung des gegenständlichen Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung.

Der BF stellte mit Unterstützung der BBK am 05.03.2024 den MFA 2024 und beantragte darin u.a. die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) für das Antragsjahr 2024, jedoch noch ohne Beantragung der "Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte".

Am 11.03.2025 erfolgte mit Unterstützung der BBK eine Korrektur der MFA 2024 Angaben. Im Zuge dieser Korrektur wurde die "Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte" beantragt. Als anspruchsberechtigte Person (=Junglandwirt) wurde XXXX , geboren am XXXX , angegeben.

Zum MFA 2024 wurden sowohl ein Ausbildungsnachweis, der den Abschluss als Forstfacharbeiter am 20.03.2024 bestätigt, als auch Nachweise der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS), die einen Bewirtschaftungsbeginn mit 01.09.2023 belegen, übermittelt.

Mit Bescheid der Direktzahlungen 2024 vom 15.01.2025 (II/4-DZ/24-26137992010) wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist kein Bestandteil des Bescheides der Direktzahlungen 2024, da die Beantragung erst nach Auszahlung durchgeführt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht.

Mit Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2024 vom 25.06.2025 (II/4-DZ/24-27130486010) wurde der Antrag auf "Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte" gemäß (§ 33 Abs. 2 Z. 2 GSP-AV) als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde am 08.07.2025 eine Beschwerde eingebracht.

In der Beschwerde weist der BF darauf hin, dass sowohl der MFA 2024 als auch die für die Junglandwirt-Zahlung erforderlichen Unterlagen fristgerecht übermittelt wurden. Lediglich das Ankreuzfeld für die Beantragung der Junglandwirte-Zahlung sei nicht aktiviert und dieser Umstand aufgrund fehlender Hinweisplausifehler nicht bemerkt worden. Im Zuge der Abgabe des MFA 2025 habe man das vergessene Kreuz bemerkt und die Beantragung schnellstmöglich nachgeholt. Nachdem der BF jedoch alle zur Beantragung der Junglandwirte-Zahlung notwendigen Unterlagen übermittelt hat, die auch nur für diese Förderung relevant seien, sei das Versehen offensichtlich. Der BF ersucht um Anerkennung der verspäteten Ergänzung aufgrund eines "offensichtlichen Fehlers" in der Beantragung/Ersterfassung.

Ein offensichtlicher Fehler würde dann vorliegen, wenn die Zahlung bereits im Vorjahr beantragt und im Folgejahr darauf vergessen wurde. Bei erstmaliger Antragstellung kann man jedoch nicht von einem offensichtlichen Fehler ausgehen.

Aus diesem Grund ist die Gewährung der "Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte" nicht möglich.“

9. Auf telefonische Nachfrage teilte die AMA mit, dass der Beschwerdeführer den Ausbildungsnachweis und die Nachweise der SVS am 25.03.2024 an die AMA übermittelt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 01.09.2023 übernahm der am XXXX geborene Beschwerdeführer erstmals die Bewirtschaftung seines Betriebs mit der BNr. XXXX .

1.2. Der BF stellte am 05.03.2024 mit Unterstützung der zuständigen BBK einen MFA für das Antragsjahr 2024 und beantragte eine Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung. Dabei wurde irrtümlicherweise das Feld vor „Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte“ nicht aktiviert bzw. wurde in diesem Feld kein Kreuz gesetzt.

1.3. Drei Wochen später übermittelte der Beschwerdeführer an die AMA eine Ablichtung seines Facharbeiterbriefs der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer Niederösterreich vom 27.03.2014 als Nachweis seiner am 20.03.2014 abgeschlossenen Forstfacharbeiterausbildung sowie seinen Versicherungsdatenauszug mit Stand vom 15.03.2024 und eine Aufstellung LAG-Gesamt zum Stand 04/2024 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) als Nachweis der Bewirtschaftungsaufnahme am 01.09.2023.

Diese Unterlagen werden ausschließlich für die Beantragung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte benötigt.

1.3. Ohne zu hinterfragen, warum der Beschwerdeführer die für die Beantragung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte notwendigen Unterlagen übermittelt hat, gewährte die AMA mit Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26137992010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX , jedoch keine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte.

1.4. Bei der Abgabe des MFA für das Antragsjahr 2025 am 10.03.2025 bemerkte der Beschwerdeführer das fehlende Kreuz im Feld vor „Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte“. Am folgenden Tag korrigierte der Beschwerdeführer mit Unterstützung der zuständigen BBK seinen MFA für das Antragsjahr 2024 und aktivierte das Feld vor „Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte“.

1.5. Es sind keine Umstände erkennbar, die an der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zweifeln lassen.

1.6. Anstatt den offensichtlichen Fehler anzuerkennen, erließ die AMA den nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 25.06.2025, AZ II/4-DZ/24-27130486010, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte vom 11.03.2025 unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 Z. 2 GSP-AV als verspätet zurückgewiesen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen somit nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 2021/2115 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:

„Erwägungsgrund 77

Insbesondere Junglandwirte müssen ihre Betriebe modernisieren, damit diese langfristig tragfähig sind. Jedoch fallen die Umsätze oft gerade in den ersten Geschäftsjahren schwach aus. Deshalb ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten von Junglandwirten durchgeführten Interventionen in Form von Investitionen erleichtern und Vorrang gewähren. Dazu sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für Investitionen in Betriebe von Junglandwirten höhere Unterstützungssätze und andere Präferenzbedingungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch kleinen Betrieben eine höhere Investitionsförderung gewähren können.“

„Erwägungsgrund 80

Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und neuen Landwirten mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, sollten die Verwendung der EU-Garantie aus InvestEU und die Kombination von Zuschüssen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden in Bezug auf den Zugang zu Finanzmitteln, die Entwicklung des Bankensektors, die Verfügbarkeit von Risikokapital sowie den Kenntnisstand der Behörden und den potenziellen Kreis der Begünstigten erheblich variiert, sollten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen.“

„Artikel 4

In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen

(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.

[…]

(6) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:

a)eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,

b)die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,

c)die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.

[…]“

„Artikel 30

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.

(2) Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung, gemäß Artikel 95 mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums gemäß Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren.

(3) Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP- Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.

Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.

(4) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern

a)diese Mitglieder den für „Junglandwirte“ geltenden Definitionen und Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 entsprechen und

b)die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.“

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmung:

„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans

§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.

[…]

(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.

[…]“

„Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

§ 8c. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.

(2) Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.

(3) Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“

„Verfahrens- und Kontrollbestimmungen

§ 19. (1) […]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

[…]“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – in der Folge: GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:

„Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

1. der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1,

[…]“

„Offensichtlicher Fehler

§ 8. (1) Vom Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(2) Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können.

[…]“

„Sonstige Vorgaben

§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben.

[…]“

„Einreichfristen des Mehrfachantrags

§ 33. (1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.

(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:

1. bis spätestens am 31. Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen gemäß den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),

2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres

a)Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,

b)Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,

c)Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),

d)Tierliste,

e)Beilage für Tierwohl-Weide im Rahmen der Fördermaßnahme 31-04,

f)Beilage für gefährdete Nutztiere im Rahmen der Fördermaßnahme 70-06 und Anzahl der Bio-Bienenstöcke im Rahmen der Fördermaßnahme 70-02

3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt,

[…]

(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:

1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,

2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,

a)die Änderung der Schlagnutzungsart bis 15. Juli des Antragsjahres,

b)Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,

c)die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 30. September,

d)die Rücknahme einzelner Flächen oder Tiere nach dem 30. September und

e)die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.

[…]“

b) Rechtliche Würdigung:

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist im Wesentlichen, dass dieser einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes hat und nicht älter als 40 Jahre alt ist. Zusätzlich muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Schließlich ist der Antrag spätestens im dem der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgenden Antragsjahr zu stellen.

Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer am XXXX geboren und somit jünger als 40 Jahre. Er führte seit 01.09.2023 seinen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und hat durch Vorlage seines Facharbeiterbriefs die einschlägige höhere Ausbildung nachgewiesen. Er hat auch mit der Vorlage der Nachweise der SVS die Bewirtschaftungsaufnahme im Jahr 2023 nachgewiesen. Einzig bei der Antragstellung im dem der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgenden Antragsjahr 2024 ist dem Beschwerdeführer ein Fehler unterlaufen, indem er irrtümlicherweise das Feld vor „Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte“ nicht aktiviert bzw. in diesem Feld kein Kreuz gesetzt hat.

Diesen Fehler hat der Beschwerdeführer am 11.03.2025 korrigiert, woraufhin die AMA den Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte nach § 33 Abs. 2 Z. 2 GSP-AV als verspätet zurückgewiesen hat.

Dabei hat die AMA nicht berücksichtigt, dass dem gutgläubigen Beschwerdeführer ein offensichtlicher Fehler im Sinne des § 8 GSP-AV unterlaufen ist, der bei einer einfachen Prüfung der vorliegenden Antragsunterlagen von einem Prüfer des MFA unmittelbar festgestellt und auch jederzeit korrigiert werden kann.

Für das erkennende Gericht ist das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers bereits aus dem Umstand der Übermittlung aller ausschließlich für die Beantragung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte erforderlichen Unterlagen offensichtlich. Das erkennende Gericht vermag keine Gründe zu erkennen, wonach man zur Auffassung kommen könnte, dass das fehlende Kreuz im Feld vor „Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte“ angesichts der übermittelten Unterlagen nicht auffällig sein würde.

Daher kann das BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit der Auffassung der AMA, dass bei einer erstmaligen Antragstellung nicht von einem offensichtlichen Fehler auszugehen sei, nicht folgen. Der angefochtene Abänderungsbescheid ist wegen des Vorliegens eines offensichtlichen Fehlers des Beschwerdeführers zu beanstanden. Dem Beschwerdebegehren war somit stattzugeben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2021.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

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