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G314 2338797-1•Bundesverwaltungsgericht G314 2338797-1
G314 2338797-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2026
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
G314 2338797-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am 17.11.2004, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER und Dr.Dr. Michael DOHR, LL.M., LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen, den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A)Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
C)Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) hält sich seit ihrer letzten Einreise am XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf. Am XXXX stellte sie bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige, über den bislang noch nicht entschieden wurde.
Da die BF (aufgrund vor Voraufenthalten im Gebiet der Mitgliedstaaten) die visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte sie mit Schreiben vom XXXX auf, dazu Stellung zu nehmen und Fragen zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten.
Die BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme und wies darauf hin, dass sie ein Kind erwarte. Über Aufforderung des BFA gab sie unter Vorlage einer Kopie aus dem Eltern-Kind-Pass den errechneten Geburtstermin mit XXXX bekannt. Sie habe regelmäßig Termine bei einem Gynäkologen in XXXX . Aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen sei sie nicht reisefähig; der Arzt habe ihr körperliche Schonung empfohlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA der BF keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt III.) und legte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise bis 31.07.2026 fest (Spruchpunkt IV.). Das BFA begründete dies im Wesentlichen damit, dass die BF in Österreich mit ihrem hier aufenthaltsberechtigten Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebe und ein Kind erwarte. Sie halte sich infolge Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es würden keine Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG vorliegen. Eine Rückkehrentscheidung sei trotz des Familienlebens in Österreich zulässig, weil sie ihren Lebensmittelpunkt bis vor Kurzem im Kosovo gehabt und die visumfreie Aufenthaltsdauer bewusst überschritten habe. Die Abschiebung in den Kosovo sei mangels einer dort bestehenden Gefahr iSd § 50 FPG zulässig. Der XXXX sei als Termin für die freiwillige Ausreise festzulegen, weil die BF besondere Umstände (Schwangerschaft, ärztliche Empfehlung zur körperlichen Schonung, Geburtstermin XXXX ) nachgewiesen habe, die sie bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe und die die Gründe für die Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen würden.
Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde der BF, mit der sie (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise werden ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die (strafgerichtlich unbescholtene) BF im Kosovo keine Angehörigen habe und aufgrund der Schwangerschaft, aber auch danach mit einem Säugling, besonders schutzbedürftig sei. In Österreich werde sie von ihrem Ehemann und dessen Familie umsorgt. Eine Rückkehr in den Kosovo, wo sie auf sich allein gestellt wäre, sei unzumutbar und würde dem Kindeswohl widersprechen. Eine Fortsetzung des Familienlebens im Kosovo sei nicht möglich. Die Rückkehrentscheidung verletze Art 8 EMRK. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG seien erfüllt.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Die BF kam am XXXX in der kosovarischen Stadt XXXX zur Welt und ist Staatsangehörige des Kosovo, wo sie bis XXXX ihren Lebensmittelpunkt hatte. Sie besuchte dort die Schule und machte ein Praktikum als Krankenpflegerin. Ihre Erstsprache ist Albanisch; sie hat Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Sie hat einen am XXXX im Kosovo ausgestellten kosovarischen Reisepass, der noch bis XXXX gültig ist.
Die BF ist seit XXXX mit dem am XXXX geborenen XXXX verheiratet, der seit XXXX österreichischer Staatsbürger ist und dessen Eltern aus dem ehemaligen Jugoslawien stammen. Er lebt in Österreich und geht hier einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.
Die BF reiste immer wieder in das Gebiet der Mitgliedstaaten und nach Österreich ein, so am XXXX (Ausreise am XXXX ), am XXXX (Ausreise am XXXX ) und am XXXX (Ausreise am XXXX ). Während dieser Zeiten nahm sie jeweils bei ihrem Ehemann Unterkunft, der gemeinsam mit seiner Mutter und einer weiteren Person eine Genossenschaftswohnung in XXXX bewohnt. Nach ihrer letzten Einreise am XXXX verblieb sie bei ihm in Österreich und hat das Bundesgebiet seither nicht mehr verlassen.
Am XXXX beantragte die BF bei der Niederlassungsbehörde einen Aufenthaltstitel „Familienangehörige“, der ihr zunächst nicht erteilt wurde, weil sie bis Ende XXXX keinen Nachweis für Deutschkenntnisse vorlegte. Mittlerweile hat sie eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 bestanden, sodass nun grundsätzlich – abgesehen davon, dass ihr Aufenthalt mittlerweile aufgrund der Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßig ist – die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen. Aufgrund der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts beabsichtigt die Niederlassungsbehörde jedoch, den Antrag der BF abzuweisen.
Die BF erwartet ein Kind; der errechnete Geburtstermin ist am XXXX . Bei ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet war ihr die Schwangerschaft bereits bekannt. Sie nimmt seit XXXX regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen des Eltern-Kind-Passes in Anspruch. Aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen hat ihr ihr Gynäkologe von längeren Reisen abgeraten und strenge körperliche Schonung empfohlen.
Die BF finanziert ihren Lebensunterhalt durch das Erwerbseinkommen ihres Ehemanns und ist als seine Angehörige in Österreich krankenversichert. Sie war im Bundesgebiet bislang nicht erwerbstätig.
Die BF hat in Österreich – abgesehen von ihrem Ehemann und dessen Familienangehörigen – keine ihr nahestehenden Bezugspersonen. Sie ist hier strafgerichtlich unbescholten. Sie ist in Österreich weder ehrenamtlich engagiert noch in einem Verein aktiv noch liegen andere Integrationsmomente vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF gegenüber dem BFA, auf den vorgelegten Urkunden sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister und Sozialversicherungsdaten.
Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort der BF gehen aus ihrem kosovarischen Reisepass, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde, hervor. Die Feststellung, dass sie ihren Lebensmittelpunkt bisher im Kosovo hatte, ergibt sich aus ihrer Stellungnahme in Zusammenschau mit dem Umstand, dass bis XXXX laut ZMR in Österreich nur Nebenwohnsitzmeldungen (von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX ) bestanden. Dafür spricht auch, dass laut der Beschwerde die Familienzusammenführung nicht erst in Österreich erfolgt sei, sondern die BF und ihr nunmehriger Ehemann einander schon länger kennen würden. Da die Beziehung demnach zu einer Zeit begründet wurde, als die BF noch im Kosovo lebte, ist angesichts des erst kurzen kontinuierlichen Inlandsaufenthalts nicht glaubhaft, dass sie dort keine Anknüpfungen mehr hat. Seit XXXX liegt laut ZMR eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse vor, an der auch ihr Ehemann, dessen Mutter und eine weitere Person mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Laut der Stellungnahme der BF handelt es sich um eine Genossenschaftswohnung.
Albanischkenntnisse sind aufgrund der Herkunft der BF und der in ihrem Herkunftsstaat absolvierten Schulbildung plausibel. Ihre Behauptung, wonach sie der Niederlassungsbehörde am XXXX ein Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 vorgelegt habe, wurde von der Niederlassungsbehörde bestätigt, sodass nunmehr von § 21a Abs 1 NAG entsprechenden Deutschkenntnissen auszugehen ist.
Die Heiratsurkunde der BF wurde vorgelegt. Die Feststellungen zu ihrem Ehemann basieren auf dem ZMR und auf seinen Sozialversicherungsdaten. Die Herkunft seiner Eltern ergibt sich aus ihren im ZMR ersichtlichen Geburtsorten. Damit im Einklang steht, dass die Beschwerde seine „sehr guten“ Deutschkenntnisse betont und dass er laut ZMR nicht schon von Geburt an, sondern erst seit XXXX österreichischer Staatsbürger ist.
Die Feststellungen zu den bisherigen Ein- und Ausreisen der BF beruhen auf den Grenzkontrollstempeln in ihrem Reisepass. Ein kontinuierlicher Inlandsaufenthalt seit XXXX wird auch in ihrer Stellungnahme an das BFA eingeräumt. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist im IZR dokumentiert. Die Feststellungen zum Verfahren vor der Niederlassungsbehörde basieren auf der aktenkundigen Kommunikation zwischen dem BFA und der Bezirkshauptmannschaft XXXX . Demnach scheiterte die Erteilung des Aufenthaltstitels zunächst am Fehlen eines Nachweises für Deutschkenntnisse und - nach Vorlage eines entsprechenden Zertifikats am XXXX - an der Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthalts; die anderen Voraussetzungen sind demnach offenbar erfüllt.
Die Feststellungen zur Schwangerschaft der BF beruhen auf den vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Ausgehend vom errechneten Geburtstermin am XXXX und von dem im vorgelegten Auszug aus dem Eltern-Kind-Pass festgehaltenen ersten Tag der letzten normalen Regel ( XXXX ) ergibt sich bei lebensnaher Betrachtung, dass sie bei ihrer letzten Einreise am XXXX von der Schwangerschaft wusste.
Das Fehlen einer Erwerbstätigkeit der BF und der Umstand, dass sie ihren Lebensunterhalt mit dem Erwerbseinkommen ihres Ehemanns finanziert ergibt sich ebenso aus ihrer Stellungnahme an das BFA wie Mitversicherung in der Krankenversicherung.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich geht aus dem Strafregister hervor; Hinweise auf Verwaltungsstrafen sind nicht aktenkundig.
Die Feststellungen zu den Anknüpfungen der BF im Bundesgebiet (bzw. zu deren Fehlen) ergeben sich aus ihren Angaben. Es ist nicht glaubhaft, dass sie keine Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat hat, zumal sich dort bis vor kurzem ihr Lebensmittelpunkt befand. Bindungen zu anderen Mitgliedstaaten sind nicht ersichtlich.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG):
Die BF ist als Staatsangehörige des Kosovo Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Sie hält sich mangels einer darüber hinausgehenden Aufenthaltsberechtigung nur während der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage in 180 Tagen) rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG schafft – auch bei zulässiger Inlandsantragstellung – gemäß § 21 Abs 6 NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht, steht der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Daher ist der aktuelle Inlandsaufenthalt der BF nicht rechtmäßig, zumal sie die visumfreie Aufenthaltsdauer seit 11.12.2025 überschritten hat, die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs 1 und Abs 4 FPG nicht erfüllt sind und ihr nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Somit ist gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG zunächst von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu prüfen und darüber gemäß § 58 Abs 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da hier keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG an die BF vorliegen, weil ihr Aufenthalt nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurden, erfolgte die in Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ausgesprochene Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu Recht und ist nicht korrekturbedürftig. Die in der Beschwerde ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung, wonach die Voraussetzungen erfüllt seien, kann nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerde ist daher insoweit als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung):
Wird einer Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; §§ 41 bis 45c FPG) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben von Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung angemessen berücksichtigt werden (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Unter diesem Gesichtspunkt bedarf es auch einer Beurteilung der Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung aus der Perspektive eines im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch ungeborenen Kindes (vgl. VwGH 10.07.2025, Ra 2023/21/0074).
Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist aber nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABFB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen von Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (siehe VwGH 03.04.2025, Ra 2024/01/0267).
Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung gegen die BF (allenfalls auf Dauer) unzulässig ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit ihren gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Wohls ihres ungeborenen Kindes) in Form einer Gesamtbetrachtung nach § 9 BFA-VG vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse der BF auf Fortsetzung des Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet einzubeziehen.
Die BF hält sich erst seit kurzem in Österreich auf, wobei ihr Aufenthalt nur während des zulässigen visumfreien Aufenthalts (konkret also bis XXXX ) rechtmäßig war. Sie hat in Österreich ein Familienleben, weil ihr österreichischer Ehemann hier lebt und einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Außerdem steht sie in Kontakt mit ihrer Schwiegerfamilie in Österreich. Das Gewicht dieses Familienlebens wird dadurch relativiert, dass es in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem ihr (und ihrem Ehemann) ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bekannt war. Sie war zum Zeitpunkt ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet bereits schwanger. Ihr musste auch bekannt sein, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG damals noch nicht erfüllte, weil sie noch keinen Nachweis für Deutschkenntnisse, den sie gemäß § 21a Abs 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels benötigt, erbringen konnte. Daraus ergibt sich, dass sie jedenfalls bei ihrer letzten Einreise im XXXX von Anfang an beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug zu umgehen, zumal sie sich im Rahmen des visumfreien Aufenthalts nur noch ca. drei Wochen rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und nicht davon ausgehen durfte, dass das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG in dieser kurzen Zeit abgeschlossen werden kann, zumal sie noch keine Deutschprüfung abgelegt hatte. Dies führt dazu, dass dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein so großes Gewicht beizumessen ist, dass auch eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, gerechtfertigt ist (siehe VwGH 21.10.2024, Ra 2024/20/0618 und 23.06.2025, Ra 2025/20/0179).
Die BF ist zwar aus strafrechtlicher Sicht unbescholten, hat jedoch durch ihren fortgesetzten nicht rechtmäßigen Aufenthalt gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts verstoßen.
Abgesehen von ihrem Ehemann und dessen Angehörigen hat die BF im Inland keine relevanten sozialen, beruflichen oder familiären Bindungen. Sie hat fast ihr ganzes bisheriges Leben im Kosovo verbracht und dort bis vor kurzem gelebt, sodass weiterhin starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat bestehen. Ihr Ehemann kann seiner Unterhaltspflicht auch nach ihrer Rückkehr in den Kosovo nachkommen. Der BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, die voraussichtlich erst mehr als acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes enden wird, sodass ihrem Interesse, die weitere Schwangerschaft und die erste Zeit nach der Geburt bei ihrem Ehemann in Österreich zu verbringen, angemessen Rechnung getragen wird. Danach ist die Aufrechterhaltung der familiären Kontakte vorübergehend über wechselseitige Besuche in Österreich (im Rahmen visumfreier Aufenthalte), im Kosovo oder in anderen Staaten möglich, dazwischen überdies auch über Telefonate und elektronische Kommunikationsmittel. Da die BF – abgesehen von der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts gemäß § 11 Abs 1 Z 5 NAG – grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG erfüllt, ist damit zu rechnen, dass ihr alsbald nach ihrer Ausreise ein solcher erteilt werden kann, sodass dann eine langfristige Fortsetzung des Familienlebens in Österreich möglich sein wird.
Eine Trennung der Familienangehörigen kommt nur dann in Betracht, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (siehe zuletzt VwGH 23.06.2025, Ra 2025/20/0179). Die BF ist unbescholten, jedoch ist ihr eine von vornherein beabsichtigte Umgehung von Zuwanderungsregeln anzulasten, sodass ein entsprechend großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht. Daher ist in der gebotenen Gesamtbetrachtung die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Rückkehrentscheidung nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch insoweit abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung):
Die mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs 9 FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151). Da dieser hier nicht zweifelhaft ist und dafür ohnehin nur der Kosovo als Herkunftsstaat der BF in Betracht kommt, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG grundsätzlich 14 Tage, kann aber gemäß § 55 Abs 3 iVm Abs 2 FPG mit einem längeren Zeitraum festgesetzt werden, wenn besondere Umstände, die die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Angesichts der Schwangerschaft der BF und der damit verbundenen Komplikationen, die eine Ausreise vor oder kurz nach der Geburt nicht verhältnismäßig erscheinen lassen, hat das BFA zutreffend eine entsprechend verlängerte Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Ausgehend vom errechneten Geburtstermin am XXXX wird eine Ausreise der BF bis zum XXXX voraussichtlich möglich und zumutbar sein, sodass auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden ist. Eine weitere Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich, zumal die BF bislang keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme der BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, zumal ein eindeutiger Fall vorliegt, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren. Bei der Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung.
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