Bundesverwaltungsgericht L531 2293131-2

L531 2293131-2Bundesverwaltungsgericht24.03.2026

Regest

entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sache des Verfahrens Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L531 2293131-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L531.2293131.2.00

Spruch

L531 2293131-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , StA Aserbaidschan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (idF bP) reiste illegal gemeinsam mit ihrer Schwester und deren Kinder in Österreich ein und stellte am 24.09.2023 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am selben Tag wurde sie von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen. Dabei gab sie zusammengefasst an, sie hätte ihren Entschluss zur Ausreise vor einem Jahr gefasst. Am 02.08.2023 hätte sie den Herkunftsstaat Aserbaidschan mit dem Flugzeug verlassen. Zum Fluchtgrund befragt gab sie an:

„Mein Schwager hatte große Probleme in Aserbaidschan und es wurde eine Blutrache gegen seine Familie ausgesprochen, meine Schwester musste das Land verlassen und ich konnte sie nicht alleine gehen lassen, das sind alle meine Fluchtgründe

11. 1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Nichts

11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?

Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

Wenn ja, welche?

Keine“

I.3. Am 16.04.2024 wurde die bP seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (idF BFA) zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen, die bP gab dabei im Wesentlichen an:

„LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

VP: Ja

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja

LA: Nehmen sie regelmäßig Medikamente oder besuchen sie Therapien?

VP: Nein

LA: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie legal ausgereist sind, wo befindet sich Ihr Reisepass?

VP: Der Schlepper hat ihn in Serbien von uns weggenommen, alle Dokumente.

LA: Wann haben Sie diesen beantragt?

VP: Vor vier/fünf Jahren.

LA: Warum haben Sie sich einen Reisepass ausstellen lassen? Gab es dafür einen Grund?

VP: Es gibt keinen Grund.

LA: Wann haben Sie Ihren Entschluss zur Ausreise gefasst?

VP: Einen Monat vor meiner Ausreise.

LA: In der Erstbefragung gaben Sie „1 Jahr“ an.

VP: Nein, kurz vor meiner Ausreise.

LA: Wer hat die Ausreise finanziert?

VP: Meine Schwester hat das bezahlt.

LA: Welche Schulbildung haben Sie genossen?

VP: Nur 1,5 Jahre Grundschule.

LA: In der Erstbefragung stehen 8 Jahre.

VP: Ich war nicht 8 Jahre in der Schule.

LA: Wo haben Sie überall gearbeitet? Welche Tätigkeiten haben Sie ausgeübt?

VP: Ich war Fischer und habe auf der Baustelle gearbeitet.

LA: Wieviel haben Sie verdient?

VP: ca 700 bis 800 Manat

LA Waren Sie beruflich angestellt?

VP: Nein, ein Mann hatte ein kleines Schiff. Ich war schon registriert, dass ich auf diesem Schiff arbeite, aber ich war nicht sozialversichert.

LA: Hatten Sie da eine Kündigungsfrist?

VP: Es gibt keine, man sagt nur dem Chef, dass man gehen möchte und, dass er sich einen anderen suchen muss. Dann kann man gehen.

LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag?

VP: Vor 2 Jahren habe ich gearbeitet. Das war im April 2022.

LA: Wovon haben Sie in den letzten 1,5 Jahren bis zur Ausreise gelebt?

VP: Ich hatte Ersparnisse. Ich habe über die Jahre gearbeitet und gespart.

LA: Was war Ihr Plan bei der Ausreise? Wo wollten Sie hin?

VP: Wir wollten nach Deutschland. Meine Schwester hat mit dem Schlepper vereinbart, dass wir nach Deutschland gebracht werden. Wir wurden aber in Österreich aufgegriffen.

LA: In der Erstbefragung gaben Sie „Holland“ an. Warum?

VP: Ich weiß von Deutschland. Meine Schwester wollte nach Deutschland.

LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu den Angehörigen im Herkunftsstaat?

VP: 21.3.2024, zum Newroz Fest habe ich einen Verwandten angerufen. Mein Vater und meine Mutter leben in Holland.

LA Laut Erstbefragung ist Ihr Vater bereits verstorben.

VP: Mein leiblicher Vater ist verstorben, aber mein Stiefvater ist in Holland.

LA Laut EB leben alle in Aserbaidschan.

VP Diese Fragen werden mir zum ersten Mal gestellt. Diese Fragen habe ich nicht bekommen.

LA Welchen Aufenthaltsstatus haben diese in Holland? Wissen Sie das?

VP: Meine Mutter ist holländische Staatsbürgerin. Mein Stiefvater ist türkischer Staatsangehöriger. Vielleicht ist er mittlerweile auch schon holländischer Staatsbürger. Ich weiß es nicht.

LA: Welche Angehörigen leben in Aserbaidschan?

VP: Tanten, Onkel vs.

LA Und Ihre Exfrau und Ihre Kinder?

VP Die leben auch in Aserbaidschan.

LA Haben Sie Kontakt zu den Kindern?

VP: Ich spreche manchmal mit den Kindern.

LA: Wo wohnen Ihre Angehörigen, Tanten, Onkel, Exfrau, Kinder?

VP: Tanten und Onkel in XXXX , Frau und Kinder in Baku.

LA: Wo haben Sie zuletzt gewohnt?

VP: In der Stadt XXXX

LA Wie lange haben Sie da gewohnt?

VP: 1- 2 Jahre in Baku, sonst habe ich immer in meiner Heimatstadt XXXX gelebt.

LA. Sind Sie noch verheiratet?

VP: seit 7 Jahren geschieden

LA: Haben Sie Sorgepflichten?

VP: Ja, als in Aserbaidschan war, habe ich Alimente bezahlt. Jetzt kann ich nicht, jetzt übernimmt das meine Mutter und mein Stiefvater. Pro Kind 150 Manat.

LA: Haben Sie persönlich Besitztümer (Grundstück, Ländereien, Firmen, Geschäfte, … was wo) im Heimatland?

VP: Nein. Öl und Gas werden von der Regierung erwirtschaftet, wir schauen nur zu und haben nichts davon.

LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

VP: Nein

LA: Haben Sie Verwandte in Österreich, bis auf Ihre Schwester sowie deren Kinder?

VP: Nein

LA: Angehöriger welcher Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft sind Sie?

VP: schiitischer Islam, Aserbaidschanisch

LA: Sind Sie im Herkunftsstaat vorbestraft?

VP: Nein

LA: Sind oder waren Sie politisch jemals aktiv?

VP: Nein

LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Organisation?

VP: Nein

LA: Waren Sie an Kampfhandlungen beteiligt bzw. Mitglied einer bewaffneten Gruppe?

VP: Nein, ich mache sowas nicht.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation hier in Ö.?

VP: Nein

LA Hatten bzw. haben Sie im Herkunftsstaat Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

VP: Nein

LA Hatten bzw. haben Sie im Herkunftsstaat Probleme aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses?

VP: Nein

LA Sind Sie jemals persönlich bedroht worden?

VP Mein Schwager ist in eine Blutrache verwickelt. Wegen ihm wurde meine Schwester bedroht.

Es gab ein paar gewalttätige Auseinandersetzungen. Dabei habe ich meine Schwester verteidigt.

Da wurde ich auch von der Gegenseite bedroht.

LA: Gab es jemals ein Gerichtsverfahren konkret Ihre Person betreffend in Ihrem Herkunftsstaat?

VP: Nein

LA Wird nach Ihnen gefahndet?

VP Nein

LA: Hatte konkret Ihre Person jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär Ihres Herkunftsstaates? Gab es Schikanen?

VP: Nein

LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt? Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat in freier Erzählung zu schildern. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen zu können!

VP: 2 Jahre vor unserer Ausreise hat anscheinend mein Schwager in seinem Heimatdorf ein Mädchen vergewaltigt. Daraufhin haben sich ihre Verwandten auf die Suche nach meinem Schwager gemacht. Seit diesem Vorfall ist mein Schwager untergetaucht und die Familie des Mädchens hat meine Schwester aufgesucht. Sie haben meine Schwester geschlagen und versucht mit Gewalt herauszufinden, wo sich mein Schwager aufhält. Ich musste meiner Schwester zu Hilfe laufen. Zweimal habe ich mich mit diesen Leuten geschlagen, um meine Schwester zu verteidigen. Die Gegenseite sagte, „wir werden entweder die Schwester vergewaltigen oder ihre Tochter, damit wir quitt sind“. Ich wollte sie überzeugen, dass wir sowas nicht machen und dass das eine Ehrenverletzung ist. Sie haben aber nicht aufgegeben, deswegen haben wir uns 2 Mal geschlagen. Sie sagten „entweder sagt ihr uns, wo sich der Schwager aufhält oder wir werden jemanden vergewaltigen“. Weil wir Angst hatten, konnte meine Schwester nicht auf die Straße gehen und ich habe die Kinder nicht in die Schule gebracht.

Ich habe mit einem Onkel von denen gesprochen und habe versucht die Situation zu lösen. Aber es hat nichts gebracht. Sie sagten „entweder übergibst du uns den Schwager oder wir werden dasselbe mit der Schwester oder einer Nichte machen“. Wir haben in Angst gelebt, deswegen habe ich dann versucht meine Schwester und Kinder und mich in Sicherheit zu bringen. Ich bin somit auch deren Feind.

LA: Hat Ihre Schwester die Vorfälle zur Anzeige gebracht?

VP: Ja meine Schwester hat das angezeigt. Die Gegenseite wurde von der Polizei einvernommen.

Sie haben anscheinend gesagt, dass sie von ihrem Vorhaben abweichen, aber in Wirklichkeit haben sie das nicht gemacht und uns weiterverfolgt.

LA: Danach hat Sie noch eine Anzeige gemacht?

VP Die Polizei macht nichts, sie vernimmt die Leute nur ein und lässt sie dann wieder frei

Frage wird wiederholt:

VP 4 – 5 Mal hat meine Schwester Anzeige gemacht.

LA: Was war der konkrete Anlass für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates?

VP: Meine Schwester und meine Neffen und Nichten konnten nicht auf die Straße gehen. Die sind permanent um unser Haus herumgegangen. Daraufhin haben wir uns entschieden Aserbaidschan zu verlassen.

LA Wieso ist ihre Schwester nicht woanders hingezogen?

VP: Wir haben in der Stadt 3-mal unsere Adresse geändert, aber sie haben die Verfolgung nicht aufgegeben.

LA Wie lange ging das schon so?

VP 9 bis 10 Monate

LA: Inwiefern betrifft das Sie? In der Erstbefragung sagten Sie, Sie hätten die Schwester nicht allein reisen lassen können. Warum nicht?

VP: Weil ich meine Schwester verteidigt habe, haben sie mich auch als Feind betrachtet, deswegen war auch mein Leben in Gefahr.

LA: Warum war Ihr Leben in Gefahr?

VP: Die Gegenseite sagte, ich soll mich zurückziehen und nicht meine Schwester verteidigen.

Sonst wäre ich auch deren Feind, aber ich konnte das nicht tun, ich musste meine Schwester und meine Nichte verteidigen.

LA Wen hätten Sie denn noch verteidigen müssen? Ihre Schwester wollte ja ausreisen.

VP Ich bin auch deren Feind geworden, sie hätten keine Ruhe gegeben.

LA Haben Sie das angezeigt?

VP Nein, nur meine Schwester.

LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates genannt?

VP: Ja

LA: Können Sie Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

VP: Ich besuche seit 2 Monaten einen Deutschkurs. Ich kann bis 10 zählen.

LA: Wovon leben Sie in Österreich?

VP: Von der Grundversorgung

LA: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv?

VP: nein

LA: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?

VP: Keine österreichischen Freunde

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend

vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

Anm: Hinweis auf Neuerungsverbot wird gegeben!

VP: Nein danke, ich habe nicht mehr zu sagen. Ich habe verstanden und keine Einwände.

…“

I.3. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2024 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der bP bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Das BFA traf nachstehende Feststellungen:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest. Bei der vom Bundesamt geführten Identität zu Ihrer Person

handelt es sich um eine Verfahrensidentität. Sie heißen XXXX geboren, sind Staatsangehöriger Aserbaidschans und schiitisch muslimischen Glaubens.

Sie stammen aus der Stadt Sumqayit.

Sie sind gesund und arbeitsfähig.

Sie verfügen über Arbeitserfahrung.

Sie sind geschieden und aussagegemäß Vater von drei minderjährigen Kindern.

Sie sind nicht von der Zuerkennung internationalen Schutzes ausgeschlossen.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Sie werden nicht aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrer politischen Gesinnung, Ihres Glaubens oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seitens des Staates oder Dritter verfolgt.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.

Im Fall der Rückkehr werden Sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Sie drohen auch nicht in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich Ihres Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Ebenso droht Ihnen keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung.

Die Wiedereinreise in Aserbaidschan kann gefahrlos erfolgen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

In Österreich halten sich Ihre volljährige Schwester und deren Kinder auf. Die Asylverfahren befinden sich derzeit in Stand der Beschwerde.

Eine Integration in die österreichische Gesellschaft liegt nicht vor.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

In den Länderfeststellungen des Bundes werden für Aserbaidschan werden folgende relevante Passagen dem Bescheid zu Grunde gelegt:

….

Das BFA habe demnach nicht feststellen können, dass die bP Aserbaidschan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte. Die Behörde habe weiters nicht feststellen können, dass die bP im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass es der bP nicht gelungen sei, die Behörde von der Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer konkret gegen ihre Person gerichteten Bedrohung zu überzeugen.

Dem Vorbringen sei keine asylrelevante Verfolgung und kein auf der Genfer Flüchtlingskonvention beruhender Grund für eine etwaige Verfolgung zu entnehmen. Jedoch wäre selbst in dem Fall, in dem eine Verfolgungshandlung bestünde, eine Asylrelevanz nicht gegeben. Für den Fall, dass sich die bP durch die Familie des Mädchens (welches angeblich vom Schwager vergewaltigt worden wäre) bedroht fühle, könnte sie Anzeige erstatten. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Ethnie, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiere, lasse sich grundsätzlich gemäß Länderfeststellungen nicht feststellen. Es sei daher auch im Falle einer Wahrunterstellung des Vorbringens von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des aserbaidschanischen Staates auszugehen.

Auch dafür, dass der bP bei Rückkehr eine Verletzung des Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde, gäbe es keine Hinweise. Zudem habe die bP keine Gründe vorgebracht, die die Annahme einer Verletzung von Art 2 bzw. Art 3 EMRK rechtfertigen. Eine Systematik von Menschenrechtsverletzungen ließe sich aufgrund der Länderfeststellungen nicht herleiten. Es hätten sich auch keine (stichhaltigen) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie als Zivilperson bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Gemäß den Länderfeststellungen müssten Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden ebenso nicht vorliegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde das Recht auf ein Privat-, und Familienleben im Bundesgebiet nicht verletzen.

I.4. Gegen den Bescheid vom 18.04.2024, zugestellt mit 02.05.2024 wurde fristgerecht mit 31.05.2024 Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das BFA sich nicht ausreichend mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des aserbaidschanischen Staates auseinandergesetzt hätte. Auch eine auf die Familienangehörigkeit bezugnehmende Verfolgung sei als Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu werten und habe sich die Schwester wegen Übergriffen durch die Familie ihres Ehegatten mehrfach erfolglos an die Polizei gewandt. Die Verfolgung durch Privatpersonen hätte damit Relevanz und habe die bP damit auch vorgebracht, aufgrund von Blutrache verfolgt zu werden. Ohne nähere Konkretisierung wurde ausgeführt, dass die bP im Falle der Rückkehr von Hunger, Obdach- und Arbeitslosigkeit betroffen wäre, sodass eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege.

I.5. Am 11.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der bP eine öffentlich mündliche Verhandlung in Anwesenheit der belangten Behörde durch.

Die bP ist unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen und wurde von ihrer Rechtsvertretung die Vollmacht bereits mit 05.07.2024 zurückgelegt.

In der Verhandlung wurde das Erkenntnis vom selben Tag, mit welchem die Beschwerde der bP vollinhaltlich abgewiesen wurde, mit nachstehendem Inhalt mündlich verkündet:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Insbesondere vermochte die beschwerdeführende Partei kein glaubhaftes fluchtkausales Vorbringen erstatten. Vielmehr gab die BF an, lediglich seine Schwester, sowie deren mj. Kinder nach Europa begleitet zu haben.

Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens würde eine Schutzgewährung ausscheiden. Der Beschwerdeführer behauptet, durch Privatpersonen misshandelt worden zu sein, eine staatliche Verfolgung wurde nicht behauptet. Hinsichtlich Aserbaidschan ist festzuhalten, dass die Polizei bzw. staatlichen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind. Auch wenn ein solcher Schutz nicht lückenlos (so wie in keinem Staat auf der Erde) möglich ist, stellen die geschilderten Drohungen in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren andererseits im Herkunftsstaat Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben. Zudem wäre es den BF freigestanden, sich an eine übergeordnete Polizeidienststelle, eine StA ein Gericht oder eine NGO zu wenden.

Auch konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es kamen auch keine jeweils in der Person der Beschwerdeführer liegende Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, zum Vorschein.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Aserbaidschannicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06.

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiter davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“)}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im „St. Kitts-Fall“ an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

„Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet.“

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.

Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Aserbaidschan führt jedoch nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Aserbaidschan belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts begründen. Eine Erkrankung wurde auch seitens der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Es liegen keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargelegt.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Insbesondere halten sich die Beschwerdeführer im Vergleich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf und kamen keinerlei Merkmale einer relevanten, außergewöhnlichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu Tage.

I.6. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.04.2024, XXXX zum ersten Antrag auf internationalen Schutz der bP wurde vom BVwG demnach mit in der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis vom 11.07.2024 als unbegründet abgewiesen. Die gekürzte Ausfertigung des BVwG wurde mit 08.08.2024 im Akt hinterlegt, da kein Aufenthaltsort bzw. keine Abgabestelle der bP (mit 09.07.2024 im ZMR abgemeldet) bekannt war.

Das Erkenntnis erwuchs mangels Erhebung einer Revision bzw. Beschwerde in Rechtskraft.

I.7. Am 05.12.2025 stellte die bP den zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie von den Niederlanden im Rahmen der Dublin-VO rücküberstellt worden ist.

Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 06.12.2025 vor der Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei-FGP hat die bP im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Ihr Verfahren wurde am 11.07.2024 bereits rechtskräftig entschieden.

Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?

Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.

Meine Fluchtgründe vom 1 Asylantrag sind noch aufrecht, ich habe keine neuen Gründe.

Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?

ja

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)

Mein Leben ist dort in Gefahr.

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung,

unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine)

keine

Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?

(genaues Datum oder überprüfbarer Anlass)

Keine Änderung

I.8. Der bP wurde fristgerecht eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihr die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr der bP vom 10.12.2025 wurde mit Frist bis 10.02.2026 genehmigt.

I.9. Am 26.02.2026 wurde die bP beim BFA mit einem Dolmetscher für die Sprache Aseri einvernommen.

Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

LA: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.

Haben Sie alles verstanden?

VP:Ja.

LA: Es wird Ihnen weiters zur Kenntnis gebracht, dass behördliche Schriftstücke, wie Ladungen oder auch Bescheide, durch Hinterlegung zugestellt werden können, wenn eine persönliche Zustellung nicht möglich ist (iSv. § 17 Zustellgesetz). Eine schriftliche Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes über eine Zustellung durch Hinterlegung wird im Haus 13, beim Info – Point, eingelegt. Aus diesem Grund werden Sie aufgefordert, während Ihres Aufenthaltes in der Betreuungsstelle täglich im Haus 13 Nachschau zu halten, ob für Sie ein behördliches Schriftstück hinterlegt wurde, damit Sie dieses fristgerecht beheben können. Dies insbesondere in Ihrem eigenen Interesse, da Sie sonst wichtige behördliche Fristen versäumen könnten.

Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

LA: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

VP: Gut.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

VP: Nein.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP: Ja, habe ich.

LA: Möchten Sie Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche für Ihr Verfahren von Relevanz sind?

VP: Als ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich die Unterlagen aus Aserbaidschan. Als ich über Serbien nach Österreich gekommen bin wurden mir alle meine Dokumente mitsamt der Tasche gestohlen. Meine Identitätsdokumente, mein Handy und alle meine Beweismittel waren somit weg.

LA:Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente?

VP:Nein.

LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?

VP: Nein

LA:Besteht zu Personen in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

VP: Es gibt eine türkische Familie in Wien, sie helfen mir jedes Mal wenn ich in Not bin. Sie bezahlen mir manchmal meine Zigaretten und geben mir manchmal auch Essen.

LA: Leben Sie mit einer Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft?

VP: Nein.

LA: Wovon leben Sie in Österreich?

VP: Von der Grundversorgung und durch die Unterstützung der türkischen Familie in Wien.

LA: Haben Sie in Österreich gearbeitet?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Kurse oder Ausbildungen absolviert?

VP: In St. Pölten habe ich einen Deutschkurs besucht, ich musste aber dann abbrechen, weil man mich mit anderen Kursbesuchern, welche bereits 7 oder 8 Monate lang unterrichtet wurden in eine Gruppe gegeben. Weil ich ein echter Anfänger gewesen bin war dieser Kurs nicht für mich geeignet.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation?

VP: Nein

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Aserbaidschanisch, Türkisch. Beides in Wort und Schrift. Und ein wenig Russisch.

LA: Haben Sie Österreich – nach Rechtskraft Ihres letzten Verfahrens– verlassen?

VP: Ja, ich bin ausgereist. Soweit ich mich erinnern kann habe ich den negativen Bescheid i Mai 2024 bekommen. Im Juni 2024 bin nach Holland gefahren. Ich habe dort keinen Aylantrag gestellt. Ich habe aber schwarz gearbeitet. Im September 2024 wurde ich aufgegriffen. 2 Monate war ich in Haft. Danach war ich 25 Tage am Flughafen in Schubhaft. 05.12.2025 wurde ich nach Österreich zurückgeschickt.

LA: Haben sich Ihre Fluchtgründe geändert?

VP: Im Dezember 2025 war ich bei der Rückkehrberatung im Lager. Die BBU verlanget von mir meinen aserbaidschanischen Personalausweises, es ist mir gelungen eine Kopie meiner ID Karte zu finden. Und mir dieser Kopie hat die BBU hatte einen Antrag beim aserbaidschanischen Konsulat einen auf ein vorüber gehendes Reisedokument gestellt. Es wurde mir gesagt ich soll zum Konsulat gehen und dieses Dokument abholen kann. Bevor ich hingegangen bin habe ich mit einem Freud in Aserbaidschan telefoniert und ich habe ihn gesagt, dass ich innerhalb von einer Woche zurückkehren werden. Er hat mir abgeraten zurückzukommen, weil meine Verfolger (vom 1. Asylantrag) noch immer hinter mir her sind. Ich habe Angst gehabt ich dachte wenn ich nach Aserbaidschan zurück fahre würde ich entweder jemanden töten, und im Gefängnis landen oder selbst getötet werden. Daraufhin habe ich bei der Rückkehrberatung meine Ängste geschildert und habe den Antrag zurückgezogen.

LA: Seit wann bestehen Ihre Fluchtgründe?

VP: Dieses Telefongespräch war entweder am 12 oder 13 Dezember 2025.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?

VP: Ja, zwei Tanten und einen Onkel väterlicherseits, samt deren Familien. Mein Vater ist bereits verstorben. Meine Mutter hat zum zweiten Mal geheiratet und lebt in Holland.

LA: Haben Sie Kontakt zu den Angehörigen in Ihrer Heimat?

VP: Zu meinem Verwandten nicht, nur zu einem Freund mit dem ich telefoniert hatte.

Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte, Länderinformationsblätter zum Staat Aserbaidschan nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des Bundesamtes zur dortigen Lage, …. ableitet.

LA: Möchten Sie Einsicht nehmen?

VP: Ich verzichte darauf, danke

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?

VP: Ich würde sehr gern hierbleiben und nicht zurückmüssen. Im Falle einer Rückkehr müsste ich entweder sterben oder ins Gefängnis gehen. Und ich habe keine Zukunft mehr in meiner Heimat. Ich möchte hinzufügen, dass ich meinen Freund in Aserbaidschan gefragt habe, ob er mir meine polizeilichen Unterlagen besorgen und nachschicken könnte. Er hat bei dem nächsten Telefonat erzählt, dass er bei der Polizei bei meinem Wohnviertel gewesen ist und die ihm gesagt wurde dass ich persönlich hingehen und meine Unterlagen abholen muss. Aus diesen Grund kann ich Ihnen keine Beweismittel vorlegen.

Für das BFA sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird Bescheid mäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich zu Ihrer Adresse zugestellt. Sollten Sie Ihre Abgabestelle ändern, teilen Sie dies umgehend dem BFA mit.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

VP: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein.

LA: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?

VP: Ja.

I.10. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.03.2026 wurde der gegenständliche, zweite Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Aserbaidschan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die bP keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht habe und dass das Vorbringen schon im Vorverfahren nicht glaubhaft gewesen sei. Über das Vorbringen sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden und sei für das Bundesamt kein neuer Sachverhalt feststellbar. Eine Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar (es bestünden keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte), auch bestehe im gegenständlichen Fall sonst kein qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. eine besondere Integration. Die bP gehe keiner Beschäftigung nach, sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und sei erst seit Dezember 2025 wieder nach einer Dublin Rücknahme in Österreich aufhältig. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

Auch die maßgebliche und die bP betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert und wurden zu Aserbaidschan die weiter unten auch diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Feststellungen zur allgemeinen Lage getroffen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde vom BFA insbesondere ausgeführt:

„- betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Soweit Sie im Verfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung Ihrer Identität.

Hierzu wird angemerkt, dass Sie seit Ihrer ersten Antragstellung offensichtlich auch nicht aus eigenen Antrieb die Bemühungen hegten, Ihre Identität durch Vorlage von geeigneten Identitätsdokumenten wie zB. Personalausweis oder Reisepass zu begründen.

Die Feststellung Ihrer Staatsangehörigkeit erfolgte aufgrund Ihrer eigenen Angaben im Verfahren.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden.

  • betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren:

Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Erstverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zur Zahl 231918116.

  • betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz und zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung am 06.12.2025 und bei der Einvernahme am 26.02.2026 zum gegenständlichen Verfahren.

Sie beziehen sich im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in Ihrem Vorverfahren zur Sprache gebracht wurden, erweiterten die Bedrohungen in Aserbaidschan nun aber damit, dass Sie mit einem Freund telefoniert haben, dieser Freund meinte Ihre Verfolger seien noch immer hinter Ihnen her. Weitere Gründe nannten Sie nicht.

In Ihrem Vorverfahren gaben Sie an, in Aserbaidschan einerseits von einer Privatperson bedroht und verfolgt zu werden. In Ihrem ersten Verfahren in Österreich wurden Ihre Angaben als nicht glaubhaft erachtet und Ihr Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden.

  • betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von deren Richtigkeit aus.

Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet– besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.

Bezüglich einer eventuell vorliegenden Integration in Österreich ist anzuführen, dass ein Eingriff in das Privatleben im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme immer vorliegt. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration Ihrer Person. Sie hatten niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel.

  • betreffend die Feststellungen zur derzeitigen Lage in Ihrem Herkunftsland:

Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gem. §60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.“

I.11. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit 12.03.2026 über ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.

Im Beschwerdeschriftsatz wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die bP zwar vorerst für die freiwillige Rückkehr registriert habe, dann aber telefonisch von einem Freund erfahren habe, dass die Verfolger weiterhin nach ihr suchen würden. Ihr Leben sei weiterhin in Gefahr und die Behörden in Aserbaidschan nicht fähig, sie zu schützen.

I.12. Die Beschwerdevorlage langte am 18.03.2026 in der Außenstelle Linz in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität der männlichen, volljährigen bP steht nicht fest. Sie ist Staatsangehöriger Aserbaidschans und schiitisch muslimischen Glaubens. Sie stammt aus der Stadt XXXX .

Sie ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über Arbeitserfahrung in Aserbaidschan. Sie ist geschieden und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.

Die Wiedereinreise in Aserbaidschan kann gefahrlos erfolgen.

Eine Integration in die österreichische Gesellschaft oder familiäre Anknüpfungspunkte hier liegen nicht vor.

II.1.2. Zum Verfahren und den Fluchtgründen:

Mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2024 wurde der erste Antrag der bP auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Am 05.12.2025 stellte die bP gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich die bP auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Asylverfahrens bestanden haben und auch vorgebracht wurden. Neue Sachverhaltselemente zu ihrem Fluchtgrund, welchen ein glaubwürdiger Kern innewohnen würde, die eine umfassende inhaltliche Prüfung zulässig erscheinen lassen würden, kamen nicht hervor.

Im gegenständlichen Fall ergab sich seit der letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung vom 11.07.2024 keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan. Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Auch eine relevante Änderung der Rechtslage konnte nicht festgestellt werden.

II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat

II.1.3.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Aserbaidschan (aktuellste Version vom 07.06.2022 – bereits der Entscheidung des BVwG vom 11.07.2024 sowie auch der gegenständlich bekämpften Entscheidung des BFA zugrunde gelegt) folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Die aserbaidschanische Verfassung sieht eine Republik mit einer

präsidialen Regierungsform vor (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung enthält den Grundsatz

der Gewaltenteilung (Art. 7 Abs. 3), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die

gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die

rechtsprechende Gewalt ausüben. In den ländlichen Gebietsverwaltungskörperschaften

(sog. „Rayons“) üben die vom Präsidenten eingesetzten lokalen Gouverneure die

politische Macht aus (AA 25.3.2022). In der Praxis dominiert der Staatspräsident das

politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von sieben Jahren gewählt und kann

seit einer Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und

entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne

Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die

Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Das

Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten

Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht,

das Parlament der Autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In

der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf

Initiativen des Präsidialamtes zurück. Diskussionen zu streitigen Themen finden selten

statt (AA 25.3.2022). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 11. April 2018 wurde Präsident

Aliyev erwartungsgemäß im Amt bestätigt (86,0 %) (AA 25.3.2022). 2019 löste der

Präsident die Nationalversammlung nach einem entsprechenden Aufruf der

Nationalversammlung auf und kündigte für Februar 2020 vorgezogene Wahlen für das

Gremium an. Einige Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen unter Hinweis auf das

restriktive Umfeld, während andere Oppositionsparteien und -gruppen an den Wahlen

teilnahmen. Nach Angaben der Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische

Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der Organisation für Sicherheit und

Zusammenarbeit in Europa (OSZE), verhinderten die restriktive Gesetzgebung und das

politische Umfeld einen echten Wettbewerb bei den Wahlen im Februar 2020 (USDOS

12.4. 2022). Lediglich ein Vertreter der (echten) Opposition, in diesem Fall der REAL-Partei,

wurde ins Parlament gewählt (AA 25.3.2022). Obwohl die Verfassung den Bürgern die

Möglichkeit einräumt, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen in geheimer

Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen,

schränkte die Regierung diese Möglichkeit weiterhin ein, indem sie den Wahlprozess

behinderte (USDOS 12.4.2022). Die regierende Neue Aserbaidschanische Partei

dominierte weiterhin das politische System. Einheimische Beobachter berichteten, dass

Mitglieder der Regierungspartei Vorteile erhielten, z. B. Vorrang bei der Vergabe

öffentlicher Ämter. Im Laufe des Jahres setzte ein Beamter der .BFA Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 41 Präsidialverwaltung die direkte Kommunikation

mit einigen der 58 registrierten politischen Parteien und Gruppen des Landes fort. Der

Beamte hielt das ganze Jahr über Treffen mit politischen Persönlichkeiten ab, darunter

auch mit Vertretern ausgewählter Oppositionsparteien. Trotz des Dialogs gab es jedoch

weiterhin Beschränkungen für die politische Beteiligung (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA

– Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US

Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices:

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022 4.

Sicherheitslage

Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von

Aserbaidschan kontrollierten Teile), die übrigen ehemaligen besetzten Gebiete und das

gesamte Grenzgebiet zu Armenien wird gewarnt. Der bewaffnete Konflikt um die Region

Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von

armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli,

Ladschin und Kalbadschar, ist durch den Waffenstillstand aufgrund der dreiseitigen

Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom 9. November 2020

zunächst zwar beendet, ein Befahren und Betreten dieser Bezirke ist ohne Genehmigung

der aserbaidschanischen Behörden aus Sicherheitsgründen weiterhin untersagt (AA

27.5. 2022; vgl. EDA 27.5.2022). (BMEIA 27.5.2022). Minen- und Sprengstoffgefahr gilt in

gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der

Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und

Armenien (AA 27.5.2022). Demonstrationen und Proteste der Opposition finden in den

übrigen Landesteilen gelegentlich statt und haben meist ein starkes Aufgebot von

Sicherheitskräften zur Folge. Vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen können

insbesondere bei nicht genehmigten Protestaktionen nicht ausgeschlossen werden (AA

27.5. 2022). Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 27.5.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges

Amt [Deutschland] (27.5.2022): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, Sicherheit,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/

aserbaidschansicherheit/201888, Zugriff 27.5.2022 - BMEIA – Bundesministerium für

europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (27.5.2022): Aserbaidschan,

aktuelle Hinweise, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reiseservices/

reiseinformation/land/aserbaidschan/, Zugriff 27.5.2022 .BFA Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 41 - EDA – Eidgenössisches Departement für

auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.5.2022): Reisehinweise für Aserbaidschan,

Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungenund-

reisehinweise/aserbaidschan/ reisehinweise-fueraserbaidschan.html#eda61e9c2,

Zugriff 27.5.2022 4.1. Bergkarabach Das ehemalig „Autonome Gebiet Bergkarabach“ und

die sieben angrenzenden Bezirke wurden 1992-1994 von Armenien militärisch besetzt.

Seit 1994 herrschte ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten entlang der

sog. „Kontaktlinie“ verletzt wurde. Die de facto „Republik Arzach“ (bis 2017: Republik

Bergkarabach) wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik

Armenien abhängig. Aserbaidschan hat von September bis November 2020 mit

Militärgewalt vier der besetzten Bezirke und einen Teil von Bergkarabach zurückerobert

(AA 25.3.2022). Am 9. November 2020 unterzeichneten die Regierungschefs beider Länder

auf russische Vermittlung eine „Dreiseitige Erklärung“, die u.a. einen Waffenstillstand ab

10. November 2020 (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) mit einem Zeitplan für die

Rückgabe der drei übrigen Bezirke, der Rückkehr der Flüchtlinge und dem Einsatz von

russischen Friedenstruppen vorsieht. Die sieben zurückerhaltenden Bezirke sind seit 1994

weitgehend entsiedelt und zerstört, ein Wiederaufbau wird mehrere Jahrzehnte in

Anspruch nehmen. Die aserbaidschanische Regierung hat erhebliche Mittel für

entsprechende Infrastrukturarbeiten vorgesehen (AA 25.3.2022). Der Waffenstillstand von

2020, der den sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan in und um

Bergkarabach beendete, hielt weitgehend, doch sorgten regelmäßige Zwischenfälle für

eine instabile Situation an den Nachkriegsfronten. Der Waffenstillstand ermöglichte den

Beginn des Wiederaufbaus in Gebieten, in denen Aserbaidschan die Kontrolle

wiedererlangt hatte (HRW 13.1.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, wonach

aserbaidschanische und ethnisch-armenische Kräfte während und in einigen Fällen nach

den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame,

unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vgl.

HRW 13.1.2022). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) bearbeitete Fälle

von Personen, die im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt vermisst wurden,

und arbeitete mit der Regierung zusammen, um eine konsolidierte Liste der Vermissten zu

erstellen. Nach Angaben des IKRK werden seit den 1990er Jahren mehr als 5.000

Aserbaidschaner und Armenier als Folge des Konflikts vermisst (USDOS 12.4.2022). Die

Staats- und Regierungschefs Armeniens und Aserbaidschans haben sich am 23.5.2022 bei

einem Treffen in Brüssel darauf geeinigt, die Gespräche über einen Friedensvertrag für die

Region .Bergkarabach

„voranzutreiben“. Bei einem weiteren Treffen der „Grenzkommissionen“ sollen Fragen

des Grenzverlaufs und der „bestmöglichen Gewährleistung einer stabilen Situation“

behandelt werden. Die Staats- und Regierungschefs waren sich auch einig, dass die

Verkehrsverbindungen zwischen den Ländern wieder freigegeben werden müssen (ORF

23.5. 2022). Bei der Untersuchung von Kriegsverbrechen und anderen Verstößen gegen

das humanitäre Völkerrecht während des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan

im Jahr 2020 und unmittelbar danach sowie bei der Verurteilung der mutmaßlichen Täter

wurden keine nennenswerten Fortschritte erzielt (AI 29.3.2022). Die Mehrheit der 40.000

aserbaidschanischen Zivilisten, die während des Konflikts im Jahr 2020 in die von der

Regierung kontrollierten Gebiete vertrieben wurden, kehrte in ihre Heimat zurück (AI

29.3. 2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die

asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - AI – Amnesty

International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's

Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html,

Zugriff 25.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 –

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066481.html, Zugriff 24.5.2022 - ORF –

Österreichische Rundfunk (23.5.2022): EU: Friedensgespräche Armenien – Aserbaidschan,

https://orf.at/stories/3267328/, Zugriff 24.5.2022 - USDOS – US Department of State

[USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022

. Rechtsschutz / Justizwesen

Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten

Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit

Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus

neun Richter, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten

ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie von allen

Personen angerufen werden, die sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in ihren

Grundfreiheiten verletzt fühlen (AA 25.3.2022). Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich

an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards

des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber

faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von

politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und

oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen .Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen

zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch (AA 25.3.2022).

In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die

Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der

Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen (AA

25.3. 2022). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie

Ethnie, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des

Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem

Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Es gibt Anhaltspunkte für politisch motivierte

Strafverfahren (AA 25.3.2022). Obwohl das Gesetz grundsätzlich rechtsstaatliche

Bestimmungen und Verfahren (Zugang zu Rechtsbeistand und Rechtsmittel, Kontakt mit

Angehörigen, Anhörung vor einem Richter, Unschuldsvermutung, begrenzte

Untersuchungshaft etc.) garantiert, hielt sich die Regierung im Allgemeinen nicht immer

an diese Vorgaben, insbesondere in allen Fällen, die als politisch motiviert galten (USDOS

12.4. 2022). Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem

Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach dem mutmaßlichen Verbrechen

und den Erfordernissen der Ermittlungen (USDOS 12.4.2022). Es gab zwar ein formelles

Kautionssystem, aber die Richter machten im Laufe des Jahres keinen Gebrauch davon

(USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die aus strafrechtlichen oder

anderen Gründen festgenommen oder inhaftiert wurden, das Recht haben, die

Rechtsgrundlage, die Dauer oder den willkürlichen Charakter ihrer Inhaftierung vor

Gericht anzufechten und eine unverzügliche Freilassung und Entschädigung zu erwirken,

wenn sich herausstellt, dass sie unrechtmäßig festgehalten wurden. Die Justiz entschied in

solchen Fällen jedoch nicht unabhängig (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung eine

unabhängige Justiz vorsieht, waren die Richter funktionell nicht von der Exekutive

unabhängig. Die Justiz war nach wie vor weitgehend korrupt und ineffizient.

Glaubwürdigen Berichten zufolge nahmen Richter und Staatsanwälte insbesondere in

politisch heiklen Fällen Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem

Justizministerium entgegen. (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung die Verwendung

unrechtmäßig erlangter Beweise verbietet, gaben einige Angeklagte an, dass die Polizei

und andere Behörden Zeugenaussagen durch Folter oder Missbrauch erlangt hätten.

Menschenrechtsbeobachter berichteten außerdem, dass die Gerichte .BFA Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 41 den Missbrauchsvorwürfen nicht nachgingen und

es keinen unabhängigen gerichtsmedizinischen Sachverständigen gab, der die

Behauptungen über den Missbrauch hätte bestätigen können. Die Ermittlungen

konzentrierten sich häufig darauf, Geständnisse zu erlangen, anstatt physische Beweise

gegen Verdächtige zu sammeln (USDOS 12.4.2022). Die Bürger haben das Recht, wegen

Menschenrechtsverletzungen Schadenersatz oder die Beendigung von

Menschenrechtsverletzungen einzuklagen. Alle Bürger haben das Recht, innerhalb von

sechs Monaten nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel, einschließlich einer

Berufung beim Obersten Gerichtshof und dessen Entscheidung, den EGMR anzurufen

(USDOS 12.4.2022). Das Justizministerium berichtete, dass die Behörden im Laufe des

Jahres mehr als 2.500 Bürgern die Verwendung von GPS-fähigen elektronischen

Überwachungsarmbändern erlaubt haben, wodurch sie der Inhaftierung entgehen

konnten (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022):

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US

Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices:

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022 6.

Sicherheitsbehörden Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die

Sicherheit im Lande zuständig und unterstehen direkt dem Präsidenten (USDOS 12.4.2022;

vgl. AA 25.3.2022). Das Innenministerium beaufsichtigt die lokalen Polizeikräfte und

unterhält die internen Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für inländische

Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf

Angelegenheiten des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. Der

Staatliche Migrationsdienst und der Staatliche Grenzdienst sind für die Migration und die

Durchsetzung der Grenzkontrollen zuständig (USDOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden

behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Es gab

weiterhin Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen in Polizeigewahrsam.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist befugt, zu untersuchen, ob die von den

Sicherheitskräften begangenen Tötungen gerechtfertigt waren, und die Strafverfolgung zu

betreiben (USDOS 12.4.2022). .

Das Land verfügt über ein Militärgerichtssystem mit zivilen Richtern. Das Militärgericht

behält die ursprüngliche Zuständigkeit für alle Fälle im Zusammenhang mit Krieg oder

Militärdienst (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland]

(25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US

Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices:

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und das Strafgesetzbuch derartige

Praktiken verbieten und eine Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Haft bestrafen, gab es

weiterhin glaubwürdige Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen (USDOS

12.4. 2022: vgl. AI 29.3.2022). Die meisten Misshandlungen fanden während des

Polizeigewahrsams statt, wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden

anwandten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022, HRW

13.1. 2022). Es gibt Hinweise darauf, dass religiös-politische Häftlinge in Gefängnissen

einem höheren Risiko von Misshandlungen und Folter im Vergleich zu den „weltlichen“

politischen Gefangenen ausgesetzt sind (AA 25.3.2022). Beweise für extralegale Tötungen

oder Fälle von „Verschwindenlassen“ liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.

Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts

nicht praktiziert (AA 25.3.2022). Quellen: - AA – Auswärtig Amt [Deutschland] (25.3.2022):

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - AI – Amnesty

International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's

Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html,

Zugriff 25.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 –

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066481.html, Zugriff 24.5.2022 - USDOS

– US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights

Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff

23.5. 2022 .

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die

Regierung setzte das Gesetz nicht wirksam um, so dass Beamte häufig ungestraft korrupte

Praktiken ausübten. Die Regierung erzielte zwar einige Fortschritte bei der Bekämpfung

der Korruption auf niedriger Ebene bei der Erbringung staatlicher Dienstleistungen, doch

gab es immer wieder Berichte über Korruption durch Regierungsbeamte, auch auf

höchster Ebene (USDOS 12.4.2022). Laut Corruption Perceptions Index von Transparency

International belegte Aserbaidschan 2021 den 128. Platz von 180 gelisteten Staaten (TI

1. 2022). Ähnlich wie in den Vorjahren bestraften die Behörden weiterhin Personen, die

Korruption in der Regierung aufdeckten (USDOS 12.4.2022). Quellen: - TI – Transparency

International (1.2022): Corruption Perceptions Index 2021,

https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/aze, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US

Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices:

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022 9.

NGOs, Menschenrechtsaktivisten / Ombudsperson Die Regierung schränkte die Tätigkeit

inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen weiterhin stark ein. Die

Anwendung restriktiver Gesetze zur Einschränkung der Aktivitäten von NRO und anderer

Druckmittel blieb auf demselben hohen Niveau wie in den letzten Jahren. Aktivisten

berichteten auch, dass die Behörden sich weigerten, ihre Organisationen zu registrieren

oder Zuschüsse zu gewähren, und dass sie die Aktivitäten ihrer Organisationen weiterhin

untersuchten. Einige Menschenrechtsverteidiger konnten aufgrund verschiedener

staatlicher Hindernisse, wie den eingefrorenen Bankkonten, ihre beruflichen Aufgaben

nicht wahrnehmen (USDOS 12.4.2022). Die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und

Nichtregierungsorganisationen wird nach wie vor durch übermäßige gesetzliche und

praktische Beschränkungen behindert. Im November empfahl der UN-Ausschuss für

wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Aserbaidschan, "alle Rechtsvorschriften

aufzuheben, die die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen unangemessen

einschränken" (AI 29.3.2022). Während die Regierung mit einigen internationalen

Menschenrechts-NRO kommunizierte und auf deren Anfragen reagierte, kritisierte sie bei

zahlreichen Gelegenheiten andere MenschenrechtsNRO und Aktivisten und schüchterte

sie ein. Das Justizministerium verweigerte weiterhin die Registrierung oder erlegte

Menschenrechts-NROs aus willkürlichen Gründen schwerwiegende administrative

Beschränkungen auf (USDOS 12.4.2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Seite 16 von 41 Führende Menschenrechtsorganisationen sahen sich einem feindlichen

Umfeld gegenüber, wenn sie Menschenrechtsfälle untersuchten und ihre Erkenntnisse

darüber veröffentlichten (USDOS 12.4.2022). Bürger können sich bei Verstößen des

Staates oder von Einzelpersonen an die Ombudsperson für Menschenrechte für

Aserbaidschan oder die Ombudsperson für Menschenrechte der Autonomen Republik

Nachitschewan wenden. Die Ombudsperson kann die Annahme von Missbrauchsfällen

verweigern, die mehr als ein Jahr alt oder anonym sind oder bereits von der Justiz

bearbeitet werden. Menschenrechtsorganisationen kritisierten, dass es der Ombudsstelle

in Fällen, die als politisch motiviert angesehen werden, an Unabhängigkeit und

Wirksamkeit mangelt (USDOS 12.4.2022). Auch die Menschenrechtsbüros in der

Nationalversammlung und im Justizministerium nahmen Beschwerden entgegen, führten

Untersuchungen durch und gaben Empfehlungen an die zuständigen Regierungsstellen ab,

wurden aber ebenfalls beschuldigt, Verstöße in politisch heiklen Fällen zu ignorieren

(USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty

International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Azerbaijan 2021,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html, Zugriff 25.5.2022 - USDOS – US

Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices:

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022 10.

Wehrdienst und Rekrutierungen / Wehrersatzdienst Die Wehrpflicht gilt allgemein für

Männer zwischen 18 und 35 Jahren (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 17.5.2022). Die

Dienstverpflichtung beträgt 18 Monate für Nicht-Hochschulabsolventen oder 12 Monate

für Hochschulabsolventen; 17 Jahre für den freiwilligen Dienst (Männer und Frauen).

Diese gelten als aktive Wehrdienstleistende an Kadettenschulen (CIA 17.5.2022). Die

Verfassung sieht in Art. 76 Abs. 1 die allgemeine Wehrpflicht vor. Artikel 76 Abs. 2 ergänzt,

dass ein Wehrersatzdienst denen offen steht, deren Überzeugungen der Leistung eines

aktiven Wehrdienstes entgegenstehen. Trotz wiederholter Mahnungen des Europarates

wurde bis heute kein entsprechendes Gesetz verabschiedet, mit dem Hinweis auf den

fortbestehenden Kriegszustand mit Armenien. Auch nach Rückeroberung der ehemals

besetzten Gebiete ist kein entsprechendes Gesetz geplant (AA 25.3.2022). Es gibt

verlässliche Berichte darüber, dass ein Freikauf vom Militärdienst bzw. Erwirkung einer

Versetzung auf „angenehmere“ Verwendungsposten durch Zahlung von Schmiergeldern

weit verbreitet ist (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es gab Berichte, dass Männer,

die bei medizinischen Untersuchungen für die Einberufung zugaben oder verdächtigt

wurden, LGBTQI+ zu sein, manchmal rektalen Untersuchungen .BFA Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 41 unterzogen wurden und oft mit der Begründung,

sie seien psychisch krank, für den Militärdienst nicht geeignet waren (USDOS 12.4.2022).

Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - CIA – Central

Intelligence Agency [USA] (17.5.2022): The World Factbook, Azerbaijan, Military and

Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/azerbaijan/#military-andsecurity,

Zugriff 25.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021

Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022 11.

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden

Menschenrechtskatalog (AA 25.3.2022). Die Verfassung garantiert die Gleichheit der

Rechte und Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der

Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Berufs, der

Überzeugungen oder der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Gewerkschaften oder

anderen öffentlichen Vereinigungen. Einschränkungen von Rechten und Freiheiten aus

Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des

Geschlechts, der Herkunft, der Weltanschauung oder der politischen oder sozialen

Zugehörigkeit sind verboten (USDOS 12.4.2022). Allerdings gab es laut USDOS-Bericht

glaubwürdige Berichte über unterschiedliche Menschenrechtsprobleme wie:

rechtswidrige oder willkürliche Tötung; Folter harte und mitunter lebensbedrohliche

Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene; weit verbreitete

Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre;

schwerwiegende Misshandlungen in Konflikten, einschließlich des Verschwindenlassens

von Personen, Folter und anderer körperlicher Misshandlungen; schwerwiegende

Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien und des Internets, ein

faktisches Verbot des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und erhebliche Eingriffe in die

Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; schwerwiegende

Einschränkungen der politischen Partizipation; systemische Korruption in der Regierung;

polizeiliche Brutalität gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung; erhebliche

Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern; und schlimmste Formen

der Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und

Menschenrechtsverteidiger, hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der

politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013 bis 2015 nicht

wieder grundsätzlich verbessert. In den Bereichen wie Frauenrechte und Inklusion von

Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse (AA 25.3.2022). Jeder

Staatsangehörige, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten

verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum

Verfassungsgericht beschreiten (AA 25.3.2022). Die Schätzungen zu der Anzahl politischer

Gefangener in aserbaidschanischen Gefängnissen variieren in der Größenordnung

zwischen 20 (laut Europarat) und über 100 (NRO-Listen) (AA 25.3.2022). Die Regierung hat

die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen und Korruptionshandlungen

begangen haben, nicht strafrechtlich verfolgt oder bestraft; Straffreiheit ist nach wie vor

ein Problem (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland]

(25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik

Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US

Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices:

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022 12.

Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl das Gesetz das Recht auf freie Meinungsäußerung,

auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, vorsieht und die Pressezensur

ausdrücklich verbietet, hat die Regierung diese Rechte regelmäßig verletzt (USDOS

12.4. 2022; vgl AA 25.3.2022). In der Rangliste der Pressefreiheit 2022 liegt Aserbaidschan

auf Platz 154 von 180 Plätzen (RSF ohne Datum). Die Medien – insbesondere staatlich

kontrollierte Druckpresse und Fernsehen – werden gelegentlich für Hetzkampagnen gegen

regierungskritische Organisationen oder Individuen missbraucht (AA 25.3.2022).

Journalisten, Redakteure und unabhängige Blogger waren Einschüchterungsversuchen

ausgesetzt und wurden bisweilen verprügelt und inhaftiert. Darüber hinaus kam es zu

verdächtigen Gewalttaten außerhalb des Landes. Im Laufe des Jahres übten die Behörden

weiterhin Druck auf Medien, Journalisten, Blogger und Aktivisten im Land und im Exil

sowie auf deren Angehörige aus, damit sie keine Kritik an der Regierung übten (USDOS

12.4. 2022). Nicht nur die

offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über

die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur (AA 25.3.2022; vgl.

USDOS 12.4.2022). Lokale Beobachter berichteten, dass Journalisten unabhängiger

Medien Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Schikanen richteten sich vor

allem gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen oppositionellen und halb

unabhängigen Zeitungen sowie von Meydan TV, Obyektiv Television und Mikroskop Media

(USDOS 12.4.2022). Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und

Herausgeber setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung der Gefahr aus,

aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden (AA 25.3.2022). Dem

Fernsehen kommt als bevorzugter Informationsquelle nach wie vor eine besondere

Bedeutung zu. Dieses wird durch staatliche oder staatsnah berichtende

aserbaidschanische Sender und russische sowie türkische Sender dominiert (AA

25.3. 2022). Ausländischen Radiosendern wurde die direkte Ausstrahlung generell

untersagt (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung das Recht auf freie

Meinungsäußerung vorsieht, unterdrückte die Regierung weiterhin Personen, die sie als

politische Gegner oder Kritiker ansah, oder versuchte, sie einzuschüchtern (USDOS

12.4. 2022). Die Nutzung des Internets hat in Aserbaidschan stark zugenommen. Der

Zugang zu Internetseiten ist im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen

Websites problemlos möglich (AA 25.3.2022). Es gibt eine aktive Blogger- und Facebook-

Aktivistenszene. Verfasser von Beiträgen in Blogs und bei Facebook müssen allerdings mit

staatlicher Überwachung rechnen (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Internationale

Nachrichten-Websites und solche, die mit Oppositionsgruppen in Verbindung stehen,

wurden im Laufe des Jahres für unterschiedlich lange Zeit blockiert (USDOS 12.4.2022). Im

Juli deckte eine gemeinsame Untersuchung mit Journalisten, Medienorganisationen und

anderen auf, dass die aserbaidschanischen Behörden Hunderte von lokalen Aktivisten und

Journalisten mit Hilfe der Spionagesoftware Pegasus ausspionierten (AI 29.3.2022). Die

Verfassung verbietet Hassreden, definiert als "Propaganda, die rassische, nationale,

religiöse und soziale Zwietracht und Feindseligkeit hervorruft" sowie "Feindseligkeit und

andere Kriterien". Propaganda, Verleumdung und Hassreden wurden jedoch ungestraft

gegen Oppositionsführer, Blogger, unabhängige Journalisten und Dissidenten eingesetzt

(USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht für Personen, die wegen Verleumdung oder übler

Nachrede verurteilt werden, hohe Geldstrafen und bis zu drei Jahre Haft vor. Die

Verurteilung wegen Beleidigung des Präsidenten wird mit bis zu zwei Jahren Strafarbeit

oder bis zu drei Jahren Haft bestraft. .Beleidigungs- und Verleumdungsgesetze wurden routinemäßig angewandt, um

Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA –

Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - AI – Amnesty

International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's

Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html,

Zugriff 25.5.2022 - RSF – Reporter ohne Grenzen (ohne Datum): Rangliste der

Pressefreiheit 2022, https://www.reporter-ohnegrenzen.

de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/

Rangliste_2022/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2022.pdf, Zugriff 25.5.2022 - USDOS –

US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights

Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff

24.5. 2022 13.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Versammlungsfreiheit Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und

Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die

Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und

vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen

versammeln kann (AA 25.3.2022). Obwohl die Verfassung vorsieht, dass sich Gruppen

nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen Regierungsstelle friedlich versammeln

dürfen, legte die Regierung diese Bestimmung weiterhin so aus, dass nicht nur eine

vorherige Genehmigung erforderlich ist. Die örtlichen Behörden verlangten, dass alle

Kundgebungen im Voraus genehmigt und an bestimmten Orten abgehalten wurden, die

weit vom Stadtzentrum von Baku entfernt und nur begrenzt mit öffentlichen

Verkehrsmitteln erreichbar waren (USDOS 12.4.2022). Die Regierung schränkte die

Freiheit, sich friedlich zu versammeln, konsequent und stark ein und schuf damit

Bedingungen, die de facto einem Versammlungsverbot gleichkamen. Die Behörden

reagierten auf friedliche Proteste und Versammlungen bisweilen mit Gewalt oder der

Festnahme von Demonstranten (USDOS 12.4.2022; AI 29.3.2022). In der Praxis werden

Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet (AA 25.3.2022). Sofern

regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots

durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung

unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden Teilnehmende an solchen Aktionen

festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden (oder zuweilen Tagen) wieder auf

freien Fuß gesetzt. Es kann auch mit „vorbeugenden“ administrativen Arresten vor angekündigten Demonstrationen gerechnet werden (AA 25.3.2022). Für Versammlungen in geschlossenen/privaten

Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor. Die Anmietung von

Konferenzräumen ist jedoch für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle

insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich. Auch wird

von Druck auf die Vermieter von Büroflächen berichtet, Mietverträge mit NROs, die

kritischen Veranstaltungen Raum geben, vorzeitig zu beenden. In Einzelfällen werden

Vermieter, die diesem Druck nicht nachgeben, mit faktischem Eigentumsentzug

konfrontiert (AA 25.3.2022). Das Gesetz räumt den meisten Beschäftigten des privaten

Sektors das Recht auf legale Streiks ein, verbietet jedoch Streiks im öffentlichen Dienst

(USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - AI – Amnesty

International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's

Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html,

Zugriff 25.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country

Report on Human Rights Practices: Azerbaijan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022 13.2.

Vereinigungsfreiheit Vielfältigen faktischen Einschränkungen in der Rechtswirklichkeit

unterliegt auch die in Artikel 58 der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit. So

müssen NROs, um finanzielle Zuwendungen oder Spenden erhalten zu können, als NRO

registriert sein und auch jede einzelne Zuwendung in einem umständlichen Verfahren

beim Justizministerium registrieren. Kritische NROs, die im Bereich

Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NRO

und sind somit vom Rechtsverkehr – insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von

Zuwendungsverträgen – ausgeschlossen. Zuwendungen von westlichen Geldgebern an

unabhängige NROs werden mit schwer erfüllbaren Registrierungsauflagen belegt; der

Zuwendungsgeber muss ebenfalls registriert werden. Zudem lehnen einige

Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NROs zu führen. Zahlreiche herausgehobene

Vertreter regierungskritischer NROs haben ihre Tätigkeiten eingestellt oder das Land

verlassen. Alternativ melden sich mitunter NROs als „gemeinnützige Unternehmen“ an.

Damit können sie zwar einfacher agieren, unterliegen aber den für Gewerbebetriebe

geltenden Buchführungs- und Publikationspflichten (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Eine Reihe von

Rechtsvorschriften erlaubt es der Regierung, die Aktivitäten von politischen Parteien,

religiösen Gruppen, Unternehmen und NROs zu regulieren, einschließlich der

Verpflichtung für NROs, sich beim Justizministerium registrieren zu lassen, wenn sie den

Status einer "Rechtspersönlichkeit" anstreben. Obwohl die Regierung gesetzlich

verpflichtet ist, Anträge auf Registrierung von NRO innerhalb von 30 Tagen nach Eingang

zu bearbeiten (oder innerhalb weiterer 30 Tage, wenn weitere Untersuchungen

erforderlich sind), führten vage, schwerfällige und undurchsichtige

Registrierungsverfahren weiterhin zu langen Verzögerungen, die das Recht der Bürger auf

Vereinigung einschränkten. Andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ein, indem

sie beispielsweise vorschreiben, dass stellvertretende Leiter von NRO-Zweigstellen

Staatsbürger sein müssen, wenn der Leiter der Zweigstelle ein Ausländer ist (USDOS

12.4. 2022). Das Justizministerium ist gesetzlich befugt, die Aktivitäten von NRO zu

überwachen und Inspektionen bei NRO durchzuführen. Das Gesetz enthält nur wenige

Bestimmungen zum Schutz der Rechte von NRO und sieht erhebliche Geldstrafen für NRO

vor, wenn diese nicht kooperieren. Weiters sind die Bildung und der Beitritt zu

Gewerkschaften gesetzlich erlaubt. Uniformierten Militärs, Polizisten und leitenden

Angestellten ist ein Gewerkschaftsbeitritt untersagt (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA –

Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US

Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices:

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022 13.3.

Opposition Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt und in der Regel

Wahlvereine für eine (oder mehrere) Führungspersönlichkeiten, mit fehlender oder kaum

formulierter Programmatik, unklarer Mitgliedschaft sowie geringem Wirkungsgrad

außerhalb eigener Klientelzirkel (AA 25.3.2022). Die Betätigungsmöglichkeiten der

politischen Opposition sind eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten

regierungskritischer Oppositionsparteien und -bewegungen (insbesondere Volksfront,

„Müsavat“, REAL, Jugendbewegung NIDA) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt

werden. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive

Parteimitglieder. 2020 verlautbarte die Regierung, dass sie mit dem „kooperativen“ Teil

der Opposition in Dialog treten will (gemeint ist vor allem die mit einem Abgeordneten im

Parlament vertretene REAL-Partei), die „dialogunwillige“ außerparlamentarische

Opposition, vor allem Müsavat und Volksfront-Partei, wird rhetorisch und in Taten

bedrängt (AA 25.3.2022).

Oppositionsmitglieder waren im Allgemeinen häufiger als andere Bürger von behördlichen

Schikanen sowie willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen betroffen. Die Polizei nahm

regelmäßig Oppositionelle und andere Aktivisten wegen administrativer Anschuldigungen

wie Ungehorsam gegenüber der Polizei fest und brachte sie anschließend vor die örtlichen

Gerichte, wo sie von Richtern zu Verwaltungshaft von 10 bis 30 Tagen verurteilt wurden

(USDOS 12.4.2022). Die Oppositionsparteien hatten nach wie vor Schwierigkeiten,

Büroräume zu mieten, da die Eigentümer angeblich Vergeltungsmaßnahmen der

Behörden befürchteten. Die Mitglieder regionaler Oppositionsparteien mussten oft den

Zweck ihrer Versammlungen verschleiern und trafen sich in Teehäusern und anderen

abgelegenen Orten. Die Oppositionsparteien stießen auch auf formelle und informelle

Finanzierungshindernisse. So schränkten die Behörden die finanziellen Ressourcen der

Oppositionsparteien ein, indem sie diejenigen bestraften, die sie materiell unterstützten,

Mitglieder der Oppositionsparteien entließen und wirtschaftlichen Druck auf ihre

Familienangehörigen ausübten (USDOS 12.4.2022). Die aserbaidschanische Diaspora

erscheint wenig konsolidiert und kaum politisch aktiv. Es muss davon ausgegangen

werden, dass die aserbaidschanischen Behörden die Aktivitäten ihrer Kritiker im Exil

beobachten. Dabei scheinen sie nach den bisherigen Beobachtungen in ihren Reaktionen

zwischen Führungspersönlichkeiten, Aktivisten und bloßen Unterstützern zu

unterscheiden (AA 25.3.2022). Aktuell sind noch keine Auswirkungen des neuen

Mediengesetzes auf exilpolitische Aktivitäten bekannt geworden. Das neue Mediengesetz

erfasst jedoch auch exterritoriale, auf Aserbaidschan zielende Medien (AA 25.3.2022). Die

Verfassung verbietet Hassreden. Propaganda, Verleumdung und Hassreden wurden

jedoch ungestraft gegen Oppositionsführer, Blogger, unabhängige Journalisten und

Dissidenten eingesetzt (USDOS 12.4.2022). Führende Vertreter der Oppositionsparteien

berichteten, dass ihre Mitglieder Schwierigkeiten hatten, eine Anstellung als Lehrer an

Schulen und Universitäten zu finden und zu behalten (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA –

Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US

Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices:

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022 .

Haftbedingungen

Es gab zahlreiche glaubwürdige Berichte über grausame, unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung in der Haft. Menschenrechtsanwälte berichteten, dass die Wärter Gefangene

manchmal mit Schlägen bestraften oder sie in Einzelhaft setzten .Laut der von einer

angesehenen Organisation vor Beginn von COVID-19 durchgeführten Gefängnisbesuchs

waren die Haftbedingungen mitunter hart und potenziell lebensbedrohlich, da die

Gefängnisse überbelegt waren, die Inhaftierten unzureichend ernährt wurden, Heizung,

Belüftung und sanitäre Anlagen unzureichend waren und die medizinische Versorgung

mangelhaft war (USDOS 12.4.2022). Beobachter von Nichtregierungsorganisationen (NRO)

vor Ort berichteten, dass weibliche Gefangene in der Regel unter besseren Bedingungen

lebten, häufiger überwacht wurden und besseren Zugang zu Schulungen und anderen

Aktivitäten hatten. Dieselben NRO stellten jedoch fest, dass die Frauengefängnisse unter

vielen der gleichen Probleme litten wie die Männergefängnisse (USDOS 12.4.2022). Die

Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE

beobachtet. Die Bedingungen haben sich in zahlreichen Gefängnissen durch

Renovierungen und Neubauten, wie etwa in Sheki, weiter verbessert. Es gibt jedoch

beträchtliche Niveauunterschiede (AA 25.3.2022). Eine Menschenrechtsgruppe zur

Überwachung der Gefängnisse, das so genannte „Öffentliche Komitee“, erhielt Zugang zu

den Gefängnissen, ohne dass die Strafvollzugsbehörde vorher informiert wurde (USDOS

12.4. 2022). Die Behörden gestatteten dem IKRK im Allgemeinen den Zugang zu

Gefangenen, die im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt inhaftiert sind. Das

IKRK führte das ganze Jahr über regelmäßige Besuche durch, um den Schutz der

Gefangenen, einschließlich der Einhaltung des humanitären Völkerrechts, zu fördern, und

erleichterte regelmäßig den Austausch von Nachrichten zwischen den Gefangenen und

ihren Familien, um ihnen zu helfen, den Kontakt wiederherzustellen und

aufrechtzuerhalten (USDOS 12.4.2022). Während die meisten Gefangenen berichteten,

dass sie ohne Zensur Beschwerden bei den Justizbehörden und der Ombudsstelle

einreichen konnten, lasen die Gefängnisbehörden regelmäßig die Korrespondenz der

Gefangenen, überwachten Treffen zwischen Anwälten und Mandanten und hinderten

einige Anwälte daran, Dokumente in die Hafteinrichtungen und aus diesen heraus zu

bringen. Die Ombudsstelle gab an, dass sie systematische Besuche und Untersuchungen

von Beschwerden durchführe, aber Aktivisten behaupteten, dass die Ombudsstelle

Beschwerden von Gefangenen in politisch heiklen Fällen regelmäßig abwies (USDOS

12.4. 2022). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Haftbedingungen für politische

Häftlinge härter sind als die für andere Häftlinge (AA 25.3.2022). .BFA Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 41 Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an

die Ombudsfrau zu wenden (AA 25.3.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt

[Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US

Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices:

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022 15.

Todesstrafe Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.Oktober 1998 abgeschafft. Die bis

zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt

worden (AA 25.3.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022):

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 16. Religionsfreiheit Die

Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft

damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So

leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut

Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein

Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede

Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee

kontrolliert auch die Einfuhr, den Druck und die Verbreitung religiöser Literatur. Die

Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. In der Praxis des

Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen

Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Klerikale Tätigkeit im Ausland ausgebildeter

Theologen ist offiziell verboten, wird aber oft geduldet. Die Geldstrafen für Verstöße

gegen Vorschriften der Religionsgesetzgebung wurden durch eine Gesetzesänderung Ende

2010 im Durchschnitt verzehnfacht (AA 25.3.2022). Staatlich anerkannte nichtmuslimische

Glaubensgemeinschaften berichten dagegen von einem allgemein verbesserten Klima und

davon, in ihrer Gemeindearbeit von staatlichen Stellen weitestgehend unbehelligt zu sein.

In früheren Jahren vorkommende polizeiliche Schikanen seien kaum noch zu beobachten

(AA 25.3.2022). Es gab keine

Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 12.4.2022). Nicht registrierte islamische,

in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert

und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 25.3.2022). Religionswechsel –

auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen

– wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird

allerdings nicht geduldet (AA 25.3.2022). Aserbaidschan ist ein säkularer Staat, und die

Rechtsordnung wird durch das Zivilrecht bestimmt. Religiösen Organisationen und

Mitgliedern des Klerus ist die Teilnahme an Wahlen untersagt. Obwohl die Gesellschaft

ihren überwiegend säkularen Charakter bewahrt hat, versuchen religiöse Gruppen von

Zeit zu Zeit, sich aktiv am politischen Leben zu beteiligen (BTI 2022). Quellen: - AA –

Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - BTI – Bertelsmann

Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report Azerbaijan, https://btiproject.

org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_AZE.pdf,

Zugriff 24.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country

Report on Human Rights Practices: Azerbaijan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022

Religiöse Gruppen

Die aserbaidschanische Bevölkerung ist mehrheitlich (zu 95 %) muslimischen

Glaubens (das Schia-Sunni-Verhältnis wird dabei auf 65 zu 35 geschätzt). Weiter sind die

russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, eine sehr kleine

katholische Gemeinde, Baha’i, Krischnaiten, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie

freikirchliche Bewegungen und Zeugen Jehovas vertreten (AA 25.3.2022; vgl. USCIRF

4. 2022). Die jüdische Gemeinde des Landes wurde auf 20.000 bis 30.000 Personen

geschätzt (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022):

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USCIRF – US

Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): United States Commission

on International Religious Freedom 2022 Annual Report; USCIRF – Recommended for

Special Watch List: Azerbaijan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2072710/2022+Azerbaijan.pdf, Zugriff 24.5.2022 .

  • USDOS – US Department of

State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022 17. Minderheiten In

Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische

Gruppen (schätzungsweise 1,3 % Russen, 2,0 % Lesginer, 1,3 % Armenier, 1,3 % Talyschen

sowie Kurden, Georgier, Awaren usw.) (AA 25.3.2022; vgl. CIA 17.5.2022). Die

Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich grundsätzlich nicht von

denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch

werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet.

Die russische Sprache gilt gerade in Baku weiterhin als die Sprache der Bildungs- und

Verwaltungselite (AA 25.3.2022). Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Rechte und

Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der

Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Berufs, der Überzeugungen

oder der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Gewerkschaften oder anderen öffentlichen

Vereinigungen. Einschränkungen von Rechten und Freiheiten aus Gründen der Rasse, der

ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, der

Weltanschauung oder der politischen oder sozialen Zugehörigkeit sind verboten (USDOS

12.4. 2022). Einige Gruppen, darunter die Talysh im Süden und die Lezgins im Norden,

berichteten, dass die Regierung keine offiziellen Schulbücher in ihren lokalen

Muttersprachen zur Verfügung stellt (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Die religiöse

oder ethnische Herkunft scheint kein Faktor zu sein, der die Beschäftigung behindert, aber

der regionale Hintergrund spielt in Aserbaidschan immer noch eine wichtige Rolle:

Aserbaidschaner aus Armenien und der Exklave Nachitschewan haben im Allgemeinen

einen privilegierten Zugang zu öffentlichen Ämtern und Beschäftigung (BTI 2022). Quellen:

  • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - BTI – Bertelsmann

Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report Azerbaijan, https://btiproject.

org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_AZE.pdf,

Zugriff 24.5.2022 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (17.5.2022): The World

Factbook, Azerbaijan, People and Society, https://www.cia.gov/the-worldfactbook/

countries/azerbaijan/#people-and-society, Zugriff 25.5.2022 - USDOS – US

Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices:

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022 .

Armenier

Bei den nach dem

Waffenstillstand im Bergkarabach-Krieg von 1994 außerhalb der inzwischen zurück

erhaltenen armenisch besetzten Gebiete in Aserbaidschan verbliebenen Armeniern

handelt es sich meist um Ehepartner ethnischer Aserbaidschaner bzw. deren

Nachkommen. Viele Armenier haben einen aserbaidschanischen Namen angenommen,

um ihre Herkunft zu verschleiern. Es ist für Personen mit armenischer Volkszugehörigkeit

auch aktuell noch äußerst schwierig, aserbaidschanische Dokumente zu erhalten. Oftmals

werden Anfragen seitens der Behörden ignoriert oder an andere Stellen verwiesen (AA

25.3. 2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die

asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 18. Relevante

Bevölkerungsgruppen Das Gesetz verbietet die Diskriminierung von Menschen mit

körperlichen, sensorischen, geistigen oder psychischen Behinderungen, aber die

Regierung hat diese Bestimmungen nicht wirksam durchgesetzt. Das Gesetz fordert einen

verbesserten Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Sozialschutz und Justiz sowie das Recht

auf Teilnahme am politischen Leben (USDOS 12.4.2022). Quellen: - USDOS – US

Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices:

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022 18.1.

Frauen Trotz verfassungsmäßig garantierter Gleichberechtigung, ist die gesellschaftliche

und beschäftigungsbezogene Diskriminierung (nach Angaben des Staatlichen Komitees für

Statistik lag das durchschnittliche Monatsgehalt von Frauen im Jahr 2020 bei 63 Prozent

des durchschnittlichen Monatsgehalts von Männern sowie höhere Arbeitslosenquoten)

weiterhin ein Problem, wobei es diesbezüglich ein großes Stadt-Landgefälle gibt (AA

25.3. 2022; vgl. BTI 2022, USDOS 12.4.2022). Die Repräsentanz von Frauen in Regierung

und Parlament stagniert (22 von 125 Parlamentariern sind weiblich); sie sind im Bildungsund

Gesundheitssektor jedoch stark vertreten (AA 25.3.2022; vgl. BTI 2022). Das Gesetz

schließt Frauen von 678 Berufen in 38 Branchen aus, die als von Natur aus gefährliche

Arbeitsplätze eingestuft werden. Viele dieser Stellen waren höherrangig und besser bezahlt als Stellen, die Frauen in denselben Branchen besetzen durften. Auch durften Frauen nicht in gleicher Weise wie

Männer nachts arbeiten (USDOS 12.4.2022). Frauenrechtsaktivistinnen, Journalistinnen

und Frauen, die mit der politischen Opposition in Verbindung stehen, wurden erpresst und

waren erniedrigenden geschlechtsspezifischen Verleumdungskampagnen ausgesetzt,

nachdem ihre Konten in den sozialen Medien gehackt und private Informationen

einschließlich Fotos und Videos online veröffentlicht worden waren (AI 29.3.2022). Das

Gesetz legt einen Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden über häusliche Gewalt

fest, definiert ein Verfahren für den Erlass von einstweiligen Verfügungen und fordert die

Einrichtung eines Schutz- und Rehabilitationszentrums für Überlebende. Einige Kritiker des

Gesetzes über häusliche Gewalt behaupteten, dass das Fehlen klarer

Durchführungsrichtlinien die Wirksamkeit des Gesetzes beeinträchtigt. Aktivisten

berichteten, dass die Polizei häusliche Gewalt nach wie vor als Familienangelegenheit

betrachte und nicht wirksam zum Schutz der Überlebenden eingreife, auch nicht in Fällen,

in denen Ehemänner ihre Frauen misshandelten oder töteten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA

25.3. 2022). Es mangelt an Hilfsangeboten und Trainingsmöglichkeiten für den Umgang mit

häuslicher Gewalt etwa unter den Polizeikräften (AA 25.3.2022). Geschlechtsspezifische

Gewalt ist nach wie vor weit verbreitet, wird aber zu selten gemeldet (HRW 13.1.2022; vgl.

AI 29.3.2022). Der SCFWCA (State Committee for Family, Women, and Children Affairs)

ging das Problem der häuslichen Gewalt an, indem er Kampagnen zur Sensibilisierung der

Öffentlichkeit durchführte und sich für die Verbesserung der sozioökonomischen Situation

der Überlebenden häuslicher Gewalt einsetzte. Im November 2020 genehmigte der

Präsident den nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung häuslicher Gewalt für 2020- 23. Die

Regierung und eine unabhängige NRO betreiben jeweils eine Unterkunft, die

Überlebenden von Menschenhandel und häuslicher Gewalt Hilfe und Beratung bietet. Im

Dezember 2020 richtete der SCFWCA zusammen mit dem UN-Bevölkerungsfonds eine

NotfallHotline für geschlechtsspezifische Gewalt ein. Über die Hotline konnten Anrufer

kostenlosen Rechtsbeistand, Beratung und Informationen über geschlechtsspezifische und

häusliche Gewalt in Anspruch nehmen. Die Regierung verwies Opfer sexueller Gewalt an

eine kostenlose medizinische Versorgung, einschließlich sexueller und reproduktiver

Dienste. Notfallverhütungsmittel waren im Rahmen der klinischen Behandlung von

Vergewaltigungen nicht verfügbar (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung ist illegal und wird

mit einer Höchststrafe von 15 Jahren Gefängnis geahndet. Die Vergewaltigung in der Ehe

ist ebenfalls illegal, aber Beobachter stellten fest, dass die Polizei solchen Vorwürfen nicht

wirksam nachgeht (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). .BFA Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl Seite 30 von 41 Die Regierung hat das Verbot der sexuellen

Belästigung nur selten durchgesetzt oder rechtliche Schritte gegen Personen eingeleitet,

die der sexuellen Belästigung beschuldigt wurden (USDOS 12.4.2022). Das Auswärtige Amt

hat keine Kenntnis über in Aserbaidschan vorkommende weibliche Genitalverstümmlung

(AA 25.3.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über

die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - AI – Amnesty

International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's

Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html,

Zugriff 25.5.2022 - BTI – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report Azerbaijan,

https://btiproject.

org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_AZE.pdf,

Zugriff 24.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 –

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066481.html, Zugriff 24.5.2022 - USDOS

– US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights

Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff

24.5. 2022

Kinder Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft durch Geburt im Land oder

von ihren Eltern (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Schulbildung bis zum Alter von 17 Jahren

obligatorisch, kostenlos und universell ist, legten große Familien in verarmten ländlichen

Gebieten manchmal mehr Wert auf die Ausbildung der Jungen und ließen die Mädchen zu

Hause arbeiten (USDOS 12.4.2022). Laut dem UNICEF-Bericht über den Zustand der Kinder

in der Welt 2021 wurden 11 % der Mädchen im Land verheiratet, bevor sie 18 Jahre alt

waren. Das Problem der Frühverheiratung setzte sich im Laufe des Jahres fort. Das Gesetz

sieht vor, dass Buben und Mädchen mit 18 Jahren bzw. Mädchen mit 17 Jahren mit

Genehmigung der örtlichen Behörden heiraten können (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz

sieht hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren für die Verurteilung

wegen Zwangsheirat mit einem minderjährigen Kind vor. Mädchen, die im Rahmen

religiöser Eheverträge heirateten, bereiteten besondere Besorgnis, da diese Verträge nicht

der staatlichen Aufsicht unterlagen und die Frau im Falle einer Scheidung keinen Anspruch

auf Anerkennung ihres Status hatte (USDOS 12.4.2022). .BFA Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl Seite 31 von 41 In ländlichen Gebieten können illegale

Zwangsverheiratungen von jungen Mädchen (13–15 Jahre) nicht ausgeschlossen werden

(AA 25.3.2022). Sexuelle Gewalt gegen Kinder ist strafbar. Das Gesetz sieht auch Strafen

für Kinderarbeit und andere Misshandlungen von Kindern vor. Die Anwerbung von

Minderjährigen zum Zwecke der kommerziellen sexuellen Ausbeutung (Beteiligung eines

Minderjährigen an unsittlichen Handlungen) wird mit bis zu acht Jahren Gefängnis

bestraft. Das Gesetz verbietet Pornografie, ihre Herstellung, ihren Vertrieb oder ihre

Werbung, und eine Verurteilung wird mit drei Jahren Haft bestraft. Das Mindestalter für

einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren. Die Verurteilung wegen Unzucht mit

Minderjährigen wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft (USDOS 12.4.2022). In den

meisten Fällen erlaubt das Gesetz, dass Kinder ab 15 Jahren mit einem schriftlichen

Arbeitsvertrag arbeiten. Kinder, die 14 Jahre alt sind, dürfen in Familienbetrieben oder,

mit Zustimmung der Eltern, tagsüber nach der Schule arbeiten, wenn dies keine Gefahr für

ihre Gesundheit darstellt. Kinder, die jünger als 16 Jahre sind, dürfen nicht mehr als 24

Stunden pro Woche arbeiten; Kinder, die 16 oder 17 Jahre alt sind, dürfen nicht mehr als

36 Stunden pro Woche arbeiten. Das Gesetz verbietet die Beschäftigung von Kindern

unter 18 Jahren unter schwierigen und gefährlichen Bedingungen und nennt bestimmte

Arbeiten und Branchen, in denen Kinder verboten sind, darunter die Arbeit mit giftigen

Stoffen und unter Tage, bei Nacht, in Bergwerken und in Nachtclubs, Bars, Kasinos oder

anderen Betrieben, in denen Alkohol ausgeschenkt wird (USDOS 12.4.2022). Im Juli 2020

genehmigte der Präsident den Nationalen Aktionsplan 2020-2024 zur Bekämpfung des

Menschenhandels. Der Plan beauftragte die zuständigen Regierungsstellen, ihre

Bemühungen fortzusetzen, um: Opfer von Menschenhandel und Zwangsarbeit,

einschließlich Kinder, zu identifizieren; spezielle Arbeit mit bettelnden Kindern

durchzuführen; allgemeine Standards für die Kommunikation mit Opfern von

Kinderhandel zu entwickeln; Schulungen zur Identifizierung und zum Schutz von Opfern

von Kinderhandel durchzuführen; und Sensibilisierungsarbeit bei Unternehmern und

Arbeitgebern zu leisten, um die Ausbeutung von Kinderarbeit zu verhindern (USDOS

12.4. 2022). Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis über spezifische

Menschenrechtsverletzungen an Kindern in Aserbaidschan. Hinweise auf systematisch

begangenen Kinderhandel oder sexuelle Ausbeutung von Kindern bzw. Kinderarbeit liegen

nicht vor (AA 25.3.2022). Es gibt keine Kindersoldaten (AA 25.3.2022). Auf Jugendliche

über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet (Art. 20 Abs. 1 des

aserbaidschanischen StGB). Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei

bestimmten Verbrechen, wie z. B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung,

strafmündig (Art. 20 Abs. 2). Kinder unter 14 sind strafunmündig. Für Jugendliche

zwischen 14 und 18 Jahren

existieren für den Fall einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen

werden können. Das „Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor

sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs“ wurde Ende 2019 von Aserbaidschan

ratifiziert (AA 25.3.2022). Beträchtliche Investitionen der Regierung in

Binnenvertriebenengemeinden haben das Problem zahlreicher vertriebener Kinder, die

unter prekären Bedingungen leben und keine Schule besuchen können, weitgehend

gelindert (USDOS 12.4.2022). Es herrschte nach wie vor die Meinung, dass Kinder mit

Behinderungen krank seien und von anderen Kindern getrennt und in Heimen

untergebracht werden müssten. Das Bildungsministerium und das Ministerium für Arbeit

und Sozialschutz setzten ihre Bemühungen fort, um die Eingliederung von Kindern mit

Behinderungen in Regelklassen, insbesondere im Primarbereich, zu verbessern (USDOS

12.4. 2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die

asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US

Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices:

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022 18.3.

Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten Homosexualität ist bei Frauen wie bei Männern seit

einer Reform des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches vom 1. September 2000 nicht

mehr strafbar (AA 25.3.2022; vgl. AA 27.5.2022, BMEIA 27.5.2022); es gibt keine

Anzeichen für staatlich organisierte Diskriminierungskampagnen gegen LGBTI-Vertreter.

Sie werden aber sozial unter Berufung auf traditionelle Vorstellungen, insbesondere

außerhalb der Hauptstadt, geächtet (AA 25.3.2022). Es gibt Antidiskriminierungsgesetze,

die jedoch nicht speziell für LGBTQI+-Personen gelten. Es gab Berichte über zunehmende

Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTQI+-Personen, insbesondere Transgender-

Personen. Eine lokale NRO stellte fest, dass die Behörden in vielen Fällen die für Angriffe

auf die LGBTQI+-Gemeinschaft verantwortlichen Personen nicht untersuchten oder

bestraften. Weiters sollen nach Angaben von Aktivisten LGBTQI+-Personen regelmäßig

von Arbeitgebern entlassen werden, wenn ihre sexuelle Orientierung oder

Geschlechtsidentität bekannt wurde. Dabei fanden die Arbeitgeber andere Gründe um sie

zu entlassen, da sie rechtlich nicht in der Lage waren, jemanden aufgrund seiner sexuellen

Ausrichtung zu entlassen (USDOS 12.4.2022). .

Es gab auch Berichte über familiäre Gewalt gegen LGBTQI+-Personen,

einschließlich Entführung durch Familienmitglieder und Festhalten gegen ihren Willen

(USDOS 12.4.2022). LGBTQI+-Personen weigerten sich im Allgemeinen, bei den

Strafverfolgungsbehörden formelle Beschwerden über Diskriminierung oder Misshandlung

einzureichen, weil sie Angst vor sozialer Stigmatisierung oder Vergeltung hatten.

Aktivisten berichteten über die Gleichgültigkeit der Polizei gegenüber Ersuchen, gegen

LGBTQI+-Personen begangene Verbrechen zu untersuchen (USDOS 12.4.2022). Vertreter

der Zivilgesellschaft berichteten, dass diskriminierende Haltungen gegenüber Menschen

mit HIV und AIDS in der gesamten Gesellschaft weit verbreitet seien. Die Regierung

finanzierte weiterhin eine NRO, die sich mit den Gesundheitsproblemen der lesbischen,

schwulen, bisexuellen, transgender, queeren und intersexuellen (LGBTQI+) Gemeinschaft

befasste (USDOS 12.4.2022). Im Rainbow Europe Index 2022 von ILGA belegt

Aserbaidschan Platz 49 von 49 Ländern (ILGA 2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt

[Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - AA – Auswärtiges Amt

[Deutschland] (27.5.2022): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, LGBTIQ,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/

aserbaidschansicherheit/201888#content_7, Zugriff 27.5.2022 - BMEIA –

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich]

(27.5.2022): Aserbaidschan, Gesunheit und Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reiseservices/

reiseinformation/land/aserbaidschan/, Zugriff 27.5.2022 - ILGA - International

Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (2022): Rainbow Europe Index 2022,

https://www.ilga-europe.org/rainboweurope/2022, Zugriff 27.5.2022 - USDOS – US

Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices:

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022

Bewegungsfreiheit

Nach zuverlässigen Angaben von NROs sind staatliche Repressionen in

den Regionen außerhalb der Hauptstadt tendenziell eher stärker ausgeprägt als im

Großraum Baku. Als besonders streng gilt in dieser Hinsicht die autonome Exklave

Nachitschewan (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland,

Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte im

Allgemeinen viele dieser Rechte, schränkte jedoch weiterhin die Bewegungsfreiheit

einiger prominenter Oppositioneller, Aktivisten und

Journalisten ein. Familienangehörige und Verwandte von

politischen Gefangenen berichteten über Reiseverbote aufgrund der politischen

Aktivitäten ihrer Familienmitglieder (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt

[Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US

Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices:

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022

Meldewesen

Es existiert zwar ein Melderegister, in dem alle in Aserbaidschan lebenden

Personen erfasst sind, die registrierten Adressen entsprechen jedoch häufig nicht den

tatsächlichen Adressen und werden auch bei längerfristiger Ausreise aus Aserbaidschan

nicht zwangsläufig geändert. Bei der Adresse wird üblicherweise der Stadtbezirk (Rayon)

mitangegeben (AA 25.3.2022). Ein zentrales Personenstandsregister und auch ein

Passregister sind vorhanden. Beide sind jedoch öffentlich nicht zugänglich. Ein zentrales

Fahndungsregister existiert nicht. Es gibt ein öffentlich zugängliches Register über

Gerichtsentscheidungen sowie eine Datenbank über Ausreisesperren (AA 25.3.2022).

Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 20. IDPs und Flüchtlinge

Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen

zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen,

Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu

bieten (USDOS 12.4.2022). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten

Nationen (UNHCR) meldete zur Jahresmitte 653.921 registrierte Binnenflüchtlinge im

Lande. Die große Mehrheit von ihnen floh zwischen 1988 und 1994 infolge des

Bergkarabach-Konflikts aus ihrer Heimat (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Die

Binnenvertriebenen hatten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, ihre

Arbeitslosenquote lag jedoch über dem Landesdurchschnitt. Einige internationale

Beobachter stellten weiterhin fest, dass die Regierung die Integration der

Binnenvertriebenen in die Gesellschaft nicht angemessen förderte (USDOS 12.4.2022).

Im Rahmen staatlicher

Programme wurden laut offiziellen Angaben seit 2004 58.000 neuerrichtete

Wohneinheiten den Binnenvertriebenenfamilien (rd. 272.000 Personen) übergeben. Das

Staatsbudget sieht zudem große Anteile für den Wiederaufbau der zurück erhaltenen

Gebiete vor (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder

Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Schutz für

einige Flüchtlinge durch die Abteilung zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus beim

Staatlichen Migrationsdienst eingerichtet, die für Flüchtlingsangelegenheiten zuständig ist.

Obwohl das UNHCR einige Verbesserungen der Bedingungen für Flüchtlinge feststellte,

einschließlich des Zugangs zu öffentlicher Bildung und des Rechts auf Arbeit, entsprach

das System zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus nicht den internationalen Standards

(USDOS 12.4.2022). Seit 2019 haben alle Asylbewerber Zugang zu Asylverfahren. Darüber

hinaus haben seit 2020 alle Flüchtlinge, die unter dem Mandat des UNHCR stehen, legalen

Zugang zum Arbeitsmarkt und werden wie aserbaidschanische Staatsangehörige von den

nationalen Gesundheitsdiensten (einschließlich kostenloser Covid-Impfung) abgedeckt.

Alle diese betroffenen Personen haben jedoch noch immer keinen formalen Rechtsstatus

(USDOS 12.4.2022). Obwohl das Gesetz das Recht vorsieht, den Status eines Staatenlosen

zu beantragen, konnten einige Personen die für den Antrag erforderlichen Unterlagen

nicht beschaffen und blieben daher formell nicht anerkannt. Staatenlose genossen im

Allgemeinen Freizügigkeit im Land. Staatenlose erhielten jedoch keine Reisedokumente

und wurden nicht wieder zugelassen, wenn sie das Land verließen (USDOS 12.4.2022).

Nach der nationalen Gesetzgebung haben Staatenlose Zugang zu allen Rechten und

Dienstleistungen, die Bürgern und Ausländern im Land zur Verfügung stehen, mit

Ausnahme bestimmter Rechte, die nur Bürgern vorbehalten sind. Nach Angaben des

UNHCR hatten jedoch nur diejenigen Zugang zu diesen Rechten und Dienstleistungen, die

mit einem Staatenlosenausweis der aserbaidschanischen Regierung oder einem UNHCRSchutzdokument

ausgestattet waren. Diejenigen, die keine Ausweisdokumente besaßen,

hatten auch keinen Zugang zu grundlegenden Rechten, insbesondere wegen der

Ausweitung des elektronischen Verwaltungssystems des Landes (USDOS 12.4.2022).

Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US

Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices:

Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022 .

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Wirtschaft Aserbaidschans ist abhängig von der Entwicklung des Ölpreises.

Um die hohe Abhängigkeit von der Ölindustrie zu verringern, investiert der Staat seit ein

paar Jahren in die Entwicklung des Nicht-Energiesektors und in den Ausbau der

Infrastruktur, um eine Diversifizierung der Wirtschaft zu erreichen. In den letzten Jahren

setzt man einen verstärkten Fokus unter anderem auf die Entwicklung der Landwirtschaft,

Tourismus, Logistik und Umwelttechnik (WKO 4.2022). Die Grundversorgung der

Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 25.3.2022). Die Armut ist in den

letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich

zurückgegangen (AA 25.3.2022). Als Armutsgrenze gilt ein Einkommen unterhalb von 160

Aserbaidschan Manat [ca 88 €] (IOM 2021). Die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 lag bei

rund 5,95 % (WKO 4.2022; vgl. statista 4.2022). Die Inflation für das Jahr 2021 wurde mit

6,7 % errechnet (WKO 4.2022; vgl. laenderdaten.info ohne Datum). Das offizielle

Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 196 AZN (Aserbaidschan

Manat) pro Kopf und Monat. Für Angestellte ist das monatliche Durchschnittseinkommen

2020 auf 890 AZN gestiegen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts gibt es unter den

Arbeitgebern die verbreitete Praxis, neben einem offiziellen, versteuerten Gehalt einen

monatlichen Barbetrag auszuzahlen (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-

Woche vor. Beschäftigte in gefährlichen Berufen dürfen nicht mehr als 36 Stunden pro

Woche arbeiten, jedoch hat die Regierung die Gesetze über annehmbare

Arbeitsbedingungen nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA –

Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - IOM – Internationale

Organisation für Migration (2021): Aserbaidschan, Länderinformationsblatt 2021,

https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/1836427

2/-/ Aserbaidschan_%2D_Country_Fact_Sheets_2021%2C_deutsch.pdf?

nodeid=23477839vernum=-2, Zugriff 25.5.2022 - Laenderdaten.info (ohne Datum):

Aserbaidschan, Inflation,

https://www.laenderdaten.info/Asien/Aserbaidschan/inflationsraten.php, Zugriff

27.5. 2022 - statista (4.2022): Aserbaidschan: Arbeitslosenquote von 2000 bis 2021 und

Prognosen bis 2027,

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/225802/umfrage/arbeitslosenquoteinaserbaidschan/,

Zugriff 27.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022):

2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022 .BFA Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl Seite 37 von 41 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (4.2022):

Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Aserbaidschan,

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aserbaidschanwirtschaftsbericht.pdf,

Zugriff 27.5.2022

Sozialbeihilfen

Die Sozialleistungen werden in Form von

monatlichen oder einmaligen Zahlungen bestimmt und ausgezahlt, um bestimmten

Personengruppen soziale Unterstützung zu gewähren. Staatenlose und Ausländer mit

ständigem Wohnsitz in Aserbaidschan haben, sofern internationale Verträge, bei denen

Aserbaidschan Vertragspartei ist, nichts anderes vorsehen, das Recht, monatliche und

einmalige Leistungen zu den Bedingungen zu erhalten, die im Gesetz vorgeschrieben sind

(IOM 2021). Die gezielte Sozialhilfe (TSA) ist ein monatlicher Zuschuss, der vom Staat an

Familien mit geringem Einkommen gezahlt wird. Die Sozialhilfe wird aus dem

Staatshaushalt finanziert. Die TSA wird für 2 Jahre gewährt, beginnend mit dem Monat, in

dem der Antrag eingegangen ist. Familien mit geringem Einkommen haben das Recht,

mehrmals einen Sozialhilfe zu beantragen. Familien, die mit ihrem Pro-Kopf- Einkommen

unter der Armutsgrenze (derzeit 160 AserbaidschanManat) liegen, haben einen Anspruch

auf die TSA (IOM 2021). Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten die über 600.000

(Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen

Wohnorten in den ehemals besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind (AA

25.3. 2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die

asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - IOM – Internationale

Organisation für Migration (2021): Aserbaidschan, Länderinformationsblatt 2021,

https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/1836427

2/-/ Aserbaidschan_%2D_Country_Fact_Sheets_2021%2C_deutsch.pdf?

nodeid=23477839vernum=-2, Zugriff 24.5.2022

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung in Aserbaidschan wird von öffentlichen und privaten

Gesundheitseinrichtungen erbracht und durch das Ministerium für Gesundheitswesen

geregelt (BTI 2022). Die öffentlichen Krankenhäuser in Aserbaidschan werden staatlich

geführt und bieten eine kostenlose medizinische Versorgung für aserbaidschanische

Bürger an. Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören Polikliniken, die ambulante

Leistungen anbieten sowie Krankenhäuser, Ambulanzen und Spezialkliniken, die sowohl

ambulante als auch stationäre Leistungen anbieten (IOM 2021). Die medizinische

Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard und .BFA Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl Seite 38 von 41 ist außerhalb der Stadt Baku oft unzureichend

(AA 27.5.2022; vgl. BMEIA 27.5.2022, EDA 27.5.2022). In den letzten Jahren hat die

Regierung erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. Nach wie vor

befinden sich die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie

Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Doch

wurden in den letzten Jahren auch zentrale Krankenhäuser in den Regionen gebaut.

Problematisch ist nach wie vor der relativ niedrige Ausbildungsstand der lokalen Ärzte (AA

25.3. 2022). Am 1. April 2021 wurde die wegen der Covid-19-Pandemie verschobene

allgemeine Krankenversicherung eingeführt (AA 25.3.2022; vgl. IOM 2021) . Alle ärztlichen

Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten sollen damit abgedeckt werden.

Behandlungsbedürftige Personen sollen sich an die Polyklinik an Ihrem Wohnort wenden

und erhalten dort die notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung (AA

25.3. 2022). Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den

Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt);

mittellose Patienten wurden in der Vergangenheit minimal versorgt, dann aber nach

einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und

„Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem

Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch

Dritte (AA 25.3.2022). Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den

vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus (AA 25.3.2022;

vgl. IOM 2021), der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd

europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert (AA

25.3. 2022). Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente

sind i. d. R. erhältlich sowie die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern wie z. B.

Bluthochdruck, Diabetes, Depressionen usw. in Aserbaidschan möglich. Seit der

Einführung der administrativen Preisobergrenzen nach der ersten Währungsabwertung im

Zuge der Wirtschaftskrise im Februar 2015 wird regelmäßig von Engpässen bei einigen

Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der

Türkei oder Pakistan eingeführt, soll aber teilweise von minderwertiger Qualität sein (AA

25.3. 2022). Die Kosten für staatlich registrierte Medikamente sind durch den so

genannten Tarif-Rat der Republik Aserbaidschan vorgegeben (IOM 2021). Quellen: - AA –

Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ 1 %C3%Bcber_die_asyl-

und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - AA – Auswärtiges Amt

[Deutschland] (27.5.2022): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, LGBTIQ,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/

aserbaidschansicherheit/201888#content_7, Zugriff 27.5.2022 - BMEIA –

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich]

(27.5.2022): Aserbaidschan, Gesunheit und Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reiseservices/

reiseinformation/land/aserbaidschan/, Zugriff 27.5.2022 - EDA – Eidgenössisches

Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.5.2022): Reisehinweise für

Aserbaidschan, Medizinische Versorgung,

https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/

aserbaidschan/ reisehinweise-fueraserbaidschan.html#eda1d40c3, Zugriff

27.5. 2022 - IOM – Internationale Organisation für Migration (2021): Aserbaidschan,

Länderinformationsblatt 2021,

https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/1836427

2/-/ Aserbaidschan_%2D_Country_Fact_Sheets_2021%2C_deutsch.pdf?

nodeid=23477839vernum=-2, Zugriff 24.5.2022

Rückkehr

Rückgeführte und freiwillig

zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im

Ausland bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.

Es gibt jedoch immer wieder Berichte, wonach Rückkehrende zu den Gründen für ihren

Asylantrag befragt wurden (AA 25.3.2022). Es gibt keine staatlichen oder sonstigen

Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Abgeschobene Personen erhalten bei Ankunft am

Flughafen lediglich eine Beratung zu Ansprechpartnern u. ä., die Erstaufnahme nach

Rückkehr erfolgt üblicherweise im Familienverband (AA 25.3.2022). Quellen: - AA –

Auswärtig Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevantese Lage in der Republik Aserbaidschan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan

%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022

Dokumente

Das Urkundenwesen hat sich in den vergangenen Jahren erheblich verbessert.

Aserbaidschanische Personenstandsurkunden (auch alte sowjetische Urkunden, die auf

dem Gebiet der ASSR ausgestellt wurden) können seit Mai 2019 wieder legalisiert werden

(AA 25.3.2022). Die Ausstellung von unechten Pässen, Personalausweisen oder

Personenstandsurkunden kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ist jedoch durch die

zentrale Registrierung der Daten über die ASAN-Bürgerzentren deutlich erschwert. Auch

falsche Parteiausweise sind im Umlauf. Funktionäre der Oppositionsparteien sollen in Einzelfällen gegen Entgelt bereit sein, über das politische Engagement von Personen Gefälligkeitsbescheinigungen auszustellen (AA 25.3.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan %28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Darüber hinaus wurde in den Verfahrensakt betreffend das vorangegangene Verfahren beim BVwG sowie die Verwaltungsakten des BFA Einsicht genommen. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zu den integrativen Aspekten waren aufgrund der Angaben der bP im Rahmen der Befragungen vor dem BFA zu treffen.

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihrem in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben in Zusammenschau mit dem rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2024. Schon im ersten Asylverfahren konnte die Identität mangels Vorlage von entsprechenden Dokumenten im Original nicht festgestellt werden und legte die bP auch im gegenständlichen Verfahren keinen Identitätsnachweis vor.

Im Erkenntnis vom 11.07.2024 wurde außerdem bereits festgehalten, dass die bP lediglich über ihre Schwester und deren Kinder als verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, wobei diese Schwester nach rechtskräftigem Abschluss ihres Verfahrens und der ihrer Kinder nicht mehr (rechtmäßig) in Österreich aufhältig ist. Hinsichtlich der die bP in Österreich unterstützenden türkischen Familie wurden ebenfalls keine besonders schützenswerten Aspekte vorgebracht, diese unterstützt die bP lediglich mit Essen und manchmal Geldspenden.

In allen Befragungen führte die bP an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe.

II.2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch eine ausgewogene Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen ausreichende Aktualität zu.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die herangezogenen Quellen naturgemäß nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben und wird dies von der Rechtsprechung auch nicht für notwendig erachtet. Vielmehr bedarf es eines repräsentativen Querschnitts des vorhandenen Quellenmaterials, der zur Entscheidungsfindung herangezogen wird (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes genügen die herangezogenen länderspezifischen Quellen diesen Anforderungen insofern, als eine abschließende Beurteilung der individuellen Situation der bP im Lichte der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat qualifiziert erfolgen kann und der Sachverhalt somit als hinreichend geklärt erscheint. Aus den Länderinformationen kann schon an sich nicht abgeleitet werden, dass eine Rückkehr generell für eine erwachsene, gesunde Person nicht möglich bzw. unzumutbar wäre.

Die bP trat den Quellen vor allem auch nicht substantiiert entgegen.

Aus der Berichtslage lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, nicht die Prognose stellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr – im Gegensatz zur letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2024 – nunmehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte, vor allem weil sich weder aus notorisch bekannten Umständen Änderungen ergeben haben, noch wurden die Länderinformationen seit der rechtskräftigen Entscheidung aktualisiert, wovon bei relevanten Änderungen auszugehen wäre.

II.2.4. Wie bereits in der Beweiswürdigung des BFA richtig angeführt, haben die von der bP vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden und hat sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben. Die bP bezog sich vielmehr selbst lediglich auf die Gründe in ihrem ersten Verfahren.

Auch nunmehr im Rahmen der Erstbefragung am 06.12.2025 sowie vor dem BFA stützte sich die bP auf ihre bereits im ersten Verfahren vorgetragenen Fluchtgründe bzw. darauf, dass eine Verfolgung im Zusammenhang mit dem Schwager durch Privatpersonen in Aserbaidschan vorliegen würde. Es wurden keinerlei neue Beweismittel vorgelegt oder erwähnt. Soweit in der Beschwerde vermeint wird, dass sich nunmehr durch das angebliche Telefonat mit einem Freund in Aserbaidschan, welcher der bP wiederum gesagt hätte, dass es nach wie vor für sie gefährlich sei, etwas Relevantes geändert hätte, ist darauf zu verweisen, dass sich auch dieses Vorbringen auf das bereits rechtskräftig als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant beurteilte Vorbringen stützt.

Schon den ersten Asylantrag begründete die bP damit, dass 2 Jahre vor der Ausreise anscheinend ihr Schwager in seinem Heimatdorf ein Mädchen vergewaltigt habe. Daraufhin hätten sich die Verwandten des Mädchens auf die Suche nach dem Schwager gemacht. Seit diesem Vorfall sei der Schwager untergetaucht und die Familie des Mädchens habe die Schwester der bP aufgesucht und diese bedroht. Sie hätte ihrer Schwester geholfen und sich mit diesen Leuten geprügelt. Dieses Vorbringen wurde rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt und wurde zudem darauf verwiesen, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des aserbaidschanischen Staates auszugehen sei.

Zudem fehlt einer derartigen Erwähnung eines Telefonats – abgesehen vom ohnehin gegebenen Bezug zum ursprünglichen Fluchtvorbringen – ohne irgendwelche angebotenen Beweismittel hierzu ein glaubwürdiger Kern.

Somit steht die Rechtskraft des Erstverfahrens einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen.

Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten mangelhaften Ermittlungen durch das BFA finden sich in Anbetracht des Aktes keine Anhaltspunkte, die dies belegen würden. Entgegen den weiteren Ausführungen in der Beschwerde kann auch das behauptete Telefonat mit einem Freund keinen glaubwürdigen Kern hinsichtlich des schon ursprünglich erstatteten Fluchtvorbringens belegen und sind zudem keine Gründe ersichtlich, dass die alten, als unglaubwürdig beurteilten Asylgründe im Lichte aktueller Entwicklungen neu bewertet werden müssten.

Im Fall der Rückkehr wird die bP nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Sie droht auch nicht in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich ihres Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Ebenso droht keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung und wurde derartiges nicht substantiiert vorgebracht. Wenn erstmalig in der Beschwerde erwähnt wird, dass die bP nach einer Rückkehr gänzlich auf sich allein gestellt wäre, und man in Aserbaidschan keine Arbeit fände bzw. lediglich reiche Bürger zB erfolgreiche Sportler legale Beschäftigungen fänden, ist festzuhalten, dass auch dies absolut nicht glaubwürdig ist. Zudem hat die bP im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei solche Befürchtungen selbst vorgetragen bzw. letztlich im ersten Verfahren selbst angegeben, vor ihrer Ausreise aus Aserbaidschan dort gearbeitet zu haben.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der bP gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des BVwG vom 11.07.2024 , Zahl: L518 2293131-1/7E einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über gegenständlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu Recht den Antrag zurückgewiesen hat.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die bP im gegenständlichen Verfahren nur auf jene Gründe – eine angebliche Verfolgung wegen des Schwagers sowie eine fehlende staatliche Schutzfähigkeit und Willigkeit des aserbaidschanischen Staates – bezog, die sie bereits in ihrem ersten Asylverfahren vorgebracht hatte. Neue Sachverhaltselemente zum Fluchtgrund, welchen ein glaubwürdiger Kern innewohnen würde, wurden nicht vorgebracht.

Abgesehen davon, dass das Vorbringen der bP damals ohnehin schon als nicht glaubhaft beurteilt wurde, sind auch die Länderfeststellungen als nach wie vor aktuell anzusehen und ergibt sich daraus keine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat.

Es war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis kam, dass die bP keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat, sondern sich im gegenständlichen Verfahren nur auf Fluchtgründe bezog, die sie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren zur Sprache gebracht hatte.

Zu Spruchteil A):

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

II.3.2. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 9.9.2021, C-18/20, festgehalten, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rn. 37, VwGH 26.09.2022 Ra 2021/18/0339).

Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234). Schon allein deshalb ist ein entsprechendes Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen und auch nicht geeignet, eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände zu belegen, die dem Folgeantrag zum Erfolg verholfen hätte (vgl. etwa VwGH 12.7.2017, Ra 2017/18/0220- 0224).

II.3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2024, Zahl: L518 2293131-1/7E, die maßgebliche Vergleichsentscheidung dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrags auf internationalen Schutz der bP in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde.

Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Es wurde darin im Wesentlichen bestätigt, dass sich weder aus den Vorbringen der bP noch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz ergeben haben.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz der bP gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.

Das BVwG teilt die Ansicht des BFA, dass mit dem vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und auf Grund der unveränderten Rechtslage eine entschiedene Sache vorliegt.

II.3.2.2. Die bP vermeinte selbst, dass es sich um ihre alten Fluchtgründe handle und dass es keine neuen Beweismittel gäbe bzw. sie auch solche zu ihrem ursprünglichen Fluchtgrund nicht besorgen könne.

Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung verwiesen, wonach einerseits ein Fortwirken des ursprünglichen Sachverhalts vorliegt und andererseits dem Vorbringen auch kein glaubwürdiger Kern beigemessen werden kann.

Insgesamt gesehen liegt nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit keine relevante Sachverhaltsänderung vor und hat das BFA den gegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung des Antrages die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen. Im Rahmen des vorhergehenden, ersten Asylverfahrens wurden bereits die geltend gemachten Fluchtgründe ausführlich geprüft und als nicht asylrelevant erachtet.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung des Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Türkei im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person der bP) bzw. auch aktuell nicht wesentlich geändert hat.

Da das ursprüngliche Vorbringen bereits Gegenstand der das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes war und auch das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen – wie dargelegt – eine inhaltliche Entscheidung nicht begründen hat können, war es dem BFA verwehrt, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Gemäß der oben referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.

II.3.2.3. In diesem Kontext ist auch darauf zu verweisen, dass sich keine Hinweise ergaben, wonach sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Aserbaidschan zum Nachteil der bP geändert hat. Die herangezogenen Quellen geben die seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage wieder. Die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war deshalb als unbegründet abzuweisen.

II.3.3. Subsidiärer Schutz

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist jedoch im Falle des BF nicht erkennbar, dass eine Rückführung in die Türkei zu einem unzulässigen Eingriff führen und er bei der Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Auch zur Situation im Herkunftsstaat können keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2024 festgestellt werden. Die bP ist erwerbsfähig, gesund und verfügt über Familienangehörige im Herkunftsstaat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Weder im Vorbringen der bP noch in den länderkundlichen Feststellungen oder in der Beschwerde fand sich ein substantiierter Hinweis auf eine von Amts wegen wahrzunehmende Lageänderung im Herkunftsstaat, die ein reales Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte der bP im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat indiziert hätte.

Auf Grund der in das Verfahren eingeführten Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Aserbaidschan gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Aus den Berichten geht keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde von der bP nicht substantiiert entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Derartige Nachweise wurden für die bP im vorliegenden Fall nicht erbracht.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, die eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Das BFA wies den gegenständlichen Folgeantrag der bP daher auch im Hinblick auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurück.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war somit als unbegründet abzuweisen.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.

2.

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. – 5. …

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ..."

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) – (4) …"

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …"

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. – 4. …

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) – (11) …"

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise:

"§ 55. (1) ...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) – (5)."

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan. Die belangte Behörde erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und der BF auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896 erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

II.3.4.4. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

II.3.4.5. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

Die bP hält sich seit rund vier Monaten wieder in Österreich auf. Sie reiste illegal in das Bundesgebiet bzw. Gebiet der europäischen Union ein und konnte den Aufenthalt schon ursprünglich im August 2023 lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Nachdem der erste Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 10.07.2024 ebenfalls abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, reiste die bP in die Niederlande weitere, von wo aus sie im Dezember 2025 nach Österreich rücküberstellt wurde.

Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Der Aufenthalt war lediglich aufgrund zwei (unbegründeter) Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig und hält sich die bP seit der Wiedereinreise lediglich wenige Monate in Österreich auf. Zudem lebt mit negativem Abschluss des Asylverfahrens auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise in Bezug auf die bP wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

Wie bereits festgestellt, verfügt die bP über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und liegen keinerlei besonderen integrativen Aspekte vor.

Die volljährige bP verfügt in Österreich über keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, den Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen.

Die bP engagiert sich auch nicht ehrenamtlich, war bislang nicht berufstätig und zeigt auch keine Bemühungen, sich sonst in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, besuchte dort die Schule und ist die Familie nach wie vor dort aufhältig. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der bP nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass dem BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

II.3.4.6. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S. 348).

Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem BF gem. § 21 Abs. 2 und 3 NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass er mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die bP somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Entsch. vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 – SISOJEVA u.a. gg. Lettland) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder der Entsch. vom 30.11.1999, Nr. 34374/97 – BAGHLI gg. Frankreich; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers – im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" –zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. EGMR, Entsch. vom 16.09.2004, Nr. 11103/03 – Ghiban gg. Deutschland; Entsch. vom 07.10.2004, Nr. 33743/03 – Dragan gg. Deutschland; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.

II.3.4.7. Zusammenfassende Abwägung:

Die bP hält sich wenige Monate im Bundesgebiet auf, war bislang nicht erwerbstätig und verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Im Gegensatz dazu leben noch mehrere nahestehende Familienangehörige in seinem Herkunftsstaat, wo die bP auch den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit kann von einem Fremden, welcher sich integrieren möchte, vorausgesetzt werden und vermag dies die privaten Interessen nicht sonderlich verstärken. Auch sonst konnte keine tiefgreifende integrative Verfestigung festgestellt werden und ist im Rahmen der Abwägung außerdem zu berücksichtigen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).

Es ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.5. Abschiebung und Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt und wurden hierzu bereits an entsprechend passenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses Ausführungen getätigt, welche die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.

Es kamen keine Umstände hervor, die im Abschiebungsfall zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK führen würden und wird auf die Ausführungen im Rahmen des subsidiären Schutzes verwiesen. Es kamen auch keine Umstände hervor, welche insbesondere beim Ausspruch betreffend die Abschiebung zu berücksichtigen gewesen wären.

Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig ist.

Wie bereits erwähnt, erteilte die belangte Behörde dem BF zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG.

II.3.6. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.7. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Es besteht daher gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

II.3.8. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, keine Umstände gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechen und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Der Anregung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war schon an sich nicht zu folgen, und wurde innerhalb der Frist von einer Woche über die Beschwerde entschieden.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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