Bundesverwaltungsgericht W298 2232826-1

W298 2232826-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2026

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W298 2232826-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W298.2232826.1.00

Spruch

W298 2232826-1/68E

Im namen der republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian Schultes als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Paul PICHLER, Röntgengasse 3(A)/5, 1170 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.05.2020, GZ. XXXX (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX , 2. XXXX ., 3. XXXX ) betreffend Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen die 1. XXXX („MP 1“), 2. XXXX . („MP 2“), 3. XXXX („MP 3“) („mitbeteiligte Parteien“) eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge auch „belangte Behörde“) wegen Verletzung in seinem Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Datenschutzgesetz (DSG).

Im Einzelnen beantragte der Beschwerdeführer:

„A. die Datenschutzbehörde möge aufgrund der glaubhaft gemachten wesentlichen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die in der Übersicht Beilage./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen als begleitende Maßnahme im Beschwerdeverfahren gemäß § 25 Abs. 1 DSG nach § 22 Abs. 4 DSG vorgehen und wegen des Vorliegens einer wesentlichen unmittelbaren Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Einschreiters (Gefahr in Verzug) die Anzeige der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthalten[d]en Suchbegriffskombinationen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde des Einschreiters mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG untersagen.

B. Die Datenschutzbehörde möge ...

1. feststellen, dass die Beschwerdegegner durch die Verweigerung der Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthalten[d]en Suchbegriffskombinationen, das Recht des Einschreiters auf Löschung verletzt haben;

2. gemäß Art 58 Abs. 1 lit. g DSGVO die Löschung die Entfernung der in der Übersicht Beilage./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen anordnen; in eventu

die Beschwerdegegner gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. c DSGVO anweisen, dem Antrag des Einschreiters auf Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse zu entsprechen;

3. gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. f DSGVO die Beschwerdegegner zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung der in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse verpflichten;

4. gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. f DSGVO die Beschwerdegegner zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung von Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, deren Indexierung gemäß Antragspunkt 1 für rechtswidrig erklärt worden ist, zu verpflichten, sofern diese eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu den Inhalten der Zielseiten der gemäß Antrag 1 für rechtswidrig erklärten Indexierungen, im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie die Beschwerdegegner zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen; sowie

5. gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. i DSGVO eine Geldbuße zu verhängen.“

2. In der Stellungnahme der MP 1 vom 09.03.2020 zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers anerkannte die MP 1 ein „Recht auf Vergessenwerden“ des Beschwerdeführers in Bezug auf Uniform Resource Locators. Ebenso erklärte sich die MP 1 bereit, jene URLs zu entfernen, die zwar durch eine Suche mittels des Namens des Beschwerdeführers in den Suchresultaten der Suchmaschine der MP 1 erscheinen würden, welche aber auf Zielseiten verlinken würden, die den Namen des Beschwerdeführers nicht bzw. nicht mehr enthalten. Das Recht auf Vergessenwerden sei zwar bei Letzteren nicht einschlägig, weil der Beschwerdeführer auf den Zielseiten nicht namentlich genannt werde. Da derartige URLs im Zusammenhang mit dem Suchen nach dem Namen des Beschwerdeführers für Dritte keine relevanten Suchergebnisse beinhalteten, seien solche De-Indexierungen gerechtfertigt.

Hingegen bestritt die MP 1 ein Recht des Beschwerdeführers auf Entfernung nach Art. 17 DSGVO in Bezug auf URLs, die durch Suche mittels des Namens des Beschwerdeführers in den Suchresultaten der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei erscheinen und die auf Zielseiten verlinken würden, auf welchen die Berichterstattung über die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer aktuell und korrekt wiedergegeben werden würden, weil eine Verlinkung zu korrekten Informationen erfolge und zudem ein öffentliches Interesse an der Faktenlage bestehe. Hinsichtlich drei anderer Links bestehe kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer.

Ebenso wenig bestehe eine Pflicht zur Entfernung von URLs, die durch Suche mittels des Namens des Beschwerdeführers in den Suchresultaten der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei erschienen, aber nichts mit dem Beschwerdeführer und der Berichterstattung über die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn zu tun hätten.

Schließlich mangle es dem Unterlassungsbegehren (Punkt B.3. und B.4. des Begehrens der Datenschutzbeschwerde) an einer rechtlichen Grundlage. § 18 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz stehe einer proaktiven Überwachung durch die mitbeteiligte Partei entgegen, um eine neuerliche Indexierung der vom Beschwerdeführer aufgelisteten URLs bzw. von URLs, die auf sinngleiche Zielseiten verlinken, zu verhindern.

3. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 16.04.2020 zusammengefasst an, dass unter Berücksichtigung der Leitlinien des EuGH-Urteils C-131/12 der Beschwerdeführer nicht als public figure anzusehen sei. Nach erfolgtem Freispruch bestehe kein öffentliches Interesse mehr an der Auffindbarkeit identifizierender Berichterstattung über die Vorwürfe. Weiters wurde entgegnet, dass unter den Links ( XXXX und XXXX ) nach wie vor Informationen zum Beschwerdeführer ersichtlich seien.

4. Mit Bescheid vom 20.05.2020 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde in Bezug auf alle drei mitbeteiligte Parteien als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und den Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe zurück (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die MP 1 sei datenschutzrechtliche Verantwortliche für näher genannte Suchmaschine. Die MP 1 sei bis zur Einbringung der Datenschutzbeschwerde dem Löschungsbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich 24 näher genannter URLs nicht nachgekommen. Erst im Verfahren vor der Datenschutzbehörde habe die MP 1 diese URLs mit Ausnahme von sechs näher genannten URLs gelöscht.

Die „URL 1“ habe auf einen Artikel des XXXX vom XXXX mit dem Titel „ XXXX “, beinhaltend „den Prozess bzw. die Prozessverhandlung sowie das Urteil des XXXX vom XXXX “;

die „URL 2“ auf einen Artikel des XXXX vom XXXX mit dem Titel „ XXXX “, beinhaltend „den Prozess bzw. die Prozessverhandlung“ und am Beginn des Artikels ein „ XXXX “ mit einem Hyperlink zu URL 1 beim Wort „article“;

die „URL 3“ auf einen Artikel der XXXX vom XXXX mit dem Titel „[ XXXX “, beinhaltend „den Prozess bzw. die Prozessverhandlung vor dem XXXX “ mit einem „ XXXX “.

In allen drei Artikeln werde der volle Name des Beschwerdeführers genannt sowie sein Foto gezeigt.

Die „URLs 4 und 5“ verwiesen auf die Artikel des XXXX und der XXXX bzw. verlinkten zu diesen Artikeln und zu den URLs 1 bis 3. Die „URL 6“ sei nicht mehr abrufbar.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und in weiterer Folge des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) seien für die Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung als Kriterien die Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Beitrag zur Debatte von allgemeinem Interesse), die sachliche Richtigkeit veröffentlichter Informationen, der Zweck und der Kontext der Veröffentlichung, die Art der betroffenen Information, insbesondere ihre Sensitivität für das Privatleben des Betroffenen und die Wahrscheinlichkeit oder der tatsächliche Eintritt eines materiellen bzw. immateriellen Schadens durch die Datenverarbeitung sowie die seit der Veröffentlichung vergangene Zeit zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Artikel als XXXX eines näher genannten international bekannten XXXX eine Rolle im öffentlichen Leben eingenommen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Berichterstattung über den Prozess betreffend den Vergewaltigungsvorwurf und den Freispruch auch das Kriterium „Beitrag zur Debatte von allgemeinem Interesse“ erfülle. Der Beschwerdeführer bestreite nicht die sachliche Richtigkeit der in den Artikeln bereitgestellten Informationen. Die Artikel dienten der Information der Öffentlichkeit über das Strafverfahren und das ergangene Urteil. Die bereitgestellten Informationen könnten zwar geeignet sein, dem Beschwerdeführer einen materiellen oder immateriellen Schaden zuzufügen, jedoch werde in den Artikeln jeweils auf den rechtskräftigen Freispruch hingewiesen. Seit dem Freispruch des Beschwerdeführers sei nur ein recht kurzer Zeitraum vergangen. Insgesamt überwiege das Recht auf Informationsfreiheit das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung bzw. Löschung, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

Da die MP 1 die datenschutzrechtliche Verantwortliche der vorliegenden Suchmaschine sei, könne dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die vom Beschwerdeführer in seiner Datenschutzbeschwerde als Beschwerdegegnerinnen in Anspruch genommenen beiden weiteren juristischen Personen datenschutzrechtliche Verantwortliche seien.

Mangels wesentlicher unmittelbarer Gefährdung bzw. von Gefahr in Verzug zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seien die Voraussetzungen einer Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG nicht vorgelegen.

Im Rahmen eines Administrativverfahrens könne keine Geldbuße gegen den Verantwortlichen verhängt werden. Überdies könne aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG kein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen abgeleitet werden. Es gelte diesbezüglich das Prinzip der Amtswegigkeit. Der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße sei daher zurückzuweisen gewesen.

5. Der Beschwerdeführer erhob das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, die in der Entscheidung der belangten Behörde vorgenommene Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung sei nicht mit der Rechtsprechung des EGMR in Einklang zu bringen. Er sei keine Person des öffentlichen Interesses und in dem Unternehmen nur einer von XXXX Mitarbeitern gewesen in einer mittleren Hierarchiestufe im Tätigkeitsbereich XXXX . Er sei weder Eigentümer noch Leitungsorgan dieser Bank gewesen, auch habe er keine Leitungsfunktion oder eine Budgetverantwortung gehabt und könne daher nicht als „Geschäftsmann“ im Sinne der EGMR-Judikatur angesehen werden. Vor den strafrechtlichen Vorwürfen sei über den Beschwerdeführer weder aufgrund seiner beruflichen Funktion noch aus anderen Gründen berichtet worden. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht selbst mit seinem Privatleben an die Öffentlichkeit gegeben. Es bestehe kein sonstiger, die Auffindbarkeit der identifizierenden Berichterstattung in der XXXX -Suche rechtfertigender Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben. Aus der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Wirtschafts-Trend Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich könne geschlossen werden, dass eine identifizierende Berichterstattung nach einem rechtskräftigen Freispruch nicht zulässig sei. Ferner sei zu beachten, dass entsprechend der Judikatur des EGMR selbst Personen, die im öffentlichen Leben stehen würden, ein Recht auf Privatleben hätten. So sei aus der Veröffentlichung von Informationen kein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse zu entnehmen. Die Auffindbarkeit im Kontext personenbezogener Suchoperationen zur Person des Beschwerdeführers nach rechtskräftigem Freispruch diene ausschließlich der Befriedigung der Neugier über Einzelheiten des Privatlebens des Beschwerdeführers; ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse sei nicht erkennbar. Zudem müsse der Privatsphäre selbst bei berühmten Personen gegenüber der Pressefreiheit mehr Gewicht zuerkannt werden. In diesem Sinne habe die Allgemeinheit höchstpersönliche Lebensbereiche zu respektieren. Zu diesem Lebensbereich zähle auch das Sexualverhalten. Daher sei der Vorwurf der Vergewaltigung nicht nur ein strafrechtlicher Vorwurf, sondern auch ein Vorwurf, der den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffe.

Zudem seien entsprechend der Judikatur des EGMR zur Rechtssache Axel Springer AG vs. Deutschland auch Entwicklungen des Strafverfahrens zu berücksichtigen. So sei der Beschwerdeführer rechtskräftig freigesprochen worden. Diese maßgebliche Änderung im Strafverfahren führe zum Überwiegen der Privatsphäre des Beschwerdeführers.

Schließlich sei nach dem rechtskräftigen Freispruch kein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse mehr gegeben. Daher komme es auf den recht kurzen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem Löschungsantrag nicht mehr an.

6. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde und den bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.06.2020 zur Entscheidung vor.

7. Mit Schreiben vom 04.01.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme dazu aufgefordert, dass die verfahrensgegenständlichen Links keine Informationen über den Beschwerdeführer enthalten und das Ergebnis der XXXX Suche keine Hinweise auf die verfahrensgegenständlichen Links enthält.

8. Mit Stellungnahme vom 07.01.2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht unter anderem die mit der Datenschutzbeschwerde begehrte Feststellung der erfolgten „Rechtsverletzung durch die Beschwerdegegner“ sowie die begehrte Unterlassung der neuerlichen Indexierung von näher genannten URLs als indexierte Suchergebnisse sowie anderer URLs mit denselben oder sinngleichen Inhalten sei. Er habe erst durch persönliche Intervention erreicht, dass die Zielseitenbetreiber die verfahrensgegenständlichen Links offline genommen hätten. Es sei aber weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der erfolgten Rechtsverletzung (§ 24 Abs. 2 Z. 5 DSG) und Erteilung von Aufträgen iSv Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO (gemeint Unterlassung der neuerlichen Indexierung der Einträge und/oder anderer URLs mit denselben oder sinngleichen Inhalten) gegeben. Das rechtliche Interesse begründete der Beschwerdeführer damit, eine dauerhafte Nichtauffindbarkeit der verfahrensgegenständlichen Links sicherzustellen, dass die mitbeteiligten Parteien künftig De-Indexierungsaufforderungen nicht mehr ignorieren würden.

9. In der Stellungnahme vom 16.02.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass aus den Unterlagen ersichtlich sei, dass der frühere Arbeitgeber den Beschwerdeführer letztlich wegen des rechtskräftig widerlegten Vergewaltigungsvorwurfes entlassen habe. Sein Vater habe erreicht, dass die verfahrensgegenständlichen Links von den Zielseitenbetreibern offline genommen worden seien. Der Vater wolle die private Korrespondenz mit den Zielseitenbetreibern nicht offenlegen und wolle dazu auch nicht aussagen.

10. Die MP 1 entgegnete in ihrer Stellungnahme vom 24.02.2021, die behauptete Rechtsverletzung bestehe nicht mehr fort. Zur Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse sei auszuführen, dass das öffentliche Informationsinteresse vorliegend gegenüber dem Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung bzw. Löschung überwiege. Dem Beschwerdeführer komme kein Feststellungsinteresse zu.

11. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 19.03.2021 vor, die mitbeteiligte Partei habe keine angemessenen und zumutbaren Maßnahmen gesetzt, um eine neuerliche Indexierung sinngleicher Inhalte zu verhindern. So sei es im März 2021 zu einer solchen Indexierung gekommen, obwohl der Vater des Beschwerdeführers bei den Betreibern der Zielseiten bereits Ende Juli 2020 die Offlinenahme erwirkt habe. Insofern bestehe weiterhin ein erhebliches rechtliches Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, um die dauerhafte mangelnde Auffindbarkeit der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse sicherzustellen, falls diese von den Betreibern der Zielseiten wieder online gestellt würden, nachdem der Beschwerdeführer über keinen entsprechenden Rechtstitel gegen die Zielseitenbetreiber verfüge. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Partei die Verpflichtung zur „De-Indexierung“ immer bestritten. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass die mitbeteiligte Partei die verfahrensgegenständlichen URLs oder URLs mit sinngleichen Inhalten wieder indexiere, sofern solche Inhalte wieder online gestellt würden.

12. Die MP 1 führte in ihrer Stellungnahme vom 19.03.2021 im Wesentlichen aus, sie habe lediglich jene URLs nicht gelöscht, die (i) durch eine Suche nach dem Namen des Beschwerdeführers in den XXXX -Suchresultaten erschienen seien und die (ii) auf Zielseiten verlinkt hätten, auf welchen die verfahrensgegenständliche Berichterstattung über den Beschwerdeführer aktuell und korrekt wiedergegeben worden wäre (d.h. auf welchen nicht nur die Vergewaltigungsvorwürfe gegen den Beschwerdeführer erwähnt worden wäre, sondern auch dessen Freispruch) sowie jene URLs, die durch eine Suche nach dem Namen des Beschwerdeführers in den XXXX -Suchresultaten erschienen seien, welche aber (ii) nichts mit dem Beschwerdeführer bzw. mit der verfahrensgegenständlichen Berichterstattung zu tun hätten und vom Beschwerdeführer (wohl irrtümlich) angeführt worden wären.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

14. Schließlich brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.03.2021 vor, seine Datenschutzbeschwerde ziele darauf ab, dass bei Eingabe der in Beilage ./G der Datenschutzbeschwerde angegebenen Begriffskombinationen (Vor- und Zuname des Beschwerdeführers alleine oder jeweils mit dem Namen der XXXX oder jeweils mit den Begriffen „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “ sowie „ XXXX “) einerseits die in Beilage ./G ersichtlichen URLs, die bei Eingabe näher dargestellter Begriffskombinationen mit seinem Vor- und Zunamen derzeit nicht mehr als Suchergebnisse aufscheinen, nicht wieder als Suchergebnisse gelistet werden und andererseits dieselben Informationen aus den genannten URLs bzw. Suchergebnissen betreffend den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vergewaltigungsvorwurf zu denselben Suchoperationen auch dann nicht angezeigt werden, wenn sie unter einem neuen Link neuerlich von der mitbeteiligten Partei indexiert werden. Näher dargestellte Informationen auch „in lediglich geringfügig abgewandelter Form“ sollen als Suchergebnisse zu den bezeichneten Suchoperationen weder als Bestandteil der URL noch des unmittelbar unter der URL dargestellten „Snippets“ (Vorschau des Inhalts einer Website) angezeigt werden.

15. Die MP 1 wendete dagegen ein, dass sich weder aus Art. 77 DSGVO noch aus § 24 Abs. 6 DSG ein Anspruch auf Feststellung einer zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bestehenden Rechtsverletzung ergebe. Es sei ihr nicht möglich nachzuvollziehen, wann die drei verfahrensgegenständlichen URLs offline genommen worden seien und eine De-Indexierung dieser Einträge erfolgt sei. Es sei möglich, dass diese Seiten beim regelmäßigen Crawlen (automatisiertes Abrufen und Verarbeiten von Internetseiten mithilfe eines Computerprogramms) der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei aus dem Suchindex ausgelistet worden seien, weil auf den Zielseiten kein Inhalt mehr auffindbar gewesen sei, oder dass die Webmaster der Zielseiten nach Löschung der Artikel aus den Archiven der Presseerzeugnisse sie aus der Suche der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei ausgeschlossen haben.

Unabhängig davon überwiege das öffentliche Informationsinteresse das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung bzw. Löschung, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Veröffentlichung XXXX gewesen sei und somit eine Rolle im öffentlichen Leben eingenommen habe. Die Berichterstattung habe daher der Information der Öffentlichkeit über den Prozess und den Prozessausgang gedient. Überdies seien die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse nur bei Eingabe des Namens des Beschwerdeführers in Verbindung mit Suchbegriffen auffindbar gewesen, die für einen nicht informierten Nutzer eher fernliegend gewesen seien. Die Datenverarbeitung sei daher rechtmäßig.

16. Mit Erkenntnis vom 11.05.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

17. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts das Rechtsmittel der ordentlichen Revision.

18. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2024 zu Ro 2021/04/0022-8 wurde das angefochtene Erkenntnis soweit es die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX im Umfang des Begehrens auf Feststellung der Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Löschung und des Begehrens auf Unterlassung der neuerlichen Indexierung der in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse „URL 1 bis 5“ abweist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Die Revision wurde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX im Umfang des Begehrens auf Unterlassung der neuerlichen Indexierung des in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisses „URL 6“ und der Indexierung von sich aufgrund eines näher bestimmten Suchfilters künftig ergebenden Suchergebnissen mit näher bestimmten „(auch in lediglich geringfügig abgewandelter Form)“ enthaltenden Informationen durch die mitbeteiligte Partei richtet, als unbegründet abgewiesen.

19. Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme vom 09.07.2025 aus, die URLs 1-3 seien Ende September/Anfang Oktober 2020 aus dem Suchindex der mitbeteiligten Partei gelöscht worden, nachdem die Quellseiten zu URL 1-3 von den Betreibern der Webpages gelöscht worden wären. Zusätzlich sei die Anzeige der URLs 1-3 bei einer Namenssuche zum Beschwerdeführer in ihrem Index durch die mitbeteiligte Partei aktiv blockiert worden. Das bedeute, dass selbst wenn der Betreiber der Quellseiten die URLs 1-3 wieder online stellen würde, diese im Rahmen einer Namenssuche zum Beschwerdeführer nicht mehr in der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei auftauchen würden. Weiters sei festzuhalten, dass URLs 4 und 5 nach Kenntnisstand der mitbeteiligten Partei nie Informationen über den Beschwerdeführer enthielten, sondern bloß über eine Person gleichen Namens, den XXXX XXXX .

20. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 04.08.2025, die mitbeteiligte Partei sei der Frage, ob die Verarbeitung der Daten weiterhin als berechtigt erachtet werde, ausgewichen. Es sei offenkundig, dass weiterhin Wiederholungsgefahr vorliege. Die MP 1 könne vorliegend die Wiederholungsgefahr nur beseitigen, indem sie das von ihr bisher vehement bestrittene Recht des Beschwerdeführers auf Löschung und dauerhafte Verhinderung der Wiederindexierung der URLs 1 bis 3 (also den diesbezüglichen Unterlassungsanspruch des Beschwerdeführers) anerkenne.

21. Am 27.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Verfahrensparteien bzw. deren Vertreter eine mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, war Dienstnehmer eines international führenden XXXX an dessen Sitz in XXXX , XXXX . Im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführer beschuldigt, im XXXX 2016 eine Frau vergewaltigt zu haben. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom „ XXXX “ von allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen. Über den Vorwurf der Vergewaltigung und das eingeleitete Strafverfahren berichteten mehrere Medien im XXXX unter Nennung des vollen Namens des Beschwerdeführers.

1.2. Die XXXX (MP 1) ist alleinige datenschutzrechtlich Verantwortliche. Die MP 1, eine Gesellschaft mit Sitz in den XXXX , betreibt eine der weltweit führenden Suchmaschinen. Die Medienberichte über die gegen den Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe und das eingeleitete Strafverfahren wurden in der Ergebnisliste der von der MP 1 betriebenen Suchmaschine gelistet.

1.3. Am 27.01.2019 forderte der Beschwerdeführer erstmals die mitbeteiligten Parteien ( XXXX ) auf, das Suchergebnis XXXX aus der Ergebnisliste zu entfernen. Der Beschwerdeführer begründete die Aufforderung damit, dass der thematisierte Sachverhalt hochgradig rufschädigend sei, da es noch kein Gerichtsurteil gebe. Die Rufschädigung erschwere signifikant die beruflichen Aussichten des Beschwerdeführers.

1.4. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom „ XXXX “ von allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen freigesprochen.

In der Folge forderte der Beschwerdeführer die Löschung der Suchergebnisse:

XXXX und

XXXX aus der Ergebnisliste der mitbeteiligten Parteien.

Dies wurde am XXXX von XXXX mit der Begründung abgelehnt, dass die Suchergebnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Zwecke, für die diese Informationen verarbeitet worden seien, erforderlich seien und daran nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe.

1.5. Am XXXX setzte der Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien ( XXXX ) darüber in Kenntnis, dass angesichts des erfolgten Freispruches, die in der Ergebnisliste ausgewiesenen Artikel („ XXXX “) verleumderisch seien und die berufliche Karriere des Beschwerdeführers zerstören würden. Darüber hinaus ersuchte der Beschwerdeführer näher zu begründen, weshalb die Artikel nicht aus der Ergebnisliste gelöscht werden. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, dass ein öffentliches Interesse an diesem Thema nicht bestehe, zumal er eine Privatperson sei. Schließlich ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe der Beschwerdemöglichkeiten, die er gegen diese Entscheidung habe.

1.6. Am XXXX teilte die mitbeteiligte Partei ( XXXX ) dem Beschwerdeführer mit, dass sie entsprechend ihrer Richtlinien die Einträge

XXXX ,

XXXX ,

XXXX und

XXXX nicht aus den Suchergebnissen löschen wird. Dahingehend forderte die MP 1 den Beschwerdeführer auf, dass er sich an den jeweiligen Inhaber der Website wenden soll, um den Konflikt zu beheben.

1.7. Am XXXX endete die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei dem XXXX .

1.8. Am XXXX lehnte die mitbeteiligte Partei ( XXXX ) eine weitere Anfrage des Beschwerdeführers auf Löschung von Inhalten mit der Begründung ab, dass für die Verarbeitung der Informationen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich darauf verwiesen, dass er seinen Antrag auch direkt an den Webmaster der betreffenden Website richten könnte, da dieser die Möglichkeit habe, die Inhalte aus dem Web zu löschen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er sich mit der Eingangsbestätigung des Antrages sowie mit der angegebenen Referenznummer auch an die Datenschutzbehörde wenden könnte.

Der Beschwerdeführer antwortete am 23.09.2019, dass er nicht verstehe, warum ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Zudem merkte der Beschwerdeführer an, dass die mitbeteiligte Partei Anfragen nicht beantwortet habe. Unter Hinweis auf ein E-Mail vom 22.08.2019 zeigte der Beschwerdeführer auf, dass aufgrund seines Freispruches kein öffentliches Interesse mehr bestehen könne. Auch sei der Beschwerdeführer keine Person des öffentlichen Lebens.

1.9. Am 25.09.2019 stellte der Beschwerdeführer gegenüber der mitbeteiligten Partei ( XXXX ) einen Antrag gemäß Art. 17 DSGVO auf Löschung seiner personenbezogenen Daten. Hinsichtlich der Begründung seines Antrages verwies der Beschwerdeführer auf die bisherige Korrespondenz. Der Beschwerdeführer beantragte neuerlich die Löschung der Einträge

XXXX ,

XXXX und

XXXX 1.10. Die mitbeteiligte Partei teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie aufgrund ihrer Richtlinien entschieden habe, betreffend der drei Suchergebnisse vorerst keine Maßnahmen zu ergreifen. Zudem wurde der Beschwerdeführer neuerlich darauf hingewiesen die Konflikte direkt mit dem Inhaber der betreffenden Website zu lösen.

1.11. Am 17.10.2019 ersuchte der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei neuerlich darum, Maßnahmen im Zusammenhang mit den drei URLs zu ergreifen. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass andere Suchmaschinenbetreiber inzwischen zugesagt hätten, die gegenständlichen Einträge zu entfernen.

1.12. Am XXXX forderte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die MP 1, MP 2 und MP 3 auf, die begehrten Löschungen laut beigelegter Liste bis zum XXXX vorzunehmen.

1.13. Am XXXX teilte die Rechtsabteilung von XXXX mit, dass sie nicht die Betreiberin der Suchmaschine und daher nicht die verantwortliche Stelle für eine etwaige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Suchmaschine sei. Das XXXX -Team teilte am XXXX dem Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht bearbeitet werden könnte. Es müsse hierfür das Formular XXXX verwendet werden.

1.14. Am XXXX forderte der Beschwerdeführer beim XXXX -Team die Entfernung von 20 Sucheinträgen. Mit Schreiben des XXXX -Teams vom XXXX wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die Anfrage das Formular XXXX verwenden soll.

1.15. Am XXXX teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit, dass die Links XXXX ;

XXXX ;

XXXX /;

XXXX ;

XXXX und

XXXX aus den europäischen Versionen der XXXX -Suchergebnisse für Suchanfragen mit Bezug auf den Namen des Beschwerdeführers blockiert

wurden. Hinsichtlich der Links

XXXX ;

XXXX und

XXXX /

sei der Name des Beschwerdeführers auf diesen Seiten nicht gefunden worden. Es seien manuelle Maßnahmen ergriffen worden, um diese Seiten aus den europäischen Versionen der XXXX Suchergebnisse für Suchanfragen mit Bezug auf den Namen des Beschwerdeführers auszuschließen. Bezüglich der Links

XXXX XXXX

überwiege das öffentliche Interesse, sodass diese nicht gelöscht werden würden. Betreffend der Links

XXXX ,

XXXX und

XXXX gäbe es keine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers, da sich unter diesen Links die Informationen auf eine andere Person mit dem gleichen Namen des Beschwerdeführers beziehen würden. Die Links

XXXX ,

XXXX und

XXXX seien wegen fehlender Relevanz nicht bearbeitet worden. Zu den Links

XXXX ,

XXXX und

XXXX wurde auf die bereits erfolgten Antworten zu früheren Anfragen hingewiesen.

1.16. In einem Beschwerdeantrag vom XXXX an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer die Löschung/die Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierung. Aufgrund seines Antrages hat der Beschwerdeführer um Entfernung/Löschung von folgenden Informationen (24 Suchergebnisse) aus dem Index der mitbeteiligten Parteien ersucht:

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

 XXXX

Im Verfahren bei der belangten Behörde löschte die mitbeteiligte Partei alle URLs mit Ausnahme der folgenden sechs:

 XXXX (URL 1)

 XXXX (URL 2)

 XXXX (URL 3)

 XXXX (URL 4)

 XXXX (URL 5)

 XXXX (URL 6)

1.17. In seiner Bescheidbeschwerde erklärte der Beschwerdeführer, dass die mitbeteiligten Parteien hinsichtlich 18 von insgesamt 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnissen den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen haben. Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur mehr URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6 verfahrensgegenständlich.

1.18. Spätestens seit Anfang Jänner 2021 sind die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6) in der Ergebnisliste der mitbeteiligten Parteien nicht mehr auffindbar.

1.19. Die URL 1, URL 2 und URL 3 wurden von der MP 1 Ende XXXX aus ihrem Suchindex Partei gelöscht, nachdem die Quellseiten zu URL 1-3 von den Betreibern der Webpages gelöscht wurden. Die Quellseiten zu URL 1, URL 2 und URL 3 sind im Internet nicht mehr abrufbar. Zusätzlich wurde die Anzeige der URLs 1-3 bei einer Namenssuche zum Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei in ihrem Index aktiv blockiert. Das bedeutet, dass selbst wenn der Betreiber der Quellseiten die URLs 1-3 wieder online stellen würde, diese im Rahmen einer Namenssuche zum Beschwerdeführer nicht mehr in der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei auftauchen würden. Die Quellseiten zu URL 4, URL 5 und URL 6 enthalten keine Informationen des Beschwerdeführers.

1.20. Es besteht hinsichtlich der Suchergebnisse (URL 1, URL 2 und URL 3) keine Gefahr einer Indexierung durch die mitbeteiligten Parteien.

1.21. Eine Indexierung von URLs findet durch die MP 1 dann statt, wenn der Webmaster der jeweiligen Quellseite die URL für eine Indexierung bereitstellt. Das bedeutet, dass für eine Indexierung bereitgestellte URLs grundsätzlich in der Suchmaschine der MP 1 erscheinen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass URLs dann nicht in der Namenssuche zu einer Person aufscheinen, wenn die MP 1 deren Anzeige in Bezug auf bestimmte Namenssuchen blockiert hat, wie sie es bei URLs 1-3 in Bezug auf den Namen des Beschwerdeführers gemacht hat. Da die MP 1 die Anzeige der URLs 1-3 bei einer Namenssuche zum Beschwerdeführer in ihrem Index aktiv blockiert hat, würden URL 1-3 bei einer Namenssuche des Beschwerdeführers im Suchindex der MP 1 nicht mehr aufscheinen, selbst wenn der Webmaster der Quellseite von URL 1-3 diese wieder online stellen würde.

Die URLs 4 und 5 wurden vom Webmaster der Quellseite der jeweiligen URL nicht für eine Indexierung bereitgestellt und enthielten nie Informationen zum Beschwerdeführer.

Eine Verarbeitung dieser Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei ist somit praktisch nicht möglich.

Eine zwischenzeitige Auflistung der URLs 1 bis 5 fand nie statt.

1.22. Die Datenschutzbeschwerde war gegen die MP 1 und zwei ihrer Tochtergesellschaften mit Sitz in Europa als Beschwerdegegnerinnen (MP 2 und MP 3) gerichtet. Mit Bescheid vom 20.05.2020 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde in Bezug auf alle drei Beschwerdegegnerinnen als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und den Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe zurück (Spruchpunkt 2.). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Bescheidbeschwerde richtete sich ausschließlich gegen die Abweisung der Datenschutzbeschwerde. Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Verhängung einer Geldstrafe ist daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung vom XXXX ; der Ablehnung der MP 1 vom XXXX auf Löschung der Einträge XXXX und XXXX in ihrer Ergebnisliste; dem Ersuchen des Beschwerdeführers vom XXXX an die mitbeteiligte Parteien, das Nichtlöschen von erwähnten Artikel (Standard a4196996) näher zu begründen sowie um Bekanntgabe von Beschwerdemöglichkeiten; der Mitteilung der MP 1 vom XXXX und XXXX , dass die Artikel von XXXX , XXXX , XXXX ( XXXX und XXXX ) nicht gelöscht werden sowie der Verweis sich an den Inhaber der Website zu wenden sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, sich an die Datenschutzbehörde zu wenden; der Aufforderung des Beschwerdeführers vom XXXX , dass drei Links gelöscht werden; dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO bezüglich der Einträge XXXX und XXXX ; der Ablehnung der MP 1 vom XXXX auf Löschung und der erneute Hinweis sich an den Inhaber der betreffenden Website zu wenden; der Aufforderung des Beschwerdeführers sowie eine eingehende Begründung für die Löschung von drei URLs vom XXXX ; den Löschungsaufforderungen vom XXXX von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an XXXX , von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an XXXX , von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an XXXX ; der Rückmeldung von XXXX vom XXXX , dass sie für die Bearbeitung nicht verantwortlich ist; der Beschwerde (Antrag) des Beschwerdeführers vom XXXX an die belangte Behörde; der Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX .

2.2. Der Beschwerdeführer führte in seiner Bescheidbeschwerde aus, dass die mitbeteiligten Parteien hinsichtlich 18 von insgesamt 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnissen den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen haben. Mit dieser eindeutigen Willenserklärung in seiner Bescheidbeschwerde bestätigte der Beschwerdeführer, dass die MP 1 dahingehend die Anträge des Beschwerdeführers erfüllt hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG sind daher nur mehr die oben angeführten sechs URLs verfahrensgegenständlich (URL 1 – 6).

2.3. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Bescheidbeschwerde vor, wer sich mittels der Suchmaschine „ XXXX “ über den Beschwerdeführer informieren wolle, müsse dessen Namen in Verbindung mit weiteren Schlagwörtern eingeben, die einen Bezug zu ihm aufweisen, etwa seinen früheren Arbeits- und Wohnort XXXX , den Namen seines früheren Arbeitgebers „ XXXX “ oder den damit assoziierten Sammelbegriff „ XXXX “. Diesbezüglich ist auszuführen, dass eine dementsprechend getätigte XXXX -Suche am 20.08.2025 keinerlei Suchergebnisse zum Beschwerdeführer und der mit ihm in Zusammenhang stehenden Berichterstattung zu den Vergewaltigungsvorwürfen ergab. Zu den URLs 4 und 5 führte er aus, dass diese Inhalte „derzeit“ nicht auffindbar seien, was sich jedoch jederzeit wieder ändern könnte. Diesbezüglich ist nochmals hervorzuheben, dass keiner dieser URLs auffindbar ist. Der Beschwerdeführer legte auch keinerlei konkrete Gründe dar, weshalb sich dies „jederzeit wieder ändern könnte“. Bezüglich der URL 6 führte er aus, dass diese keine Informationen mit Bezug zu seiner Person enthalte. Das Bundesverwaltungsgericht führte bereits Anfang Jänner 2021 hinsichtlich der sechs verfahrensgegenständlichen URLs Erhebungen durch und kam zum Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen sechs Links (URL 1 bis 6) nicht abrufbar sind. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 07.01.2021, dass die verfahrensgegenständlichen Links (derzeit) nicht mehr auffindbar seien. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer weiterhin nicht dargelegt, dass die verfahrensgegenständlichen Links in der Ergebnisliste der mitbeteiligten Parteien auffindbar sind. Daher war festzustellen, dass spätestens seit Anfang Jänner 2021 die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6) in der Ergebnisliste der mitbeteiligten Parteien nicht mehr auffindbar sind.

Daran hat sich nach wie vor, wie bereits ausgeführt, nichts geändert und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Informationen zum Beschwerdeführer erneut veröffentlicht beziehungsweise durch die mitbeteiligten Parteien indexiert werden sollte.

2.4. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Bescheidbeschwerde ausführte, dass von den sechs URLs nur mehr URL 1, URL 2 und URL 3 strittig seien. In seiner Stellungnahme vom 19.03.2021 führte der Beschwerdeführer schließlich nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass diese drei URLs bereits XXXX nicht mehr online seien. In der mündlichen Verhandlung am 24.03.2021 erklärte der Beschwerdeführer, dass bei einer XXXX -Suche bis XXXX Hinweise zu URL 1, URL 2 und URL 3 sichtbar gewesen seien, jedoch sei eine Verlinkung zu den Zielseiten nicht mehr möglich gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 5). Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass mit XXXX die mitbeteiligten Parteien die URL 1, URL 2 und URL 3 aus ihrem Index gelöscht haben. Zu URL 4, URL 5 und URL 6 führte der Beschwerdeführer bereits in seiner Bescheidbeschwerde aus, dass sie keine Inhalte bzw. keine Inhalte mehr mit Bezug zum Beschwerdeführer haben und auch nicht strittig seien. Auch in der Folge ist nicht mehr hervorgekommen, dass diese URLs Inhalte mit Bezug zu den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den Beschwerdeführer haben. Der Beschwerdeführer trat in seiner Stellungnahme vom 04.08.2025 der Tatsache, dass die URLs 4 und 5 keine Informationen zu seiner Person enthielten nicht entgegen. Die seiner Ansicht nach „unstrittigen“ URL 4 und URL 5 hatten einen Link zu den URL 1, URL 2 und URL 3, welche – wie vorhin dargestellt – nicht mehr aktiv sind. Zudem enthielten die URL 4 und URL 5 schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Inhalte mit Bezug zum Beschwerdeführer. Bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2021 waren auf den URL 4 und URL 5 keine Informationen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Dass in Zukunft wieder ein Link zu den URL 1-3 auf den URL 4 und URL 5 wieder abrufbar sein wird, zeigte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht auf. Auch ist davon nicht auszugehen, zumal die ursprünglichen Quellen (URL 1, URL 2 und URL 3) im Internet nicht mehr abrufbar sind. Sohin war die entsprechende Feststellung vorzunehmen.

2.5. Der Beschwerdeführer bezog sich in seiner Stellungnahme vom 04.08.2025 zudem bloß auf die URLs 1-3. Außerdem konnte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 09.07.2025 anhand eines Screenshots darlegen, dass die URLs 4 und 5 vom Webmaster der Quellseite der jeweiligen URL nicht für eine Indexierung bereitgestellt wurden:

2.6. Die URL 1, URL 2 und URL 3 sind im Internet nicht mehr abrufbar. Hinweise dahingehend, dass die jeweiligen Inhaber der Website diese Beiträge wieder online nehmen könnten, zeigte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht auf bzw. wurden dahingehend vom Beschwerdeführer trotz Aufforderungen weiterführende Informationen im Verfahren nicht vorgelegt. Diese Seiten können von den mitbeteiligten Parteien auch nicht indexiert werden. Die Kriterien für die Indexierung von URLs durch die mitbeteiligte Partei sowie die Tatsache, dass die Anzeige bei URLs 1-3 in Bezug auf die Namensuche des Beschwerdeführers blockiert ist und die URLs 1-3 bereits XXXX aus dem Suchindex der mitbeteiligten Partei gelöscht wurden, nachdem die Quellseiten zu URL 1-3 von den Betreibern der Webpages gelöscht wurden, war der Stellungnahme der MP 1 vom 09.07.2025 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer konnte diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegentreten.

2.7. Die MP 1 konnte konkret darlegen, weshalb eine Verarbeitung überhaupt nicht mehr stattfinden könnte. Die URLs 1-3 wurden bereits XXXX aus dem Suchindex der mitbeteiligten Partei gelöscht, nachdem die Quellseiten zu URL 1-3 von den Betreibern der Webpages gelöscht wurden.

2.8. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 04.08.2025 aus, die MP 1 habe behauptet, „es sei rechtmäßig, auf von ihr betriebenen Websites als Suchergebnis zu auf den Namen des Beschwerdeführers bezogenen Suchoperationen, Suchergebnisse anzuzeigen, die als Folge der eigenen Aufbereitung durch die mitbeteiligte Partei (nicht Bestandteil der URL) 1. seinen Namen, sein Alter und seinen Beruf enthalten; und 2. über den ihm gemachten Vorwurf einer Vergewaltigung informieren, von dem er rechtskräftig freigesprochen wurde; teils mit dem zusätzlichen Hinweis, diese sei „auf zwei Arten vorgenommenen“ worden („two counts of“)“. Die MP 1 führte klar aus, dass die URLs 1-3 bereits XXXX aus dem Suchindex der mitbeteiligten Partei gelöscht wurden, nachdem die Quellseiten zu URL 1-3 von den Betreibern der Webpages gelöscht wurden. Außerdem wurde die Anzeige der URLs 1-3 bei einer Eingabe des Namens des Beschwerdeführers im Index der MP 1 aktiv blockiert hat. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch dieses Vorgehen der MP 1 festgestellt werden soll, dass diese eine Verarbeitung als rechtmäßig erachtet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Löschungsbegehren des Beschwerdeführers bloß entsprochen worden wäre, weil der Vater des Beschwerdeführers sich dafür eingesetzt hätte. Eine solche Feststellung kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen werden. Es ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die aktive Blockierung der Anzeige der URLs 1-3 bei einer Namenssuche zum Beschwerdeführer im Index der MP 1 durch diese aktiv blockiert wurde und zwar ohne dass der Vater des Beschwerdeführers dies angeregt hat.

Dass die MP 1 eine weitere Verarbeitung der Daten weiterhin als rechtmäßig erachte ist zudem lediglich eine Interpretation des Beschwerdeführers, der in seiner Stellungnahme vom 04.08.2025 behauptete, die Ausführungen der MP 1 „kann nur so verstanden werden“, dass die mitbeteiligte Partei weiterhin auf ihrem Standpunkt beharrt.

Dass eine „zwischenzeitige Auflistung der URL 1-5 nie stattfand, war der Stellungnahme der MP 1 vom 09.07.2025 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer trat diesem Umstand in seiner Stellungnahme vom 04.08.2025 auch nicht entgegen. Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren nicht konkret darlegen, wann diese „zwischenzeitige Auflistung“ stattgefunden haben soll.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß Art. 17 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Mit der Abweisung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde jeweils über das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Feststellungsbegehren, das Löschungsbegehren, die beiden Unterlassungsbegehren und zwar in Bezug auf die neuerliche Indexierung bestimmter aufgelisteter Suchergebnisse und hinsichtlich zukünftiger Suchergebnisse mit sinngleichem Inhalt sowie das Begehren auf einstweilige Untersagung einer bestimmten Datenverarbeitung als begleitende Maßnahme abgesprochen. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. VwGH 28.3.2023, Ro 2019/04/0232, Rn. 17, mwN). Da die Absprüche der Datenschutzbehörde über die einzelnen Begehren wechselseitig keine notwendige Grundlage darstellen, handelt es sich insofern um voneinander unabhängige Absprüche (vgl. VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022-8 Rz 19f).

3.1. Maßgebliche Bestimmungen

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) lauten wie folgt:

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

...

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

...

Artikel 17

Recht auf Löschung (‚Recht auf Vergessenwerden‘)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

...

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;

d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

...

Artikel 21

Widerspruchsrecht

(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

...

Artikel 58

Befugnisse

(1) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,

...

(2) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,

a) einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen,

b) einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat,

c) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,

d) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen,

e) den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person entsprechend zu benachrichtigen,

f) eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen,

g) die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen,

h) eine Zertifizierung zu widerrufen oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, eine gemäß den Artikel 42 und 43 erteilte Zertifizierung zu widerrufen, oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden,

i) eine Geldbuße gemäß Artikel 83 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls,

j) die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation anzuordnen.

...“

24 § 1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) lauten auszugsweise:

„Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

...

Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung

§ 4. (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.

(2) Kann die Berichtigung oder Löschung von automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht unverzüglich erfolgen, weil diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so ist die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten mit der Wirkung nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO bis zu diesem Zeitpunkt einzuschränken.

(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder

2. sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.

...

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

...

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

...“

3.2. Zur maßgeblichen Rechtsprechung:

Im Urteil vom 8. Dezember 2022, C-460/20, Google (Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts), Rn. 49 bis 59, hat sich der EuGH mit der Auslegung des Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO in Zusammenhang mit einem gegen die Betreiberin einer Suchmaschine gerichteten Auslistungsbegehren auseinandergesetzt und unter Bedachtnahme auf Vorjudikatur (EuGH 13.5.2014, C-131/12, Google Spain und Google , sowie 24.9.2019, C-136/17, GC u.a. [Auslistung sensibler Daten]) zur Datenverarbeitung in Bezug auf den Betrieb einer Suchmaschine und über an deren Betreiber gerichtete Auslistungsbegehren wie folgt Stellung genommen:

„49 Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als ‚Verarbeitung personenbezogener Daten‘ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nrn. 1 und 2 der DSGVO einzustufen ist, und zum anderen, dass der Betreiber dieser Suchmaschine als für diese Verarbeitung ‚Verantwortlicher‘ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 7 der DSGVO anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 41, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 35).

50 Denn wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unterscheidet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine von der, die von den Herausgebern von Websites, die diese Daten auf einer Website einstellen, vorgenommen wird, und erfolgt zusätzlich zu dieser. Ferner hat diese Tätigkeit maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten, da sie diese jedem Internetnutzer zugänglich macht, der eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführt, und zwar auch denjenigen, die die Website, auf der diese Daten veröffentlicht sind, sonst nicht gefunden hätten. Zudem können die Organisation und Aggregation der im Internet veröffentlichten Informationen, die von den Suchmaschinen mit dem Ziel durchgeführt werden, ihren Nutzern den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, bei einer anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführten Suche dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschinen mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betroffenen Person im Internet zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil der betreffenden Person erstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 36 und 37, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 36).

51 Durch die Tätigkeit einer Suchmaschine können die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten somit erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit der Suchmaschine den Anforderungen der Richtlinie 95/46 und der DSGVO entspricht, damit die in dieser Richtlinie und dieser Verordnung vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 38, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 37).

52 Zum Umfang des konkreten Verantwortungsbereichs und der konkreten Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass der Suchmaschinenbetreiber insoweit nicht dafür verantwortlich ist, dass die personenbezogenen Daten auf der Website eines Dritten vorhanden sind, wohl aber für die Listung dieser Website und insbesondere für die Anzeige des auf sie führenden Links in der Ergebnisliste, die den Internetnutzern im Anschluss an eine Suche anhand des Namens einer natürlichen Person angezeigt wird. Die Anzeige des Links in einer solchen Ergebnisliste kann nämlich die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 80, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 46).

53 Daher können in Anbetracht des Verantwortungsbereichs, der Befugnisse und der Möglichkeiten des Suchmaschinenbetreibers als des für die Datenverarbeitung im Rahmen der Suchmaschinentätigkeit Verantwortlichen die in der Richtlinie 95/46 und der DSGVO vorgesehenen Verbote und Beschränkungen auf den Suchmaschinenbetreiber nur aufgrund der Listung der Website und somit über eine Prüfung anwendbar sein, die auf der Grundlage eines Antrags der betroffenen Person unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 47).

54 Für einen solchen Antrag enthält die DSGVO in ihrem Art. 17 eine Bestimmung, die speziell das ‚Recht auf Löschung‘ regelt, das auch als ‚Recht auf Vergessenwerden‘ bezeichnet wird. Zwar sieht Art. 17 Abs. 1 vor, dass die betroffene Person aus den dort genannten Gründen grundsätzlich das Recht hat, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten gelöscht werden, doch kann dieses Recht nach Art. 17 Abs. 3 nicht geltend gemacht werden, wenn die betreffende Verarbeitung aus einem der dort aufgeführten Gründe erforderlich ist, zu denen nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. a unter anderem die Ausübung des Rechts auf freie Information gehört.

55 Somit muss der mit einem Antrag auf Auslistung von Links befasste Suchmaschinenbetreiber prüfen, ob die Aufnahme des Links zu der fraglichen Website in die Liste, die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigt wird, erforderlich ist, um das durch Art. 11 der Charta geschützte Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu dieser Website mittels einer solchen Suche haben (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 66).

56 Der Umstand, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der DSGVO ausdrücklich vorsieht, dass das der betroffenen Person zustehende Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a. für die Ausübung des in Art. 11 der Charta garantierten Rechts auf freie Information erforderlich ist, ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57 Art. 52 Abs. 1 der Charta lässt insoweit Einschränkungen der Ausübung von Rechten wie derjenigen zu, die in ihren Art. 7 und 8 verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58 Die DSGVO und insbesondere Art. 17 Abs. 3 Buchst. a verlangen somit ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Grundrecht auf freie Information (Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 59).

59 Hinzuzufügen ist, dass Art. 7 der Charta, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betrifft, Rechte enthält, die den in Art. 8 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) gewährleisteten Rechten entsprechen, und dass der Schutz personenbezogener Daten für die Ausübung des in Art. 8 EMRK verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens eine grundlegende Rolle spielt (EGMR, Urteil vom 27. Juni 2017, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/Finnland, CE:ECHR:2017:0627JUD000093113, § 137). Somit ist diesem Art. 7 gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen wie Art. 8 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das Gleiche gilt für Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert weiter, dass eine Feststellung einer Verletzung in seinen Rechten zugunsten eines Beschwerdeführers, der das Feststellungsbegehren auf die Nichterfüllung einer datenschutzrechtlich gebotenen Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung (Auskunft, Richtigstellung, Löschung) stützt, nicht mehr in Frage kommt, wenn der Beschwerdegegner dem Leistungsbegehren nachgekommen ist. (VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022, Rz 68, mwN)

In dem das Erkenntnis des ersten Rechtsgang aufhebenden Erkenntnis vom 10.12.2024, Ro 2021/04/0022 hat der VwGH ausgesprochen:

„35 Bereits aus dem Klammerbegriff der Überschrift des Art. 17 DSGVO „Recht auf Vergessenwerden“ ergibt sich, dass das „Recht auf Löschung“ nach Art. 17 DSGVO das Recht auf dauerhafte Löschung miteinschließt. Dies macht der Verordnungsgeber insbesondere im 65. Erwägungsgrund der DSGVO deutlich. Demnach sollten Betroffene Anspruch darauf haben, „dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden“, wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

36 Darüber hinaus ist aufgrund der für den Revisionswerber letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Listung das „Recht auf Löschung“ nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO, auf das der Revisionswerber das Unterlassungsbegehren stützt, nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. deutscher Bundesgerichtshof [BGH] 23.5.2023, VI ZR 476/18, Rn. 28, mwN, insbesondere auf EuGH 8.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rn. 83; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO [2024] Art. 17 Rz. 13). Dem entspricht auch das Ziel der DSGVO, ein hohes Schutzniveau der betroffenen Person in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sicherzustellen (vgl. etwa zur Verbesserung dieses Schutzniveaus durch die Möglichkeit für Unternehmer von auf Unterlassung eines behaupteten Verstoßes gegen die materiellen Bestimmungen der DSGVO durch einen Mitbewerber gerichteten wettbewerbsrechtlichen Klagen EuGH 4.10.2024, C-21/23, Lindenapotheke, Rn. 62).

37 Das „Recht auf Löschung“ nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO umfasst daher neben dem Recht auf Löschung von Daten infolge Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten auch das Recht, dass die gelöschten bzw. zu löschenden Daten, solange deren Verarbeitung eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten darstellt, gelöscht bleiben.“

Begehren auf Unterlassung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung

38 Durch die bloße Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten wird die Rechtsverletzung dann nicht vollständig beseitigt, wenn trotz Löschung weiterhin die Gefahr besteht, dass die gelöschten Daten wiederum vom Verantwortlichen unrechtmäßig verarbeitet werden (Wiederholungsgefahr), etwa weil die neuerliche unrechtmäßige Verarbeitung der Daten trotz Löschung weiterhin möglich ist und die Löschung durch den Verantwortlichen oder Dritte nicht in Anerkennung des Rechts des Betroffenen auf Löschung erfolgte, der Verantwortliche sich also weiterhin zur (unrechtmäßigen) Verarbeitung der gelöschten Daten als berechtigt erachtet. Einem Betroffenen kommt somit im Rahmen des Rechts auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr neben dem Begehren auf Löschung auch ein Begehren auf dauerhafte Unterlassung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung zu (vgl. zur Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine unrechtmäßige Datenverarbeitung als Anspruchsvoraussetzung eines Unterlassungsanspruchs noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO nach § 32 Abs. 2 DSG 2000, OGH 4.7.2013, 6 Ob 38/13a, Pkt. 2.2., sowie wiederum BGH 23.5.2023, VI ZR 476/18, Rn. 46, wonach die Voraussetzungen für ein Auslistungsbegehren nicht bereits wegen Nichtanzeige von Fotos als Vorschaubilder und mangels Abrufbarkeit des ursprünglich in der Suchmaschine gelisteten Artikels entfallen, wenn der Suchmaschinenbetreiber den Auslistungsantrag weiterhin für unberechtigt hält und an seiner Weigerung, dem Antrag stattzugeben, festhält). Dies entspricht auch dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität in Bezug auf das Beschwerderecht nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO (vgl. etwa zum Grundsatz der Effektivität EuGH 12.1.2023, C-132/21, Nemzeti Ádatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn. 48, mwN).

39 Gemäß § 24 Abs. 5 zweiter Satz DSG iVm Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO hat die Datenschutzbehörde bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr trotz Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten des Betroffenen dem Verantwortlichen zwecks vollständiger Beseitigung der festgestellten Rechtsverletzung die dauerhafte Unterlassung der unrechtmäßigen Datenverarbeitung aufzutragen.“

Demnach enthalte das Begehren auf Löschung auch das Recht, dass die gelöschten bzw. zu löschenden Daten gelöscht bleiben, solange deren Verarbeitung eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten darstellt. Daraus folge, dass bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr die bloße Löschung der unrechtmäßig verarbeiteten Daten durch den Beschwerdegegner die Verletzung im Recht auf Löschung nicht vollständig beseitige. In diesem Fall liege keine dem Recht auf Feststellung entgegenstehende, ausschließlich in der Vergangenheit gelegene Rechtsverletzung vor (VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022, Rz 69).

In einem solchen Fall habe mangels vollständiger Beseitigung der Rechtsverletzung nicht nur die Datenschutzbehörde gemäß § 24 Abs 5 zweiter Satz DSG iVm Art 58 Abs 2 lit f DSGVO dem Verantwortlichen die dauerhafte Unterlassung der unrechtmäßigen Datenverarbeitung aufzutragen, sondern könne der Beschwerdeführer trotz Löschung seiner unrechtmäßig verarbeiteten Daten weiterhin die Feststellung der Rechtsverletzung begehren (VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022, Rz 70).

Der EuGH hat zwischenzeitlich mit Erkenntnis vom 04.09.2025, C-655/23, „Quirin Privatbank AG“, ausgeführt:

„36 Mit seinen Fragen 1 bis 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen der DSGVO dahin auszulegen sind, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, einen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen, und ob sie, sollte dies verneint werden, die Mitgliedstaaten daran hindern, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen.

[…]

42 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation nicht die Möglichkeit für ein nationales Gericht betrifft, einstweilige Anordnungen zu erlassen, sondern die etwaige Möglichkeit für die betroffene Person, in der Hauptsache im Wege einer präventiven Klage eine Anordnung zu erwirken, mit der dem Verantwortlichen untersagt wird, diese Rechte erneut zu verletzen.

43 Insoweit enthält die DSGVO keine Bestimmungen, die ausdrücklich oder implizit vorsehen, dass die betroffene Person, wie das vorlegende Gericht in Betracht zieht, über ein Recht verfügt, präventiv im Wege einer Klage zu verlangen, dass der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche verpflichtet wird, einen künftigen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Form der Wiederholung einer rechtswidrigen Verarbeitung, zu unterlassen. Insbesondere kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 54 bis 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ein solches Recht weder aus Art. 17 noch aus Art. 18 DSGVO abgeleitet werden.”

Dazu die zitierten Schlussanträge des Generalanwalts:

„2. Möglichkeit der Ableitung eines Anspruchs auf Unterlassung einer unrechtmäßigen Verarbeitung aus Art. 17 oder Art. 18 DSGVO

[…]

54. Der Vollständigkeit halber werde ich jedoch im Folgenden auf diese beiden Bestimmungen eingehen. Ich werde die Gründe darlegen, die meiner Ansicht nach dagegen sprechen, einen solchen Anspruch herzuleiten“

55. In der Regel hat die betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen sowohl einen Anspruch auf Löschung unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten (Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO) als auch einen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DSGVO), wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung ablehnt und stattdessen die Einschränkung verlangt.

56. Meines Erachtens reicht keine dieser beiden Bestimmungen für sich genommen aus, um das Recht der betroffenen Person zu begründen, von dem Verantwortlichen zu verlangen, die Wiederholung einer rechtswidrigen Verarbeitung (die der bereits durchgeführten vergleichbar ist) zu unterlassen:

– Die Löschung unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO verhindert nicht nur die Wiederholung einer solchen Verarbeitung, sondern auch jede weitere Verarbeitung, bisweilen zum Nachteil aller Beteiligten.

– Die Einschränkung der Verarbeitung der Daten auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DSGVO stellt keine Maßnahme dar, die ausreichenden Schutz vor einer unrechtmäßigen Verarbeitung bietet. Mit einer solchen Maßnahme wird (unter bestimmten Bedingungen) auf Verlangen der betroffenen Person die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Löschung der Daten ausgesetzt; dem liegt gerade zugrunde, dass die Verarbeitung unrechtmäßig ist.

57. Art. 17 DSGVO sieht wörtlich das Recht auf Löschung personenbezogener Daten und das Recht auf Vergessenwerden vor. Art. 17 Abs. 1 DSGVO regelt das Recht der betroffenen Person, die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, sowie die Gründe für die Ausübung dieses Rechts. Liegen solche Gründe vor, hat der Verantwortliche die Daten „unverzüglich“ zu löschen.

58. Eine Auslegung von Art. 17 DSGVO dahin gehend, dass er ein anderes Begehren der betroffenen Person als die Löschung der verarbeiteten personenbezogenen Daten erfasst, steht im Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmung und entspricht nicht ihrem Zweck.

59. Diese Auslegung stößt auch auf systematische Schwierigkeiten: Innerhalb von Kapitel III der DSGVO sehen andere Artikel das Recht vor, die Verarbeitung von Daten ohne deren Löschung einzuschränken. Würde man Art. 17 DSGVO so verstehen, dass er auch diesem Zweck dient, könnte diesen anderen Artikeln ihre praktische Wirksamkeit genommen werden.

60. Schließt man diese Auslegung also aus, erscheint es mir nicht logisch, aus Art. 17 DSGVO einen Anspruch auf künftige Unterlassung einer konkreten Verarbeitung personenbezogener Daten durch denselben Verantwortlichen, in dessen Besitz sich diese Daten befanden, abzuleiten. Wenn der Verantwortliche die Anweisung zur Löschung befolgt, stehen ihm die Daten naturgemäß nicht mehr zur Verfügung und er kann sie tatsächlich nicht mehr verarbeiten.

61. Ebenso wenig schützt Art. 18 DSGVO das Recht der betroffenen Person, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass er die weitere unrechtmäßige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, die der bereits erfolgten Verarbeitung entspricht, unterlässt.

62. Unter der Überschrift „Recht auf Einschränkung der Verarbeitung“ gibt Art. 18 DSGVO der betroffenen Person alternative Befugnisse zu dem Recht, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Es handelt sich um Befugnisse, die ihr mit einem genauen Inhalt, unter bestimmten Bedingungen und für einen begrenzten Zeitraum übertragen werden. Art. 18 DSGVO ermöglicht es der betroffenen Person außerdem, die Löschung dieser Daten abzulehnen.

63. Ziel dieser Bestimmung ist es, die Interessen der Person, deren Daten verarbeitet werden, und die des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Einklang zu bringen, wenn zwischen ihnen Uneinigkeit darüber besteht, ob diese personenbezogenen Daten berichtigt (Abs. 1 Buchst. a) oder gelöscht (Abs. 1 Buchst. b und c) werden müssen oder welche Gründe im Fall eines Widerspruchs der betroffenen Person gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO überwiegen (Abs. 1 Buchst. d).

64. Die Ausübung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung hat zur Folge, dass die „eingeschränkten Daten“ nicht berichtigt oder gelöscht werden, sondern dass sich die einzig mögliche Verarbeitung auf deren Speicherung bzw. Aufbewahrung beschränkt. Diese Speicherung ist jedoch im Grunde kein Zugeständnis an den Verantwortlichen, sondern eine Verpflichtung für ihn, die mit der Verpflichtung einhergeht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sie zu gewährleisten.

65. Die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO ist vorübergehend; ihre Dauer hängt von der Verwirklichung des Zwecks ab, für den die betroffene Person das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung ausübt. Der vorübergehende Charakter ist in den in Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, c und d DSGVO beschriebenen Situationen nicht fraglich, entspricht aber meines Erachtens auch derjenigen von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DSGVO.

66. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DSGVO, dessen Bedeutung und Tragweite zugegebenermaßen unklar sind, muss nämlich in seinem Kontext ausgelegt werden, d. h. im Einklang mit dem übrigen Art. 18 Abs. 1 DSGVO. In diesem Zusammenhang ist er Teil eines Binoms, das durch Art. 18 Abs. 1 Buchst. c DSGVO ergänzt wird, der sich auf eine rechtmäßige Verarbeitung bezieht, die abgeschlossen ist. Im letztgenannten Fall ist es ebenso wie im Fall einer unrechtmäßigen Verarbeitung nicht gerechtfertigt, dass der Verantwortliche die Daten länger als erforderlich speichert. Ein dahin gehender Zwang – angesichts der Ablehnung der Löschung dieser Daten durch die betroffene Person – kann nur ein vorübergehender Zustand sein.

67. Dass in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DSGVO nicht auf die Gründe Bezug genommen wird, aus denen die betroffene Person die Löschung ihrer Daten ablehnt (und stattdessen die Einschränkung ihrer Nutzung verlangt), sollte auch aus systematischen Gründen nicht als unterschiedsloses Zulassen beliebiger Gründe verstanden werden – und erst recht nicht dahin, dass gar keine Gründe erforderlich sind. Vielmehr muss das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b zu verlangen, einem begründeten und legitimen Zweck entsprechen.

68. Die Speicherung personenbezogener Daten stellt für den Verantwortlichen eine Belastung dar, die nicht frei von Risiken ist, und sollte daher nur für einen bestimmten Zeitraum verlangt werden können, wenn die Löschung dieser Daten die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde.

69. Ich bin daher der Ansicht, dass sich das Recht der betroffenen Person, von dem Verantwortlichen zu verlangen, die wiederholte unrechtmäßige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu unterlassen, auch nicht aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ableiten lässt. Zweck dieser Bestimmung ist es, den Verantwortlichen – vorübergehend und zu einem von der betroffenen Person verfolgten legitimen Zweck – daran zu hindern, die rechtliche Verpflichtung, die ihm aufgrund der Unrechtmäßigkeit obliegt, zu erfüllen, indem er die betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich löscht.”

Demnach enthält die DSGVO keine Bestimmungen, die ausdrücklich oder implizit vorsehen, dass die betroffene Person, über ein Recht verfügt, präventiv zu verlangen, dass der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche verpflichtet wird, einen künftigen Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, insbesondere in Form der Wiederholung einer rechtswidrigen Verarbeitung, zu unterlassen. Insbesondere könne ein solches Recht weder aus Art 17 noch aus Art 18 DSGVO abgeleitet werden.

3.3. In der Sache

Am 18.12.2019 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an die belangte Behörde und begehrte unter Punkt 5.A., dass die Datenschutzbehörde aufgrund der glaubhaft gemachten wesentlichen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen als begleitende Maßnahme im Beschwerdeverfahren gemäß § 25 Abs. 1 DSG nach § 22 Abs. 4 DSG vorgehen möge und wegen des Vorliegens einer wesentlichen unmittelbaren Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Einschreiters (Gefahr im Verzug) die Anzeige der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenen Suchbegriffskombinationen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde des Einschreiters mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG untersagen möge.

Unter 5.B. begehrte der Beschwerdeführer, dass die Datenschutzbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

1. feststellen möge, dass die Beschwerdegegner durch die Verweigerung der Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenen Suchbegriffskombinationen, das Recht des Einschreiters auf Löschung verletzt haben; („Feststellungsbegehren“)

2. gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. g DSGVO die Löschung die Entfernung der in der Übersicht Beilage./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen anordnen möge;

in eventu

die Beschwerdegegner gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. c DSGVO anweisen möge, dem Antrag des Einschreiters auf Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse zu entsprechen; („Löschungsbegehren“)

3. gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. f DSGVO die Beschwerdegegner zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung der in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse verpflichten möge; („1. Unterlassungsbegehren“)

4. gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. f DSGVO die Beschwerdegegner zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung von Informationen verpflichten möge, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, deren Indexierung gemäß Antragspunkt 1 für rechtswidrig erklärt worden ist, sofern diese eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu den Inhalten der Zielseiten der gemäß Antrag 1 für rechtswidrig erklärten Indexierungen, im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie die Beschwerdegegner zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen; („2. Unterlassungsbegehren“)

5. gemäß Art. 58. Abs. 1 lit. i DSGVO eine Geldbuße verhängen möge („Antrag auf Geldbuße“).

Mit Bescheid vom 20.05.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde (bzw. den Antrag) des Beschwerdeführers als unbegründet ab und stellte fest, dass das Löschungsbegehren insoweit erfüllt worden wäre, dass von 24 URLs 18 gelöscht und sechs URLs nicht gelöscht wurden. Folgende URLs seien nicht gelöscht worden:

XXXX (URL 1)

XXXX (URL 2)

XXXX (URL 3)

XXXX (URL 4)

XXXX (URL 5)

XXXX (URL 6)

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verhängung einer Geldstrafe wurde zurückgewiesen.

Aufgrund der eindeutigen Erklärung des Beschwerdeführers in seiner Bescheidbeschwerde ergibt sich zweifelsfrei, dass die mitbeteiligten Parteien hinsichtlich 18 von insgesamt 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnissen den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen haben. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich die teilweise Zurückziehung auf die Anträge 5.A., 5.B.1., 5.B.2., 5.B.3. und 5.B.4. in der Beschwerde des Beschwerdeführers an die belangte Behörde auswirkt und nunmehr lediglich die URLs 1-6 verfahrensgegenständlich sind.

Schließlich beantragte der Beschwerdeführer mit Bescheidbeschwerde vom XXXX , das Bundesverwaltungsgericht möge „in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge gegeben wird und den mitbeteiligten Parteien aufgetragen wird, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G der Beschwerde vom XXXX ersichtlichen Indexierungen von Inhalten sowie von der (neuerlichen) Indexierung dieser URLs und/oder anderer URLSs mit denselben oder sinngleichen Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen zu entsprechen.

in eventu

in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge gegeben wird und den mitbeteiligten Parteien aufgetragen wird, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Entfernung der folgenden URLs … [URL 1 – URL 5] sowie von der (neuerlichen) Indexierung dieser URLs und/oder anderer URLs mit denselben oder sinngleichen Inhalte zu den in der Übersicht auf der ersten Seite der Beilage ./G der Beschwerde vom XXXX dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen zu entsprechen. […]“

3.3.1. Zum Löschungsbegehren des Beschwerdeführers:

Seit Anfang Jänner 2021 sind die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse jedenfalls bei einer Suche in der Suchmaschine der MP 1 nicht mehr auffindbar.

Zum Löschungsbegehren des Beschwerdeführers ist zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/03/0058). Seit Anfang Jänner 2021 sind die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6) in der Ergebnisliste der MP 1 nicht mehr auffindbar; dies wurde vom Beschwerdeführer auch bestätigt. Darüber hinaus sind die Quellseiten URL 1, URL 2 und URL 3 im Internet nicht mehr abrufbar. Die Quellseiten URL 4, URL 5 und URL 6 enthalten keine Informationen betreffend den Beschwerdeführer. Daher kann das Bundesverwaltungsgericht den mitbeteiligten Parteien die Löschung der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URLs) nicht mehr auftragen.

Schließlich werden entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers Löschungsaufträge derzeit vollständig erledigt.

Das Löschbegehren des Beschwerdeführers war somit abzuweisen.

3.3.2. Zum Begehren auf Unterlassung der neuerlichen Indexierung der in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse „URL 1 bis 5“:

Mit diesem Unterlassungsbegehren will der Beschwerdeführer gestützt auf das „Recht auf Löschung“ nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO die erneute Listung von näher genannten in der Suchmaschine der MP 1 bereits ausgelisteten Suchergebnissen, deren Listung den Beschwerdeführer im Recht auf Schutz personenbezogener Daten verletze, verhindern. Dieses Begehren ist somit auf die dauerhafte Auslistung gerichtet.

Nach der Auslistung von 18 der insgesamt 24 in der Beilage ./G der Datenschutzbeschwerde dargestellten Suchergebnisse durch die MP 1 unter Anerkennung des Auslistungsanspruchs des Beschwerdeführers umfasste das Unterlassungsbegehren nur die verbliebenen sechs Suchergebnisse, bezeichnet als „URL 1 bis 6“.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die „URL 4-6“ keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer hatten, weshalb diesbezüglich eine Verletzung des Beschwerdeführers im „Recht auf Löschung“ bereits deshalb ausgeschlossen ist. Die URL 4 und 5 enthielten lediglich einen Link zu den URL 1-3.

Bereits aus dem Klammerbegriff der Überschrift des Art. 17 DSGVO „Recht auf Vergessenwerden“ ergibt sich, dass das „Recht auf Löschung“ nach Art. 17 DSGVO das Recht auf dauerhafte Löschung miteinschließt. Dies macht der Verordnungsgeber insbesondere im 65. Erwägungsgrund der DSGVO deutlich. Demnach sollten Betroffene Anspruch darauf haben, „dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden“, wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Das „Recht auf Löschung“ nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO ist nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen. Das „Recht auf Löschung“ nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO umfasst daher neben dem Recht auf Löschung von Daten infolge Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten auch das Recht, dass die gelöschten bzw. zu löschenden Daten, solange deren Verarbeitung eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten darstellt, gelöscht bleiben (VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022-8).

Durch die bloße Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten wird die Rechtsverletzung dann nicht vollständig beseitigt, wenn trotz Löschung weiterhin die Gefahr besteht, dass die gelöschten Daten wiederum vom Verantwortlichen unrechtmäßig verarbeitet werden (Wiederholungsgefahr), etwa weil die neuerliche unrechtmäßige Verarbeitung der Daten trotz Löschung weiterhin möglich ist und die Löschung durch den Verantwortlichen oder Dritte nicht in Anerkennung des Rechts des Betroffenen auf Löschung erfolgte, der Verantwortliche sich also weiterhin zur (unrechtmäßigen) Verarbeitung der gelöschten Daten als berechtigt erachtet. Einem Betroffenen kommt somit im Rahmen des Rechts auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr neben dem Begehren auf Löschung auch ein Begehren auf dauerhafte Unterlassung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung zu (VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022-8).

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH vom 04.09.2025, C-655/23, „Quirin Privatbank AG”, kann die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach auf Grund der Geltend gemachten Verletzung im Recht auf Löschung in Verbindung mit der uU bestehenden Gefahr einer neuerlichen Indizierung der gegenständlichen Webseiten, die Datenschutzbehörde (bzw im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht) auszusprechen hätte, dass die Verantwortliche die Verarbeitung der URLs zu unterlassen habe und die Verantwortliche den Betroffenen in seinem Recht auf Löschung verletzt habe, nicht mehr als aktuell angesehen werden:

Zwar ist der der Entscheidung des EuGH zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht deckungsgleich. So lag der Entscheidung des EuGH ein gerichtlicher Rechtsbehelf iSd Art 79 DSGVO und nicht – wie hier – eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde iSd Art 77 DSGVO zu Grunde. Weiters hat der Betroffene, wie sowohl der EuGH als auch der Generalanwalt betont haben, keine Verletzung im Recht auf Löschung geltend gemacht, sondern an den Verantwortlichen ein Unterlassungsbegehren gerichtet, das ua aus dem Recht auf Löschung abzuleiten sein soll.

Die Entscheidung ist aber trotzdem einschlägig, zumal der EuGH ausdrücklich ausgesprochen hat, dass weder aus dem Recht auf Löschung von Daten des Art 17 DSGVO noch aus einer anderen Bestimmung der DSGVO ein Unterlassungsanspruch für zukünftige Verarbeitungen von Daten abgeleitet werden kann.

Die vom Generalanwalt dazu vorgebrachten Argumente, auf die der EuGH verwiesen hat, nämlich dass das Recht auf Löschung des Art 17 DSGVO auf die Löschung von Daten und nicht auf die Untersagung von Datenverarbeitungen abziele, Art 17 Abs 1 lit d DSGVO eine vollständige Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten verlange, wodurch ihre weitere Verarbeitung (und zwar auch für andere Zwecke und auf Grund anderer Rechtsgrundlagen) verhindert werde und eine Annahme eines solchen Unterlassungsanspruchs zu einer Einschränkung der in Kapitel III der DSGVO eingeräumten Betroffenenrechte, wie Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch, führen könne, sind auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar.

Das vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zitierte Erkenntnis des EuGH 08.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rz 83 (VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022, Rz 36) steht dem nicht entgegen, zumal der EuGH darin die Möglichkeit einer neuerlichen Listung in der Suchmaschine als Argument zur Zulässigkeit der Vorlagefrage, nicht jedoch zur Begründung eines aus dem Recht auf Löschung entspringenden Unterlassungsanspruches herangezogen hat (EuGH 08.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rz 83). Nach Ansicht des entscheidenden Senates ist weiter davon auszugehen, dass die Datenverarbeitung nach der Rechtsprechung des EuGH 08.12.2022, C-460/20, Google durch einen Suchmaschinenbetreiber, dadurch, dass gelistete Ergebnisse geordnet werden nicht über den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DSGVO hinaus eine Verantwortlicheneigenschaft begründen soll. Die Verantwortlichkeit eines Suchmaschinenbetreibers ist nach Ansicht des Senates dahingehend begrenzt, dass eine Datenverarbeitung stattfindet – die nach C-460/20, Google in der Listung und Reihung der Ergebnisse besteht. Dahingehend sind auch die zitierten Erwägungen des Generalanwalts im Urteil Quirin zu verstehen: „Wenn der Verantwortliche die Anweisung zur Löschung befolgt, stehen ihm die Daten naturgemäß nicht mehr zur Verfügung und er kann sie tatsächlich nicht mehr verarbeiten.“

Diese sechs Suchergebnisse „URL 1 bis 6“ wurden aus der Ergebnisliste der MP 1 entfernt, weshalb die behauptete Rechtsverletzung wegefallen ist.

3.3.3. Zum Begehren auf Unterlassung der Indexierung von sich aufgrund eines näher bestimmten Suchfilters künftig ergebenden Suchergebnissen mit näher bestimmten „(auch in lediglich geringfügig abgewandelter Form)“ enthaltenen Informationen:

Neben der Unterlassung der neuerlichen Indexierung bestimmt bezeichneter Suchergebnisse begehrt der Beschwerdeführer überdies die Unterlassung der Listung von noch nicht bestehenden, also künftigen „URLs“ und „Snippets“, sofern darin näher bestimmte „(auch in lediglich geringfügig abgewandelter Form)“ Informationen enthalten sind.

Zur Verpflichtung der Aufsichtsbehörde infolge Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten hat zuletzt der EuGH in seinem Urteil vom 26. September 2024, C-768/21, Land Hessen (Handlungspflicht der Datenschutzbehörde), wie folgt Stellung genommen:

„33 Zur Bearbeitung von Beschwerden verleiht Art. 58 Abs. 1 DSGVO jeder Aufsichtsbehörde weitreichende Untersuchungsbefugnisse. Stellt eine solche Behörde am Ende ihrer Untersuchung einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest, ist sie verpflichtet, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen, wobei gemäß der Klarstellung im 129. Erwägungsgrund dieser Verordnung alle Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein sollten und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 So hat die Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO u. a. die Befugnis, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn Verarbeitungsvorgänge zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung geführt haben (Buchst. b), den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach der Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen (Buchst. c), den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit der Verordnung zu bringen (Buchst. d), oder eine Geldbuße gemäß Art. 83 DSGVO zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von den in Art. 58 Abs. 2 DSGVO genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls (Buchst. i).

35 Demnach ist das Beschwerdeverfahren als ein Mechanismus konzipiert, der geeignet ist, die Rechte und Interessen der betroffenen Personen wirksam zu wahren (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 58).

...

37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die DSGVO der Aufsichtsbehörde ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise einräumt, wie sie der festgestellten Unzulänglichkeit abhilft, da Art. 58 Abs. 2 DSGVO der Aufsichtsbehörde die Befugnis verleiht, verschiedene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es der Aufsichtsbehörde obliegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles das geeignete und erforderliche Mittel zu wählen, und sie verpflichtet ist, mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 112).

38 Dieses Ermessen wird jedoch durch das Erfordernis begrenzt, durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten, wie sich aus den Erwägungsgründen 7 und 10 der DSGVO ergibt.

...

41 Somit kann weder aus Art. 58 Abs. 2 DSGVO noch aus Art. 83 dieser Verordnung abgeleitet werden, dass die Aufsichtsbehörde verpflichtet wäre, in jedem Fall, wenn sie eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten feststellt, eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, insbesondere eine Geldbuße zu verhängen, da ihre Verpflichtung unter derartigen Umständen darin besteht, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen. Daher steht, wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dem Beschwerdeführer, dessen Rechte verletzt wurden, kein subjektives Recht zu, dass die Aufsichtsbehörde gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Geldbuße verhängt.

42 Dagegen ist die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten verpflichtet, wenn das Ergreifen einer oder mehrerer der in Art. 58 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen Abhilfemaßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

43 Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles vom Ergreifen einer Abhilfemaßnahme absehen kann, obwohl eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten festgestellt wurde. Ein solcher Fall könnte namentlich dann vorliegen, wenn die festgestellte Verletzung nicht angedauert hat, beispielsweise wenn der Verantwortliche, der grundsätzlich geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Art. 24 dieser Verordnung umgesetzt hatte, in Anbetracht der ihm insbesondere nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO obliegenden Pflichten, sobald er von dieser Verletzung Kenntnis erlangt hat, die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit die Verletzung abgestellt wird und sich nicht wiederholt.

44 Die Auslegung, wonach die Aufsichtsbehörde, wenn sie eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten feststellt, nicht in jedem Fall verpflichtet ist, eine Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zu ergreifen, wird durch die mit Art. 58 Abs. 2 und Art. 83 dieser Verordnung verfolgten Ziele bestätigt.

45 Hinsichtlich des mit Art. 58 Abs. 2 DSGVO verfolgten Ziels ergibt sich aus dem 129. Erwägungsgrund, dass mit dieser Bestimmung sichergestellt werden soll, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt und dass Situationen, in denen gegen die Verordnung verstoßen wird, durch das Eingreifen der nationalen Aufsichtsbehörden wieder mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht werden (Urteil vom 14. März 2024, Újpesti Polgármesteri Hivatal, C-46/23, EU:C:2024:239, Rn. 40).

46 Daraus folgt, dass das Ergreifen einer Abhilfemaßnahme ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht geboten sein kann, sofern der Situation, die einen Verstoß gegen die DSGVO begründete, bereits abgeholfen wurde, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durch den hierfür Verantwortlichen gewährleistet ist und ein solches Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde nicht geeignet ist, das in Rn. 38 des vorliegenden Urteils genannte Erfordernis eines klar durchsetzbaren Rechtsrahmens zu beeinträchtigen.

...

50 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und f, Art. 58 Abs. 2 sowie Art. 77 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen sind, dass die Aufsichtsbehörde im Fall der Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht verpflichtet ist, nach diesem Art. 58 Abs. 2 eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, insbesondere eine Geldbuße zu verhängen, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.“

Dem Beschwerdeführer kommt daher kein Recht auf Verfügung einer bestimmten Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO durch die belangte Behörde zu. Die belangte Behörde hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - falls erforderlich - lediglich eine oder mehrere der in Art. 58 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen, konkret geeigneten und verhältnismäßigen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um festgestellten Unzulänglichkeiten abzuhelfen und die umfassende Einhaltung der DSGVO zu gewährleisten. Der belangten Behörde kommt insofern bei der Anwendung geeigneter Abhilfemaßnahmen Ermessen zu (VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022-8). Die beantragte Maßnahme eines Suchfilters ist zudem, wie das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 11.05.2021 festgestellt hat, nicht geeignet, proaktiv Hinweise auf rechtsverletzende Indexeinträge zu verhindern. Eine proaktive Unterdrückung von Suchergebnissen ist ohne Validierung der zugehörigen Quellseiten nicht zielführend. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der beantragten Suchfunktion nur Informationen unterdrückt werden, die einen unmittelbaren Bezug zum Vergewaltigungsvorwurf gegen den Beschwerdeführer haben. Damit werden auch als zulässig zu beurteilende Inhalte faktisch unauffindbar. Die beantragte Maßnahme ist daher unverhältnismäßig. Dem Betreiber einer Suchmaschine dürfen keine Prüfpflichten auferlegt werden, die den Betrieb der Suchmaschine gefährden oder unverhältnismäßig erschweren. Ihn treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt. Es besteht keine Notwendigkeit einer ex-ante-Prüfung. Die Möglichkeit, dass es im Internet irgendwo Quellseiten gibt oder pro futuro geben könnte, welche einen Bezug zu den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den Beschwerdeführer haben, reicht nicht aus, eine vorbeugende Maßnahme oder einen entsprechenden Unterlassungsanspruch zu begründen.

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Listung diverser Links zu Berichterstattungen über das gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung in XXXX geführte und mit Freispruch beendende Strafverfahren in der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten behauptet, erkannte auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.12.2024 keine unrechtmäßige Ermessensausübung und keinen Verstoß gegen die Verpflichtung zum Ergreifen geeigneter Abhilfemaßnahmen, somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses vom 11.05.2021.

Zum Begehren auf Feststellung der Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Löschung:

Gemäß § 24 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (ua.) gegen die DSGVO verstößt. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 5 DSG hat die Beschwerde das Begehren zu enthalten, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr nach § 24 Abs. 5 erster Satz DSG Folge zu geben. Das Gesetz sieht demnach als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung festgehalten, dass § 24 DSG der in ihrem persönlichen Recht verletzten Person die Möglichkeit einräumt, die ihr gegenüber geschehene Rechtsverletzung feststellen zu lassen (vgl. VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0027, Rn. 28, mwN).

Gemäß § 24 Abs. 5 zweiter Satz DSG ist einem Verantwortlichen des privaten Bereichs, dem eine Verletzung zuzurechnen ist, aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Feststellung einer Verletzung in seinen Rechten zugunsten eines Beschwerdeführers, der das Feststellungsbegehren auf die Nichterfüllung einer datenschutzrechtlich gebotenen Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung (Auskunft, Richtigstellung, Löschung) stützt, nicht mehr in Frage, wenn der Beschwerdegegner dem Leistungsbegehren nachgekommen ist (vgl. wiederum VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0027, Rn. 29 und 30, mit Hinweis auf VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, bzw. auf die Rechtsprechung des OGH, etwa OGH 18.2.2021, 6 Ob 127/20z).

Der Verwaltungsgerichtshof führte jedoch in seiner Entscheidung vom 10.12.2024 zu Ro 2021/04/0022-8 aus, dass in Bezug auf die Verletzung im Recht auf Löschung bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr die bloße Löschung der unrechtmäßig verarbeiteten Daten durch den Beschwerdegegner die Verletzung im Recht auf Löschung nicht vollständig zu beseitigen vermag. Insofern liegt keine dem Recht auf Feststellung entgegenstehende, ausschließlich in der Vergangenheit gelegene Rechtsverletzung vor. In einem solchen Fall hat mangels vollständiger Beseitigung der Rechtsverletzung nicht nur die Datenschutzbehörde gemäß § 24 Abs. 5 zweiter Satz DSG iVm Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO dem Verantwortlichen die dauerhafte Unterlassung der unrechtmäßigen Datenverarbeitung aufzutragen, sondern kann der Beschwerdeführer trotz Löschung seiner unrechtmäßig verarbeiteten Daten weiterhin die Feststellung der Rechtsverletzung begehren.

Die MP 1 kam dem Löschbegehren des Beschwerdeführers vollständig nach. Wie bereits dargelegt kann eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden. Eine „zwischenzeitige Auslistung der URL 1 bis 5“ fand nicht statt. Da die MP 1 dem Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nachgekommen ist, kommt ein Feststellungsbegehren auf Nichterfüllung einer datenschutzrechtlich gebotenen Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung (in dem Fall Löschung) nicht mehr in Frage. Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowohl der VwGH als auch der EuGH haben sich bereits mit der Frage der Weite des Art 17 DSGVO auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH betreffend die Frage der Weite des Löschbegehrens nach Art 17 DSGVO als uneinheitlich zu beurteilen und weicht das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des VwGH ab.

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