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G304 2309298-1•Bundesverwaltungsgericht G304 2309298-1
G304 2309298-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2026
Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung
G304 2309298-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 13.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 09.03.2023 gem. § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 17.03.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig.
1.2. Der BF verfügt seit dem 21.09.2009 über einen Wohnsitz in Österreich.
1.3. Am 20.01.2010 beantragte er bei der NAG-Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger von Österreicher“ und verwies auf seine am XXXX .2009 geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin.
1.4. Der Aufenthaltstitel wurde dem BF ab 2011 erteilt.
1.5. Im Jahr 2014 holte der BF seinen damals noch mj Sohn nach Österreich und dieser leitete ebenfalls einen Aufenthaltstitel ab.
1.6. Am 19.05.2016 wurde die Ehe des BF geschieden. Der BF stellte daraufhin einen Antrag auf Zweckänderung und erhielt eine Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus.
1.7. Der BF ehelichte im Jahr 2017 seine Ex-Frau, mit welcher er vor der Ehe mit der Österreicherin verheiratet war und versuchte, seine nunmehrige Ehefrau und seine damals mj Tochter ebenfalls nach Österreich zu holen.
1.8. Von der MA 35 wurden aufgrund von Auffälligkeiten Erhebungen wegen des Verdachts einer Scheinehe veranlasst, welche von der LPD durchgeführt wurden und zum Ergebnis führten, dass es sich bei der Ehe mit einer Österreicherin von 2009 bis 2016 um eine Scheinehe gehandelt hat.
1.9. Sämtliche Verfahren des BF wurden von Amts wegen wieder aufgenommen und die Anträge zu den Aufenthaltstiteln wurden nachträglich abgewiesen.
1.10. Am 09.06.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG.
1.11. Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.
1.12. Er verfügt seit 2013 über ein Sprachdiplom A2.
1.13. Im Bundesgebiet leben die beiden volljährigen Söhne des BF mit ihm in einer Wohnung. Seine beiden Brüder wohnen ebenfalls in Österreich. Die beiden Töchter, 2 Enkelkinder, seine Ehefrau und die Mutter des BF leben im Kosovo.
1.14. Der BF ging im Bundesgebiet seit 2012 nahezu ohne Unterbrechung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit am Bau nach.
1.15. Der BF ist in Österreich beruflich und sozial integriert.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen.
Die Feststellungen zu den Zeiten seiner Wohnsitzmeldung im Inland ergeben sich aus dem ZMR.
Dass der BF im Jahr 2009 eine Österreicherin geheiratet hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich durch die einliegenden Berichte der Polizei, dass es sich bei der im Jahr 2016 wieder geschiedenen Ehe um eine Scheinehe gehandelt hat.
Einem Bescheid der MA 35 vom 19.09.2018 zufolge wurde das Verfahren betreffend den BF wieder aufgenommen und die Anträge auf Ausstellung von Aufenthaltstitel nachträglich abgewiesen.
Aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.04.2019 ergibt sich, dass die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der MA 35 – mit welchem die Anträge des BF nach einer Wiederaufnahme abgewiesen wurden – als unbegründet abgewiesen wurde.
Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass die beide volljährigen Söhne des BF mit ihm in einem Haushalt leben.
Die Feststellungen zu den Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus einem Sozialversicherungsauszug.
Dass der BF nunmehr wieder mit seiner ersten Frau verheiratet ist und dass seine Gattin im Kosovo lebt, ergibt sich aus den Feststellungen im Akt und den Angaben des BF. Aus seinen Angaben ergibt sich auch, dass weitere nahe Angehörige im Kosovo leben.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.
Im Verwaltungsakt liegen eine Bestätigung über die absolvierte Sprachprüfung auf dem Niveau A2 vom 09.02.2013 und ein entsprechendes Diplom vom 14.02.2013 ein.
Aufgrund seiner langjährigen Berufstätigkeit im Inland ist der BF jedenfalls beruflich integriert, bei lebensnaher Betrachtung ist auch eine soziale Integration zu bejahen.
Aus einem Sozialversicherungsauszug ergibt sich, dass der BF aufgrund seiner Erwerbstätigkeit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) (…).
(2) (…).
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) (…)
(…)
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(…).“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(…).“
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und damit Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat des BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer 1 leg. cit.).
Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Ergibt die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, erweist sich diese als unzulässig. In einem solchen Fall ist gleichzeitig mit dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG darüber abzusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer oder nur vorübergehend unzulässig ist. Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind (siehe VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Dabei ist, wie sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.
Der BF hat sein erstmaliges Aufenthaltsrecht durch das Eingehen einer Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen erlangt, wobei die Niederlassungsbehörde bzw. die belangte Behörde hier von einer Aufenthaltsehe ausgehen konnten.
Infolge der Wiederaufnahme des Verfahrens wurden die Anträge des BF hinsichtlich der Anträge aus Ausstellung eines Aufenthaltstitels nachträglich abgewiesen.
Seit dem Abschluss der Ermittlungen durch die LPD im Jahre 2017 sind - abgesehen von den Entscheidungen der MA 35 und des Verwaltungsgerichtes Wien - keine neuen Tatsachen hervorgekommen. Die BF hat seit dem Abschluss der Ermittlungen keine Straftaten begangen, noch gibt es eine weitere Sachverhaltsänderung.
Unter anderem in seinem Erkenntnis 2005/18/0684 vom 15.03.2006 hielt der VwGH fest, dass in Fällen, in denen die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe fünf Jahre oder länger zurücklag, der besagte Missbrauch die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Sicherheit, nicht mehr rechtfertigen könne.
Zudem ist anzuführen, dass der BF seit der Erteilung des ersten Aufenthaltstitels durchgehend erwerbstätig war und ist. Er hat sich beruflich integriert und ist auch in der Lage, in der deutschen Sprache zu kommunizieren, was durch ein im Jahr 2013 erworbene Sprachzertifikat belegt wird. Bisher hat er keinerlei staatliche Hilfen oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen. Durch seinen langjährigen Aufenthalt ist bei lebensnaher Betrachtung in jedem Fall von einem gewissen Integrationsgrad des BF auszugehen.
Der BF hält sich seit nunmehr ca 17 Jahren im Bundesgebiet auf, geht hier einer legalen Erwerbstätigkeit nach und es liegt die ihm im Sinne einer „Aufenthaltsehe“ zur Last gelegte Eheschließung ebenfalls 17 Jahre zurück. Seit der Scheidung sind weitere 10 Jahre vergangen.
Es bestehen berechtigte Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, die dem Privat- und Familienleben des BF iSd Art 8 EMRK zuzurechnen sind. Der BF ist langjährig im Bundesgebiet integriert, seit vielen Jahren berufstätig und er lebt mit seinen beiden (volljährigen) Söhnen seit langem in einem gemeinsamen Haushalt.
In einer Abwägung der privaten gegen die öffentlichen Interessen sind jene an einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet höher zu bewerten, als die Interessen des Staates an einer Aufenthaltsbeendigung, weshalb sich im gegenständlichen Anlassfall eine Rückkehrentscheidung als nicht rechtskonform erweist, zumal – unter Berücksichtigung der oben zitierten VwGH-Judikatur - eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr nicht (mehr) gegeben ist.
Eine Rückkehrentscheidung erweist sich daher im gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismäßig, weshalb Spruchpunkt I. ersatzlos behoben wird.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Der Vollständigkeit halber verweist das Bundesverwaltungsgericht etwa für den Fall einer zukünftigen strafgerichtlichen Verurteilung oder gravierender Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung auf die Bestimmung des § 52 Abs. 11 FPG, wonach der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, nicht daran hindert, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
3.1.2. Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Vorliegend war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, weshalb gem. § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen ist.
Ein Privat- und Familienleben des BF iSd Art 8 EMRK im Bundesgebiet ist fallbezogen zu bejahen.
Die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG normierte Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsverbeinbarung gem. § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ist vom BF erfüllt, geht er doch bereits seit vielen Jahren einer geregelten (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit nach und war bis dato von keinerlei staatlichen Leistungen oder anderen privaten Zuwendungen abhängig.
Im Falle des BF ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten, da er die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG genannte Voraussetzung erfüllt.
Somit war gem. § 55 Abs. 2 AsylG iVm § § 54 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
3.1.3. Zu den Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheids:
Vorliegend wurde bereits die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Aus diesem Grund ist auch den darauf aufbauenden Spruchpunkten III. und IV. die Grundlage entzogen, weshalb diese ersatzlos zu beheben waren.
3.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zum Teil zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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