Bundesverwaltungsgericht W247 2184115-2

W247 2184115-2Bundesverwaltungsgericht25.03.2026

Regest

Frist Fristablauf Fristversäumung verspätete Beschwerde Wiedereinsetzungsantrag

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W247 2184115-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W247.2184115.2.00

Spruch

W247 2184115-2/5E

W247 2184115-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.01.2026 zurückgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig.

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren im Bundesgebiet:

1.1. Der BF reiste erstmals zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 23.09.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 02.04.2009, XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 zuerkannt.

1.3. Mit Bescheid vom 12.01.2018 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht zuerkannt und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Das Bundesamt räumte ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 27.09.2019 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2, Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2, § 57, § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 9 und § 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.

1.4. Am 07.03.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 06.06.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde.

1.5. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 22.10.2024 stellte der BF erneut einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

2.2. Nach seiner Erstbefragung am 22.10.2024, erfolgte am 27.08.2025 die niederschriftliche Einvernahme des BF im Beisein einer ihm einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde).

2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.12.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).

2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.01.2026 durch seine Rechtsvertretung per E-Mail das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 VwGVG. Zu diesem Antrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF von der Existenz des Bescheides erst durch die BBU erfahren habe. Die belangte Behörde hätte mit dem BF über seine Verwandten Kontakt aufnehmen können.

2.5. Das BFA erließ am 28.01.2026 den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.01.2026 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis erkannt werden könne, da der BF beharrlich verweigert habe eine Obdachlosen- oder Meldeadresse bekannt zu geben. Außerdem habe er dargelegt, dass seine Verwandten keinen Kontakt zu ihm wünschen würden.

2.6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.01.2026 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 19.02.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, es sei zutreffend, dass der BF über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge. Es wäre dennoch möglich gewesen den BF über seine Verwandten von der Hinterlegung zu informieren. Dies wäre zweckmäßig gewesen. Der BF habe keine Kenntnis von der Hinterlegung des Bescheides am 10.12.2025 gehabt. Erst nach Kontaktaufnahme mit der BBU habe der BF davon erfahren. Der BF sei sohin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, dadurch, dass er von der Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt habe, an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gehindert worden.

Beantragt wurde das BVwG möge 1.) feststellen, dass der Bescheid dem BF nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und eine neuerliche Zustellung veranlassen; 2.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben, sowie gleichzeitig über die eingebrachte Beschwerde absprechen; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung sowie Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

2.7. Die Beschwerdevorlagen vom 25.02.2026 langten mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten am 27.02.2025 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Er spricht muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch.

Der BF reiste spätestens am 23.09.2005 in das Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 02.04.2009, XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 zuerkannt. Mit Bescheid vom 12.01.2018 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht zuerkannt und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Das Bundesamt räumte ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 27.09.2019 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2, Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2, § 57, § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 9 und § 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.

Am 07.03.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 06.06.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Am 22.10.2024 stellte der BF den gegenständlichen, seinen nunmehr 3. Antrag auf internationalen Schutz, im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 01.12.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Der BF verfügt seit 03.03.2022 über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Am 10.12.2025 wurde die Hinterlegung des Bescheides vom 01.12.2025 am 10.12.2025 im Akt beurkundet. Am 27.01.2026 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter per E-Mail das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.12.2025 und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschwerdeseite führte in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags aus.

Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2026 wies diese den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.01.2026 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab und erkannte dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 die aufschiebende Wirkung zu. Dieser Bescheid ist mit einer Amtssignatur versehen und wurde der Rechtsvertretung des BF am 28.01.2026 per E-Mail übermittelt. Am 19.02.2026 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.01.2026 ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe und Herkunft, des BF gründen auf seinen unbedenklichen Angaben bei seiner Erstbefragung und vor dem BFA.

2.4. Die Feststellung zur Beurkundung der Hinterlegung des Bescheides vom 01.12.2025 beruht auf der im Akt einliegenden Beurkundung. Diesbezüglich ist darüber hinaus auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

2.5. Die Feststellung zur fehlenden Meldeadresse des BF ergibt sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen, sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Zum Spruchteil A

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 01.12.2025:

3.2.1. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH vom 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10 [2014] Rz 426 f., mit Hinweis auf VwGH vom 26.06.2001, 2000/04/0190).

Gemäß § 2 Z 4 ZustellG ist eine „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung, soweit hier die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Mit dem Begriff „Änderung“ ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden (vgl. schon VwGH vom 8.6.2000, 99/20/0071). Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Revisionswerber seiner Mitteilungsverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1 ZustG nicht nachgekommen sei, wäre allenfalls eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 in Betracht gekommen (vgl. VwGH vom 11.11.2025, Ra 2025/22/0068.

Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313 mwN).

3.2.2. Der BF verfügt in casu seit 03.03.2022 über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Er stellte am 22.10.2024 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG kommt somit - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (vgl. etwa VwGH vom 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN).

Da der BF bereits seit 03.03.2022 – damit bereits zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 22.10.2024 – über keine Meldeadresse verfügte und der belangten Behörde auch sonst keine Abgabestelle bekannt gegeben hat, verfügte der BF iSd Judikatur von Anfang an über keine Abgabestelle. Aus diesem Grund kommt ein Vorgehen der belangten Behörde nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG nicht in Betracht.

3.2.3. Zu prüfen bleibt eine Heilung des Zustellmangels nach § 7 ZustG, wonach die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Der Beschwerdeschrift zufolge habe der BF von der Existenz des Bescheides durch die BBU erfahren, wobei ihm der Inhalt des Bescheides erklärt worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde den für den BF bestimmten Bescheid vom 01.12.2025 im Akt hinterlegte ist in Zusammenschau mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, nicht davon auszugehen, dass dem BF das Originaldokument zugekommen ist.

Auch in Fällen amtssignierter Bescheide erfolgt nach § 7 ZustG keine Heilung fehlerhafter Zustellungen, wenn nicht festgestellt wurde, dass dem Bescheidadressaten das Dokument selbst im Original - sei es die für ihn bestimmte Ausfertigung in Papierform oder das elektronische Dokument - tatsächlich zugekommen ist (VwGH vom 9.10.2025, Ra 2024/18/0543). Auch der spätere Erhalt einer bloßen Kopie eines Bescheides entfaltet nicht die Rechtswirkung einer ordnungsgemäßen Zustellung, da eine Heilung eines vorhergegangenen Zustellmangels nur dann erfolgen kann, wenn das Originaldokument und nicht eine bloße Fotokopie zugestellt wurde (vgl. VwGH vom 19.05.1993, GZ. 93/09/0041).

3.2.4. Der Bescheid vom 01.12.2025 ist daher noch nicht erlassen worden, weshalb dieser nicht dazu geeignet war, Rechtswirkungen nach außen zu entfalten.

3.2.5. Die vom BF erhobene Beschwerde vom 27.01.2026 ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 27.01.2026:

3.3.1. Die Zustellung an eine „elektronische Zustelladresse“ iSd § 2 Z 5 ZustG ist grundsätzlich nach § 37 ZustG auch ohne Zustellnachweis möglich. Nach § 2 Z 5 ZustG ist eine „elektronische Zustelladresse“ eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.

3.3.2. Die Beschwerdeseite übermittelte bereits die Beschwerde vom 27.01.2026 und den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die BBU per E-Mail. Die Beschwerdeseite hat damit dem BFA eine elektronische Zustelladresse bekanntgegeben. An dieselbe E-Mailadresse versendete die belangte Behörde am 28.01.2026 den Bescheid (versehen mit einer Amtssignatur) vom selben Tag. Die Vollmacht der BBU vom 22.01.2026 umfasst in casu auch Nebenverfahren, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den oben bezeichneten Verfahren stehen (gegenständlich Bescheid vom 01.12.2025), insbesondere Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die belangte Behörde war daher auch berechtigt den Bescheid vom 28.01.2026 an die BBU zuzustellen.

3.3.3. Der Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2026 wurde damit am 28.01.2026 rechtswirksam elektronisch ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Beschwerde vom 19.02.2026 ist daher rechtzeitig und zulässig.

3.3.4. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl. die sowohl auf § 71 AVG als auch auf § 33 VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH vom 20.05.1981, 81/03/0066, 0067, 0103, 0104 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG).

Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen – und insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung kann eine Versäumung der Frist aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Schriftstückes (z.B. des Bescheides oder der Ladung) nicht rechtswirksam, d.h. unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustG, erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginns des Laufs derBerufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH 22.05.1985, 85/03/0032; VwGH 23.10.1985, 85/02/0188, 0189; VwGH 27.09.1989, 89/02/0112; auch diese Rechtsprechung ist auf § 33 VwGVG übertragbar).

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der belangten Behörde beginnt mit der Zustellung an die Partei. Solange keine wirksame Zustellung des Bescheides erfolgt ist, kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen und folglich auch nicht versäumt werden.

3.3.5. Im konkreten Fall konnte die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.12.2025 mangels Zustellung noch nicht zu laufen beginnen (s. dazu oben).

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der belangten Behörde beginnt nämlich erst mit der Zustellung an die Partei. Solange keine wirksame Zustellung des Bescheides erfolgt ist, kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen und folglich auch nicht versäumt sein. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt jedoch voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde.

3.3.6. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen, weil die Voraussetzung der Fristversäumnis mangels rechtswirksamer Zustellung des Bescheides nicht vorlag.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung – unter anderem – entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

3.4.2. Der Sachverhalt erscheint aufgrund der Aktenlage geklärt und war durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner weiteren Klärung auszugehen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.12.2025 war im Übrigen zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).

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