Bundesverwaltungsgericht G303 2305732-1

G303 2305732-1Bundesverwaltungsgericht26.03.2026

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G303 2305732-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G303.2305732.1.00

Spruch

G303 2305732-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert REITER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 14.11.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Inhaberin eines Behindertenpasses (ausgestellt am 08.02.2022).

2. Am 22.08.2024 brachte die BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in eben diesen Behindertenpass ein. Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln und ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, betreffend die Neubemessung des Pflegegeldes (Stufe 1) angeschlossen.

3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, das die BF betreffende Pflegegeldgutachten eingeholt, welches mit Schreiben vom 05.09.2024 an die Behörde übermittelt wurde.

4. Zudem wurde weiters im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

4.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 27.10.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ), wurden - nach einer persönlichen Untersuchung der BF am 09.10.2024 - folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Glioblastom links temporal, Erstdiagnose März 2023, Zustand nach Kraniotomie und Entfernung, Strahlen und Chemotherapie

unterer Richtsatzwert entsprechend dem guten Verlauf ohne wesentlichen Funktionseinschränkungen

13.01. 03

50

2

Abnützungen der Wirbelsäule

Oberer Richtsatzwert entsprechend den langandauernden Schmerzen, den radiologischen Veränderungen und den maßgeblichen Einschränkungen im Alltag

02.01. 02

40

3

Persönlichkeitsstörung

eine Stufe unter dem oberen Richtsatzwert entsprechend der eingeschränkten sozialen Interaktionsfähigkeit, der Überforderung und der Gemütsveränderung

03.04. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Betreffend die beantragte und verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung wurde zusammengefasst Folgendes festgehalten:

Die Gelenksbeweglichkeit der Beine lasse das Ein- und Aussteigen bzw. das Überwinden der üblichen Niveauunterschiede zu. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern - allenfalls unter Verwendung eines Hilfsmittels - sei ausreichend sicher und aus eigener Kraft möglich. Haltegriffe könnten benützt werden. Eine hochgradige cardiopulmonale Einschränkung bestehe nicht. Das Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels sei der BF zumutbar.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2024 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht. Es wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen und neue Beweismittel vorzulegen.

6. Mit am 12.11.2024 eingelangtem Schreiben brachte die BF im Rahmen ihres Parteiengehörs zusammengefasst vor, dass sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes dringend einen „Behindertenparkplatz“ benötige. Sie wohne sehr abgelegen und müsse ständig zu Fachärzten in XXXX fahren. Die ständige Parkplatzsuche belaste die BF nervlich. Wenn sie einen weiteren Weg zum Auto habe, befürchte sie zusammenzubrechen. Auch in der Wohnung müsse sie sich an Möbeln anhalten.

7. Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der gemachten Einwendungen der BF die ärztliche Sachverständige Dr.in XXXX um eine medizinische Stellungnahme.

7.1. In der Stellungnahme vom 13.11.2024 wurde ausgeführt, dass die Entfernung zu einem öffentlichen Verkehrsmittel, eine erschwerte Parkplatzsuche, Parkgebühren oder die Lage des Wohnortes keinen Einfluss auf die Vergabe der Zusatzeintragung hätten. Eine ausreichend kurze Wegstrecke von 300 - 400 Metern sei der BF zumutbar. Auch beim Überwinden von Niveauunterschieden und bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel bestehe keine erhöhte Gefährdung.

8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2024 wurde der BF das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens nochmals mitgeteilt. Danach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 60 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ würden vorliegen. Der (neue) Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Der alte Behindertenpass sei ungültig und dem Sozialministeriumservice vorzulegen.

8.1. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 18.11.2024 wurde der BF der neue Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt.

9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2024, OB: XXXX , wurde der Antrag vom 22.08.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die medizinische Stellungnahme von Dr.in XXXX vom 13.11.2024 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.

In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit E-Mail vom 19.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beschwerdebegründend ausgeführt, dass die BF einen Parkausweis benötige, um bei Arztterminen ihr Auto besser parken zu können; zudem habe sie eine Zusage betreffend die Vignette. Von ihrem Wohnort aus gebe es keinen Zug und der Bus fahre nur während der Schulzeit.

11. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 14.01.2025 vorgelegt.

12. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der medizinischen Begutachtung der BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.

12.1. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.07.2025 werden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen folgende Diagnosen ausgeführt:

Zustand nach Entfernung eines bösartigen Gehirntumors mit folglicher Chemotherapie, derzeit ohne maßgebende neurologische Ausfälle, ausgenommen einer Sprachstörung, jedoch mit leichten kognitiven Einschränkungen und leichtem organischen Psychosyndrom

Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat, insbesondere der Wirbelsäule

Hinsichtlich der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolge gegenüber dem Vorgutachten keine abweichende Beurteilung. Es würden keine maßgebenden körperlichen Einschränkungen bestehen, die die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich machen würden. Es bestehe zwar ein leichtes organisches Psychosyndrom bei einfach strukturierter Persönlichkeit, jedoch sei die BF weiterhin in der Lage, selbst ein Auto zu lenken und sich auch ausreichend gut zu orientieren. So sei sie zum Beispiel zur Untersuchung auch alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist und habe den Termin pünktlich wahrgenommen. Es seien zum Gehen auch keine Hilfsmittel verwendet worden. Eine kurze Wegstrecke könne selbstständig zurückgelegt werden, da keine Gangstörung bestehe. Das Ein- und Aussteigen sei bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe möglich, da keine körperlichen Einschränkungen bestehen würden. Auch sei ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich.

13. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 08.08.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

13.1. Mit Schreiben vom 22.08.2025, beim erkennenden Gericht eingelangt am 26.08.2025, nahm die BF zum Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens Stellung. Sie brachte zusammengefasst vor, dass bei ihr im Jahr 2023 ein Kopftumor operativ entfernt worden sei. Deswegen seien alle drei Monate Kontrolluntersuchungen notwendig, die für sie mit hoher körperlicher und psychischer Belastung verbunden seien. Zusätzlich bestünden gesundheitliche Einschränkungen, die es ihr nur unter erheblicher Anstrengung ermöglichen würden, längere Wegstrecken zurückzulegen. Darüber hinaus leide sie an diagnostizierten psychischen Erkrankungen unter anderem Depressionen und Ängsten, welche die Belastung durch nicht planbare Situationen wie Parkplatzsuche oder lange Gehwege erheblich verstärken würden. Gerade Arztbesuche seien dadurch besonders kräftezehrend und würden oft zu einer Verschlechterung ihres Befindens führen. Auf Grund der abgeschiedenen Lage ihres Wohnortes sei ihr die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Für die notwendige medizinische Versorgung sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sei sie auf ihr eigenes Auto angewiesen. Ohne die Möglichkeit nahe am Ziel parken zu können, sei die Bewältigung des Alltags für sie kaum möglich. Der Stellungnahme wurden keine medizinischen Beweismittel beigelegt.

14. Am 30.10.2025 brachte die BF einen ärztlichen Entlassungsbrief des XXXX , Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28.10.2025 in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert.

Die BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:

-Zustand nach Entfernung eines bösartigen Gehirntumors mit anschließender Chemotherapie, derzeit ohne maßgebende neurologische Ausfälle, ausgenommen einer Sprachstörung, jedoch mit leichten kognitiven Einschränkungen und leichtem organischen Psychosyndrom

-Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat, insbesondere der Wirbelsäule

Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes der BF steht der Zustand nach Entfernung eines bösartigen Gehirntumors mit anschließender Chemotherapie. Bei der BF liegen aktuell keine maßgebenden neurologischen Ausfälle – mit Ausnahme einer Sprachstörung – vor. Allerdings sind leichte kognitive Einschränkungen und ein leichtes organisches Psychosyndrom vorliegend. Diese Gesundheitsschädigung bewirkt jedoch keine erheblichen Einschränkungen im Bereich der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen und erreicht kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich bzw. unzumutbar macht.

Auch liegen bei der BF keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. Erkrankungen des Immunsystems vor. Es besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Die BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke (300-400 Meter) aus eigener Kraft selbstständig zurückzulegen. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist selbstständig möglich und der sichere Transport der BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum der BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 28.07.2025 ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens der BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.

Dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX konnte zweifelsfrei entnommen werden, dass bei der BF keine erheblichen Einschränkungen im Bereich der psychischen, der neurologischen bzw. der intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen dauerhaft vorliegen. Die BF zeigte sich bei ihrer persönlichen Untersuchung am 28.07.2025 in einer klaren Bewusstseinslage und war ihre Orientierung in allen Qualitäten erhalten. Bei der BF konnten aktuell keine maßgebenden neurologischen Ausfälle – mit Ausnahme einer Sprachstörung – begutachtet werden; allerdings sind leichte kognitive Einschränkungen und ein leichtes organisches Psychosyndrom bei einfach strukturierter Persönlichkeit vorhanden. Im Sachverständigengutachten wurde diesbezüglich zusätzlich noch angeführt, dass die BF weiterhin in der Lage ist, selbst ein Auto zu lenken und sich auch ausreichend gut zu orientieren. So ist sie zum Beispiel zur Untersuchung am 28.07.2025 alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist und hat den Termin pünktlich wahrgenommen. Alleine daraus kann geschlossen werden, dass die BF jedenfalls in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Die Feststellungen, dass die BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und übliche Niveauunterschiede zu bewältigen, ergeben sich eindeutig und zweifelsfrei aus dem Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX . Darin wurde festgehalten, dass die BF ausreichend sicher und stabil ohne Unterstützung mobil ist und keine Gangstörung besteht. Auch kann die BF selbstständig ohne Hilfe aufstehen und werden zum Gehen keine Hilfsmittel verwendet.

Maßgebliche Anhaltspunkte, dass der sichere Transport der BF in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet wäre, konnten im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden.

Insgesamt ergibt sich aus der persönlichen medizinischen Begutachtung der BF, dass keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, vorliegen. Damit wurden die gutachterlichen Feststellungen von Dr.in XXXX im Vorgutachten, welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, bestätigt.

Das Beschwerdevorbringen, wonach vom Wohnort der BF kein Zug gehe und der Bus nur während der Schulzeiten fahre, ist glaubhaft; allerdings sind die Kriterien für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nach medizinischen Gesichtspunkten abstrakt zu beurteilen. Örtliche Gegebenheiten können nicht als Kriterien herangezogen werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Univ. Prof. Dr. XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Seitens der belangten Behörde blieb das Sachverständigengutachten unbeeinsprucht. Am 26.08.2025 langte eine Stellungnahme der BF beim erkennenden Gericht dazu ein. Darin wird im Wesentlichen ihr bisheriges Beschwerdevorbringen (schwierige Parkplatzsuche und lange Gehwege bei Arztterminen, abgelegener Wohnort) nochmals dargelegt.

Zudem konnte der am 30.10.2025 in Vorlage gebrachte ärztliche Entlassungsbrief des XXXX , Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28.10.2025 aufgrund der in § 46 BBG normierten Neuerungsbeschränkung nicht berücksichtigt werden. Vollständigkeitshalber wird jedoch dazu festgehalten, dass auch aus orthopädischer Sicht entsprechend dem ärztlichen Entlassungsbrief des XXXX vom 28.10.2025 ein flüssiges, flottes, symmetrisches und sicheres Gangbild bei der BF besteht.

Dem vom Gericht eingeholten Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX vom 28.07.2025 wurde daher nicht substantiiert entgegengetreten. Dieses Sachverständigengutachten wird somit der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht substantiiert bestritten.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Überdies wurde auch seitens der Verfahrensparteien keine mündliche Verhandlung beantragt.

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Unter erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung folgende Krankheitsbilder umfasst:

-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX zu Grunde gelegt.

Danach leidet die BF insbesondere nach Entfernung eines bösartigen Gehirntumors an leichten kognitiven Einschränkungen und an einem leichten organischen Psychosyndrom. Ihre Bewusstseinslage ist jedoch klar und ihre Orientierung in allen Qualitäten erhalten. Es bestehen somit bei der BF keine schweren kognitiven Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen.

Es konnten bei der BF auch insgesamt keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, dauerhaft festgestellt werden.

Die BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für die BF selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Zur medizinischen Untersuchung am 28.07.2025 bei Univ. Prof. Dr. XXXX ist die BF auch alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist.

Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, wann die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht, kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, etwa wie weit die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels von der Wohnstätte entfernt ist oder ob das Auto zur Wahrnehmung diverser Arzttermine notwendig ist. Das Vorbringen der BF in der Beschwerde bzw. in ihrer Stellungnahme, wonach sie aufgrund der abgeschiedenen Lage ihres Wohnortes auf ihr Auto angewiesen sei und sie bei den diversen Arztbesuchen oft lange einen Parkplatz suchen müsse, ist zwar glaubhaft, kann jedoch gegenständlich mangels rechtlicher Relevanz nicht berücksichtig werden (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).

Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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