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G310 2339565-1•Bundesverwaltungsgericht G310 2339565-1
G310 2339565-1Bundesverwaltungsgericht26.03.2026
aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis
G310 2318950-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des mexikanischen Staatsbürgers XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF), der seit seinem zweiten Lebensjahr in Österreich lebt, verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Mutter, sein Stiefvater und zwei Halbgeschwister leben ebenfalls in Österreich.
Der BF ist abgesehen von seinem Alkoholmissbrauch gesund und arbeitsfähig. Nach seinem Pflichtschulabschluss in Österreich absolvierte er von 2010 bis 2013 eine Lehre zum Glasbautechniker. Danach folgten Beschäftigungen in mehreren Betrieben, zuletzt von Mai 2024 bis zu seiner Festnahme am XXXX .2024.
Der BF wurde im Bundesgebiet siebenmal strafgerichtlich verurteilt, wobei zweimal eine Zusatzstrafe verhängt wurde. Vor seiner letzten Verurteilung wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2025, XXXX , wegen der Vergehen der zum Teil versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 2 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025, XXXX , folgte wenig später die nächste Verurteilung des BF und zwar wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1, teils § 15 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und wurde hiefür zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe verurteilt. Die Freiheitsstrafe verbüßt der BF aktuell in der Justizanstalt XXXX
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 18.03.2026 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Mexiko festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde (Spruchpunkt VI.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gesondert, sondern verwies auf die Ausführungen zu Punkt I. [sic!]. Sein Verbleib stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Seine sofortige Ausreise sei daher erforderlich.
In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF dazu vor, dass keine ausreichende Interessenabwägung erfolgt sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich im Bundesgebiet, wo er intensive familiäre und private Bindungen aufgebaut habe. In Mexiko verfüge er über kein soziales Netzwerk; zuletzt sei er im Jahr 2012 anlässlich der Beerdigung seines Großvaters dort gewesen. Die Rückkehrentscheidung verletze den BF in seinen Rechten nach Art 8 EMRK. Zudem sei er in der Strafhaft therapieeinsichtig geworden und beabsichtige in Abstimmung mit dem Verein XXXX über den grünen Kreis eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie zu machen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, sodass sich eine ausführlichere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Ein Ablauf der Frist nach Abs 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung laut § 18 Abs 6 BFA-VG nicht entgegen.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid nicht gerecht.
Auch wenn der BF mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde und ihn das bereits verspürte Haftübel nicht davon abhielt erneut straffällig zu werden, ist angesichts der vorgebrachten Bindungen zu Österreich zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist. Der BF ist seit dem Kleinkindalter im Inland niedergelassen, hat hier seine Schulausbildung und eine Lehre absolviert, sich am Arbeitsmarkt etabliert und lebt seine Kernfamilie in Österreich.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
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