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W156 2319320-1•Bundesverwaltungsgericht W156 2319320-1
W156 2319320-1Bundesverwaltungsgericht26.03.2026
Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Sprachkenntnisse
W156 2319320-1/17E
W156 2319325-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde des 1. XXXX und des 2. XXXX , beide vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 29.04.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2025, GZ. ABB-Nr. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge als BF1 bezeichnet), ein am XXXX geborener Staatsangehörige von Nordmazedonien, stellte am 20.02.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass XXXX , (in Folge als BF2 bezeichnet), beabsichtige, den BF2 als für die berufliche Tätigkeit „Fassader“ österreichweit mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulage in Höhe von € 3.225,99 pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 39 Arbeitsstunden unbefristet zu beschäftigten. Weiters wurde angeführt, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei.
Dem Antrag angeschlossen waren folgende verfahrensrelevanten Urkunden:
eine Kopie des Reisepasses
Dienstzeugnis des BF1
ÖSD Zertifikat A2
Diplom der Arbeiteruniversität „ XXXX “ über die erfolgreich bestandene Prüfung als Fassader von 27.02.2013
Arbeitgeberklärung
2. Im Zuge des Verfahrens wurde weiter vorgelegt:
Jahreszeugnisse der Grundschule „ XXXX “ in XXXX der Klassen 5 bis 8
3. Mit Bescheid vom 29.04.2025 wies die belangte Behörde die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
5. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde neuerlich die Jahreszeugnisse der Grundschule „ XXXX “ in XXXX der Klassen 5 bis 8 vorgelegt sowie ein Auszug der Sozialversicherung von Nordmazedonien.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des BF1 als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab. In der Begründung wurde nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass dem BF1 in Summe 30 Punkte (Berufserfahrung und Deutschkenntnisse) angerechnet werden könnten.
7. Mit fristgerechtem Vorlageantrag beantragten die BF die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
8. Am 16.12.2025 fand im Beisein der belangten Behörde und des BF2 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF 1, ein am XXXX geborener Staatsangehörige von Nordmazedonien, stellte am 20.02.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass der BF2 den BF2 als für die berufliche Tätigkeit „Fassader“ österreichweit mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulage in Höhe von € 3.225,99 pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 39 Arbeitsstunden unbefristet beschäftigten möchte.
Folgende Unterlagen wurde im Verfahren vorgelegt:
eine Kopie des Reisepasses
Dienstzeugnis des BF1
ÖSD Zertifikat A2
Diplom der Arbeiteruniversität „ XXXX Prke“ über die erfolgreich bestandene Prüfung als Fassader von 27.02.2013 samt Jahreszeugnissen
Arbeitgeberklärung
Jahreszeugnisse der Grundschule „ XXXX “ in XXXX der Klassen 5 bis 8
Sprachzeugnis Serbisch B1 der Offenen bürgerlichen Universität für lebenslanges Lernen „ XXXX “ in Shtip
Sprachzertifikat des XXXX Serbisch B1
Der BF1 hat eine Ausbildung zum Fassader im Ausmaß von drei Jahren absolviert.
Der BF1 weist eine Berufserfahrung von 10 Jahren und 1 Monat nach.
Der BF1 hat Sprachkenntnisse in Deutsch Niveau A2
Der BF1 erfüllt 50 Punkte gemäß Anlage C zum AuslBG (abgeschlossene Berufsausbildung 20 Punkte, Berufserfahrung 20 Punkte, Deutsch 10 Punkte).
Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt.
Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF1 ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie des Reisepasses des BF1.
Die Feststellungen zur Absolvierung der Ausbildung zum Fassader stützen sich auf die vom BF1 vorgelegten Diplome/Zeugnisse.
Die Feststellungen zur Berufserfahrung des BF1 stützen sich auf den vorgelegten Sozialversicherungsauszug des BF1 von Nordmazedonien.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem vorgelegten Sprachzertifikat A2.
Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht,
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
15
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
20
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.
(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.
(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.
(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.
(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.
(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“
In der Sache folgt daraus:
Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Zulassung des BF1 zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG bei der BF2 unter anderem damit, dass der BF1 nicht die erforderliche Punkteanzahl gemäß Anlage C zum AuslBG erfülle.
Diesen Erwägungen ist zu folgen und erweist sich die Beschwerde aus folgenden Gründen als unbegründet:
Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG ist das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien.
Fallbezogen wurden dem BF1 bereits vom AMS unstrittig für das Kriterium "Qualifikation" 20 Punkte, für die "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" 20 Punkte sowie für das Kriterium "Sprachkenntnisse Deutsch A2" 10 Punkte, sohin zusammen 50 Punkte angerechnet.
Zum Zulassungskriterium Sprachkenntnisse wird folgendes ausgeführt:
Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen der Stute A1, Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen (GER) des Europarates beschreibt das jeweilige Sprachlevel, wobei A1 und A2 unter den Überbegriff elementare Sprachverwendung fallen. Dabei wird das Level des Verständnis der Sprache und der Verständigung in dieser Sprache beurteilt (vergleiche https://www.coe.int/en/web/common-european-framework-reference-languages/table-1-cefr-3.3-common-reference-levels-global-scale).
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 43/2023 wurden zusätzlich Punkte für Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1), Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) sowie Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) eingeführt.
§ 9 Abs.1 Z 7 NAG-DV verlangt für den Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis.
In 211 der Beilagen XXVIII. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen zur Novelle des NAG und des AuslBG wird zu Artikel 2 Z 2 und 5 (§§ 4 Abs. 5 und 20d Abs. 6) ausgeführt:
„Im § 4 Abs. 5 soll der Verweis an die aktuelle Fassung des Landarbeitsgesetzes angepasst und im § 20d Abs. 6 klargestellt werden, dass die Regelung für den Nachweis von Sprachdiplomen oder Kurszeugnissen nicht nur für Deutsch- oder Englischkenntnisse, sondern auch für die mit der Novelle BGBl. I Nr. 43/2023 in den Anlagen A, B, C und D hinzugefügten Sprachen Französisch, Spanisch und Bosnisch-Kroatisch-Serbisch (BKS) gilt.“
Daraus ergibt sich eindeutig, dass auch für die mit der Novelle BGBl. I Nr. 43/2023 weiteren Sprachen der Nachweis durch ein anerkanntes Sprachzertifikat zu erfolgen hat.
Das vorgelegte Sprachdiplom des BF1 der Offenen bürgerlichen Universität für Lebenslanges Lernen „ XXXX “ enthält keine Beurteilung betreffend die Sprachkompetenzen für Hören und Lesen, Sprechen und Schreiben in der serbischen Sprache. Damit ist aber im konkreten Fall keine Vergleichbarkeit mit dem GER gegeben, bei welchem Verständnis von und Verständigung in einer Sprache beurteilt werden. Es können daher aufgrund dieses Zertifikates keine Punkte gemäß Anlage C für Serbischkenntnisse zuerkannt werden.
Im gegenständlichen Fall legte der BF1 ein weiteres übersetztes Zertifikat Serbisch B1 des XXXX Serbisch B1 vor.
Aus der vom BF1 angegebenen Internet-Seite ( XXXX ) kann nicht ersehen werden, dass zertifizierte Sprachkurse angeboten werden, sondern nur, dass Kurse in Wirtschaft, Mathematik für Ökonomen, Grundlagen der Buchhaltung, Geschäftsstatistiken Finanzmanagement und Finanzbuchhaltung angeboten werden.
Auch der Facebook-Seite XXXX kann nicht entnommen werden, dass international anerkannte Sprachdiplome in Serbisch angeboten werden.
Eine offizielle Homepage des XXXX , aus dem sich ersehen ließe, dass dieses Institut international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse ausstellt, konnte trotz intensiver Recherche nicht gefunden werden.
In seinem Erkenntnis vom 16.12.2024, Zl Ro 2014/22/0039, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass gemäß § 21a Abs. 3 NAG 2005 ein Sprachnachweis iSd § 21a Abs. 1 legcit auch dann als erbracht gilt, "wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen." Der Sprachnachweis für die Module 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung ist derart geregelt, dass dieser durch allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, INSBESONDERE von den in § 9 Abs. 1 IV-V 2006 genannten Einrichtungen erbracht werden kann. Bezüglich der "allgemeinen Anerkennung" sieht § 1 IV-V 2006 Zertifizierungen vor. Demnach ist klar geregelt, dass Sprachdiplome oder Kurszeugnisse derart zertifizierter Einrichtungen geeignet sind, sowohl den Sprachnachweis für die Integrationsvereinbarung zu erbringen als auch im Wege des § 21a Abs. 3 NAG 2005 den Nachweis für Kenntnisse der deutschen Sprache. Dies geht unzweifelhaft auch aus dem Größenschluss hervor, indem nämlich die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 NAG 2005 in ihrem Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache "zur vertieften elementaren Sprachverwendung" und im Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache "zur selbständigen Sprachverwendung" dient, demgegenüber jedoch gemäß § 21a Abs. 1 NAG 2005 (bloß) Kenntnisse der deutschen Sprache "zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau" nachzuweisen sind. Diese Rechtsansicht steht nicht im Widerspruch zu den Erläuterungen (1078 BlgNR 24. GP, 13 f zu § 21a). Demnach sind nämlich "nur solche Sprachdiplome und Kurszeugnisse anzuerkennen (...), die von einem der explizit normierten Einrichtungen ausgestellt wurden" und "(es) ist daher nicht angezeigt, Diplome und Zeugnisse jedes beliebigen (ausländischen) Instituts, dessen Seriosität die Behörde nicht - oder zumindest nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand - beurteilen kann, anzuerkennen, sondern jene Einrichtungen, von denen die Einhaltung der geforderten Standards im Allgemeinen erwartet werden kann, explizit zu bestimmen" (grammatikalische Fehler im Original). Diesem Bestreben des Gesetzgebers wird dadurch Rechnung getragen, dass die Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von zertifizierten Einrichtungen stammen müssen.
Auch bei diesem Nachweis handelt es sich um kein anerkanntes Sprachdiplom, weswegen für den BF1 auch dafür keine Punkte vergeben werden konnten.
Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass dem BF1 für seine Französischkenntnisse 5 Punkte anzurechnen werden, ist anzumerken, dass gemäß § 20d Abs. 6 1. Satz AuslBG die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse nicht älter als fünf Jahre sein dürfen. Der BF1 hat die achte Klasse im Jahr 2004 abgeschlossen und ist der Nachweis der Französischkenntnisse sohin älter als 5 Jahre.
Aufgrund der Nichterreichung der Mindestpunkteanzahl war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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