Bundesverwaltungsgericht W232 2332203-1

W232 2332203-1Bundesverwaltungsgericht26.03.2026

Regest

aktuelle Länderfeststellungen Außerlandesbringung medizinische Versorgung Mitgliedstaat Rechtsanschauung des VfGH Rückkehrsituation Unterkunft Versorgungslage Zulassungsverfahren Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W232 2332203-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W232.2332203.1.00

Spruch

W232 2332203-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.12.2025, Zl. 1454347400/251467968, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.11.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage zur Person des Beschwerdeführers ergab zwei Treffermeldungen der Kategorie 1 (Asylantragstellung am 16.01.2017 in Italien und am 23.09.2021 in Deutschland).

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.11.2025 gab der Beschwerdeführer an, einen italienischen Konventionsreisepass besessen zu haben, der von den deutschen Behörden beim Antrag auf internationalen Schutz sichergestellt worden sei. Seine Ehefrau lebe in Deutschland, seine Tochter sowie sein Sohn würden in Italien leben. Zur Reiseroute führte er aus, Nigeria im Jahr 2016 verlassen, sich dann im Niger (drei Tage lang) und in Lybien (einige Monate lang) aufgehalten zu haben, ehe er nach Italien eingereist sei und sich dort dann vier bis fünf Jahre lang aufgehalten habe. Nach seinem Aufenthalt in Italien habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz (eine Woche lang) und dann wieder in Italien (ein Jahr lang) aufgehalten. In weiterer Folge sei er von 2022 bis zum 03.11.2025 in Deutschland gewesen. Zu seinem Aufenthalt in Italien gab der Beschwerdeführer an, dort in einem Pferdestall und dann ein Jahr lang beim Roten Kreuz gearbeitet zu haben. Er habe in Italien kein gutes Leben gehabt und sei dann nach Deutschland gereist, um einen weiteren Asylantrag zu stellen. In Deutschland habe er dann ein Jahr lang bei einer Baufirma gearbeitet. Die Asylunterkunft, in der er gelebt habe, habe ihm gar nicht gefallen, und sei der Beschwerdeführer daher nach Österreich gekommen, um hier einen Asylantrag zu stellen. Er sei in Italien asylberechtigt und habe auch einen Konventionsreisepass erhalten; in welchem Verfahrensstadium das Verfahren in Deutschland sei, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer wolle weder nach Italien noch nach Deutschland zurück. Er wolle in Österreich bleiben, weil die Menschen in Österreich gute Menschen seien und er die Kultur liebe.

Am 06.11.2025 erfolgte darüber hinaus eine Gesundheitsbefragung des Beschwerdeführers, die zum Ergebnis geführt hat, dass der Beschwerdeführer an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide und keine Medikamente (regelmäßig) einnehme.

Dem Beschwerdeführer wurde am 06.11.2025 zudem eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15 a AsylG 2005 ausgefolgt, in der ausgeführt wird, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit Österreichs zurückzuweisen sowie dass eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung gelte.

Am 04.11.2025 wurde jeweils ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) an Deutschland und Italien gestellt. Deutschland lehnte am 05.11.2025 unter Verweis auf die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Italien das Wiederaufnahmegesuch ab. Mit Schreiben vom 14.11.2025 teilte Italien mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status des Asylberechtigten (Aufenthaltsberechtigung gültig bis 15.01.2024) zuerkannt worden sei.

Der Beschwerdeführer verfügte ab dem 16.11.2025 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.

Mit angefochtenem Bescheid vom 26.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Asylstatus zuerkannt worden sei. Es sei festzustellen, dass in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle; es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle auch keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Im vorliegenden Fall hätten sich keine Hinweise ergeben, die die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz rechtfertigen würden.

Der Beschwerdeführer wandte sich am 29.12.2025 an eine Erstaufnahmestelle des Bundes mit einem Ansuchen auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung des Bundes. Mit 29.12.2025 bestand wieder eine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Bescheid vom 26.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.01.2026 persönlich übergeben.

Gegen den Bescheid vom 26.12.2025 brachte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, verbunden mit der Anregung der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ein, in welcher zunächst darauf verwiesen wird, dass die belangte Behörde keine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt habe, da der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Österreich gehabt habe – der Beschwerdeführer sei jedoch „mit 29.12.2025 wieder in Österreich gemeldet“ worden. Der Bescheid sei mit 26.12.2025 datiert, wobei die Amtssignatur vom 30.12.2025 stamme. Mit dieser Vorgehensweise habe die belangte Behörde ein willkürliches Verhalten gesetzt. Zudem wurde ausgeführt, dass es zahlreiche Berichte gebe, dass die Versorgung von Schutzbedürftigen in Italien nicht mehr gewährleistet sei. Die belangte Behörde hätte zumindest eine Einzelfallzusicherung einholen müssen. Bezüglich der medizinischen Versorgung sei verkannt worden, dass die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst Monate dauern könne, zudem hätten Schutzberechtigte Schwierigkeiten, eine (angemessen bezahlte) Arbeit zu finden. Es sei allgemein bekannt, dass Italien mit Rundschreiben vom 05.12.2022 über die Aussetzung von Dublin-Überstellungen informiert habe. Dadurch sei offensichtlich, dass Italien seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkomme sowie dass ein systemischer Mangel bestehe und der Vertrauensgrundsatz nicht mehr anwendbar sei.

Zu den im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelten aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Italien vom 09.02.2026 wurde bis dato keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 05.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und wurde ihm dort der Status der Asylberechtigten zuerkannt und eine bis 15.01.2024 gültige Aufenthaltserlaubnis ausgestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.11.2025 einer Erstbefragung unterzogen, es fand an diesem Tag zudem eine Gesundheitsbefragung statt, und wurde ihm am 06.11.2025 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15 a AsylG 2005 ausgefolgt, in der ausgeführt wird, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit Österreichs zurückzuweisen sowie dass eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung gelte. Der Beschwerdeführer verfügte vom 16.11.2025 bis inkl. 28.12.2025 über keine aufrechte Meldung und keinen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an körperlichen noch an psychischen Krankheiten, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden.

Der Beschwerdeführer weist keine Familienangehörigen und auch sonst keine privaten oder beruflichen Bindungen im Bundesgebiet auf. Er ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Lage in Italien:

Die Feststellungen zur Lage in Italien stützen sich (auszugsweise) auf die Länderinformationen der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 09.02.2026):

„Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2026-02-09 17:08

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse. Wenn Schutzberechtigte eine solche nicht haben, geben sie oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was oft zu Ablehnungen durch Behörden führt. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. Dennoch verlangen Behörden in ganz Italien weiterhin Adressnachweise (ASGI/ECRE 7.2025).

Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar wird den Schutzberechtigten der Verbleib im CAS gelegentlich noch für einige Monate erlaubt, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Der Mangel an Plätzen im SAI-System und verfahrenstechnische Probleme führen häufig dazu, dass Personen aus dem CAS entlassen werden, bevor ihre Aufnahme in einer SAI-Einrichtung organisiert oder überhaupt angestoßen ist. In den SAI können Schutzberechtigte bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf bis 18 Monate. Gemäß Gesetz 50/2023 verlieren jedoch Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 7.2025).

Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Der Anteil der Sozialwohnungen liegt bei fünf bis sechs Prozent des Wohnungsmarktes. Darüber hinaus sind die Kriterien für die Zuteilung von Sozialwohnungen in vielen Fällen für viele Einwanderer nachteilig, da eine Mindestwohnsitzdauer erforderlich ist. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung von Sozialwohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet, deren Kriterien sind aber von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Einige Regionen und Gemeinden verlangen einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2021 und 2024 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf (ASGI/ECRE 7.2025).

UNHCR, IOM und NGOs berichteten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich demnach insbesondere in Großstädten nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (ASGI/ECRE 7.2025). Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. PdR 19.11.2007). Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist jedoch an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden, was ein erhebliches Zugangshindernis für Schutzberechtigte darstellen kann (ASGI/ECRE 7.2025).

Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (ASGI/ECRE 7.2025).

Quellen

ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025

PdR - Presidente della Repubblica [Präsident der Republik, Italien] (19.11.2007): Decreto Legislativo No. 251 (Letzte Aktualisierung des Gesetzes veröffentlicht am 05.05.2023), https://www.normattiva.it/esporta/attoCompleto?atto.dataPubblicazioneGazzetta=2008-01-04atto.codiceRedazionale=007G0259, Zugriff 3.12.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 19.12.2025.“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und den Asylantragstellungen des Beschwerdeführers sowie des ihm in Italien zukommenden Status der Asylberechtigten gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen sowie der Konsultation mit der italienischen Dublin-Behörde.

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einer Erstbefragung unterzogen wurde, eine Gesundheitsbefragung stattfand und ihm eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15 a AsylG 2005 ausgefolgt wurde, in der darauf verwiesen wird, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit Österreichs zurückzuweisen sowie dass eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung gelte. Die Feststellungen zur (fehlenden) Meldung des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister fußen auf einem diesbezüglichen Auszug in Zusammenhalt mit einem im Verfahrensakt aufliegenden Korrespondenz zwischen der BBU GmbH und einer Erstaufnahmestelle. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde selbst eingeräumt wurde, dass keine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt worden sei, da der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Österreich gehabt habe – der Beschwerdeführer sei dann „mit 29.12.2025 wieder in Österreich gemeldet“ gewesen.

Konkrete in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner Angaben in der Erstbefragung sowie der durchgeführten Gesundheitsbefragung getroffen werden. Es wurden zudem keine anderslautenden medizinischen Unterlagen vom Beschwerdeführer (auch nicht in der Beschwerde) in Vorlage gebracht.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gründen ebenfalls auf seinen Angaben in der Erstbefragung sowie auf dem Umstand, dass auch in der Beschwerde keine diesbezüglich maßgeblichen Angaben erstattet wurden. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

2. 2 Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien resultieren aus den aktuellen Länderfeststellungen vom 09.02.2026, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Sie zeigen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation von Schutzberechtigten in Italien. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Italien zukommen – Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung, Erhalt von Sozialleistungen sowie Wohnmöglichkeit – umfassend dargelegt. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

„§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“

„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“

„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist …“

„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, …“

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 lautet:

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“

Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Verfahren keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stattgefunden hat. Dieser Umstand vermag es jedoch nicht, ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Führung des Ermittlungsverfahrens darzustellen, da dem Beschwerdeführer ein maßgebliches Fehlverhalten anzulasten ist. Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, wurde ihm am 06.11.2025 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15 a AsylG 2005 ausgefolgt, in der ausgeführt wird, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag mangels Zuständigkeit Österreichs zurückzuweisen sowie dass eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung gelte. Dennoch verfügte der Beschwerdeführer vom 16.11.2025 bis inkl. 28.12.2025 über keine aufrechte Meldung und keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, zudem gab er gegenüber der belangten Behörde seinen Verbleib nicht bekannt. Dass der Beschwerdeführer ab dem 29.12.2025 wieder über eine Meldung verfügte bzw. dann wieder in einer Betreuungseinrichtung untergebracht war, führt aufgrund der zeitlichen Nähe zur Zustellung des Bescheids am 02.01.2026 und des vorliegenden Fehlberhaltens des Beschwerdeführers zu keiner anderslautenden Einschätzung. In einer Gesamtschau erscheint eine ordnungsgemäße Mitwirkung am Verfahren für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen zu sein – er ist dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Er hat bereits im Zuge seiner Erstbefragung Angaben zu seinem Aufenthalt in Italien getätigt, wo er belehrt wurde, dass er aufgefordert werde, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Der maßgebliche Sachverhalt stand unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung, des Ergebnisses der Gesundheitsbefragung, der EURODAC Treffer und des durchgeführten Konsultationsverfahrens zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung fest.

Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß § 4a AsylG 2005 somit nicht zu prüfen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Italien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits einen Schutzstatus genießt und somit in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2025 im Bundesgebiet, sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

In dem vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.

Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.

Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Italien, die mit den nunmehr aktualisierten und diesem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderinformationen weitegehend übereinstimmen. Vor dem Hintergrund der Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Italien überstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.

Wie aus den Feststellungen zur Situation in Italien hervorgeht, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien als Asylberechtigter in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt und/oder zu einer Sozialwohnung verwehrt werden würde. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren vorgesehen. Nutznießer können dort bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf Monate oder länger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiäre Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen wie italienische Bürger auch. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung solcher Wohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalemSchutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet. Als weitere Voraussetzung für die Beantragung von Sozialwohnungen verlangen einige Regionen und Gemeinden einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Es wird somit nicht außer Acht gelassen, dass aus den Länderinformationen hervorgeht, dass der Zugang in manchen Regionen an bestimmte Bedingungen gebunden ist, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind. Das Verfassungsgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf. Es wird somit nicht verkannt, dass es in Italien durchaus zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Schutzberechtigten kommen kann, allerdings ist darauf zu verweisen, dass Unterkunftsmöglichkeiten aber jedenfalls vorhanden sind. Zudem bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen in einigen Städten Schlafplätze an.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht insbesondere kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfände. Anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht sind nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten, ihre Existenz - so wie auch alle Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, bereits mehrere Jahre in Italien gelebt und auch für zwei verschiedene Arbeitgeber tätig war, bestehen keine Bedenken, dass es ihm möglich sein wird, eine Existenzgrundlage für sich in Italien zu schaffen. Es ist ihm zuzumuten, nach einer Rücküberstellung nach Italien allfällige anfängliche Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Die vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Befürchtungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf mangelnde Unterkunfts- und Arbeitsmöglichkeiten in Italien relativieren sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen.

Zu der in der Beschwerde geforderten Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung ist darauf zu verweisen, dass das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Überstellung einer mehrköpfigen Familie nach der Dublin III-VO betroffen hat. Da es sich im gegenständlichen Verfahren weder um eine Überstellung nach der Dublin III-VO, noch um eine Familie mit minderjährigen Kindern handelt, liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörde, zur Sicherstellung der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers gebieten würde.

Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für Asylberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Es ist nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Er brachte auch nicht die Notwendigkeit einer dauernden Medikamenteneinnahme vor. In Italien ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, weshalb davon auszugehen ist, dass er in Italien die medizinische Behandlung erhalten wird, wenn er sie benötigt.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Zusammenfassend haben sich gegenständlich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Italien unzumutbar erscheinen lassen würde.

Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie bereits festgestellt, leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Ebenso wenig sind weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).

Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz etwa fünf Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.

Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

In einer abwägenden Gesamtbetrachtung all der genannten Umstände zeigt sich, dass eine Überstellung des Bescvhwerdeführers nach Italien zulässig und der Eingriff in sein Familien- und Privatleben durch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Italien der Asylstatus erteilt worden ist und er – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers – sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurück zu begeben habe.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

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