Bundesverwaltungsgericht I424 2313986-1

I424 2313986-1Bundesverwaltungsgericht27.03.2026

Regest

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I424 2313986-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2313986.1.00

Spruch

I424 2313986-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ANGOLA, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut Blum, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 17.05.2025 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsbürgers von Angola, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde ausgeführt, der BF unterliege in Angola keiner persönlichen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen. Er unterliege auch keiner ethnischen Verfolgung und würde bei einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten.

Der BF habe keine Fluchtgründe glaubhaft machen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er wegen einer behaupteten Verfolgung im Zusammenhang mit einer Demonstration getötet habe werden sollen und nicht mehr in Angola leben könne, während seine Angehörigen trotz angeblich gleicher Gefährdungslage nach wie vor dort wohnhaft seien. Der BF habe das Logo der (oppositionellen) Partei Bloco Democrático auf Nachfrage nicht korrekt zeichnen können. Es erscheine der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, dass ein Polizist den BF freigelassen habe, da er aus derselben Region Angolas stamme. Der BF habe auch keine Beweismittel, wie zum Beispiel eine Ladung oder einen Haftbefehl vorlegen können. Es wäre ihm zudem möglich gewesen, in anderen, näher am Herkunftsland gelegenen Staaten Afrikas Schutz zu suchen. Daher erscheint es der belangten Behörde unter Berücksichtigung des gewählten Reisweges nicht plausibel, dass der BF in Österreich um Schutz ansuche.

Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde keine feststellen können, weswegen auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

2. Mit dem am 03.06.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF sei politischer Aktivist und Mitglied der Partei Juventude Bloco Democrático. Er habe an einem friedlichen Protestmarsch teilgenommen. Noch vor dem Beginn sei die Polizei gewaltsam eingeschritten, er sei festgenommen, in ein abgelegenes Haus verbracht und für mehrere Wochen eingesperrt worden. Schließlich sei ihm mit Hilfe eines Polizisten die Flucht gelungen. Der BF habe sein Fluchtvorbringen detailliert geschildert und sei dies aufgrund der aus den Länderinformationen ersichtlichen systematischen Repression gegen Demonstranten als glaubhaft zu bewerten. Die belangte Behörde habe sich aber nur unzureichend mit den Länderinformationen befasst. Anderenfalls hätte sie erkannt, dass das Vorbringen des BF nachvollziehbar sei.

Der BF habe das frühere gemeinsame Parteisymbol gezeichnet, weil er sich nicht bewusst gewesen sei, dass sich die in einem Bündnis vereinten Parteien Bloco Democrático und CASA-CE zwischenzeitlich getrennt hätten.

Wenn die Behörde ausführe, es sei unglaubhaft, dass ein Polizist den BF lediglich wegen der gemeinsamen Herkunftsregion freigelassen habe, ignoriere sie kulturelle und soziale Realitäten in Angola. Die Sicherheitsbehörden seien durch ethnische Spannungen und regionale Loyalitäten beeinflusst. Die Entscheidung zur Freilassung erscheine in Anbetracht der in der Heimatprovinz des BF stark vertretenen Volksgruppe der Bakongo als plausibel.

Der BF habe angegeben, seine Familie sei mehrfach von maskierten Männern aufgesucht worden. Seine Lebensgefährtin sei dann mit den Kindern zu ihren Eltern gezogen und der Kontakt im April 2025 abgebrochen. Ein von der belangten Behörde angenommener Widerspruch zwischen dem Aufenthalt der Familie des BF im Herkunftsland einerseits und der von ihm vermuteten Gefährdung seiner Familie andererseits bestehe nicht. Dieses Vorbringen stimme auch mit den Länderinformationen und darin dokumentierten Repressionen gegen Angehörige von Regimekritikern überein.

Seine politische Aktivität und die Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration erhöhe das individuelle Risiko des BF bei einer Rückkehr von willkürlichen Verhaftungen betroffen zu sein. Der BF habe hier um Schutz angesucht, weil es einen solchen bei politischer Verfolgung in den Nachbarländern seines Herkunftsstaates nicht gäbe.

Die von der belangten Behörde behauptete wirtschaftliche Motivation sei durch nichts belegt. Ebenso wenig sei das Fehlen von (schriftlichen) Beweisen wie Haftbefehlen oder Ladungen ein Indiz dafür, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Die belangte Behörde habe die vorgelegten Nachweise, darunter auch die Parteikarte des BF, nur defizitär gewürdigt.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Spruchpunkte III. bis VI. beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 06.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit Ladungen vom 29.01.2026 wurden die belangte Behörde, der BF vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) und die Dolmetscherin für die portugiesische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 20.02.2026 geladen.

5. Mit Stellungnahme vom 06.02.2026 teilte der BF mit, er werde nun von der Rechtsanwaltskanzlei Blum Blum vertreten. Der Verhandlungstermin sei dem Rechtsvertreter bekannt.

6. Mit Schreiben vom 13.02.2026 legte die BBU GmbH die erteilte Vollmacht zurück.

7. Am 20.02.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die portugiesische Sprache statt.

8. Mit Stellungnahme vom 04.03.2026 übermittelte der BF medizinische Befunde und brachte zu den Länderberichten im Wesentlichen vor, dass diese sein Vorbringen bestätigen würden, weshalb um Stattgabe seiner Beschwerde und der Gewährung von Asyl, zumindest jedoch um Schutz vor Refoulement ersucht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen

II.1.1. Identität und Herkunftsstaat

Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in der Provinz XXXX im Norden von Angola geboren. Er ist Staatsangehöriger von Angola, gehört der Volksgruppe Bakongo an und bekennt sich zum evangelischen Christentum.

Seine beiden zweieinhalb Jahre alten Töchter leben mit ihren jeweils zur Obsorge berechtigten Müttern in Angola. Die Beziehung mit der Mutter seiner älteren Tochter beendete er während diese mit der Tochter schwanger war. Zugleich führte der BF bereits eine Beziehung mit der Mutter seiner jüngeren Tochter, mit der er nach traditioneller Art verheiratet ist. Die jüngere Tochter kam wenige Tage nach der älteren Tochter zur Welt.

Seine Identität steht fest.

Der BF leidet an keiner schwerwiegenden psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig.

II.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise

Der BF beherrscht die Sprache Kikongo auf dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Außerdem spricht er gut Portugiesisch und ein bisschen Französisch.

Der BF wuchs in der Provinz XXXX in Angola auf. Er hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese 2014 mit Matura abgeschlossen. Anschließend studierte er fünf Jahre Mathematik und schloss das Studium im Jahr 2019 ab. Mit seiner abgeschlossenen Berufsausbildung war er, nach diversen Praktika, ab 2022 bis zur Ausreise als Mathematiklehrer beschäftigt und bezog ein Einkommen zwischen 60.000 und 100.000 Kwanza monatlich, was aktuell rund € 55 bzw. € 91 entspricht. Zudem war er im Handel tätig und konnte seine Familie erhalten.

Der BF lebte vor der Ausreise aus Angola mit seiner Frau, seiner Tochter in einem Mietshaus in der Stadt XXXX und hielt sich zweitweise in XXXX bei seinem Vater und dessen Partnerin auf.

II.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

Im Herkunftsstaat lebt der Vater des BF.

Die am 02.08.2023 erstgeborene Tochter des BF XXXX ist mit ihrer Mutter XXXX in XXXX wohnhaft. Ebendort wohnt auch die am 07.08.2023 zweitgeborene Tochter des BF XXXX mit deren Mutter XXXX . Der BF und Frau XXXX schlossen traditionell die Ehe.

In Angola leben außerdem sechzehn Geschwister und Halbgeschwister des BF, fünf Tanten und sechs Onkel. Der siebte Onkel des BF lebt in Namibia. Die Angehörigen des BF können sich selbst erhalten und helfen sich bei Bedarf auch in wirtschaftlicher Hinsicht aus. Zumindest zwei Geschwister des BF haben ebenfalls ein Studium abgeschlossen.

Ob der BF Kontakt mit seinen Angehörigen hat, kann nicht festgestellt werden.

II.1.4. Ausreisemodalitäten

Der BF fasste den Entschluss zur Ausreise aus Angola am 20.10.2024 oder am 21.10.2024.

Der BF reiste am 21.10.2024 zunächst von Angola illegal nach XXXX in Namibia zu seinem dort lebenden Onkel. Nach ca. zehn Tagen Aufenthalt reiste er per Flugzeug nach Äthiopien, von dort unter Verwendung eines falschen Reisepasses weiter nach Griechenland und schließlich spätestens am 03.11.2024 illegal nach Österreich ein. Er führte auf der Reise drei Identitätskarten, einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde mit sich. Alle Dokumente wurden in Angola ausgestellt. Einen angolanischen Reisepass hat er nie besessen.

Er durchreiste auf dem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte er nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihm dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.

II.1.5. Privatleben / Familienleben in Österreich

II.1.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Der BF begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 03.11.2024 in das Bundesgebiet.

Mit der unmittelbar danach erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.

Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel BGBl. I 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als rechtswidrig.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c EO.

II.1.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich

Der BF hat keine Angehörigen in Österreich. In Portugal studiert ein männlicher Angehöriger, mit dem der BF jedoch nicht in Kontakt steht.

II.1.5.3. Grad der Integration

Der BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht derzeit im Inland keiner Beschäftigung nach.

Der BF besuchte in Österreich zwei Sprachkurse, nämlich einen auf A1.1- und einen auf A1.2-Niveau. Ein Sprachzertifikat hat der BF noch nicht erworben.

Der BF besucht in seinem Wohnort regelmäßig das Sprachcafé der Pfarrgemeinde.

Der BF leistete ehrenamtliche Arbeit im Ausmaß von 108 Stunden in einem Seniorenwohnheim.

Der BF hat in Österreich Freunde gefunden und spielt mit diesen Fußball.

II.1.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.

II.1.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat

Der BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit, erlangte mit Abschluss seines Studiums eine Berufsausbildung als Mathematiklehrer und war in diesem Beruf bereits erwerbstätig. Außerdem erzielte der BF vor seiner Ausreise ein zusätzliches Einkommen aus seinem Handel mit Waren. Er kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat sein überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Er wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch seine Familienangehörigen, insbesondere seine zwei minderjährigen Töchter.

Es kann insbesondere auf Grund des nur ein Jahr und fünf Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich nicht davon ausgegangen werden, dass der BF als von seinem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten ist.

II.1.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen auf.

Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.

II.1.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Da dem BF weder der Status eines Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).

II.1.5.8. Verfahrensdauer

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 04.11.2024 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 17.05.2025. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit ca. ein Jahr und fünf Monate.

II.1.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:

II.1.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat

II.1.6.1.1. Zur behaupteten Verfolgung des BF aufgrund des Protestmarsches vom 31.08.2024 und seiner politischen Einstellung sowie zur vorgebrachten Verfolgung Angehörigen des BF

Der BF ist keine politisch exponierte Person in Angola. Er hat keine öffentliche politische Kritik an der regierenden Partei in Angola auf TikTok veröffentlicht.

Der BF wurde in Angola nicht im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Protestmarsch am 31.08.2024 in XXXX inhaftiert und auch nicht in der behaupteten Gefangenschaft gefoltert, misshandelt oder geschlagen. Im Herkunftsstaat wurde deshalb auch kein Gerichtsverfahren gegen den BF eingeleitet. Er wurde und wird dort nicht steckbrieflich gesucht und liegt auch kein Haftbefehl gegen ihn vor. Ihm droht diesbezüglich auch bei Rückkehr nach Angola weder Gefahr noch Verfolgung von staatlicher Seite.

Der BF ist kein Mitglied der Partei Bloco Democrático und hat sich nicht öffentlich politisch geäußert. Ihm droht keine Gefahr oder Verfolgung wegen einer vorgebrachten früheren Mitgliedschaft bei der MPLA bzw. einem vorgebrachten Austritt aus dieser Partei oder einem Wechsel zur Partei Bloco Democrático.

Den Angehörigen des BF droht wegen der angeblichen politischen Betätigung des BF keine Gefahr und werden diese auch nicht aus diesem Grund nicht verfolgt.

II.1.6.1.2. Zur behaupteten individuellen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo

Der BF droht keine individuelle Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo.

II.1.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat

Die wirtschaftliche Existenz ist im Falle der Rückkehr gesichert. Der BF hat hinsichtlich seiner persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht.

II.1.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat

Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt.

II.1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (II.1.7.1) berücksichtigt das erkennende Gericht einen Bericht von Amnesty International (II.1.7.2), einen weiteren von Human Rights Watch (II.1.7.3) sowie einen des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika (II.1.7.4). Zum Christentum in Angola und zur Volksgruppe der Bakongo werden überdies eigene Feststellungen getroffen (II.1.7.5).

II.1.7.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.12.2025

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Angola aus dem COI-CMS (Version 1) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Politische Lage

Angola ist eine Präsidialrepublik, in der der Staatspräsident gleichzeitig der Regierung vorsteht. Die Nationalversammlung als Ein-Kammer-Parlament umfasst 220 Abgeordnete (AA 7.3.2025). Zugleich ist Angola ein säkularer Staat. Religiöse Institutionen haben nur minimalen Einfluss auf politische Entscheidungen (BS 19.3.2024). Die Verfassung von 2010 enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (AA 7.3.2025). Jedoch fungieren die Verwaltungsstrukturen auf Distrikt-, Gemeinde-, Dorf- und Nachbarschaftsebene erweitern häufig den Einflussbereich der Regierungspartei (Movimento Popular de Libertação de Angola - MPLA). Verwaltungsbeamte häufig gleichzeitig als Vorsitzende der lokalen MPLA-Komitees. Auch die traditionellen Autoritäten wurden, mit wenigen Ausnahmen, in den Verwaltungsapparat des Staates integriert, dienen als Vermittler zwischen der Verwaltung und der lokalen Bevölkerung und üben auf lokaler Ebene Gerichtsbarkeit aus (BS 19.3.2024).

Die MPLA konnte ihre Monopolstellung seit Jahren weitestgehend unbestritten halten. Viele angolanische Bürgerinnen und Bürger halten den Staat für untrennbar mit der MPLA verbunden. Trotz lang versprochener Vorhaben bleibt die Politik Angolas stark zentralistisch organisiert, wodurch lokale administrative Strukturen mit wenig Selbstbestimmungsmöglichkeiten kaum auf die örtlichen Bedürfnisse ihrer Bevölkerung eingehen konnten (BAMF 17.4.2024). Wenngleich langjähriger Pläne zur Umsetzung einer administrativen und politischen Dezentralisierung in Angola bleibt das Land stark zentralisiert. Obwohl Kommunalwahlen in der Verfassung von 2010 vorgeschrieben sind, wurden sie bisher nicht durchgeführt (BS 19.3.2024). Die Regierung hat logistische und finanzielle Engpässe und zuletzt die Pandemie als Gründe für die Verschiebung dieser Wahlen angeführt (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024). Kritische Stimmen vermuteten dahinter jedoch eine Ausrede der Regierung, das Risiko nicht eingehen zu müssen, die Dominanz auf lokaler Ebene zu verlieren (BAMF 17.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Haupthindernis ist der mangelnde politische Wille, Macht auf die lokale Ebene zu übertragen. Infolge verfügen die lokalen Verwaltungen nur über begrenzte Autonomie, wenige Zuständigkeiten und minimale Kapazitäten, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden (BS 19.3.2024).

Die Regierungspartei, die seit der Unabhängigkeit an der Macht ist, stellt seit 1975 den Staatspräsidenten (KAS 5.11.2025; vgl. AA 7.3.2025). Dieser ist seit 2017 João Manuel Gonçalves Lourenço, der bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 24.8.2022 wiedergewählt wurde. Vize-Präsidentin ist Esperança Maria Eduardo da Costa. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsidentin bzw. -präsident und Vize-Präsidentin bzw. -Präsident werden (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt Minister und Provinzgouverneure direkt und bleibt oberster Entscheidungsträger in allen politischen Angelegenheiten. Im Gegensatz dazu ist die Nationalversammlung (Parlament) der Exekutive untergeordnet. Die Parlamentsordnung sieht nur begrenzte Zeit für die Vertreter der Opposition vor, um ihre Ansichten zu äußern, und die MPLA hat aufgrund ihrer Mehrheit wenig Anreiz, über symbolische Gesten hinaus einen sinnvollen Dialog mit der Opposition zu führen. Darüber hinaus gibt es selbst innerhalb der MPLA nur begrenzten Spielraum für politische Innovationen, da die Parlamentsmitglieder weitgehend die Anweisungen des Präsidenten wiederholen (BS 19.3.2024). Allerdings verliert die Regierungspartei aufgrund der sehr schlechten Versorgungslage, der anhaltenden Ungleichheit und der mangelnden Bereitschaft, mehr politische Teilhabe zuzulassen, zunehmend an Unterstützung. Bereits die letzten Wahlen im Jahr 2022 waren die knappsten in der Geschichte Angolas. Dabei wurde als offizielles Ergebnis ein knapper Sieg der Regierungspartei MPLA mit 51,57 % verkündet. Das Ergebnis wurde jedoch durch die größte Oppositionspartei UNITA sowie die lokale Zivilgesellschaft aufgrund vieler Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahlen, auf die auch von internationalen Beobachtern hingewiesen wurde, infrage gestellt (KAS 5.11.2025; vgl. BS 19.3.2024). Es kam zu friedlichen Protesten und einem formellen Einspruch der UNITA vor dem Verfassungsgericht gegen das Ergebnis, der allerdings abgelehnt wurde. Der friedliche Verlauf dieser Nachwahlperiode ist maßgeblich auf die Führung der UNITA zurückzuführen. Sie schloss gewaltsame Proteste klar aus und versprach, sich nach dem Gerichtsentscheid für einen Wandel auf demokratischen Wegen einzusetzen. Seitdem versucht die Partei bisher weitgehend erfolglos, sich durch ihr parlamentarisches Mandat für institutionelle Reformen und eine verbesserte Grundlage für faire Wahlen im Jahr 2027 einzusetzen (KAS 5.11.2025).

Es gab zwar einige Beschwerden, darunter Berichte über verspätete Öffnung von Wahllokalen und die Verweigerung des Zugangs zu Wählerverzeichnissen für Vertreter der Opposition. Darüber hinaus standen in bestimmten Wahllokalen Polizeibeamte näher als die gesetzlich vorgeschriebenen 100 Meter entfernt, und einige Wahllokale weigerten sich, ihre Ergebnisse am Ende des Tages öffentlich auszuhängen (BS 19.3.2024).

Die politische Stimmung ist aufgrund der Parlamentswahlen im Jahr 2027 angespannt. Es mehren sich Berichte über politische Gewalt, Einschüchterung von oppositionellen Meinungsführern und Journalisten und die strukturelle Benachteiligung der Opposition in der Vorwahlphase. Gleichzeitig diskutiert die Regierung über Änderungen im Wahlgesetz. Doch vor allen die Oppositionspartei UNITA setzt auf ihre gestärkte Position in urbanen Zentren wie Luanda, sowie auf die wachsende Unzufriedenheit der Bevölkerung mit Korruption, wirtschaftlicher Stagnation und sozialer Ungleichheit (KAS 5.11.2025).

Staatspräsident João Lourenço kam 2017 mit dem Versprechen ins Amt, mit der Korruption auch in den eigenen Reihen, den Reihen der langjährigen Regierungspartei MPLA, aufzuräumen (KAS 5.11.2025). Angola erzielte 32 Punkte von 100 und liegt damit auf Platz 121 von 180 Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex 2024, der von Transparency International veröffentlicht wurde (TI 11.2.2025).

Sicherheitslage

Die innenpolitische Lage in Angola ist überwiegend stabil. Derzeit kommt es in den großen Städten, vor allem in Luanda, immer wieder zu Streiks und Demonstrationen gegen die Regierung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten (AA 17.11.2025). Gemäß österreichischem Außenministerium gilt ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) im Rest des Landes, da es bei Protesten zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen kann (BMEIA 7.11.2025). Ende Juli 2025 kam es im ganzen Land zu Demonstrationen gegen die Regierung. Die Unruhen haben zahlreiche Todesopfer und Hunderte Verletzte gefordert. Die Lage bleibt angespannt (EDA 1.10.2025).

Das österreichische Außenministerium ruft ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in der Provinz Cabinda aus, da es wiederholt zu militärischen Auseinandersetzungen kommt - ausgenommen davon ist die Provinzhauptstadt Cabinda (BMEIA 7.11.2025). In der Provinz Cabinda, Exklave in der Demokratischen Republik Kongo, gibt es noch kleinere sezessionistische Bewegungen. Die Sicherheitslage hat sich verbessert, bleibt jedoch aufgrund spontaner Demonstrationen sowie der prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage angespannt (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024). In der nördlichen Exklave Cabinda führt die separatistische Befreiungsfront für die Enklave Cabinda, Frente de Libertação do Enclave de Cabinda (FLEC), weiterhin einen Guerillakrieg gegen den angolanischen Staat. Ihre Hauptziele sind Einheiten der Regierungsarmee, die in abgelegenen Teilen der Provinz stationiert sind (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024). Im Februar 2022 räumte Innenminister Eugénio Laborinho Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage entlang der Grenze zur Republik Kongo ein. Im April erklärte der Provinzgouverneur jedoch, die Lage sei stabil und ruhig. Trotz der Forderungen der FLEC, verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen und Oppositionspolitiker nach einer Wiederaufnahme des Dialogs reagierte die angolanische Regierung nicht auf diese Forderungen (BS 19.3.2024).

In den Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul ist die Lage in den Diamantengebieten weiterhin unsicher. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Polizeikräften kommen (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024). In den diamantenproduzierenden östlichen Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul setzt sich die Bewegung für das Protektorat Lunda-Tchokwe für mehr Autonomie ein. Die Regierung betrachtet diese Bewegung mit Argwohn und hat mit gewaltsamer Unterdrückung reagiert. Im Jänner 2021 wurde eine Protestaktion vor einer Polizeistation in Cafunfo, Lunda Norte, von der Polizei mit tödlicher Gewalt beantwortet, was zu zahlreichen Todesfällen unter den Demonstranten und zur Inhaftierung von Aktivisten führte (BS 19.3.2024). Die separatistische Bewegung Soziologisches Rechtsmanifest des lundischen Volkes (port.: Manifesto Jurídico Sociológico do Povo Lundês, MJSPL) führte im Oktober 2023 erneut einen Protestmarsch zur Forderung der Unabhängigkeit der Provinzen Lunda Nord und Lunda Süd in der Stadt Saurimo an, an dem sich mehrere Hundert Menschen beteiligten. Als der Protest gewalttätig ausuferte, nahm die Polizei mit Einsatz von Tränengas mehr als 130 Menschen fest. Während seitens der Separatistenbewegung mehrere Verletzte beklagt wurden, gab das Ministerium an, die Auseinandersetzung zwischen Polizei und Demonstrierenden hätte keine Verletzten gefordert (BAMF 17.4.2024). Diese Bewegungen werden in erster Linie durch militärische Gewalt in Schach gehalten (BS 19.3.2024).

In einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte besteht weiterhin eine Gefahr durch Minen (AA 17.11.2025), nicht alle Minenfelder sind markiert, vor allem in den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo, zu Sambia (BMEIA 7.11.2025) und zu Namibia (EDA 1.10.2025).

Weiters ist die Kriminalität hoch (AA 17.11.2025; vgl. EDA 1.10.2025). Die Anzahl der Diebstähle und der bewaffneten Überfälle hat vor allem in Luanda zugenommen. Auch Sexual- und andere Gewaltdelikte, teilweise mit Todesfolge sowie Entführungen sind gemeldet worden. Es kommt auch zu Fällen von Lynchjustiz. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.10.2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige und unparteiische Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Das Justizsystem leidet unter institutionellen Schwächen, darunter auch politischer Einfluss auf den Entscheidungsprozess (USDOS 23.4.2024). Trotz formeller Gewaltenteilung übt die Exekutive erheblichen Einfluss auf die Justiz aus (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024), welche mangels Unparteilichkeit stark kritisiert wird (BAMF 17.4.2024).

Angola verfügt zwar über Institutionen wie den Obersten Gerichtshof, das Verfassungsgericht, den Generalstaatsanwalt und den Ombudsmann für Justiz, doch die Ernennung von Richtern und Magistraten basiert überwiegend auf politischer Loyalität, und bleiben anfällig für politische Einflussnahme. Ermittlungen werden häufig auf der Grundlage „höherer Anweisungen“, oft auf Anweisung des Präsidenten, eingeleitet oder eingestellt und Beschwerden der Opposition und von Aktivisten der Zivilgesellschaft werden regelmäßig abgewiesen oder bleiben unbehandelt. Dies verdeutlicht erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Justiz (BS 19.3.2024).

Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments auf Lebenszeit ernannt. Korruption und politischer Druck seitens der regierenden MPLA tragen zur Ineffizienz der Justiz bei und untergraben ihre Unabhängigkeit (FH 29.2.2024). Der Präsident des Obersten Gerichtshofs wurde 2023 der Korruption beschuldigt, der Beteiligung an Erpressung und Unterschlagung. Trotz zunehmender Forderungen nach seinem Rücktritt behielt er sein Amt (FH 29.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Zudem genehmigte der Präsident des Obersten Gerichtshof neue Regelungen, welchen den Richtern zusätzliche Subventionen gewährte. Dies weckte zudem Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz und schürte Spekulationen, dass der Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen für eine mögliche dritte Amtszeit für Präsident Lourenço schuf (BS 19.3.2024).

Die nationale Polizei und die angolanischen Streitkräfte verfügen über interne Gerichtssysteme, die im Allgemeinen keiner externen Kontrolle unterliegen. Obwohl Mitglieder dieser Organisationen nach ihren internen Vorschriften vor Gericht gestellt werden können, können Fälle, die Verstöße gegen das Straf- oder Zivilrecht beinhalten, auch in die Zuständigkeit der Provinzgerichte fallen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Ministerium für Justiz und Menschenrechte hatten Aufsichtspflichten über Militärgerichte (USDOS 23.4.2024).

Artikel 67 der angolanischen Verfassung garantiert allen Angeklagten das Recht auf Verteidigung, Berufung und Vertretung durch einen Anwalt. Zudem ist Angola Vertragsstaat des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker. Beide Dokumente garantieren das Recht auf ein faires Verfahren, einschließlich eines frei gewählten Rechtsbeistands, und auf ein gerechtes Gerichtsverfahren (HRW 29.7.2025).

Sicherheitsbehörden

Die dem Innenministerium unterstellte Nationalpolizei ist für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung zuständig. Der ebenfalls dem Innenministerium unterstellte Kriminaldienst (SIC) ist für die Prävention und Aufklärung von Straftaten im Inland verantwortlich. Der Ausländer- und Migrationsdienst sowie die Grenzpolizei, ebenfalls dem Innenministerium angegliedert, sind für die Durchsetzung des Migrationsrechts zuständig. Der staatliche Geheimdienst berichtet an das Präsidialamt und untersucht sensible Angelegenheiten der Staatssicherheit (OSAC 27.1.2025).

Die angolanischen Streitkräfte (Forcas Armadas Angolanas, FAA) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch Aufgaben im Inland (OSAC 27.1.2025; vgl. CIA 18.11.2025), darunter Grenzsicherung, die Ausweisung irregulärer Migranten und kleinere Einsätze zur Unterstützung der Polizei in Cabinda. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch und Korruption. Die Sicherheitskräfte sind im allgemeinen effektiv, wenn es um die Aufrechterhaltung der Stabilität geht (OSAC 27.1.2025), wenngleich sie mitunter mit übermäßiger Gewalt vorgehen (USDOS 12.8.2025). Sicherheitskräfte genießen Straffreiheit für Gewalttaten (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Laut Angaben der Regierung hat die Nationalpolizei in den ersten sechs Monaten des Jahres (2024) 32 Beamte wegen schlechten Verhaltens aus dem Dienst entlassen (USDOS 12.8.2025).

Allgemeine Menschenrechtslage

Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge

Angola hat die im Jahr 1948 verabschiedete allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die darin in 30 Artikeln festgehaltenen Grundrechte für alle Menschen ratifiziert, setzt diese jedoch nicht immer, bzw. ausreichend durch (BAMF 17.4.2024).

Lage der Menschenrechtspraxis

Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen oder Strafverfolgungen von Journalisten oder Zensur, Kinderheirat sowie das Verbot unabhängiger Gewerkschaften oder erhebliche oder systematische Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 12.8.2025).

Todesstrafe

Angola hat die Todesstrafe im Jahr 1992 abgeschafft und in der Verfassung von 2010 in Artikel 59 ausdrücklich verboten (BAMF 17.4.2024).

Folter

Die Verfassung und das Gesetz untersagten solche Praktiken, doch die Regierung setzte diese Verbote nicht immer durch (USDOS 12.8.2025).

HRW berichtet in seinem World Report 2025, dass es im Laufe des Jahres 2024 zu außergerichtlichen Tötungen, sexueller Gewalt, übermäßiger Gewaltanwendung, willkürlicher Inhaftierung sowie Folter und anderer Misshandlungen von Aktivisten und Demonstranten durch die Polizei gekommen ist (HRW 16.1.2025) Es wurde weiterhin regelmäßig berichtet, dass die Polizei auf dem Weg zu Polizeistationen und während Verhören in Polizeistationen Schläge und andere Misshandlungen anwendete. Die Regierung räumte ein, dass Angehörige der Sicherheitskräfte bei der Festnahme von Personen manchmal übermäßige Gewalt anwendeten. Im Jänner verhafteten die Behörden zwei Angehörige der Sicherheitskräfte in Kwanza Norte wegen sexuellen Missbrauchs einer 17-Jährigen (USDOS 12.8.2025). Vor allem in den Gebieten, die mehr oder gänzliche Autonomie von der Regierung anstreben kommt es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte. Insbesondere in den Gebieten, in denen Teile der Bevölkerung mehr oder gänzliche Autonomie von der angolanischen Regierung anstreben, berichten verschiedene Organisationen wiederholt von willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergesetzliche Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte und richtet sich vorwiegend gegen zivilgesellschaftliche oder politische Aktivisten, mutmaßliche Unterstützende sowie deren Familien (BAMF 17.4.2024).

Obwohl die Straflosigkeit bei den Sicherheitskräften weiterhin vorherrscht, verurteilten der Innenminister und die Polizeibehörden offen einige Gewalttaten oder die übermäßige Anwendung von Gewalt gegen Personen und forderten die Opfer auf, Misshandlungen bei der Nationalpolizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen (USDOS 12.8.2025).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und das Gesetz garantieren die innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein (USDOS 23.4.2024).

Kontrollen von Dokumenten an inländischen Flughäfen und auf Straßen im ganzen Land bleiben üblich. Berichte lokaler NGOs deuteten darauf hin, dass trotz eines allmählichen Rückgangs Polizeibeamte weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei Verkehrskontrollen einfordern (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge, schränken Behörden und private Sicherheitsdienste, die die Diamantenminen in der Provinz Lunda Norte bewachen, die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024). Das Verfahren zur Erlangung von Einreise- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption geprägt. Um eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, sind häufig Bestechungsgelder erforderlich (FH 29.2.2024).

Grundversorgung und Wirtschaft

Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen und zählt zu den größten Volkswirtschaften (BAMF 17.4.2024) und Erdölproduzenten in Afrika. Über 90 % der angolanischen Exporte entfallen auf Rohöl. Der Staatshaushalt hängt stark von den Öleinnahmen und damit von der Entwicklung des Weltmarktpreises ab. Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft (ABG 9.2025; vgl. BAMF 17.4.2024, KAS 5.11.2025) und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft (BAMF 17.4.2024). Zuletzt verzeichnete die Wirtschaft eine Erholung nach der Coronakrise und konnte für das Jahr 2024 zuletzt ein Wachstum von 4,4 % erzielen. Allerdings betrug die Inflation im gleichen Jahr 27,5 %, was verdeutlicht, dass trotz Wachstum weite Teile der Bevölkerung keine Besserung ihrer Lebenslage sehen (KAS 5.11.2025).

Diese extreme Abhängigkeit vom Öl hat dem Land sowohl wirtschaftlichen Aufschwung als auch strukturelle Verwundbarkeit beschert. Einerseits ermöglichte der Ölboom den Wiederaufbau nach dem jahrzehntelangen Bürgerkrieg, neue Investitionen in Infrastruktur und eine stärkere internationale Wahrnehmung. Andererseits führte die Konzentration auf den Rohstoffsektor zu einer Vernachlässigung anderer Wirtschaftsbereiche, zu starker Volatilität durch schwankende Weltmarktpreise und zu einer tiefen sozialen Ungleichheit (KAS 5.11.2025; vgl. ABG 9.2025). Angola ist nicht nur bei Investitionsgütern, sondern auch bei vielen Konsumgütern von Importen abhängig. Wichtigstes Lieferland Angolas ist seit 2018 China, das damit die ehemalige Kolonialmacht Portugal abgelöst hat (ABG 9.2025).

Eine lange Küstenlinie mit mehreren Häfen, fruchtbare Böden mit ausreichend Niederschlägen sowie touristische Highlights bieten jedoch gute Voraussetzungen für neue Wirtschaftszweige. Die Erschließung bisher ungenutzter Bodenschätze könnte zusätzliche Mittel für den dringend notwendigen Ausbau der Infrastruktur bringen. Auch erneuerbare Energien und Energieträger wie grüner Wasserstoff eröffnen neue Chancen für Angola (ABG 9.2025). Dennoch gibt es auch positive Entwicklungen wie Investitionen in Infrastruktur und die Förderung anderer Wirtschaftszweige wie etwa Landwirtschaft und Tourismus. Insgesamt steht die angolanische Wirtschaft vor Herausforderungen, aber es gibt auch Potenzial für Wachstum und Entwicklung (BAMF 17.4.2024). Zu den in der Landwirtschaft erzeugten Produkten zählen Maniok, Bananen, Mais, Süßkartoffeln, Zuckerrohr, Tomaten, Ananas, Zwiebeln, Kartoffeln und Zitrusfrüchte (CIA 18.11.2025).

Die Bevölkerung Angolas ist arm (BAMF 17.4.2024). Laut dem Multidimensionalen Armutsindex (MPI) der Vereinten Nationen von 2024 leiden insgesamt rund 51 % der Bevölkerung unter akuter Armut. Auf dem Land liegt der Anteil sogar bei 88 %, in städtischen Regionen bei etwa 30 % (KAS 5.11.2025). Etwa 49,4 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (ca. 1,25 US-Dollar pro Tag). In vielen Teilen des Landes haben die Bürger keinen Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Bildung und Personenstandswesen (BS 19.3.2024).

In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu. Der zum Teil mangelnde Zugang zu sauberen Trinkwasser und sanitären Einrichtungen birgt ein gesundheitliches Risiko (BAMF 17.4.2024). Im Jahr 2020 (letzte verfügbare Daten) hatten nur 57 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, 52 % zu sanitären Einrichtungen und 47 % zu Elektrizität. Es bestehen bedeutende Ungleichheiten zwischen Stadt und Land, wobei die südlichen Regionen besonders betroffen sind (BS 19.3.2024). Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando Kubango und Namibe (BAMF 17.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Dürren in den Provinzen Cunene und Namibe haben regelmäßig zu Hungersnöten geführt, sodass im Feber 2022 zu hungerbedingten Todesfällen gekommen sein soll (BS 19.3.2024).

Soziale Sicherungssysteme sind kaum vorhanden (BAMF 17.4.2024).

Rund 80 % der arbeitenden Menschen sind im informellen Sektor beschäftigt. Tätigkeiten in diesem Bereich umfassen etwa die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, Transport, Handel, Viehzucht, Landwirtschaft, Hausarbeit und Sicherheitsdienste. In ländlichen Gebieten liegt diese Quote bei etwa 93 %, im städtischen Umfeld bei etwa 67 %. Die Arbeitslosigkeit in Angola dokumentiert die Weltbank seit 1991 jährlich mit kleineren Schwankungen bei je etwa 15 % (BAMF 17.4.2024). Laut Schätzungen des CIA Factbook betrug die Arbeitslosenquote unter Erwachsenen etwa 14,5 %; die Jugendarbeitslosigkeit ist deutlich höher und wurde auf etwa 27,9 % geschätzt (CIA 18.11.2025). Ferner sind über 64 % der Bevölkerung unter 24 Jahre alt, weshalb der Druck, das Angebot an Bildung, Wohnraum und Arbeitsplätzen rapide zu verbessern, sehr groß ist (KAS 5.11.2025).

Medizinische Versorgung

Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024); bzw. ist die medizinische Grundversorgung nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.10.2025). Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt Luanda oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BAMF 17.4.2024).

In Luanda gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024, BMEIA 7.11.2025). Jedoch sind private Krankenversicherungen weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt (BAMF 17.4.2024).

Rückkehr

Die Verfassung und das Gesetz garantieren die innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein (USDOS 23.4.2024). Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen relevanten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.8.2025).

Das UNHCR ist seit 43 Jahren in Angola tätig und hat eine wichtige Rolle in der Geschichte Angolas gespielt. Vor allem bei der Rückführung von Angolanern, die vor dem langen Bürgerkrieg geflohen waren. Mit der Wiederherstellung des Friedens im Jahr 2002 bat die angolanische Regierung das UNHCR um Unterstützung bei der Rückführung angolanischer Flüchtlinge. Nach der freiwilligen Rückführung kehrten von 2003 bis 2015 mehr als 523.000 angolanische Flüchtlinge zurück (UNHCR 29.9.2025).

Die IOM Angola arbeitet weiterhin mit der Regierung, Geflüchteten, der Zivilgesellschaft, dem Privatsektor und den Medien an einer Reihe von Initiativen zusammen, die darauf abzielen, Migrationsmanagementstrategien und -praktiken zu gewährleisten, die eine sichere, geordnete und reguläre Migration ins, aus dem und innerhalb des Landes ermöglichen. Weiters unterstützt IOM die Regierung bei der Bewältigung gemischter Migrationsströme durch den Ausbau ihrer Kapazitäten zur Identifizierung und Unterstützung von Schutzbedürftigen (IOM 2025).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

Übernahme der Heimreisekosten

Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

Freiwillige Ausreise

Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

Nachhaltigkeit der Ausreise

Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z.B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

II.1.7.2. Amnesty International, Der Zustand der Menschenrechte der Welt, Angola 2024 (ECOI: Dokument #2124594)

Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Journalisten wurden verhaftet und inhaftiert, weil sie ihr Recht auf Meinungsfreiheit und friedliche Versammlungen ausübten. Einigen wurde in der Haft die notwendige Gesundheitsversorgung verweigert. Es gab keine Untersuchung der Tötung einer Frau durch Sicherheitskräfte und der Verletzung einer anderen. Das Schicksal und der Verbleib von zwei Mitgliedern der Bewegung Nationale Einheit für die totale Revolution von Angola blieben unbekannt. Frauen und Kinder aus den südwestlichen Provinzen waren am anfälligsten für Ernährungsunsicherheit, die voraussichtlich 5 % der Gesamtbevölkerung betreffen würde.

Rechte der Gefangenen

Einigen Gefangenen wurde angemessene medizinische Versorgung verweigert. Der Gesundheitszustand von mindestens zwei Aktivisten, die seit September 2023 im Zusammenhang mit ihrer Rolle bei der Unterstützung friedlicher Proteste inhaftiert sind, verschlechterte sich. Im Februar wurde Adolfo Campos zur dringenden Behandlung ins Gefängniskrankenhaus eingeliefert. Die Gefängnisbehörden ignorierten die Empfehlungen der Ärzte und den Antrag seiner Anwälte, ihn für eine Operation in eine externe Einrichtung zu verlegen. Im Juni klagte Gildo das Ruas über Fieber und Körperschmerzen, doch die Gefängnisbehörden ließen ihn erst am 1. August einen Arzt aufsuchen, als bei ihm eine Wirbelsäulenabweichung diagnostiziert wurde, die ihn daran hinderte, länger als 30 Minuten zu stehen, und ihm einen Rollstuhl sowie eine Lendenwirbelprothese verschrieben wurden. Ein Rollstuhl, der am 15. August von seinen Anwälten ins Gefängnis gebracht wurde, wurde ihm mindestens vier Tage lang vorenthalten.1

Freiheit der friedlichen Versammlungen

Die Angolanische Nationalpolizei (PNA) unterdrückte mindestens sieben Proteste gegen die fortgesetzte Inhaftierung von Aktivisten, darunter Adolfo Campos und Gildo das Ruas (siehe oben), hohe Lebenshaltungskosten, die Verweigerung von Arbeiterrechten und die Aussicht, dass Präsident Lourenço eine dritte Amtszeit absolviert, unter anderem.

Am 22. Juni verhinderte die PNA die Bewegung National Unity for Total Revolution of Angola (UNTRA) daran, eine friedliche Demonstration in der Hauptstadt Luanda abzuhalten. Mindestens 11 Demonstranten wurden festgenommen, von denen einer von den festnehmenden Beamten geschlagen und schwer verletzt wurde. Sie wurden sieben Stunden später ohne Anklage freigelassen.

Eine Demonstration gegen neue Gesetze zu Vandalismus und nationaler Sicherheit wurde am 31. August von der PNA gestoppt, als mindestens sieben Demonstranten, darunter Aktivisten und ein Journalist, auf dem Friedhof Santa Ana in Luanda festgenommen, zum Provinzkommando von Luanda gebracht und zehn Stunden später ohne Anklage freigelassen wurden.

Die PNA unterdrückte am 21. September einen weiteren UNTRA-Protest und behauptete, dieser sei nicht autorisiert, was die Organisatoren jedoch zurückwiesen. Mindestens sieben Demonstranten wurden festgenommen, darunter Organisatoren, die sich einem Polizeibefehl zur Auflösung widersetzt hatten. Die Polizei beschlagnahmte ihre Banner, Flugblätter und Telefone. Sie wurden alle am selben Tag ohne Anklage freigelassen.

Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen

Die PNA hielt weiterhin willkürlich Menschen fest, insbesondere Aktivisten, die an Protesten beteiligt waren.

Am 4. Januar verhaftete die PNA Laurinda Gouveia, eine Menschenrechtsaktivistin, und ihren Ehemann sowie ihre zweijährige Tochter bei einem friedlichen Protest in Luanda, der die Freilassung von Aktivisten und dem Social-Media-Influencer Neth Nehara forderte, der eine zweijährige Haftstrafe verbüßte, weil er den Präsidenten auf TikTok kritisiert hatte. Laurinda Gouveia und ihre Familie wurden am nächsten Tag freigelassen, nachdem sie und ihr Ehemann an einem summarischen Prozess am Provinzgericht von Luanda teilgenommen hatten, das alle Anklagen aufgrund unzureichender Beweise fallen ließ.

Am 16. März wurde Laurinda Gouveia zusammen mit Elisabeth Campos und Marinela Pascotal erneut verhaftet, als sie an einer von Women for Civic and Political Rights organisierten Protest gegen Polizeigewalt und hohe Lebenshaltungskosten teilnehmen wollten. Sie wurden noch am selben Abend freigelassen, nachdem ihr Anwalt eine Beschwerde eingereicht hatte.

Am 20. März nahmen PNA-Beamte drei Personen in den Städten Bengo und Huambo fest, weil sie an einem Generalstreik teilgenommen hatten, der vom General Centre of Independent and Free Trade Unions of Angola aufgerufen wurde, um eine Erhöhung des nationalen Mindestlohns und bessere Lebensbedingungen zu fordern.

Florindo Chivucute, Geschäftsführer der zivilgesellschaftlichen Organisation Friends of Angola, wurde am 27. August festgenommen, weil er Polizeibefehle missachtete, nachdem er Verkehrspolizisten und Beamte der Criminal Investigation Services (SIC) und der Direktion für Strafstraftaten (DIIP) beim Angriff auf ihn gefilmt hatte. Er verbrachte eine Nacht in Handschellen auf der 4. Polizeistation in Luanda, bevor er eine zweimonatige Bewährungsstrafe erhielt.

Meinungsfreiheit

Am 6. Juni wurde der TV-Nzinga-Journalist Guilherme Fortuna daran gehindert, über die Massenentlassung von Arbeitern aus der Sonderwirtschaftszone Luanda-Bengo zu berichten, als Beamte der 4. Polizeistation ihn angriffen und seine Kamera sowie seine Aufnahmeausrüstung zerstörten.

Unrechtmäßige Tötungen

Es wurde keine Untersuchung zur Tötung von Elzira dos Prazeres Manuel Zonga am 23. August und zur Verletzung von Esperança José Manuel durch Schüsse von PNA-Beamten bekanntgegeben, die versuchten, einen gewaltsamen Zusammenstoß zwischen rivalisierenden Gruppen im Stadtteil Rangel in Luanda zu verhindern. Die beiden Frauen hatten an der Gewalt nicht teilgenommen. Ein Polizist wurde während des Zusammenstoßes ebenfalls schwer verletzt.

Erzwungenes Verschwindenlassen

Laut Deutsche Welle News und UNTRAs Generalsekretär Leonardo Marcos sind am 11. März zwei UNTRA-Mitglieder gewaltsam verschwunden. Man nimmt an, dass sie von SIC- und DIIP-Beamten mitgenommen worden waren, nachdem sie das Radio Iglesias-Büro in Luanda verlassen hatten, wo sie zu einem Protest befragt wurden, den sie am 23. März gegen hohe Lebenshaltungskosten und die fortgesetzte Inhaftierung von "politischen" Gefangenen planten. Ihr Schicksal und ihr Verbleib blieben am Jahresende unbekannt.

Recht zum Essen

Die Menschen aus den Provinzen Cunene, Huila und Namibie litten unter schwerer Dürre, verursacht durch die langfristigen Auswirkungen von El Niño. Die landwirtschaftliche Produktion war beeinträchtigt. Etwa 5 % der Angolas Bevölkerung, insbesondere Frauen und Kinder, sollten im Laufe des Jahres unter Ernährungsunsicherheit leiden. Geplante staatliche Kürzungen bei den Kraftstoffsubventionen sollten die Situation in Ermangelung ausreichender sozialer Schutzmaßnahmen verschärfen. Während die lokalen Behörden in der Gemeinde Cahama in der Provinz Cunene Staudämme bauten, um den Zugang zu Wasser zu verbessern, und widerstandsfähige Saatgut verteilten, um das Defizit der landwirtschaftlichen Produktion zu beheben, waren die Maßnahmen unzureichend. Folglich wanderten Hunderte von Menschen weiterhin aus der Provinz Cunene nach Namibia.

II.1.7.3. Human Rights Watch, Weltbericht 2026, Angola (ECOI: Dokument #2136185)

Ereignisse des Jahres 2025

Die angolanischen Sicherheitskräfte reagierten häufig auf Demonstrationen mit übermäßiger und tödlicher Gewalt und ließen Demonstranten willkürlich festnehmen. Jugendbewegungen und zivilgesellschaftliche Gruppen protestierten gegen die Entscheidung der Regierung, die Kraftstoffpreise zu erhöhen und Subventionen für den öffentlichen Nahverkehr ohne öffentliche Konsultation abzuschaffen. Die Behörden verletzten die Pressefreiheit und das Recht auf ein faires Verfahren. Erneute Zusammenstöße zwischen den angolanischen Streitkräften und der separatistischen Gruppe Front zur Befreiung der Enklave von Cabinda (FLEC) führten Berichten zufolge zur Tötung von sechs Zivilisten in Cabinda. Die Behörden verletzten die Pressefreiheit und das Recht auf ein faires Verfahren.

Versammlungsfreiheit

Die angolanische Polizei war weiterhin in übermäßigen Gewaltanwendungsgebrauch und willkürliche Festnahmen von Journalisten, Aktivisten und Demonstranten verwickelt. Während eines dreitägigen Streiks der Taxifahrer, der am 28. Juli begann, setzte die Polizei übermäßige und rechtswidrige Gewalt gegen Demonstranten ein, was Berichten zufolge mindestens 29 Todesopfer, Hunderte verletzt und über 1.200 Menschen in den Provinzen Luanda, Huambo, Benguela und Huíla verletzt hat. Anfang desselben Monats feuerten Polizisten Tränengas und Gummigeschosse ab, griffen Demonstranten an, verletzten mehrere Menschen und führten willkürliche Festnahmen durch, während friedliche Proteste in Luanda zerstreut wurden.

Das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) forderte die angolanischen Behörden auf, umgehend, gründliche und unabhängige Untersuchungen zu den Todesfällen und dem gemeldeten Einsatz übermäßiger Gewalt während der Proteste durchzuführen.

Im August kündigte die angolanische Polizei eine Untersuchung der Todesfälle von Demonstranten an, nachdem sie den Beamten den Befehl gegeben hatte, zum Töten zu schießen. Im September waren die Ergebnisse der Untersuchungen nicht öffentlich.

Im Februar nahm die Polizei während eines Marsches gegen die Ermordung älterer Frauen in Kwanza Norte einen Korrespondenten der Deutschen Welle und weitere Personen, darunter zwei Oppositionsabgeordnete, fest. Die Polizei soll im März auch zehn Frauen festgenommen und dabei ihre Protestschilder zerstört haben, während ein Marsch gegen geschlechtsspezifische Gewalt in Luanda stattfand.

Pressefreiheit

Die Pressefreiheit sah sich 2025 mehreren Bedrohungen ausgesetzt. Im September setzte ein Gericht in Luanda einen Streik der staatlichen Medien wegen Bezahlung und Arbeitsbedingungen aus, da dies das Informationsrecht verletzte.

Im August nahm der angolansche Kriminalpolizeidienst (SIC) zwei Journalisten im Zusammenhang mit einem terrorismusbezogenen Fall fest, der zwei russische Staatsbürger betraf. Die Polizei warf den Journalisten terrorismusbezogene Straftaten vor, darunter das Verbreiten von "gefälschten Informationen" in sozialen Medien, ohne Details zu nennen. Einer der Journalisten, Armando Bumba, wurde später ohne Anklage freigelassen. Angolanische Menschenrechtsgruppen äußerten Besorgnis über die Festnahmen und forderten die Presse auf, sich nicht einschüchtern zu lassen.

Im Mai verurteilte der portugiesische öffentlich-rechtliche Rundfunk RTP den Ausschluss seines Presseteams von einer Veranstaltung im Büro des Präsidenten in Luanda und bezeichnete sie als "Angriff auf die Pressefreiheit". Das Presidency Press Centre entfernte den Sender außerdem aus seiner WhatsApp-Gruppe. Der angolanische Präsident der Kommission für Ressort und Ethikkommission für Journalisten, Luísa Rogério, sagte, dass diese Art von Ausweisung privater Medien weiterhin vorkomme.

Faires Verfahren

Im September waren 198 Personen, die 2024 wegen angeblicher Teilnahme an Protesten zur Unterstützung der regionalen Autonomie verurteilt wurden, noch immer inhaftiert und warteten auf ihre Berufung. Sie waren nach einem unfairen Prozess ohne Zugang zu Rechtsbeistand ihrer Wahl zu vier bis acht Jahren Gefängnis sowie Geldstrafen verurteilt worden. Die Behörden klagten sie wegen Rebellion, krimineller Vereinigung, Missachtung von Zerstreuungsbefehlen, Teilnahme an Unruhen und Beschädigung von öffentlichem Eigentum an, obwohl die Demonstrationen im Allgemeinen friedlich verliefen.

II.1.7.4. US-Außenministerium, Länderberichte 2024 über Menschenrechtspraktiken: Angola (ECOI Dokument #2128464 – Zusammenfassung)

Im Laufe des Jahres gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtssituation in Angola.

Bedeutende Menschenrechtsfragen umfassten glaubwürdige Berichte von: willkürlichen oder rechtswidrigen Tötungen; grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahme oder Inhaftierung; ernsthafte Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigter Verhaftungen oder Strafverfolgungen von Journalisten oder Zensur; Kinderehen; und das Verbot unabhängiger Gewerkschaften oder bedeutender oder systematischer Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer.

Die Regierung ergriff glaubwürdige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Dennoch war die Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen aufgrund fehlender staatlicher Gewaltenteilung, fehlender institutioneller Kapazitäten, einer Kultur der Straflosigkeit und staatlicher Korruption begrenzt.

1. Leben

Außergerichtliche Tötungen

Es gab mehrere Berichte, dass die Regierung oder ihre Agenten im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen hätten. Sicherheitskräfte setzten manchmal übermäßige Gewalt an. Die Nationalpolizei schloss laut Regierung 32 Mitglieder wegen schlechten Verhaltens in den ersten sechs Monaten des Jahres aus.

Im März nahm die Nationalpolizei einen Beamten fest, dem vorgeworfen wurde, den Körper einer Person getötet und anschließend verbrannt zu haben, von der angenommen wird, dass sie in den informellen Diamantenbergbau in der Provinz Lunda Norte verwickelt war. Ein Sprecher der Nationalpolizei sagte, die Behörden hätten eine Untersuchung eingeleitet, um die Ursache des "taktischen polizeilichen Vorfalls" zu ermitteln.

2. Grundfreiheiten

a. Pressefreiheit

Die Verfassung und das Gesetz sorgten für Meinungsfreiheit, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, doch die Regierung respektierte dieses Recht nicht immer.

Einzelpersonen konnten zunehmend private Medien und soziale Medien nutzen, um offen Regierungspolitiken und -praktiken zu kritisieren. Einzelpersonen berichteten, Selbstzensur praktiziert zu haben, konnten aber im Allgemeinen die Regierungspolitik kritisieren, ohne Angst vor direkter Vergeltung zu haben. Soziale Medien wurden in den größeren Städten weit verbreitet genutzt und boten ein offenes Forum für Diskussionen. Aktivisten berichteten, dass die Regierung zunehmend ein Gesetz nutzte, das "Beleidigung des Staates, seiner Symbole und Einrichtungen" verbot, um die Meinungsfreiheit zu unterdrücken.

Im August klagte die Staatsanwaltschaft die pensionierte Generalin und Oppositionspolitikerin Kamalata Numa an, den Staat wegen eines Facebook-Beitrags beleidigt zu haben, in dem er andeutete, ein ehemaliger General sei 2022 getötet worden, anstatt wie offiziell berichtet an einer Krankheit zu sterben. Der Fall wurde Ende des Jahres fortgesetzt.

Körperliche Angriffe, Gefangenschaft und Druck

Die Berichterstattung über Korruption, schlechte Regierungsführung und Menschenrechtsverletzungen war die Hauptgründe für Angriffe auf Journalisten, die oft ungestraft geschahen. Im Januar berichtete ein Journalist des oppositionsbetriebenen Radio Despertar, dass maskierte Angreifer versuchten, seinen Computer und sein Telefon zu stehlen, bevor sie versuchten, ihn zu töten. Er arbeitete an einem Untersuchungsbericht über Korruption, an dem der Provinz-Bildungsdirektor in Bengo beteiligt war.

Zensur durch Regierungen, Militär, Geheimdienste oder Polizeikräfte, kriminelle Gruppen oder bewaffnete extremistische oder rebellische Gruppen

Der Präsident ernannte die Leitung aller großen staatlichen Medien, und die staatliche Kontrolle über diese Medien führte oft zu einseitigen Berichterstattungen. Staatliche Nachrichtenagenturen, darunter das angolanische öffentliche Fernsehen, Radio Nacional und die Zeitung Jornal de Angola, bevorzugten die Regierungspartei stark und berichteten oft nicht über soziale Probleme, die auf schlechte Regierungsführung oder regierungskritische Ansichten zurückzuführen waren. Journalisten, die für staatlich kontrollierte Medien arbeiteten, berichteten von Drohungen mit Arbeitsplatzverlust, falls sie sich nicht an die redaktionelle Darstellung der Partei Popular Movement for the Liberation of Angola (MPLA) hielten.

Die Regulierungsbehörde für soziale Kommunikation (ERCA) war ein Gremium, das aus 11 Beratern bestand, die von politischen Parteien benannt wurden, die im Parlament und in der Regierung vertreten sind. Die Verantwortung von ERCA bestand darin, die Pressefreiheit und rechtmäßige Medienaktivitäten zu schützen sowie Vorschriften und Entscheidungen zu diesen Angelegenheiten zu erlassen. Journalisten und Oppositionsparteien kritisierten ERCA dafür, von der regierenden MPLA kontrolliert zu werden und Vorschriften zu erlassen, die der Regierung zugutekamen.

Die Kommission für Ethik und Zertifizierung war ein Gremium, das ausschließlich aus Journalisten bestand und befugt war, Journalisten zu lizenzieren und zu entlizenzieren. Medien, die einem Journalisten erlaubten, ohne Qualifikation zu arbeiten, sahen sich einer Geldstrafe von etwa 23.100 Kwanza (26,70 US-Dollar) gegenüber, was einen erheblichen Teil des durchschnittlichen Monatsgehalts eines Journalisten darstellte.

Der Minister für soziale Kommunikation, der Sprecher der Präsidentschaft und der nationale Informationsdirektor behielten erhebliche Entscheidungsbefugnisse über die Medien. Medienvertreter sagten, diese Personen hätten Nachrichten in staatlich kontrollierten Print-, Fernseh- und Radiomedien aktiv überprüft und beträchtliche Autorität über einige privat geführte Medien ausgeübt.

Bemühungen zur Wahrung der Unabhängigkeit der Medien

Im Januar weihte Präsident Joao Lourenco ein neues Journalistenausbildungszentrum in der Provinz Huambo ein. Die Einrichtung wurde entwickelt, um die beruflichen Fähigkeiten von Journalisten im ganzen Land durch spezialisierte Schulungen zu verbessern.

Arbeitnehmerrechte

Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen

Das Gesetz sah vor, dass die meisten Arbeiter unabhängige Gewerkschaften gründen und beitreten, kollektiv verhandeln und legale Streiks durchführen konnten. Das Gesetz verbot einige Formen von gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung, verbot jedoch nicht ausdrücklich die Einmischung von Arbeitgebern in gewerkschaftliche Aktivitäten. Das Gesetz erlaubte es Mitgliedern der Streitkräfte, Polizei, Feuerwehr, Mitglieder souveräner Organe und Staatsanwälten nicht, unabhängige Gewerkschaften zu gründen oder Streiks einzuleiten. Die Strafen für Verletzungen der Vereinigungsfreiheit waren geringer als für vergleichbare Verstöße wie Bürgerrechtsverletzungen, und gegen Verletzer wurden nie Strafen verhängt.

Die Regierung setzte nicht immer Gesetze durch, die die Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen und das Streikrecht der Arbeiter schützten. Für die Gründung und den Beitritt zu Gewerkschaften war die Genehmigung der Regierung erforderlich, was die Teilnahme einschränkte. Im Laufe des Jahres kritisierte die Internationale Gewerkschaftskonföderation die Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit und der Tarifverhandlungen des Landes. Gewerkschaften, unabhängig von den von der Regierung geführten, arbeiteten daran, ihren Einfluss zu erhöhen, doch die regierende MPLA-Partei dominierte die Arbeiterbewegung aufgrund ihrer historisch engen Beziehungen zu den Gewerkschaften, einschließlich der historischen Unterstützung der größten Gewerkschaftskonföderation des Landes. Die Regierung stufte viele Arbeitnehmer als "wesentlich" ein, über jene Sektoren hinaus, die von der Internationalen Arbeitsorganisation als unerlässlich definiert sind, darunter Transport, Kommunikation, Abfallmanagement und Kraftstoffverteilung, wodurch sie für Tarifverhandlungen ungeeignet waren.

Regierung und Arbeitgeber setzten zeitweise Praktiken an, die das Streikrecht einschränkten oder verletzten, indem sie streikende Arbeiter ersetzten und mit Gewaltandrohungen Streiks beendeten. Während der Streiks der öffentlichen Beschäftigten im März nahm die Polizei vier streikende Arbeiter in den Provinzen Bengo und Huambo wegen gewaltloser, streikbezogener Aktivitäten fest.

Zwangs- oder Zwangsarbeit

Siehe den jährlichen Bericht zum Menschenhandel des Außenministeriums unter https://www.state.gov/trafficking-in-persons-report/.

Akzeptable Arbeitsbedingungen

Lohn- und Arbeitszeitgesetze

Ein Mindestlohn für den formellen privaten Sektor existierte und variierte je nach Sektor und Größe des Arbeitgebers; In einigen Fällen lag sie unter der offiziellen Schätzung des Armutseinkommens. Der Mindestallgemeinlohn von 32.181,15 kwanza (37 $) stieg im Laufe des Jahres auf 50.000 kwanza (58 $) für kleine Unternehmen und Start-ups sowie 70.000 kwanza (81 $) für alle anderen privaten Arbeitgeber. Die Regierung erhöhte im Laufe des Jahres auch die Basis aller monatlichen Gehälter im öffentlichen Sektor von 30.000 Kwanza (35 $) auf 100.000 Kwanza (116 $). Das Mindestlohngesetz galt nicht für Arbeiter in informellen Bereichen wie Straßenhändlern und Subsistenzbauern.

Die Standardarbeitswoche im privaten Sektor betrug 44 Stunden und im öffentlichen Sektor 35 Stunden. Im formellen Sektor gab es ein Verbot übermäßiger Pflichtüberstunden, definiert als mehr als zwei Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Monat oder 200 Stunden pro Jahr.

Arbeitssicherheit und Gesundheit

Arbeitsschutz- und Gesundheitsstandards (OSH) waren im Allgemeinen für alle Hauptindustrien des Landes geeignet. Die Regierung setzte die OSH-Standards nicht immer proaktiv durch und untersuchte auch die Abläufe privater Unternehmen, es sei denn, es wurden Beschwerden von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Gewerkschaften eingereicht. Arbeitnehmer hatten das Recht, sich aus gefährlichen Arbeitsbedingungen zu entfernen, ohne ihre Beschäftigung zu gefährden.

Durchsetzung von Lohn, Arbeitszeit und Arbeitsschutzvorschriften

Die Regierung setzte das Mindestlohngesetz im formellen Arbeitssektor effektiv durch, und die Strafen entsprachen denen ähnlicher Straftaten wie Betrug. Gegen Verstöße wurden manchmal Strafen verhängt. Das Ministerium für öffentliche Verwaltung, Arbeit und soziale Sicherheit war mit der Umsetzung und Durchsetzung des Arbeitsrechts beauftragt. Eine unzureichende Anzahl ausreichend ausgebildeter Arbeitsinspektoren behinderte die Durchsetzungsmaßnahmen. Inspektoren hatten die Befugnis, unangekündigte Inspektionen durchzuführen und Sanktionen zu erwirken, aber einige Unternehmen erhielten eine Vorwarnung vor bevorstehenden Arbeitsinspektionen.

Im Laufe des Jahres führte die Regierung zwei groß angelegte Arbeitsinspektionen durch. Es deckte während der ersten Phase des Betriebs 10.367 Arbeitsverstöße auf, die von übermäßigen Arbeitszeiten reichten; Versäumnis, Arbeitnehmer in das Sozialversicherungssystem einzuschreiben; mangelnde Einhaltung von Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsvorschriften; Kinderarbeit; und Belästigung, neben anderen Verstößen. Inspektionsteams nahmen erfolgreich 7.151 Arbeitnehmer und 60 Unternehmen in das Sozialversicherungssystem auf, und Unternehmen stellten 1.236 neue Arbeitnehmer ein, nachdem sie die gesetzliche Arbeitszeitgrenze einhalten mussten.

Bis zu 80 Prozent der Erwerbsbevölkerung (etwa neun Millionen Personen) waren in der informellen Wirtschaft beschäftigt und daher außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Arbeitsinspektion. Die Rate war in ländlichen Gebieten höher als in städtischen Gebieten (93 bzw. 67 Prozent). Selbst in den schnell wachsenden städtischen Gebieten des Landes stellten selbstständige informelle Arbeiter wichtige Dienstleistungen wie Wasser, Nahrung und Transport bereit. Weitere häufige Arten informeller Arbeit waren Landwirtschaft, Handel und Handel, Hausarbeit, Sicherheitskräfte und Viehzucht. Kinder arbeiteten überwiegend im informellen Bereich.

Die meisten Arbeitnehmer im informellen Sektor unterlagen weder Lohn- noch Arbeitsschutzstandards oder sozialen Schutz.

c. Verschwinden und Entführung

Verschwinden

Es gab keine Berichte über erzwungene Verschwindungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden.

Längere Haft ohne Anklage

Das Gesetz verbot willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sicherte Personen das Recht, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hielt diese Anforderungen nicht immer ein.

Das Gesetz verlangte, dass ein Magistrat oder Richter einen Haftbefehl ausstellt, bevor eine Festnahme erfolgen konnte, obwohl eine Person, die bei einer Straftat erwischt wurde, sofort ohne Haftbefehl festgenommen werden konnte. Die Behörden erwirkten jedoch nicht immer Haftbefehle, bevor sie eine Festnahme vornahmen.

Gesetzlich waren Staatsanwälte verpflichtet, die Inhaftierten innerhalb von 48 Stunden über die rechtliche Grundlage für ihre Inhaftierung zu informieren. NGO-Quellen berichteten, dass die Behörden das Gesetz oft nicht respektierten. Wenn die Staatsanwaltschaft innerhalb von 48 Stunden nicht feststellen konnte, ob es eine rechtliche Grundlage für die Haft gab, hatten sie die Befugnis, die Person aus der Haft freizulassen. Je nach Ernsthaftigkeit des Falls durften die Staatsanwälte von der Inhaftierten verlangen, sich einem oder mehreren gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahren zu unterziehen, wie etwa Kaution, regelmäßiges Erscheinen vor Behörden oder Hausarrest. Es existierte ein funktionierendes, aber ineffektives Kautionssystem, das bei geringfügigen Vergehen weit verbreitet war. Gefangene und ihre Familien berichteten, dass Gefängnisbeamte Bestechungsgelder forderten, um die Gefangenen freizulassen.

Wenn die Staatsanwaltschaft eine rechtliche Grundlage für die Haft feststellte, konnte eine inhaftierte Person bis zu vier Monate ohne Anklage in Untersuchungshaft und bis zu zwölf Monate in Untersuchungshaft bleiben, bevor ein Richter über die Angelegenheit entscheiden musste. Fälle mit besonderer Komplexität bei Straftaten, die mit acht oder mehr Jahren Haft bestraft werden konnten, erlaubten eine Untersuchungshaft ohne Anklage von bis zu sechs Monaten und bis zu 14 Monate, bevor ein Richter über den Fall entscheiden musste. Nach Gesetz zählte die Dauer der Untersuchungshaft als verbüßte Zeit zur Erfüllung einer Haftstrafe.

Das Gesetz besagte, dass alle Gefangenen das Recht auf einen Anwalt hatten, der entweder von ihnen selbst gewählt oder von der Regierung pro bono ernannt wurde. Es gab nicht genügend Anwälte, um das Volumen der Strafverfahren zu bewältigen, und der Mangel an Anwälten in bestimmten Provinzen, insbesondere außerhalb der Hauptstadt, behinderte zeitweise das Recht auf einen Anwalt. Wenn kein Anwalt verfügbar war, konnte ein Richter einen Gerichtsschreiber zur Vertretung des Angeklagten ernennen, doch die Gerichtsschreiber verfügten oft nicht über die notwendige Ausbildung, um eine angemessene Verteidigung zu gewährleisten.

Das Gesetz erlaubte Familienmitgliedern sofortigen Zugang zu Häftlingen, doch die Gefängnisbeamten ignorierten dieses Recht gelegentlich oder machten es an die Zahlung einer Bestechung knüpfen. Das Gesetz erlaubte es, Häftlinge bis zu 48 Stunden festzuhalten, bevor sie einem Staatsanwalt vorgelegt wurden, in der sie mit ihrem Anwalt oder einem Familienmitglied kommunizieren konnten. Es gab Fälle, in denen Anwälte während des 48-Stunden-Zeitraums nicht mit Häftlingen kommunizieren durften.

Laut mehreren NGO- und zivilgesellschaftlichen Quellen verhaftete die Polizei willkürlich Personen ohne ordentliches Verfahren und hielt routinemäßig Personen fest, die an regierungsfeindlichen Protesten teilnahmen oder im Begriff waren, obwohl die Verfassung das Recht auf Protest schützte. Demonstranten wurden zeitweise wegen Verbrechen wie Verstößen gegen die öffentliche Ordnung oder der Beleidigung staatlicher Einrichtungen angeklagt, aber meist wurden festgenommene Demonstranten nach wenigen Stunden ohne Anklage freigelassen. Die sichtbare Präsenz der Sicherheitskräfte reichte oft aus, um die von der Regierung als rechtswidrigen Demonstrationen eingestuften Demonstrationen erheblich abzuschrecken. Im Januar nahm die Polizei den Menschenrechtsanwalt Zola Bambi vor seinem Gerichtstermin fest, um einen politischen Aktivisten zu vertreten, der am Vorabend bei einer friedlichen Demonstration festgenommen worden war. Die Behörden hielten Bambi zehn Stunden fest, bevor sie ihn ohne Anklage freiließen.

Übermäßig lange Untersuchungshaft blieb ein ernstes Problem. Eine unzureichende Anzahl von Richtern und eine schlechte Kommunikation zwischen den Behörden trugen zu dem Problem bei. Im Juli hielt die Regierung etwa 3.500 Gefangene länger in Untersuchungshaft als gesetzlich erlaubt, was je nach Schwere und Komplexität des mutmaßlichen Verbrechens zwischen vier und 14 Monaten dauerte. In einigen Fällen hielten die Behörden Häftlinge bis zu fünf Jahre in Untersuchungshaft fest. Die Dauer der Untersuchungshaft entsprach oder überstieg zeitweise die Höchststrafe für das angebliche Verbrechen. Die Regierung entließ Gefangene, die über die gesetzliche Frist hinaus festgehalten wurden, oft nicht. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass viele Gefangene, die von einer Strafminderung nach einem Amnestiegesetz von 2022 hätten profitieren können, weiterhin im Gefängnis blieben, weil ihnen die finanziellen Mittel fehlten, einen Rechtsbeistand für die vorzeitige Entlassung zu beauftragen.

d. Verstöße gegen die Religionsfreiheit

Siehe den jährlichen Bericht des Außenministeriums zur internationalen Religionsfreiheit unter https://www.state.gov/religiousfreedomreport/.

e. Menschenhandel

Siehe den jährlichen Bericht zum Menschenhandel des Außenministeriums unter https://www.state.gov/trafficking-in-persons-report/.

Sicherheit der Person

Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung

Die Verfassung und das Gesetz verboten solche Praktiken, aber die Regierung setzte diese Verbote nicht immer durch.

Es gab weiterhin regelmäßige Berichte, dass die Polizei Schläge und andere Misshandlungen auf dem Weg zu und innerhalb der Polizeistationen während der Verhöre einsetzte. Die Regierung räumte ein, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte bei der Festnahme von Personen manchmal übermäßige Gewalt anwendeten. Im Januar nahmen die Behörden zwei Mitglieder der Sicherheitskräfte in Kwanza Norte fest, weil sie ein 17-jähriges Mädchen, das sie festgenommen hatten, sexuell missbraucht hatten.

Obwohl die Straflosigkeit in den Sicherheitsdiensten weiterhin bestand, verurteilte der Innenminister und die Polizeibehörden offen einige Gewalttaten oder übermäßigen Gewaltanwendungen gegen Einzelpersonen und forderte die Opfer auf, Missstände der Nationalpolizei oder dem Amt des Pflichtverteidigers zu melden.

II.1.7.5. Sonstige Feststellungen betreffend die Lage in Angola

Das Christentum ist die dominierende Religion in Angola, mit der Mehrheit der Bevölkerung, die katholisch oder protestantisch ist.

Die Bakongo sind eine bedeutende ethnische Gruppe, die vor allem im Norden Angolas (Provinzen Zaire und Uige sowie Cabinda) lebt. Es gibt Hinweise, dass manche Bakongo aufgrund ihres Ethnonyms oder Akzents Diskriminierung im Alltag erfahren, z.B. bei der Jobsuche, im Zugang zu Dienstleistungen, wobei dies oft mit sozioökonomischen Faktoren verwoben ist. Staatliche Verfolgung liegt jedoch keine vor.

II.2. Beweiswürdigung

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 10.06.2025. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.

Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.

Im Akt der belangten Behörde finden sich folgende Beweisurkunden bzw. Unterlagen:

-Bestätigung über die Sicherstellung von zwei Identitätsdokumenten des BF, von denen eines bis 01.04.2029 gültig sei (s. Aktenseite 7ff),

-Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX ) mitsamt Gesundheitsbefragung des BF vom 03.11.2024 (s. Aktenseite 33ff),

-Lichtbildausweis „Cartão de Militante“ des BF von der Partei Movimento Popular de Libertação de Angola (im Folgenden: MPLA) aus dem Jahr 2019, rückseitig ein Lichtbild des früheren Präsidenten der Republik Angola, Dos Santos (s. Aktenseite 87ff),

-Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF im Seniorenwohnheim einer karitativen Einrichtung in einer nahe seinem Wohnort gelegenen Stadt im Ausmaß von 108 Stunden von März bis April 2025 (s. Aktenseite 91),

-Zwei Empfehlungsschreiben von zwei Privatpersonen von April 2025, die den BF beim Erlernen der deutschen Sprache unterstützen (s. Aktenseite 93ff),

-Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs Stufe A1.1. von April 2025 im Rahmen der Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum (s. Aktenseite 97),

-Diplom, Zeugnis und weiterer Nachweis betreffend ein Studium des BF in Angola, das eine Ausbildung zum Mathematiklehrer umfasst (s. Aktenseite 99ff und Übersetzung in VH-P Seite 3),

-Drei vom BF auf ein Blatt Papier geschriebene Namen von Aktivisten (s. Aktenseite 105, Niederschrift BFA Seite 8),

-Zeichnung des BF zum Logo bzw. Symbol der Partei Bloco Democrático (s. Aktenseite 107, Niederschrift BFA Seite 7),

-vom BF vorgelegter Text mit dem Titel „Menschenrechte in Angola: Zwischen Realität und offizieller Darstellung“ unter Berufung auf nachstehende Quellen (s. Aktenseite 113ff):

Deutsche Welle, 29.01.2025 www.dw.com

Amesty International Portugal, 27.11.2024 www.amnistia.pt

Voice of America (VOA) Portugues, 23.11.2024 voaportugues.com

Human Rights Watch – Weltbericht 2025 www.hrw.org

Mit Stellungnahme vom 06.02.2026 legte der BF folgende neue Beweisurkunden vor:

-Festnahmeanordnung des Büros des Generalstaatsanwaltes der Republik Angola (2. Kammer des Gerichtshofes für allgemeine Straftaten des Provinzgerichts Luanda) in portugiesischer Sprache vom 07.04.2025 betreffend den BF, da er sich der Anordnung zur Auflösung einer Versammlung widersetzt habe und ihm vorgeworfen werde, am 31.08.2024 eine Demonstration in der Nähe des Friedhofes Santa Ana in den kongolesischen Vierteln angeführt zu haben,

-Rückholbefehl des Innenministeriums von Angola (Kriminalermittlungsdienst [SIC]) in portugiesischer Sprache vom 22.10.2024, wonach die Verhaftung des BF angeordnet werde, da er im Zentralgefängnis von Viana ein Ausbruchdelikt begangen habe, indem er sich einen Aufstand der Häftlinge in eben diesem Gefängnis zunutze gemacht habe,

-Lichtbildausweis „Cartão de Membro“ des BF von der Partei Bloco Democrático mit Gültigkeitszeitraum 05.04.2023-04.04.2027, mit Vermerk, dass der BF ein politischer Aktivist und Organisator von Veranstaltungen sei und dem aktuellen Logo der Partei links oben sowie rückseitig,

-Teilnahmebestätigung für den Kurs Deutsch als Fremdsprache A1/1 vom 23.12.2025 an einer Volkshochschule in der Nähe des Wohnortes des BF,

-Bestätigung über die laufende Teilnahme am Kurs Deutsch als Fremdsprache A1/2 vom 03.02.2026 an einer Volkshochschule in der Nähe des Wohnortes des BF,

-Bestätigung über die Teilnahme am Sprachcafé der Pfarrgemeinde des Wohnortes des BF, über die Bemühungen des BF Deutsch zu lernen und seiner Integrationsbemühungen durch eine ehrenamtliche Mitarbeiterin dieser Pfarrgemeinde vom 03.02.2026,

-Steckbrief des BF mit Lichtbild, der Überschrift „Gesucht“, dem Schriftzug „gefährlich“ und Telefonnummern, an die man sich wenden solle, wenn man den BF sehe, in portugiesischer Sprache.

Mit Stellungnahme vom 20.02.2026 legte der BF folgende Beweisurkunden vor:

-Befund für die am 19.05.2025 durchgeführte Ileokoloskopie, wonach diese beim BF ein unauffälliges Ergebnis zu Tage gefördert habe und ihm eine Kontrolle in zehn Jahren empfohlen werde,

-Fachärztlich unterschriebener Verordnungsschein für Sehbehelfe vom 26.02.2026,

-Befund vom 30.01.2025 betreffend ein am BF durchgeführtes Mehrschicht Spiral-CT des Thorax und HR-CT des Lungenparenchyms, wonach er in beiden Lungenoberlappen fibrozirrhotische Residuen, d.h. vernarbte, umgebaute Gewebereste habe und diese unter Umständen der früheren Tuberkuloseerkrankung des BF zuzuschreiben seien („Die Veränderungen z.B. postspezifisch?“).

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2.1. Identität und Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 1, 4). Der BF bestätigte diese Angaben im Wesentlichen nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung und ergänzte diese um die Abfolge der Beziehungen mit den Müttern seiner zwei Töchter und den Zeitpunkt der Beendigung der Beziehung mit der Mutter seiner älteren Tochter (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 4f).

Dass die Identität des BF feststeht, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und mit den vorgelegten, auch sichergestellten Identitätsdokumenten begründet (s. Aktenseite 7ff). Da sich auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Identität des BF ergaben, schließt sich das Gericht dieser Feststellung an.

Dass der BF gesund ist, gab er im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 2, Anhalteprotokoll III - Haftfähigkeit Aktenseite 38f, und Gesundheitsbefragung Aktenseite 53ff). Demgegenüber erklärte der BF in der mündlichen Verhandlung, er leide an Magenproblemen. Diese Beschwerden habe er bereits bei der Ankunft in Österreich aufgrund der Folterungen im Gefängnis gehabt und stehe er deswegen in ärztlicher Behandlung. Aktuell müsse er ein Antibiotikum einnehmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der BF diesbezüglich keine Unterlagen vorlegen, weshalb ihm eine Frist zur Nachreichung eingeräumt wurde (s. VH-P Seite 3f).

Aus den in weiterer Folge vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass am 19.05.2025 eine Ileoskopie (Spiegelung des Krummdarms) durchgeführt worden sei. Laut dem vorgelegten Befund ist diese Untersuchung unauffällig verlaufen, eine Kontrolle wurde erst in zehn Jahren wieder empfohlen (s. Bestätigung Kepler Universitätsklinikum vom 19.05.2025).

Aus dem vorgelegten Dokument „Dauerdiagnosen“ geht hervor, dass dem BF am 06.05.2025 die zwei Mal tägliche Einnahme von Pantoloc (Magenschutz) verordnet wurde. Am 07.08.2025 wurde der BF wieder bei einem Arzt wegen Schmerzen vorstellig. Es wurde vermerkt, dass die „Eradikation“ (vollständige Entfernung oder Ausrottung von Krankheitserregern aus dem Körper) nicht erfolgt sei und der BF seine Antibiotika nicht eingenommen habe. Dem BF wurde ein Breitbandantibiotikum für 10 Tage verschrieben, ein weiteres Antibiotikum (Anaerobex) ebenfalls für 10 Tage, ein weiteres Antibiotikum (Clarithromycin) für 14 Tage (2x 14 Stück, wobei der BF das Medikament zwei Mal täglich einnehmen soll) und wurde dem BF geraten den Magenschutz weiter einzunehmen. Dem BF wurde zudem empfohlen seinen Stuhl in 6-8 Wochen auf Helicobacter-Bakterien untersuchen zu lassen. Aus dem vorgelegten Dokument kann nicht erkannt werden, dass der BF dieser Empfehlung nachgekommen ist.

Der BF war somit zuletzt im Sommer 2025 wegen der genannten Gesundheitsprobleme bei einem Arzt vorstellig. Er nahm die ihm verordnete Antibiotika-Therapie zunächst nicht ein. Es erscheint dem erkennenden Gericht unglaubhaft, wenn der BF angibt er nehme aktuell noch Antibiotika ein (s. VH-P Seite 4), da die Therapie laut den vorgelegten Unterlagen längst abgeschlossen sein müsste. Insgesamt kann aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkannt werden, dass der BF aktuell noch an einer Infektion leidet und stellte das erkennende Gericht daher fest, dass der BF gesund ist. Auch die Tatsache, dass der BF die verordnete Medikation zunächst nicht einnahm und der empfohlenen Stuhlkontrolle nicht nachkam, lässt darauf schließen, dass der BF tatsächlich unter keinen wesentlichen gesundheitlichen Problemen leidet.

Der BF legte überdies einen Verordnungsschein für Sehbehelfe vor, aus der jedoch keine krankheitswerte Einschränkung erkannt werden kann (geringfügige Fehlsichtigkeit liegt vor; s. Verordnungsschein für Sehbehelfe vom 26.02.2026). Der BF selbst brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass er Probleme mit den Augen habe, weswegen das erkennende Gericht davon ausgeht, dass hier tatsächlich keine wesentliche Erkrankung vorliegt.

Der BF legte auch einen Endbefund betreffend eine Blutabnahme vom 05.05.2025 vor. Hierzu erstattete der BF jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren ein Vorbringen und findet sich auf dem vorgelegten Dokument auch keine ärztliche Beurteilung des Blutbildes. Dass spezielle Auffälligkeiten vorliegen würden, kann die erkennende Richterin nicht erkennen und wurden solche vom BF auch in der gleichzeitig mit dem Dokument vorgelegten schriftlichen Stellungnahme nicht erwähnt. Überdies ist das Blutbild nun fast ein Jahr alt und somit auch nicht mehr als aktuell zu bewerten.

Des Weiteren legte der BF einen Befund der XXXX GmbH vom 30.01.2025 vor, wonach ein Spiral-CT durchgeführt worden sei. An der Lunge seien narbige Veränderungen festgestellt worden und wurde der Verdacht geäußert, dass diese unter Umständen auf eine frühere Erkrankung zurückführbar seien. Dieser Verdacht wird durch die vorgelegte Dauerdiagnose bestätigt („Status post Tuberkulose“). Aus dieser Bestätigung geht auch hervor, dass der BF am 30.04.2025 bei einem Lungenfacharzt vorstellig wurde und dieser keine Auffälligkeiten feststellen konnte („kein Befund“).

Der BF selbst erwähnte etwaige Probleme mit seiner Lunge im gesamten Verfahren nicht. Vielmehr verneinte er in der Gesundheitsbefragung, dass er an Tuberkulose gelitten habe (s. Aktenseite 53). Außerdem gab er an, er spiele in seiner Freizeit auch Fußball (s. Niederschrift BFA Seite 9). Das erkennende Gericht geht aufgrund der Tatsache, dass der BF selbst diese Beschwerden nicht erwähnt hat, angab Sport zu betreiben und der aufgesuchte Lungenfacharzt keinen krankheitswerten Befund erstellen konnte davon aus, dass der BF keine wesentlichen Probleme wegen den festgestellten Vernarbungen im Lungengewebe hat. Schließlich steht der BF deswegen aktuell auch nicht in ärztlicher Behandlung oder muss Medikamente einnehmen.

II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise

Die Sprachkenntnisse des BF wurden auf Basis seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA Seite 2). Die Ersteinvernahme, die Einvernahme vor dem BFA sowie die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wurden unter Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen für die portugiesische Sprache durchgeführt. Der BF hat seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt. Der BF bestätigte seine Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung und ergänzte, dass er ein bisschen Französisch spreche (s. VH-P Seite 5).

Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich im Wesentlichen auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 4, 6, 9), die er in der mündlichen Verhandlung, sieht man von den Angaben zum letzten Wohnort, seinem Haus und seinem Grundstück in XXXX ab, bestätigte (s. VH-P Seite 5). Die Umrechnung des Monatsentgelts des BF in Euro erfolgte nach der Einsicht in den im Internet abrufbaren Währungsrechner der Europäischen Zentralbank (s. commission.europa.eu/funding-tenders/procedures-guidelines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_de).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er habe vor der Ausreise seinen Wohnsitz in XXXX gehabt und habe er dort mit seiner Gattin, seiner Tochter und seiner Schwester zusammengelebt (s. VH-P Seite 6).

In der Ersteinvernahme gab der BF jedoch an, er habe in der Stadt XXXX und in „Angola XXXX “ gelebt, während sein Vater in XXXX , seine zwei Töchter mit ihren Müttern in XXXX und seine Schwester in XXXX wohnhaft gewesen seien.

Etwa sechseinhalb Monate später meinte der BF in der Einvernahme vor dem BFA, er habe in XXXX als Lehrer gearbeitet und dort mit seiner Frau, seiner (jüngeren) Tochter und seiner Schwester in einem Mietshaus gelebt. Außerdem habe er im Haus seines Vaters mit diesem und dessen neuer Frau in XXXX an der Adresse „ XXXX “ gelebt. Sein Vater sei aber öfter in XXXX gewesen und pendle der Vater zwischen den beiden Orten. Bei seiner Flucht habe ihm seine Frau die Dokumente zum Versteck in XXXX gebracht (s. Niederschrift BFA Seite 4ff).

Dass der BF mit seiner Frau, der jüngeren Tochter und der Schwester einmal in der Stadt XXXX in einem Mietshaus (s. Niederschrift BFA Seite 4) und einmal in XXXX (s. VH-P Seite 6) gelebt haben will, stellt einen unauflösbaren Widerspruch dar. Einen derart zentralen Aspekt im bisherigen Leben hätte der BF nach der Ansicht der erkennenden Richterin widerspruchsfrei angegeben, wenn er im Verfahren das tatsächlich Erlebte geschildert hätte. Diesbezüglich ist der Umstand, dass die angeblich fluchtauslösende Demonstration in XXXX stattgefunden habe, besonders zu berücksichtigen. Im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen wäre es insofern von Vorteil, wenn der BF einen privaten Bezug zu dieser Stadt herstellen hätte können. Vor allem wäre es für seine Frau faktisch nicht möglich gewesen vom Wohnort XXXX (s. Niederschrift BFA Seite 4) mit den Dokumenten des BF binnen 30 Minuten zur Ortseinfahrt von XXXX zu kommen (s. VH-P Seite 16).

Da der BF im gesamten Verfahren angab, sich zeitweise auch in XXXX aufgehalten zu haben, wurde dies entsprechend festgestellt. Dass der BF jedoch mit seiner Frau und seiner Tochter in XXXX gelebt habe, erscheint in Anbetracht der dargestellten Widersprüche nicht glaubhaft. Es ist anzunehmen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in XXXX hatte, da er dort erwerbstätig war und dort auch seine Frau und seine Tochter lebten.

II.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zum familiären Netzwerk des BF in Angola sowie zu den Lebensverhältnissen der Angehörigen gründen sich im Wesentlichen auf die Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 4f). Der BF bestätigte diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 6).

Dass sich die Verwandten des BF in Angola selbst erhalten können und sich bei Bedarf auch in wirtschaftlicher Hinsicht aushelfen, gab er in der Einvernahme vor dem BFA an (s. Niederschrift BFA Seite 5).

Dass zumindest zwei Geschwister des BF ebenfalls ein Studium abgeschlossen haben, gab der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 7).

Ob der BF Kontakt mit seinen Angehörigen hat, konnte nicht festgestellt werden, da der BF in der mündlichen Verhandlung angab, er habe mit niemanden Kontakt. Den letzten Kontakt mit seiner Gattin habe er im Juli 2025 gehabt. Auf Frage warum er keinen Kontakt mehr habe, gab der BF an, auch seine Frau werde verfolgt. Sie hätten den Kontakt aus Sicherheitsgründen abgebrochen. „Wenn wir keinen Kontakt haben, ist es für die Behörden schwieriger die Frau ausfindig zu machen.“ Nach der Ausreise des BF seien Kriminalbeamte in das Haus gekommen und hätten eine Waffe gegen seine zwei Jahre alte Tochter gerichtet. Sie hätten gewollt, dass die Gattin des BF mit ihnen zusammenarbeitet (s. VH-P Seite 6).

Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar inwiefern die Behörden in Angola seine Gattin leichter würden finden können, wenn der BF diese aus Österreich kontaktieren würde. In Anbetracht der noch aufzuzeigenden zahlreichen eklatanten Widersprüche im Vorbringen des BF durch die er seine Glaubwürdigkeit beschädigt hat muss auch hier angemerkt werden, dass die erkennende Richterin dem BF nicht glaubt, dass er tatsächlich mit Niemandem in Angola Kontakt hat. Da jedoch auch keine tragfähigen Hinweise für das Bestehen eines Kontaktes vorliegen, wurde dementsprechend eine Negativfeststellung getroffen.

II.2.4. Ausreisemodalitäten

Den Zeitpunkt des Entschlusses zur Ausreise gab der BF in der Ersteinvernahme mit 20.10.2024 und in der mündlichen Verhandlung mit 21.10.2024 (s. VH-P Seite 7) an. Da er auch in der Einvernahme vor dem BFA meinte, er habe seiner Frau in zeitlicher Nähe zur Ausreise am 20.10.2024 erklärt, dass er das Land verlassen müsse (s. Niederschrift BFA Seite 7), war entsprechend den gleichlautenden Angaben des BF festzustellen, dass er den Entschluss im genannten Zeitpunkt getroffen hat.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Angola sowie zu den mitgeführten Dokumenten stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA Seite 2, 6, 7) und bestätigte der BF dies Angaben im Wesentlichen nochmals in der mündlichen Verhandlung. Er ergänzte lediglich, dass er nie einen Reisepass besessen habe (s. VH-P Seite 7). In der mündlichen Verhandlung gab der BF auch an, er habe einen falschen Reisepass („Es war so, dass die Frau, zwei Reisepässe besaß. […] Einer dieser Reisepässe hatte das Foto eines Mannes.“ s. VH-P Seite 8) zur Einreise nach Griechenland verwendet.

Dass der BF durch mehrere sichere Staaten reiste, dort nicht um Schutz ansuchte und kein Grund ersichtlich ist, warum ihm das nicht möglich gewesen wäre, ergibt sich aus der festgestellten Reiseroute des BF, woraus eindeutig ersichtlich ist, dass der BF durch mehrere sichere Staaten (Namibia, Griechenland, Weiterreise von Griechenland nach Österreich führt ebenso durch sichere Staaten) reiste.

II.2.5. Privatleben / Familienleben in Österreich

II.2.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Dass sich der BF am 03.11.2024 in das Bundesgebiet begeben hat, gründet sich auf seine Angabe in der Ersteinvernahme.

Die Feststellung, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dadurch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten hat, die durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde und dass der Aufenthalt durch die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten rückwirkend rechtswidrig wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den bekannten und erwähnten Bestimmungen des AsylG bzw. FPG.

Dass der Aufenthalt des BF nicht geduldet bzw notwendig ist und er auch nicht Opfer von Gewalt iSd EO wurde, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und hat der BF im gesamten Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Auch wurde dem Gericht amtswegig kein derartiger Hinweis bekannt.

II.2.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich

Die Feststellungen zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 8f). In der mündlichen Verhandlung bestätigte er diese Angaben und aktualisierte jene in Bezug auf die EU-Staaten dahingehend, dass ein männlicher Angehöriger („er“) in Portugal studiere. Mit diesem habe der BF keinen Kontakt (s. VH-P Seite 22).

II.2.5.3. Grad der Integration

Die Feststellungen zum derzeitigen Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung und zur aktuell nicht bestehenden Beschäftigung des BF gründen sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 22f).

Dass der BF in Österreich Deutschkurse besuchte, gründet sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, mit denen er jene in der Einvernahme vor dem BFA aktualisierte und auf die von ihm vorgelegten Kursbestätigungen (s. Niederschrift BFA Seite 9; VH-P Seite 22; Aktenseite 97; Teilnahmebestätigungen einer Volkshochschule in der Nähe seines Wohnortes vom 23.12.2025 und 03.02.2026).

Die Feststellung zum regelmäßigen Besuch des Sprachcafé der Pfarrgemeinde im Wohnort des BF gründen sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 23) und die vorgelegte Bestätigung eine ehrenamtliche Mitarbeiterin dieser Pfarrgemeinde.

Die ehrenamtliche Tätigkeit im Seniorenwohnheim im Frühjahr 2025 gründet sich auf die Angaben des BF im gesamten Verfahren (s. Niederschrift BFA Seite 9; VH-P Seite 23) und die vorgelegte Bestätigung der karitativen Einrichtung vom 22.04.2025.

Dass der BF in Österreich Freunde gefunden hat und mit diesen Fußball spielt, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, wonach er sich dies mit anderen organisiere und in der benachbarten Stadt nicht vereinsmäßig Fußball spiele (s. Niederschrift BFA Seite 9).

II.2.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Dass der BF alle Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit mit prekärem Aufenthaltstitel erwarb, ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF in der gesamten Zeit seines Aufenthaltes in Österreich Asylwerber war. Ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber ist per se prekär, da dieses bis zum Abschluss des Asylverfahrens gilt und jeder Asylwerber auch damit rechnen muss, dass sein Verfahren unter Umständen negativ ausgehen kann.

II.2.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Bindung an den Herkunftsstaat ergeben sich logisch aus den zuvor getroffenen Feststellungen, insbesondere aus den Feststellungen zum Lebenslauf des BF und zum nach wie vor bestehenden familiären Netzwerk in Angola. In der Zusammenschau dieser Feststellungen mit der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass eine nahezu ein Jahr und fünf Monate dauernde Abwesenheit aus dem Herkunftsland, in welchem ein Mensch bislang durchgehend lebte (unter Berücksichtigung des Alters des BF) keine vollständige Entfremdung von diesem Herkunftsstaat mit sich bringt. Es ergibt sich aus dem gesamten vorliegenden Akteninhalt und insbesondere auch aus dem Vorbringen des BF kein Hinweis darauf, dass es im Falle des BF anders sein sollte und trotz der relativ kurzen Abwesenheit bereits eine gänzliche Entwurzelung stattgefunden hätte.

II.2.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden aktuellen Strafregisterauszügen.

II.2.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die Feststellung zur Verwaltungsübertretung wegen der illegalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den zuvor getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der erwähnten Norm des FPG und wird es in diesem Zusammenhang auch als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass die illegale Einreise nach Österreich eine Verwaltungsübertretung darstellt.

II.2.5.8. Verfahrensdauer

Die Feststellungen zur Verfahrensdauer ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Erkenntnis.

II.2.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:

II.2.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat

II.2.6.1.1. Zur behaupteten Verfolgung des BF aufgrund des Protestmarsches vom 31.08.2024 und seiner politischen Einstellung sowie zur vorgebrachten Verfolgung Angehörigen des BF

A) Darstellung des Fluchtvorbringens des BF im Rahmen der Ersteinvernahme und der Einvernahme vor der belangten Behörde:

Im Rahmen der Ersteinvernahme gab der BF an, er sei politischer Aktivist und Mitglied der Partei Juventude Bloco Democratico. Sie hätten am 31.08.2024 außerhalb XXXX einen friedlichen Protestmarsch durchgeführt, als plötzlich die schwerbewaffnete Polizei gekommen sei und begonnen habe sie zusammenzuschlagen. Sie seien in weiterer Folge in die Polizeifahrzeuge verbracht worden und seien in einem alleinstehenden Haus untergebracht worden. Dort sei der BF und sehr viele weitere Personen für ca. drei Wochen eingesperrt worden. Einige seien von der Polizei geholt worden und nie mehr zurückgekehrt. Er wisse nicht, was mit diesen Leuten geschehen sei. Am 20.10.2024 sei der BF ebenfalls von der Polizei im Rahmen einer Kontrolle gerufen worden. Einer der Polizisten habe gemeint, der BF könne nicht hierbleiben, da sein Leben in Gefahr sei. Er habe den BF aufgefordert aus Angola zu flüchten. Dieser Polizist habe ihm auf der Flucht geholfen und ihn zunächst versteckt. Er habe schließlich mit Hilfe des Polizisten das Haus verlassen können. Es sei ihm gelungen nach XXXX zu kommen und dort sei er mit dem Bus in die Provinz XXXX gefahren und von dort weiter nach Namibia. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF umgebracht zu werden.

Der BF gab zudem an in Angola im Jahr 2024 gefoltert worden zu sein (s. Anhalteprotokoll LPD XXXX vom 03.11.2024, AS 33ff).

Vor der belangten Behörde gab der BF im Rahmen der Einvernahme an, seiner Frau gehe es nicht gut, sie werde auch verfolgt. Alle seine Angehörigen hätten jetzt Probleme in seiner Heimat (s. Niederschrift BFA Seite 5).

Der BF habe in Angola Schwierigkeiten mit den Behörden. Er gehört einer politischen Partei an und habe an Demonstrationen teilgenommen. Gegen den BF sei in Angola ein Gerichtsverfahren anhängig. Er sei in Angola auch bereits in Haft gewesen. Von privater Seite werde der BF jedoch nicht verfolgt. Der Hauptgrund der Ausreise sei eine Demonstration gewesen, die in XXXX abgehalten worden sei. Der BF sei auch dabei gewesen. Die Demonstration habe zwei Ziele gehabt, das erste sei ein Protest gegen die Regierung durch den Präsidenten und das zweite sei gegen das Gesetz 18/24 (Demonstrationsverbot) gewesen (s. Niederschrift BFA Seite 6).

Sein Fluchtvorbringen stellte der BF vor der belangten Behörde wie folgt dar: Die Regierung sei sehr korrupt und spiele mit dem Volk. Sie würde das Volk bestehlen und, während das Volk leide, seien die Leute an der Macht Millionäre. Das Gesetz 18/24 solle Demonstrationen verbieten und Vandalismus im Rahmen der Demonstrationen mit einer Haftstrafe von 30 Jahren bestrafen. Sie hätten den Termin für die Demonstration am 31.08.2024 in XXXX in XXXX festgelegt. Sie seien zu dem Treffpunkt gekommen. Es seien auch Aktivisten, Journalisten und die Zivilbevölkerung dabei gewesen. Ein paar Aktivisten seien noch nicht da gewesen, auf diese hätten sie gewartet. Noch bevor die Demo begonnen habe, sei die Polizei gewaltsam eingeschritten. Es habe einen richtigen Terror seitens der Polizei gegeben und sei auch geschossen worden. Sie hätten den Journalisten und Aktivisten das gesamte Material weggenommen und auch Gas eingesetzt, weswegen sie in Ohnmacht gefallen seien. Sie hätten sie geschnappt, in Autos gesetzt, sie getrennt und an unterschiedliche Orte verbracht. Einige seien ins Gefängnis gekommen, andere an isolierte Orte oder in Häusern außerhalb der Stadt. Als der BF zu sich gekommen sei, habe er nicht gewusst, wo er sei. Er habe andere Personen von der Demo gefragt, wo sie seien würden. Die Menschen, die bei Bewusstsein gewesen seien, hätten ihnen die ganze Geschichte erzählt. Der BF sei an diesem Ort gefoltert worden. Er leide noch immer unter den Folgen und müsse weinen, wenn er an das alles denke. Er habe heute noch brennende Augen und danke Gott, dass er am Leben sei. Er sei gefoltert, misshandelt und geschlagen worden. Er sei von 31.08.2024 bis 20.10.2024 in Gefangenschaft gewesen. Die Polizisten hätten dort angefangen täglich ein bis zwei Personen rauszuholen und mit diesen hinauszugehen. Sie seien nie mehr zurückgekommen. Sie hätten nicht gewusst, ob mit ihnen etwas passiert sei oder ob sie freigelassen worden seien.

Am Ende seien nur noch fünf Leute einschließlich des BF übriggeblieben. Der BF sei viel mehr verfolgt worden, als die anderen Personen. Der Grund dafür sei, dass der BF früher Mitglied der Machtpartei gewesen sei. Er sei jedoch später ausgestiegen, weil ihm die Partei nicht gefallen habe. Es habe sehr viele Missstände gegeben, weshalb er nicht mehr Mitglied habe sein wollen. Es habe Fälle gegeben, bei denen sich Parteimitglieder gegenseitig vergiftet hätten. Er gehöre jetzt der Oppositionspartei an und die Machtpartei habe ihn als Verräter abgestempelt. Sie hätten an diesem Ort auch das Befugnis gehabt den BF zu töten. Einer der Polizisten dort, hätte ihn aufgerufen. Sie hätten ihm die Augen mit einer Binde zugebunden und den BF aus dem Ort hinausgeführt. Sie hätten ihn in den Wald gebracht. Der Polizist habe ihm gesagt, sie hätten den Befehl bekommen, den BF zu töten. Der BF habe sie angefleht und gesagt, er sei Familienvater. Sie sollten daran denken, dass sie selbst Familie hätten. Er habe ihn gefragt, aus welcher Provinz er komme und der BF habe gesagt, dass er aus XXXX kommen würde, woraufhin der Polizist angab, er komme auch aus XXXX . Der Polizist habe dem BF gesagt, er werde ihn nicht töten, doch müsse der BF das Land verlassen. Würde man ihn nun finden, wäre das Leben dieses Polizisten in Gefahr. Er habe drei Schüsse in die Luft abgegeben, sodass seine Kollegen denken würden, der BF wäre tot. Der BF sei dann zur Straße gelaufen, habe ein Auto angehalten, das ihn nach XXXX gebracht habe. Er habe sich dann an einem versteckten Ort aufgehalten, da ihn keiner habe sehen dürfen. Der BF habe seine Frau angerufen und diese habe ihm dann seine gesamten Dokumente gebracht, sowie Geld und Wertgegenstände. Der BF habe erklärt, dass er das Land verlassen müsse und habe an seinen Onkel in Namibia gedacht. Er habe seiner Frau gesagt, sie solle mit niemandem sprechen. Am 20.10.2024 sei er mit dem Bus nach Canene und einen Tag später nach Namibia weitergereist (s. Niederschrift BFA Seite 7)

Der BF sei seit 2018 politisch aktiv. Er sei von 2018 bis 2022 Mitglied der MPLA gewesen (Movimento Popular da Libertacao de Angola). Der Präsident der Partei sei Joao Goncalve Manuel Lorenzo gewesen, aktuell sei er auch Präsident von Angola. Seit 2023 sei der BF Mitglied der Partei Bloco Democratio. Das Symbol der Partei sei das Symbol der Demokratie. Man sehe Personen, die sich die Hand reichen würden. Es solle ein Zeichen der Union sein. Es sei schwarz, rot und blau. Der Parteipräsident heiße Filomeno Vieira Lopes. Der Vizepräsident der Partei heiße Nelson Peleta und der Generalsekretär Muata Sebastiao (s. Niederschrift BFA Seite 7f).

Bei der Demonstration am 31.08.2024 habe es insgesamt sieben Oppositionsparteien gegeben. Die Demo sei von allen finanziert und organisiert worden. Es seien mehr als 20 Aktivisten plus die Zivilbevölkerung und Zivilisten gewesen. Es seien zwischen 100 und 1000 Demonstranten gewesen. Auf die Frage, ob der BF bekannte Journalisten oder Aktivisten kenne, die bei der Demonstration anwesend gewesen seien, gab dieser an, er kenne einige Aktivisten. Er kenne Nelson Manuel Adilson und Gangsta (s. Niederschrift BFA Seite 8)

Mit dem BF seien 16 Personen an dem Ort festgehalten worden. Auf Frage, woher der BF wisse, dass er hätte getötet werden sollen, gab dieser an, der Polizist, der ihn gerettet habe, habe ihm dies gesagt. Den Namen des Polizisten kenne er nicht. Es habe wegen der Demonstration ein Gerichtsverfahren gegen den BF gegeben. Er sei jetzt für tot erklärt. Er wisse nicht, ob momentan noch ein Verfahren laufe. Auf Frage, woher er wisse, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn laufend sei, gab der BF an, in Angola sei es so, dass, wenn man bei einer Demonstration festgenommen werde, es automatisch zu einem Gerichtsverfahren komme (s. Niederschrift BFA Seite 8).

Er sei ja für die Regierung für tot erklärt worden. Sie hätten dies allerdings nochmals überprüfen wollen und seien zu seiner Frau nach Hause gekommen. Es seien drei Mal maskierte Männer gekommen und hätten nach dem BF gefragt. Seine Frau habe das Haus dann stehen lassen und sei in das Elternhaus gezogen, weil sie dies nicht mehr habe mitmachen können. Es sei wirklich die engste Familie inklusive seiner Frau. Andere Gründe für das Verlassen des Heimatlandes gäbe es keine. Im Falle einer Rückkehr würde man ihn töten und könne seine Familie das Begräbnis vorbereiten. Seine Familie werde von der angolanischen Regierung bedroht, dies lasse ihm keine Ruhe (s. Niederschrift BFA Seite 8f).

B) Zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweisurkunden:

Mit Stellungnahme vom 06.02.2026 legte der BF folgende Beweisurkunden mit Bezug zu seinem Fluchtvorbringen vor:

-Schreiben des Büros des Generalstaatsanwalts der Republik Angola (2. Kammer des Gerichtshofs für allgemeine Straftaten des Provinzgerichts von XXXX ). Der BF solle festgenommen werden, weil er sich einer Anordnung zur Auflösung einer Versammlung widersetzt habe. Es werde ihm auch vorgeworfen am 31.08.2024 eine Demonstration in XXXX angeführt zu haben (in der Nähe der Klöster neben dem Friedhof) vom 07.04.2025;

-Rückholbefehl des Innenministeriums von Angola (Kriminalermittlungsdienst (SIC), wonach die Verhaftung des BF angeordnet werde. Der BF habe das Verbrechen der Invasion und Flucht aus dem Zentralgefängnis von XXXX begangen, indem er eine Rebellion der Gefangenen im selben Gefängnis ausgenutzt habe vom 22.10.2024;

-Lichtbildausweis „Cartão de Membro“ des BF von der Partei Bloco Democrático mit Gültigkeitszeitraum 05.04.2023-04.04.2027, mit Vermerk, dass der BF ein politischer Aktivist und Organisator von Veranstaltungen sei und dem aktuellen Logo der Partei links oben sowie rückseitig,

-Foto des BF mit der Überschrift „Gesucht“ und Telefonnummern an die man sich wenden solle, wenn man den BF sehe.

Das erste vorgelegte Dokument stimmt insofern mit dem Vorbringen des BF überein, dass dieser bereits vor der belangten Behörde angab, die Demonstration habe am 31.08.2024 in XXXX in XXXX stattgefunden (s. Niederschrift BFA Seite 7). Dass an diesem Tag und an diesem Ort tatsächlich eine Demonstration stattfand, die von den Behörden gewaltsam aufgelöst wurde, ergibt sich auch aus den Länderinformationen. Der BF selbst gab jedoch im Rahmen der Ersteinvernahme sowie im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht an, dass er diese Demonstration angeführt habe. Er selbst gab demgegenüber an, es sei eine Demonstration abgehalten worden und sei er selbst „auch dabei gewesen“ (s. Niederschrift BFA Seite 6).

Das zweite vorgelegte Dokument wirft Fragen auf, da der BF vor der belangten Behörde angab, er hätte getötet werden sollen, der Polizist habe in die Luft geschossen und seinen Tod damit quasi vorgetäuscht. Würden die angolanischen Behörden jedoch davon ausgehen, dass der BF tot sei, ist es nicht nachvollziehbar, dass betreffend den BF ein Rückholbefehl ausgestellt wurde. Andererseits gab der BF auch vor der belangten Behörde an, die Regierung hätte überprüfen wollen, ob er tatsächlich tot sei (s. Niederschrift BFA Seite 8). Dem erkennenden Gericht ist zwar nicht klar, wie die angolanischen Behörden den Tod des BF durch eine Nachschau bei ihm zuhause feststellen wollen, dies alleine wäre jedoch noch kein Grund an der Darstellung des BF zu zweifeln. Ähnliche Fragen stellen sich in Bezug auf den vorgelegten „Steckbrief“, weil auch diesbezüglich nicht klar ist, warum die angolanischen Behörden einen Toten per Steckbrief suchen sollten.

Es ergibt sich jedoch eine zweite Frage aus dem vorgelegten Dokument, da hierin die Flucht aus dem Zentralgefängnis von XXXX erwähnt wird. Der BF selbst brachte vor der belangten Behörde jedoch vor, er sei in einem abgeschiedenen Haus angehalten worden. Eine Inhaftierung im Zentralgefängnis von XXXX erwähnte der BF im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Er erwähnte auch nicht, dass er in der Haft verlegt worden sei oder an verschiedenen Orten angehalten worden sei.

C) Zu dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Fluchtvorbringen und den dabei zu Tage getretenen Widersprüchen und Unstimmigkeiten:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF zusammengefasst an, er sei in „diesem“ Zeitraum Mitglied der MPLA gewesen. Es sei für ihn kein Vorteil gewesen ein Mitglied dieser Bewegung zu sein, daher sei es besser gewesen diese Partei zu verlassen. Das Volk in Angola leide und gäbe es Korruption, auch innerhalb dieser Partei. Er habe eine Demonstration, einen Aufstand organisiert und daran teilgenommen. Nachdem er die MPLA verlassen habe, sei er der Opposition beigetreten. Diese Demonstration habe am 31.08.2024 stattgefunden. Sie hätten demonstriert und die angolanische Verfassung würde Demonstrationen ohne vorherige Genehmigung erlauben. Sie hätten auf weitere Mitglieder gewartet. Die Polizei sei dann mit einer „derartigen“ Gewaltausübung hinzugekommen. Sie seien mit Waffen und Tränengas ausgerüstet gewesen und hätten angefangen zu wüten. Leider seien dabei viele Leute getötet worden (Anmerkung: Dass im Zuge der Demonstration Personen getötet worden seien, kann den vorliegenden Berichten und Informationen zu der erwähnten Demonstration nicht entnommen werden). Der BF sei festgenommen und an eine isolierte Stelle transportiert worden. Dort sei er misshandelt worden. Die Polizei habe ihm vorgeworfen, ein Verräter des Landes zu sein, da er zuvor Mitglied der MPLA gewesen sei. Der BF sei geschlagen worden, habe sich nackt ausziehen müssen und sei auf verschiedene Arten misshandelt worden. Eines Tages sei er dann in das zentrale Gefängnis von XXXX transportiert worden. Er sei dort in eine Einzelzelle gesperrt worden und sei weiterhin misshandelt worden. Es sei ihm gelungen aus dem Gefängnis zu fliehen, weil es einen Aufstand gegeben habe. Es sei vielen Personen gelungen aus dem Gefängnis zu fliehen (s. VH-P Seite 8f).

Der BF verbesserte sich in weiterer Folge und führte aus, er sei in einer Einzelzelle abgesperrt gewesen und sei es ihm – entgegen den vorigen Ausführungen – nicht gelungen aus dem Gefängnis zu entkommen. Am Tag danach sei die Polizei zu ihm gekommen, habe ihm die Augen verbunden und in ein Polizeiauto gebracht. Er sei an einen unbekannten Ort verbracht worden, wo man allerdings seine Muttersprache gesprochen habe. Er sei bewusstlos geworden. Die Polizei habe gefragt, woher er komme und habe der BF geantwortet, er stamme aus XXXX . Der Polizist habe gesagt, er komme auch aus XXXX und dass er den Auftrag bekommen habe, den BF zu töten, weil er das Vertrauen der MPLA missbraucht habe. Der BF habe die MPLA öffentlich kritisiert. Da der BF und der Polizist aus derselben Ortschaft gekommen seien, habe er das Leben des BF gerettet. Dies jedoch unter der Bedingung, dass der BF das Land verlasse. Würde der BF das Land nicht verlassen, würde er sein Leben und das Leben seiner Angehörigen riskieren. Der BF sei anschließend in einen Wald gelaufen und habe Schüsse hinter sich gehört. Der Polizist habe noch gedroht, wenn der BF ihn verraten würde, würde er erzählen, dass der BF an der Gefängnisrevolte teilgenommen habe. Er sei ca. 18 km von XXXX entfernt gewesen, habe eine Person mit Auto um Hilfe gebeten und als er in XXXX angekommen sei, habe er mit seiner Gattin telefoniert. Diese sei gekommen und habe ihm die Dokumente gebracht. Anschließend sei er geflohen (s. VH-P Seite 9f).

Auf Vorhalt, dass der BF vor der belangten Behörde angab, der Polizist und er würden aus XXXX stammen, nicht aus XXXX , gab der BF an, XXXX liege in der Provinz XXXX (s. VH-P Seite 10), was die unterschiedliche Darstellung erklärt.

-Zur politischen Tätigkeit des BF im Allgemeinen:

Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung zu seinem politischen Engagement befragt und gab er an, er sei bereits zu Schulzeiten bei „der Partei“ gewesen. 2016 sei seine Aktivität noch nicht so intensiv gewesen, 2018 sei er jedoch politisch aktiver geworden. 2019 habe er dann eine Mitgliedskarte der MPLA besessen. Er sei Sekretär in seinem Wohnviertel gewesen. Damals habe er in der Provinz XXXX in der Gemeinde XXXX gelebt. Seine Aufgabe sei gewesen die Partei zu stärken, zu vergrößern und junge Leute zu mobilisieren und sie zu einem Parteibeitritt zu bewegen (s. VH-P Seite 11). Der BF schilderte seine Aufgaben als Sekretär in seinem Wohnviertel so oberflächlich und pauschal, dass das erkennende Gericht erhebliche Zweifel daran hat, dass der BF diese Tätigkeit tatsächlich ausübte. Wäre er tatsächlich Sekretär gewesen, würde er seine offiziellen Aufgaben und Funktionen umfassend darstellen können.

Auf Frage, wie sich das politische Engagement dann weiterentwickelt habe, gab der BF an, die Sache sei gut gelaufen, weil sie den falschen Versprechungen der MPLA geglaubt hätten. Sie hätten jedoch mitbekommen, dass die MPLA sie zum Narren halte und habe er daraufhin beschlossen die Partei zu verlassen (s. VH-P Seite 11). Auf nochmalige Nachfrage, warum genau der BF das politische Lager gewechselt habe, gab dieser ungeduldig an, er habe das bereits erklärt, weil die MPLA gelogen habe. Es sei für ihn notwendig gewesen politisch die Seite zu wechseln (s. VH-P Seite 11). Auch hier gab der BF seine Motivation zu einer Oppositionspartei zu wechseln derart oberflächlich an, dass das erkennende Gericht den Eindruck hatte, der BF ist tatsächlich nicht politisch interessiert oder engagiert. Wäre dies der Fall, hätte er konkrete Vorhaben, Maßnahmen, Ideologien oder Vorfälle genannt, die seinen Gesinnungswechsel erklären könnten. Die Aussage des BF, er sei unzufrieden gewesen und habe die Partei gewechselt, mag für jeden politischen Gesinnungswechsel Gültigkeit haben (ohne Unzufriedenheit würde kein Bedarf nach Veränderung entstehen), stellt jedoch keine individuelle und nachvollziehbare Erklärung für die Unzufriedenheit dar, die schließlich zu dem politischen Gesinnungswandel geführt hat.

In Übereinstimmung mit seinen Angaben vor der belangten Behörde, gab der BF an, er sei der Opposition, nämlich dem Bloco Democratico 2023 beigetreten (s. VH-P Seite 11).

Auf Frage, welche Aufgaben der BF beim Bloco Democratico hatte, gab dieser an, er sei ein Aktivist und Organisator verschiedener Veranstaltungen gewesen (s. VH-P Seite 11). Auf Frage, welche Veranstaltungen er organisiert habe, gab der BF an, es seien Treffen innerhalb der Partei gewesen, um Maßnahmen zu finden die MPLA zu entmächtigen (s. VH-P Seite 12). Diese Angaben stellen jedoch wiederum lediglich äußerst oberflächliche Auskünfte dar, die den Eindruck der Richterin, der BF ist tatsächlich nicht politisch aktiv oder exponiert, verstärken.

Auf Frage, ob er bereits vor der Demonstration, die zu der Ausreise geführt habe, an Demonstrationen teilgenommen habe, gab der BF an, dies sei im Jahr 2022 in der Provinz XXXX der Fall gewesen. Sie hätten eine friedliche Demonstration veranstaltet (s. VH-P Seite 11). Da der BF im Jahr 2022 noch nicht der Opposition beigetreten war, kann es sich dabei jedoch logischerweise nur um eine regierungsfreundliche Demonstration gehandelt haben.

Der BF wurde befragt, ob er wisse, wer Justino Pinto Andrade ist und gab an, er sei Vizesekretär der Partei gewesen. Dies mache er nun nicht mehr. Er habe den Bloco Democratico mit anderen Leuten gegründet (s. VH-P Seite 12f). Auf Frage, wer Muata Sebastiao sei, gab der BF an, er sei Sekretär des Bloco Democratico und Universitätsprofessor gewesen (s. VH-P Seite 13). Diese Angaben des BF sind korrekt, wobei auch diese Angaben oberflächlich sind. Eine Person mit Matura- und Studienabschluss kann auch wichtige Oppositionspolitiker des Heimatlandes und deren grobe Funktionen benennen. Dieser Umstand alleine lässt noch nicht auf ein tatsächliches politisches Engagement des BF schließen.

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung auf Frage, ob er weitere Gründe für die Ausreise gehabt habe, überraschend an, er habe bereits vor der Demonstration Todesangst gehabt. Er habe bereits vor seinem Austritt aus der MPLA diese öffentlich kritisiert und habe deshalb um sein Leben gefürchtet (s. VH-P Seite 17). Auf Nachfrage, wie die öffentliche Kritik stattgefunden habe, gab der BF an, er habe ein Konto auf TikTok gehabt und dort öffentlich Kritik geübt, bis sein Account gesperrt wurde. Er habe dann einen weiteren Account angelegt, nachdem er hierhergekommen sei und habe weiterhin Kritik geäußert (s. VH-P Seite 18). Auf Frage, ob sonst noch etwas passiert sei, gab der BF an, er habe auf seinem zweiten Konto „Kritik nur Stückweise, also wenig geäußert“ (s. VH-P Seite 18), was einen Widerspruch zu seiner vorigen Aussage darstellt.

Der BF brachte zu keinem sonstigen Zeitpunkt im Verfahren vor, dass er öffentliche regierungskritische Beiträge auf TikTok veröffentlicht habe und legte weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch in der gewährten Frist zur Nachreichung weiterer Unterlagen oder diesbezüglich Nachweise vor. Es wäre dem BF jedoch ein Leichtes gewesen zumindest die Beiträge aus seiner Zeit in Österreich dem erkennenden Gericht zugänglich zu machen. Da der BF diesbezüglich jedoch kein Interesse zu haben schien, kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass sich der BF tatsächlich nicht öffentlich regierungskritisch geäußert hat.

Die Mitgliedschaft des BF in der Partei Bloco Democrático war schon allein deshalb nicht glaubhaft, weil er im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht in der Lage war, das Logo der Partei korrekt zu zeichnen. Dies obwohl es beiderseits auf seinem vorgeblichen Mitgliedsausweis aufgedruckt ist (s. Aktenseite 107, „Cartão de Membro“).

In der mündlichen Verhandlung meinte der BF hierzu, er sei in der Einvernahme beim BFA auch aufgefordert worden, die Flagge zu zeichnen und habe er darüber erzählt. Er habe die Zeichnung auch korrigieren wollen, der „Richter“ habe ihm aber erklärt, das wäre kein Problem und man könne es so lassen (s. VH-P Seite 17). Diese Angaben des BF sind nicht glaubhaft, da sich angesichts des protokollierten Verlaufes der Einvernahme vor dem BFA kein Anhaltspunkt dafür finden lassen, dem BF wäre von der vernehmenden Person mitgeteilt worden, dass man es so lassen könne bzw., dass er die Flagge Angolas zeichnen solle (s. Niederschrift BFA Seite 7). Schließlich enthält die Flagge seines Herkunftsstaates kein Blau, die Zeichnung des BF hingegen schon (vgl. „azul“, „blau“), sodass diese Angabe als Schutzbehauptung anzusehen ist.

In der mündlichen Verhandlung wurde dem BF vorgehalten, er habe als Erklärung für das nicht korrekt gezeichnete Parteilogo in der Beschwerde vorgebracht, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass sich die Parteien zwischenzeitlich getrennt hätten. Die Trennung habe jedoch offiziell im November 2021 begonnen und sei Anfang 2022 von CASA-CE bestätigt worden. Die Trennung habe somit stattgefunden, bevor der BF Parteimitglied von Bloco Democratico geworden sei. Auf Frage, ob der BF erklären könne, warum er das Parteilogo nicht korrekt wiedergeben konnte, ging der BF auf den Vorhalt nicht ein und wiederholte lediglich die Parteien hätten sich zusammengetan und wieder getrennt (s. VH-P Seite 17).

Wäre der BF dem Bloco Democratico tatsächlich wie vorgebracht erst nach der Trennung von CASA-CE beigetreten, wäre anzunehmen, dass er das aktuelle Logo „seiner“ Partei kenne, weil dieses auch bei seinem Anschluss an diese Partei bereits verwendet wurde. Dass der BF sich jedoch wie dargestellt in der Beschwerde verteidigte und dafür auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbare Erklärung vorbringen konnte, lässt für das erkennende Gericht – in Zusammenschau mit den übrigen Widersprüchen und Ungereimtheiten – nur den Schluss zu, dass der BF tatsächlich nicht Mitglied der fraglichen Partei war.

Abschließend ist noch anzumerken, dass die Ausführungen des BF zu politischen Themen derart oberflächlich und allgemein gehalten sind, dass die erkennende Richterin nicht den Eindruck hatte, dass der BF tatsächlich in irgendeiner Weise in seinem Heimatland politisch engagiert war. Der BF führte zum Beispiel in Bezug auf seine Kritik an der MPLA aus, es gehe um Korruption. „Die MPLA wolle aus Angola eine einzige Partei machen. Ich habe vergessen vorhin schon zu sagen, dass Angola allen Angolanern gehört. Nochmals Angola gehört allen angolanischen Staatsbürgern. Auch der Reichtum des Landes gehört seiner Bevölkerung. Die Leute leben dort in elend, in Müll. Wenn die Leute zu einer Demonstration gegangen sind, wurden viele von ihnen ermordet. Die Regierung hat mit keiner Person Mitleid. Sie nutzen den inneren Zustand, also die Angst der Leute aus“ (s. VH-P Seite 18). Man spreche von einer Demokratie in Angola, Tatsache sei jedoch, dass es keine Demokratie gebe. Die Opposition werde verfolgt (s. VH-P Seite 21). Diese Ausführungen stellen entweder Allgemeinplätze dar (in Angola gibt es Korruption, das Land gehört den Angolanern, der Reichtum gehört der Bevölkerung usw.), die nicht auf ein tatsächliches politisches Interesse des BF schließen lassen oder würden nach einer näheren Erklärung verlangen (Warum ist Angola keine Demokratie? Inwiefern wird die Opposition verfolgt?) und wäre von einer tatsächlich politisch engagierten Person auch zu erwarten, dass diese zumindest ihre persönliche Meinung hierzu darlegen könnte.

Insgesamt kommt das erkennende Gericht somit zum Schluss, dass der BF tatsächlich nicht politisch exponiert, interessiert oder tätig war. Er war auch kein Parteimitglied des Bloco Democratico und äußerte sich nicht regierungskritisch auf TikTok. Dieses Vorbringen konnte der BF aus den dargestellten Gründen in keiner Weise glaubhaft machen.

-Zur Demonstration am 31.08.2024 in XXXX :

Auf Frage, ob der BF jemals eine Demonstration organisiert habe, gab dieser nun – entgegen seinen Angaben vor der belangten Behörde – an, er habe die Demonstration am 31.08.2024 in XXXX organisiert. Sie hätten sich getroffen, um ihre Ziele zu verwirklichen. Da er zuvor Mitglied der MPLA gewesen sei, habe er die politischen Kräfte dort genauer gekannt (s. VH-P Seite 12).

Der BF erwähnte vor der belangten Behörde zwei angolanische Aktivisten. Der BF wurde zu den von ihm genannten Personen in der mündlichen Verhandlung nochmals befragt und wurde er aufgefordert, über diese Personen zu berichten. Er gab an, er wisse, dass Nelson Manuel zum Zeitpunkt seiner Ausreise Vizepräsident der Partei Bloco Democratico war. Der BF glaube, dass er ausgetauscht worden sei. Gangsta sei nicht mehr in Angola aufhältig. „Dieser Herr“ habe an einer Demonstration in den USA teilgenommen (s. VH-P Seite 12).

Nelson Manuel Adilson (oft auch Adilson Manuel genannt) ist ein angolanischer Jugend- und Oppositionsaktivist sowie Jugendleiter des Parteienverbandes Bloco Democratico. Er wurde im August 2024 als einer der Organisatoren der Protestaktion in XXXX gegen neue Gesetzesbestimmungen (u. a. zur „Vandalismus-Gesetzgebung“) identifiziert und von der Polizei zusammen mit anderen Aktivisten und Aktivistinnen festgenommen, bevor die Demonstration am 31.08.2024 beginnen konnte. Diese Informationen wurden von der Richterin unter Zuhilfenahme von chatGPT eruiert und durch die Einsicht in den entsprechenden Medienbericht (https://clubofmozambique.com/news/angola-critics-slam-new-law-to-ban-demonstrations/?utm_source=chatgpt.com, eingesehen am 26.03.2026) bestätigt.

Gangsta ist ein angolanischer Aktivist, Musiker und Regierungskritiker (bürgerlich Nelson Adelino Dembo), der vor allem durch seine offene Bewegung gegen politische Repression und für demokratische Veränderung bekannt geworden ist. Diese Informationen lassen sich durch eine einfache Internetrecherche nachvollziehen.

Wäre der BF tatsächlich führend an der Organisation der Demonstration am 31.08.2024 in XXXX beteiligt gewesen, hätte er zumindest auf Nachfrage erwähnt, dass Nelson Manuel Adilson kurz vor der Demonstration festgenommen worden ist. Der BF erwähnte diesen Aktivisten von sich aus, daher ist anzunehmen, dass er diese Person kennt. Offensichtlich war auch Nelson Manuel Adilson führend an den Protesten beteiligt und ist davon auszugehen, dass der BF die Festnahme des bekannten Aktivisten erfahren hätte, wenn er tatsächlich in denselben Geschehnissen ebenfalls führend beteiligt gewesen wäre. Dass der BF jedoch auch hier lediglich oberflächliche und vage Angaben machte, deutet für das erkennende Gericht daraufhin, dass der BF tatsächlich keine führende Funktion bei der Organisation der fraglichen Demonstration hatte.

In Übereinstimmung mit seinem Vorbringen vor der belangten Behörde, den Länderinformationen und den vorgelegten Unterlagen gab der BF weiter an, der Protestmarsch habe am 31.08.2024 in XXXX stattgefunden. Es sei ein Protest gegen bewaffnete Gewalt des Präsidenten und gegen Vandalismus der Regierung gewesen. Bei der Demonstration seien Leute von anderen Parteien eingeladen gewesen. So die Unita, FNLA, die Partei Casa, Journalisten und zivile Leute (s. VH-P Seite 13).

Auf Frage, wie sich die Dinge dann zugetragen hätten, gab der BF an, sie hätten sich bei dem Treffen zuerst organisiert. Sie hätten Plakate gehabt und gewartet, dass sich Leute ihnen anschließen würden. Die Polizei sei gewaltsam hinzugekommen und habe erklärt, sie würden die Demonstration nicht durchführen dürfen. Auf Nachfrage gab der BF an, die Polizei habe sie geschlagen und Tränengas eingesetzt. Ihre Plakate seien zerrissen worden. Es sei einfach ein Durcheinander gewesen. Er sei aufgrund des Tränengases bewusstlos geworden und habe sein Bewusstsein erst wieder in dem isolierten Gebäude erlangt (s. VH-P Seite 14). Diese Schilderung ist aus Sicht der erkennenden Richterin oberflächlich. Sie beinhaltet keine lebensnahe Schilderung von Ereignissen, wie sie ein Mensch darstellen würde, der tatsächlich Erinnerungen an Erlebtes hat. Insbesondere stellte der BF die Vorgänge nicht aus seiner individuellen Sicht dar, sondern brachte lediglich Details (z.B. das Zerreisen von Plakaten) vor, die auch in Medienberichten erwähnt werden. Der BF wiederholte damit lediglich die oberflächliche Darstellung, die auch in den Länderinformationen und Medienberichten über die fragliche Demonstration abgebildet ist ohne auch nur an einer Stelle tatsächlich auf individuell Erlebtes einzugehen. Da der BF auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine lebensnahe Schilderung darbieten konnte, kommt die Richterin zum Schluss, dass der BF bei der fraglichen Demonstration nicht tatsächlich anwesend oder führend beteiligt war.

-Zur angeblichen Inhaftierung:

In Übereinstimmung mit seinen Angaben vor der belangten Behörde gab der BF auch in der mündlichen Verhandlung an, er sei am 31.08. festgenommen und am 20.10 freigelassen worden (s. VH-P Seite 14).

Auf Frage, wann er in ein anderes Gefängnis verlegt worden sei, gab der BF an, dies sei eine Woche nach der Festnahme der Fall gewesen (s. VH-P Seite 14). Diese angebliche Verlegung in ein anderes Gefängnis erwähnte der BF vor der belangten Behörde und in der Ersteinvernahme nicht. Dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren die Verlegung in ein anders Gefängnis nicht erwähnt hat (obwohl er sein Fluchtvorbringen umfänglich schilderte), anschließend die genannten Unterlagen aus denen die Inhaftierung im Zentralgefängnis von XXXX hervorgeht vorlegte und in der mündlichen Verhandlung schließlich versuchte, die angebliche Inhaftierung im Zentralgefängnis von XXXX in sein Fluchtvorbringen zu integrieren, legt nahe, dass der BF die geschilderten Erlebnisse erfunden hat. Aus Sicht der Richterin legte der BF zumindest verfälschte Unterlagen vor, die mit seinem ursprünglichen Vorbringen in Widerspruch standen und versuchte diese neuen Tatsachen in der mündlichen Verhandlung in sein Vorbringen einzubauen, was ihm jedoch nicht überzeugend gelang.

In weiterer Folge gestaltete sich die Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung derart, dass dieser lediglich äußerst knapp auf die gestellten Fragen antwortete und die Richterin den Eindruck hatte, der BF versuchte sich den Fragen eher zu entziehen, als dass er ein Interesse daran hatte, seine Erlebnisse umfassend darzustellen. Er gab an, dass er mit 16 Personen inhaftiert gewesen sei, dies an „einer isolierten Stelle“, dem ersten Ort der Anhaltung. Danach seien einige von diesen Personen wieder weggebracht worden (s. VH-P Seite 15). Auf Frage, wie das gewesen sei, als die Personen weggebracht worden seien, gab der BF ausweichend an, sie hätten nicht gewusst, wohin die Leute gebracht worden seien. Auf Frage, wann die Personen weggebracht worden seien, gab der BF an, dies sei „einige Tage“ später der Fall gewesen (s. VH-P Seite 15). Dass sich der BF diesbezüglich nicht näher erinnert, erscheint fragwürdig. Wäre er selbst lediglich eine Woche an dem Ort gewesen, müsste ihm konkreter erinnerlich sein, ob die Personen zum Beispiel in der ersten Hälfte seiner Anhaltung oder erst kurz vor seiner eigenen Wegbringung verlegt worden sind.

Auf Frage, wie viele Personen weggebracht wurde, gab der BF an, es seien 11 Leute gewesen, sie seien eine nach der anderen weggebracht worden (s. VH-P Seite 15). Vor der belangten Behörde gab der BF jedoch an, die Polizisten hätten angefangen täglich ein bis zwei Personen rauszuholen und mit diesen hinauszugehen. Sie seien nie mehr zurückgekommen. Am Ende seien nur noch fünf Leute einschließlich des BF übriggeblieben (s. Niederschrift BFA Seite 7). Selbst wenn täglich zwei Personen abgeholt worden wären, würde die Verbringung von 11 Leuten zumindest 5 Tage in Anspruch nehmen. Wenn der BF selbst jedoch lediglich 7 Tage in Haft war, kann das Vorbringen, die Leute seien „einige Tage“ später abgeholt worden, nicht nachvollzogen werden, da damit fast über die gesamte Dauer des Aufenthaltes des BF an diesem Ort Personen abgeholt hätten werden müssen.

Vor der belangten Behörde gab der BF an, am Ende seien „nur noch fünf Leute“ übriggeblieben. Einer der Polizisten dort, hätte ihn aufgerufen. Sie hätten ihm die Augen mit einer Binde zugebunden und den BF aus dem Ort hinausgeführt. Sie hätten ihn in den Wald gebracht (s. Niederschrift BFA Seite 7). In der mündlichen Verhandlung gab der BF jedoch an, er sei vor seiner Abholung in einer Einzelzelle untergebracht gewesen (s.VH-P Seite 9, 16). Dieser Widerspruch kann nicht aufgelöst werden, was darauf schließen lässt, dass es sich bei dem Vorbringen des BF nicht um tatsächlich Erlebtes handelt.

-Zur vermeintlichen Flucht:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er sei am 20.10.2024 um 02:00 Uhr morgens abgeholt, in ein Auto gebracht und „einige Kilometer außerhalb des Ortes“ gebracht worden. Die Polizeikräfte hätten seine Muttersprache verstanden, weil sie aus seiner Ortschaft gewesen seien (s. VH-P Seite 15). Nach den vorgelegten Unterlagen, wäre der BF in XXXX inhaftiert gewesen. Dass er nun angibt außerhalb „des Ortes“ gebracht worden zu sein, erscheint seltsam, da es lebensnäher wäre, den Namen XXXX s zu nennen. Das erkennende Gericht hatte hier den Eindruck, der BF kam mit seinen Erzählungen durcheinander und dachte daran, dass die Freilassung auch vom „isolierten unbekannten Ort“ stattfand.

Die weiteren Schilderungen des BF werden hier nicht wiederholt, da sich diese in kurzen, meist einen Satz umfassenden Wiederholungen seiner Darstellungen vor der belangten Behörde erschöpfen.

Auf Frage, wie sich der BF erklären könne, dass die vorliegenden Gerichtsunterlagen nach seinem vermeintlichen Tod ausgestellt worden seien, gab der BF an, es habe ja die Rebellion im Gefängnis gegeben, „wo ich dann fliehen konnte“. Vielleicht habe der Polizeibeamte, der ihm zur Flucht verholfen habe, angegeben, dass er zur Flucht gekommen sei. Vielleicht habe er der Polizist auch vom Tod des BF gesprochen, um seine Person zu retten (s. VH-P Seite 16). Diese Aussage des BF ist insgesamt nicht nachvollziehbar, weil der BF zuvor überhaupt nie einen Gefängnisaufstand erwähnte, hier jedoch angab, im Zuge dieses Aufstandes geflohen zu sein und dann wieder auf den Polizisten Bezug nimmt, der ihn flüchten habe lassen.

Auf Vorhalt, dass der BF zwei Mal von der Flucht gesprochen habe, jedoch nie eine Rebellion im Gefängnis erwähnt habe, verstrickte sich der BF noch weiter in nicht nachvollziehbare Erklärungsversuche: „Die Rebellion fand im früheren Gefängnis statt als ich im Gefängnis war. Im zweiten Gefängnis haben die Leute rebelliert, um ihre Rechte zu bekommen. Ich befand mich in einer isolierten Zelle, ganz allein. Ich konnte nicht fliehen, weil ja die Zelle zugesperrt war. Eines Tages kam dieser Polizeibeamte, von dem ich erzählt habe zu mir. Dieser Polizeibeamte hat mich dann aus der Zelle befreit und mich ungefähr 18 Kilometer weiter weg vom Gefängnis gebracht. Er hat mir erklärt, dass er den Auftrag habe, mich zu töten“ (s. VH-P Seite 16). Ob die Rebellion nun im ersten oder zweiten Gefängnis war, geht aus dieser Aussage nicht klar hervor, auf Nachfrage gab der BF an, dies sei im zweiten Gefängnis gewesen.

Insgesamt konnte der BF die Umstände seiner Flucht nicht übereinstimmend darstellen und verstrickte er sich diesbezüglich in Widersprüche. Auch die vorgelegten Unterlagen und der erwähnte Gefängnisaufstand konnten von dem BF mit seinem Fluchtvorbringen nicht in ein konsistentes Gesamtbild zusammengefügt werden. Schlussendlich ist noch anzumerken, dass wenn weder die Teilnahme an der Demonstration, noch die anschließende Inhaftierung als glaubhaft zu bewerten waren, auch die Flucht aus der Haft nicht nachvollziehbar erscheinen kann.

-Zum angeblich eingeleiteten Strafverfahren gegen den BF

Dem BF konnte auch in Bezug auf ein angeblich in seinem Heimatstaat eingeleitetes Gerichtsverfahren kein Glauben geschenkt werden, da ihm bereits – wie ausgeführt - der vorgebrachte Grund für ein solches nicht geglaubt wird. In der Einvernahme vor dem BFA meinte er, dass wegen der Demonstration ein Gerichtsverfahren gegen ihn gelaufen sei, weil ein solches in seiner Heimat bei Festnahme im Zusammenhang mit einer Demonstration automatisch eingeleitet werde (s. Niederschrift BFA Seite 8). Dem ist unter Hinweis auf den Bericht von Amnesty International, wonach mindestens sieben Demonstranten am 31.08.2024 bei der Demonstration auf dem Friedhof XXXX in XXXX festgenommen worden und zehn Stunden später ohne Anklage freigelassen worden seien, zu widersprechen. Dass gegen den BF ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden wäre, war somit – in Anbetracht der zahlreichen dargestellten Widersprüche – nicht glaubhaft.

Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente haben nur einen geringen Beweiswert, da diese nicht auf ihre Echtheit hin überprüfbar sind und der BF diese Unterlagen zumindest verfälscht haben könnte, weswegen ein Strafverfahren nicht bloß auf Basis dieser Urkunden festgestellt werden kann.

-Zur vermeintlichen Verfolgung der Familienangehörigen

Im Hinblick auf eine vorgebrachte Verfolgung der Angehörigen des BF wegen seiner politischen Betätigung – insbesondere seiner Gattin und der jüngeren Tochter – war dem BF schon deshalb kein Glauben zu schenken, da er die eigene Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Es waren allerdings auch die Angaben betreffend seine Verwandten nicht plausibel. In der Einvernahme vor dem BFA meinte er, alle Verwandten in der Heimat hätten Probleme, weil es bei ihm angefangen habe und es sich bei diesen fortsetze. Später meinte er diese Verfolgung betreffe nur die engste Familie inklusive seiner Frau (s. Niederschrift BFA Seite 5, 8).

Auch in der mündlichen Verhandlung konnte er sich diesbezüglich nicht festlegen, als er meinte, die Mutter seiner Gattin sei in XXXX attackiert worden. Beinahe im selben Atemzug gab er hingegen an, die Familie seiner Gattin sei „nicht wirklich“ in Gefahr (s. VH-P Seite 19).

II.2.6.1.2. Zur behaupteten individuellen Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo

Der BF schilderte im gesamten Verfahren keinen Sachverhalt, aus dem sich seine individuelle Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo ergeben könnte. Vor der belangten Behörde erklärte er auch, dass er abgesehen von dem dargestellten Fluchtvorbringen keine weiteren Fluchtgründe habe (s. Niederschrift BFA Seite 8).

In der mündlichen Verhandlung erwähnte er Bedenken hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit auch erst im Zuge der Erörterung der Länderinformationen. Der BF behauptete jedoch lediglich eine Gruppenverfolgung der Bakongo, da es „Probleme mit den Behörden“ gäbe. Inwieweit er selbst als Angehöriger dieser Volksgruppe verfolgt werde, vermochte er mit seinem Vorbringen, wonach es sich um die „intelligenteste Bevölkerungsschicht“ handle, sich die Vertreter dieser Gruppe im Parlament halten können, sie als Ausländer angesehen würden und in vier Ländern Afrikas ansässig seien, nicht darzulegen. Auch auf dezidierte Nachfrage inwiefern den BF diese Verfolgung betroffen habe, gab dieser lediglich an, er gehöre der Volksgruppe an und sei nicht scheu seine Stimme zu erheben (s. VH-P Seite 21f). Konkrete Befürchtungen oder bereits erlittene Verfolgungshandlungen brachte der BF im gesamten Verfahren keine vor. Es war daher festzustellen, dass dem BF keine individuelle Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo droht (zur Frage eine Gruppenverfolgung siehe rechtliche Beurteilung Punkt II.3.1.).

II.2.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat

Der BF verdiente als Lehrer vor der Ausreise zwischen 50 und 100 Euro im Monat. Er beschrieb seine finanzielle Lage vor der Ausreise als „halbwegs ausgeglichen“. Er habe auch andere Einnahmequellen gehabt, so sei er im Handel tätig gewesen und habe seine Familie so erhalten können (s. Niederschrift BFA Seite 4).

Dass der BF grundsätzlich dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Angola eigenständig zu bestreiten, ergibt sich für das erkennende Gericht aus folgenden Tatsachen: Er ist jung, gesund, erwerbsfähig, spricht die Landessprache, ist in Angola aufgewachsen und sozialisiert worden. Er hat dort seine Schulbildung absolviert, ein Studium abgeschlossen und war sowohl unselbstständig als Lehrer wie auch selbstständig im Handel erwerbstätig. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum es dem BF nach seiner Rückkehr nach Angola nicht möglich sein sollte, wieder in das Erwerbsleben einzusteigen und sich seinen Lebensunterhalt – wie vor seiner Ausreise – selbst zu erwirtschaften.

Weiters ist anzumerken, dass der BF selbst in der mündlichen Verhandlung angab, er könne – abgesehen von den politischen Problemen – in Angola leben (s. VH-P Seite 19), was darauf schließen lässt, dass der BF selbst davon ausgeht, dass ihn im Heimatland keine existenzbedrohende Notlage erwarte. Es wurde außerdem festgestellt, dass die Angehörigen des BF sich bei Bedarf wirtschaftlich unterstützen. Der BF und zumindest zwei seiner Geschwister konnten ein Universitätsstudium absolvieren, was darauf schließen lässt, dass die Familie des BF jedenfalls nicht der ärmsten Schicht in Angola angehört. Der BF könnte im Falle einer Rückkehr nach Angola auf die – auch wirtschaftliche – Unterstützung seiner Angehörigen bauen, er kommt aus keiner wirtschaftlich extrem schlecht gestellten Familie und war bereits in der Vergangenheit erwerbstätig. Insgesamt liegen keine Umstände vor, die daran zweifeln lassen, dass sich der BF in Angola wird in finanzieller Hinsicht erhalten können.

II.2.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat

Die Feststellung, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung als Rückkehrhindernis vorliegt, ergibt sich daraus, dass der BF an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet und erwerbsfähig ist.

II.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.

Das gilt auch für die unter II.1.7.2. bis II.1.7.4. herangezogenen und den Feststellungen zugrunde gelegten Berichte von Amnesty International, Human Rights Watch und des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Feststellungen unter II.1.7.5. gründen sich auf die aufgefunden Wikipedia-Artikel betreffend die Volksgruppe der Bakongo (s. https://de.wikipedia.org/wiki/Bakongo) und betreffend Religionen in der Republik Angola (s. https://de.wikipedia.org/wiki/Angola#Religionen) und wurden dem BF in der mündlichen Verhandlung vorgehalten. Der BF bestritt die Ausführungen zur Situation der Volksgruppe der Bakongo und wurde ihm eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme und der Vorlage weiterer Unterlagen eingeräumt. Der BF erstattete diesbezüglich jedoch kein weiteres Vorbringen.

Dass die Volksgruppe der Bakongo keiner staatlichen Verfolgung unterliegt, ergibt sich aus den dargestellten Diskriminierungen, die zwar dokumentiert sind, jedoch aufgrund ihrer Intensität kein Ausmaß erreichen, welches in einem Asylverfahren von Relevanz wäre. Dass der BF selbst keine individuelle Verfolgung vorbrachte bzw. glaubhaft machen konnte wurde bereits in der Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen ausgeführt.

Mit E-Mail vom 09.05.2025 wies der BF auf den Abschnitt Seite 7, 8 und 9 des Länderinformationsblattes hin, insbesondere auf die systematische Unterdrückung friedlicher Proteste durch die Polizei, willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von Demonstranten, Einschüchterung und Gefährdung von Aktivisten und deren Familien, die fehlende Reaktion der Regierung auf die Menschenrechtsverletzungen, sowie die Kluft zwischen den offiziellen Berichten und der tatsächlichen Lage in Angola. In seinem Herkunftsstaat sei das Recht auf Protest faktisch eingeschränkt. Der Justiz- und Menschenrechtsminister würde behaupten, es gäbe keine willkürliche Verhaftung von Demonstranten, Aktivisten würden jedoch von einem ganz anderen Alltag berichten. Die angolanische Polizei, die der MPLA unterstellt sei, gehe mit brutaler Gewalt gegen friedliche Proteste vor. Demonstranten würden geschlagen, misshandelt und inhaftiert werden. Inhaftierte Personen würden unter mysteriösen Umständen sterben, durch Misshandlungen und gezielte Vergiftungen. Auch die Familien seien nicht sicher wegen Einschüchterungen, Drohungen und sozialer Isolation. Die Angriffe hätten die Opfer und Familien anhaltend körperlich und psychisch beeinträchtigt und mache dies noch schwerer, den Lebensunterhalt zu verdienen. Die Menschenrechtslage in Angola sei alarmierend. Insbesondere die Lage für Aktivisten, Demonstranten und für die Zivilbevölkerung würde sich weiter verschlechtern.

In der mündlichen Verhandlung brachte vor der BF, die von der Richterin vorgetragenen länderkundlichen Informationen würden nicht der Wahrheit entsprechen. Es gäbe dort keine Demokratie. Die Opposition würde in Angola verfolgt, negative Äußerungen über die MPLA würden verfolgt. Die Volksgruppe der Bakongo würde verfolgt, es gäbe Probleme mit den Behörden und würden Unterschiede gemacht zwischen der eigentlichen Bevölkerung und der Bevölkerung im Norden, die der ethnischen Gruppe der Bakongo angehöre. Diese seien die intelligenteste Bevölkerungsschicht und würden auch verfolgt, da sie als Ausländer angesehen würden. Die Bakongos seien ein Teil von vier Ländern Afrikas, nämlich der Demokratischen Republik Kongo, Angola, Kongo Brazzaville usw (s. VH-P Seite 21).

Mit Stellungnahme vom 20.02.2026 führte der Rechtsvertreter des BF aus, die Länderberichte würden grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis genommen. Sie würden auch das Vorbringen des BF bestätigen, da friedliche Demonstranten mit übermäßiger Gewalt und willkürlichen Verhaftungen konfrontiert seien. Es gäbe glaubwürdige Berichte über schwerwiegendste Menschrechtsverletzungen, willkürliche und rechtswidrige Tötungen, grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Festnahmen usw. Es werde von willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergesetzlichen Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte berichtet, vor allem gegen zivilgesellschaftliche und politische Aktivisten. Ein Vorbringen zur Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Bakongo (s. VH-P Seite 21) wurde demgegenüber nicht erstattet.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren somit insgesamt nicht substantiiert entgegen und stütze sich das Gericht neben dem aktuellen Länderinformationsblatt auf weitere Länderinformationen, die insgesamt ein aktuelles Bild der Situation in Angola ergeben.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Der BF befindet sich unzweifelhaft außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die vorgebrachte Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung, insbesondere wegen der behaupteten Teilnahme an einer Demonstration am 31.08.2024, der damit in Zusammenhang stehenden Inhaftierung samt Folter, Misshandlung und Gewalt und das infolge dieses Ereignisses eingeleitete Gerichtsverfahren konnte der BF nicht glaubhaft machen (s. Beweiswürdigung II.2.6.1.1.). Ebenso wenig wurde einer Verfolgung wegen seiner vorgebrachten politischen Betätigung in der Partei Bloco Democratico, der behaupteten öffentlichen politischen Äußerung sowie einer Gefahr oder Verfolgung wegen der angeblichen früheren Mitgliedschaft bei der MPLA Glauben geschenkt. Schließlich droht auch Angehörigen des BF wegen der vorgebrachten politischen Betätigung keine Gefahr und werden diese auch nicht aus diesem Grund nicht verfolgt (s. Beweiswürdigung II.2.6.1.1.).

Der BF konnte, wie in der Beweiswürdigung unter II.2.6.1.2. ausgeführt, keine individuelle Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft darstellen. Das erkennende Gericht konnte, wie folgende Ausführungen zeigen, von Amts wegen ebenso keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des BF erkennen.

Die Bakongo sind eine bedeutende ethnische Gruppe, die vor allem im Norden Angolas (Provinzen Zaire und Uige sowie Cabinda) lebt. Es gibt Hinweise, dass manche Bakongo aufgrund ihres Ethnonyms oder Akzents Diskriminierung im Alltag erfahren, z.B. bei der Jobsuche, im Zugang zu Dienstleistungen, wobei dies oft mit sozioökonomischen Faktoren verwoben ist. Staatliche Verfolgung liegt jedoch keine vor.

Da der BF außerdem der Mehrheitsreligion im Herkunftsstaat angehört, konnte auch von Amts wegen kein Anhaltspunkt für eine Verfolgung aus religiösen Gründen erkannt werden.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher in Bezug auf den BF zu Recht kein Status des Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).

Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Lebensumstände, die sämtliche Personen die in Angola leben betreffen, können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.

Nachdem keine Gründe ersichtlich sind bzw. glaubhaft gemacht wurden, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung der BF im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.

Ein bewaffneter Konflikt besteht in Angola ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Angola alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatprovinz tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den BF wurden im Verfahren ebenfalls nicht glaubhaft vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Angola und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Angola (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen jedenfalls für die Heimatprovinz des BF nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Angola mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Angola die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Angola möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass der BF jung, gesund und erwerbsfähig ist, in Angola bereits als Mathematiklehrer und im Handel gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt auch in der Vergangenheit problemlos bestreiten konnte und auf ein großes familiäres Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann. Der BF gab selbst an, seine Angehörigen würden sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht bei Bedarf unterstützen und hat nicht nur der BF, sondern auch zwei seiner Geschwister einen Universitätsabschluss. Da die Familie des BF somit jedenfalls nicht der ärmsten Schicht in Angola angehört und der BF auf die wirtschaftliche Unterstützung seiner Angehörigen zählen kann, droht ihm jedenfalls keine existenzbedrohende Notlage.

Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Angola gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.

Es wäre dem BF auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, z.B. Verwandte, Freunde, sonstige Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – dazu beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.

Des Weiteren ist die Versorgungslage für die Bevölkerung in Angola auch unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen nicht derart desolat, dass von einer allgemeinen Gefahrenlage gesprochen werden könnte.

Der BF hat im Verfahren keine wesentlichen Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt.

Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des BF nach Angola nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

II.3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

II.3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Der BF hat zwar einen männlichen Angehörigen, der in Portugal studiert. Zu diesem hat der BF jedoch keinen Kontakt und ist damit jedenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis gegeben.

Zu prüfen ist somit, ob die Rückkehrentscheidung einen zulässigen Eingriff in das Privatleben der BF darstellt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich nahezu ein Jahr und fünf Monate andauernde Inlandsaufenthalt des BF sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich wäre auf Basis der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine außergewöhnliche Integration des BF notwendig, um den Eingriff in das Privatleben des BF in Folge der Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig ansehen zu können. Eine derartige außergewöhnliche Integration kann jedoch nicht erkannt werden.

Der BF ist in das System der Grundversorgung integriert und geht aktuell im Inland keiner Beschäftigung nach. Er besuchte bereits Deutschkurse, ein Sprachzertifikat hat der BF jedoch nicht erworben. Er besucht in seinem Wohnort regelmäßig das Sprachcafé der Pfarrgemeinde. Im Seniorenwohnheim einer karitativen Einrichtung in einer benachbarten Stadt arbeitete der BF ehrenamtlich 108 Stunden im Frühjahr 2025. Er hat in Österreich Freunde gefunden und spielt mit diesen Fußball. Diese Integrationsmerkmale für sich alleine stellen jedoch keine außergewöhnliche Integration dar. Insbesondere hat der BF keine hervorzuhebenden Kontakte zur österreichischen Gesellschaft die über das Ausmaß normaler Freundschaften hinausgehen.

Sollte es der BF verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seinen privaten und familiären Umständen zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN). Davon abgesehen wurden die Integrationsmerkmale in der mündlichen Verhandlung nochmals thematisiert und konnte sich der BF dazu äußern.

Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat Angola ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Angola seine gesamte Schulbildung durchlaufen, ein Studium abgeschlossen und damit die Berufsausbildung als Mathematiklehrer erworben. Er war dort sowohl im Handel als auch als Mathematiklehrer erwerbstätig. Er spricht nach wie vor die Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur Angolas weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seinem Herkunftsstaat über enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Herkunftsfamilie, seiner Gattin und seiner beiden minderjährigen Töchter. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat hat, besteht sohin jedenfalls nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen BF nicht vor.

Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, die sich im Bundesgebiet aufhalten, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).

Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

II.3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Angola zulässig ist.

Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

II.3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im gegenständlichen Fall hat der BF nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen (vierzehn Tage) ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zu asylrelevantem Vorbringen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen. Da in genannten Themenbereichen Rechtsprechung existiert und diese nicht uneinheitlich ist, liegt aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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