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W251 2217876-2•Bundesverwaltungsgericht W251 2217876-2
W251 2217876-2Bundesverwaltungsgericht27.03.2026
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 aktuelle Länderfeststellungen Apostasie Aufenthaltsdauer Auslandsaufenthalt befristete Aufenthaltsberechtigung Behandlungsmöglichkeiten gesundheitliche Beeinträchtigung Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Körperverletzung medizinische Versorgung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung unterstellte politische Gesinnung Verbesserung Verfolgungsgefahr Verlängerung Verlängerungsantrag Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Voraussetzungen Wegfall der Gründe westliche Orientierung
W251 2217876-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Anton ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 13.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst vollumfänglich Beschwerde. In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurück.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids eingestellt und der Beschwerde des Beschwerdeführers insofern stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan als auch dem mangelnden Familienanschluss in Afghanistan begründet. Es sei zudem hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu bedenken, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan weitestgehend zusammengebrochen sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen alleinstehenden Rückkehrer ohne familiären Anschluss und ohne eigene finanzielle Mittel, der nicht in der Lage wäre, seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken und dem daher eine Rückkehr nicht zumutbar sei.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2023 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
3. Am 12.04.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein. Er stützte seinen Antrag darauf, dass die Gründe für eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach wie vor vorliegen würden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.06.2023 wurde seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden.
4. Am 04.04.2025 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein und begründete diesen damit, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Er wurde dazu vom Bundesamt am 13.05.2025 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass in Afghanistan seine Mutter und eine Schwester beim Onkel mütterlicherseits in XXXX leben. Er habe auch viele Tanten und Onkel, die noch in XXXX wohnen. Seine Familienangehörigen in Afghanistan leben von der Landwirtschaft, sie bewirtschaften gepachtete Grundstücke. Es gehe der Familie gut. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban, die nun an der Macht seien und mit denen es nach wie vor Schwierigkeiten gebe. Sein älterer Bruder sei in der Nationalarmee gewesen und umgebracht worden, weshalb sein zweiter Bruder nach Österreich gegangen sei. Dieser habe mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt. Der Vater des Beschwerdeführers sei von den Taliban umgebracht worden und der Beschwerdeführer habe auch wegen den Taliban flüchten müssen. Der Beschwerdeführer habe zudem XXXX , er sei bereits behandelt worden und befinde sich derzeit nicht in Behandlung. Er fühle sich auch gesund.
5. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte IV.-VI). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VII.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für die Erteilung des Staus eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan in seiner Herkunftsregion Nangarhar über eine ausreichende Existenzgrundlage. Er könne im Haus seiner Onkels in XXXX wohnen oder bei seinen zahlreichen Verwandten Unterkunft nehmen. Die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan sei derart, dass sich seine Familie in Afghanistan versorgen und den Beschwerdeführer, wenn auch vorübergehend, finanziell unterstützen könne. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zwar über einen Bruder mit dessen Familie. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem oder dessen Familie sei jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt dahingehende Feststellungen, welche Umstände genau sich wesentlich und nicht nur vorübergehend verbessert haben, nicht getroffen habe. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich zudem seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nachhaltig verbessert. Der Beschwerdeführer weise nach wie vor kein tragfähiges familiäres Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan auf, weil in der afghanischen Kultur Verwandtschaftsverhältnisse nur patrilinear vermittelt werden und Frauen mit ihrer Heirat aus ihrer Herkunftsfamilie ausscheiden. Es bestehe daher weder ein Schutz- oder Unterstützungsanspruch zu den Onkeln oder zu den Tanten mütterlicherseits. Die nun vorgenommene abgeänderte rechtliche Beurteilung durch die Behörde sei eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.12.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei und sein in Österreich aufhältiger Bruder als Vertrauensperson einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er spricht Paschtu als Muttersprache und zudem Dari, Urdu und etwas Deutsch und kann gut auf Paschtu und etwas auf Deutsch lesen und schreiben (Erstbefragung vom 11.05.2017 = EB, S. 1; Einvernahmeprotokoll BFA vom 13.05.2025 = BFA 2025, S. 2 f; Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2025 = VP S. 8 f).
Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern auf. Vier Jahre vor seiner Ausreise lebte er mit seinen Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüdern im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar (VP S. 7-10, 30).
Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan mehrere Jahre die Schule, er war bei seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2017 kein Analphabet und kann auf zumindest einer Landessprache Afghanistans lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete gemeinsam mit seinem Vater mehrere Jahre im Dorf XXXX als Landwirt (VP S. 8-10).
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2016 aus Afghanistan aus. Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan in Höhe von ca. € 4.000,-- mit finanzieller Unterstützung seiner Familienangehörigen leisten (VP S. 15).
Der Vater, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers sind bereits verstorben (EB S. 3).
Ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt mit seiner Ehefrau, seinen zwei Töchtern und seinen zwei Söhnen im Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX . Die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers sind nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan zu diesem Onkel gezogen. Seine Schwester ist seit dem Jahr 2020 mit einem der Söhne des Onkels verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im Haus des Onkels. Der Onkel mütterlicherseits als auch der Schwager des Beschwerdeführers arbeiten in der Landwirtschaft. Zudem arbeiten die Söhne des Onkels mütterlicherseits auch als Obstverkäufer (BFA 2025, S. 4; VP S. 10-12, 14 f).
Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt mit seiner Familie in Pakistan. Er hat zwei Söhne und drei Töchter, die nach wie vor bei ihm im Haus wohnen (VP S. 11, 14, 18 f).
Die Mutter des Beschwerdeführers leidet an XXXX . Sie reiste regelmäßig für Behandlungen nach Pakistan, wo sie während der Dauer ihres jeweiligen Aufenthaltes in Pakistan bei ihrem Bruder, dem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers, wohnte. Nachdem das Visum der Mutter im Sommer 2025 abgelaufen war, verblieb sie bei ihrem Bruder in Pakistan und hält sich auch gegenwärtig dort auf, da sie befürchtet nach Ablauf des Visums und einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr zurück nach Pakistan zur medizinischen Behandlung einreisen zu können. Die Familie des Beschwerdeführers konnte sich die Kosten für die medizinischen Behandlungen samt diesbezüglicher Reisekosten der Mutter nach Pakistan auch leisten und ist auch nach wie vor in der Lage, die Kosten für die medizinischen Behandlungen der Mutter zu bestreiten (VP S. 7, 10 f). Der Beschwerdeführer stammt aus einer wohlhabenden Familie die über gefestigte finanzielle Verhältnisse verfügt.
Darüber hinaus leben weitere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers im Distrikt XXXX . Seine Onkel leben auf gepachteten Grundstücken, die sie bewirtschaften. Auf diesen gepachteten Grundstücken befindet sich auch ein im Pachtvertrag inbegriffenes Haus (BFA 2025, S. 4).
Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt im Iran und arbeitet auf einer Baustelle. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Saudi-Arabien und geht einer Tätigkeit als Gartenarbeiter nach. Der in Österreich lebende Bruder des Beschwerdeführers schloss eine Lehre im Tief- und Hochbau ab (VP S. 10). Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Brüdern (VP S. 17, 22).
Der Beschwerdeführer hat rauch egelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan (BFA 2025, S. 4; VP S. 16 f). Die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ist gut, diese ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (BFA 2025, S. 4; VP S. 9-11, 15).
Der Beschwerdeführer leidet an einer XXXX jedoch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Er nimmt gegenwärtig – abgesehen von rezeptfreien Magentabletten aufgrund von Magenbeschwerden – weder Medikamente noch benötigt er eine Therapie. Seinen nächsten Kontrolltermin soll er in einem Abstand von einem Jahr wahrnehmen (BFA 2025, S. 2, 5; VP S. 5, 23).
1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.2.1. Der Beschwerdeführer war zunächst in Österreich aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 11.05.2017 und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig (EB, S. 2). Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und seine befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.06.2023 für zwei Jahre verlängert. Er ist als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich rechtmäßig aufhältig.
1.2.2. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse.
Er besuchte von 18.09.2017 bis 09.11.2017 den „Deutschkurs A1 (Teil 1 von 2)“ bei der XXXX (AS 237) und von 05.02.2018 bis 04.05.2018 einen Deutschkurs bei der XXXX (AS 233). Von 29.01.2018 bis 24.10.2018 besuchte er das „ XXXX “, wo er Unterricht in Englisch und Deutsch jeweils auf dem Niveau A1 sowie in Mathematik erhielt (AS 235, 297 f, 903 f).
Der Beschwerdeführer war zuletzt zu einem Deutschkurs auf dem Niveau B1.1 angemeldet (Beilage ./E). Er hat bisher an Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 als auch B1 teilgenommen, diese jedoch nicht bestanden (BFA 2025, S. 2; VP S. 19).
1.2.3. Der Beschwerdeführer arbeitet im Bundesgebiet seit 20.05.2025 als XXXX und bezieht durchschnittlich ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von XXXX (AJ-Web Auszug vom 05.03.2026, Beilagen ./A-B).
Zuvor arbeitete er von 13.01.2025 bis 20.03.2025 als Angestellter bei der XXXX von 28.01.2024 bis 05.11.2024 als Arbeiter bei der XXXX , von 21.08.2024 bis 22.10.2024 als Arbeiter bei der XXXX , von 01.02.2024 bis 29.03.2024 als Arbeiter und von 11.09.2023 bis 31.01.2024 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX von 28.07.2022 bis 03.10.2022 als Arbeiter bei XXXX , von 22.07.2022 bis 25.07.2022 als Arbeiter bei der XXXX , von 29.06.2022 bis 09.07.2022, von 21.10.2020 bis 24.06.2020 und von 28.07.2020 bis 01.08.2020 als Arbeiter sowie von 19.11.2024 bis 07.01.2025, von 03.04.2024 bis 19.08.2024, 08.12.2022 bis 02.09.2023 und von 07.10.2022 bis 05.11.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX (AJ-Web Auszug vom 05.03.2026).
1.2.4. Der Beschwerdeführer leistet seit ungefähr acht Monaten jeweils montags drei Stunden gemeinnützige Arbeit bei der XXXX . Ansonsten geht er in seiner Freizeit laufen und lernt für die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 (VP S. 21).
1.2.5. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, der in Österreich lebt. Dieser ist verheiratet und hat zwei Söhne (VP S. 13). Der Beschwerdeführer wohnte von 2019 bis ca. Juli 2025 bei seinem Bruder und dessen Familie in einer Mietwohnung im Bundesgebiet, wobei er ein eigenes Zimmer hatte, er selbst für sein Essen aufkam und monatlich ungefähr 300-400 Euro Miete an seinen Bruder zahlte (BFA 2025, S. 6, 8). Gegenwärtig lebt der Beschwerdeführer alleine in dieser Mietwohnung, nachdem im Juli 2025 sein Bruder mit dessen Familie in eine größere Wohnung übersiedelte (VP S. 22).
Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinem im Bundesgebiet lebenden Bruder und zu dessen Söhnen (VP S. 22).
Der Beschwerdeführer konnte zwar freundschaftliche Kontakte und Bekanntschaften zu Österreichern, aber auch mit Personen anderer Nationalitäten schließen, wobei zu diesen lediglich ein sehr loser Kontakt besteht (VP S. 25 f).
1.2.6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich bescholten (Beilage ./I.):
Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2023 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX eine andere Person am Körper verletzt, indem er diese zu Boden warf und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Bruch des Schlüsselbeins rechts, eine Aufschürfung des linken Knies, eine Zerrung der Halswirbelsäule sowie Kopfprellung herbeigeführt. Das Opfer der Straftat des Beschwerdeführers wurde ebenso verurteilt, da dieses den Beschwerdeführer am Körper verletzte, indem es ihm Schläge, unter anderem mit dem Griff eines Stanleymessers, ins Gesicht versetzte und ihn kratzte, wodurch der Beschwerdeführer Kratzwunden am Oberkörper erlitt.
Beim Beschwerdeführer wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren zum Tatzeitpunkt als mildernd und kein Umstand als erschwerend gewertet.
1.3. Zum bisherigen Verfahrensablauf:
1.3.1. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 11.05.2017 durchgehend in Österreich auf (EB, S. 2).
1.3.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde wie folgt begründet (Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022, S. 5, 60, 64):
„Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage, den Versorgungsengpässen sowie der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, derzeit nicht befriedigen, ohne in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist dem BF derzeit nicht möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten bei einer Ansiedlung in Afghanistan Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. […]
Die weiteren Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des BF folgen aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Situation und der Situation in Afghanistan, wie sie in den Medien- und Länderberichten dargelegt ist. Diesen ist etwa zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme der Taliban zwar insofern gebessert hat, als sowohl die kriegerischen Auseinandersetzungen wie auch die Zahl der zivilen Opfer zurückgegangen ist. Einigen Berichten ist allerdings zu entnehmen, dass willkürliche Kontrollen und Bestrafungen bis hin zu gezielten Hinrichtungen hauptsächlich in Hinblick auf Regimegegner oder Frauen durch die Taliban stattfinden. Den Berichten ist auch zu entnehmen, dass die Taliban nur bis zu einem gewissen Grad in der Lage sind, staatliche Funktionen auszuüben und staatliche Infrastruktur bereitzustellen. Teils sind die Taliban in Kabul auch nicht in der Lage, auf ihre Unterstützer in den einzelnen Regionen Afghanistans derart einzuwirken, dass eine zentrale Regelung besteht. Vielmehr geben die lokalen Taliban teils eigene Regeln aus. Die Sicherheitssituation ist daher nach wie vor volatil und nicht völlig überblickbar, zumal auch die Berichterstattung nur sehr eingeschränkt möglich ist. Ebenso ist nicht verlässlich abschätzbar, wie sich die weitere Situation entwickeln wird. Dies etwa auch unter Berücksichtigung der sich wieder häufenden Anschläge durch den ISKP.
Hinzukommt die wirtschaftliche Situation, die sich, wie die Länderberichte zeigen, nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund des Stopps vieler Hilfszahlungen wie auch äußerer Umstände (zB Dürre, COVID-19) weiter verschlechtert hat, sodass beispielsweise bereits drei von vier Haushalten die Größe der Essenrationen reduzieren mussten. Ende September 2021 seien fünf von zehn Haushalten mindestens einmal in den vorangegangenen zwei Wochen die Lebensmittel ausgegangen. Nur fünf Prozent der Bevölkerung habe noch ausreichend zu essen. Es leben zum Entscheidungszeitpunkt keine näheren Verwandten des BF in Afghanistan, die ihn bei einer Rückkehr, sei es finanziell oder organisatorisch, unterstützen könnten. Gerade in der derzeitigen labilen Situation würde sich der BF daher als besonders exponiert darstellen. Dazu kommt die gesundheitliche Beeinträchtigung des BF, wobei hierbei zu bedenken ist, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan weitestgehend zusammengebrochen ist. Es wird dem BF als alleinstehenden männlichen Rückkehr aufgrund der großen Unsicherheit und der Angst vor den Taliban insbesondere schwerfallen, überhaupt eine Unterkunft zu finden und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der BF wäre damit aber nicht in der Lage, seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken. Aufgrund der insgesamt herausfordernden Situation nach der Machtübernahme der Taliban und dem Misstrauen in der Bevölkerung wird es dem BF nicht möglich sein, sich mit der aktuellen Sicherheitslage in kürzester Zeit soweit vertraut zu machen, dass ihm keine Gefahr drohen würde. Diese Gefahren können auch nicht durch eine etwaige finanzielle Unterstützung durch seine Familienmitglieder, auch nicht durch den in Österreich lebenden und arbeitenden Bruder, ausgeglichen werden. […]
Eine maßgebliche Änderung in der Sicherheits- und Versorgungslage ist seitdem nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Lage in Afghanistan nach wie vor volatil und auch die Versorgungslage hat sich nicht maßgeblich gebessert. […]
Der BF würde darüber hinaus bei einer Rückkehr über keinen Familienanschluss in Afghanistan verfügen. Er wäre daher bei einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt und müsste nicht nur eine Unterkunft für sich besorgen, sondern seine Grundbedürfnisse durch Arbeitstätigkeiten wie auch seine notwendige medizinische Versorgung selbst decken. Dem BF wäre es damit als alleinstehenden Rückkehrer ohne familiären Anschluss und ohne eigene finanzielle Mittel nicht möglich, für sich selbst eine Unterkunft zu organisieren, eine Arbeit zu finden, mit der er seine Grundbedürfnisse decken würde können, oder medizinisch ausreichend behandelt zu werden. Zudem ist bereits die sichere Anreise in sein Heimatgebiet nicht gewährleistet. Ein annähernd normales Leben wäre dem BF damit derzeit in Afghanistan nicht möglich.“
Der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.05.2022 (aus dem im Erkenntnis zitiert wurde), der im Erkenntnis angeführte IPC Bericht aus Oktober 2021 (Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022, S. 44-45) sowie eine „Zusammenschau seiner persönlichen Situation“ (Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022, S. 59) aus nachstehenden Angaben des Beschwerdeführers aus der Erstbefragung vom 11.05.2017 (EB 2017) und der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 06.04.2018 (BFA 2018), zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zu seinen Angehörigen an, dass sein Vater vor 14 Monaten verstorben sei, seine Mutter leben in Pakistan. Von seinen drei Brüdern sei einer bei der Afghanischen Armee, einer sei auf der Flucht im Iran und einer sei vor ca. 6 Jahren verstorben. Von seinen Schwestern sei eine mit der Mutter in Pakistan und eine sei vor eineinhalb Jahren verstorben. In Österreich bzw. einem EU-Staat habe er einen weiteren Bruder (Erstbefragung, S. 17).
Beim Bundesamt machte der Beschwerdeführer nachstehende Angaben (BFA 2018, S. 7-9):
„AW: Mein Bruder XXXX ist jetzt in der Türkei. Damals war er im Iran. Sonst sind alle Daten sind korrekt.
LA: Wann und unter welchen Umständen ist Ihr Vater verstorben?
AW: Er wurde getötet. Von heute ausgehend vor 2 Jahren.
LA: Wann und unter welchen Umständen ist Ihr Bruder XXXX verstorben?
AW: Die Taliban haben ihn getötet vor ca. 6 oder 7 Jahren.
LA: Wann und unter welchen Umständen ist Ihre Schwester XXXX verstorben?
AW: Sie ist an einer Krankheit verstorben vor ca. 2 ½ Jahren.
LA: Wo halten sich Ihre Mutter und Ihre Geschwister auf?
AW: In Pakistan in XXXX (phonetisch).
LA: Seit wann lebt Ihre Mutter in Pakistan?
AW: Seit ca. 2 Jahren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit meiner Mutter, meiner Schwester XXXX und meinem Bruder XXXX gemeinsam ausgereist bin.
LA: Wo und unter welchen Umständen haben Sie Ihren Bruder XXXX verloren?
AW: Im Iran. Die Polizisten sind gekommen, damals habe ich ihn verloren im Iran.
LA: Wo genau hält sich Ihr Bruder XXXX auf?
AW: Er ist in Afghanistan, er ist bei der Nationalarmee. Er ist in XXXX .
LA: Wie bestritt Ihre Familie vor dem Tod Ihres Vaters den Lebensunterhalt in der Heimatregion bzw. Herkunftsregion?
AW: Wir haben in der Landwirtschaft auf Grundstücken gearbeitet.
LA: Wie bestreitet Ihre Mutter nun den Lebensunterhalt in Pakistan?
AW: Es gibt einen Onkel meiner Mutter in Pakistan. Er hat auch Familie. Er unterstützt meine Mutter.
LA: Welche weiteren Familienangehörigen (Großeltern, Onkel, Tanten, sonstige Angehörige) haben Sie noch in Afghanistan?
AW: Nein, nur meinen Bruder XXXX .
LA: Haben Sie – außer Ihrem Bruder in Österreich – in einem anderen europäischen Land bzw. in anderen Ländern Angehörige?
AW: Nein, nur meinen Bruder in der Türkei.
LA: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt mit ihren Familienangehörigen, z. B. per Telefon, E-Mail, Skype usw.?
AW: Wenn ich zu meinem Bruder gehe ruft er meine Mutter an, dann sprechen wir. […]
LA: Wie war die wirtschaftliche/finanzielle Situation Ihrer Person bzw. Ihrer Familie zuletzt in Afghanistan?
AW: Als mein Vater noch am Leben war, war es nicht so schlimm. Nach dem Tod meines Vaters ging es uns schlecht. […]
LA: Wieso sind Sie aus Pakistan weggegangen während Ihre Mutter geblieben ist?
AW: Ich habe dort 2 Tage verbracht. Meine Mutter hat mit ihrem Onkel gesprochen und hat gesagt „Schick ihn zu seinem Bruder nach Österreich“. Meine Mutter ist dort geblieben, weil wir in Afghanistan niemanden mehr haben außer meinen Bruder, der bei der Armee ist.“
1.3.3. Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2023 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Er gab in seinem Antrag vom 12.04.2023 an, dass die Gründe, die nach dem Erkenntnis vom 24.05.2022 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschlaggebend waren, nach wie vor gegeben seien (AS 655).
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.06.2023 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert.
Das Bundesamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan habe (AS 691), zudem habe sich keine nachhaltig geändert Lage in Afghanistan ergeben und auch keine Änderung der Lebensumstände des Beschwerdeführers, sodass eine Aberkennung die Voraussetzungen für die Verlängerung des subsidiären Schutzes weiterhin vorliegen und eine Aberkennung derzeit nicht möglich sei (AS 693; AS 699).
1.3.4. Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2025 einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Er wurde am 13.05.2025 vom Bundesamt einvernommen. Er machte in dieser Einvernahme unter anderem nachstehende Angaben (BFA 2025, S. 4):
„LA: Welche Familienangehörigen (zB Kinder, Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen oä) oder sonstigen Kontaktpersonen haben Sie in Afghanistan?
VP: Ja, meine Mutter, eine Schwester wohnen noch in Afghanistan. Ich habe auch viele Tanten und Onkel wohnen auch noch in XXXX . Meine Mutter und meine Schwester wohnen bei einem Onkel mütterlicherseits in XXXX . Der Onkel heißt XXXX . Papa ist schon verstorben. Mein Bruder namens XXXX , seine Frau und zwei Kinder wohnen in Österreich, in XXXX .
LA: Welche beruflichen Tätigkeiten üben diese Angehörigen im Heimatland aus?
VP: Sie leben von der Landwirtschaft und bewirtschaften fremde Grundstücke, die sie pachten.
LA: Stehen Sie mit Ihren Angehörigen in Afghanistan im Kontakt? Falls ja: wie häufig und über welche Kommunikationsmittel?
VP: Ja, wir telefonieren so ca. ein bis zweimal monatlich, weil Internet nicht geht.
LA: Wo wohnen diese Angehörigen aktuell?
VP: Meine Mutter und meine Schwester sowie mein Onkel XXXX wohnen in XXXX im Haus von XXXX . Meine Schwester ist mit dem Sohn von XXXX verheiratet. Die anderen Onkel leben auf den Grundstücken, die sie gepachtet haben und dort befindet sich auch ein Haus, das im Pachtvertrag inbegriffen ist.
LA: Wie geht es Ihrer Familie im Heimatland?
VP: Es geht Ihnen gut.“
1.3.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, die ihm mit Erkenntnis vom 24.05.2022 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen. Es wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
Die nunmehr erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in seiner Herkunftsprovinz bestreiten kann und er dort Unterstützungsmöglichkeit in Form seiner Familienangehörigen vorfindet. Seine Herkunftsprovinz gilt als zumutbar sicher und ist gefahrenlos zu erreichen. Den aktuellen Länderinformationen zufolge hat sich die allgemeine Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 deutlich gebessert und ist die Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz Nangarhar ausreichend sicher. Es kann auch nicht mehr erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist ein junger arbeitsfähiger Mann, der in seiner Herkunftsprovinz über ein familiäres Unterstützungsnetzwerk verfügt. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich folglich gegenüber dem Entscheidungszeitpunkt, als ihm durch das Bundesverwaltungsgericht subsidiärer Schutz gewährt worden sei, erheblich verbessert, sodass eine geänderte Lage im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG festzustellen ist.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht die hier gegenständliche Beschwerde.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
1.4.1. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Sein Heimatdorf ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
1.4.2. Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt mit seiner Ehefrau, seinen zwei Töchtern und zwei Söhnen im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Die Schwester des Beschwerdeführers ist mit einem Sohn des Onkels verheiratet und lebt ebenso im Haus des Onkels mütterlicherseits im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen.
Der Beschwerdeführer verfügt zudem über weitere Tanten und Onkel, die in seinem Heimatdistrikt leben und gepachtete Grundstücke bewirtschaften.
Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie ist gut und diese war auch bisher immer gut. Der Beschwerdeführer stammt aus einer wohlhabenden Familie mit finanziell gefestigten Verhältnissen. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen.
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend sein Heimatdorf. Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem Heimatdorf gelebt und er hat dort gearbeitet. Zudem besuchte der Beschwerdeführer vier Jahre die Schule in seiner Herkunftsprovinz. Ihm sind die geografischen Strukturen seines Heimatdorfes als auch seiner Herkunftsprovinz bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seinem Heimatdorf kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat zudem Ersparnisse in Höhe von € 3.000,-- und kann sich damit selbst erhalten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seinem Heimatdorf einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine grundlegende Schulbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer kann im Haus des Onkels mütterlicherseits zumindest vorübergehend wohnen zudem kann er von diesem auch bei einer Suche nach einer geeigneten Unterkunft unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann finanzielle Unterstützung von seinem Onkel mütterlicherseits erhalten, dieser kann ihn auch bei der Suche nach einer Arbeit unterstützen. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit zumindest anfänglicher finanzieller Unterstützung durch seine Familienangehörigen rechnen. Seine Familie kann ihn sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4.3. Der Beschwerdeführer kann sich zudem auch in der Stadt Herat oder der Stadt Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Lebensgrundlage aufbauen. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Städte Herat und Mazar-e Sharif sind durch die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er hat dort zwar keine nahen Verwandten, er kann jedoch zunächst von seiner Familie in Afghanistan finanziell unterstützt werden sowie von seinen eigenen Ersparnissen in Höhe von EUR 3.000 leben, bis er selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat oder Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten kann.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4.4. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Weder der Vater noch der Bruder des Beschwerdeführers sind von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer wird von den Taliban weder verdächtigt noch gesucht.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Dem Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben oder vom Islam abgefallen zu sein.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
1.5. Zur aktuellen Situation in Afghanistan:
Den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wurden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt:
-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB)
-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 04.05.2022 (LIB 2022)
-Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026 (LIB KU-I)
-IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis, September 2025 bis September 2026, vom 16.12.2025 (IPC)
-IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecuritiy Analysis, September 2021 bis März 2022, vom 25.10.2021 (IPC 2021)
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern) gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe und 3 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
In der Provinz Balkh im Norden Afghanistans mit der Hauptstadt Mazar-e Sharif (mit ca. 1,53 Millionen Einwohnern) gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 3 Kämpfe und 6 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 13 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
In der Provinz Herat im Westen Afghanistans mit der Hauptstadt Herat (mit ca. 2,28 Millionen Einwohnern) gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 56 Kämpfe und 3 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 21 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan:
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)
Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf X nun von einem „offenen Krieg“.
Am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden
Es kam in den frühen Morgenstunden des 27.02.2026 zu Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen. Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera.
Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag vom 27.02.2026 in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört worden. Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman. (LIB KU-I)
Am 15.03.2026 hat das pakistanische Militär die Hauptstadt Kabul sowie die Provinz Nangarhar angegriffen. Dabei sollen in der Stadt Kabul 200-400 Menschen in einem Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getötet und 250 weitere verletzt worden seien – wobei sich diese Angaben nicht unabhängig überprüfen lassen. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen. (Artikel vom Spiegel vom 16.03.2026, Laut Taliban mehr als 200 Tote bei pakistanischem Angriff auf Krankenhaus; Artikel vom Stern vom 17.03.2026, Pakistan: Krankenhaus in Kabul war nicht das Ziel)
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat.
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf 207. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind.
Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören. Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan und Samangan berichtet. Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll.
Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen.
Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden. Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt. Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen. Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen. Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres.
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt.
1.5.5. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen 2025:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.
Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)
1.5.6. Verfolgungspraxis der Taliban 2025:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)
Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.
In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. (LIB, Kap. 6.2)
Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.
Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.
Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)
Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP-Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4)
1.5.8. Rechtsschutz und Justizwesen 2025:
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.
Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.
Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.
Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)
1.5.9. Sicherheitsbehörden 2025:
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)
1.5.10. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung 2025:
Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.
Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)
Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.
Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.
Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)
1.5.12. Allgemeine Menschenrechtslage 2025:
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.
Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)
1.5.13. Allgemeine Menschenrechtslage 2022:
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfassung der afghanischen Republik aus Sicht der Taliban aktuell fortbesteht. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht; politische Aussagen der Taliban, übergangsweise die Verfassung von 1964 in Teilen nutzen zu wollen, blieben bislang ohne unmittelbare Auswirkungen. Die gewählte Regierung Afghanistans, die durch einen von den Taliban geführten Aufstand sowie durch Gewalt, Korruption und mangelhafte Wahlverfahren unterminiert wurde, bot vor ihrem Zusammenbruch im Jahr 2021 dennoch ein breites Spektrum an individuellen Rechten. Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban den politischen Raum des Landes geschlossen; Opposition gegen ihre Herrschaft wird nicht geduldet, während Frauen und Minderheitengruppen durch das neue Regime in ihren Rechten beschnitten wurden. Unter der Taliban-Herrschaft werden die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Freiheit und Versammlungsfreiheit zunehmend eingeschränkt, und jede Jede Form von Dissens wird mit Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und unrechtmäßiger Inhaftierung bestraft.
Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen. Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet. Ebenso deuteten seit August zahlreiche Berichte darauf hin, dass die Taliban gewaltsam in Wohnungen und Büros eindrangen, um nach politischen Gegnern und nach Personen zu suchen, die die NATO- und US-Missionen unterstützt hatten. Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, dass sie Repressalien fürchten, und es gibt Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen, willkürliche Verhaftungen von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft durch die Taliban sowie über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen und Ähnliches durchführen.
UNAMA, AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es sowohl unter der früheren Regierung als auch unter den Taliban im ganzen Land zu willkürlichen und lang andauernden Inhaftierungen kam, einschließlich von Personen, die ohne richterliche Genehmigung festgehalten wurden. Die ehemaligen Regierungsbehörden informierten die Inhaftierten häufig nicht über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen.
Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet, ein Volkssänger von den Taliban erschossen und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen.
Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt.
1.5.14. Folter und unmenschliche Behandlung 2025:
Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)
1.5.15. NGOs und Menschenrechtsaktivisten 2025:
Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.
Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13)
1.5.16. Meinungs- und Pressefreiheit 2025:
Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.
Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.
Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.
Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)
Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.
Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14)
1.5.17. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit 2025:
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen.
Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15)
Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)
Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.
Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)
1.5.20. Religionsfreiheit 2025:
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)
1.5.21. Apostasie, Blasphemie, Konversion 2025:
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.
Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)
1.5.22. Ethnische Gruppen 2025:
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.
Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)
Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.
Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)
1.5.23. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein 2025:
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.
Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.
Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.
Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.
Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)
1.5.24. Bewegungsfreiheit 2025:
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)
1.5.25. IDPs und Flüchtlinge 2025:
Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.
Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)
1.5.26. IDPs und Flüchtlinge - 2022:
Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten.
Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führte vor der Machtübernahme durch die Taliban zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlte weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft.
IDPs waren in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kam es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand hatten oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern war gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Überweisungen von Verwandten im Ausland abhängig war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021: 736.889 Menschen sind seit Anfang 2021 [Anm.: bis 13.3.2022] in Afghanistan intern vertrieben worden, 72.487 bislang im Jahr 2022. Im gesamten Jahr 2021 waren es 682,031 Menschen. Im Jahr 2020 hatte UNOCHA 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und von Naturkatastrophen bestätigt. Bis Oktober 2021 stieg die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen auf mehr als 3,5 Millionen Menschen. Ihre genaue Zahl lässt sich jedoch nicht bestimmen.
Die Unsicherheit ist nicht der einzige Faktor, der die Menschen zwingt, ihre Häuser zu verlassen. Die Wirtschafts- und Liquiditätskrise seit der Machtübernahme durch die Taliban, die geringeren landwirtschaftlichen Erträge aufgrund der Dürre, die unzuverlässige Stromversorgung und die sich verschlechternde Infrastruktur sowie die anhaltende COVID-19-Pandemie haben die humanitäre Krise verschärft. Darüber hinaus erlebte Afghanistan 2021 die zweite schwere Dürre innerhalb von vier Jahren, die die Nahrungsmittelproduktion stark beeinträchtigte.
Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen. Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Taliban verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen.
Nach dem Ende der gewaltsamen Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Landes gibt es erste Anzeichen für eine Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Heimatprovinzen. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Rückführung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichende Mittel zur Rückkehr verfügen.
Aufgrund des Winters gingen viele Binnenflüchtlinge nach Kabul, wo sie auf Hilfe hofften. Das Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten der Übergangsregierung der Taliban hat zusammen mit einer Reihe von Hilfsorganisationen mit der Umsiedlung von Tausenden von Binnenvertriebenen im Oktober begonnen, die zumeist aus Behelfsunterkünften in Kabul in ihre Heimatprovinzen umgesiedelt wurden.
1.5.27. Grundversorgung und Wirtschaft 2025:
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)
Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)
Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN.
Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB, Kap. 24).
Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.
Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)
Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)
Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.
Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.
In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat eine Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen. (LIB, Kap. 24.1)
In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.
In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Nangarhar, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 2,7 Millionen Einwohnern ca. 821.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 959.000 Einwohner (35 %) in IPC-Phase 2, 822.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 3 und 137.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Nangarhar befindet sich in IPC-Phase 3. (IPC)
In der Provinz Balkh sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,43 Millionen Einwohnern ca. 285.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 1, 571.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 428.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 3 und 143.000 Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Balkh befindet sich in IPC-Phase 3. (IPC)
In der Stadt Herat sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,38 Millionen Einwohnern ca. 483.000 Einwohner (35 %) in IPC-Phase 1, 552.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 276.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 3 und 69.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Herat und die Stadt Herat befinden sich in IPC-Phase 3. (IPC)
1.5.28. Grundversorgung und Wirtschaft 2022:
Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index. Afghanistan ist mit mehreren Krisen konfrontiert: einer wachsenden humanitären Notlage massiver wirtschaftlicher Rückgang, die Lähmung des Banken- und Finanzsystems und die die Tatsache, dass eine inklusive Regierung noch gebildet werden muss.
Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig.
Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird.
Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde.
Bevor sie die Macht übernahmen, hatten die Taliban große Teile des Landes kontrolliert oder in ihrem Einfluss und konnten die Bevölkerung und die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen die Menschen dort nachgingen, "besteuern". Dazu gehörten unter anderem: die landwirtschaftliche Ernte (Ushr) [Anm.: 10 % Steuer auf landwirtschaftliche Produkte nach islamischem Recht], insbesondere Opium; der grenzüberschreitende Handel, sowohl legal als auch illegal; Bergbau; Gehälter, auch von Beamten und NGO-Mitarbeitern. Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch die Einhebung von Geld von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern.
Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise.
Die Regierung der Taliban hat einige kleine Schritte zur Bewältigung der Krise unternommen und teilweise die Arbeit mit NGOs und UN-Organisationen aufgenommen. Anfang Dezember wurde berichtet, dass die Taliban begonnen haben, landesweit eine Ushr einzutreiben.
Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen ist ebenso wie eine Reihe von UN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13. September 2021 hat die internationale Gemeinschaft über 1 Milliarde US-Dollar an Nothilfen für Afghanistan zugesagt.
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 4 % der Befragten an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. In Kabul gaben 80 % der Befragten an, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu versorgen, gefolgt von 66 % in Mazar-e Sharif und 45 % in Herat. Ebenso gaben 8 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien mit grundlegenden Gütern zu versorgen, gefolgt von 24 % in Mazar-e Sharif und 42 % in Herat.
Dürre und Überschwemmungen: Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. 405 Familien wurden in weiterer Folge landesweit aus ihren Häusern vertrieben.
Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren, welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes.
Zu Beginn des Frühjahrs 2022 gibt es Berichte über schwere Regenfälle und Sturzfluten in Nangarhar.
Armut und Lebensmittelunsicherheit: Afghanistan kämpft weiterhin mit den Auswirkungen einer Dürre, der Aussicht auf eine weitere schlechte Ernte in diesem Jahr, einer Banken- und Finanzkrise, die so schwerwiegend ist, dass mehr als 80 % der Bevölkerung verschuldet sind, und einem Anstieg der Lebensmittel- und Kraftstoffpreise. Es ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Im März 2022 sind nach Angaben der Vereinten Nationen 23 Millionen Afghanen von akutem Hunger betroffen, gegenüber 14 Millionen im Juli 2021. 95 % der Bevölkerung haben nicht genug zu essen, wobei dieser Prozentsatz bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand auf fast 100 % steigt.
Auch das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter "akuter Ernährungsunsicherheit" leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat. Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung im April 2021 um 37 % gestiegen ist. Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften. NGOs warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohen, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhalten. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind mit März 2022 die Krankenhäuser voll mit Kindern die an Unterernährung leiden.
Im Zeitraum November 2021 bis März 2022 fielen schätzungsweise 22,8 Millionen Menschen (55 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Nangarhar, waren in der Periode November 2021 bis März 2022 von insgesamt 1,9 Millionen Einwohnern ca. 284.000 (15%) in IPC-Phase 1, 474.000 Einwohner (25%) in IPC-Phase 2, 664.000 Einwohner (35%) in IPC-Phase 3 und 474.000 Einwohner (25%) in IPC-Phase 4 und keine Einwohner in IPC-Phase 5. Die Provinz Nangarhar als auch die Bevölkerung der Hauptstadt befanden sich in IPC-Phase 4 (IPC 2021).
Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwartet. Am 6.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen.
Nach der Machtübernahme der Taliban haben sich die Preise für Lebensmittel und Treibstoff erhöht und stiegen (mit Stand November 2021) immer noch an und für den nahenden Winter wurde ein weiter er Anstieg prognostiziert. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) stellte in seinem Weekly Market Price Bulletin für die dritte Novemberwoche 2021 fest, dass die Preise für Lebensmittel immer noch deutlich höher lagen als in der letzten Juniwoche 2021.
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren.
Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Mieten um 20-40 % gesunken. Die durchschnittliche Miete für eine Wohnung wird mit November 2021 auf 110 USD bis 550 USD (10.000 AFN bis 50.000 AFN) für Kabul, Herat und Mazar-e Sharif geschätzt. Je nach Standort und Art der Einrichtung. Einer anderen Quelle zufolge liegt die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern in Kabul im April 2022 bei 120-150 USD. Die monatliche Miete für ein einfaches Haus mit drei Schlafzimmern in einem Vorort liegt bei etwa 100 USD. In Mazar-i-Sharif und Herat liegt dieser Satz bei 150 USD pro Monat für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern, und für eine Lage weitab vom Stadtzentrum beträgt er 80 USD pro Monat.
In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000-10.000 AFN (ca. 40 bis 80 Euro) pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte.
Arbeitsmarkt: Jeder vierte Afghane ist offiziell arbeitslos, viele sind unterbeschäftigt. Rückkehrer - etwa 1,5 Millionen in den letzten zwei Jahren - und eine ähnliche Zahl von Binnenvertriebenen erhöhen den Druck auf den Arbeitsmarkt zusätzlich.
Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten.
Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können.
Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte.
Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind.
Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden.
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021: Das Personal der Streitkräfte, vor allem des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums und des nationalen Sicherheitsministeriums, das auf etwa eine halbe Million Personen geschätzt wird, hat nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Arbeit mehr. Auch viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems haben mit Stand November 2021 seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten. Viele Unternehmen und NGOs haben ihre Arbeit eingestellt oder ihre Aktivitäten auf ein Minimum reduziert. Die Bargeldknappheit und die Unterbrechung der Versorgungsketten in Verbindung mit dem Verlust von Investitionen und Kunden haben den privaten Sektor stark beeinträchtigt und zwingen die Unternehmen, in Nachbarländer auszuweichen, ihre Türen zu schließen oder ihre Mitarbeiter zu entlassen, um die Kosten zu senken. Ein Tagelöhner verdient bis zu 350 AFN (3,55 EUR) pro Tag. Tagesarbeit ist jedoch meist nur für zwei Tage in der Woche zu finden. Es ist schwierig geworden, Tagesarbeit zu finden, da viele, die zuvor für Unternehmen, NGOs oder die Regierung gearbeitet haben, jetzt nach Tagesarbeit suchen, um die Einkommensverluste auszugleichen.
Das UNDP (United Nations Development Program) erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 bis 10 % sinken werden. Afghanische Arbeitnehmerinnen machten vor der Krise 20 % der Beschäftigten aus. Die Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen werden sich sowohl auf die Wirtschaft als auch auf die Gesellschaft auswirken. Außerdem wird das Einkommen der Haushalte verringern, deren weibliche Mitglieder nun nicht mehr arbeiten, weniger arbeiten bzw. weniger verdienen, was zu einem Rückgang des Konsums auf der Mikroebene und der Nachfrage auf der Makroebene führen wird.
Die Markt- und Preisbeobachtung des Welternährungsprogramms (WFP) ergab einen drastischen Rückgang der Zahl der Arbeitstage für Gelegenheitsarbeiter in städtischen Gebieten: Im Juli waren es zwei Tage pro Woche, im August nur noch 1,8 Tage und im September nur noch ein Arbeitstag. Die durchschnittliche Anzahl der Tage, an denen Gelegenheitsarbeiter Arbeit finden, lag Ende November 2021 bei 1,4 Tagen pro Woche.
Laut der saisonalen Bewertung der Ernährungssicherheit (SFSA) für das Jahr 2021 meldeten 95 % der Bevölkerung Einkommenseinbußen, davon 76 % einen erheblichen Einkommensrückgang (83 % bei städtischen und 72 % bei ländlichen Haushalten) im Vergleich zum Vorjahr. Die Hauptgründe waren ein Rückgang der Beschäftigung (42 %) und Konflikte (41 %).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN (100 US$) pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN (100-200 US$) pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN (200-500 US$) pro Monat ein.
Es wird geschätzt, dass mehr als eine halbe Million Arbeitnehmer im dritten Quartal 2021 ihren Arbeitsplatz verloren haben und dass der Verlust von Arbeitsplätzen bis zum zweiten Quartal 2022 auf fast 700.000 ansteigen wird. Wenn sich die Situation der Frauen weiter verschlechtert und die Abwanderung zunimmt, könnten die Beschäftigungsverluste bis zum zweiten Quartal 2022 auf mehr als 900.000 Arbeitsplätze ansteigen. Die sich verschärfende Wirtschaftskrise hat sich besonders stark auf einige der wichtigsten Sektoren der afghanischen Wirtschaft ausgewirkt, darunter Landwirtschaft, öffentliche Verwaltung, soziale Dienstleistungen und das Baugewerbe, wo Hunderttausende von Arbeitnehmern, ihren Arbeitsplatz verloren oder keinen Lohn erhielten.
1.5.29. Bank- und Finanzwesen 2025:
Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.
Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)
Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.
Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)
1.5.30. Bank- und Finanzwesen 2022:
Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bank- und Geldüberweisungsdienste weithin ausgesetzt. Aus Kabul wird berichtet, dass die Geldautomaten leer sind und Geldwechsel nicht möglich ist und dass einige Menschen seit Monaten keinen Lohn mehr erhalten hätten. Vor den Banken bilden sich lange Schlangen, aber diese bleiben geschlossen. Die Taliban haben einen kommissarischen Leiter der Zentralbank ernannt, der helfen soll, die wirtschaftlichen Turbulenzen zu lindern. Laut einem Sprecher der Taliban sollen die Banken bald wieder öffnen. Nach Aussagen des Vorsitzenden der Bankiersgewerkschaft in der Hauptstadt Kabul, hätten die Banken ihren Betrieb aufgrund technischer Probleme noch nicht wieder aufgenommen. Gerüchte, dass die Banken kein Bargeld mehr hätten dementiert er, und fügte hinzu, dass die Banken voraussichtlich in den nächsten Tagen wieder normale Dienstleistungen anbieten würden.
Ab November 2021 haben die Banken wieder geöffnet. Bargeldabhebungen und Kundendienste wie Kontoeröffnungen und -schließungen sind derzeit möglich. Einzahlungsmöglichkeiten, z. B. für Stromrechnungen, sind ebenfalls möglich. Die Online-Banking-Systeme funktionieren mit Stand 4.2022 nicht. Derzeit kann man 30.000 AFN (ca. 400 USD) pro Woche abheben. Allerdings kann derzeit nur die Afghanistan International Bank (AIB) in Kabul 400 USD oder 30.000 AFN (367,31 EUR) pro Kunde und Woche auszahlen. In den Provinzen zahlen einige Banken nur den Gegenwert von 100-200 USD (91,83-183,66 EUR) pro Woche aus, je nach Verfügbarkeit der Mittel. Anfang November 2021 verbot die Taliban-Regierung die Verwendung von Fremdwährungen im Land. Nur der Afghani dürfe für Zahlungen verwendet werden. Das Bezahlen der täglichen Ausgaben in USD ist nur in größeren Geschäften möglich, die meisten täglichen Einkäufe werden in der Landeswährung getätigt.
Firmenkunden können Inlandsüberweisungen an andere Banken vornehmen; Abhebungen sind auf bis zu 5% ihres Guthabens oder 25.000 USD pro Monat (22.957 EUR) begrenzt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht für neue Bareinlagen, die vollständig abgehoben werden können. Was internationale Überweisungen betrifft, so hat die DAB (Da Afghanistan Bank) die Banken angewiesen, am 28.12.2021 die Bearbeitung ausgehender internationaler Überweisungen an Firmenkunden wieder aufzunehmen, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die DAB und der unten aufgeführten Einschränkungen.
Ausgehende internationale Überweisungen sind auf den Kauf der folgenden Artikel beschränkt (die durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden müssen):
Lebensmittel
Medikamente
Treibstoff (einschließlich Gas)
Hygieneartikel
Elektrizität
Rohmaterial und Ersatzteile für die Produktion
Transport und Kommunikation
Wartung des Systems
Andere von der DAB für notwendig erachtete Zahlungen
Überweisungen sind auf 25 % des gesamten Kontosaldos eines jeden Lieferanten begrenzt. Wenn die 25 %-Grenze erreicht ist, sind keine weiteren Abhebungen mehr zulässig. Die Obergrenze von 25 % gilt jedoch nicht für neue Bareinlagen.
Mitte März 2022 haben die Taliban die Tätigkeit der Versicherungsgesellschaften in Afghanistan bis auf weiteres eingestellt.
1.5.31. Medizinische Versorgung 2025:
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.
Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.
In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)
1.5.32. Medizinische Versorgung 2022:
Schon vor der Machtübernahme durch die Taliban war das afghanische Gesundheitssystem fragil. Es wies jahrelang große Lücken auf, wurde nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 schwer in Mitleidenschaft gezogen und ist nun nach Angaben von Ärzte ohne Grenzen (MSF) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom Zusammenbruch bedroht.
Das Programm der Weltbank, das unter der vorherigen Regierung im Rahmen des Sehatmandi-Projekts für Afghanistan Finanzmittel für wichtige Gesundheitseinrichtungen bereitstellte und die Gehälter des medizinischen Personals bezahlte, hatte seine Aktivitäten zunächst weitestgehend eingestellt. Mehr als 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Gesundheitsfachkräften, die im Rahmen des von der Weltbank finanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt wurden, waren davon betroffen. Mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, waren ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die reduzierte Unterstützung durch das Projekt führte zur sofortigen Einstellung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, darunter Überweisungen und ambulante Essensausgabe. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügten über ausreichende medizinische Vorräte, um die Versorgung für mehrere Monate aufrechtzuerhalten. Das Sehatmandi-Projekt, das von der WHO und UNICEF gemeinsam durchgeführt und von dem von der Weltbank geleiteten Treuhandfonds für den Wiederaufbau Afghanistans (ARTF) finanziert wird, geht jedoch vom 2.2022 bis 6.2022 in seine zweite Phase.
Anfang November 2021 meldete das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), dass 15 Mio. USD für die Aufrechterhaltung des Sehatmandi-Projekts und die Bezahlung von Medikamenten für die Kranken verwendet worden seien und dass alle Gehälter für Ärzte und Personal direkt auf deren Konten überwiesen worden seien (insgesamt 8 Mio. USD für 23.500 Mitarbeiter in 31 Provinzen) und bis zum 15.1.2022 haben UNICEF und die WHO den Zugang zu 100 Mio. USD gesichert, um Einrichtungen der primären und sekundären Gesundheitsversorgung in 34 Provinzen zu unterstützen. Allerdings gibt es noch viele Lücken zu schließen.
Vor allem außerhalb der großen Städte ist die Lage der medizinischen Einrichtungen sehr schlecht. Zwar erhielten viele Mitarbeiter der Krankenhäuser im Dezember nach fünf Monaten erstmalig ihr Gehalt, jedoch waren die Medikamentenvorräte noch gefährlich knapp. Die meisten Patienten sind angewiesen, ihre eigenen Medikamente in nahe gelegenen Apotheken zu kaufen. Aber auch größere Krankenhäuser, die ein höheres Versorgungsniveau bieten, wie beispielsweise 39 COVID-19 Krankenhäuser, leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten. Das COVID-19-Krankenhaus in Kabul (Afghan-Japan-Hospital) leidet beispielsweise an einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, und das Verfallsdatum der verfügbaren Arzneimittel ist weit überschritten.
In ganz Afghanistan wurde mit viertem Quartal 2021 ein starker Anstieg der Fälle von Unterernährung, vor allem betreffend Mütter und Kleinkinder, sowie schwerer Lungenentzündung verzeichnet. Die Vereinten Nationen und NGOs warnten davor, dass eine Million Kinder in den folgenden Monaten an den Auswirkungen des Hungers zu sterben drohten.
Ab dem 8.11.2021 war geplant, in Afghanistan landesweit gegen Kinderlähmung zu impfen. Zum ersten Mal seit drei Jahren sollte die Tür-zu-Tür-Impfkampagne auch Kinder in bisher nicht zugänglichen Gebieten erreichen. Die Taliban-Führung unterstützte das Vorhaben. In einigen Gebieten werden Impfungen allerdings nicht mehr im Rahmen von Haus-zu-Haus-Kampagnen durchgeführt, da die Taliban den Aufenthalt von Männern und nicht verwandten Frauen in Häusern verbieten. In diesen Gebieten werden die Menschen gebeten, zur Impfung in die nächste Moschee zu gehen, wobei die Frauen von einem männlichen Verwandten begleitet werden. Die erneute Bereitstellung von Mitteln bedeutet auch, dass Ausbrüche von Denguefieber, Cholera und Malaria wieder bekämpft werden können.
Die WHO bestätigte am 8.11.2021, dass sie sieben Tonnen an Medizin und medizinischem Gerät nach Kabul geliefert hat. Dies beinhalte Hilfe für 5.000 unterernährte afghanische Kinder.
Gemäß einer im Auftrag der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie, haben 43,3 % (45 % der männlichen und 42,3 % der weiblichen) Befragten, Zugang zu Ärzten. 42,3 % haben Zugang zu Fachärzten, 37,3 % zu Zahnärzten und 31,3 % zu Krankenhäusern, während der Rest nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu medizinischen Leistungen hat. Insgesamt 17,7 % der Befragten haben Zugang zu Impfungen. Dies bezieht sich jedoch auf ein rein städtisches Publikum. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung in städtischen Ballungszentren ist aufgrund einer umfangreicheren medizinischen Infrastruktur, nachhaltiger öffentlicher und privater Investitionen, der Verfügbarkeit von Ärzten und Krankenschwestern, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Ärzte und medizinisches Hilfspersonal, sowie der höheren Entlohnung, deutlich besser ist als in ländlichen oder halbländlichen Gebieten des Landes.
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.
Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.
Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.
Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)
Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.
Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.
Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.
Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27)
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, in den beigeschafften Verwaltungsakt zum ersten Verfahren als auch in den beigeschafften Strafakt zu GZ XXXX und durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu GZ 2217876-1 und zu GZ 2217876-2 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und seines Bruders als Vertrauensperson in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
Festzuhalten ist, dass entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers keine Fehler in den Protokollen enthalten sind und die Protokolle der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung wonach Fehler drinnen sind, sind nicht glaubhaft, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers dazu in Verhandlung nicht nachvollziehbar waren (VP S. 6);
Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Einvernahme beim Bundesamt am 13.05.2025 mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift als auch die erfolgte Rückübersetzung. Der Beschwerdeführer gab zudem ausdrücklich an, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben, und er gab auch nach erfolgter Rückübersetzung an, keine Einwendungen gegen die Niederschrift zu haben, es sei alles richtig protokolliert worden (BFA 2025, S. 10 f). Vor diesem Hintergrund sind seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, in seiner Einvernahme beim Bundesamt würden „manche Sachen“ stehen, die er nicht gesagt habe (VP S. 6), nicht glaubhaft. Zudem würden seine Angaben in der Einvernahme beim Bundesamt, dass er viele Tanten in Afghanistan habe, nicht stimmen. Der Beschwerdeführer habe damit gemeint, dass sein Onkel zwei Töchter habe. Außerdem sei der angegebene Onkel nicht sein Onkel, sondern der Onkel seiner Mutter und habe der Beschwerdeführer zwei Onkel mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan nur seinen Onkel XXXX und seine zwei Töchter und keine Tanten (VP S. 7). Die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fehlern im Protokoll sind nicht nachvollziehbar. So ist seinen Angaben beim Bundesamt eindeutig zu entnehmen, dass er „auch viele Tanten und Onkel“ habe, die in XXXX wohnen würden sowie, dass „die anderen Onkel“ auf den Grundstücken leben würden, die sie gepachtet haben (BFA 2025, S. 4), woraus jedenfalls auf mehrere in Afghanistan lebende Tanten und Onkel des Beschwerdeführers zu schließen ist.
Es ist folglich davon auszugehen, dass keine Fehler in den Protokollen enthalten sind und diese der Entscheidung daher zugrunde gelegt werden.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Sprachkenntnissen, seiner Berufserfahrung und seiner fehlenden Berufsausbildung, seinem Familienstand, sowie die Feststellung, dass er keine Kinder hat, seinem Aufwachsen und seinem letzten Aufenthaltsort in Afghanistan gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
2.1.3. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulbildung als auch seinem Analphabetismus sind jedoch unplausibel und nicht glaubhaft. Vielmehr entsteht im Verfahren gesamtbetrachtend der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine sehr wohl vorhandene Schulbildung als auch Fähigkeit, Lesen und Schreiben zu können, versucht, im Verfahren zu verschleiern. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, er könne auf Paschtu, Urdu und Dari nicht schreiben, auf Deutsch aber schon. Er habe vier Jahre die Schule in Afghanistan besucht, wo er „ABC-Englisch“ und das Alphabet in Paschtu, allerdings nicht das Lesen und Schreiben gelernt haben soll, sondern er habe erst in Österreich das erste Mal etwas geschrieben (VP S. 8 f). Dass der Beschwerdeführer erst in Österreich zum ersten Mal etwas geschrieben hätte, ist bereits aufgrund seines geübten Unterschriftsbildes in der Erstbefragung nicht glaubhaft (EB S. 1-7). Auch ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits etwas über ein halbes Jahr nach seiner Einreise ins Bundesgebiet ein Jugendkolleg besuchte und dort passable Noten erhielt, nicht damit in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer erst in Österreich zum Schreiben angefangen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er bereits im Zeitpunkt seiner Einreise über ein gutes Bildungsniveau verfügte. Dass der Beschwerdeführer nur wenige Jahre die Schule besucht und nicht das Lesen und Schreiben gelernt habe, ist folglich nicht glaubhaft. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls auf einer der beiden Landessprachen Afghanistan, die er beide sprechen kann, auch lesen und schreiben kann sowie, dass er mehrere Jahre die Schule in Afghanistan besuchte.
2.1.4. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen und er dort zur Schule gegangen ist als auch mit seinem Vater als Landwirt gearbeitet hat.
2.1.5. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 aus Afghanistan ausgereist ist, ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Dass er sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan in Höhe von ca. € 4.000, -- mit finanzieller Unterstützung seiner Familienangehörigen leisten konnte, war aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung festzustellen (VP S. 15).
2.1.6. Dass der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers bereits verstorben sind, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Die Feststellung, dass eine Schwester des Beschwerdeführers bereits verstorben ist, stützt sich auf seine Angaben aus der Erstbefragung vom 11.05.2017 und seiner Einvernahme beim Bundesamt vom 06.04.2018 (EB S. 3, BFA 2018 S. 7). Der Beschwerdeführer gab hierbei an, seine Schwester XXXX sei vor ca. eineinhalb Jahren (EB S. 3) bzw. zweieinhalb Jahren (BFA 2018 S. 7) verstorben (EB S. 3). Dass der Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung vermeinte, seine Schwester XXXX würde habe „ungefähr 2018, 2019“ den Sohn seines Onkels, der in Pakistan lebe, geheiratet und würde selbst seit der Hochzeit beim Onkel in Pakistan leben (VP S: 10 f), ist widersprüchlich zu seinen vormaligen Angaben und nicht glaubhaft, zumal der Bruder in der Verhandlung als Vertrauensperson bestätigte, dass die Schwester bereits verstorben ist.
2.1.7. Der Beschwerdeführer tätigte darüber hinaus – wie in weiterer Folge dargelegt – zu seinen Familienangehörigen im ersten Verfahren vor dem Bundesamt unrichtige Angaben und versuchte damit sein sehr wohl vorhandenes familiäres Netzwerk in Afghanistan zu verschleiern:
Der Beschwerdeführer gab im ersten Verfahren in seiner Einvernahme in der Erstbefragung an, dass seine Mutter und seine Schwester in Pakistan, ein Bruder im Iran, und lediglich ein Bruder, der der afghanischen Armee diene, in Afghanistan lebe (EB S. 3). Beim Bundesamt gab er im Erstverfahren an, seine Mutter und seine Geschwister würden sich in Pakistan aufhalten. Seine Mutter lebe seit ca. zwei Jahren in Pakistan, der Beschwerdeführer sei mit seiner Mutter, seiner Schwester XXXX und seinem Bruder XXXX gemeinsam aus Afghanistan ausgereist (BFA 2018, S. 7). Abgesehen von seinem Bruder in Afghanistan, der zu diesem Zeitpunkt in der afghanischen Armee gedient haben soll (EB S. 3, BFA 2018 S. 8), gab der Beschwerdeführer auf die Frage, welche weiteren Familienangehörigen wie Großeltern, Onkel, Tanten oder sonstige Angehörige in Afghanistan leben würden, keine weiteren Familienangehörigen in Afghanistan zu haben.
Demgegenüber gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren jedoch beim Bundesamt zu Protokoll, dass seine Mutter und seine Schwester noch in Afghanistan wohnen würden, und zwar bei einem Onkel mütterlicherseits in XXXX (BFA 2025, S. 4). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er sei „von dort weggegangen, geflüchtet“ und dann sei seine Mutter mit seiner Schwester zu seinem Onkel XXXX ins Heimatdorf des Beschwerdeführers gegangen (VP S. 12).
Die Angaben des Beschwerdeführers widersprechen seinen vormaligen Angaben im Erstverfahren, ist den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren eindeutig zu entnehmen, dass seine Mutter und seine Schwester nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist sind, sondern dass sie zum Onkel, der im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebt, gezogen sind. Der Beschwerdeführer müsste aber wissen, wer mit ihm aus Afghanistan ausgereist ist, handelt es sich hierbei um besonders einprägsame Ereignisse. Es ergibt sich bereits von daher, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren unrichtige Angaben zu seinem familiären Netzwerk in Afghanistan tätigte.
Während der Beschwerdeführer zudem noch im Erstverfahren verneinte, abgesehen von einem Bruder weitere Familienangehörige in Afghanistan zu haben, bestand und besteht laut seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren ein familiäres Netzwerk in Afghanistan. So ergeben sich aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren beim Bundesamt, dass er – entgegen seiner Angaben im ersten Verfahren, abgesehen von seinem Bruder keine weiteren Familienangehörigen in Afghanistan zu haben – neben seinem Onkel mütterlicherseits über viele weitere Tanten und Onkel in seinem Herkunftsdistrikt, und sohin über ein breites familiäres Netzwerk in Afghanistan, verfügt (BFA 2025, S. 4). Seine Schwester sei mit dem Sohn seines Onkels XXXX verheiratet und sie wohnen im Haus des Onkels, welcher verheiratet sei und zwei Töchter und zwei Söhne habe. Die anderen Onkel würden auf den Grundstücken, die sie gepachtet haben, leben. Dort befinde sich auch ein Haus, das im Pachtvertrag inbegriffen sei (BFA 2025, S. 4).
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unrichtige Angaben im Erstverfahren getätigt und immer über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt hat.
Dass die Mutter des Beschwerdeführers an XXXX leidet und sich gegenwärtig aufgrund eines abgelaufenen Visums in Pakistan aufhält, konnte der Beschwerdeführer als auch sein Bruder glaubhaft darlegen (VP S. 11, 30). Hierzu konnte insbesondere der Bruder des Beschwerdeführers nachvollziehbar ausführen, dass die Mutter überwiegend in Afghanistan gelebt hat und diese regelmäßig zur medizinischen Behandlung und Familienbesuch nach Pakistan gereist ist, der Wohnort der Mutter sei jedoch immer Afghanistan gewesen und habe sie lediglich kurze Pakistanaufenthalte zur medizinischen Behandlung getätigt. Der Bruder konnte plausibel angeben, dass die Mutter im Juli 2025 nicht mehr nach Afghanistan zurückreiste, da ihr Visum für Pakistan abgelaufen war und sie daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan bei der Wiedereinreise nach Pakistan Schwierigkeiten bekommen könnte. Allerdings bestätigen die Angaben des Beschwerdeführers als auch seines Bruders, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren, wonach niemand mehr in Afghanistan gewohnt haben soll, unrichtig sind, da die Mutter jedenfalls bis Juli 2025 in Afghanistan gelebt hat und lediglich für medizinische Behandlungen nach Pakistan reiste.
Der Beschwerdeführer gab zudem noch im Erstverfahren beim Bundesamt an, dass der Onkel seiner Mutter in Pakistan die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert habe, dieser habe alles bezahlt. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er zwei Tage in Pakistan verblieben sei. Seine Mutter sei in Pakistan geblieben, weil sie in Afghanistan niemanden mehr haben außer dem Bruder, der bei der Armee sei (BFA 2018 S. 9). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass das Haus in Afghanistan verkauft und damit die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert worden sei, sein in Afghanistan lebender Onkel XXXX habe sie jemanden übergeben, mit dem diese zunächst nach Kabul und dann nach Nimroz gefahren seien und schließlich in den Iran gegangen seien (VP S. 16). Auch hier erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers aus dem ersten Verfahren als unrichtig und war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt.
2.1.8. Dass der Beschwerdeführer über einen Onkel mütterlicherseits samt dessen Familie in Pakistan verfügt, ergibt sich aus den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Ebenso stützen sich die Feststellungen zu seinen Brüdern, deren Erwerbstätigkeiten und Aufenthalt als auch der Kontakt des Beschwerdeführers zu diesen auf seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zum bestehenden, regelmäßigen Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie in Afghanistan, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren. Zudem gab der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren an, zu seiner Kernfamilie Kontakt zu haben.
2.1.9. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem aufgrund folgender Erwägungen davon aus, dass die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan immer gut war, auch weiterhin gut ist und der Beschwerdeführer im ersten Verfahren vor dem Bundesamt unrichtige Angaben zu seinem bestehenden, tragfähigen familiären Netzwerk in Afghanistan gemacht hat:
Der Beschwerdeführer gab im Erstverfahren in seiner Einvernahme beim Bundesamt an, dass die finanzielle Situation der Familie in Afghanistan „nicht so schlimm“ gewesen sei, als sein Vater noch gelebt habe (BFA 2018, S. 8). Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt hingegen an, dass die finanzielle Lage seiner Familie in Afghanistan „nicht gut“ gewesen sei vor seiner Ausreise (VP S. 15), er sei nach dem Tod seines Vaters aus Afghanistan ausgereist (VP S. 27). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die finanzielle Lage der Familie vor seiner Ausreise gut war.
Dass die finanzielle Lage der Familie auch nach wie vor sehr gut ist, ergibt sich anhand seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren. So brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt vor, dass seine Familienangehörigen in Afghanistan von der Landwirtschaft leben und es ihnen gut gehe. Sie bewirtschaften fremde Grundstücke, die sie pachten. Seine Mutter und seine Schwester leben im Haus des Onkels mütterlicherseits im Heimatdorf des Beschwerdeführers, seine Schwester ist mit dem Sohn des Onkels verheiratet. Die anderen Onkel des Beschwerdeführers leben auf den Grundstücken, die sie gepachtet haben. Dort befinde sich auch ein Haus, das im Pachtvertrag inbegriffen sei (BFA 2025, S. 4). Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel mütterlicherseits als auch sein Schwager in der Landwirtschaft arbeiten (VP S. 10). Zudem arbeiten die Söhne des Onkels mütterlicherseits auch als Obstverkäufer (VP S. 15). Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführte, dass es keine Arbeit gebe, stehen dem eindeutig seine vormaligen Angaben in der mündlichen Verhandlung entgegen, wonach er angab, dass sowohl sein Onkel als auch dessen Söhne einer beruflichen Tätigkeit nachgehen (VP S. 15). Es ist daher davon auszugehen, dass der Onkel mütterlicherseits als auch dessen Söhne in Afghanistan arbeiten gehen und davon die Familie erhalten können.
Zudem konnte und kann sich die Familie des Beschwerdeführers die Reisen nach Pakistan als auch die jeweiligen Aufenthalte und die medizinische Behandlung seiner Mutter in Pakistan leisten und ist bereits von daher davon auszugehen, dass es sich bei der Familie des Beschwerdeführers um eine wohlhabende Familie mit gefestigten finanziellen Verhältnissen handelt. Die Angabe des Beschwerdeführers im Erstverfahren beim Bundesamt, dass nach dem Tod seines Vaters und seiner daraufhin ergangenen Ausreise aus Afghanistan die finanzielle Lage der Familie nicht gut gewesen sein soll, ist folglich unrichtig.
Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 07.11.2025 ergibt sich auch, dass viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien kommen, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die Kosten für die Reise ca. 4.000 EUR betragen haben (VP S. 15). 4.000 EUR entsprechen ca. 300.000 Afghani, wobei ein ehemaliger Soldat 10.000 bis 15.000 Afghani verdient hat. Die Ausreisekosten des Beschwerdeführers betragen daher mehr als das Eineinhalbfache eines Jahresgehalts eines ehemaligen Soldaten, sodass auch unter diesem Aspekt davon auszugehen ist, dass die Familie des Beschwerdeführers über gute finanzielle Verhältnisse verfügt.
2.1.10. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach bei ihm schon in Afghanistan eine XXXX festgestellt wurde (AS 199). Dass er diesbezüglich keiner weiteren Behandlung oder Medikation bedarf, stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen Befunde vorgelegt hat, die entsprechendes indizieren würden und er auch in der mündlichen Verhandlung angab, dass er gegenwärtig keine Medikamente einnehme (VP S. 5). Den vorgelegten älteren Befunden als auch seinen Angaben ist zu bloß zu entnehmen, dass er einmal jährlich einen Kontrolltermin wahrnehmen sollte. Hinweise auf lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Da der Beschwerdeführer zudem bereits zuvor als auch seit 20.05.2025 einer geregelten Vollzeitbeschäftigung nachgeht und seit ungefähr acht Monaten jeweils montags drei Stunden gemeinnützige Arbeit bei der XXXX leistet, war seine Arbeitsfähigkeit festzustellen. Dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, wurde von diesem weder substantiiert behauptet noch wurden diesbezüglich medizinische Unterlagen vorgelegt. Es sind auch sonst keine Umstände einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen.
2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Einreise, zur Aufenthaltsdauer, seinen geringen Deutschkenntnissen, seiner beruflichen Tätigkeit, seinen geringen familiären und engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Bescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister, als auch in den beigeschafften Strafakt zu GZ XXXX und dem im Akt einliegenden Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen (AS 607-609; Beilage ./I).
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er in Österreich Freunde habe (VP S. 25). Auf konkrete Nachfragen räumte der Beschwerdeführer jedoch ein, dass er einen Freund schon länger kenne und dieser stamme aus Afghanistan. Bei den anderen Freunden kenne er den Nachnamen nicht bzw. kenne er diese vom Arbeiten, jedoch habe er diese noch nie zu Hause besucht (VP S. 25f). Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar freundschaftliche Kontakte und Bekanntschaften hat knüpfen können, jedoch handelt es sich hierbei eher um lose Kontakte. Tatsächlich ist seine Hauptbezugsperson in Österreich sein Bruder mit seiner Familie.
2.3. Zum bisherigen Verfahrensablauf:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, aus dem Erstbefragungsprotokoll sowie aus den Einvernahmeprotokollen des Bundesamtes und aus den aufliegenden Bescheiden als auch dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022. Der Verwaltungs- und Gerichtsakt ist nachvollziehbar und unbedenklich und konnte somit den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.
2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
2.4.1. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen.
Die Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie die Stadt Herat und Mazar-e Sharif sind über die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.
Das Gericht verkennt nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia an sowie in den Provinzen Khost und Laghman. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.
Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und im Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass nach derzeitiger Sachlage eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung der gesamten zivilen Bevölkerung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan vorliegt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar, sohin eine Provinz in der bisher auch nur militärische Einrichtungen Ziele der Angriffe waren. Da der Beschwerdeführer kein Mitglied der Streitkräfte der Taliban ist, ist er diesbezüglich nicht exponiert.
2.4.2. Die Feststellungen zu seinen in Afghanistan lebenden Tanten und Onkeln und dessen Familien, sowie seiner in Afghanistan lebenden verheirateten Schwester ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 13.05.2025 und in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat und hatte auch immer in seinem Heimatdorf als auch seinem Heimatdistrikt ein großes und tragfähiges familiäres Netzwerk.
Die Feststellung zum regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sowohl beim Bundesamt als auch in der Verhandlung angab, mit seiner Familie regelmäßigen Kontakt zu haben und dies auch im Erstverfahren angab.
2.4.3. Wie oben bereits unter Punkt 2.1. ausgeführt, geht das Gericht davon aus, dass die finanziellen Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers gut sind und diese auch immer gut waren. Der Beschwerdeführer findet in seinem Heimatdorf als auch seinem Heimatdistrikt daher ein großes und tragfähiges familiäres Netzwerk vor.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien kommen, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diese auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest anfänglich von seiner Familie auch finanziell unterstützt werden kann. Zudem kann der Beschwerdeführer im Haus des Onkels mütterlicherseits zumindest vorübergehend wohnen oder von diesem bei einer Suche nach einer geeigneten Unterkunft unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann finanzielle Unterstützung von seinem Onkel mütterlicherseits erhalten, dieser kann ihn auch bei der Suche nach einer Arbeit unterstützen.
Der Beschwerdeführer gab zudem in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Mutter im Zuge ihrer regelmäßigen Reisen nach Pakistan immer einen Nachbarn fragen konnte, ob sie dieser zur Grenze begleitet, wenn sie eine männliche Begleitung benötigt hat (VP S. 30), woraus sich schließen lässt, dass die Familie des Beschwerdeführers im Heimatdorf auch sozial verwurzelt ist. Der Beschwerdeführer kann daher – wie auch seine Mutter – auf die Unterstützung von Nachbarn und Freunden der Familie zurückgreifen.
2.4.4. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2.4.5. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan einer Arbeit nachgegangen ist und seit seiner Einreise ins Bundesgebiet mehrere berufliche Tätigkeiten verrichtet hat und auch gegenwärtig einer Arbeit nachgeht. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen.
2.4.6. Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über seinen Heimatort und die Herkunftsprovinz ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort aufgewachsen ist, dort zur Schule gegangen ist und er auch dort gearbeitet hat. Es sind ihm daher die geografischen Strukturen in der Herkunftsprovinz als auch seinem Herkunftsort bekannt.
2.4.7. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Heimatort bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:
Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in seinem Herkunftsort aufgewachsen, er hat dort gearbeitet und ist dort zur Schule gegangen. Er kann sich daher in seinem Heimatort leicht wieder zurechtfinden bzw. kann er diesbezüglich auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre die Schule besucht, zudem verfügt er über Berufserfahrung. Er spricht Paschtu sowie Dari und er kann jedenfalls auf zumindest einer dieser beiden Sprachen lesen und schreiben, sodass er über ein gutes Bildungsniveau im Vergleich zur afghanischen Durchschnittsbevölkerung verfügt. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer kann im Haus des Onkels mütterlicherseits zumindest vorübergehend wohnen oder von diesem bei einer Suche nach einer geeigneten Unterkunft unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann finanzielle Unterstützung von seinem Onkel mütterlicherseits erhalten, dieser kann ihn auch bei der Suche nach einer Arbeit unterstützen. Der Beschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis zu seiner in Afghanistan lebenden Schwester, er telefoniert regelmäßig mit ihr. Auch zur Familie seines in Afghanistan lebenden Onkels mütterlicherseits, bei dem seine Schwester lebt, besteht ein gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer, da dieser auch immer wieder Geld nach Afghanistan geschickt hat (VP S. 17 f).
Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit zumindest anfänglicher finanzieller Unterstützung durch seine Familienangehörigen rechnen. Seine Familie kann ihn sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Die Familie des Beschwerdeführers ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, dieser geht es wirtschaftlich gut. Er kann zudem auf den Schutz und die Unterstützung seiner Volksgruppe zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Zudem hat der Beschwerdeführer regelmäßig seiner Mutter als auch seinem Onkel mütterlicherseits nach Afghanistan Geld geschickt (VP S. 15, 18) und verfügt gegenwärtig über Ersparnisse in Höhe von € 3.000,--. Erhebt man die durchschnittlichen monatlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen – laut dem aktuellen Länderinformationsblatt – die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich). Die Ersparnisse des Beschwerdeführers in Höhe von € 3.000,-- entsprechen derzeit ca. 218.000 Afghani, sodass durch diesen Betrag die Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von über 4 Jahren abgedeckt sind, ohne dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wären, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
2.4.8. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten auch in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es ist daher auch die Lage in Herat und Mazar-e Sharif als relativ sicher zu bewerten. Zudem liegen diese Städte im Westen und im Norden von Afghanistan und somit weit von der pakistanischen Grenze entfernt, sodass diese nicht vom Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan betroffen sind und dort auch keine Angriffe von Pakistan stattfinden.
Die Städte Herat und Mazar-e Sharif sind über die internationalen Flughäfen in Herat und Mazar-e Sharif sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar.
Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er kann sich daher in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre die Schule besucht, er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung auf der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten.
Der Beschwerdeführer hat zwar in Herat und Mazar-e Sharif keine nahen Verwandten, er kann jedoch von seinen Verwandten in Nangarhar auch in einer anderen Stadt in Afghanistan zumindest anfänglich finanziell unterstützt werden. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über gefestigte finanzielle Verhältnisse und Geldtransfers sind in ganz Afghanistan möglich.
Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Ersparnisse in Höhe von € 3.000,--. Erhebt man die durchschnittlichen monatlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen – laut dem aktuellen Länderinformationsblatt – die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich). Die Ersparnisse des Beschwerdeführers in Höhe von € 3.000,-- entsprechen derzeit ca. 218.000 Afghani, sodass durch diesen Betrag die Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers in einer Stadt für einen Zeitraum von über 3 Jahren abgedeckt sind, ohne dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. Der Beschwerdeführer kann sich daher mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie sowie mit seinen eigenen Ersparnissen in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage schaffen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wären, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Zudem kann der Beschwerdeführer auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Da der Beschwerdeführer derzeit keine medizinische Behandlung oder Medikamente benötigt stellt auch die XXXX kein Rückkehrhindernis da.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.
2.4.9. Das Gericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks über den Beschwerdeführer davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens und seiner Rückkehrbefürchtungen keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung mehrmals angehalten, sein Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten (VP S. 26-30). Diesen Anforderungen ist er jedoch nicht gerecht geworden.
Der Beschwerdeführer präsentierte zu seinen Fluchtgründen und seinen Rückkehrbefürchtungen sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung nur eine grobe Rahmengeschichte ohne lebensnahe Details. Diese konnte er selbst auf mehrfache Nachfrage kaum mit Details ergänzen. Die Angaben des Beschwerdeführers blieben daher detaillos und vage.
Obwohl der Beschwerdeführer in der Verhandlung mehrfach aufgefordert wurde, seine Fluchtgründe und seine Rückkehrbefürchtungen in einer freien Erzählung möglichst umfassend und detailliert darzulegen, machte er nur nachstehende vage und ausweichende Angaben zu seinen Fluchtgründen (VP S. 26-29):
„R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Afghanistan wären?
BP: Es gibt dort keine Arbeit, ich habe dort keine Wohnung, kein Haus und keine Familie. Was soll ich dort machen, mein Leben ist hier.
R: Hätten Sie sonst noch Probleme bei einer Rückkehr nach Afghanistan?
BP: Natürlich, die Freiheit, die ich hier habe, habe ich dort nicht.
R: Was meinen Sie damit?
BP: Ich kann meine Haare zB. nicht so wie hier frisieren. Ich darf mich in Afghanistan nicht rasieren. Ich kann hier meine Religion wechseln dort nicht.
R: Wollen Sie Ihre Religion wechseln?
BP: Jetzt nicht.
R: Was wäre noch ein Unterschied zwischen einem Leben in Österreich und einem in Afghanistan?
BP: Ich habe dort Angst. In Österreich sind nur Polizisten bewaffnet, dort sind alle bewaffnet.
R: Warum haben Sie damals Afghanistan verlassen?
BP: Probleme mit den Taliban, Krieg. Ich bin hierhergekommen um ein besseres Leben zu haben.
R: Was für Probleme mit den Taliban waren das?
BP: Mein ältester Bruder war bei der Armee. Er wurde von den Taliban getötet.
R: Was genau ist passiert?
BP: Weil er bei der Armee war, wurde er von zu Hause mitgenommen und getötet.
R: Wann war das?
BP: Ich war sehr jung damals. 2009 oder so. Keine Ahnung. Sehr lange her.
R: Gab es irgendeinen Anlass, einen konkreten, warum Sie aus Afghanistan ausgereist sind?
BP: Die Taliban haben meinen Vater getötet. Danach bin ich dann ausgereist.
R: Was genau ist passiert?
BP: Ich habe die Infos weitergeleitet, dass die Taliban sich in einem Haus versteckt haben. Dann sind die Taliban gekommen. Ich habe mich zu Hause versteckt. Sie haben meinen Vater getötet.
R: Bitte geben Sie konkret und detailliert an, was damals passiert ist?
BP: Dort sind immer Panzer gefahren. Die Soldaten waren auch dort. Sie haben uns Zuckerl verteilt. Daraufhin habe ich gesagt, dass die Taliban sich in einem Haus verstecken. Ein, zwei Wochen später wurde das Haus angegriffen. Obwohl dort auch andere Kinder waren, wurde mir die Schuld gegeben, dass ich es verraten habe. Ein, zwei Wochen später kamen die Taliban. Sie haben meinen Vater getötet. Ich habe mich zu Hause versteckt und dann bin ich nach
XXXX gegangen und von dort aus ausgereist.
R: Wo genau wurde Ihr Vater getötet, was ist passiert?
BP: Er wurde in XXXX getötet. Er wurde erschossen.
R: Können Sie mir mehr dazu erzählen?
BP: Ich war zu Hause. Ich habe nur einen Schuss gehört. Es war so 9 Uhr oder 10 Uhr am abends. Sie haben meinen Vater getötet und sind weggegangen.
R: Können Sie noch irgendetwas zu dem Vorfall angeben, können Sie sich noch an etwas erinnern?
BP: Es gab Schreie zu Hause, sie haben den Vater vor unserem Haus erschossen. Die Nachbarn haben die Leiche zu uns nach Hause gebracht.
R: Wer hat die Leiche zu Ihnen nach Hause gebracht?
BP: Die Nachbarn glaube ich.
R: Waren Sie bei der Beerdigung Ihres Vaters dabei?
BP: Nein.
R: Warum nicht?
BP: Ich hatte Angst.
R: Von wem haben Sie erfahren, dass der Vater umgebracht wurde?
BP: Ich war zu Hause, ich habe den Schuss gehört. Als sie ihn nach Hause gebracht haben, habe ich meinen Vater gesehen.
R: Und da war er tot?
BP: Ich war sehr jung damals. Ob er zum Arzt gebracht wurde oder nicht, keine Ahnung.
R: Wer hat Ihnen aber gesagt, dass der Vater tot ist? Die Mutter, ein Onkel, der Bruder, die Schwester?
BP: Als ich in der Stadt XXXX war, hat mir das mein Onkel XXXX gesagt.
R: Haben Sie heute alles zum gegenständlichen Verfahren angegeben können, das für Ihre Beschwerdegründe wichtig ist oder wollen Sie noch ergänzende Angaben machen?
BP: Zum Schluss möchte ich noch etwas sagen. Ich möchte noch eine Chance bekommen um hier zu leben. Ich habe mehr Zeit hier verbracht, als zu Hause. Ich kann auf Paschtu nicht schreiben, aber auf Deutsch schon. Mein Bruder ist hier, meine Neffen sind hier. Ich möchte mir entschuldigen wegen diesem Streit. Es kommt nicht mehr vor. Geben Sie mir die Möglichkeit damit ich mein Ziel erreichen kann.“
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse minderjährig gewesen ist, sowie, dass diese schon länger zurückliegen. Die Angaben des Beschwerdeführers blieben jedoch, selbst auf mehrfache Nachfrage durch die Richterin, vage und sind nicht glaubhaft. Wäre sein Vater tatsächlich von den Taliban getötet worden, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer konkretere und detailreichere Angaben dazu tätigten würde, zumal es sich dabei um besonders einprägsame Ereignisse handelt. Würde der Beschwerdeführer zudem tatsächlich Repressalien durch die Taliban aufgrund der behaupteten Tötung seines Bruders befürchten, wäre ebenso anzunehmen, dass er hierzu konkretere Angaben hätte tätigen können.
Bereits aus diesen vagen Angaben ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer keine Eingriffe in seine körperliche oder geistige Integrität bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen. Es konnte bisher auch seine gegenwärtig in Pakistan aufhältige Mutter als auch seine Schwester sowie Onkel und Tanten weiterhin in Afghanistan leben, ohne einer konkreten oder individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Der Beschwerdeführer tätigte zudem nachstehende, sehr widersprüchliche Angaben zum Tod seines Vaters, weshalb insgesamt nicht von der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens auszugehen ist:
Der Beschwerdeführer gab im Erstverfahren beim Bundesamt an, dass sein Vater von den Taliban angeschossen und verletzt worden sei, woraufhin ihn die Nachbarn ins Spital gebracht haben. Ein Nachbar habe den Vater des Beschwerdeführers im Spital besucht. Zwei Tage später seien sie nach Pakistan gegangen, wo ihm seine Mutter bei Ankunft gesagt habe, dass sein Vater bereits gestorben und begraben worden sei (BFA 2018 S. 10). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren an, dass ihm sein Onkel XXXX vom Tod seines Vaters erzählt habe, als der Beschwerdeführer noch in XXXX gewesen sei (VP S. 28). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Es müsste ihm jedenfalls in Erinnerung bleiben, wo und durch wen der Beschwerdeführer vom Tod seines Vaters erfahren haben soll.
Insoweit der Beschwerdeführer zudem in der mündlichen Verhandlung angab, er habe nur einen Schuss gehört (VP S. 28), gab er zuvor im Erstverfahren beim Bundesamt noch an, mehrere Schüsse gehört zu haben (BFA 2018 S. 10). Zudem gab er in der mündlichen Verhandlung ebenfalls widersprüchlich zu seinen Angaben beim Bundesamt im Jahr 2018 an, dass sie seinen Vater getötet haben und weggegangen seien, die Nachbarn haben die Leiche des Vaters zu ihnen nach Hause gebracht. Zudem relativierte der Beschwerdeführer nunmehr seine vormaligen Angaben, indem er angab, er wüsste nicht, ob sein Vater zum Arzt gebracht worden sei (VP S. 28).
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung weiters an, er sei nicht bei der Beerdigung seines Vaters gewesen, da er Angst gehabt habe (VP S. 28). Dies steht jedoch in Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt im Erstverfahren, wonach er zum Zeitpunkt, als er vom Tod seines Vaters erfahren haben soll, nicht mehr in Afghanistan gewesen sei (BFA 2018 S. 10).
Während der Beschwerdeführer außerdem beim Bundesamt im Erstverfahren angab, dass seine Mutter nach dem behaupteten Vorfall zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, dass sein Vater angeschossen, jedoch nicht tot sei, und er seinen Vater „bis heute“ nicht mehr gesehen habe, nachdem dieser angeschossen worden sei (BFA 2018 S. 10, 12), gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass die Nachbarn die Leiche des Vaters nach Hause gebracht haben und er dort den Vater gesehen habe (VP S. 28). Die Angaben des Beschwerdeführers zum Tod seines Vaters sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Es müsste jedenfalls für den Beschwerdeführer einprägsam gewesen sein, wann er seinen Vater zuletzt gesehen hat und ob er die Leiche seines Vaters gesehen hat, würde es sich um tatsächliche Ereignisse handeln.
Insofern der Beschwerdeführer zudem in der mündlichen Verhandlung vorbringt, auch wegen seinem Bruder aus Afghanistan ausgereist zu sein, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, dieser sei sechs Jahre zuvor, sohin etwa im Jahr 2011 verstorben. Dass dieser von den Taliban getötet worden wäre, gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht an, sondern bezog sich ausschließlich auf den Tod seines Vaters (EB 2017 S. 3, 5). Hingegen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung befragt zu seinen Fluchtgründen primär an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil sein ältester Bruder bei der Armee gewesen und von den Taliban getötet worden sei (VP S. 27). Vor dem Hintergrund seiner Angaben im Erstverfahren, wonach sein Bruder sechs bzw. sieben Jahre zuvor getötet worden sei, ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer erst sechs bzw. sieben Jahre nach dem Tod aus Afghanistan ausgereist wäre. Der Beschwerdeführer gab zudem beim Bundesverwaltungsgericht an, dass sein Bruder im Jahr 2009 verstorben sei, und liegt diesbezüglich ein Widerspruch zu seinen Angaben aus dem Erstverfahren vor. Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin widersprüchlich, unplausibel und daher nicht glaubhaft.
Das Gericht geht daher davon aus, dass weder der Vater noch der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban getötet wurden.
2.4.10. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen gelebten „westlichen“ Lebensstils, der einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, angeeignet hätte.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nach und leistet seit ungefähr acht Monaten jeweils montags drei Stunden gemeinnützige Arbeit bei der XXXX . Ansonsten geht er in seiner Freizeit laufen und lernt für die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 (VP S. 21). Der Beschwerdeführer konnte Freundschaften und Bekanntschaften mit Österreichern, aber auch mit Personen anderer Nationalitäten schließen (VP S. 25 f).
Eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer gab der Beschwerdeführer weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung an. Auch auf die Aufforderung der Richterin in der Verhandlung seine Rückkehrbefürchtungen detailliert darzulegen, machte er diesbezügliche Befürchtungen nicht konkret und substantiiert geltend. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich an, dass er die Freiheit, die er hier habe, dort nicht habe. Er könne seine Haare nicht so wie hier frisieren und dürfe sich in Afghanistan nicht rasieren. Hier könne er seine Religion wechseln, dort nicht. Zugleich gab er an, dass er seine Religion jetzt nicht wechseln wolle. Zudem seien in Österreich nur Polizisten bewaffnet, dort seien alle bewaffnet (VP S. 27).
Mit diesen vagen und pauschalen Angaben des Beschwerdeführers vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er sich einen gelebten „westlichen“ Lebensstil angeeignet hat. Auch stellen seine Angaben, dass weniger Personen in Österreich bewaffnet seien, kein Rückkehrhindernis dar.
Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.
2.4.11. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde.
Der Beschwerdeführer ist nicht vom Glauben abgefallen, er ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er bekennt sich auch offensichtlich zum Islam. Eine kritische Auseinandersetzung oder gar kritische oder ablehnende Einstellungen des Beschwerdeführers mit dem Islam waren in der Verhandlung nicht zu erkennen. Insoweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, er könne in Österreich die Religion wechseln, in Afghanistan jedoch nicht, gab er zugleich jedoch auch an, dass er seine Religion jetzt nicht wechseln möchte (VP S. 27) und gab auch zuvor – sowie durchwegs im Verfahren an – sunnitischer Moslem zu sein (VP S. 8).
Er gab in der Verhandlung zu seinen Rückkehrbefürchtungen auch nicht an, dass ihm in Afghanistan unterstellt werden würde ein Ungläubiger zu sein. Auch eine gegenüber den Taliban oder der Scharia ablehnende Haltung oder oppositionelle Gesinnung hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung weder substantiiert noch konkret vorgebracht.
2.4.12. Nach den Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (LIB Kap. 26) und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt. Eine Dozentin gab bei einer Konferenz 2022 dazu an, dass zwischen Personen die freiwillig nach Afghanistan zurückkehren und Personen, die zwangsweise rückgeführt werden zu unterschieden sei. Es komme jedoch auch vor, dass Familienangehörige von ausgereisten Personen von Talibanmitgliedern und Nachbarn schikaniert worden seien. Zudem sei es aus Sicht der Taliban eine Sünde Afghanistan zu verlassen und man werde als Verräter bezeichnet. Aus einem Bericht von Landinfo, ebenfalls aus 2022, ergebe sich jedoch, dass keine Informationen darüber vorliegen, dass Afghanen bei einer Rückkehr Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hätten. Aus einer Anfrage der Staatendokumentation aus 2025 ergibt sich zudem, dass nach Ansicht mehrerer Stammesältester Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen Willkommen geheißen werden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Man sei sogar stolz, wenn mehrere junge Männer aus dem eigenen Dorf in Europa leben würden. Diese würden im Falle einer Rückkehr auch willkommen geheißen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den im Länderinformationsblatt erwähnten aktuellen Berichten aus 2025 und 2024 in Einklang zu bringen, wonach es nicht unbedingt zu Verfolgungshandlungen kommen muss, es aber zu Stigmatisierungen bei Rückkehrern durch die afghanische Gesellschaft kommen kann und diese manchmal als durch westliche Einflüsse als „korrumpiert“ angesehen werden, was zu Misstrauen führt (LIB Kap. 20).
Das Gericht geht daher davon aus, dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind.
2.4.13. 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert.
Im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.
Zu A)
3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.1.1. §§ 8, 9 und 11 AsylG lauten auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(…)
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten(§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; (…)“
„Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“
Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).
Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001).
3.1.2.2. Aberkennungstatbestände nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG:
§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0381).
Zu § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Diese Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits – im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz – jegliche Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG gestützt werden könnte (VwGH vom 22.10.2021, Ra 2021/14/0029).
§ 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erlaubt es der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (VwGH vom 18.11.2020, Ra 2020/14/0082).
Zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall: Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH vom 06.11.2025, Ra 2025/14/0212).
Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gegeben sind (VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/18/0203).
3.1.3. Zum Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall:
3.1.3.1. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen und gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen bzw. Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban-Angehörige sind.
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,81 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe und 3 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist somit nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia sowie in den Provinzen Khost und Laghman an. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.
Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Es wurden in den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost und Laghman bis zum Anfang März 2025 ca. 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und in Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt.
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten, sondern gezielt gegen militärische Einrichtungen sowie gegen Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie gegen Ausrüstungs- und Munitionslager. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von diesen Angriffen betroffen sein könnte, zumal der Beschwerdeführer keine Verbindungen zu den Streitkräften der Taliban hat. Zudem stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar, sohin aus einer Provinz in der bisher ausschließlich militärische Ziele angegriffen und getroffen wurden. Der Beschwerdeführer ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt.
Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG vor.
Weder der Beschwerdeführer noch Familienangehörige haben für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer war auch nicht als Aktivist, Journalist oder als Medienschaffender tätig. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären.
Es liegen beim Beschwerdeführer daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des Beschwerdeführers kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.
Darüber hinaus ist Nangarhar eine über die internationalen Flughäfen in Kabul. Herat und Mazar-e Sharif und durch das Straßennetz sicher erreichbare Provinz, wobei es zu Kontrollen und Straßensperren durch die Taliban kommen kann. Nach den EUAA Country Guidance (Mai 2024, S. 125) beeinträchtigt die Existenz von Taliban-Kontrollpunkten in und um Städte die Reisesicherheit der von den Taliban ins Visier genommenen Personen sowie die Reisefreiheit von alleinstehenden Frauen und Mädchen. Andere Personengruppen, die nicht exponiert sind, können sich frei im Land bewegen.
Da der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht wird, ist er hier auch nicht exponiert.
3.1.3.2. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.
In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.
In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Nangarhar, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 2,7 Millionen Einwohnern ca. 821.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 959.000 Einwohner (35 %) in IPC-Phase 2, 822.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 3 und 137.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Nangarhar befindet sich in IPC-Phase 3.
In der Periode November 2025 bis März 2026 befinden sich 64 % der Einwohner in Afghanistan in IPC-Phase 1 oder 2, in der Periode April bis September 2026 sind es 74 % der Einwohner. Es sind daher nicht alle Personen in Afghanistan gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen.
Es sind daher nicht alle Personen in Afghanistan gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen.
Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Er verfügt zudem über eine mehrjährige Schulausbildung und jahrelange Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Zudem spricht der Beschwerdeführer Paschtu sowie Dari, er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er verfügt daher – im Vergleich zur übrigen afghanischen Bevölkerung, in der viele Kinder gar keine Schule besuchen oder einen Beruf erlernen – über ein gutes Bildungsniveau.
Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in seiner Herkunftsprovinz aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht.
Das Dorf XXXX ist der Herkunftsort des Beschwerdeführers, da er als Kind mit seiner Familie aus dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar ins Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar, gezogen ist und im Dorf XXXX mehrere Jahre mit seinem Vater als Landwirt gearbeitet hat. Es lebt sein verheirateter Onkel mütterlicherseits mit dessen Familie als auch seine Schwester, die mit dem Sohn dieses Onkels verheiratet ist, im Dorf XXXX in einem Eigentumshaus, sodass das Dorf XXXX der Herkunftsort ist, in den der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Es wird daher in der rechtlichen Beurteilung das Dorf XXXX als Herkunftsort herangezogen.
Der Beschwerdeführer kann sich daher wieder in seinem Heimatdorf zurechtfinden.
Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatdorf über ein großes familiäres Netzwerk. Der Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt mit dessen Ehefrau und Kindern, als auch der Schwester des Beschwerdeführers, die mit dessen Sohn verheiratet ist, in einem Eigentumshaus im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Darüber hinaus leben mehrere Tanten und Onkel in seinem Heimatdistrikt. Die wirtschaftliche Lage der Familie des Beschwerdeführers ist und war gut, diese sind nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.
Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit zumindest anfänglicher finanzieller Unterstützung durch seine Familienangehörigen rechnen. Der Beschwerdeführer kann im Haus des Onkels mütterlicherseits wohnen oder von diesem bei einer Suche nach einer geeigneten Unterkunft unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann finanzielle Unterstützung von seinem Onkel mütterlicherseits erhalten, dieser kann ihn auch bei der Suche nach einer Arbeit unterstützen. Der Beschwerdeführer hat zudem Ersparnisse in Höhe von € 3.000,-- und kann sich damit selbst erhalten. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
3.1.3.3. Zudem kann der Beschwerdeführer in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen und sich auch dort niederlassen und ein Leben ohne unbillige Härten aufbauen.
Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in den Städten Herat und Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Zudem liegen diese Städte im Norden und Westen von Afghanistan und somit weit entfernt von der pakistanischen Grenze, sodass diese nicht von Angriffen des pakistanischen Militärs auf militärische Ziele in Afghanistan betroffen sind. Die Städte Herat und Mazar-e Sharif sind durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.
Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung eines Großteils der afghanischen Bevölkerung in Herat und Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert. In der Provinz Balkh sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,43 Millionen Einwohnern ca. 285.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 1, 571.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 428.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 3 und 143.000 Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Balkh befindet sich in IPC-Phase 3. In der Stadt Herat sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,38 Millionen Einwohnern ca. 483.000 Einwohner (35 %) in IPC-Phase 1, 552.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 276.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 3 und 69.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Herat und die Stadt Herat befinden sich in IPC-Phase 3. Es sind daher nicht alle Einwohner in den Städten Herat und Mazar-e Sharif gleichermaßen von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.
Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Er verfügt zudem über eine mehrjährige Schulausbildung und jahrelange Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Zudem spricht der Beschwerdeführer Paschtu sowie Dari, er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er verfügt daher – im Vergleich zur übrigen afghanischen Bevölkerung, in der viele Kinder gar keine Schule besuchen oder einen Beruf erlernen – über ein gutes Bildungsniveau.
Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in Afghanistan aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, sodass er sich dort auch wieder zurechtfinden kann.
Der Beschwerdeführer hat zwar in Herat und Mazar-e Sharif keine nahen Verwandten, er kann jedoch von seinen Verwandten in Nangarhar auch in einer anderen Stadt in Afghanistan zumindest anfänglich finanziell unterstützt werden. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über gefestigte finanzielle Verhältnisse und Geldtransfers sind in ganz Afghanistan möglich.
Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Ersparnisse in Höhe von € 3.000,--. Erhebt man die durchschnittlichen monatlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen – laut dem aktuellen Länderinformationsblatt – die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich). Die Ersparnisse des Beschwerdeführers in Höhe von € 3.000,-- entsprechen derzeit ca. 218.000 Afghani, sodass durch diesen Betrag die Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers in einer Stadt für einen Zeitraum von über 3 Jahren abgedeckt sind, ohne dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. Der Beschwerdeführer kann sich daher mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie sowie mit seinen Ersparnissen in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage schaffen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wären, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Zudem kann der Beschwerdeführer auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Da der Beschwerdeführer derzeit keine medizinische Behandlung oder Medikamente benötigt stellt auch die XXXX kein Rückkehrhindernis da.
Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Herat oder Mazar-e Sharif bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine jahrelange Schulnildung und Berufserfahrung sowie seine hohen Ersparnisse zu Gute kommen – eine Existenz aufzubauen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Unterkunft, einer unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Damit liegt die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.
3.1.3.4. Kein Fremder hat das Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.
Solche außergewöhnlichen Umstände liegen vor, wenn ein Fremder bei einer Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, da eine tödliche Erkrankung in der Endphase vorliegt, im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und zudem Grundbedürfnisse mangels Angehöriger nicht gesichert sind. Außergewöhnliche Umstände liegen auch dann vor, wenn anzunehmen ist, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2018/19/0585; VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0139; EGMR vom 13.12.2016, P./Belgien, 41738/10).
Der Beschwerdeführer leidet an XXXX . Der Beschwerdeführer nimmt – abgesehen von rezeptfreien Magentabletten aufgrund von Magenbeschwerden – weder Medikamente noch benötigt er eine Therapie. In Afghanistan sind Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente vorhanden, lediglich spezifische Medikamente wie z. B. jene zur Behandlung von Krebs, sind in Afghanistan nicht erhältlich. In den städtischen Zentren gibt es zudem zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, wobei Medikamente oder Behandlungen für die Bevölkerung häufig zu teuer sind.
Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers weisen zudem keine außergewöhnlichen Umstände auf und sind auch in Afghanistan behandelbar. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stellt keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
3.1.3.5. Das Gericht verkennt dabei auch nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in seinem Heimatdorf verfügt sowie langjährige Berufserfahrung hat, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar.
3.1.4. Zum Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes im gegenständlichen Fall:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Dies wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der in Afghanistan herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage, den Versorgungsengpässen und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohe. Zudem würden zum Entscheidungszeitpunkt keine näheren Verwandten des Beschwerdeführers in Afghanistan leben, die ihn bei einer Rückkehr, sei es finanziell oder organisatorisch, unterstützten könnten und sei eine sichere Anreise in sein Heimatgebiet nicht gewährleistet. Unter Gesamtschau dieser Umstände sei es dem Beschwerdeführer aufgrund der angespannten Situation aktuell nicht möglich und zumutbar, in Afghanistan eine Existenz aufzubauen, ohne eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit zu riskieren.
Der Beschwerdeführer gab in seinem Antrag auf Verlängerung des Schutzstatus vom 12.04.2023 an, dass die Gründe, die nach dem Erkenntnis vom 24.05.2022 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschlaggebend waren, nach wie vor gegeben seien. Die erteilte Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Antrages mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.06.2023 für zwei Jahre verlängert, da aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet worden ist. Insbesondere haben sich auch die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht geändert.
Es ist daher zu prüfen, ob sowohl hinsichtlich der allgemeinen Versorgungslage und der persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich der Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts vorliegt, die eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigt.
3.1.4.1. Zu einer Änderung der Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan:
Das Bundesverwaltungsgericht führte im Erkenntnis vom 24.05.2022 aus, dass sich das Vorliegen einer volatilen Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan aus den festgestellten, damals aktuellen, Länderberichten der Staatendokumentation vom 04.05.2022, Version 7, ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Erkenntnis vom 24.05.2022 weiters aus, dass in der, ebenfalls damals aktuellen, Country Guidance von EUAA von April 2022 Folgendes zur Sicherheitslage ausgeführt worden sei (EUAA Country Guidance von April 2022, S. 35): „Therefore, at the time of writing, the level of indiscriminate violence is considered to be significantly lower than before (the Taliban takeover). Nevertheless, the future risk of indiscriminate violence in any part of the country, should always be based on the most recent information concerning the dynamics in the particular area as well as the country as a whole. Limitations with regard to reliable reporting from the country should also be taken into account.“. Die EUAA schließe zudem aufgrund der Lage in Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative nach wie vor aus (EUAA Country Guidance von April 2022, S. 40).
Das Bundesamt verlängerte mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.06.2023 die erteilte Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers unter anderem aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes vom 02.06.2023 lagen neben den Länderinformationen der Staatendokumentation auch die UNHCR Richtlinien aus Februar 2023 und die EUAA Country Guidance von Januar 2023 vor.
Die UNHCR Richtlinien aus Februar 2023 zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, enthielten noch folgende Empfehlung keine Rückkehrentscheidungen zu erlassen (S. 10 der Richtlinien):
„Da die Lage in Afghanistan instabil ist und voraussichtlich noch einige Zeit ungewiss bleiben wird, und da sich im Land eine humanitäre Notlage großen Ausmaßes befindet, fordert UNHCR die Staaten weiterhin auf, die Zwangsrückführung von afghanischen Staatsangehörigen und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern Afghanistans auszusetzen, einschließlich derjenigen, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Das Verbot der Zwangsrückführung stellt einen Mindeststandard dar und muss so lange gelten, bis sich die Sicherheitslage, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechtslage in Afghanistan deutlich verbessert haben und eine sichere und würdevolle Rückkehr derjenigen ermöglichen, die nachweislich keinen internationalen Schutz benötigen.“
Aus den UNHCR Richtlinien aus September 2025 ergibt sich folgende Empfehlung (S. 20 der Richtlinie):
„Die Lage in Afghanistan ist weiterhin instabil und dürfte noch einige Zeit unsicher bleiben, was erhebliche Herausforderungen für die sichere und würdevolle Rückkehr derjenigen mit sich bringt, die keinen internationalen Schutz benötigen. Vor diesem Hintergrund ruft der UNHCR die Staaten auf, bei der Erwägung von Zwangsrückführungen nach Afghanistan von Personen, die keinen internationalen Schutz benötigen, Vorsicht walten zu lassen und dabei die anhaltende und umfassende humanitäre Krise im Land sowie die potenziell destabilisierenden Auswirkungen von Massenrückführungen auf die fragile Lage in Afghanistan zu berücksichtigen.“
Während die UNHCR Richtlinien aus Februar 2023 noch ein „Verbot von Zwangsrückführungen“ aufgrund der Sicherheitslage, der Menschenrechtslage und der humanitären Notlage, einschließlich der Personen deren Asylantrag bereits abgelehnt wurde anordnete und dies als Mindeststandard betrachtete, ist ein solches „Verbot“ oder eine diesbezügliche Empfehlung Rückführungen auszusetzen in den aktuellen UNHCR Richtlinien aus September 2025 nicht mehr enthalten. In den Richtlinien aus September 2025 ist enthalten, dass auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird, die die anhaltende und umfassende humanitäre Krise im Land sowie die potenziell destabilisierenden Auswirkungen von Massenrückführungen auf die fragile Lage in Afghanistan berücksichtigt. Nach den aktuellen Empfehlungen in den UNHCR Richtlinien aus September 2025 besteht daher keine Aufforderungen mehr Rückführungen auszusetzen und auch die Sicherheitslage oder die allgemeine Menschenrechtslage wird nicht mehr als Rückkehrhindernis angeführt.
Es hat sich daher bereits unter diesem Aspekt eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts hinsichtlich der Sicherheitslage und der allgemeinen Menschenrechtlage in Afghanistan ergeben, sodass diesbezüglich der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall vorliegt.
3.1.4.2. Zur Änderung der Versorgungslage in Afghanistan:
Das Bundesverwaltungsgericht führte im Erkenntnis vom 24.05.2022 aus, dass auch die zum damaligen Zeitpunkt vorliegende Versorgungslage einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegen gestanden ist. Das Gericht führte dazu aus, dass sich die wirtschaftliche Situation nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund des Stopps vieler Hilfszahlungen wie auch äußerer Umstände (z. B. Dürre, COVID-19) weiter verschlechtert hat, sodass beispielsweise bereits drei von vier Haushalten die Größe der Essenrationen reduzieren mussten. Ende September 2021 seien fünf von zehn Haushalten mindestens einmal in den vorangegangenen zwei Wochen die Lebensmittel ausgegangen. Nur fünf Prozent der Bevölkerung habe noch ausreichend zu essen. Es leben zum Entscheidungszeitpunkt keine näheren Verwandten des Beschwerdeführers in Afghanistan, die ihn bei einer Rückkehr, sei es finanziell oder organisatorisch, unterstützen könnten. Gerade in der derzeitigen labilen Situation würde sich der Beschwerdeführer daher als besonders exponiert darstellen. Dazu kommt die gesundheitliche Beeinträchtigung des Besschwerdeführers, wobei hierbei zu bedenken ist, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan weitestgehend zusammengebrochen ist. Es wird dem Beschwerdeführer als alleinstehenden männlichen Rückkehr aufgrund der großen Unsicherheit und der Angst vor den Taliban insbesondere schwerfallen, überhaupt eine Unterkunft zu finden und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Beschwerdeführer wäre damit aber nicht in der Lage, seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken. Aufgrund der insgesamt herausfordernden Situation nach der Machtübernahme der Taliban und dem Misstrauen in der Bevölkerung wird es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein, sich mit der aktuellen Sicherheitslage in kürzester Zeit soweit vertraut zu machen, dass ihm keine Gefahr drohen würde. Diese Gefahren können auch nicht durch eine etwaige finanzielle Unterstützung durch seine Familienmitglieder, auch nicht durch den in Österreich lebenden und arbeitenden Bruder, ausgeglichen werden (BVwG 2022 S. 60).
Das Gericht hat daher aufgrund der damaligen allgemeinen Versorgungslage und der diesbezüglichen persönlichen Situation des Beschwerdeführers, nämlich das Fehlen eines tragfähigen familiären Netzwerks, berücksichtigt und ist daher aufgrund dieser beiden Faktoren davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde und er daher Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
3.1.4.2.1. Zur allgemeinen Versorgungslage: Die Versorgungslage in Afghanistan hat sich seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022 als auch des Verlängerungsbescheides des Bundesamtes vom 02.06.2023 erheblich verbessert.
3.1.4.2.1.1. Dem Erkenntnis vom 24.05.2022 wurde zu Grunde gelegt, dass im damals relevanten Zeitraum Afghanistan weiterhin mit den Auswirkungen einer Dürre, der Aussicht auf eine weitere schlechte Ernte in diesem Jahr, einer Banken- und Finanzkrise, die so schwerwiegend ist, dass mehr als 80 % der Bevölkerung verschuldet seien, und einem Anstieg der Lebensmittel- und Kraftstoffpreise gekämpft hat. Im März 2022 waren nach Angaben der Vereinten Nationen 23 Millionen Afghanen von akutem Hunger betroffen, gegenüber 14 Millionen im Juli 2021. 95 % der Bevölkerung hatten nicht genug zu essen, wobei dieser Prozentsatz bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand auf fast 100 % stieg. Das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) hatten im Oktober 2021 gewarnt, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter "akuter Ernährungsunsicherheit" leiden werden. Grund dafür waren die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hatte.
Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigte, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen waren, seit der letzten Bewertung im April 2021 um 37 % gestiegen war. Unter den Gefährdeten waren 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften. NGOs hatten gewarnt, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohen, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhalten. Nach Angaben der Vereinten Nationen waren mit März 2022 die Krankenhäuser voll mit Kindern die an Unterernährung leiden.
Im Zeitraum November 2021 bis März 2022 fielen schätzungsweise 22,8 Millionen Menschen (55 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Nangarhar, waren in der Periode November 2021 bis März 2022 von insgesamt 1,9 Millionen Einwohnern ca. 284.000 (15%) in IPC-Phase 1, 474.000 Einwohner (25%) in IPC-Phase 2, 664.000 Einwohner (35%) in IPC-Phase 3 und 474.000 Einwohner (25%) in IPC-Phase 4 und keine Einwohner in IPC-Phase 5. Die Provinz Nangarhar als auch die Bevölkerung der Hauptstadt befanden sich in IPC-Phase 4.
3.1.4.2.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.06.2023 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für zwei Jahre verlängert, da aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan in Verbindung mit seinem Vorbringen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung als glaubwürdig gewertet wurde. Im Zeitpunkt der Erlassung des Verlängerungsbescheides des Bundesamtes vom 02.06.2023 waren die Länderinformationen der Staatendokumentation vom 21.03.2023, Version 9, aktuell.
Diesen zufolge, waren ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97 % der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen waren auf humanitäre Hilfe angewiesen, womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrschte. In den letzten Jahren hatte die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht.
3.1.4.2.1.3. Für den Zeitraum April 2026 bis September 2026 liegt jedoch eine erhebliche Verbesserung vor, wobei schätzungsweise von 48,6 Millionen Einwohnern 13,8 Millionen Menschen (26 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher fallen. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Nangarhar, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 2,7 Millionen Einwohnern ca. 821.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 959.000 Einwohner (35 %) in IPC-Phase 2, 822.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 3 und 137.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Nangarhar befindet sich in IPC-Phase 3.
3.1.4.2.1.4. Es hat sich daher bereits die allgemeine Versorgungslage seit dem Entscheidungszeitpunkt des letzten Erkenntnisses vom 24.05.2022 als auch des Verlängerungsbescheides vom 02.06.2023 maßgeblich verbessert.
3.1.4.2.2. Zur individuellen Versorgungslage beim Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt, da er im gesamten Erstverfahren betonte, abgesehen von seinem Bruder, der bei der Armee gewesen sein soll über keine Familienangehörigen in Afghanistan zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgerichts führte daher aus, dass es dem Beschwerdeführer als alleinstehenden männlichen Rückkehrer schwerfallen werde, eine Unterkunft zu finden und seinen Lebensunterhalt zu sichern und er folglich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage wäre, seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken. Da der Bruder bei der Armee gewesen sein soll war im Mai 2022, nach dem Sturz der Regierung durch die Taliban, auch davon auszugehen, dass der Bruder zumindest arbeitslos wäre oder einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre, sodass aufgrund dieser Angaben alleine nicht vom Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzwerks in Afghanistan auszugehen war.
Der Beschwerdeführer gab sowohl in der Erstbefragung als auch explizit befragt in der Einvernahme beim Bundesamt vom 06.04.2018, welche Familienangehörigen – Großeltern, Onkel, Tanten, sonstige Angehörige – er noch in Afghanistan habe, an, dass er nur seinen Bruder in Afghanistan habe (EB 2017 S. 3, BFA 2018 S. 8). Diese Angaben des Beschwerdeführers wurde dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022 zu Grunde gelegt, sodass das Gericht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan kein tragfähiges Netzwerk und auch keine Wohnmöglichkeit vorfindet und ihm daher aufgrund der damals angespannten Nahrungsmittelsituation der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Ebenso stützte sich das Bundesamt im Verlängerungsbescheid vom 02.06.2023 auf diese Angaben des Beschwerdeführers in seinem Erstverfahren, da der Beschwerdeführer im Verlängerungsantrag auch angab, dass sämtliche Voraussetzungen immer noch vorliegen würden. Das Bundesamt verlängerte daher aufgrund dessen sowie unter Berücksichtigung der damaligen Sicherheits- und Versorgungslage seine Aufenthaltsberechtigung.
Wie jedoch festgestellt, hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.05.2025 eingeräumt, dass in Afghanistan seine Mutter und seine verheiratete Schwester bei seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie im Heimatdorf des Beschwerdeführers wohnen würden. Seine Familienangehörigen würden von der Landwirtschaft leben und fremde Grundstücke, die sie pachten, bewirtschaften. Zudem leben viele Tanten und Onkel in seinem Heimatdistrikt. Seine Onkel leben auf den Grundstücken, die sie gepachtet haben und befinde sich dort auch ein Haus, das im Pachtvertrag inbegriffen sei. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan, seiner Familie gehe es gut (BFA 2025 S. 4). Der Beschwerdeführer gab weiters in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Mutter „manchmal in Pakistan, manchmal in Afghanistan“ lebe und zwischen den Ländern hin und her wechsle (VP S. 11), nach seiner Ausreise aus Afghanistan sei seine Mutter mit seiner Schwester zu seinem im Heimatdorf lebenden Onkel mütterlicherseits gezogen (VP S. 12).
Wie in diesem Erkenntnis festgestellt, hat der Beschwerdeführer – entgegen seinen unrichtigen Angaben im Erstverfahren – somit bei seiner Einreise im Bundesgebiet tatsächlich über ein tragfähiges, finanzielles familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt und besteht dieses auch nach wie vor. Der Beschwerdeführer hat tatsächlich im ersten Verfahren vor dem Bundesamt und auch beim Verlängerungsantrag unrichtige Angaben hinsichtlich seiner familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan gemacht, auch wenn
Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 07.11.2025 ergibt sich zudem, dass für Rückkehrer vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig sind, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Es ist bereits hier nach den nun aktuellen Länderinformationen ersichtlich, dass es nicht zwingend darauf ankommt, dass Rückkehrer finanzielle Unterstützung von ihren Familien erhalten können, sondern, dass diese ein familiäres Netzwerk vorfinden, dass die Rückkehrer bei der Widereingliederung unterstützt, zum Beispiel mit der Unterstützung bei der Suche nach einer Arbeit bei der es vorrangig auch um das Vorhandensein eines Netzwerks ankommt. Dem nun aktuellen Länderinformationsblatt vom 07.11.2025 ist weiter zu entnehmen, dass der Zugang zu Wohnraum für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig ist. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Dieses Problem ist bei der Rückkehr jedoch nicht gegeben, da der Beschwerdeführer im Haus des Onkels mütterlicherseits zumindest vorübergehend wohnen oder von diesem bei einer Suche nach einer geeigneten Unterkunft unterstützt werden kann. Er kann finanzielle Unterstützung von seinem Onkel mütterlicherseits erhalten, dieser kann ihn auch bei der Suche nach einer Arbeit unterstützen. Der Beschwerdeführer stammt außerdem aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Der Beschwerdeführer hat zudem Ersparnisse in Höhe von € 3.000,-- und kann sich damit selbst erhalten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seinem Heimatdorf einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch finanzielle Rückkehrunterstützung aus Österreich in Anspruch nehmen und ist daher auch ohne sofortige finanzielle Unterstützung durch seine Familie für die erste Zeit abgesichert, sodass er sich in seinem Heimatdorf in der Herkunftsprovinz Nangarhar – die sich in IPC-Phase 3 befindet – ein Leben ohne unbillige Härten aufbauen kann, wie es auch andere Landsleute führen.
Da sich die Versorgungslage erheblich verbessert hat und sich aus den aktuellen Länderberichten auch ergibt, dass die größten Schwierigkeiten für Rückkehrer, nämlich eine fehlende Unterkunft und das Fehlen von familiären Netzwerken, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und der Beschwerdeführer auch österreichische Rückkehrunterstützung erhalten kann, liegt aus diesen Gründen hier eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG vor.
Zudem kann der Beschwerdeführer mit der anfänglichen finanziellen Unterstützung durch seine Familie sowie mit seinen erheblichen Ersparnissen auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif in Anspruch nehmen, auch wenn er dort über kein familiäres Netzwerk durch nahe Verwandte vor Ort verfügt, sodass auch unter diesem Aspekt eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG vorliegt.
3.1.4.3. Es hat sich daher der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert, sodass dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG der früher zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist.
Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
3.2.1. § 9 Abs 4 AsylG lautet:
„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9 (4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“
3.2.2. § 9 Abs. 4 AsylG kann nur auf jenen Fall Anwendung finden, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt. Das liegt in Bezug auf die zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung zufolge § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG aber auch dann vor, wenn ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde; wird doch damit von Gesetzes wegen das Weiterbestehen der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts angeordnet. Die Anordnung des § 9 Abs. 4 AsylG kann daher nur so verstanden werden, dass die dort vorgesehene Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung – selbst wenn deren weitere Existenz nur auf § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG zurückzuführen ist – auch die Abweisung eines allfällig gestellten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung mitumfasst, zumal eine solche Verlängerung nach § 8 Abs. 4 AsylG nur in jenem Fall, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor aufrecht zuerkannt ist, in Betracht kommen kann (VwGH vom 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).
3.2.3. Wie bereits oben ausgeführt, war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, sodass dies auch mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist.
Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:
3.3.1. § 8 Abs 4 AsylG lautet:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8 (4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.“
3.3.2. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG gewährt, ist von der gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zusätzlich zu erteilenden Berechtigung zu unterscheiden. § 8 Abs 4 AsylG behandelt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, sofern die Voraussetzungen hierfür weiterhin vorliegen (VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).
3.3.3. Wie bereits oben ausgeführt, war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Es liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung nicht mehr vor. Es war daher der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom Bundesamt abzuweisen.
Die Beschwerde war daher auch gegen diesen Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.
3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG
3.4.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
3.4.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.4.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung
3.5.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
…“
3.5.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409; 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN; VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0093; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405, mwN).
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist aber nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher selbst in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180). Zu solchen relativierenden Umständen zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).
3.5.3. Zwar lebt ein Bruder des Beschwerdeführers mit dessen Familie im Bundesgebiet und der Beschwerdeführer hat Kontakt zu diesem, doch besteht gegenwärtig kein gemeinsamer Haushalt und wurden keine Abhängigkeiten geltend gemacht. Vielmehr geht der Beschwerdeführer einer beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet nach und kam bisher immer selbst für seine Mietzahlungen als auch seine Verpflegung auf, selbst als er mit seinem Bruder gemeinsam eine Wohnung bezog. Es ist daher nicht von einem schützenswerten Familienleben auszugehen. Ebenso wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lose soziale Kontakte knüpfen konnte, jedoch sind auch diesbezüglich keine Abhängigkeiten im Verfahren geltend gemacht worden. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.5.4. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Antragstellung am 11.05.2017, somit seit fast neun Jahren, im Bundesgebiet auf. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt, sodass er rechtmäßig in Österreich aufhältig war. Dieser Status wurde ihm auch aufgrund der damals volatilen Sicherheitslage erteilt, sodass seine unrichtigen Angaben zu seinen Familienangehörigen und den finanziellen Verhältnissen seiner Familie auch nicht kausal für die Erteilung des subsidiären Schutzes waren. Der Beschwerdeführer konnte daher auch darauf vertrauen, dass seine Integrationsschritte zunächst nicht nur vorübergehender Natur waren.
Dem Beschwerdeführer ist auch zu Gute zu halten, dass er gegenwärtig als XXXX im Bundesgebiet arbeitet und durchschnittlich ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von XXXX bezieht. Der Beschwerdeführer ist daher am Arbeitsmarkt integriert und krankenversichert, er ist nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen. Er leistet auch seit ungefähr acht Monaten jeweils montags drei Stunden gemeinnützige Arbeit bei einer Hilfsorganisation.
3.5.4. Dem gegenüber steht das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2023 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Beim Beschwerdeführer wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren zum Tatzeitpunkt als mildernd und kein Umstand als erschwerend gewertet.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX eine andere Person am Körper verletzt, indem er diese zu Boden warf und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Bruch des Schlüsselbeins rechts, eine Aufschürfung des linken Knies, eine Zerrung der Halswirbelsäule sowie eine Kopfprellung herbeigeführt hat. Das Opfer der Straftat des Beschwerdeführers wurde ebenso verurteilt, da dieses den Beschwerdeführer am Körper verletzte, indem es ihm Schläge, unter anderem mit dem Griff eines Stanleymessers, ins Gesicht versetzte und ihn kratzte, wodurch der Beschwerdeführer Kratzwunden am Oberkörper erlitt.
Das Gericht verkennt nicht, dass dieser Straftat auch eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer vorangegangen ist. Das Gericht verkennt auch nicht, dass die Tat bereits fast vier Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer sich seitdem wohl verhalten hat, er Bewährungshilfe in Anspruch genommen hat und es bei der Verurteilung bei der Strafbemessung auch keine erschwerenden Gründe gab.
Es besteht jedoch ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von schweren Gewalttaten, da diese das Zusammenleben in einer Zivilgesellschaft massiv beeinträchtigen. Aufgrund der damit verbundenen Nachteile für die Allgemeinheit, etwa durch ein gesteigertes Unsicherheitsgefühl der Restbevölkerung, besteht ein besonderes hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, insbesondere wenn diese Straftaten mit erheblichen Verletzungen verbunden sind. Zu berücksichtigen ist weiters, dass mit einem derart massiven Angriff für die Opfer meistens nicht nur physische Verletzungen verbunden sind, sondern mit solchen Angriffen auch oft psychische Folgewirkungen, die die Opfer in ihrem Alltag erheblich einschränken, verbunden sein können. Es besteht daher auch unter diesem Aspekt ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung solcher schweren Straftaten. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von schweren Gewalttaten kommt auch durch den Strafrahmen von bis zu drei Jahren bei einer schweren Körperverletzung gemäß § 84 StGB zum Ausdruck.
Negativ fällt hier auch ins Gewicht, dass die durch den Beschwerdeführer verursachten Verletzungen, nämlich ein Bruch des Schlüsselbeins rechts, eine Aufschürfung des linken Knies, eine Zerrung der Halswirbelsäule sowie eine Kopfprellung, besonders massiv ausgefallen sind. Hingegen hat der Beschwerdeführer lediglich Kratzwunden am Oberkörper erlitten und das Strafgericht ging aufgrund der Verurteilung auch nicht von einer Notwehrsituation beim Beschwerdeführer aus.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert, besuchte dort die Schule und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch eine Landessprache als Muttersprache und beherrscht diese in Wort und Schrift wesentlich besser als die deutsche Sprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, seine verheiratete Schwester sowie Tanten und Onkel in Afghanistan hat.
Zudem konnte der Beschwerdeführer – abgesehen von seinem Bruder – in Österreich trotz des langen Aufenthalts lediglich lose freundschaftliche Kontakte und Bekanntschaften schließen. Er ist in Österreich sozial kaum verankert und durch eine Rückkehrentscheidung bestünde auch kein Eingriff in das Familienleben, sondern lediglich in das Privatleben, da der Beschwerdeführer in Österreich weder über eine Frau noch über Kinder verfügt.
Der Beschwerdeführer verfügt trotz seines langen Aufenthalts auch nur über geringe Deutschkenntnisse. Er war zuletzt zu einem Deutschkurs auf dem Niveau B1.1 angemeldet und hat bisher an Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 als auch B1 teilgenommen, diese jedoch nicht bestanden.
3.5.5. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere Gewaltdelikten, gegenüber.
Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.
Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
3.5.7. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung
3.6.1. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG und § 3 AsylG lauten auszugsweise wie folgt:
„Rückkehrentscheidung
§ 52 …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
…
Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…“
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.6.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.
3.6.3. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).
3.6.3.1. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Der Beschwerdeführer wird von den Taliban weder verdächtigt noch gesucht.
Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.6.3.2. Es konnte weder ein Abfall vom Islam noch eine gegenüber dem Islam feindliche oder kritische Haltung beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er steht dem Islam nicht kritisch oder ablehnend gegenüber. Ihm wird auch nicht unterstellt, dass er vom Islam abgefallen sei oder er eine diesbezüglich kritische oder ablehnende Haltung habe.
3.6.3.3. Auch liegt keine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten vor. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt.
99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an.
Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.
3.6.3.4. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Vorbringen, ein Asylwerber könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen bestimmten Freizeitsport nicht ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Eine solche liegt beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor.
Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.
3.6.3.5. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.
3.6.3.6. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
3.6.3.7. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.
Aus den EUAA Leitlinien (Mai 2024), kann sich zudem auch für Personen denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten sowie Personen mit westlicher Orientierung ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.
Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.
3.6.3.7. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.
3.6.4. Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.
Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist
3.7.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
…
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“
3.7.2. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
3.7.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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