Bundesverwaltungsgericht G314 2312630-1

G314 2312630-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2026

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G314 2312630-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2312630.1.00

Spruch

G314 2312630-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kroatien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots und die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit XXXX (mit Unterbrechungen) im Bundesgebiet auf. Nachdem über ihn im XXXX die Untersuchungshaft verhängt und er im XXXX zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein, das nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eingestellt und der BF mit Schreiben vom XXXX 2021 darauf hingewiesen wurde, dass bei einer weiteren Verurteilung die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unumgänglich sei.

Nach einer weiteren Festnahme, Untersuchungshaftverhängung und Verurteilung des BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im XXXX verständigte das BFA ihn von der neuerlichen Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX zur Stellungnahme auf. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Seine ehemalige Lebensgefährtin wurde am XXXX vor dem BFA als Zeugin befragt.

Am XXXX wurde der BF in Kroatien festgenommen und in der Folge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis XXXX in Kroatien verbüßte. Danach reiste er wieder in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither kontinuierlich aufhält.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.). Begründend wurden die strafgerichtlichen Verurteilungen im In- und Ausland wegen wiederholter Gewaltausübung, das Kindeswohl, die fehlende familiäre Gemeinschaft sowie die fortbestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat angeführt.

Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbots, hilfsweise die Reduktion von dessen Dauer sowie die Aufhebung und Zurückverweisung. Er bereue seine Straftaten und habe vor, begleitete Besuchskontakte zu seinen Kindern wahrnehmen. Er suche regelmäßig einen Psychotherapeuten auf und nehme die Bewährungshilfe an. Zudem sei er bislang in Österreich berufstätig gewesen und habe bereits einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen.

Im XXXX wurde gegen den BF ein Strafverfahren wegen Diebstahlsverdachts eingeleitet.

Dem BVwG wurden in der Folge ergänzende Informationen und Unterlagen übermittelt.

Am 26.02.2026 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der BF, seine Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die kroatische Sprache teilnahmen und bei der der BF als Partei vernommen wurde. Das BFA erklärte einen Teilnahmeverzicht. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs 3 VwGVG.

Am XXXX 2026 wurde dem BVwG das freisprechende Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX (betreffend den Diebstahlsverdacht vom XXXX ) übermittelt.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der XXXX geborener Staatsangehöriger Kroatiens. Seien Erstsprache ist Kroatisch, er spricht aber auch recht gut Deutsch.

Der BF lebte zunächst in Kroatien, wo er die Schule besuchte und nach der Reifeprüfung eine Ausbildung zum XXXX machte, bevor er verschiedenen Erwerbstätigkeiten, unter anderem beim kroatischen Militär, nachging. XXXX arbeitete er für einige Monate in Deutschland.

Zwischen XXXX und XXXX war der BF im Bundesgebiet als XXXX selbständig erwerbstätig. In diesem Zeitraum hielt er sich in vierzehntägig wechselndem Rhythmus in Österreich und in Kroatien auf. Im XXXX verlegte er seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich. Er war hier seither von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als Arbeiter erwerbstätig; von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.

Von XXXX bis XXXX war der BF (mit einer kurzen Unterbrechung zwischen XXXX und XXXX ) mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, wobei er von XXXX bis XXXX (Mit-)Eigentümer einer kreditfinanzierten Wohnung in XXXX war, die XXXX wegen finanzieller Probleme veräußert wurde. Von XXXX bis XXXX bestand wieder eine Hauptwohnsitzmeldung. Danach war der BF von XXXX bis XXXX mit einer Kontaktstelle in XXXX als obdachlos gemeldet. Seit XXXX ist er wieder mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.

Von XXXX bis XXXX führte der BF eine Lebensgemeinschaft mit der kroatischen Staatsangehörigen XXXX . Dieser Beziehung entstammen zwei gemeinsame Kinder, eine XXXX geborene Tochter und ein XXXX geborener Sohn. Die Familie lebte von XXXX bis XXXX in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Seit der Trennung der Lebensgefährten leben die Kinder zusammen mit ihrer Mutter in XXXX und besuchen dort die Schule.

Vor der Einreise in das Bundesgebiet war der BF am XXXX von einem kroatischen Gericht wegen eines am XXXX begangenen Raubes zu 730 Stunden gemeinnütziger Arbeit und zur Schadensgutmachung verurteilt worden.

Am XXXX versetzte der BF seiner damals achtjährigen Tochter mit der flachen Hand mehrere heftige Schläge auf das Gesäß, was zu einer noch am nächsten Morgen sichtbaren Rötung und Schwellung führte. Außerdem stieß er seine Lebensgefährtin auf ein Bett und versetzte ihr einen Faustschlag gegen den Hinterkopf, was zu Prellungen und Schmerzen im Kopf- bzw. Genickbereich führte, und versuchte, sie durch eine gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, er werde sie gemeinsam mit seinem Bruder in Kroatien finden und sie umbringen, ihr einen Stein um den Fuß binden und sie in die Save werfen, dazu zu nötigen, ihr Vorhaben, gemeinsam mit den Kindern nach Kroatien zurückzukehren, zu unterlassen, wobei die Unterlassung besonders wichtige Interessen (an der Zuflucht vor seinen Gewaltexzessen und an einer Beendigung der Lebensgemeinschaft) verletzte. Der damals sechsjährige Sohn des BF erlebte diese Vorfälle mit.

Wegen dieser Taten wurde der BF am XXXX (nach Erlassung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zum Schutz vor Gewalt gemäß § 38a SPG) festgenommen; in der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am XXXX wurde er vom Landesgericht XXXX zu AZ XXXX wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 zweite Alternative StGB rechtskräftig zu einer zwölfmonatigen, zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe verurteilt. Die Vorhaft von XXXX bis XXXX wurde auf die verhängte Strafe angerechnet und der BF nach der Urteilsverkündung aus der Haft entlassen. Das Strafgericht wertete das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilung in Kroatien und die Tatbegehung unter Anwendung von Gewalt und gefährlicher Drohung als Volljähriger gegen eine minderjährige Person, gegen Angehörige sowie teils unter Missbrauch einer Autoritätsstellung (§ 33 Abs 2 Z 1 bis 3 StGB) als erschwerend, die im Wesentlichen geständige Verantwortung des BF, die teilweise Provokation durch seine Lebensgefährtin und den Umstand, dass es bei der Nötigung (aufgrund der Flucht der Opfer in ein Frauenhaus) beim Versuch geblieben war, dagegen als mildernd. Die bedingte Nachsicht wurde mit der Annahme begründet, dass (ausgehend von den Milderungsgründen) die bloße Androhung der Strafvollziehung genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Probezeit wurde anlässlich der Folgeverurteilung am XXXX auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Anfang XXXX versöhnte sich der BF mit seiner Lebensgefährtin, die mit den Kindern von XXXX bis XXXX im Frauenhaus geblieben war. Sie setzten die Lebensgemeinschaft fort und die Familie lebte auch wieder im gemeinsamen Haushalt zusammen.

Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil vom XXXX wurde der BF nach einem Konflikt mit dem Bruder seiner Lebensgefährtin von einem kroatischen Gericht wegen unerlaubter Benutzung personenbezogener Daten zu einer dreimonatigen, für eine zweijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nachdem es in der Folge zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin zu weiteren Auseinandersetzungen und auch wieder zu physischer und psychischer Gewalt gekommen war, flüchtete sie im XXXX erneut mit den Kindern in ein Frauenhaus und trennte sich endgültig von ihm. Seither lebt er nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern oder deren Mutter zusammen.

Am XXXX schickte er seiner ehemaligen Lebensgefährtin nach Auseinandersetzungen über die Obsorge mehrere Textnachrichten, in denen er sie und die gemeinsamen Kinder mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei seine (ohne begreiflichen Anlass getätigten) Äußerungen („Heute kann ich Priester sein und morgen ein Mörder“, „Bereite deine Kinder darauf vor in einem Heim zu leben. Die Kinder gehen in ein Heim und ich in das Gefängnis“, „Willst du nicht mehr weiterleben?“ und „Jetzt verstehe ich den Österreicher, der seine Kinder umgebracht hat. Der menschliche Mist hat ihm seine Kinder weggenommen. Die Mutter hat ihr Leben genossen, aber er hat es ihr zurückgezahlt und sie fühlte dann auch denselben Schmerz. Das passiert, wenn man mit Gefühlen spielt. Für diese Kinder, die er umgebracht hat ist nicht er schuld, sondern der menschliche Mist“) vor dem Hintergrund eines zuvor angekündigten Schusswaffenkaufs und der emotional angespannten familiären Situation dahin zu verstehen waren, dass er willens und in der Lage sei, sie und die Kinder zu töten.

Wegen dieser Drohungen wurde der BF am XXXX (nach Erlassung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zum Schutz vor Gewalt gemäß § 38a SPG) abermals verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Am XXXX wurde gegen ihn eine für ein Jahr gültige einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (mit einem Verbot des Zusammentreffens und der Kontaktaufnahme gemäß § 382c Z 2 EO) erlassen. Das Landesgericht XXXX verurteilte ihn am XXXX zu AZ XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten, wobei ein sechsmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung als mildernd wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorverurteilungen sowie die Tatbegehung gegen eine Angehörige und während offener Probezeit. Die teilbedingte Nachsicht wurde damit begründet, dass er nunmehr erstmalig eine längere Haftstrafe zu verbüßen habe, sodass davon auszugehen sei, dass der Vollzug eines Teiles der Strafe in Zusammenschau mit der Anordnung der Bewährungshilfe und der gleichzeitig erteilten Weisung, sich im Rahmen einer opferschutzorientierten Täterarbeit einer Psychotherapie zur Auseinandersetzung mit seinen aggressiven Verhaltensweisen zu unterziehen, ausreichen werde, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.

Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis XXXX in der Justizanstalt XXXX . Der Kontakt zu seinen Kindern blieb auch danach noch unterbrochen. Der Therapieweisung kam er zunächst nur unzureichend und widerständig nach.

Am XXXX hielt sich die ehemalige Lebensgefährtin des BF mit den gemeinsamen Kindern bei ihrer erwachsenen Tochter in Kroatien auf. Der BF bat sie um ein Treffen dort, dem sie letztlich zustimmte. Bei einer Autofahrt kam es in Anwesenheit der Kinder zu einer heftigen Auseinandersetzung, bei er einen Wutanfall hatte und sich so aggressiv verhielt, dass seine Tochter eine Panikattacke erlitt und ambulant im Krankhaus behandelt werden musste. Er wurde deshalb in Kroatien verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und wegen Verletzung der Kinderrechte (Art 177 Abs 2 des kroatischen Strafgesetzes) zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Verbüßung eines siebenmonatigen Strafteils wurde er im XXXX aus der Haft entlassen und kehrte im XXXX nach Österreich zurück. Aufgrund des Vorfalls vom XXXX wurde gegen ihn in Österreich am XXXX erneut eine für ein Jahr gültige einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt erlassen.

Nach der Rückkehr nach Österreich bemühte sich der BF um die Wiederaufnahme von Kontakten zu seinen Kindern. Seit XXXX ist er entsprechend der gerichtlichen Weisung über die XXXX in psychotherapeutischer Behandlung und hält seither die 14-tägigen Termine ein. Er arbeitet auch kooperativ und verlässlich mit der Bewährungshilfe zusammen. Mit Unterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe bestehen seit XXXX Besuchskontakte zwischen ihm und den Kindern, die anfangs als zweistündige, durch einen Sozialarbeiter begleitete Treffen ausgestaltet waren und mittlerweile auf 14-tägige unbegleitete Treffen an einem Tag am Wochenende (ohne Übernachtung) ausgeweitet werden konnten. Die Terminvereinbarung wird mit Hilfe einer Sozialarbeiterin koordiniert, um direkte Kontakte zwischen den Eltern zu vermeiden. Die Kinder waren durch die Gewalterfahrungen zunächst traumatisiert und wurden bei der Verarbeitung der Ereignisse psychotherapeutisch unterstützt. Mittlerweile sind sie in ihrer jeweiligen Peer-Group angekommen und sozial gut vernetzt, nicht mehr akut therapiebedürftig und haben ein positives Verhältnis zum BF aufgebaut, der sich als fürsorglicher Vater erweist. Die Mutter hat keine Einwände gegen die Kontakte zwischen dem BF und den Kindern. Die Familie wird weiterhin im Rahmen von ambulanten sozialpädagogischen Unterstützungsangeboten der Kinder- und Jugendhilfe („Flexible Hilfe“) im Alltag unterstützt.

Der BF ist nach wie vor nicht bereit, vollumfänglich die Verantwortung für seine Straftaten zu übernehmen, sondern versucht weiterhin, diese zu relativieren.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Abgesehen von seinen Kindern und seinem in Österreich lebenden Bruder hat er keine wesentlichen privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet. Er hat nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo sein Vater und weitere Geschwister, zu denen er regelmäßig Kontakt hat, leben.

Der BF ist gegenüber seinen Kindern unterhaltspflichtig und hat Verbindlichkeiten aufgrund von Unterhaltsrückständen, aber auch andere Schulden. Gegen ihn sind diesbezüglich Exekutionsverfahren anhängig. Mit Unterstützung der Schuldnerberatung strebt er ein gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren an.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen werden ebenfalls anhand des Akteninhalts, insbesondere der Angaben des BF vor dem BFA und dem BVwG, seiner Sozialversicherungsdaten, der aktenkundigen Polizeiberichte und Strafurteile sowie anhand von Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) getroffen.

Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF ergeben sich aus dem kroatischen Personalausweis und dem kroatischen Führerschein, die dem BVwG in Kopie vorliegen.

Kroatischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal für die mündliche Verhandlung vor der BVwG eine Dolmetscherin für diese Sprache beigezogen wurde, mit der eine Verständigung problemlos möglich war. Deutschkenntnisse ergeben sich aus den Aufenthalten und der Erwerbstätigkeit in Deutschland und Österreich sowie daraus, dass die Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2021 und die Gespräche im Rahmen der Psychotherapie seit XXXX auf Deutsch geführt werden.

Die Feststellungen zu Ausbildung und Erwerbstätigkeit des BF in Kroatien bzw. in Deutschland basieren auf seine konsistenten Angaben dazu.

Die Meldedaten des BF im Bundesgebiet sind im ZMR dokumentiert. Dazu erläuterte er vor dem BVwG, zwischen XXXX und XXXX jeweils abwechselnd vierzehn Tage in Österreich und in Kroatien gewesen zu sein (was mit der Tätigkeit als Personenbetreuer gut in Einklang zu bringen ist). Der Wohnungskauf und -verkauf ergibt sich aus dem ZMR in Zusammenschau mit den Angaben des BF vor dem BVwG, wonach seine Lebensgefährtin und er nach dem Zuzug nach Österreich schnell einen Kredit für eine Wohnung aufgenommen hätten, die Wohnung aufgrund der hohen Schulden jedoch inzwischen veräußert worden sei. Dass er von August bis XXXX obdachlos gemeldet war, ist nach seiner Darstellung darauf zurückzuführen, dass er in dieser Zeit nur Geld vom AMS bezogen habe und sich aufgrund seiner Unterhaltspflichten keine eigene Wohnung habe leisten können.

Die Erwerbstätigkeit des BF im Inland sowie der Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus den Versicherungsdaten. Die Tätigkeit als Personenbetreuer wird auch durch die entsprechende, im GISA ersichtliche Gewerbeberechtigung belegt. Aus dem IZR ergibt sich in Übereinstimmung mit der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , dass ihm im XXXX eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt wurde.

Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft des BF und zu deren Beendigung beruhen auf seinen Angaben und auf den Angaben seiner vor dem BFA als Zeugin vernommenen ehemaligen Lebensgefährtin. Die Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen in der Familie und die Gewaltausbrüche des BF sind in den Strafurteilen, aber auch im Polizeibericht vom XXXX , den aktenkundigen Dokumentationen gemäß § 38a SPG vom XXXX und vom XXXX , den Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX und vom XXXX sowie in den Auskünften der fallführenden Sozialarbeiterin vom XXXX und vom XXXX dokumentiert. Laut ZMR war die ehemalige Lebensgefährtin des BF von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX mit Nebenwohnsitz in einem Frauenhaus gemeldet, was die in der Stellungnahme vom XXXX erwähnten wiederholten Zufluchtnahmen dort belegt. Dass die Kinder nunmehr im Haushalt ihrer Mutter wohnen und eine Schule in XXXX besuchen, sagte der BF glaubhaft im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus. Die hauptsächliche Betreuung durch die Mutter geht auch aus der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX hervor.

Die finanzielle Situation des BF wird anhand seiner Aussagen vor dem BVwG festgestellt, wonach er auch nach der Veräußerung der Wohnung Schulden habe, noch ein Zivilverfahren anhängig und ein Termin bei der Schuldnerberatung zur Vorbereitung des gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens geplant sei. Die Schulden würden sich aus den Kosten in Zusammenhang mit dem Wohnungskauf, Forderungen einer Bank und Rückständen bei einem Telefonanbieter zusammensetzen. Exekutionsverfahren wegen Unterhaltsrückständen ergeben sich aus der Stellungnahme des Bewährungshelfers vom XXXX („aufgrund von Unterhaltsexekutionen bis auf das Existenzminimum gepfändet“).

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich, die zugrundeliegenden Taten, die Strafbemessungsgründe und die jeweiligen Gründe für die bedingte Strafnachsicht werden anhand der Strafurteile des Landesgerichtes XXXX sowie des Strafregisters festgestellt. Die Festnahmen des BF und seine Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft basieren auf der aktenkundigen Vollzugsinformation, die mit Nebenwohnsitzmeldungen in der Justizanstalt XXXX laut ZMR korrespondiert, und auf der Vorhaftanrechnung laut den Strafurteilen.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Kroatien XXXX und XXXX sind im ECRIS dokumentiert. Dazu befragt gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er XXXX in Kroatien wegen finanzieller Probleme einen Raubüberfall auf ein Wettbüro begangen und sich selbst der Polizei gestellt habe. Er sei damals nicht in Haft gewesen, ihm sei aber gemeinnützige Arbeit auferlegt worden. Zu der Verurteilung XXXX , die laut ECRIS seit XXXX rechtskräftig ist, erklärte er, dass gegen ihn - resultierend aus einem Konflikt mit seinem Ex-Schwager - ein Strafverfahren geführt worden sei, in dem er jedoch im Rechtsmittelweg freigesprochen worden sei. Aus dem ECRIS-Auszug ergibt sich demgegenüber die Verurteilung zu einer relativ geringen, zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. Es ist plausibel, dass er diese Verurteilung, die zu keinen spürbaren Konsequenzen geführt hat (und der bei der Gefährdungsprognose kein entscheidendes Gewicht zukommt), als Freispruch betrachtet.

Die letzte strafgerichtliche Verurteilung des BF in Kroatien ist im ECRIS-Auszug nicht dokumentiert, wurde aber von ihm in der Beschwerdeverhandlung konkret geschildert. Der Vorfall vom XXXX und die resultierenden strafgerichtlichen Konsequenzen in Kroatien gehen damit übereinstimmend auch aus den aktenkundigen Nachrichten vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX hervor. Mit dem angegebenen Strafvollzug in Kroatien korrespondiert, dass der BF zwischen XXXX und XXXX laut den Versicherungsdaten in Österreich weder erwerbstätig noch anderweitig sozialversichert war und laut ZMR zwischen der amtlichen Abmeldung im XXXX und der Anmeldung im XXXX keine Wohnsitzmeldung im Inland bestand. Laut Mitteilung des Polizeikooperationszentrums Dolga Vas vom XXXX war er jedenfalls ab XXXX in Kroatien nicht (mehr) in Haft.

Die gegen den BF ausgesprochenen Wegweisungen erschließen sich aus dem aktenkundigen Polizeibericht vom XXXX und den Dokumentationen gemäß § 38a SPG vom XXXX und vom XXXX .

Die dem Vorfall in Kroatien im XXXX folgende einstweilige Verfügung vom XXXX liegt dem Akt ein. Aus dieser und einer Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX leitet sich ab, dass bereits zuvor eine einstweilige Verfügung mit Wirksamkeit ab dem XXXX gegen den BF erlassen wurde.

Negative Auswirkungen der Taten des BF auf seine Kinder sind ausgehend von deren Anwesenheit während seiner Übergriffe auf die Mutter bzw. der Gewalttätigkeit gegen seine Tochter evident und in den aktenkundigen Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft XXXX als Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe dokumentiert. Dementsprechend seien die Kinder speziell nach dem Vorfall in Kroatien schwer traumatisiert gewesen, die Tochter habe eine Panikattacke erlitten, der Sohn sei mit dem BF vor der Polizei geflüchtet und der BF sei schließlich in Beisein der Kinder verhaftet worden. Aus der Stellungnahme vom XXXX ergibt sich, dass für die Kinder eine Psychotherapie implementiert wurde, um die Verarbeitung der Ereignisse zu unterstützen, wobei die Themen inzwischen gut bearbeitet seien und ein Ausschleichen der Therapie angedacht werde; die Flexible Hilfe für die Familie werde fortgesetzt, um negative Entwicklungen rasch erkennen und reagieren zu können. Dies deckt sich mit den Wahrnehmungen des BF, wonach seine Tochter nach dem Vorfall in Kroatien XXXX ambulant im Krankenhaus gewesen sei, weil sie sich so aufgeregt habe; mittlerweile gehe es den Kindern wieder sehr gut und sie hätten keine psychischen Probleme.

Ein Zwischenbericht vom XXXX und eine Stellungnahme vom XXXX von Seiten der Bewährungshilfe liegen vor. Das Bestätigungsschreiben eines Psychotherapeuten vom XXXX belegt die Aussage des BF, wonach er seit XXXX eine Psychotherapie in Anspruch nehme. Dass er der Therapieweisung davor nur widerwillig nachgekommen war, ergibt sich aus dem Bericht der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , welche sich auf entsprechende Informationen des Vereins für Männer und Geschlechterthemen in XXXX bezieht. Der Erklärung des BF, wonach die Therapie nicht mit seinen Arbeitszeiten zu vereinbaren gewesen sei, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.

Obwohl der BF mittlerweile offenbar durchaus therapiewillig ist, hat er sich noch nicht so nachhaltig mit seinem strafbaren Verhalten auseinandergesetzt, dass dies zu einer umfassenden, spezialpräventiv wirksamen Schuldeinsicht geführt hätte. Vor dem BVwG hat er versucht, die familiäre Gewalt mit der nach dem Wohnungskauf angespannten finanziellen Situation zu erklären, wobei diese zwar Auseinandersetzungen, aber keine (physische oder psychische) Gewalt gegen Partnerin und Tochter verständlich scheinen lässt. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass er die Zeit, in der die Familie noch in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat, offenbar grundsätzlich positiv in Erinnerung hat (siehe Seite 7 der Niederschrift OZ 14: „… Mittlerweile geht es ihnen wieder gut. Sie haben keine psychischen Probleme. Es ist wieder so wie vorher. Damit meine ich die Zeit, in der wir alle zusammengelebt haben …“), ohne sein damaliges gewalttätiges Verhalten und dessen Einfluss auf das Ende der Familiengemeinschaft zu reflektieren. Seine Erklärungsversuche zeugen vielmehr von weiterhin fehlender Opferempathie (Stellungname AS 78: „Der unglückliche Vorfall passierte, als wir erst kurz in Österreich aufhältig waren. Der Druck war zu groß, finanziell, auch aufgrund der Covid Pandemie, es gab einige Missverständnisse.“; NS BFA AS 115: „Ich wollte arbeiten, meine Frau war zu Hause und war sehr unzufrieden und wollte nach Kroatien zurück. Sie wollte immer hier arbeiten und leben. Wir haben gestritten und der Streit ist eskaliert. Sie leidet leider an einer Depression, ich habe immer 11-12 Stunden gearbeitet un[d] ihr ist die Decke auf den Kopf gefallen.“; NS BVwG OZ 14 S 7: „Ich möchte dazu sagen, dass ich mich in einer extrem komplizierten Situation im Leben und in dieser Beziehung befunden habe. […] Als sie die Polizei gerufen hat, hat sie das Ganze noch aufgebauscht. Also noch intensiver dargestellt. Wenn man dann noch vorbestraft ist, wird man vom Gericht mit anderen Augen gesehen.“; NS BVwG OZ 14 S 8: „Wir haben nach dem Zuzug nach Österreich sehr schnell einen Kredit für eine Wohnung aufgenommen. Nach der kurzen Zeit bin ich alleine in dieser Wohnung gebeblieben und meine Frau ist ins Frauenhaus gegangen. Ich bin dann auf Schulden sitzen geblieben. […] Somit war mein größtes Problem die finanzielle Lage, mit der ich nicht umgehen konnte.“; NS BVwG OZ 14 S 10: „In Österreich ist alles rapide bergab gegangen. Meine Ex-Frau hat in Kroatien sich wegen einer psychischen Erkrankung behandeln lassen. Sie hatte auch Krebs. Ich war irgendwie auch ein Opfer dieser Krankheit. Mein Fehler war es, dass ich mit dieser Situation nicht umgehen konnte.“).

Die Besuchskontakte mit seinen Kindern schilderte der BF in der mündlichen Verhandlung. Demnach treffe er die Kinder alle zwei Wochen am Wochenende, um in die Stadt zum Eis essen, Einkaufen oder auf den Spielplatz oder in den Wald zu gehen. Die Terminkoordination laufe über eine WhatsApp-Gruppe, in der auch eine Sozialarbeiterin teilnehme. Eine diese Ausführungen bestätigende sozialarbeiterische Stellungnahme durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX liegt vor. Dementsprechend hätten seit XXXX regelmäßig begleitete zweistündige Treffen zwischen dem BF und seinen Kindern stattgefunden, welche in weiterer Folge ausgedehnt worden seien und inzwischen ohne Begleitung stattfinden würden und ein guter Kontakt zwischen ihnen aufgebaut werden habe können; der Kontakt zwischen den Kindeseltern sei zu vermeiden.

Die Feststellung zu den Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet und in Kroatien basiert auf seinen Angaben vor dem BVwG. Aufrechte Kontakte zu seinem Herkunftsstaat ergeben sich auch daraus, dass er nach eigenen Angaben seine in Österreich lebenden Bruder beim Hausbau in Kroatien unterstützt. Es gibt keine Anhaltspunkte für weitere private oder familiäre Bindungen des BF in Österreich, zumal er selbst in diesem Zusammenhang in erster Linie auf die Beziehung zu seinen hier lebenden Kindern hinweist.

Es liegen keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF vor. Auf seinem Gesundheitszustand, seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und der bis vor kurzem ausgeübten Erwerbstätigkeit gründet die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit.

Der Polizeibericht vom XXXX betreffend den Diebstahlsverdacht gegen den BF liegt vor, ebenso das rechtskräftige freisprechende Urteil vom XXXX . Mangels Entscheidungsrelevanz werden dazu keine Feststellungen getroffen.

Rechtliche Beurteilung:

Als kroatischer Staatsangehöriger ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist.

Da der BF volljährig ist und sich nach einer über sechsmonatigen Unterbrechung im Jahr XXXX (Untersuchungs- bzw. Strafhaft in Kroatien) erst wieder seit Ende XXXX kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG nicht erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt.

Die Voraussetzung eines fünf Jahre übersteigenden rechtmäßigen Inlandsaufenthalts ist nicht erfüllt, weil er sich zwischen XXXX und XXXX nicht kontinuierlich im Inland aufgehalten hat, sondern regelmäßig alle 14 Tage für 14 Tage nach Kroatien zurückgekehrt ist. Die Kontinuität des Inlandsaufenthalts ab XXXX war XXXX für mehr als sechs Monate unterbrochen (§ 53a Abs 2 Z 1 NAG), ohne dass dafür ein wichtiger Grund iSd § 53a Abs 2 Z 2 und 3 NAG vorgelegen wäre (vgl. zum Zuwiderlaufen der Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts allgemein EuGH 16.01.2014, C-378/12, Rn 26). Im Übrigen wurde er nach einer ersten Verurteilung im Inland XXXX im Jahr XXXX erneut straffällig, wobei dieses Fehlverhalten dazu führt, dass ihm in Österreich iSd § 51 Abs 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zugekommen ist, weil vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist. Dies ist nach Art 27 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) dann der Fall, wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Eine solche Gefährdung ist hier angesichts der vom BF persistent ausgeübten häuslichen Gewalt, insbesondere mit Blick auf die strafrechtlichen Verurteilungen auch in Kroatien, zu bejahen.

Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden (vgl VwGH 11.09.2025, Ra 2024/21/0121 mwN).

Im konkreten Fall wurde der BF in Österreich zweimal und in Kroatien dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Der anzuwendende Gefährdungsmaßstab ist erfüllt, weil er wiederholt Straftaten im sozialen Nahebereich (gegen seine Lebensgefährtin, auch noch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft, und in einem Fall sogar gegen seine damals erst achtjährige Tochter) begangen und Unterstützungsangebote zunächst nicht angenommen hat und trotz verschiedener strafrechtlicher Sanktionen und Gewaltschutzmaßnahmen zuletzt im XXXX einschlägig rückfällig wurde. Berücksichtigt man die Wirkungslosigkeit der Untersuchungshaft XXXX und der anschließenden Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, der Ermahnung durch das BFA XXXX und des mehrmonatigen Strafvollzugs XXXX zeigt sich, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit, der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer) berührt, ausgeht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125 mwN). Dahingehend ist dem BF zugute zu halten, dass er sich seit der letzten Haftentlassung im XXXX wohlverhalten hat und seit seiner Rückkehr in das Bundesgebiet Unterstützungsangebote (Bewährungshilfe, Psychotherapie, Kinder- und Jugendhilfe) annimmt und es ihm auch gelungen ist, wieder eine positive Beziehung zu seinen Kindern aufzubauen. Im Hinblick auf seine zuvor über mehrere Jahre fortgesetzte Gewalt im sozialen Nahebereich, die fehlende Einsicht und seine nach wie vor angespannte finanzielle Situation (die er selbst als Auslöser für seine Straftaten ansieht) reicht der mittlerweile verstrichene Zeitraum trotz dieser Resozialisierungsbemühungen noch nicht aus, um von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der durch die Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots setzt neben der Erfüllung des maßgeblichen Gefährdungsmaßstabs auch voraus, dass die Maßnahme verhältnismäßig iSd Art 8 EMRK ist. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Bei dieser Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Der BF hat im Bundesgebiet mit seinen hier lebenden minderjährigen Kindern gemäß § 9 Abs 2 Z 2 BFA-VG relevante familiäre Anknüpfungen. Diese werden jedoch dadurch maßgeblich relativiert, dass sich sein strafbares Verhalten gegen deren Mutter bzw. teilweise auch gegen die Kinder selbst gerichtet hat und sich nachteilig auf deren psychische Gesundheit ausgewirkt hat (siehe zur Relativierung eines im Bundesgebiet bestehenden Familienlebens durch Straftaten zum Nachteil der nahen Angehörigen VwGH 17.10.2025, Ra 2025/14/0235, Rn 14).

Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls gebührend zu berücksichtigen, wobei Kinder grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen haben. Werden sie durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Vater gezwungen, zeitweilig ohne ihn aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall ist (siehe VwGH 30.07.2025, Ra 2025/21/0012). Hier ist angesichts der durch längere Zeit hindurch fortgesetzten Aggressionstaten zum Nachteil naher Angehöriger eine relevante Beeinträchtigung des Kindeswohls durch das (mit drei Jahren ohnedies maßvoll befristete) Aufenthaltsverbot zu verneinen. Dem Kindeswohl dienen nämlich - wie der in diesem Zusammenhang als Orientierungsmaßstab heranzuziehende § 138 ABGB zeigt - nicht nur verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, sondern unter anderem auch eine sorgfältige Erziehung (§ 138 Z 1 ABGB), der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität (§ 138 Z 2 ABGB) sowie insbesondere die Vermeidung der Gefahr, Übergriffe oder Gewalt an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (§ 138 Z 7 ABGB) und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen (§ 138 Z 10 ABGB). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien zeigt sich, dass die mit dem befristeten Aufenthaltsverbot verbundene Einschränkung des Kontakts zwischen dem BF und den Kindern deren Wohl nicht widerspricht, zumal sie ohnedies hauptsächlich im Haushalt ihrer Mutter betreut werden und damit im gewohnten Umfeld bleiben können. Im Übrigen ist die Aufrechterhaltung des Kontakts zu den XXXX bzw. XXXX geborenen Kindern mittels moderner Kommunikationsmittel altersentsprechend durchaus möglich (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042). Es ist somit zumutbar, dass der BF die (erst vor relativ kurzer Zeit wieder aufgenommenen) Kontakte mit seinen Kindern während der Dauer des Aufenthaltsverbots durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) pflegt. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihnen besteht schon seit XXXX nicht mehr. Da die Mutter der Kinder Besuchskontakte grundsätzlich unterstützt und selbst auch familiäre Bindungen in Kroatien hat, sind auch persönliche Kontakte zwischen dem BF und seinen Kindern im Rahmen von Besuchen in Kroatien denkbar.

Im Hinblick auf das Familien- und Privatleben des BF ist weiters zu berücksichtigen, dass sich sein Bruder im Bundesgebiet aufhält, wobei zwischen den erwachsenen Geschwistern kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das eine Trennung unzumutbar machen würde, und sich der Bruder des BF ohnedies zweitweise in Kroatien aufhält, weil er dort ein Haus baut, sodass der Kontakt auch dort (bzw. zusätzlich über verschiedene Kommunikationsmittel) gepflegt werden kann.

Da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Bundesgebiet gilt, ist das wirtschaftliche Fortkommen des BF in anderen Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt. Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung wird es ihm voraussichtlich möglich sein, in seinem Herkunftsstaat (oder in einem anderen EWR-Staat) einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden, zumal er in Österreich aktuell nicht berufstätig ist und in der Vergangenheit auch schon in Deutschland gearbeitet hat.

Die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt sohin, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des BF seine gegenläufigen persönlichen Interessen überwiegt. Angesichts der fortgesetzten Straftaten gegen nahe Angehörige ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Auch dessen vom BFA mit drei Jahren maßvoll bemessene Dauer ist nicht korrekturbedürftig, zumal dabei gemäß § 67 Abs 4 erster Satz FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände entsprechend Bedacht genommen wurde. Der BF hat familiäre Bezugspersonen in Kroatien, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, und kann den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kindern während dieser Zeit in zumutbarer Weise auch mit modernen Kommunikationsmitteln und bei Besuchen außerhalb des österreichischen Bundesgebiets aufrechterhalten. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit als rechtskonform zu bestätigen.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.

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