Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W198 2339580-1•Bundesverwaltungsgericht W198 2339580-1
W198 2339580-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2026
aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen
W198 2339580-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen Spruchpunkt B.) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 09.02.2026, VSNR: XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache gemäß § 49 AlVG ergangenen Bescheid, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) vom 01.10.2025, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 19.08.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 19.08.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass eine vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht zustande gekommen sei, da der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen wäre. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2025 fristgerecht Beschwerde.
3. Mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.11.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Diese wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 26.11.2025, am 27.11.205 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt und wurde von diesem kein Rechtsmittel ergriffen.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.02.2026 wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.317,12 verpflichtet ist. Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Begründend wurde zu Spruchpunkt A.) ausgeführt, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung vom 21.11.2025 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe.
Zu Spruchpunkt B.) wurde begründend ausgeführt, dass - da bereits eine Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in der angeführten Hauptsache vorliege - die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu seinen Gunsten nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei die aufschiebende Wirkung daher abzuerkennen.
5. Gegen den Bescheid vom 09.02.2026 erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 20.02.2026 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und brachte vor, sich am 06.08.2025 telefonisch beim AMS abgemeldet zu haben, da er aufgrund eines akuten Krankenhausaufenthaltes seiner Mutter kurzfristig ins Ausland habe reisen müssen. Er habe sich unmittelbar nach seiner Rückkehr am 20.08.2025 wieder bei der belangten Behörde gemeldet und bekanntgegeben, sich bis 19.08.2025 im Ausland befunden zu haben. Für den Zeitraum seiner Abmeldung (06.08.2025 – 19.08.2025) habe selbstverständlich kein Leistungsanspruch bestanden. Die Rückforderung betreffe jedoch den Zeitraum 19.08.2025 bis 13.10.2025, dies obwohl der Beschwerdeführer ab 20.08.2025 ordnungsgemäß wieder gemeldet gewesen sei. Er habe sich am 06.08.2025 ausdrücklich erkundigt, ob aufgrund des für den 19.08.2025 vorgesehenen Bewerbungsgesprächs eine Leistungseinstellung drohen würde und die Mitteilung erhalten bzw. sei ihm verlässlich bestätigt worden, dass keine Einstellung erfolge und er sich nach seiner Rückkehr erneut melden solle. Der Beschwerdeführer habe sich daher im berechtigten Vertrauen entsprechend dieser Auskunft verhalten. Er sei ab seiner Wiedermeldung am 20.08.2025 dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung gestanden und habe weder eine Ortsabwesenheit noch eine Weigerungshandlung vorgelegen. Es sei für den Beschwerdeführer daher nicht nachvollziehbar, weshalb für den Zeitraum 19.08.2025 bis 13.10.2025 kein Leistungsanspruch bestanden habe sollen. Er habe sämtliche Meldepflichten eingehalten, sich rechtzeitig informiert und sich auf die ausdrückliche Auskunft des AMS verlassen, weshalb kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten vorliege. Er beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des Rückforderungsbescheids vom 09.02.2026, sowie die Feststellung, dass ab 20.08.2025 ein aufrechter Leistungsanspruch bestanden habe. Abschließend wurde vom Beschwerdeführer angemerkt, der Rückforderung von 1.317,12 € nicht nachgehen zu können, da sonst eine existenzielle Notlage drohe, ein minderjähriges Kind zu haben, Fixkosten zahlen zu müssen und bis zur Überprüfung des Sachverhalts seine Zustimmung zu bestätigen, dass das AMS ab März 2026 (bei der nächsten Auszahlung) eine monatliche Rate von 70 € abziehen solle. Im Falle der Stattgabe seiner Beschwerde, fordere er dazu auf, ihm die eingelangten Ratenzahlungen auf sein Konto rückzuerstatten.
6. Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.03.2026 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die belangte Behörde bemerkte hierzu, dass aufgrund von technischen Problemen bei der EDV-Schnittstelle AMS-BVwG die bereits am 23.02.2026 angestoßene Übermittlung nicht durchgeführt worden sei und daher erst zum Zeitpunkt 24.03.2026 eine Übermittlung erfolge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Der Beschwerdeführer bezog erstmalig ab 11.10.1995 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht (unterbrochen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse und Urlaubsersatzleistungs- und Krankengeldbezüge) im Wesentlichen seither wiederholt im Leistungsbezug. Seit dem Jahr 2000 stand der Beschwerdeführer in acht vollversicherungs-pflichtigen Dienstverhältnissen (konkret: 02.10.2000 bis 31.03.2001, sowie am 01.04.2001 bei XXXX ; 18.06.2002 bis 02.07.2002 bei XXXX ; 02.06.2008 bis 30.06.2008 bei XXXX und von 10.10.2008 bis 11.12.2008, 30.03.2011 bis 02.06.2011, 19.03.2013 - 20.05.2013, sowie 03.10.2016 - 24.10.2016 bei XXXX ). Seit seiner letzten Beschäftigung im Jahr 2016 bezieht der Beschwerdeführer (unterbrochen durch Krankengeldbezüge) laufend Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 09.02.2026 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde erstattete der Beschwerdeführer kein hinreichend konkretes und vor allem auch kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe ihn unverhältnismäßig hart treffen würde.
Das AMS hat im Bescheid vom 09.02.2026 eine Interessenabwägung durchgeführt.
Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Beschäftigungsverhältnisse und die Bezugsverläufe ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Versicherungs- bzw. Bezugsverlauf vom 23.02.2026 (Anhang 2 u. 3 des Verwaltungsakts), sowie aus dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug vom 25.03.2026 (OZ 2 des Gerichtsakts).
Dass dreizehn Exekutionen gegen den Beschwerdeführer geführt werden, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde am 25.03.2026 (dem Verwaltungsakt als Anhang 4 aufliegenden) Datenauszug mit der Bezeichnung „Exekutionen Verbote“ in Zusammenschau mit den Anhängen 4 bis 13 des Verwaltungsakts, mittels welcher Bewilligungen der Fahrnis- und/oder Gehaltsexekution des Bezirksgerichts Favoriten übermittelt wurden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 09.02.2026 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf seinem Beschwerdevorbringen. In seinem Beschwerdeschreiben brachte er kein hinreichend konkretes und auch kein bescheinigtes Vorbringen vor.
Es ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass das AMS im Bescheid vom 09.02.2026 eine nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt hat. Seitens des Beschwerdeführers wurden Gründe (Umstände), die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, nicht substanziiert vorgebracht und daher auch nicht belegt.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Senatszuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 09.02.2026 (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065-5).
Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.
Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:
Es ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug.
Der Beschwerdeführer bezog erstmalig ab 11.10.1995 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht (unterbrochen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse und Urlaubsersatzleistungs- und Krankengeldbezüge) im Wesentlichen seither wiederholt im Leistungsbezug. Seit dem Jahr 2000 stand der Beschwerdeführer in acht vollversicherungs-pflichtigen Dienstverhältnissen (konkret: 02.10.2000 bis 31.03.2001, sowie am 01.04.2001 bei XXXX ; 18.06.2002 bis 02.07.2002 bei XXXX ; 02.06.2008 bis 30.06.2008 bei XXXX und von 10.10.2008 bis 11.12.2008, 30.03.2011 bis 02.06.2011, 19.03.2013 - 20.05.2013, sowie 03.10.2016 - 24.10.2016 bei XXXX ). Seit seiner letzten Beschäftigung im Jahr 2016 bezieht der Beschwerdeführer (unterbrochen durch Krankengeldbezüge) laufend Notstandshilfe.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein hinreichend substantiiertes bzw. durch Bescheinigungsmittel (Nachweis) untermauertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der sofortige Vollzug des Bescheides vom 09.02.2026 unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Der Beschwerdeführer tätigte in der Beschwerde überwiegend Ausführungen inhaltlicher Natur betreffend das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung bei der Firma XXXX aufgrund Nichterscheinens zur Jobbörse am 19.08.2025 und legte in Bezug auf seine finanzielle Lage keine Beweise/Nachweise vor.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass - zumal bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.10.2025 vorliege - eine Verzögerung der Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft führe und daher das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung überwiege und die aufschiebende Wirkung daher abzuerkennen sei.
Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug erscheint dringend geboten, da für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung die Einbringlichkeit eines allfälligen Überbezuges aufgrund der langen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers – und insbesondere der vorliegenden Exekutionen – jedenfalls erschwert wäre.
Bei der Abwägung der Interessen ist eben auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen:
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221, mwH). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
Aufgrund des öffentlichen Interesses einerseits, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, sowie des Fehlens eines substantiierten (und bescheinigten) Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Nachteile zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, vermag der erkennende Senat die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung liegt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb vor, da eben bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Schon daraus ergibt sich, dass der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid keine Aussicht auf Erfolg zukommt und es würde lediglich zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung führen, wodurch öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigt wären.
Aufgrund des öffentlichen Interesses, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, sowie des Fehlens eines hinreichend substantiierten und bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist.
Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts, ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugseinstellung notwendig ist.
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.317,12) nicht vorweggenommen wird. Diesbezüglich steht der belangten Behörde noch die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.