Bundesverwaltungsgericht W295 2303112-1

W295 2303112-1Bundesverwaltungsgericht30.03.2026

Regest

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Christentum Flüchtlingseigenschaft Herkunftsort Miliz Religion religiöse Gründe wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W295 2303112-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W295.2303112.1.00

Spruch

W295 2303112-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Susanne PFANNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich - Außenstelle Linz, vom 10.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er 2013 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, jedoch erst 2021 ausgereist sei. Anlass für seine Ausreise sei der Krieg gewesen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, den Militärdienst antreten zu müssen.

2. Am 23.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit Probleme gehabt habe. Er habe viele Tätowierungen am Körper (ein Kreuz am Hals). Er sei auf dem Schulweg von Alaviten geschlagen worden. Syrien habe er aufgrund des Rassismus gegenüber Christen verlassen. Er persönlich habe als solcher nicht einmal auf die Straße gehen können. Alle seien bewaffnet würden gegeneinander kämpfen. Es sei viel gestohlen worden. Es gebe keine Sicherheit. Er habe einen Einberufungsbefehl des syrischen Regimes erhalten. 2013 seien sie enteignet worden und hätten ihr Gebiet verlassen. 2014 seien sie zurückgekehrt. Er sei von einem Mitschüler wegen seiner Religionszugehörigkeit bedroht und verfolgt worden. Auch von der FSA sei er aufgefordert worden, mit ihnen zu kämpfen.

3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer Verfolgung durch den syrischen Staat unterliegen würde. Der Beschwerdeführer könne sich durch Bezahlung einer einmaligen Gebühr vom Wehrdienst befreien lassen. Eine Rückkehr über Regierungsgebiete sei zumutbar. Sonstige Anhaltspunkte, welche auf eine individuelle Verfolgung seiner Person hindeuten würden, hätten sich nicht ergeben.

4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 10.10.2024, zugestellt am 18.10.2024, erhob der Beschwerdeführer am 04.11.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend machte. Der Beschwerdeführer habe den Grundwehrdienst nicht geleistet und fürchte vom syrischen Militär rekrutiert zu werden. Als Christ habe er Diskriminierungen, Gewalt und Verfolgung erlebt. Er fürchte bei einer Rückkehr aufgrund seiner zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Weiters drohe ihm Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich.

5. Am 19.11.2024 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Parteiengehör vom 04.04.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgrund der veränderten Lage in Syrien nach Sturz des Assad-Regimes auf. Mit Schreiben vom 09.04.2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Lage in Syrien und verwies darauf, dass der Sachverhalt nicht entscheidungsreif sei und dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe.

7. Mit Ladung und Parteiengehör vom 18.02.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025 (Version 12), der EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025, dem EUAA Syria: Country Focus vom Juli 2025 und der UNHCR POSITION ON RETURNS TO THE SYRIAN ARAB REPUBLIC vom Dezember 2024, auch drei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation betreffend die christliche Minderheit in Syrien.

8. Mit Parteiengehör vom 23.02.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Lage tätowierter Personen, Behandlung durch die Übergangsregierung, Schariagesetzgebung vom 22.09.2025.

9. Mit Parteiengehör vom 02.03.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026 (Version 13) zur allfälligen Stellungnahme. Mit Schreiben vom 03.03.2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum aktuellen Länderinformationsblatt und führte im Wesentlichen aus, dass sich die Situation für Christen in Syrien weiter verschlechtert habe.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 11.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 26.02.2026 auf die Teilnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist syrisch-orthodoxer Christ. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Er wurde im Dorf XXXX , Gouvernement XXXX , geboren, wo er auch aufwuchs und neun Jahre die Schule besuchte. Für vier Jahre besuchte er anschließend die Schule in der Stadt XXXX . Danach arbeitete er auf der familieneigenen Landwirtschaft. 2013 verließ die Familie ihr Heimatdorf. Die Familie kehrte 2014 ins Heimatdorf zurück. 2021 verließ der Beschwerdeführer Syrien Richtung Europa.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern des Beschwerdeführers sind geschieden. Der Vater des Beschwerdeführers lebt im Heimatdorf, XXXX , Gouvernement XXXX . Die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine Geschwister leben im Irak. Eine Schwester ist in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, Dorf XXXX , Gouvernement XXXX , befindet sich aktuell unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.

1.2.2. Der Beschwerdeführer stammt aus einer syrisch-orthodoxen Familie und wurde am XXXX in der syrisch-orthodoxen Erzdiözese in XXXX getauft. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Geburt orthodoxer Christ und auch seine Eltern sowie Geschwister sind Christ:innen. Der Geburtsort des Beschwerdeführer ist ein christliches Dorf, welches hauptsächlich von Christ:innen bewohnt wird. Der Beschwerdeführer ist aus innerer Überzeugung Christ und versteht seine Religion als identitätsstiftendes Merkmal, das er sowohl aktuell in Österreich auslebt als auch bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Syrien weiterleben würde.

1.2.3. Der Beschwerdeführer trägt spätestens seit 2015 sichtbare Tätowierungen vorne und seitlich am Hals und an beiden Handrücken. Die Tätowierung seitlich am Hals bildet ein christliches Kreuz ab und ist ca. 7 cm lang und 2-3 cm breit.

1.2.4. Der Beschwerdeführer hat in Syrien wegen seiner Religion im Alltag regelmäßig verbale und körperliche Übergriffe erlebt.

1.2.5. Seit dem Machtwechsel ist es in Syrien wiederholt zu Einschüchterungskampagnen, Übergriffen und gezielten gewaltsamen Angriffen auf Kirchen und Angehörige der christlichen Gemeinden in ganz Syrien aus konfessionellen Gründen gekommen. Die neue syrische Übergangsregierung kann Christ:innen keinen ausreichenden staatlichen Schutz gegenüber Übergriffen von bewaffneten Gruppierungen gewährleisten.

1.2.6. Aufgrund der aktuellen volatilen Verhältnisse und aufgrund des Fehlens einer ausreichenden funktionierenden Staatsgewalt droht ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr aufgrund seines christlichen Glaubens Opfer von Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch verschiedene Gruppierungen bzw. bewaffnete Milizen zu werden.

1.2.7. Für den Beschwerdeführer ergibt sich aufgrund seiner sichtbaren Tätowierung eines Kreuzes eine weiter erhöhte Gefahrensituation.

1.3. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Gesamtaktualisierung vom 28.02.2026 (Version 13):

2 Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2026-02-28 18:19

Aktualitätshinweis:

Die Lage in Nordsyrien hat sich aufgrund des militärischen Vorgehens der syrischen Regierung in Damaskus gegen die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Froces - SDF) Anfang 2026 während der laufenden Bearbeitung dieser Länderinformationen geändert. Die Recherche und Ausarbeitung der meisten Kapitel waren zum Zeitpunkt dieser Entwicklungen bereits beendet. Daher werden diese Entwicklungen ausschließlich in den Kapiteln Politische Lage und Sicherheitslage berücksichtigt. Die anderen Kapitel blieben nach diesem militärischen und politischen Umbruch unverändert. Die Entwicklungen sind nach wie vor noch nicht abgeschlossen, daher ist die Lage in diesen Gebieten derzeit volatil, teilweise unklar und nach wie vor von Änderungen betroffen.

3 Politische Lage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a).

Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

[…]

Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).

[…]

Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]

[…]

3. 2 Außenpolitische Lage

Letzte Änderung 2026-02-25 14:32

[…]

Türkei

Die Türkei, die HTS jahrelang unterstützt hat, ist zu einem wichtigen Akteur in der Gestaltung der Lage in Syrien geworden. Seit dem Sturz Assads hat Ankara daran gearbeitet, seinen Einfluss auszuweiten und seine Position zu festigen (INSS 14.1.2026). Tatsächlich ist die Türkei die große Gewinnerin des Machtwechsels in Syrien. Alle ihre Interessen – Rückkehr der syrischen Flüchtlinge, Ende der kurdischen Autonomie, Verstetigung des eigenen Einflusses und wirtschaftlicher Aufschwung – könnten sich erfüllen. Die Selbstverwaltung im Nordosten wird aufgelöst, in Damaskus sitzen die eigenen Verbündeten an den Schalthebeln der Macht, Teile der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) werden in die syrische Armee integriert (BPB 5.6.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist die Türkei zu einem der wichtigsten regionalen Akteure in Syrien geworden, insbesondere im Norden des Landes. Durch die Unterstützung der von HTS dominierten syrischen Behörden hat Ankara seinen Einfluss auf das Land gefestigt (TNA 21.1.2026). Die Regierung in Damaskus, die von türkischer militärischer, wirtschaftlicher und logistischer Hilfe profitierte, versucht mittlerweile, ihre Abhängigkeit von der Türkei – beim Aufbau von Streitkräften, der Lieferung von Ausrüstung, Investitionen in die Infrastruktur und der Beteiligung türkischer Unternehmen an Wiederaufbauprojekten – durch Bemühungen um den Aufbau von Beziehungen zu weiteren Akteuren auszugleichen, um eine vollständige Abhängigkeit zu vermeiden (INSS 14.12.2025).

Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan setzt zur Durchsetzung eigener Interessen seit Jahren auf militärischen Druck. Für ihn ist die DAANES ein "Terrorstaat", da sie unter maßgeblichem Einfluss der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD), der syrischen Schwesterpartei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), steht. Zudem stellen deren bewaffnete Brigaden – die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) (Männer) und (Yekîneyên Parastina Jinê - YPJ) (Frauen) – den Großteil der Syrian Democratic Forces (SDF), was zu Verwerfungen mit dem NATO-Partner USA führte. Die Terroristen der einen sind die Verbündeten der anderen (BPB 5.6.2025). Seit Beginn der Militäroffensive der syrischen Regierung gegen die DAANES haben türkische Beamte mehrfach bekräftigt, dass sie bereit sind, gemeinsam mit der syrischen Armee gegen die von syrischen Kurden geführten Kräfte zu kämpfen. Die Türkei hat auch Gebiete von Qamishli beschossen, und es wird allgemein angenommen, dass sie bei den Militäroperationen erhebliche logistische Unterstützung geleistet hat (TNA 21.1.2026).

Die Türkei befürchtet, Israel habe Expansionspläne im Süden Syriens, die sich in der Besetzung syrischer Gebiete in der Pufferzone im besetzten Golan und im syrischen Teil des Berg Jischin sowie in der Behauptung, die drusische Minderheit in Syrien zu schützen, und der Forderung nach einer entmilitarisierten Zone im Süden Syriens äußern (EPC 2.7.2025). Am 2.4.2025 griff Israel den Luftwaffenstützpunkt T4 in Homs an, auf dem die Türkei einen Stützpunkt errichten wollte, sowie einige Stellungen in Hama. Nach dem israelischen Angriff berichteten israelische Medien, dass die Türkei Pläne gehabt habe, Drohnen und S-400-Luftabwehrsysteme, die sie von Russland gekauft hatte, auf dem Stützpunkt zu stationieren. Israelische Beamte wurden mit den Worten zitiert, dass die Türkei keine Stützpunkte in der Nähe der israelischen Grenze errichten dürfe und den israelischen Flugverkehr im syrischen Luftraum nicht gefährden dürfe (EPC 2.7.2025).

4 Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).

Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b). Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026:

[…]

Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).

[…]

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).

Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]

Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).

Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]

Selbstjustiz

Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).

Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).

Kampfmittelreste und Blindgänger

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b).

[…]

Der Islamische Staat (IS)

Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025).

[…]

Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vgl. FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025).

[…]

Regionale Unterschiede

Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).

Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:

[…]

Homs

Quellen zufolge ist die Stadt Homs selbst in Bezug auf die Sicherheit relativ stabil. Im Gegensatz dazu wurden die ländlichen Gebiete des Gouvernements Homs als Schauplatz häufiger Sicherheitsvorfälle beschrieben. Eine konsultierte Organisation berichtete, dass im Gouvernement Homs generell erhebliche Spannungen herrschen und die Anwohner Angst haben, ihre Häuser zu verlassen, insbesondere nach 18:00 Uhr. Entführungen sind an der Tagesordnung, wobei vor allem Familien mit höherem sozialen Status und deren Kinder betroffen sind. Als Hauptmotive wurden finanzielle Gewinne, Einschüchterung und Rache genannt (MVCR 8.2025). Nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind die Auswirkungen der unter dem früheren Regime begangenen Verstöße im Gouvernement Homs nach wie vor stark spürbar, insbesondere nach der Entdeckung von 13 Massengräbern.

Von Anfang 2025 bis November 2025 hat die Beobachtungsstelle 381 Vergeltungsmorde dokumentiert, bei denen 347 Männer, 22 Frauen und 10 Kinder ums Leben kamen, darunter 240 Fälle im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft. Die Beobachtungsstelle hat außerdem 13 kriminelle Morde dokumentiert, bei denen zehn Männer, zwei Frauen und ein Kind ums Leben kamen (SOHR 24.11.2025b).

Die zentrale Region, zu der auch Homs gehört, ist aufgrund ihrer geografischen Nähe zum Libanon und anhaltender illegaler grenzüberschreitender Aktivitäten weiterhin sensibel (DIS 9.12.2025b). Entlang der westlichen Grenze zum Libanon behält die libanesische Bewegung Hizbollah ihren Einfluss. Eine Organisation beschrieb den westlichen Teil des Gouvernements Homs als Hochrisikogebiet, vor allem aufgrund der Präsenz libanesischer Strukturen – insbesondere der Hizbollah und ihr nahestehender Schmugglernetzwerke – sowie aufgrund langjähriger Spannungen zwischen verschiedenen Gruppierungen (MVCR 8.2025). Die Sicherheitslage in Homs bleibt angespannt, da sich die staatlichen Streitkräfte auf Operationen zur Bekämpfung von Aufständischen und Drogenkriminalität konzentrieren (SARI 19.1.2026). Anfang Februar 2026 fanden zwei vermutlich religiös motivierte Angriffe von unbekannten, bewaffneten Angreifern in Homs statt, nachdem mehrere Wochen zuvor keine derartigen Angriffe verzeichnet wurden (SyrRev 9.2.2026).

Im November 2025 löste der Mord an einem Ehepaar in Homs eine Welle sektiererischer Unruhen aus. Nach einer Welle von Vergeltungsangriffen wurden Sicherheitskräfte in ganz Homs eingesetzt, um die Unruhen einzudämmen, und die Behörden verhängten eine nächtliche Ausgangssperre (NYT 24.11.2025).

[…]

5 Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

[…]

Im März 2025 unterzeichnete ash-Shara' eine Verfassungserklärung (Spiegel 13.3.2025). Die syrischen Gesetze sind gemäß Artikel 51 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung weiterhin in Kraft (STJ 6.2025b). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Die Erklärung enthält zwar Hinweise auf die Unabhängigkeit der Justiz (Artikel 43) und bezieht internationale Menschenrechtsverträge ein (Artikel 12). In der Praxis gewährt sie dem Präsidenten jedoch die Befugnis, die Mitglieder des Verfassungsgerichts zu ernennen (Artikel 47), und sieht keine Verfahren für die Berufung gegen dessen Urteile vor. Die Bestimmungen zu Rechten und Freiheiten (Artikel 23) sind in weit gefassten und undefinierten Grenzen wie "nationale Sicherheit" und "öffentliche Moral" formuliert, wodurch sie anfällig für restriktive Auslegungen sind (Etana 7.2025).

[…]

Die Justiz ist weiterhin stark anfällig für Eingriffe der Exekutive. Politische Erwägungen beeinflussen weiterhin Ernennungen, und Ministerialverordnungen setzen sich häufig über gerichtliche Entscheidungen hinweg. Da es keinen unabhängigen Beschwerdemechanismus gibt, besteht weiterhin die Gefahr, dass Gerichte eher als verlängerter Arm der Exekutive denn als autonome Richter fungieren (Etana 7.2025).

Die Regierung hat das Strafgerichtssystem reaktiviert, das nach dem 8.12.2024 für mehrere Monate ausgesetzt worden war. […] Strafprozesse wurden wieder aufgenommen (Stand: September 2025), auch für schwere Straftaten. Die Prozesse werden nach der syrischen Strafprozessordnung durchgeführt, und Angeklagte, die sich keinen Anwalt leisten können, müssen gemäß der syrischen Verfassung einen erhalten. Es ist jedoch unklar, ob dies in der Praxis vollständig eingehalten wird. Darüber hinaus hat die Dauer der Untersuchungshaft aufgrund unzureichender Haftplätze und einer gestiegenen Zahl von Häftlingen regelmäßig die zulässige Dauer überschritten (ICCT 1.9.2025). Es wurden noch keine Durchführungsbestimmungen verabschiedet, in denen Straftaten und Strafen festgelegt sind, was zu Rechtsunsicherheit für Justizbeamte und die Öffentlichkeit führt (DIS 9.12.2025a).

[…]

5. 2 Rechenschaftspflicht

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Syriens beginnende Bemühungen um eine Übergangsjustiz müssen zahlreiche Hindernisse überwinden. Die anhaltende Gewalt und das "Sektierertum" [sectarianism] im Land geben unmittelbar Anlass zur Sorge. Das Fehlen eines kohärenten und inklusiven Übergangsjustizprozesses trägt zu einem Gefühl der Ungerechtigkeit bei, was wiederum zu weiteren Gewaltzyklen führt (ICCT 1.9.2025). Während die Übergangsregierung keine Schritte im Bereich der Übergangsjustiz unternommen hat, nehmen bewaffnete Gruppen und Einzelpersonen das Recht in die eigenen Hände, was zu durch Rache motivierten Entführungen und Morden führt (MBZ 31.5.2025). Die Folgen der Vernachlässigung der Übergangsjustiz sind bereits deutlich zu erkennen, da es im Land wiederholt zu Konflikten sowie zu individuellen Vergeltungsmaßnahmen gegen mutmaßliche ehemalige Assad-Anhänger kommt (SJAC 24.9.2025). Die derzeitigen Bemühungen der Behörden um eine Übergangsjustiz konzentrieren sich auf Verbrechen aus der Zeit des Regimes, während die Verbrechen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und der Oppositionsgruppen ignoriert werden (Etana 7.2025). Einer Aktivistin zufolge wird die Übergangsjustiz durch die Menschenrechtsbilanz der neuen Führung erschwert, insbesondere in Idlib, das seit 2017 unter der Kontrolle der (ehemaligen) Opposition steht. Die derzeitigen Behörden waren an dem Krieg beteiligt. Die von der HTS und der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) betriebenen Gefängnisse sind nach wie vor überfüllt und viele Häftlinge werden noch immer vermisst (LOT 4.5.2025). In der Verfassungserklärung vom März 2025 wird in Artikel 49 die Einrichtung einer Kommission für die Übergangsjustiz festgelegt und die Anwendung der Übergangsjustiz auf Verbrechen, die vom früheren Regime begangen worden sind, beschränkt (ACRPS 5.2025).

Seit dem Sturz al-Assads sind mehrere gewaltsame konfessionelle Zusammenstöße erfolgt.

[…]

Die Besetzung hochrangiger Positionen im Sicherheitsbereich, darunter auch einflussreiche Milizenführer, erfolgte häufig auf der Grundlage politischer Erwägungen, was zu einer Fragmentierung und mangelnden Koordination des Sicherheitsapparats mit begrenzter Aufsicht und Rechenschaftspflicht geführt hat (DIS 9.12.2025a). Mehrere von den USA und teilweise auch der EU mit Sanktionen belegte Warlords wurden in Spitzenpositionen der neuen syrischen Armee befördert (TDP 30.7.2025). [Für Details dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden]

Aufarbeitung von Kriegsverbrechen etc. unter dem gestürzten Assad-Regime

Die Verbrechen des Assad-Regimes will die Übergangsregierung aufarbeiten. Sie hat bekannt gegeben, dass sie die Sicherheitsbeamten und Soldaten, die an der Folterung des syrischen Volkes beteiligt waren, zur Rechenschaft ziehen will. Auch werde man Kriegsverbrecher verfolgen und ihre Auslieferung fordern, sollten sie in andere Staaten geflohen sein (DW 19.1.2025). Übergangspräsident ash-Shara' kündigte an, andere Länder aufzufordern, die Geflohenen auszuliefern (REU 11.12.2024b). Seit Ende Dezember 2024 führten die Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung in verschiedenen Provinzen des Landes Durchkämmungsaktionen durch, bei denen es auch zu Zusammenstößen mit Überresten und Milizen des abgesetzten Regimes gekommen ist. Eine Quelle im syrischen Innenministerium erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Abteilung für öffentliche Sicherheit in Tartus, Latakia, Homs, Hama, Aleppo und Damaskus eine große Zahl ehemaliger Regimeangehöriger und Randalierer festgenommen habe (AJ 2.1.2025).

Erste Vertreter des alten Regimes wurden bereits verhaftet, doch nach Schätzungen des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte befindet sich die große Mehrheit der Geheimdienstoffiziere und Militärs des alten Regimes noch im Land und auf freiem Fuß (BPB 5.6.2025). Im Mai 2025 erließ Präsident ash-Shara' das Dekret Nr. 20 zur Einrichtung einer Nationalen Kommission für Übergangsjustiz, um schwere Verstöße des ehemaligen Regimes aufzudecken und strafrechtlich zu verfolgen. Verbrechen, die von anderen Konfliktbeteiligten begangen wurden, darunter der sogenannte Islamische Staat (IS), die HTS, von der Türkei unterstützte Milizen sowie anderen Staaten, scheinen außerhalb des Mandats der Kommission zu liegen (ICCT 1.9.2025). Manche kritisieren, dass es ihr an Unabhängigkeit mangelt. Die NGO Syrians for Truth and Justice stellte ihre Legitimität infrage und wies darauf hin, dass sie vom Präsidentenamt und nicht von einer unabhängigen Justiz eingerichtet worden und überwiegend mit Verbündeten der Regierung besetzt ist (LOT 4.5.2025).

[…]

Seitdem sie die Kontrolle in Damaskus übernommen hat, hat die HTS einige Personen, die als Kriegsverbrecher gelten, in entscheidende Führungspositionen ernannt (ANHA 19.5.2025). Vereinbarungen mit einflussreichen Rechtsverletzern aus der Assad-Ära bleiben einem Kritiker zufolge undurchsichtig. Talal al-Aysami, der zum Polizeichef in Suweida ernannt worden ist, wird für das harte Vorgehen in Dara' im Jahr 2011 verantwortlich gemacht. Fadi Sakr, der in das Massaker von Tadamon 2013 und die Belagerungen im Süden von Damaskus verwickelt war, wurde ebenfalls wieder eingesetzt. Zwar ist die Rechenschaftspflicht gemäß L'Orient Today von zentraler Bedeutung für die Übergangsjustiz, doch muss sie mit dem Ziel der Wahrung des zivilen Friedens in Einklang gebracht werden (LOT 4.5.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kam es Ende April 2025 aufgrund der ausbleibenden Strafverfahren gegen solche Personen zu zunehmenden Spannungen unter vielen sunnitischen Syrern. Dies hat das Risiko erhöht, dass Einzelpersonen das Recht in die eigene Hand nehmen (MBZ 31.5.2025).

[…]

Offizielle Listen von Kriegsverbrechern und Personen, die Verstöße gegen die Zivilbevölkerung vorgenommen haben, gibt es nicht. Die Untersuchungskommission der UN, die seit 2011 Kriegsverbrechen und andere Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen untersucht, hat 4.000 Personen auf eine Liste gesetzt, die im Verdacht stehen, schwere Verbrechen begangen zu haben. Die Organisation For Justice, die 2019 in Washington von syrischen Amerikanern gegründet wurde, hat bereits Jahre vor dem Sturz des Regimes eine schwarze Liste mit den Namen von 100 hochrangigen ehemaligen Regimevertretern veröffentlicht, die beschuldigt werden, seit 2011 Kriegsverbrechen in Syrien begangen zu haben. Daneben kursieren seit dem Sturz des Regimes Dutzende von inoffiziellen Listen mit den Namen und Fotos von Dutzenden gesuchter Personen, insbesondere eine Liste mit etwa 161 Namen von hochrangigen Offizieren und Kommandeuren des ehemaligen Regimes. Gleichzeitig kursieren in sozialen Medien willkürliche Listen. Seit 8.12.2024 wurde eine Reihe von Personen verhaftet, denen Verbrechen vorgeworfen werden, die allerdings nicht auf den Listen stehen (AAA 12.1.2025a).

Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig und die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt (MEI 21.1.2025). […] Seit dem Sturz der Assad-Regierung im Dezember kam es im ganzen Land zu Protesten, bei denen die Herausgabe von Informationen über jene Tausenden gefordert wurden, die unter al-Assads Herrschaft gewaltsam verschwunden sind (VOA 2.1.2025). Im Mai 2025 erließ der Präsident das Dekret Nr. 19, mit dem eine Nationale Kommission für Vermisste eingerichtet worden ist, deren Aufgabe es ist, das Schicksal von Vermissten und gewaltsam Verschwundenen zu ermitteln und aufzudecken. Das Mandat dieser Kommission beschränkt sich nicht nur auf Personen, die al-Assad hat verschwinden lassen. Sie ist jedoch nicht befugt, strafrechtliche Verantwortlichkeiten zu verfolgen (ICCT 1.9.2025). Die Nationale Kommission für vermisste Personen hat Fortschritte erzielt, um die Grundlage für nationale Ermittlungen zu vermissten Personen zu schaffen. Die Kommission hat einen Beirat mit hoch qualifizierten Experten eingesetzt und begonnen, Treffen mit Familien und zivilgesellschaftlichen Organisationen durchzuführen. Am 30.8.2025 unterzeichnete die Kommission bei einer Veranstaltung zum Tag des Verschwindenlassens eine Absichtserklärung mit sechs zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich bereit erklärt haben, die nationale Suche nach Vermissten zu unterstützen (SJAC 24.9.2025).

[…]

6 Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu lokalen oder religiös motivierten Gruppierungen. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von "Versöhnungsabkommen" unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz von Präsident al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024).

Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium

Anfänglich waren die einzigen Ordnungskräfte diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühten (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). […]

Der öffentliche Sicherheitsapparat, der zuvor in Idlib aktiv war und auf den sich ash-Shara' anfangs stützte, war nicht in der Lage, die Sicherheit in den neuen unter Kontrolle gebrachten Gebieten zu gewährleisten. Dies erforderte die Rekrutierung neuer Elemente, von denen einige ehemalige Sicherheitskräfte sind und einige in den vergangenen Jahren Waffen getragen haben (Almodon 22.6.2025). Durch Entlassung nahezu sämtlicher ehemaliger Armeeangehöriger und Polizeibeamter des Assad-Regimes hat sich der staatliche Sicherheitsapparat von einigen Hunderttausend Personen auf wenige Zehntausend reduziert. Schätzungen zufolge stehen der Regierung Sicherheitskräfte im niedrigen fünfstelligen Bereich zur Verfügung. Dazu kommen die Milizen der ehemaligen Syrien Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die zwar formal in die staatlichen Institutionen integriert sind, aber in der Praxis häufig unabhängig agieren [mehr Informationen zu dieser Gruppierung finden sich weiter unten]. Mittlerweile hat zwar die erste Kohorte neuer Polizeischüler ihre Ausbildung abgeschlossen, aber in geringer Zahl (AA 30.5.2025). Die Polizei der Assad-Regierung wurde aufgelöst, einige ehemalige Offiziere blieben aber trotzdem im Dienst. Die neue Regierung forderte Soldaten der Assad-Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsurkunde zu erhalten. Trotz Amnestiezusagen wurden einige Tausend von ihnen inhaftiert (Economist 25.4.2025). Schon am 27.12.2024 hatte das Innenministerium angekündigt, Anträge von Personen anzunehmen, die zwischen 2011 und 2021 vom ehemaligen Regime desertiert sind und wieder in den Reihen des Ministeriums arbeiten möchten (Almodon 27.4.2025). Diese Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden The Economist zufolge nicht eingehalten. Zwar wurden die Menschen aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, doch ist das Verfahren undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken (Economist 5.3.2025). Wie viele von diesem Angebot Gebrauch gemacht haben, ist nicht bekannt (AA 30.5.2025). Dahingegen wurden Etana zufolge sunnitische Deserteure und Mitarbeiter aus der Zeit des Regimes, welche nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sofort wieder eingestellt. Dasselbe geschah an Schlüsselstellen, wie regionalen Polizeistationen und der Verkehrspolizei. Der interimistische Innenminister al-Khattab bemüht sich seit seinem Amtsantritt Ende März 2025 zusammen mit dem restlichen Kabinett um einen Ausgleich zwischen unmittelbaren Sicherheitsherausforderungen und strategischen Prioritäten (Etana 7.2025). Auch die Horan Free League berichtete, dass einige Personen, die bewaffneten Gruppierungen angehörten, die enge Verbindungen zum früheren Regime hatten, in die Reihen der öffentlichen Sicherheit aufgenommen wurden (Horan 1.4.2025).

Die Übergangsregierung Syriens steht vor zunehmenden Herausforderungen bei der Wiederherstellung der Ordnung und der Bewältigung der tiefen Gräben, die fast 14 Jahre Bürgerkrieg hinterlassen haben (AP 14.8.2025). Im Laufe der Zeit hat Minister al-Khattab das Innenministerium zu einem der wichtigsten Dreh- und Angelpunkte der zentralisierten, konsolidierten Macht unter den Übergangsbehörden gemacht. Zuletzt beaufsichtigte er die umfassende Umstrukturierung der Allgemeinen Sicherheit (wird in verschiedenen Quellen auch Innere Sicherheitskräfte genannt) unter der direkten Kontrolle des Ministeriums, wobei der Chef der Allgemeinen Sicherheit, Abu Bilal al-Quds, zum stellvertretenden Innenminister wiederernannt wurde. Die Präsenz von al-Khattab und al-Quds an der Spitze des Ministeriums verdeutlicht das Ausmaß der Durchdringung strategischer Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung durch die HTS (Etana 7.2025).

Der neue Sicherheitsapparat besteht aus drei Elementen: der Polizei, der sogenannten Allgemeinen Sicherheit und dem Geheimdienstdirektorat. Alle drei sowie die Armee und das Verteidigungsministerium werden von ehemaligen Vertretern des HTS-Sicherheitsapparats in Idlib geleitet (APuZ 6.6.2025b). Die Einheiten des Innenministeriums (Polizei und Allgemeine Sicherheit) sind im Allgemeinen, zumindest auf Führungsebene, ehemalige HTS- und Heilsregierungseinheiten. Auf lokaler Ebene unterstehen alle Polizeieinheiten und Einheiten der Allgemeinen Sicherheit dem Kommando der Regionaldirektoren, die alle ihre Wurzeln in den politischen oder polizeilichen Ämtern der SSG in Idlib haben. Diese engen Verbindungen zur Führung vor Dezember 2024 haben dazu geführt, dass das Innenministerium offenbar eine bessere Kontrolle über seine Einheiten hat, die wiederum insgesamt eine bessere Bilanz in Bezug auf Professionalität vorweisen können als die Militäreinheiten des Landes (SyrRev 28.3.2025).

[…]

Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium

Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee (963 2.9.2025). Ash-Shara' und die Übergangsregierung streben die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen an. Die Streitkräfte würden sich aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen, sowohl aus jenen, die sich noch im Land befinden, als auch aus jenen, die im Exil leben (MEI 12.6.2025). Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten (963 2.9.2025). Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mindestens drei Phasen gegliedert. Die erste Phase umfasst die Ausrüstung von Militärstützpunkten, den Aufbau der Organisationsstruktur, Beförderungen, Ernennungen und die geografische Stationierung der Streitkräfte. Dazu gehört auch die Bildung von Militärdivisionen in allen Regionen Syriens und die Integration der Gruppierungen mit ihren Waffen in diese neuen Formationen. Jeder Fraktionsführer würde weiterhin das Kommando über seine Einheit behalten, die wiederum von einem desertierten Offizier beaufsichtigt würde, der zuvor der SNA oder der DMO angehörte, alles unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums. Bemerkenswert ist, dass keine offiziellen Dokumente veröffentlicht wurden, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, abgesehen von der Abschaffung der Wehrpflicht. In der zweiten Phase werden spezialisierte militärische Formationen wie Luftabwehr-, Infanterie- und Panzereinheiten geschaffen. Ausgewählte Kämpfer aus bestehenden Gruppierungen werden diesen spezialisierten Formationen zugewiesen und in sie integriert, um zu verhindern, dass sich innerhalb der Armee zusammenhängende fraktionsbasierte Blöcke bilden – etwas, das die Regierung unbedingt vermeiden möchte. Die dritte Phase hängt von den Verhandlungen mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Demoratic Forces - SDF) ab, da die Integration der SNA in die neue nationale Streitkraft von diesem Ergebnis abhängt (MEI 12.6.2025). Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (963 2.9.2025).

[…]

6. 3 Bewaffnete Gruppierungen

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Bewaffnete Gruppierungen

Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Gruppierungen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) angeschlossen. Andere Gruppierungen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. Dieses Flickwerk der Macht stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung einer einheitlichen nationalen Armee dar (DNewsEgy 3.2.2025). Obwohl die Kämpfer nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es nach wie vor Milizen, von denen einige in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren und relativ undiszipliniert sind (Guardian 9.3.2025). Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue syrische Regierung anführt, Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind weitaus disziplinierter als andere Akteure, eine Annahme, die auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten im Gouvernement Idlib und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Handhabung zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Prozess der Rechenschaftspflicht, der auf solche Vorfälle folgen muss, um weitere Gräueltaten zu verhindern (TWI 10.3.2025). [Details zu den Vorfällen im März 2025 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.] In den Reihen der neuen syrischen Armee finden sich auch islamistische Kämpfer aus anderen arabischen Staaten, Zentralasien und dem Kaukasus (Standard 9.3.2025).

Es gibt große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die unter dem Verteidigungsministerium nominell zusammengelegt wurden. Zu nennen ist hier der Top-Down-Ansatz, bei dem die Priorität auf Loyalität statt auf Leistung gelegt wird. Es gelingt nicht, die ideologischen und klassenbasierten Unterschiede zwischen – und innerhalb – der Gruppierungen, die jetzt unter dem Kommando ash-Shara's stehen, abzumildern (NLM 25.2.2025). Obwohl der Vereinigungsprozess symbolische Meilensteine, wie die Schaffung von Strukturen, Divisionen und einer Befehlskette hervorgebracht hat, ist seine Umsetzung nach wie vor fragil. Die Vereinigung der Gruppierungen wird weiterhin durch vier wesentliche Faktoren beeinträchtigt: 1. tief verwurzeltes Misstrauen, 2. finanzielle Engpässe, 3. ideologische Spaltungen und 4. anhaltende Einmischung von außen (MECGA 25.6.2025). Es gibt mehrere Gründe, warum ash-Shara' die Lage nicht vollständig unter Kontrolle hat: Zum einen operieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes weiterhin im Untergrund und organisieren sich neu, um das Land zu destabilisieren. Sie erhalten virtuelle Unterstützung von Assad-Anhängern, russischen Fake-Profilen und iranisch finanzierten Nutzern, die gezielt Falschnachrichten und manipulierte Bilder im Internet verbreiten, um Diskurse in den sozialen Medien zu beeinflussen und verschiedene gesellschaftliche Gruppen gegeneinander aufzuhetzen. Zum anderen werden die Anweisungen aus Damaskus – keine außergerichtliche Gewalt, keine Massaker, keine Plünderungen – nicht von allen befolgt. Bestimmte Gruppierungen stellen die Autorität von Ahmed ash-Shara' infrage, darunter reguläre Mitglieder der Sicherheitskräfte, ehemalige Einheiten der SNA, die auf Drängen der Türkei in die neue Armee integriert wurden, und Dschihadisten, die ash-Shara' für einen Verräter halten und sich seiner Herrschaft ohnehin nicht unterworfen haben. Letztere könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppen wie dem Islamischen Staat (IS) oder al-Qa'ida anschließen (APuZ 6.6.2025b). In der Praxis agieren viele Mitglieder der Gruppierungen der SNA weiterhin unter türkischer Führung und mit türkischer Unterstützung. Berichten zufolge erhalten diese Gruppierungen trotz der formellen Integration in die syrische Armee weiterhin Gehälter und Befehle von der türkischen Regierung und bleiben damit loyal und operativ außerhalb der vollständigen Kontrolle der Übergangsregierung. Dies deutet darauf hin, dass das Integrationsabkommen fragil sein könnte, da anhaltende interne Rivalitäten und Ressourcenkämpfe einer vollständigen Vereinigung im Wege stehen (STJ 31.7.2025). Das Unvermögen, alle bewaffneten Gruppierungen zu kontrollieren, hat nicht nur zu weitverbreiteten Missbräuchen und Verstößen durch einige dieser Gruppierungen geführt, sondern auch die Einheiten des Innenministeriums belastet, die versuchen, Ordnung durchzusetzen, jedoch keine rechtliche Autorität über die nominell zur Armee gehörenden Einheiten haben (SyrRev 28.3.2025).

[…]

10 Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems.

[…]

Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).

Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025b).

Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen zwischen Drusen, Beduinen und Sicherheitskräften finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen.]

Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025). Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA 21.2.2025).

Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im KapitelRückkehr.]

[…]

Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).

[…]

10. 2 (ehemalige) Assad-Anhänger

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Die Folgen der Vernachlässigung der Übergangsjustiz sind bereits deutlich zu erkennen, da es im Land wiederholt zu Konflikten sowie zu individuellen Vergeltungsmaßnahmen gegen mutmaßliche ehemalige Assad-Anhänger kommt (SJAC 24.9.2025). Vereinbarungen mit einflussreichen Rechtsverletzern aus der Assad-Ära bleiben einem Kritiker zufolge undurchsichtig. Talal al-Aysami, der zum Polizeichef in Suweida ernannt wurde, wird für das harte Vorgehen in Dar'aa im Jahr 2011 verantwortlich gemacht. Fadi Saqr, der in das Massaker von Tadamon im Jahr 2013 und die Belagerungen im Süden von Damaskus verwickelt war, wurde ebenfalls wieder eingesetzt (LOT 4.5.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kam es Ende April 2025 aufgrund der ausbleibenden Strafverfahren gegen solche Personen zu zunehmenden Spannungen unter vielen sunnitischen Syrern. Dies erhöht das Risiko, dass Einzelpersonen das Recht in die eigene Hand nehmen (MBZ 31.5.2025).

Von der Dänischen Einwanderungsbehörde befragte Quellen geben an, dass die Kriterien für die Bestimmung, wer als mit der ehemaligen Regierung verbunden gilt – und auf welcher Grundlage sie ins Visier genommen werden – weiterhin unklar sind. In einigen Fällen wurden Personen, denen Verbindungen zu ehemaligen Staatssicherheitsbehörden oder Milizen vorgeworfen wurden, auf der Grundlage von Militärunterlagen und bestätigenden Zeugenaussagen festgenommen. In anderen Fällen wurden Personen jedoch aufgrund von Anschuldigungen aus der Gemeinde, ungelösten lokalen oder persönlichen Streitigkeiten, Gerüchten oder unbestätigten Behauptungen, die in den sozialen Medien verbreitet wurden, festgenommen. In einigen Fällen waren die betroffenen Personen tatsächlich mit der früheren Regierung verbunden und an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt. In anderen Fällen gibt es keine Beweise für eine Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen, und die Personen wurden ausschließlich aufgrund ihrer politischen oder sicherheitspolitischen Position in der ehemaligen Regierung oder ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit ins Visier genommen. Eine syrische Menschenrechtsorganisation erklärte, dass es in vielen Fällen die Unterscheidung schwierig ist, ob Personen aus politischen Gründen – also aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung – oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen waren (DIS 9.12.2025a).

Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig. Die neue Regierung unter der Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt (MEI 21.1.2025). Die militärische Führung und die Sicherheitskräfte des neuen Regimes verhafteten ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, darunter auch diejenigen, die ihren Status nicht geklärt hatten, und diejenigen, die der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt wurden. Verhaftungen fanden in Homs, im Umland von Damaskus, in Tartus und Latakia statt, hauptsächlich in Stadtvierteln mit schiitischer und alawitischer Bevölkerung (MAITIC 9.1.2025). Die Zahl der Festgenommenen betrug mit Stand 3.1.2025 110 Militärangehörige des ehemaligen Regimes, darunter auch Personen, die sich dem "Versöhnungsprozess" mit der Abteilung für militärische Operationen unterzogen hatten [Informationen zum Versöhnungsprozess finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen, Sicherheitsbehörden und Wehr- und Reservedienst]. Außerdem wurden 18 Zivilisten wegen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften verhaftet, wobei Letztere versprachen, sie in den kommenden Stunden freizulassen, nachdem sie den Regeln entsprechend einem Gericht vorgeführt worden waren (SOHR 4.1.2025). Am 10.1.2025 soll es zu einer öffentlichen Hinrichtung gekommen sein, bei der die neuen Sicherheitskräfte einen Unterstützer al-Assads erschossen haben (Arabiya 10.1.2025; vgl. AlHurra 10.1.2025b). Nach der Verhaftungskampagne wurden einige Gefangene in Homs wieder freigelassen, nachdem sie ihre Waffen abgegeben und zugesichert hatten, nichts gegen die neue syrische Regierung zu unternehmen (AAA 12.1.2025b). Es sei festgestellt worden, dass sie doch nicht an Verbrechen gegen Syrer beteiligt gewesen waren (Arabiya 12.1.2025a). Die Übergangsregierung von Syrien, angeführt von der islamistischen HTS, die den Sturz von Assad herbeigeführt hat, hat sich neutral zu den Vorwürfen gegen verschiedene bewaffnete Gruppen im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Aktivisten geäußert. HTS hat sich auch mit Aktivisten zusammengetan, um Wahrheit und Gerechtigkeit zu suchen (VOA 2.1.2025).

Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor. Eine internationale Organisation gibt an, dass das Risiko, aufgrund früherer Dienste in der SAA zur Zielscheibe zu werden, je nach militärischem Rang, während des Dienstes durchgeführten Aktionen, Standort und ethnisch-religiösem Hintergrund erheblich variiert. Ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der SAA, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden. Die Repressalien durch Gemeinden und Gruppierungen, die der Übergangsregierung nahestehen, betrafen bislang in erster Linie ehemalige Beamte und Milizionäre niedrigen Ranges, die weiterhin in den lokalen Gemeinden verankert sind, während hochrangige Persönlichkeiten – von denen viele umgezogen sind oder Schutz genießen – weitgehend von den Auswirkungen verschont geblieben sind (DIS 9.12.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht) (MEI 21.1.2025).

Die Praktiken der gezielten Übergriffe variieren erheblich je nach Region. Im Gouvernement Aleppo war die gezielte Gewaltanwendung gegen Einwohner, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen oder als solche wahrgenommen werden, vergleichsweise gering. Das Gouvernement profitiert von einer gut etablierten Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Strukturen und den Sicherheitsdiensten, die nun nach klareren institutionellen Verfahren arbeiten. Infolgedessen schreitet die Erholung Aleppos nach dem Konflikt schneller voran als in anderen Teilen des Landes. Im Gegensatz dazu sind gezielte Angriffe in den Gouvernements Tartus, Latakia, Homs, Damaskus, Damaskus-Land und Suweida nach wie vor häufiger anzutreffen (DIS 9.12.2025a).

[…]

12 Ethnische und religiöse Minderheiten

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Laut einem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2023 sind 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5-10 % der Bevölkerung. Sunniten leben überall im Land (USDOS 30.6.2024). Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025). In Syrien wird die Religionszugehörigkeit jedes Bürgers auf seinem Personalausweis vermerkt, unabhängig von seinen persönlichen Überzeugungen oder nicht-religiösen Ansichten (DIS 9.12.2025a).

[…]

Obwohl die Zahlen nicht überprüft werden können, wird geschätzt, dass im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über zwölf Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben wurden, darunter Alawiten, Christen (einschließlich Armenier und Assyrer), Drusen, Ismailiten, Kurden, Turkmenen, Zwölfer-Schiiten, Jesiden und andere. Al-Assads zynische Mobilisierung von Ängsten innerhalb der Gemeinschaft vor dem Hintergrund des wachsenden Einflusses extremistischer Elemente innerhalb der syrischen Oppositionskräfte führte zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft – beschleunigt durch die Vertreibung von Minderheiten durch militante Gruppen in Gebieten, die unter ihrer Kontrolle standen. Infolgedessen hat sich die Demografie des Landes neu geordnet, wobei sich die religiösen Minderheiten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien konzentrieren, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist.

Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren (AC 20.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge ist der Schutz der verschiedenen Religionsgemeinschaften eine Priorität. So wurden laut einer Quelle Kontrollposten außerhalb christlicher und alawitischer Städte und Dörfer im Gouvernement Hama errichtet, unter anderem um die lokalen Gemeinschaften vor möglichen Racheangriffen zu schützen (MBZ 31.5.2025). Übergangspräsident ash-Shara’ ist bestrebt, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung laufen dem zuwider. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Wiederholte Gewaltausbrüche, an denen Minderheiten beteiligt sind, haben ernste Zweifel daran aufkommen lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. Die neue Führung Syriens hat den Minderheiten versichert, dass sie in Sicherheit sind. Doch wiederkehrende Unruhen haben diese Zusicherungen untergraben und das Misstrauen gegenüber der Zentralregierung in Damaskus verstärkt (NYT 22.7.2025).

Trotz der Zusicherungen der Regierung, allen Syrern Schutz gewähren zu wollen, berichten Quellen, dass die Behörden nicht in der Lage sind, diesen Schutz zu gewährleisten, Ermittlungen durchzuführen oder Täter strafrechtlich zu verfolgen, und dass es derzeit keinen funktionierenden Mechanismus zum Schutz von Personen gibt, die unmittelbar bedroht sind. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen und der begrenzten Präsenz staatlicher Institutionen nach wie vor schwer zu kontrollieren, was bewaffneten Gruppen und einflussreichen lokalen Akteuren eine erhebliche Autonomie ermöglicht. In diesem ungleichen Sicherheitsumfeld unterscheidet sich auch das Schutzniveau zwischen den verschiedenen Gemeinschaften. Laut einer Quelle variiert der Schutz von Minderheiten je nach Gruppe (DIS 9.12.2025a).

Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes, das Ehe, Scheidung, Erbschaft und Testamente regelt. Für Muslime und für die drusischen, katholischen, evangelischen, jüdischen sowie die griechisch-, syrisch- und armenisch-orthodoxen Gemeinschaften gibt es spezifische Personenstandsgesetze, für Jesiden hingegen nicht. Darüber hinaus diskriminieren mehrere Bestimmungen religiöse Minderheiten. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbfolge, einschließlich der Erbfolge zwischen Ehegatten und ihren Kindern, wenn die Ehegatten nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind jenem Elternteil übertragen wird, das dem islamischen Glauben angehört (STJ 14.5.2025). In der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt (AC 13.5.2025). Sie bekräftigt einen mehrheitlich sunnitischen Rahmen und bietet keinen Rechtspluralismus oder durchsetzbaren Schutz für Minderheiten. Diese Architektur formt die staatliche Identität entlang konfessioneller Linien neu und vertieft sowohl die strukturelle als auch die wahrgenommene Marginalisierung nicht-sunnitischer Gemeinschaften (Etana 7.2025).

Im August wurde eine Konferenz in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka abgehalten. 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, nahmen an dem Treffen teil, das von kurdischen Führern einberufen wurde. In einer Erklärung zu den Gesprächen wurde eine neue Verfassung gefordert, welche die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025; vgl. AP 14.8.2025). Die syrische Regierung kritisierte das Treffen und behauptete, dass manche Teilnehmer sezessionistische Absichten haben (AP 14.8.2025).

Das Assad-Regime hat jahrzehntelang christliche und andere Minderheiten in Syrien eingeschüchtert und ihnen in Aussicht gestellt, dass der Sturz des Regimes unweigerlich zu einem Katastrophenszenario mit kämpfenden muslimischen Extremistengruppen führen würde. Diese Strategie trug dazu bei, weitere Spaltungen zwischen den Gemeinschaften herbeizuführen und Angst zu schüren (NLM 26.6.2025).

Die tiefen konfessionellen Spaltungen des Landes haben sich als eine der größten Herausforderungen für die neue Regierung erwiesen. Sie hat noch immer nicht die vollständige Kontrolle über alle Regionen. Seit dem Sturz al-Assads haben wiederholte Episoden von religiös motiviertem Blutvergießen Zweifel daran aufkommen lassen, ob die neue Regierung in der Lage ist, Syriens Mosaik ethnischer und religiöser Minderheiten zu schützen. Trotz öffentlicher Beteuerungen von Regierungsvertretern, dass sich Minderheiten sicher fühlen sollten, stehen viele Mitglieder dieser Gemeinschaften den neuen Behörden weiterhin misstrauisch gegenüber, die wiederholt darum bemüht waren, zu verhindern, dass konfessionelle Spannungen zu weit verbreiteten Blutvergießen eskalieren. Konfessionelle Gewalt wurde mitunter von den Sicherheitskräften der Regierung selbst oder von mit ihnen verbundenen oder verbündeten Kämpfern ausgeübt. Im März 2025 eskalierte ein Hinterhalt von pro-Assad-Kämpfern auf Regierungssicherheitskräfte entlang der syrischen Küste zu einem religiös motivierten Massaker, bei dem mindestens 1.400 Menschen ums Leben kamen, die meisten davon Alawiten [Details dazu finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen und Sicherheitslage]. Zwei Monate später forderte ein weiterer Ausbruch konfessioneller Gewalt vor den Toren von Damaskus mehr als 100 Todesopfer. Im Juli 2025 eskalierte ein Überfall bewaffneter Beduinen auf einer Autobahn in der Nähe der südlichen Stadt Suweida zu konfessioneller Gewalt, bei der laut Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) etwa 2.000 Menschen ums Leben kamen – viele davon Angehörige der religiösen Minderheit der Drusen [Details dazu finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen und Sicherheitslage] (NYT 24.11.2025). Angesichts der umfassenden Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Es gibt in Syrien verschiedene Richtungen des Islams, die vom Übergangsregime toleriert werden. Allerdings haben die Massaker an überwiegend schiitischen Alawiten im März 2025 und der Gewaltausbruch gegen Alawiten in Homs im November 2025 gezeigt, dass es auf Ebene der Bevölkerung immer wieder zu Spannungen und teilweise auch Gewalt gegen Anders gläubige kommt (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein syrischer Priester erklärte, dass die Situation für nicht-dominante Religionsgemeinschaften zunehmend schwieriger werde. Jedes Mal, wenn die Kirche mit der Regierung spreche, würde behauptet, dass es sich um einen Einzelfall handle (ACN 26.6.2025). Seit dem Sturz der Assad-Regierung sind bestimmte ethnisch-religiöse Gruppen in ganz Syrien einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt. Laut SOHR sind normale Zivilisten im Allgemeinen nur einem begrenzten Risiko körperlicher Gewalt ausgesetzt. Alawiten, schiitische Muslime und in geringerem Maße auch Drusen sind jedoch der Gefahr ausgesetzt, angegriffen zu werden, wobei das Ausmaß der Bedrohung je nach Gouvernement variiert (DIS 6.2025).

Einer Umfrage von Etana Syria im Mai 2025 zufolge, fühlen sich 85 % der sunnitischen Befragten sicher unter der Übergangsregierung, während nur 21 % der alawitischen, 18 % der drusischen und 22 % der christlichen Befragten angaben, sich sicher zu fühlen. 77 % der Befragten, die einer Minderheit angehören, gaben an, dass sie sich nicht ausreichend von der Regierung vertreten fühlen und 78 % kritisierten mangelnde Transparenz. In überwiegend von Sunniten bewohnten Gebieten, wie Idlib, Dar’aa, ar-Raqqa, Aleppo und Deir ez-Zour ist die Zustimmung gegenüber der Regierung höher. Diese Bedenken sind nicht abstrakt, sondern haben konkrete Konsequenzen. In Regionen wie Suweida und Deir ez-Zour wenden sich marginalisierte Gemeinschaften zunehmend informellen Machtstrukturen zu - darunter Stammesräte, lokale de facto Behörden und bewaffnete Gruppierungen - um Streit zu schlichten oder Dienstleistungen zu erhalten (Etana 7.2025).

Zu viele Tote unter den religiösen Minderheiten – Alawiten, Drusen, Christen – haben das Vertrauen zerstört. Die Führung in Damaskus streitet Verantwortung ab und scheint Angst vor den Radikalen in den eigenen Reihen zu haben, ohne die sie nicht an die Macht gekommen wäre (Standard 15.7.2025). Immer mehr Syrer, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußern ihre Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Der unmittelbare Auslöser ist das blutige Aufeinandertreffen verschiedener Glaubensgemeinschaften – und die unzureichende Reaktion des Staates darauf. Die Reaktion der Regierung auf die Vorfälle gegen Alawiten im März und gegen Drusen im Juli 2025 weckten kein Vertrauen. Im März 2025 reagierte sie nur zögerlich, um das Töten zu beenden. Im Juli 2025 wurden ihre eigenen Truppen beschuldigt, Gräueltaten begangen zu haben. Ein Ausschuss, der zur Untersuchung der Massaker an der Küste eingerichtet wurde, legte einen Bericht vor, der viele enttäuschte. Kritiker in Damaskus sagen, das Regime habe das syrische Militärkommando von jeder wirklichen Verantwortung für die Rolle seiner Truppen bei den Massakern an der Küste freigesprochen und ziehe es vor, die Schuld auf einzelne Täter abzuwälzen. Für die Minderheiten ist die Botschaft klar: Die neuen Machthaber in Syrien sprechen nicht für sie, hören ihnen nicht zu und können – oder wollen – sie nicht schützen (Economist 21.8.2025).

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge forderte das Ministerium für religiöse Stiftungen (Awqaf) am 18.2.2025 aus Respekt vor den Fastenden, während der Fastenzeiten (Ramadan) auf öffentliches Essen und Trinken zu verzichten. Dabei wies das Ministerium darauf hin, dass Personen, die in der Öffentlichkeit aßen oder tranken, mit einer Geldstrafe und möglicherweise einer Freiheitsstrafe rechnen müssten. Den konsultierten Quellen waren keine Fälle bekannt, in denen Personen aus diesem Grund mit einer Geldstrafe belegt oder inhaftiert worden wären. Soweit bekannt, wurden keine Sanktionen gegen Nichtmuslime verhängt (MBZ 31.5.2025). Allerdings dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte in der Stadt Hama die Festnahme von Personen, die der Blasphemie beschuldigt wurden, bzw. weil sie während des Ramadan öffentlich die Fastenzeit gebrochen haben (SNHR 4.7.2025a).

Eine syrische Menschenrechtsorganisation erklärte, dass es in vielen Fällen schwierig sei, zu unterscheiden, ob Personen aus politischen Gründen – aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung – oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen waren. Laut Syria Direct kommt es zwar zu konfessionell motivierten Vorfällen, jedoch ist der Hauptgrund für die Angriffe eher die (tatsächliche oder vermeintliche) Zugehörigkeit zur ehemaligen Regierung als die konfessionelle Identität an sich. Eine internationale Organisation stellte jedoch fest, dass die konfessionelle Identität in einigen Fällen durchaus eine Rolle spielt (DIS 9.12.2025a). Laut einer vom tschechischen Innenministerium konsultierten Quelle ist es nicht möglich, in allen Fällen von einer Zunahme konfessioneller Gewalt zu sprechen. Die Vorfälle sind nicht in erster Linie religiös motiviert, sondern richten sich gegen Personen und Gruppierungen, die mit dem früheren Regime in Verbindung stehen. Diese Akteure gehören zwar häufig der alawitischen Gemeinschaft an, stammen jedoch auch aus anderen Gruppen. Die Quelle schreibt einen eher konfessionellen Charakter vor allem Vorfällen zu, an denen die drusische Gemeinschaft beteiligt ist (MVCR 8.2025).

[…]

12. 3 Christen

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Syrien war ein wichtiges kulturelles Zentrum für das Christentum, mit Dutzenden von Kirchen und Klöstern. Vor 2011 lebten 2,2 Millionen Christen (ca. 10 % der syrischen Bevölkerung) in Syrien (BBC 12.12.2024). Viele haben al-Assad unterstützt oder sind aus Angst vor islamistischen Aufständischen geflohen (AP 15.12.2024). Die amerikanische NGO Open Doors schätzt, dass nur noch 3 %, also etwa 638.000, übrig geblieben sind (BBC 12.12.2024). Der Patriarch der syrischen orthodoxen Kirche schätzt hingegen, dass noch ca. 500.000 Christen im Land leben (OrthoPatSYR 22.9.2024). Die meisten Christen leben noch in den Städten Damaskus, Aleppo, Homs, Hama, Latakia und den umliegenden Gebieten sowie im Gouvernement al-Hasaka im Nordosten des Landes (BBC 12.12.2024). Die Christen sind in eine Reihe von Konfessionen unterteilt – einige davon sind kleine Gemeinschaften mit alten Wurzeln im vorislamischen Syrien. Zu diesen Gruppen gehören griechisch-orthodoxe Christen, Maroniten, syrisch-orthodoxe Christen, Chaldäer, Assyrer, armenisch-orthodoxe Christen sowie Katholiken. Es gibt auch einige wenige Protestanten (REU 16.7.2025).

Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Mann basieren. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung des Ehemanns vorschreiben (STJ 14.5.2025).

Die Christen in Syrien werden oft beschuldigt, das frühere Regime unterstützt zu haben. Tatsächlich betrachteten viele von ihnen al-Assad als das kleinere Übel, nachdem radikale islamistische Gruppen in der bewaffneten Revolte die Oberhand gewonnen hatten. Aber es gab auch viele Christen, die sich dem Aufstand anschlossen und später getötet oder ins Exil gezwungen wurden (Spectator 2.2.2025). Christen konnten sich aufgrund ihrer Präsenz in städtischen Zentren, in denen schwere Kämpfe stattfanden und in den vom Islamischen Staat (IS) überrannten Regionen im Nordosten des Landes weniger gut aus dem Konflikt heraushalten. In von der Opposition kontrollierten Gebieten verbargen Christen ihre religiöse Identität und kleideten sich muslimisch, um nicht aufzufallen. Die Angst vor extremistischen Gruppen war ein zentraler Faktor für die Auswanderung von Christen aus Syrien (MRG 1.2025).

Direkt nach dem Sturz von al-Assad schossen unbekannte Bewaffnete auf die griechisch-orthodoxe Erzdiözese in Hama und versuchten Kultstätten zu zerstören (SOHR 19.12.2024; vgl. SNHR 19.12.2024). Kurz vor Weihnachten 2024 wurde ein Christbaum in einer mehrheitlich von Christen bewohnten Stadt in Zentralsyrien von maskierten Männern angezündet. Es kam zu Protesten in mehreren Landesteilen. Die HTS gab bekannt, dass ausländische Kämpfer wegen des Vorfalls festgenommen worden seien und versicherte, dass der Baum wiederhergestellt werden würde (BBC 24.12.2024).

Einer Quelle der dänischen Einwanderungsbehörde zufolge sind die derzeitigen Behörden sehr daran interessiert, die christliche Gemeinschaft in Syrien zu schützen und ihnen bei Bedarf Schutz zu gewähren, so werden beispielsweise Kirchen sonntags von Angehörigen der Sicherheitskräfte geschützt. Christen gelten Berichten zufolge als weniger problematische Minderheit als Alawiten oder Drusen, unter anderem weil sie weniger mit der früheren Regierung in Verbindung gebracht werden (DIS 9.12.2025a). Ash-Shara’ selbst sagte, dass die Übergangsregierung gute Kontakte zu Christen und Drusen unterhalten würde, die mit ihnen gemeinsam gegen die Syrische Arabische Armee (Syrian Arab Army - SAA) gekämpft hatten (MEMRI 16.12.2024). Am 31.12.2024 traf sich ash-Shara’ mit hochrangigen christlichen katholischen, orthodoxen und anglikanischen Geistlichen in Damaskus (AJ 31.12.2024; vgl. Croix 2.1.2025). Dabei sicherte er den Christen zu, dass sie unbehelligt im Land bleiben und ihre Religion frei ausüben können (VN 2.1.2025). Auch in Aleppo nahm die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) Kontakt zu prominenten christlichen Führern und Geistlichen verschiedener Konfessionen auf, um die angespannten Beziehungen zu verbessern und ein Gefühl der Sicherheit zu fördern. Diese Treffen beinhalteten Diskussionen über konkrete Missstände, wie die Ungerechtigkeiten, mit denen Christen in Jisr ash-Shughur ein Jahr zuvor konfrontiert waren. Einige dieser Missstände wurden inzwischen angegangen, hauptsächlich durch Rechenschaftspflicht und die Rückgabe von Eigentum an die rechtmäßigen Besitzer (AC 20.12.2024). Die HTS hat versucht, in den von ihr kontrollierten Gebieten ein gewisses Maß an Toleranz gegenüber bestimmten Minderheiten, insbesondere Christen, zu zeigen, im Vergleich zu der mit al-Qaida verbundenen Gruppierung, aus der sie hervorgegangen ist (FR24 13.12.2024). [Weitere Informationen über den Umgang mit Minderheiten, wie Christen, finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage und Rechtsschutz /Justizwesen.] Als christliche Führer von Problemen berichteten - wie dem Auftauchen einiger islamistischer Prediger, die versuchten, Christen in der Altstadt von Damaskus zu bekehren - hat die neue Regierung einer Quelle zufolge schnell gehandelt, um die Ruhe wiederherzustellen (Arabi21 3.2.2025). Gemäß Angaben einer kirchlichen Organisation sind Christen derzeit in ihrem täglichen Leben keinen nennenswerten Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Die Konfrontationen, denen Christen ausgesetzt sind, sind hauptsächlich verbaler Natur (DIS 9.12.2025a). Der Erzbischof von Homs erklärt, dass man derzeit nicht sagen könne, dass Christen in Syrien verfolgt würden. Gemäß seinen Angaben können Christen weiterhin ihre Riten und Traditionen leben, wenn auch mit einer gewissen Vorsicht (VN 4.6.2025).

Trotz Beteuerungen der syrischen Regierung, dass religiöse und ethnische Minderheiten geschützt seien und am politischen Prozess beteiligt würden, herrscht in Teilen der christlichen Gemeinschaft aber große Ungewissheit. Die Furcht richtet sich auf eine mögliche Islamisierung der Rechtsprechung und weitere Marginalisierung der Kirchen (AA 30.5.2025). Die Zusicherung der neuen Regierung, die Religionsfreiheit zu respektieren, betrachten viele Christen mit Skepsis, wobei regional große Unterschiede bestehen. Aus manchen syrischen Regionen werden vereinzelte Einschränkungen der Religionsfreiheit für Christen durch Islamisten gemeldet. In einigen Orten hätten radikale Gruppen zum Beispiel getrennte Sitzplätze für Frauen und Männer in öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Pflicht zur Verschleierung für Frauen durchsetzen können (ACN 3.2.2025).

Christliche Führer und Gemeindemitglieder fordern mehr Schutz und Verantwortlichkeit. Viele sind der Ansicht, dass die Drohungen und Provokationen, darunter die Beschädigung von Friedhöfen und religiösen Symbolen, nicht ernst genommen werden (NLM 26.6.2025). Laut einem hochrangigen Kirchenführer bezeichnen die Behörden die Vorfälle weiterhin als „einzelne, isolierte Vorfälle“ und haben keine Maßnahmen ergriffen, um weitere Vorfälle zu verhindern (DIS 9.12.2025a). Quellen des tschechischen Innenministeriums erwähnten Angriffe auf die christliche Bevölkerung, die größtenteils vom IS verübt wurden. Diese Angriffe waren jedoch nicht sehr häufig. Ein Sicherheitsexperte stellte fest, dass Christen in der Regel nicht direkt Ziel von Gewalt sind, sondern religiösem und sozialem Druck ausgesetzt sind. Dies kann sich beispielsweise durch das Aufstellen von IS-Flaggen oder die Auferlegung konservativer Regeln in christlichen Vierteln äußern, wie Kleidungsvorschriften oder das Verbot des Alkoholkonsums. Christliche Gemeinschaften gelten allgemein als nicht konfrontativ (MVCR 8.2025).

Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass Christen in verschiedenen Regionen Syriens wiederholten Übergriffen ausgesetzt sind, darunter die Erpressung von Schutzgeldern und die Zerstörung ihrer Geschäfte unter religiösen oder Sicherheitsvorwänden. Sie sind wiederholt Ziel von Schikanen durch Angehörige der Armee und der Sicherheitskräfte sowie durch offiziell unterstützte bewaffnete Gruppierungen geworden (EN 27.5.2025). Es wurden einzelne Racheakte und Entführungen durch unbekannte Gruppierungen verzeichnet, und einige Christen wurden beschuldigt, mit der früheren Regierung in Verbindung zu stehen. Darüber hinaus wurden im September 2025 Christen in al-Qusayr im Gouvernement Homs von bewaffneten Gruppen angegriffen. Die Täter griffen Häuser von Christen an, beschuldigten sie, Anhänger der ehemaligen Regierung zu sein, und brannten ihre Häuser nieder. Laut einem hochrangigen Kirchenführer verdeutlicht dieses Beispiel, dass Personen, die mit den Übergangsbehörden verbunden sind, aber außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung stehen, ihre Autorität ausnutzen, um Angriffe auf christliche Gemeinschaften und andere Zivilisten durchzuführen (DIS 9.12.2025a). Ein syrischer Priester spricht von wiederholten Angriffen auf Christen, wie Schießereien vor Kirchen in Homs und Hama, Entführungen von Christen, und viele Christen würden ihre Arbeit verlieren (ACN 26.6.2025).

Im Juni 2025 tötete eine Autobombe vor der Mar-Elias-Kirche in Damaskus 25 Christen während einer Messe (TDP 30.7.2025). Bevor die Bombe gezündet wurde, hatte der Selbstmordattentäter auf die Gläubigen in der Kirche geschossen (DW 24.6.2025). Christen berichteten, dass es schon vor diesem Angriff zu Zwischenfällen im Bezirk gekommen war (NLM 26.6.2025). Ein Erzbischof berichtete von Hassbriefen, Parolen und Drohnotizen, die die Gemeinschaft bekommen hatte (Daraj 25.6.2025). Seit dem Attentat hat die Regierung keine Maßnahmen zur Sicherung der Gebiete ergriffen, in denen Christen leben und in denen sich Kirchen befinden, mit Ausnahme der Verstärkung der Sicherheitsvorkehrungen rund um diese bestimmte Kirche (DIS 9.12.2025a). In Damaskus haben sich lokale christliche Freiwillige zum Schutz christlicher Viertel bewaffnet und an Straßenecken aufgestellt (Spectator 2.2.2025). Nach dem Terrorangriff im Juni 2025 auf eine Kirche in Damaskus wurde die Auswanderung für viele Christen zu einer obersten Priorität (DIS 9.12.2025a).

In Wadi an-Nasara patrouillieren zwar Regierungstruppen, greifen jedoch selten in das tägliche Leben ein. Das Tal gilt eigentlich als sicherer Hafen, in dem christliche Traditionen gepflegt werden (REU 15.9.2025). Im Oktober 2025 kam es dort aber zu Spannungen, nachdem unbekannte Bewaffnete zwei junge, christliche Männer getötet hatten (SOHR 2.10.2025a). In Wadi al-Nasara in der ländlichen Region Homs werden nach wie vor täglich Christen entführt. Nach Angaben eines christlichen Kirchenführers geschieht dies womöglich nicht aufgrund ihres christlichen Glaubens, sondern aufgrund ihres Vermögens. Demnach werden nicht nur Christen zu Opfern von Entführungen (DIS 9.12.2025a). Nach Angaben eines Syrien-Experten sind dort auch Christen getötet worden. Laut dem Experten sind die Menschen dort offen für das Assad-Regime eingetreten, während andere Christen sich neutraler verhalten haben (SyrExp02 6.1.2026). In Wadi an-Nasara sind die Bemühungen der örtlichen Kirche, den Schutz der Regierung für das Gebiet zu sichern, gescheitert. Trotz der Zustimmung der Regierung, 200 lokale Freiwillige für die Regierungstruppen zu rekrutieren, haben die Behörden die Vereinbarung nie umgesetzt. Laut einem hochrangigen christlichen Führer bleibt diese überwiegend christliche Region daher ohne wirksamen Schutz durch die Regierung (DIS 9.12.2025a).

Quellen der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) berichten, dass Dutzende christlicher Familien aus mehreren Stadtteilen von Aleppo in die Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umgesiedelt wurden, da sich die Sicherheitslage in der Stadt verschlechtert hat. Die beiden Stadtteile sind überwiegend kurdisch und genießen im Vergleich zu anderen Teilen der Stadt eine relativ größere Stabilität (SOHR 23.6.2025). Im Juli 2025 verzeichneten Aktivsten der SOHR die verstärkte Präsenz von Sicherheitspersonal in Aleppo, insbesondere um Kirchen und in christlichen Stadtteilen. Dies war eine Reaktion auf eine erhöhte Terrorgefahr, nachdem eine IS-Zelle in Aleppo festgenommen worden war (SOHR 13.7.2025a).

[…]

14 Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).

[…]

Die Rückkehr und Umsiedlung innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ist möglich, wobei die Bewohner in der Regel ohne Einschränkungen reisen können. So ist beispielsweise die Umsiedlung in Gebiete unter dem Einfluss der SNA erlaubt, und die Bewegungsfreiheit ist im Allgemeinen uneingeschränkt. Allerdings wurden im Fall der DAANES Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Umsiedlung dokumentiert (MVCR 8.2025).

[…]

Sicherheit

Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.a). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich (MBZ 31.5.2025). Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen (DIS 9.12.2025b).

[…]

Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). Seit dem 8.12.2024 wurden über 1.000 Opfer durch explosive Kampfmittel gemeldet, darunter 414 Tote und 592 Verletzte (UNOCHA 2.6.2025). [Weitere Informationen zur Kontaminierung mit Blindgängern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]

[…]

Infrastruktur

Im Hinblick auf die Verkehrsinfrastruktur und Leistbarkeit bestehen weiterhin Herausforderungen. Während die Busverbindungen zwischen Damaskus und anderen Gouvernements relativ gut funktionieren, ist das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen bestimmten Gouvernements nach wie vor begrenzt. Beispielsweise gibt es nur drei bis vier Busverbindungen pro Tag zwischen den ländlichen Gebieten in der Nähe von Hama und der Stadt Hama selbst. Darüber hinaus sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Verhältnis zur Kaufkraft der normalen syrischen Bevölkerung nach wie vor hoch, obwohl das syrische Pfund kürzlich aufgewertet wurde (DIS 6.2025). Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden (Rudaw 1.2.2025). Zwischen den meisten syrischen Gouvernements und größeren Städten, beispielsweise zwischen Damaskus und Aleppo, stehen öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung (MVCR 8.2025). Einem Reisebericht von Enab Baladi zufolge wurden die Ticketpreise seit al-Assads Sturz verringert. Der Ticketpreis für einen einzelnen Passagier betrug 150.000 syrische Pfund (SYP) und ist auf 137.000 SYP gesunken (Stand: Februar 2025). Business-Class-Tickets, die früher 200.000 SYP kosteten, sind nun für 182.000 erhältlich (Enab 24.2.2025).

In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen (DS 7.1.2025). Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen (Enab 6.5.2025). Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien (AN 16.10.2025). Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat (SANA 1.7.2025). Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (DIS 9.12.2025b).

Einreise

15. 2 Wohnsituation und Infrastruktur

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

[…]

Syrer können ihr Haus oder Geschäft grundsätzlich zurückfordern, sofern sie über Nachweise und/oder Eigentumsdokumente verfügen, die ihren Anspruch belegen (SysHome o.D.a). Nach dem Ende der Assad-Herrschaft können Housing, Land and Property (HLP)-Angelegenheiten in einigen Gouvernements staatlich verfolgt werden. Damaskus und Aleppo haben Beschwerdemechanismen eingerichtet, um Fälle illegaler Enteignung anzuzeigen. Diese gelten jedoch als unzureichend: Lediglich Vorgänge, die unter Dekret 107/2011 fallen, werden bearbeitet. Zudem existiert noch kein Rückgabe- bzw. Entschädigungsverfahren für Betroffene (AA 30.5.2025). Bis heute (Stand: August 2025) gibt es im Land kein offizielles System oder keine offizielle Institution zur Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten. In einigen Gebieten gibt es informelle lokale Komitees, die bei der Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten helfen können. Informelle Ausschüsse stützen sich auf lokales Wissen, beispielsweise über die Geschichte des Eigentums. Ihr Erfolg bei der Beilegung von Streitigkeiten ist jedoch begrenzt, da offizielle Dokumente wie Eigentumsurkunden nach wie vor entscheidend sind (MVCR 8.2025). Es fehlen die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich mit den Auswirkungen des Krieges auf Eigentum befassen, sowie Rückgabeverfahren, die die sekundäre Besetzung regeln und gleichzeitig die Rechte beider Haushalte wahren. Die Assad-Regierung nutzte zuvor rechtliche Mechanismen wie das Gesetz Nr. 10 von 2018 zur Beschlagnahmung von Eigentum, während Oppositionsgruppen und Milizen ebenfalls verlassene Häuser besetzten (GPC 3.4.2025). Das Gesetz Nr. 10 von 2018 wurde nicht offiziell aufgehoben (Enab 23.9.2025). In Fällen von Streitigkeiten über das Eigentum an unrechtmäßig beschlagnahmtem oder verkauftem Eigentum und in Ermangelung offizieller Dokumente, die das Eigentum des ursprünglichen Eigentümers belegen, kann der Eigentümer sich an die syrische Justiz wenden und eine Klage zur Feststellung des Eigentums einreichen. In diesen Rechtsstreitigkeiten können inoffizielle Beweismittel herangezogen werden, wie Aussagen von Nachbarn oder Zeugen, die wissen, dass die Immobilie dem Kläger gehört, Wasser- oder Stromrechnungen oder Dienstleistungen, die auf den Namen des Klägers registriert sind, Fotos oder inoffizielle Dokumente, die den Besitz oder die Verwaltung der Immobilie belegen, alte Mietverträge oder offizielle Korrespondenz. Im Falle einer verlorengegangenen gerichtlichen Entscheidung über die Feststellung des Eigentums kann der Eigentümer beim Gericht einen Antrag auf Erteilung einer Zweitschrift der verlorengegangenen Entscheidung stellen (Enab 12.5.2025a).

[…]

Eine der größten Herausforderungen für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeiten bei der Einreichung von Rechtsdokumenten, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten weder eine Alternative noch eine Entschädigung (ACHRi 22.7.2025). Wenn konkurrierende Ansprüche ungelöst bleiben, birgt das Risiken für künftige Spannungen. Seit dem Sturz des Regimes haben die Spannungen um Eigentumsrechte zugenommen. Einige zurückkehrende Familien sind mit Streitigkeiten mit den derzeitigen Bewohnern konfrontiert, während andere von Zwangsräumungen und vergeltungsmäßigen Beschlagnahmungen von Eigentum berichten, insbesondere in 'Afrin, 'Azaz, Jandiris, Saraqib, Hama, der Umgebung von Damaskus und Latakia, wo es Berichten zufolge zu Racheräumungen aufgrund religiöser Zugehörigkeit gekommen ist (GPC 3.4.2025). Infolge des Machtvakuums kam es vor allem in Latakia und Tartous zu illegalen Besetzungen von Häusern durch einstige Opfer des Assad-Regimes. Teilweise handelt es sich dabei um Rückkehrende, die ihr Eigentum verloren haben und nun Häuser beanspruchen, in denen z. B. Alawiten und Unterstützer des ehemaligen Regimes leben. Hierbei handelt es sich um sporadische Aktionen (AA 30.5.2025). Die israelischen Streitkräfte sollen Straßen, Strom- und Wasserleitungen in Quneitra durch Luftangriffe zerstört haben, nachdem die Menschen dort ihrer Aufforderung, die Gegend zu evakuieren, nicht nachgekommen waren (AJ 15.12.2024).

[…]

2. Beweiswürdigung:

Neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13), wurden im Besonderen

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13)

EUAA Syria: Country Focus vom Juli 2025

EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025

UNHCR POSITION ÜBER DIE RÜCKKEHR IN DIE SYRISCHE ARABISCHE REPUBLIK vom Dezember 2024

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Lage tätowierter Personen, Behandlung durch die Übergangsregierung, Schariagesetzgebung vom 22.09.2025 [a-12673-v2]

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Christen in Damaskus vom 05.08.2024

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Christliche Minderheit in Syrien: Verfolgung, Sicherheitslage, Anzahl vom 21.07.2025

LIveuamap LLC: Syria Live Map: https://syria.liveuamap.com/

Cartercenter: https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/

berücksichtigt.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Leben in Syrien, seiner Schulausbildung und Berufserfahrung gründen sich auf den glaubhaften und stringenten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren (vgl. BFA-Akt, AS 5ff; AS 37ff; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2026 (in Folge: OZ 11), S. 4ff).

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BFA-Akt, AS 40f; OZ 11, S. 6).

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 11, S. 4).

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die Feststellungen zu seiner Heimatregion gründen sich - unter Berücksichtigung maßgeblicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192) - darauf, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von einem Jahr, in seinem Geburtsort XXXX , Gouvernement XXXX , lebte. Der Vater des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Heimatort (OZ 11, S. 6). Dort besitzt die Familie auch Grundeigentum (BFA-Akt, AS 44). Da der Beschwerdeführer die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen an XXXX , Gouvernement XXXX , hat, ist von der Region um XXXX , Gouvernement XXXX , als Heimatregion des Beschwerdeführers auszugehen und als Grundlage für die Prüfung heranzuziehen, ob dem Beschwerdeführer dort asylrelevante Verfolgung droht. Zudem wurde kein anderslautendes Vorbringen in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung erstattet.

Die Feststellungen zur Kontrollausübung in der Heimatregion des Beschwerdeführers beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026, Version 13, in Verbindung mit der Einsicht in die Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 17.03.2026) sowie in der Karte des Cartenters (https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/, abgerufen am 17.03.2026). Im Entscheidungszeitpunkt steht der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung.

2.2.2. Die Feststellung, dass das Dorf XXXX , Gouvernement XXXX , ein christlicher Ort ist, welches ausschließlich von Christ:innen bewohnt wird, gründet sich auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 11, S. 8; vgl. auch EUAA Country Guidance vom Dezember 2025, Kapitel 4.9.5. Christians). Während des gesamten Verfahrens führte der Beschwerdeführer aus, dass er in eine christliche Familie hineingeboren worden sei, er getauft sei, seine Eltern sowie Geschwister ebenfalls Christen seien und er seinen Glauben nie abgelegt habe (Taufschein: BFA-Akt, AS 63-65; BFA-Akt, AS 42ff; OZ 11, S. 5ff). Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, dass er in Syrien alle christlichen Feste gefeiert und jeden Sonntag in die Kirche gegangen sei. In Österreich gebe es in seinem Heimatort in XXXX keine orthodoxe Kirche. Er besuche daher jeden Sonntag eine Kirche in seinem Heimatort (OZ 11, S. 5). Auch die belangte Behörde zog diese Angaben des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid (angefochtener Bescheid, S. 16) nicht in Zweifel und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer Christ sei. In einer Zusammenschau dieser glaubhaften Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung Christ ist und seine Religion als identitätsstiftendes Merkmal versteht, das er auch bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Syrien weiterleben würde (OZ 11, S. 9). Anzumerken ist zudem, dass der Beschwerdeführer seit 2014/2015 eine klar sichtbare Tätowierung in Form eines Kreuzes am Hals trägt und deshalb auch nach außen hin leicht als Christ zu erkennen ist (OZ 11, S. 5).

Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich, dass es seit dem Machtwechsel in Syrien wiederholt zu Einschüchterungskampagnen, Übergriffen und gezielten gewaltsamen Angriffen auf Kirchen und Angehörige der christlichen Gemeinden (auch) aus konfessionellen Gründen gekommen ist. Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026 (Version 13) ist dahingehend zu entnehmen, dass Christen in Syrien oft beschuldigt werden, das frühere Regime unterstützt zu haben. Tatsächlich betrachteten viele von ihnen al-Assad als das kleinere Übel, nachdem radikale islamistische Gruppen in der bewaffneten Revolte die Oberhand gewonnen hatten. Trotz Beteuerungen der neuen syrischen Regierung, dass religiöse und ethnische Minderheiten geschützt seien und am politischen Prozess beteiligt würden, herrscht in Teilen der christlichen Gemeinschaft aber große Ungewissheit. Die Furcht richtet sich auf eine mögliche Islamisierung der Rechtsprechung und weitere Marginalisierung der Kirchen. Wiederholt wird auch von Angriffen auf die christliche Bevölkerung berichtet, die größtenteils vom IS verübt werden sowie von religiösem und sozialem Druck auf Christ:innen, wie beispielsweise durch die Auferlegung konservativer Regeln in christlichen Viertel, Kleidungsvorschriften oder das Verbot des Alkoholkonsums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026 (Version 13), Kapitel 12 Ethnische und religiöse Minderheiten, Unterkapitel 12.3 Christen).

Auch der Beschwerdeführer führte während des gesamten Verfahrens gleichbleibend aus, dass er selbst als Christ auf dem Schulweg und in der Schule immer wieder – zum Teil bewaffnete Übergriffe erlebt habe. So gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde diesbezüglich auf die Frage, was er unter rassistischer Behandlung wegen seines Glaubens verstehe, an: „Darf ich alles sagen, was ich will, da sind schlimme Worte dabei. Ich gehe auf die Straße, sie sehen das Kreuz, ich wurde zumindest beschimpft wegen meines Kreuzes, bezüglich meines Gottes beschimpft. Sie glauben, dass wir Ungläubige sind. Es wurden Sachen gesagt, die ich niemals sagen könnte, es wurden heftige Schimpfworte verwendet. Ich wurde auch verfolgt und bedroht. Nachgefragt, ich wurde von XXXX bedroht und verfolgt.“. Auch in der mündlichen Verhandlung gab er hinsichtlich eines Vorfalls auf dem Schulweg gleichbleibend an: „Es war Prüfungszeit. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen einem Alawiten und mir. Der war möglicherweise beim Assad Regime, bei irgendwelchen Streitkräften oder so. Er hat mich beschimpft und gesagt, dass er sein männliches Geschlechtsteil in meine Tätowierung, meine Religion reinstecken wird. Danach ist eine Polizeistreife gekommen. Die Person hat behauptet, dass ich den Imam Ali und den Präsidenten beschimpft habe. Mir ist nichts passiert. Ich musste aber ein Schriftstück unterschreiben, indem ich es versprochen habe, so etwas nicht wieder zu tun.“). Auch seine Mutter und Schwester wurden in der Öffentlichkeit immer wieder wegen ihres Glaubens beschimpft (OZ 11, S. 7). Der Beschwerdeführer führte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts daher schlüssig aus, dass er während seiner Zeit in Syrien mehrmals, insbesondere bei einem Vorfall im Jahr 2017, aufgrund seiner christlichen Tätowierung, die er bereits seit 2014/2015 hat, und seines Glaubens beschimpft und auch tätlich angegriffen wurde. Durch die nach außen leicht sichtbare Tätowierung in Form eines Kreuzes ergibt sich für den Beschwerdeführer eine weiter erhöhte Gefahrensituation.

Hinsichtlich seines in Syrien lebenden Vaters gab der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den zitierten Länderberichten zudem an, dass dieser und dessen Nachbarn in Syrien aktuell immer wieder unter Druck gesetzt werden würden. Zuletzt sei der Traktor seines Vaters beschädigt worden (OZ 11, S. 6-9), der ihm sein Einkommen gesichert habe (OZ 11, S. 8:).

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026 (Version 13), Kapitel 12 Ethnische und religiöse Minderheiten, Unterkapitel 12.3 Christen, geht weites hervor, dass Christen in verschiedenen Regionen Syriens wiederholten Übergriffen ausgesetzt sind, darunter die Erpressung von Schutzgeldern und die Zerstörung ihrer Geschäfte unter religiösen oder Sicherheitsvorwänden. Sie sind wiederholt Ziel von Schikanen durch Angehörige der Armee und der Sicherheitskräfte sowie durch offiziell unterstützte bewaffnete Gruppierungen geworden. Darüber hinaus wurden im September 2025 Christen in al-Qusayr im Gouvernement XXXX von bewaffneten Gruppen angegriffen. Die Täter griffen Häuser von Christen an, beschuldigten sie, Anhänger der ehemaligen Regierung zu sein, und brannten ihre Häuser nieder. Laut einem hochrangigen Kirchenführer verdeutlicht dieses Beispiel, dass Personen, die mit den Übergangsbehörden verbunden sind, aber außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung stehen, ihre Autorität ausnutzen, um Angriffe auf christliche Gemeinschaften und andere Zivilisten durchzuführen. Ein syrischer Priester spricht von wiederholten Angriffen auf Christen, wie Schießereien vor Kirchen in XXXX und Hama, Entführungen von Christen, und viele Christen würden ihre Arbeit verlieren. Im Juni 2025 tötete eine Autobombe vor der Mar-Elias-Kirche in Damaskus 25 Christen während einer Messe. Bevor die Bombe gezündet wurde, hatte der Selbstmordattentäter auf die Gläubigen in der Kirche geschossen. Ein Erzbischof berichtete von Hassbriefen, Parolen und Drohnotizen, die die Gemeinschaft bekommen hatte.

Seit dem Attentat hat die Regierung keine Maßnahmen zur Sicherung der Gebiete ergriffen, in denen Christen leben und in denen sich Kirchen befinden, mit Ausnahme der Verstärkung der Sicherheitsvorkehrungen rund um diese bestimmte Kirche. In Damaskus haben sich lokale christliche Freiwillige zum Schutz christlicher Viertel bewaffnet und an Straßenecken aufgestellt. Nach dem Terrorangriff im Juni 2025 auf eine Kirche in Damaskus wurde die Auswanderung für viele Christen zu einer obersten Priorität. Im Oktober 2025 kam es in Wadi al-Nasara in der ländlichen Region XXXX zur Tötung von zwei jungen, christlichen Männern durch unbekannte Bewaffnete. In Wadi al-Nasara in der ländlichen Region XXXX werden nach wie vor täglich Christen entführt. Nach Angaben eines christlichen Kirchenführers geschieht dies womöglich nicht aufgrund ihres christlichen Glaubens, sondern aufgrund ihres Vermögens. In Wadi an-Nasara sind die Bemühungen der örtlichen Kirche, den Schutz der Regierung für das Gebiet zu sichern, gescheitert. Trotz der Zustimmung der Regierung, 200 lokale Freiwillige für die Regierungstruppen zu rekrutieren, haben die Behörden die Vereinbarung nie umgesetzt. Laut einem hochrangigen christlichen Führer bleibt diese überwiegend christliche Region daher ohne wirksamen Schutz durch die Regierung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026 (Version 13), Kapitel 12 Ethnische und religiöse Minderheiten, Unterkapitel 12.3 Christen).

Auch dem EUAA Country Focus vom Juli 2025 (Verweis auch in der EUAA Country Guidance vom Dezember 2026, Kapitel 4.9.5. Christians) sind zahlreiche Angriffe auch christliche Symbole und Christ:innen dargestellt, die von der neuen syrischen Regierung als Einzelfälle, verübt durch „unbekannte Einzeltäter“ bezeichnet werden. Die Bedrohung für die christliche Präsenz in Syrien nehme unter der neuen Regierung zu, da Christen mit „schwindenden Freiheiten und wachsendem religiösem und gesellschaftlichem Druck“ konfrontiert seien, ohne dass es Anzeichen für eine Verbesserung der Lage gebe (EUAA Country Focus vom Juli 2025, Kapitel 2.4.5. Christians).

Ergänzend wird noch auf die jüngste Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Christliche Minderheit in Syrien: Verfolgung, Sicherheitslage, Anzahl vom 21.07.2025 hingewiesen. Dieser ist wiederrum in einer Gesamtschau zu entnehmen, dass sich die Lage der christlichen Minderheiten in Syrien verschlechtert hat. Einerseits bestätigt auch diese Anfragebeantwortung die vermehrten sicherheitsrelevanten Vorfälle, denen Christen teilweise auch aus konfessionellen Gründen zum Opfer fallen. Andererseits steige die allgemeine Intoleranz gegenüber Minderheiten und wird auch berichtet, dass die Christen in Syrien in großer Angst leben, da die Sicherheitskräfte nicht alles im Griff hätten. Obwohl sich die Übergangsregierung teilweise um die Sicherheit der christlichen Minderheit bemühe, fühlen sich die Christen nicht ausreichend durch den Staat geschützt, da dieser nicht die Kontrolle über alle Gruppierungen habe. Auch der syrisch-katholische Erzbischof sieht einen Mangel an Sicherheit und Schutz für die Christen Syriens und berichtet von missionierenden Fahrzeugen, die in christlichen Vierteln für den Islam werben sowie von Flugblättern. Diese seien an Kirchen angebracht worden und würden Ankündigungen beinhalten, dass die „Anbeter des Kreuzes als nächstes dran wären“. Besonders bezeichnend sind in diesem Zusammenhang auch jene Berichte, wonach christliche Friedhöfe sowie religiösen Symbolen verwüstet und geschändet worden seien, wobei es in der Folge zu keinen Festnahmen gekommen sei. In überwiegend von Christen bewohnten Ortschaften soll es der Online Zeitung Kurd Online zufolge zu einer Reihe von Erpressungen und Drohungen meist gegen Minderheiten gekommen sein, ebenfalls ohne, dass die Sicherheitskräfte oder offizielle Stellen interveniert hätten. Euronews berichtete am 27.05.2025 darüber hinaus, dass Christen in verschiedenen Regionen Syriens wiederholten Übergriffen und Schikanen von Angehörigen der Armee, der Sicherheitskräfte sowie von bewaffneten Gruppierungen ausgesetzt seien. Andere hohe syrische Kirchenvertreter, wie der Erzbischof von XXXX , sind zwar der Meinung, dass christliche Traditionen und Riten weiterhin gelebt werden könnten, schränken dies jedoch dahingehend ein, dass aufgrund von möglichen Reaktionen islamistischer Gruppierungen erhöhte Vorsicht geboten sei.

Aus den zitierten Länderinformationen ergibt sich, dass es seit der Machtübernahme der neuen syrischen Regierung zu wiederholten Einschüchterungen, Drohungen und gewaltsamen Übergriffen auf Christ:innen in Syrien und in diesem Zusammenhang auch zu sicherheitsrelevanten Vorfällen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, Gouvernement XXXX , gekommen ist. Für den Beschwerdeführer, der zudem eine sichtbare Tätowierung eines Kreuzes am Hals trägt, ergibt sich zudem eine weiter erhöhte Gefahrensituation. Auch wenn sich die neue syrische Regierung teilweise um die Sicherheit der christlichen Gemeinden bemüht, zeigen die zahlreichen Berichte über Tötungen, Entführungen und Angriffen auf Christ:innen, dass die neue syrische Regierung nicht die Kontrolle über alle in Syrien aktiven Gruppierungen hat.

Im vorliegenden Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die neue syrische Regierung derzeit nicht in der Lage ist, die Sicherheit der syrischen christlichen Bevölkerung zu gewährleisten. Insbesondere fehlt es an einem verlässlichen staatlichen Schutz vor Übergriffen von bewaffneten Gruppierungen gegenüber Christ:innen bzw. ist nicht erkennbar, dass die syrische Regierung ausreichende Maßnahmen zu deren Schutz ergreift.

Folglich droht dem Beschwerdeführer in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aufgrund seines christlichen Glaubens Opfer von Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in ihre körperliche Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch verschiedene Gruppierungen bzw. bewaffnete Milizen zu werden. Insgesamt stellt sich das Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers zur Lage von Christen in Syrien für das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft dar und deckt sich dieses auch mit den aktuellen Länderinformationen.

Eine nähere Auseinandersetzung mit dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (Zwangsrekrutierung) kann an dieser Stelle unterbleiben, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Aktualität, Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Quellen konnten daher allesamt dem Verfahren zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

3.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 22.12.1999, 99/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation – aus Konventionsgründen – fürchten würde (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschen-rechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. mwN VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nicht hinreichend für das Bejahen einer wohlbegründeten Furcht ist es, dass eine etwaige Verfolgung bloß nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. mwN VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 09.09.1993, 93/01/0284); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Sie muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 28.10.2009, 2006/01/0793; siehe ferner VwGH 20.05.2019, Ra 2019/20/0071) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. mwN VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Auch Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits.

Betreffend Verfolgung aus Gründen der Religion hat der EuGH in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD/ Y und Z ua ausgeführt, dass nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsausübung schon eine Verfolgungshandlung darstellt, welche die zuständigen Behörden verpflichten würde, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sondern nur bestimmte Formen schwerer Eingriffe, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigen. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Ob eine Verletzung des Rechts auf Glaubensfreiheit als Verfolgung anzusehen ist, richte sich deshalb nicht danach, ob der Glaube öffentlich oder privat, gemeinsam oder allein bekundet und gelebt wird, sondern danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können (vgl. EuGH, Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11 vom 05.09.2012, Bundesrepublik Deutschland / Y und Z).

Bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit könne es sich um eine Verfolgung handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen Akteur, von dem eine Verfolgung ausgehen kann, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung, ob tatsächlich eine solche Gefahr besteht, sei eine Reihe objektiver wie auch subjektiver Gesichtspunkte zu berücksichtigen. So sieht der EuGH im zitierten Urteil etwa den subjektiven Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, als relevanten Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Größe der Gefahr, der der Antragsteller in seinem Herkunftsland wegen seiner Religion ausgesetzt wäre. Das gelte selbst dann, wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling die nationalen Behörden sei es dem Antragsteller nicht zumutbar, auf bestimmte Glaubensbekundungen oder -betätigungen zu verzichten, um eine Gefahr der Verfolgung zu vermeiden

3.4. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung“ iSd Art. 1 Ab-schnitt A Z 2 GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380; in diesem Sinne auch jeweils mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 13.01.2022, Ra 2021/14/0386).

3.5. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Wie sich aus den Feststellungen zur geographischen Herkunft des Beschwerdeführers ergibt (Pkt. 2.2.11), hat dieser die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen an das Dorf XXXX , und dessen Umgebung im Gouvernement XXXX . Dieses Gebiet stellt die Heimatregion des Beschwerdeführers dar und ist als Grundlage für die Prüfung heranzuziehen, obe dem Beschwerdeführer dort asylrelevante Verfolgung droht.

3.4. Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Christen berechtigt ist und dieser nach seiner Rückkehr tatsächlich Gefahr läuft, durch einen Akteur, von dem eine Verfolgung ausgehen kann, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden:

Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, ist der Beschwerdeführer seit seiner Geburt aus innerer Überzeugung orthodoxer Christ, der seinen Glauben sowohl aktuell in Österreich praktiziert als auch bei seiner Rückkehr nach Syrien weiterhin öffentlich leben würde. Er kommt aus einem mehrheitlich christlichen Dorf und ist durch seine Tätowierung am Hals als Christ deutlich erkennbar. Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich, dass es seit dem Sturz des Assad-Regimes vermehrt zu konfessionell motivierten Gewalttaten gegen die christliche Minderheit in Syrien kommt. So wird von einer erheblichen Zunahme an Drohungen, Erpressungen, Einschüchterungsversuchen und tätlichen Übergriffen auf christliche Einrichtungen und Angehörige der Religionsgemeinschaft seitens extremistischer Gruppierungen berichtet, die aufgrund ihrer Intensität Verfolgungshandlungen gleichkommen und auch aus konfessionellen Gründen erfolgen.

Zwar geht aus den aktuellen Länderinformationen ebenso hervor, dass die neue Regierung bestrebt ist diese Vorfälle zu verfolgen und zu unterbinden, aber konkrete Vorhaben bzw. Umsetzungen von hinreichenden Schutzmaßnahmen geht aus den oben genannten Berichten nicht hervor. Teilweise wurden zwar Maßnahmen ergriffen, um die christliche Bevölkerung zu schützen und die Religionsausübung zu ermöglichen. Allerdings werden diese Bemühungen in den herangezogenen Berichten durchwegs nicht als ausreichend beurteilt. Das kommt auch insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass es trotz vorheriger Ankündigungen und Maßnahmen bisher nicht gelang, gezielte Anschläge und Übergriffe auf die christlichen Gemeinden zu unterbinden. Im Gesamtbild ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die neue syrische Regierung die Kontrolle über alle in Syrien aktiven Gruppierungen hat und fähig ist, der christlichen Minderheit den notwendigen Schutz zu gewährleisten.

Auch dem EUAA Country Focus vom Juli 2025 ist zu entnehmen, dass Berichte auf eine Zunahme gezielter Übergriffe gegen christliche Gemeinschaften hindeuten. Menschenrechtsorganisationen haben verschiedene Einschränkungen der religiösen Freiheiten dokumentiert. Dem EUAA Country Guidance vom Dezember 2025 zufolge kann es in Ausnahmefällen zu maßgeblichen Verfolgungshandlungen gegen Christ:innen kommen, wobei die neuesten verfügbaren Informationen zu berücksichtigen sind. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026 ergeben sich wiederum zahlreiche Angriffe, Tötungen, Entführungen gegen die christliche Minderheit und Zerstörung ihres Eigentums, insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers im Gouvernement XXXX , die sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung decken.

Zur allgemeinen Gefährdungslage von Christen in Syrien kommt im Fall des Beschwerdeführers hinzu, dass er hinsichtlich seines Herkunftsortes auch bei der Ausübung seiner religiösen Riten, insbesondere des regelmäßigen Kirchenbesuchs, eine konkrete individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat. Im Rahmen der Beurteilung seiner persönlichen Gefährdungslage ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einem überwiegend christlich geprägten Dorf lebt. Eine solche religiöse Prägung kann zur Folge haben, dass der betreffende Ort potenziell eher in den Fokus islamischer Gruppierungen gerät. Der Annahme einer daraus resultierenden erhöhten Gefährdung steht nicht entgegen, dass nicht festgestellt werden kann, ob das konkrete Dorf bereits Ziel einschlägiger Übergriffe gewesen ist. Bereits die Zugehörigkeit zu einem derart geprägten sozialen und räumlichen Umfeld kann die Wahrscheinlichkeit religiös motivierter Verfolgungshandlungen erhöhen. Darüber hinaus ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur christlichen Kirche aufgrund seiner Tätowierungen äußerlich erkennbar, was seine individuelle Gefährdung zusätzlich erhöht. Diese augenscheinliche religiöse Zuordnung hat bereits in der Vergangenheit zu religiös motivierten Übergriffen gegen ihn geführt.

Vor dem Hintergrund der Berichtslage müsste der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der orthodoxen Christen unter massiven Einschränkungen leben und muss davon ausgegangen werden, dass seine körperliche Unversehrtheit aufgrund seiner Religion, bei einer Rückkehr maßgeblich wahrscheinlich bedroht wird. Das Bundesverwaltungsgericht ist insofern nicht der Überzeugung, dass lediglich eine entfernte Möglichkeit einer aktuell drohenden individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers vorliegt, sondern dass diese Bedrohung aktuell wahrscheinlich ist.

3.4.3. Aufgrund der grundlegenden politischen Veränderungen und der neuen Machtverhältnisse, ist nicht zu prognostizieren, ob die neue Regierung eine ausreichende staatliche Machtausübung hat, welche die christliche Minderheit vor Übergriffen schützt. Auch in einer Zusammenschau der Länderberichte und aktuellen Medienberichten ist ein ausreichendes Funktionieren der Staatsgewalt in Syrien, die Übergriffe gegen die christliche Minderheit abwendet und staatlichen Schutz gewährleistet, nicht ersichtlich. Dabei ist festzuhalten, dass die Verfolgung teilweise durch Anhänger der nunmehr aufgelösten HTS oder mit ihr verbündete bewaffnete operierende Gruppierungen ausgeht, welche nach der Machtübernahme hauptsächlich die derzeitige Staatsgewalt ausübt.

3.4.4. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr an seinen Herkunftsort in Syrien somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit der Religionsgemeinschaft der Christen.

3.5. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).

3.6. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.