Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
G306 2321114-1•Bundesverwaltungsgericht G306 2321114-1
G306 2321114-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2026
Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Rechtswidrigkeit strafgerichtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen
G306 2321114-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2026, zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2025 fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.03.2025, der BF zugestellt am 21.03.2025, wurde die BF anlässlich ihrer Anhaltung in Haft darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle ihrer Verurteilung beabsichtigt sei, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und über sie in eventu die Schubhaft zu verhängen. Zudem wurde die BF zur Beantwortung konkreter Fragen und Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
Die BF gab keine Stellungnahme ab.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Verbrechens der Geldfälschung gemäß § 232 Abs. 2 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 11 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
4. Die BF wurde am XXXX .2025 aus der Haft entlassen.
5. Am 13.08.2025 langte eine Stellungnahme der Bewährungshilfe der BF beim BFA ein.
6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF durch Hinterlegung zugestellt am 09.09.2025, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
7. Mit Schreiben vom 01.10.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, erhob die BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 02.10.2025 vorgelegt und langten am 06.10.2025 ein.
9. Am 13.10.2025 langte eine Stellungnahme der BF beim BVwG ein.
10. Am 10.03.2026 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Rumänische Sprache statt. Die BF und ein Vertreter ihrer im Spruch genannten RV nahmen teil. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, gab jedoch einen Teilnahmeverzicht ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist rumänische Staatsangehörige, ledig, gesund, arbeitsfähig und frei von Sorgepflichten. Die BF ist schwanger; der errechnete Geburtstermin ist am XXXX . Ihre Muttersprache ist Rumänisch.
Sie war in der Vergangenheit suchtmittelabhängig; nunmehr nimmt sie keine Suchtgifte ein.
Die BF wurde in Rumänien geboren, wuchs dort auf, besuchte acht Jahre lang die Schule und hat beinahe ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht.
Im Jahr 2022 verzogen die Eltern der BF in das Bundesgebiet. Die BF übersiedelte im selben Jahr zu ihrem Bruder nach Deutschland wo sie sich etwa ein Jahr aufhielt. Seit dem Jahr 2024 liegt ihr Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet.
In Rumänien sind keine Angehörigen der BF mehr wohnhaft. Die Familie besitzt ein Haus im Herkunftsstaat. Die BF hielt sich zuletzt im August 2025 für zwei Wochen zu Urlaubszwecken im Herkunftsstaat auf.
1.2. Die BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
07.05.2024 – 07.03.2025diverse Wohnsitzmeldungen in Laufhäusern
22.04.2024 – 29.04.2024Hauptwohnsitz in einem Laufhaus
05.11.2024 – 08.08.2025Hauptwohnsitz
XXXX .2025 – XXXX .2025Nebenwohnsitz JA
08.08.2025 – laufend Hauptwohnsitz
1.3. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich eine Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet als Arbeiterin von 06.10.2025 bis 16.10.2025.
Ab dem Jahr 2024 bis zu ihrer Inhaftierung im XXXX 2025 war sie im Bundesgebiet – unangemeldet – als selbstständige Sexualdienstleisterin erwerbstätig.
Eigenen Angaben zu Folge war sie von November 2025 bis Jänner 2026 in einem Kaffeehaus tätig, ohne jedoch angemeldet gewesen zu sein.
Sie ist nicht im Besitz eines (Kranken-)Versicherungsschutzes.
1.4. Im Bundesgebiet weist die BF folgende Verurteilung auf:
Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Verbrechens der Geldfälschung gemäß § 232 Abs. 2 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 11 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass
A)[Anm.: betrifft den Mittäter der BF]
B)die BF am XXXX .2025 nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten mit dem Vorsatz übernommen hat, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, indem sie 41 gefälschte € 100,00 Banknoten – im Auftrag des Fälschers (ihres Mittäters) – zum Gesamtpreis von € 1.000,00 an einen verdeckten Ermittler aushändigte;
C)
vorschriftswidrig Suchtgift
I)in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderer überlassen hat, nämlich
1)[Anm.: betrifft den Mittäter der BF]
2)die BF zwischen XXXX 2024 und XXXX 2025
a)von ihrem Mittäter übernommene 30 bis 40 g Kokain (in einer durchschnittlichen Reinheit von 75,83%) zum Gesamtpreis von € 100,00 an diverse Kunden, unter anderem im XXXX 2024 2 g Kokain einem namentlich Abnehmer, im XXXX 2024 2 bis 3 g Kokain an einen Abnehmer und 4 g Kokain an einen weiteren Abnehmer;
b)im XXXX 2025 zumindest 24 g Kokain (in einer durchschnittlichen Reinheit von 75,83%) zum Grammpreis von € 100,00 an namentlich nicht ausgeforschte Abnehmer;
II)ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, nämlich
1)[Anm.: betrifft den Mittäter der BF]
2)die BF zwischen XXXX 2024 und XXXX 2025 eine insgesamt unbekannte Menge Kokain und Cannabiskraut bis zum jeweiligen Eigenkonsum.
Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, die Unbescholtenheit und den teilweise untergeordneten Tatbeitrag, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen.
Die BF wurde am XXXX .2025 fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenommen. Am XXXX .2025 wurde sie aus der Haft entlassen.
Es wird festgestellt, dass die BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.5. In Deutschland weist die BF eine Verurteilung auf:
Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde die BF wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens zweier Schusswaffen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt.
1.6. Die Eltern, die vier Brüder, die Großeltern väterlicherseits sowie Onkel der BF leben im Bundesgebiet und sind erwerbstätig. Die BF lebt im gemeinsamen Haushalt mit einem ihrer Brüder. Sie wird von ihrer Familie (finanziell) unterstützt. Sie ist vom Vater ihres ungeborenen Kindes getrennt.
Die BF besuchte bereits während der Anhaltung in Haft einen Deutschkurs und ein Jugendcoaching. Weiters wird sie im Rahmen der Bewährungshilfe durch den Verein XXXX betreut.
So führte die Bewährungshilfe in ihrer Stellungnahme vom XXXX .2025 bereits aus, dass sich die BF bereits in der Haft aktiv um eine nachhaltige Veränderung in ihrem Leben bemüht habe. Sie habe in der Haft einen Basisbildungskurs besucht und könne sich bereits jetzt ausreichend bzw. sehr gut in Deutsch verständigen. Weiters habe sie ein XXXX besucht und bereits erste Bewerbungen abgeschickt.
In der Stellungnahme der Bewährungshilfe vom XXXX .2025 wird ausgeführt, dass die BF in der Termineinhaltung und im Kontakt äußerst verlässlich sei. Die Deutschkenntnisse der BF seien sehr gut und würden den Prozess der Reflexion und Auseinandersetzung unterstützen. Die BF habe nach der Haftentlassung das Angebot des XXXX genutzt und habe sich dort engagiert mit dem Ziel, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren und allenfalls eine Ausbildung anzustreben, gezeigt. Die BF sei seit XXXX .2025 Vollzeit in der Reinigung beschäftigt. Sie stehe in engem Kontakt mit ihren Eltern und Geschwistern. Aus Sicht der Bewährungshilfe könne von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.
In der aktuellsten Stellungnahme der Bewährungshilfe vom XXXX .2026 wird ausgeführt, dass die BF im Kontakt und in der Terminvereinbarung nach wie vor äußerst verlässlich sei. Sie habe sehr gute Deutschkenntnisse. Abstinenz, die Abkehr von Fehlern der Vergangenheit und der Wunsch nach einem geregelten Leben würde das Bemühen der BF bestimmen. Die BF nehme die Schwangerschaft und ihre Rolle als werdende Mutter sehr ernst. Die Schwangerschaft habe jedoch die geplante Integration am Arbeitsmarkt erschwert. Die BF sei nicht sozialversichert und es gebe für sie – nach mehrmaliger Rücksprache mit der Gesundheitskasse – keine Möglichkeit der Mit- oder Selbstversicherung. Die BF bekomme Halt und Unterstützung durch ihre Eltern, ihre Geschwister und durch viele weitere Angehörigen, die im Bundesgebiet wohnhaft seien. Die Eltern der BF würden diese in der Kinderbetreuung unterstützen, sodass die BF zeitnah nach der Entbindung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne. Aus Sicht der Bewährungshilfe könne von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.
Überdies brachte die BF ein Schreiben des XXXX (Angebot für Jugendliche und junge Erwachsene, die an ihren beruflichen Perspektiven arbeiten wollen) vom XXXX .2025 in Vorlage, wonach die BF die Termine zuverlässig und pünktlich wahrnehme. Sie zeige ein hohes Maß an Verbindlichkeit und arbeite engagiert an den nächsten Schritten ihrer beruflichen Integration mit. Es würden sehr gute Chancen bestehen, dass die BF zeitnah eine Anstellung in der Gastronomie finde.
In der Kursbesuchsbestätigung des Basisbildungskurses Deutsch/IKT vom XXXX .2025 wird ausgeführt, dass die BF bereits in kurzer Zeit bemerkenswerte Lernfortschritte erzielt habe. Sie setze sich motiviert für ihre Lernerfolge ein, da sie nach ihrer Haftentlassung den Pflichtschulabschluss nachholen wolle. Die BF nutze die Beratungstermine, um an ihren Perspektiven nach der Haft zu arbeiten.
1.7. Die BF ist vermögens- und mittellos sowie frei von Schulden. Sie erwirtschaftete ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch ihre Tätigkeit als Prostituierte und zuletzt kurzzeitig als Reinigungskraft. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet ihren Lebensunterhalt derzeit von der (finanziellen) Unterstützung durch ihre im Bundesgebiet lebende Kernfamilie.
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Familienstand, Schwangerschaft, Muttersprache und zum Leben der BF in Rumänien und Deutschland getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie insbesondere auf den Angaben der BF (AS 86, 88, 96, 104; Verhandlungsprotokoll, Seite 2fff), sowie der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie der e-card und des Mutter-Kind-Passes.
Weiters liegt im Akt eine Kopie des rumänischen Reisepasses der BF ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 13).
Dass die BF in Rumänien über keine Anknüpfungspunkte mehr verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben. So führte sie aus, sie habe weder in Deutschland noch in Rumänien Angehörige. Ihre gesamte Familie lebe im Bundesgebiet. Ihre Familie besitze ein leeres Haus in Rumänien, dies sei aber schon alles (Verhandlungsprotokoll, Seite 7).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet gründen auf dem Sozialversicherungsdatenauszug und ihren Angaben (AS 86, 96, 104) sowie dem vorgelegten Arbeitsvertrag aus Oktober 2025 (Oz 3).
In der mündlichen Verhandlung gab sie an, dass sie von November 2025 bis Jänner 2026 in einem Kaffeehaus gearbeitet habe, jedoch nicht angemeldet worden sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).
Die BF führte im Verfahren wiederholt aus, dass sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit als Prostituierte eine Vielzahl an Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweise (AS 88f; Verhandlungsprotokoll, Seite 4).
Dass die BF im Bundesgebiet über keinen Versicherungsschutz verfügt, ergibt sich aus ihren sowie den Angaben ihrer RV und der Bewährungshilfe (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).
2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS; AS 109ff) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX (AS 25ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass die BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Die Zeitpunkte der Festnahme der BF und der Einlieferung in die JA sowie der Entlassung aus der Haft ergeben sich aus der Vollzugsinformation der JA (AS 1f, 33f, 57).
2.2.4. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Angaben der BF (AS 148; (Verhandlungsprotokoll, Seite 4f, 7) und den Ausführungen in den Stellungnahmen der Bewährungshilfe (etwa AS 43).
Die BF führte wiederholt aus, emotionell und finanziell von ihren Angehörigen im Bundesgebiet unterstützt zu werden (etwa AS 148). Weiters brachte sie in der Verhandlung Unterstützungsschreiben ihrer Eltern und zwei Brüder in Vorlage, wonach diese bereit seien, die BF monatlich mit diversen finanziellen Beträgen zu unterstützen.
Die BF brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie nunmehr vom Kindesvater getrennt lebe, da er Drogen mit nach Hause gebracht habe und betrunken gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 7).
Die Stellungnahmen der Bewährungshilfe (AS 43ff, Oz 3; Beilage zum Verhandlungsprotokoll) sowie das Schreiben des XXXX (AS 49, Oz 3) und die Kursbesuchsbestätigung des Basisbildungskurses (AS 51) liegen im Akt ein.
2.2.5. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben der BF in ihren Beschuldigtenvernehmungen (AS 86, 88, 96, 104).
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Die BF ist auf Grund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürgerin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.1.2. Da die BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, aber die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und sie daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)
„Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.1.3. Gegenständlich wurde die BF wie oben unter 1.5. festgestellt in Deutschland mit Urteil vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens zweier Schusswaffen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt.
Im Bundesgebiet wurde die BF – wie oben unter 1.4. festgestellt – mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens der Geldfälschung, des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 11 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF am XXXX .2025 Falschgeld von ihrem Mittäter übernommen hat, um es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, indem sie 41 gefälschte € 100,00 Banknoten – im Auftrag des Fälschers (ihres Mittäters) – zum Gesamtpreis von € 1.000,00 an einen verdeckten Ermittler aushändigte. Weiters wurde der BF angelastet, zwischen XXXX 2024 und XXXX 2025 von ihrem Mittäter übernommene 30 bis 40 g Kokain zum Gesamtpreis von € 100,00 an diverse Kunden sowie im XXXX 2025 zumindest 24 g Kokain zum Grammpreis von € 100,00 an namentlich nicht ausgeforschte Abnehmer überlassen zu haben. Überdies hat die BF zwischen XXXX 2024 und XXXX 2025 eine insgesamt unbekannte Menge Kokain und Cannabiskraut bis zum jeweiligen Eigenkonsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.
Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, die Unbescholtenheit und den teilweise untergeordneten Tatbeitrag, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen.
Die BF wurde am XXXX .2025 fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenommen. Am XXXX .2025 wurde sie aus der Haft entlassen.
Es wird festgestellt, dass die BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2000, 97/21/0846, unter anderem erwogen, dass das Gesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von einem im Inland gesetzten Fehlverhalten abhängig mache; dies gehe auch aus dem ausdrücklichen Hinweis in § 18 Abs. 2 Z 1 FrG 1993 auf ausländische Verurteilungen hervor. Die Tatsache einer (bisherigen) Tatbegehung im Ausland macht für sich allein ein Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines (hier: unbefristeten) Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (VwGH vom 29.02.2019, 2008/21/0200).
Die BF zeigte sich in ihren Beschuldigtenvernehmungen am XXXX .2025 und XXXX .2025 umfassend geständig und kooperativ. So gab sie an, sie habe den Mittäter vor acht Monaten im Laufhaus kennen gelernt. Sie hätten sich angefreundet. Heute habe sich der Mittäter bei ihr gemeldet und gefragt, ob sie im helfen könne. Er habe ihr € 4.000,00 gegeben und gesagt, dass es falsches Geld sei. Die BF würde von einem Mann € 1.000,00 für das falsche Geld bekommen. Sie solle das Geschäft mit dem Mann machen. Sie habe zugestimmt, da sie ihm helfen wollte. Sie hätte dafür nichts bekommen. Der Mittäter hätte ihr bereits vor einem Monat erzählt, dass er Falschgeld habe. Sie habe ihm nur gesagt, dass er damit aufhören solle. Heute habe er ihr erzählt, dass er das Falschgeld selbst zu Hause hergestellt habe. Sie habe heute das erste Mal eine Falschgeldübergabe gemacht (AS 89). Sie habe vor einem Monat beim Mittäter zu Hause gesehen, wie er € 100,00 Banknoten kopiere. Sie wisse nicht, was er damit gemacht habe. Er habe angegeben, dass er es für sich selbst mache. Sie habe das nur einmal gesehen und heute einmal eine Übergabe gemacht (AS 90). Sie konsumiere seit ca. einem Jahr Kokain und Marihuana. Das Kokain bekomme sie ab und zu von einem Kunden geschenkt. Dies sei im Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2025 geschehen. Im letzten Monat habe sie von einem Kunden insgesamt ca. 30 g Kokain ohne Gegenleistung bekommen (AS 91). Sie habe das Kokain entweder selbst konsumiert (ca. 6 g) oder Kunden zu einem Grammpreis von € 100,00 (ca. 24 g) weitergegeben (AS 93). Im Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2025 habe sie etwa 15 g Marihuana zu einem Grammpreis von € 10,00 gekauft und selbst konsumiert. Von ihrem Mittäter habe sie in den letzten acht Monaten etwa 30 bis 40 g Kokain zum einem Grammpreise von € 100,00 gekauft. Sie habe es zum selben Grammpreis an ihre Kunden in den Laufhäusern weiter verkauft (AS 93). In ihrer Beschuldigtenvernehmung am XXXX .2025 wiederholte die BF ihre Angaben (AS 98f) und gab weitere Informationen betreffend ihren Kunden, von welchem sie Kokain geschenkt bekommen habe, bekannt (AS 99f). Sie identifizierte diesen schlussendlich auf einem ihr vorgelegten Lichtbild (AS 106).
In der Beschwerde brachte die BF vor, sie bereue ihre Tat sehr und wolle in Zukunft nicht mehr straffällig sein. Sie bereue ihre Verstöße zutiefst und sei bereit, ihren Lebenswandel grundlegen zu ändern. Sie trage die Konsequenzen ihres Verhaltens und sei sich ihres Fehlverhaltens bewusst (AS 149). Von der BF gehe keine gegenwärtige Gefahr aus. Sie habe das Unrecht ihrer Taten eingesehen, bereue diese und werde sich in Zukunft Wohlverhalten (AS 151). Es sei keine Widerholungsgefahr gegeben. Sie nehme aktiv die Unterstützung der Bewährungshilfe in Anspruch. Es sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen (AS 152).
In der Verhandlung gab sie betreffend ihre Verurteilung in Deutschland an, dass es „nicht fähige Schusswaffen“ gewesen seien. Es seien Fake-Waffen für ein Feuerwerk gewesen. Sie sei deswegen lediglich 24 Stunden in Haft gewesen (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Hinsichtlich ihrer strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet gab die BF an, sie sei unter dem Einfluss ihres Freundes gestanden. Dieser habe finanzielle Schwierigkeiten gehabt, sei für zwei Kinder sorgepflichtig und habe sie um Hilfe gebeten. Sie sei unter Drogeneinfluss gestanden, habe nichts gedacht und habe nicht so klar denken können wie jetzt (Verhandlungsprotokoll, Seite 6f). Seit ihrer Haftentlassung habe sie versucht, ihr Leben in den Griff zu bekommen. Sie habe versucht zu arbeiten und sei schwanger geworden (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Nach der Verurteilung und der Inhaftierung habe sie eingesehen, dass sie alles falsch gemacht habe und versuche nun ein normales Leben zu führen (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Sie wolle betonen, dass ihr alles leid tut, was sie angestellt habe. Sie wolle bei ihrer Familie bleiben (Verhandlungsprotokoll, Seite 9).
Das von der BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend.
So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der mit Geldfälschung im Zusammenhang stehenden Kriminalität bestehe (vgl. VwGH 16.12.2003, 2003/18/0331, mit Hinweis auf VwGH 28.06.2000, 99/18/0445).
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).
Es kommt jedoch nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen der BF wegen solcher Straftaten an. Vielmehr ist auch das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten maßgeblich zu berücksichtigen. So muss gegenständlich festgestellt werden, dass die BF erstmals wegen eines Verstoßes nach dem SMG und des Verbrechens der Geldfälschung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Motiv für ihre Straftaten war ihre damalige Freundschaft mit dem Mittäter vor dem Hintergrund ihre damalige Tätigkeit als Prostituierte und ihrer Sucht. Nunmehr ist die BF schwanger, nicht mehr als Prostituierte erwerbstätig und nicht mehr suchtmittelabhängig. Die BF wurde bereits in Deutschland strafgerichtlich verurteilt und setzte im Bundesgebiet wiederrum rasch strafbare Handlungen. Bei der von ihr verwirklichten Suchtgiftdelinquenz handelt es sich um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität über einen längeren Zeitraum. Insgesamt lässt das von der BF gezeigte Verhalten in eine Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie bei der BF erkennen.
Unbeschadet dessen gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die gesamte Familie der BF im Bundesgebiet aufhältig und erwerbstätig ist und sie zu Rumänien keine Anknüpfungspunkte mehr hat. Weiters ist die BF nunmehr schwanger und daher in Zukunft weiterhin bzw. in noch größerem Ausmaß auf die Unterstützung durch ihre Angehörigen angewiesen. Auch ist ihr zu gute zu halten, dass sie bereits während Anhaltung in Haft einen Deutschkurs sowie ein XXXX besuchte, es ihr zumindest kurzzeitig nach der Haftentlassung gelungen ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ihr auch von ihrer Bewährungshelferin ein „positives Zeugnis“ ausgestellt wurde.
Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere der Hintanhaltung von strafbaren Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld und Suchtmitteldelikten ein großes öffentliches Interesse besteht und das von der BF gezeigte Verhalten – insbesondere in seiner Gesamtheit – eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch kommt es nach Beurteilung aller für und wider die BF sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Art 8 EMRK zum Schluss, dass sich insbesondere aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen der BF, der Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig erweist (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe)).
Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Die BF wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass es dem BFA für den Fall, dass die BF ihr strafbares Verhalten fortsetzt, unbenommen bleibt, neuerlich gegen die BF die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen, in deren Rahmen jedenfalls das Gesamtfehlverhalten der BF, somit auch sämtliche strafgerichtliche Verurteilungen (und Verwaltungsübertretungen) in der Vergangenheit, zu berücksichtigen sind.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.