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G316 2298551-1•Bundesverwaltungsgericht G316 2298551-1
G316 2298551-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2026
Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Rechtswidrigkeit strafgerichtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen
G316 2298551-1/49E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.08.2024 wurde gegen die bulgarische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) ein mit 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Dagegen brachte die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde ein, welche samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 04.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2024, G312 2298551-1/2Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2025, G316 2298551-1/17E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung außerordentliche Revision, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2025 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, mit der Begründung, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen wäre, aufgehoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2025, Zl. G316 2298551-1/34Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nachträglich die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 18.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihres Rechtsvertreters, einer Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch sowie einer Vertreterin der belangten Behörde (letztere via Zoom) statt. Der Lebensgefährte der BF wurde als Zeuge befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF ist bulgarische Staatsangehörige. Sie ist gesund und arbeitsfähig.
Die BF reiste erstmals zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Sie wurde am XXXX 2024 wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die BF über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und ging einer Tätigkeit als Prostituierte nach.
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2024 wurde über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet, woraufhin die BF am XXXX 2024 nach Bulgarien abgeschoben wurde.
1.2. Die BF reiste Anfang 2025 – nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof – erneut ins Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich auf.
In den ersten Monaten ihres Aufenthaltes im Jahr 2025 war die BF erneut als Prostituierte tätig. Danach ging sie verschiedenen Beschäftigung in der Gastronomie nach und steht aktuell in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis.
Sie lebt mit ihrem österreichischen Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt, mit dem sie seit etwa einem Jahr eine Beziehung führt.
In Bulgarien hat die BF keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Die Familie der BF befindet sich in Griechenland.
1.3. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Das gegen die BF geführte Strafverfahren wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 127, 15 StGB wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts vom XXXX 2025 nach Bezahlung einer Geldbuße diversionell erledigt. Die BF wurde beschuldigt, Parfums bzw. Kleidungsstücke gestohlen zu haben. Die BF übernimmt die teilweise Verantwortung für diese Straftat und zeigte sich diesbezüglich reumütig.
Ebenso wurde am XXXX 2025 das Ermittlungsverfahren gegen die BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 190 StPO eingestellt.
2.1. Die Identität der BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie ihres bulgarischen Reisepasses fest (vgl. AS 5). Die Feststellungen zum ihrem Gesundheitszustand beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF und zu ihrer Tätigkeit im Jahr 2024 beruhen auf den Angaben der BF in der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD XXXX vom 12.08.2024 (AS 21). Die Festnahme und die Verhängung der Schubhaft ergeben sich aus dem im Akt ersichtlichen Festnahmeauftrag (vgl. AS 9), dem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 12.08.2024 (vgl. AS 43). Die Abschiebung der BF konnte dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 12.02.2026 entnommen werden.
Die Feststellungen zum fehlenden Wohnsitz in dieser Zeit ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
2.2. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die BF aus, Anfang 2025 erneut in das Bundesgebiet eingereist zu sein und sich seither ununterbrochen in Österreich aufzuhalten. Diese Angaben stehen mit den Eintragungen im ZMR im Wesentlichen im Einklang.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF beruhen auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie einer aktuellen Abfrage der Sozialversicherungsdaten der BF, wobei festzuhalten ist, dass erst durch die Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer in der Beschwerdeverhandlung ein Treffer der Sozialversicherungsdaten der BF in der entsprechenden Datenbank erfolgte.
Die privaten und familiären Umstände im Bundesgebiet beruhen ebenso auf den Angaben der BF sowie jenen des als Zeugen befragten Lebensgefährten der BF in der Beschwerdeverhandlung.
2.3. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 12.02.2026.
Im Akt ersichtlich ist der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , mit dem das gegen die BF geführte Strafverfahren wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß § 200 Abs. 5 iVm § 199 StPO unter Bestimmung einer Geldbuße in Höhe von € 250,-- diversionell erledigt wurde (vgl. OZ 31).
Die BF konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ihre Reue und Einsicht hinsichtlich dieser begangenen Straftat glaubhaft darlegen.
Aktenkundig ist zudem das Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , XXXX , wonach auch das gegen die BF geführte Ermittlungsverfahren wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB gemäß § 190 StPO eingestellt wurde (vgl. OZ 37).
Zu A)
3.1. Eingangs wird festgehalten, dass mit dem unangefochten gebliebenen Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2024 über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die Beschwerde gegen diesen als unbegründet abgewiesen wurde und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2025, Zl. G316 2298551-1/34Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nachträglich zuerkannt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF als bulgarische Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Im gegenständlichen Fall liegt bei der BF jedenfalls keine Aufenthaltsdauer von zehn bzw. von fünf Jahren vor und kommt ihr auch kein Daueraufenthaltsrecht zu, weshalb im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung kommt, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde die BF angeklagt, weil sie im August 2024 Parfums bzw. Kleidungsstücke gestohlen hat.
Zwar wurde das gegen die BF geführte Strafverfahren letztlich diversionell (Zahlung eines Geldbetrages von € 250,--) erledigt und eingestellt, doch ändert der Umstand, dass das Strafverfahren mit Diversion erledigt wurde, nichts daran, dass das unbestrittene Fehlverhalten in die gegenständliche Gefährdungsprognose einbezogen werden darf (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0197).
In der Beschwerdeverhandlung legte die BF jedoch glaubhaft dar, um geordnete Lebensumstände bemüht zu sein. Sie übernahm Verantwortung für ihr Fehlverhalten und gab an, sich seit rund einem Jahr im Bundesgebiet aufzuhalten und seither keine weiteren Straftaten begangen zu haben. Seit etwa einem Jahr führt sie zudem eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger, mit dem sie in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Schließlich liegen auch keine Bestrafungen wegen Verstoßes gegen das Prostitutionsgesetz vor.
Schließlich wurde das gegen die BF geführte Ermittlungsverfahren wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft am 16.09.2025 gemäß § 190 StPO eingestellt.
Das erkennende Gericht vermag somit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher ein persönlicher Eindruck der BF gewonnen werden konnte, im vorliegenden Fall keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, welche von der BF ausgehen soll, zu erkennen. Die vorzunehmende Zukunftsprognose fiel daher zu Gunsten der BF aus.
Das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot erweist sich somit bereits dem Grunde nach als unzulässig.
Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).
Aufgrund der eingesehenen sozialversicherungsrechtlichen Daten ist kein Grund ersichtlich, warum der BF ein Aufenthaltsrecht nach den §§ 51 ff NAG nicht mehr zukommen sollte. Durch ihre aktuelle Erwerbstätigkeit erfüllt sie jedenfalls die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 FPG als Arbeitnehmerin.
Zwar bestünde gemäß § 55 Abs. 3 NAG das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht weiter, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10).
Demnach entspricht der Gefährdungsmaßstab des § 55 Abs. 3 NAG jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. dazu zusätzlich VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 17), dessen Erreichen bereits verneint wurde.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Da die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzt, Spruchpunkt I. jedoch ersatzlos zu beheben war, ist Spruchpunkt II. die Grundlage entzogen und war der Bescheid auch in diesem Umfang ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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