Bundesverwaltungsgericht W196 2219026-3

W196 2219026-3Bundesverwaltungsgericht31.03.2026

Regest

Behebung der Entscheidung entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Ermittlungspflicht Ermittlungsverfahren Folgeantrag geänderte Verhältnisse geändertes Beschwerdebild glaubhafter Kern Identität der Sache Kassation Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata strafrechtliche Verurteilung wesentliche Änderung Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W196 2219026-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W196.2219026.3.00

Spruch

W196 2219026-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , St.A. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2026, Zl. 1014697810-250762265 zu Recht erkannt:

A)

  1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG behoben.

  2. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird stattgegeben und die Spruchpunkte behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Verfahren 2219026-1

1. 1 Der damals minderjährige Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste im Jahr 2003 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Dem Asylerstreckungsantrag vom 10.09.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2003 stattgegeben wurde und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 16.05.2011 (RK 20.05.2011) wurde der Beschwerdeführer (als junger Erwachsener) wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Für den Beschwerdeführer wurde eine Bewährungshilfe angeordnet.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 04.09.2015 (RK 07.09.2015) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Für den Beschwerdeführer wurde erneut eine Bewährungshilfe angeordnet.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadts vom 12.04.2018 (RK 19.10.2018) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei die sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen. Zudem wurde eine Bewährungshilfe angeordnet.

Die vom Erstgericht angenommenen besonderen Strafzumessungsgründe wurden dahingehend ergänzt, dass dem Beschwerdeführer als erschwerend auch zur Last liegt, dass er schon einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde, zumal Nötigung und Sachbeschädigung auf den gleichen Charaktermangel, nämlich eine Neigung zur Gewalttätigkeit zurückzuführen sind. Aufgrund des Vorlebens des Beschwerdeführers (Verurteilung wegen versuchter Nötigung und versuchte Übergabe von Suchtgift an einen inhaftierten Freund in einer Justizanstalt) sei die vom Erstgericht gefundene Sanktion zu gering gegriffen. Der Beschwerdeführer sei zweimal zu jeweils bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden und sei zweimal während noch offener Probezeiten sowie trotz Beigebung eines Bewährungshelfers und erfolgreichem Abschluss eines Anti-Gewalttrainings rückfällig geworden.

Am 18.02.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Strafantritt des Beschwerdeführers verständigt (Strafantritt 18.02.2019, errechnetes Strafende 18.04.2019).

1. 3 Mit Bescheid vom 25.04.2019, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2003 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und zur Situation im Falle der Rückkehr wurde ausgeführt, da sich aus dem Grund, welcher zur Schutzgewährung des Vaters geführt habe, im Falle einer Rückkehr keine (aktuelle) Gefährdungslage des Beschwerdeführers ableiten lasse, sei ihm eine Rückkehr zuzumuten. Er habe lediglich vage in den Raum gestellt, aufgrund der damaligen Flucht vor dem Krieg im Falle einer Rückkehr womöglich einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es lasse sich aber nichts erkennen, das anzeigen würde, dass gerade der Beschwerdeführer in besonderer Weise davon persönlich betroffen wäre bzw. jemals persönlich bedroht worden sei.

Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt in Russland bestreiten, zumal er ein arbeitsfähiger, junger Mann sei, der seine in Österreich neu erworbene Arbeits- und Lebenserfahrung bei einer Wiederansiedelung in seinem Heimatland nutzen könne. Er habe nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland, welche ihn bei einer Rückkehr unterstützen werden können. Er spreche die dortige Sprache und sei mit der Kultur vertraut.

Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit nicht mehr mit seinen Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt lebe und daher keine nennenswerten Bindungen bzw. keine Abhängigkeit erkannt werden hätten können. Der Beschwerdeführer sei selbsterhaltungsfähig und gesund. Er verfüge über passable Deutschkenntnisse und gehe derzeit keiner Arbeit nach. Er habe keine nennenswerten Bindungen bzw. Verfestigungen in der Gesellschaft oder ehrenamtliche Tätigkeiten vorgebracht, welche ihn an einer Rückkehr ins Heimatland hindern könnten bzw. einen Verbleib im Bundesgebiet unabdingbar machen würden. Zudem habe er mehrere Straftaten begangen. Angesichts der hohen kriminellen Energie lasse sich für ihn keine positive Beurteilung vornehmen. Er stelle aufgrund seiner Verurteilungen eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die öffentlichen Interessen an der Rückkehr des Beschwerdeführers würden somit gegenüber seinen privaten Interessen überwiegen.

Zum Einreiseverbot führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Er sei unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten bzw. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich gestaltet habe, sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 8 Jahren sei gerechtfertigt, zumal er mehrmals rechtskräftig verurteilt worden sei.

1. 4 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2020, W226 2219026-1/9E wurde die vollinhaltliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2019, Zl.: 1014697810/190348696, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.

Begründend führte das Gericht insbesondere aus, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine asylrelevante Verfolgung seines Vaters in der Russischen Föderation bestehe, zumal sich die Verhältnisse in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien maßgeblich geändert haben. Es würden weder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre, noch, dass außergewöhnliche Umstände der Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Auch lasse sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Der 29jährige Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, wohne zwar mit seiner Mutter, seinem großen Bruder und seinem Cousin in einem gemeinsamen Haushalt, jedoch liege zwischen den Haushaltsmitgliedern keine gegenseitige Abhängigkeit vor.

Insbesondere sei die lange Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zu würdigen. Er spreche Deutsch, aber auch Russisch und Tschetschenisch und lebe nach den tschetschenischen Sitten und Gebräuchen. Er habe in Österreich Arbeitserfahrung in der Produktion und in der Lagerarbeit gesammelt. Bis Oktober 2018 habe er eine Hilfstätigkeit als Leiharbeiter ausgeübt (Bedienung von Maschinen), seitdem beziehe er Sozialleistungen. Einer ehrenamtlichen Arbeit sei er nie nachgegangen. Seine Eltern und Geschwister sowie weitschichtige Verwandte leben in Österreich, gegen den straffälligen Bruder des Beschwerdeführers XXXX sei ebenfalls ein Aberkennungsbescheid ergangen. Dieser befinde sich derzeit in Strafhaft und werde nach Beendigung der Haft ebenfalls in die Russische Föderation zurückkehren. Bis auf seine Familienangehörigen habe der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben nur Bekanntschaften in Österreich. Obzwar die Mutter und die restlichen Geschwister in Österreich nach wie vor asylberechtigt seien bzw. die Mutter schon die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt habe, liege es in der Sphäre der Haushaltsmitglieder, ob sie die österreichische Staatsbürgerschaft oder einen anderen Aufenthaltstitel anstreben und danach den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation besuchen (vgl. EGMR 12.06.2012, Fall Bajsultanov, Appl. 54.131/10, Z 89 ff.). Zudem könne der Kontakt über elektronische Medien (vgl. EGMR 08.06.2017, Fall Hamesevic, Appl. 25.748/15) oder Besuche zB in der Ukraine aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits mehrmals straffällig geworden, wobei selbst die Verordnung von Bewährungshilfe bzw. die Verhängung von bedingten Freiheitsstrafen nicht ausgereicht hätten, ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Beschwerdeführer sei zwar seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2018 nicht mehr straffällig geworden, im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe er aber angegeben, den Einbruch gar nie begangen zu haben. Auch hinsichtlich des Deliktes der Urkundenunterdrückung habe der Beschwerdeführer in der Verhandlung eine Rechtfertigung zu konstruieren versucht und angegeben, den Führerschein von einem österreichischen Freund bekommen zu haben und er den Führerschein eigentlich den Betroffenen habe zurückgeben wollen, um einen Finderlohn zu erhalten. Dies habe ihm das erkennende Gericht damals aber nicht geglaubt. Eine Einsichtigkeit oder Reue sei somit nicht eingetreten, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Angesichts der Verurteilungen bzw. des diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und sein Verhalten stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Verfahren 2219026-2

2. 1 Am 07.10.2020 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein. Dem Antrag beigelegt wurde ein Schreiben der Fa. XXXX GmbH vom 28.09.2020, mit welchem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer „seine Ausbildung als E-Installateur jederzeit fortsetzen kann ohne Unterbrechung“. Mit Eingabe vom 17.11.2020 und vom 02.02.2021 wurden diverse Unterlagen (Bescheid des BAA vom 26.11.2003, Geburtsurkunde und Meldezettel) und eine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingebracht.

2. 2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 07.10.2020 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2020, Zl. W226 2219026-1/9E, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren bestehe, in welcher die persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Art. 8 EMRK umfangreich geprüft worden seien. Auch sei gemäß den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 60 Abs. 1 AsylG unzulässig. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine ergänzende oder neue Abwägung des Privat- und Familienlebens erforderlich machen würde, sei nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer befinde sich illegal im Bundesgebiet und sei zur Ausreise verpflichtet. Da weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei schließlich gemäß § 59 Abs. 5 FPG von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abzusehen.

2. 3 Mit Urteil des Landesgerichte Leoben vom 27.10.2022 (RK 01.12.2022) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde das der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis als mildernd gewertet, erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Verurteilungen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet.

2. 4 Mit Dokumentenvorlage vom 09.05.2023 wurden ein Versicherungsdatenauszug vom 11.04.2023, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit 01.02.2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX GmbH tätig sei und eine Teilnahmebestätigung „Kulturverein“ vom 17.04.2023 übermittelt.

Mit Dokumentenvorlage vom 20.12.2023 wurden ein Schreiben der Bewährungshelferin, Verein Neustart vom 18.12.2023, eine Bestätigung des Musikschulverbands XXXX und ein Unterstützungsschreiben der Schwester XXXX übermittelt.

2. 5 Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.08.2024 eine mündliche, öffentliche Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die Verhandlung wurde in der deutschen Sprache durchgeführt, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung angab, Russisch „nicht so gut“ zu verstehen und die Führung der Verhandlung in der deutschen Sprache zu bevorzugen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich zu seiner Person befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu seiner Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer gab an in Tschetschenien nicht die Schule besucht zu haben. Er habe in Österreich, in Alland, die dritte Klasse Hauptschule zweimal wiederholt und die vierte Klasse drei- bis viermal wiederholt. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen habe im Unterricht nicht mitgemacht. Er habe die Hauptschule in Alland verlassen müssen und habe über das AMS Wien die Hauptschule gemacht. Er sei von seinen Eltern im Abendgymnasium am Henriettenplatz am 1150 Wien im Alter von 20 Jahren angemeldet worden, um seine jüngere Schwester dorthin zu begleiten. Nach 2 Semestern hat er die Schule abgebrochen.

Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung in Elektrotechnik, Gebäudetechnik bei XXXX GmbH (2019/2020)angefangen. Nach einem Jahr sei er von der Firma verständigt worden, dass er abgeschoben werde und sei gekündigt worden. Er würde gerne seine Ausbildung abschließen.

Er habe zwei Monate als Medikamentenpaketzusteller bei Gebrüder XXXX gearbeitet.

Er sei bei XXXX , 1110 Wien, beschäftigt gewesen. Er habe für Leihfirmen in der Paketzustellung gearbeitet sowie für die genannte Firma im Bereich Renovierung und Sanierung bzw. bei Umzügen gearbeitet. Er sei geringwürdig beschäftigt gewesen. Die Firma sei gezwungen worden den Vertrag zu lösen.

Derzeit sei der Beschwerdeführer auf der Suche nach einem Job. Ehrenamtliche Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bisher nicht verrichtet.

Familienangehörige:

Die Eltern des Beschwerdeführers seien geschieden. Seine Mutter „ XXXX “ heiße nunmehr „ XXXX “, habe die österreichische Staatsbürgerschaft und verfüge über einen Reisepass. Seine Mutter sei als Reinigungskraft geringfügig beschäftigt und erhalte auch Geld vom AMS.

Der Vater des Beschwerdeführers „ XXXX “, habe ein Visum und würde nicht mit ihnen leben. Der Vater seiner Mutter sowie sein Vater hätten eine zweite Frau. Der Beschwerdeführer habe eine Halbschwester namens „ XXXX “, welche in Wien lebe und „vier oder fünf Kinder“ habe. Er habe von „ XXXX “ lange Zeit nichts gehört. Die Mutter von „ XXXX “ lebe auch in Wien.

Sein älterer Bruder XXXX , lebt einmal beim Freund und einmal bei einer Freundin in Wien. Seine jüngere Schwester XXXX ist die, die auch XXXX genannt wird. Dann gibt es noch XXXX , die auch in Wien lebt. Diese Geschwister hätten eine Arbeitserlaubnis und ein Aufenthaltsrecht.

Sein jüngerer leiblicher Bruder sei XXXX und der Beschwerdeführer hätten keine Papiere. Sein Bruder hätte ein ähnliches Verfahren wie er.

Seine Großeltern mütterlicherseits sowie väterlicherseits seien bereits verstorben.

Die Mutter des Beschwerdeführers habe einen älteren Bruder namens „ XXXX “, er wisse nicht, wo dieser lebe. Er wisse nur, dass „der Onkel und die Tante XXXX vs“ in der Teilrepublik Tschetschenien leben würden. Seine Mutter habe „nur einen Bruder“ und sein Vater „nur eine ältere Schwester“.

Befragt, wo seine Cousinen und Cousins leben würden, schilderte der Beschwerdeführer, dass „ XXXX Sohn“ namens „ XXXX “ nach einer Operation in Wien lebe. Von den anderen Kindern seines Onkels XXXX wisse der BF nichts.

Er habe keinen Kontakt nach Tschetschenien.

Jetziges Leben:

Der Beschwerdeführer lebe seit etwa fünf bis sechs Jahren mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder „ XXXX “ im gemeinsamen Haushalt. Dank seiner Mutter habe er „ein Dach über den Kopf und Essen zur Verfügung“. Vorwiegend helfe ihm seine Mutter, der Beschwerdeführer erhalte von ihr, finanzielle Zuwendungen. Staatliche Zuwendungen erhalte er keine. Ein- bis zweimal pro Woche passe er auf die Kinder seiner Schwester auf. Zudem helfe der Beschwerdeführer, wenn seine Mutter „nicht mehr kann“, dieser bei ihrer Arbeit als Reinigungskraft, indem er den Boden und andere Flächen reinige. .

Er habe Freunde im Bundesgebiet zu haben. Sein aktueller Freund, mit welchem er derzeit unterwegs sei, heiße „ XXXX “, dieser arbeite auch bei „ XXXX “ als Teilzeitkraft.

Zu seinen Verurteilungen führte der Beschwerdeführer aus, derzeit keine offenen Verfahren zu haben. Er habe sich „insgesamt einmal, und das für zwei Monate, in Haft befunden“ und sei ca. im Februar 2019 entlassen worden. Er bereue seine Straffälligkeit und meinte, es werde nicht mehr vorkommen. Aktuell werde er von einer Bewährungshelferin betreut.

Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein. Er nehme gegenwärtig keine Suchtmittel zu sich, jedoch habe er dies in der Vergangenheit, und zwar zuletzt „vor zwei Wochen Cannabis“ geraucht. Da ihm am 08.12.2023, wegen „Cannabis am Steuer“ sein Führerschein entzogen worden sei, sei sein Ziel drogenfrei zu sein und den Führerschein zurückzuerhalten.

Es wurden div. Schreiben in Vorlage gebracht.

2. 6 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2025, W277 2219026-2/18E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2021, Zl. 1014697810/201063607, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK eingebracht hat. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.04.2021, Zl. 1014697810/201063607, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 07.10.2020 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.

Zwischen der Entscheidung des BVwG vom 06.08.2020, GZ. W226 2219026-1/9E (Verfahren 1), mit der die erlassene Rückkehrentscheidung rechtswirksam wurde, und der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2021, Zl. 1014697810/201063607, lägen ca. acht Monate.

Eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben des BF in Österreich oder in Bezug auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF bzw. seiner dort vorhandenen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte ist zwischen dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2020) und der gegenständlichen Entscheidung des BFA (Bescheid vom 12.04.2021) nicht eingetreten.

Gegenständliches Verfahren

3. 1 Der Beschwerdeführer stellte einen formlosen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, die Sicherheitslage habe sich in seinem Herkunftsort u.a. durch den russischen Angriffskrieg auf die UKRAINE drastisch verschlechtert, sodass bei seiner Rückkehr seine Sicherheit gefährdet wäre.

Darüber hinaus habe er sich in den letzten fünf Jahren weiter in Österreich integriert und pflege nunmehr ein noch intensives Privat- und Familienleben, weswegen sei Asylantrag inhaltlich zu prüfen sei. (Seite 11 des Verwaltungsaktes)

In der Erstbefragung nach AsylG vom 06.06.2025 gab der Beschwerdeführer an, er würde in seiner Heimat als Soldat in die Ukraine geschickt werden. Er wolle nicht in den Krieg ziehen und sterben. Er lebe seit über 20 Jahre in Österreich und habe hier die Schule besucht.

3. 2 Der Beschwerdeführer wurde am 07.08.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der deutschen Sprache, niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab an derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu sein oder Medikamente zu nehmen.

In Österreich würde seine Familie leben - XXXX , Wien (Vater), Visum; XXXX , Wien, Visum (Schwester); XXXX , Wien, Visum (Schwester); XXXX , Wien, Staatsbürger (Mutter); XXXX , Wien, Visum (Bruder) und XXXX , Wien (Bruder)

Er sei von seiner Mutter abhängig, durch sie habe er Essen und einen Schlafplatz – ohne sie würde er nicht überleben. Er lebe mit seiner Mutter in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er dürfe nicht mehr in Österreich arbeiten und würde von seiner Mutter abhängig sein.

Er habe zuletzt als Zusteller gearbeitet. Er habe eine Ausbildung als Elektriker angefangen und aufgrund des Asylverfahrens sei diese gestoppt worden, weshalb ihm noch ein Jahr in der Lehre als Elektriker fehle.

Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation

Er spreche Deutsch, Russisch, Englisch, Tschetschenisch.

Er habe Österreich, nach Rechtskraft seines letzten Verfahrens – nicht verlassen. Er lebe seit 2003 in Österreich.

Er stelle einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, denn sobald er abgeschoben werde, werde er höchstwahrscheinlich in ein Kriegsgebiet abgesetzt werden, weil dort Menschen für den Krieg benötigt werden. Er würde mitbekommen, dass die Menschen dort vernichtet werden. Er sei zwar in Tschetschenien geboren worden, sei aber in Österreich aufgewachsen.

Sein Fluchtgrund sei, dass er sich kein Leben in Österreich vorstellen könne. Er halte sich seit 24 Jahren in Österreich auf, sei hier zur Schule gegangen. Er könne sich nicht vorstellten in Tschetschenien zu leben.

Seine Fluchtgründe sowie seine Rückkehrbefürchtungen würden bestehen seit die Kriegskonflikte angefangen haben. Es würde für ihn ein hohes Risiko bestehen, egal ob er in Russland oder Tschetschenien landen würde. Fluchtgründe?

Er bereue zu tiefst was er getan habe, es werde nicht mehr vorkommen und er möchte einfach ein ganz normales Leben mit seiner Familie führen.

3. 3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1014697810/250762265, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2025 (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III).

Die belangte Behörde führte u.a. aus, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach man ihn in ein Kriegsgebiet absetzen werde, weise keinen glaubhaften Kern auf.

Die maßgebliche und den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert.

Deshalb sei festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers einen unveränderten Sachverhalt darstellen würden, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Aberkennungsverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde.

Das Vorliegen einer geänderten Sachlage in der Russischen Föderation habe im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden können. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass man ihm im Falle der Ausweisung gleich in die Ukraine bzw. in ein Kriegsgebiet schicken würde, sei festzuhalten, dass im Alter von 18 bis 27 Jahren eine Wehrpflicht in der Russischen Föderation bestünde, wie sich aus den Länderinformationsblättern ergebe. Somit sei der Beschwerdeführer mit 35 Jahren nicht mehr wehrpflichtig. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Teilmobilisierung für abgeschlossen erklärt worden sei und somit auch eine Gefahr daraus nicht erkennbar sei.

Bezüglich einer eventuell vorliegenden Integration in Österreich sei anzuführen, dass ein Eingriff in das Privatleben im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme immer vorliege. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergäbe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Person des Beschwerdeführers.

3. 4 Der Beschwerdeführer erhob vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1014697810/250762265 am 03.03.2026, fristgerecht, im vollem Umfang Beschwerde.

Es wurde u.a. darauf hingewiesen, dass nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen als anderer Sachverhalt angesehen werden könne, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts.

Bei dem von Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt handele es sich um neue Tatsachen, die der Beschwerdeführer bisher nicht genügend detailliert geltend machen habe können. Diese neuen Tatsachen seien von der Behörde noch nicht ausreichend hinsichtlich ihrer Asylrelevanz geprüft worden. Entsprechend der Judikatur des VwGH hätte die belangte Behörde bereits im Zulassungsverfahren überprüfen müssen, ob dem neuen Vorbringen rechtliche Asylrelevanz zukäme.

Im Falle einer Rückkehr würde dem BF aufgrund seiner politischen Orientierung schwere Diskriminierung, Folter, Körperverletzung oder Todesdrohungen drohen. Die Zurückweisung des Antrages gem. § 68 AVG erweise sich jedenfalls aufgrund der oa. Umstände als verfehlt.

Aufgrund der notorischen Entwicklungen der letzten Jahre, vor allem rund um den Krieg in der Ukraine, sei die Situation in der Russischen Föderation neu zu betrachten. Wie sich die weitere Lage entwickelt, sei zurzeit noch völlig unklar. Die Beurteilung, ob einer Person Asyl zu gewähren sei, verlange eine Prognosebeurteilung unter Einbeziehung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat. Da zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation in Bezug zu dem Krieg in der Ukraine weiterhin entwickeln werde, fehle es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung.

Ein Vorbringen, wie jenes des Beschwerdeführers, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat in Verbindung stehe, kann nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden (VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104). Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es würde vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden voraussetzen, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich seien(VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden seien, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheine (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Das Vorbringen decke sich also mit den aktuellen Berichten und es sei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bei einer Rückkehr in die Russische Föderation immanent.

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner neuerlichen Asylantragsstellung auf Geschehnisse stütze, die sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zugetragen haben, kann die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz – auf Grund der vorangehend dargestellten Rechtslage – nicht damit begründet werden. Aufgrund des neuen Vorbringens ergäbe sich eine potenziell asylrelevante Änderung des Sachverhalts nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens.

Wie den Ausführungen zum Sachverhalt und Verfahrensgang zu entnehmen sei, sind in gegenständlichem Verfahren neue Umstände im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers zu Tage getreten.

Unabhängig von der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrags bestehe daher für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation drohende Verfolgung aufgrund seiner – durch die Weigerung für diese zu kämpfen gezeigten – oppositionellen politischen Einstellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. 1Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig und muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer ist ledig und lebt bei seiner Mutter.

Seine Kern-Familie lebt in Österreich: XXXX , Wien (Vater) Visum; und XXXX , Wien, österr. Staatsbürgerin (Mutter); die Eltern sind geschieden; XXXX , Wien, Visum (Schwester); XXXX , Wien, Visum (Schwester); XXXX , Wien, Visum (Bruder) und XXXX , Wien (Bruder).

Seine Großeltern in Tschetschenien sind verstorben. Der Onkel XXXX ms. sowie der Onkel und die Tante XXXX vs. leben in Tschetschenien. Er hat keinen Kontakt nach Tschetschenien. Der Sohn des Onkels XXXX lebt ebenfalls in Wien. Er hat keinen Kontakt zu seinem Cousin.

Der Beschwerdeführer spricht aufgrund seines Schulbesuchs ausgezeichnet Deutsch, seine Muttersprache ist tschetschenisch. Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 2219026-2 wurde in deutscher Sprache durchgeführt.

Der Beschwerdeführer musste seine Lehre bei XXXX GmbH wegen der Asylaberkennung abbrechen.

1. 2Verurteilungen des Beschwerdeführers

Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 16.05.2011 (RK 20.05.2011) wurde der Beschwerdeführer (als junger Erwachsener) wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Für den Beschwerdeführer wurde eine Bewährungshilfe angeordnet.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 04.09.2015 (RK 07.09.2015) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Für den Beschwerdeführer wurde erneut eine Bewährungshilfe angeordnet.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadts vom 12.04.2018 (RK 19.10.2018) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei die sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen. Zudem wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Strafantritt 18.02.2019, errechnetes Strafende 18.04.2019.

Mit Urteil des Landesgerichte Leoben vom 27.10.2022 (RK 01.12.2022) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde das der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis als mildernd gewertet, erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Verurteilungen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet.

Der Beschwerdeführer bereut seine Straffälligkeit und wird von einer Bewährungshelferin betreut.

Dem Beschwerdeführer wurde am 08.12.2023, wegen Cannabis am Steuer sein Führerschein entzogen.

1. 3 Zum Nicht-Vorliegen von „res iudicata“

Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts. Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre, vor allem rund um den Krieg in der Ukraine, ist die Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien neu zu betrachten.

Ein Vorbringen, wie jenes des Beschwerdeführers, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat in Verbindung steht, kann nur auf der Basis unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden (VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich mit den aktuellen Berichten und ist eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bei einer Rückkehr in die Russische Föderation immanent.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen sind unvollständig und teilweise veraltet.

VwGH, 22.10.2003, 2000/20/0355: Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zugrunde zu legen. Dem wird die belangte Behörde nicht gerecht, wenn die herangezogenen Berichte, wie im vorliegenden Fall, im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung durchwegs schon älter als ein Jahr waren (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0197, vom 3. Juli 2003, Zl. 2001/20/0040 und - ebenfalls Afghanistan betreffend - vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0177).

1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation (auszugsweise) Länderinformation der Staatendokumentation, Version 17 vom 2025-12-23

Wehrdienst und Rekrutierungen - Überblick über die Armee - Letzte Änderung 2025-12-23

Situation in Tschetschenien - Letzte Änderung 2025-12-23

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, hat dies damit begründet, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hat (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versucht haben (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SK SOS 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukrainekrieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).

Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung

In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KK 7.8.2025). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 5.10.2025). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf (KK 14.12.2023), hat Kampfunwilligen mit der „Hölle“ gedroht (KK 17.7.2022) und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet (KK 25.8.2022).

Beamten, Imamen und Kommandanten sind Rekrutierungsquoten für den Ukrainekrieg auferlegt. Zur Erfüllung dieser normativen Vorgaben werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs findet in Tschetschenien ein massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen statt (KR 1.9.2025). Die festgenommenen Personen werden seelisch und körperlich unter Druck gesetzt (Memorial 20.12.2024). Viele der entführten Männer müssen Folter über sich ergehen lassen und werden vor die Wahl gestellt, in den Krieg zu ziehen, Lösegeld zu bezahlen oder wegen einer fingierten Straftat gerichtlich verfolgt zu werden (KR 1.9.2025). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind (EUAA 17.2.2023). Das Verteidigungsministerium macht sich die Vulnerabilität der örtlichen Bevölkerung zunutze, welche die Vertreter der Sicherheitsapparate (Silowiki) fürchtet, von Arbeitslosigkeit betroffen und behördlichem Druck ausgesetzt ist (KK 7.8.2025). Die Silowiki haben einen sogenannten Austauschfonds gegründet, welcher aus Freiwilligen aus anderen Regionen besteht und Tschetschenen einen Freikauf von einer Militärvertragsunterzeichnung ermöglicht (KK 7.8.2025; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).

Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen hat Kadyrow ein schlechtes Gewissen gemacht und ihnen erklärt, dass es an der Zeit ist, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 5.10.2025). Ebenfalls unter den Zwangsrekrutierten befinden sich Strafgefangene. Kleiner Vergehen verdächtigte Personen werden eingeschüchtert (EUAA 12.2025). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen (VQ RUSS2 5.10.2025; vgl. SK SOS 4.9.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen (EUAA 12.2025). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).

Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine

Seit Kriegsbeginn sind in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet worden. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 hat Kadyrow die tschetschenischen Sufismusvertreter aufgefordert, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Mehrere tschetschenische „Achmat“-Einheiten sind in der Ukraine im Einsatz (KK 11.11.2023; vgl. KK 15.8.2024, KK 16.5.2023a, KK 20.6.2023, GI 10.6.2023, ISW 7.12.2025, EUAA 12.2025). Kadyrow hat den Ukrainekrieg zum Ausbau seiner eigenen Armee genützt (Moscow Times 11.12.2024; vgl. PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 10.3.2025). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023). Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025). Im Jahr 2023 ist es ihm aber nicht mehr gelungen, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe damals den Wunsch geäußert hatte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 5.10.2025). Für die tschetschenischen Soldaten gilt ein Rotationssystem, was bedeutet, dass sie für jeweils nur ein paar Monate an der Front sind und dann ausgewechselt werden (NGE 4.9.2024).

Es existieren mehrere tschetschenische Formationen, welche auf ukrainischer Seite kämpfen (KK 15.8.2024; vgl. Osteuropa/Halbach 2024, Nationalities Papers/Souleimanov/Laryš 2025).

Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)

In der tschetschenischen Stadt Gudermes befindet sich eine Ausbildungseinrichtung für Ukraine-Kämpfer (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land geworden ist (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukrainekriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 4.241] (TH 23.9.2024). Kämpfern werden eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 31.810] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023).

Kriegsdienstverweigerung

Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, welche den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2024 wurden ans Militärgericht in Grosnyj 113 strafrechtlich relevante Fälle in Bezug auf Militärdienstverweigerung, also eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit, herangetragen. Keines der 2024 gefällten Urteile ist veröffentlicht worden. Details zu manchen Fällen lassen sich nur Veröffentlichungen des Berufungsgerichts entnehmen. Desertionsverfahren werden von Militärermittlungsabteilungen in Tschetschenien so gut wie nie eingeleitet (KR 20.2.2025).

Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs

In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).

Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.) - Letzte Änderung 2025-12-23

Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil:

reguläre russische Streitkräfte (VMR RUSS 2.2.2024);

irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände (ISW 16.12.2023);

die Nationalgarde (Iswestija 21.1.2024)

Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine (WG 4.3.2024). Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben (ISW 31.12.2023). Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VMR RUSS 10.6.2023).

Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vgl. MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vgl. ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).

Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen (DW 27.6.2023).

Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion - Letzte Änderung 2025-12-23

Desertion

Gemäß § 338 des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).

Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).

Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).

Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung

Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 17.11.2025):

§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.

§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.

§ 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

§ 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.

§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.

§ 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.

Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).

Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).

Es gibt kein Gesetz, wonach Eltern wehrfähiger Männer, die also das 18. Lebensjahr vollendet haben und demnach volljährig sind und die sich der Einberufung entziehen, inhaftiert bzw. festgenommen werden können (ÖB Moskau 18.11.2025).

Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet worden sind. Weiters drohen Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Soldaten, die sich weigern zu kämpfen oder ihren Militärdienst beenden wollen, werden von Vorgesetzten als Bestrafungsmaßnahme attackiert und außergerichtlich inhaftiert. Die Anzahl der von solchen Maßnahmen betroffenen Soldaten ist unbekannt (MBZ 14.2.2025). Es wird über Fälle von Kriegsdienstverweigerern berichtet, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht worden sind (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).

Seit 2022 steigt die Anzahl der dem Militärdienst entfliehenden Personen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023). Einige Männer, welche vor der Einberufung zum Militärdienst fliehen, werden an der Grenze von Sicherheitspersonal aufgehalten (FH 2025a).

Es gibt mehrere Menschenrechtsorganisationen, welche Deserteuren und Militärdienstverweigerern Hilfe anbieten (DIS/Migrationsverket 3.2025).

Wehrersatzdienst/Zivildienst - Letzte Änderung 2025-12-23

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.10.2025) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.). Zivildienstkandidaten können die Wahl ihres zukünftigen Zivildiensttätigkeitsgebiets nur beschränkt beeinflussen. Zivildiener verdienen beträchtlich mehr Geld als die sehr schlecht bezahlten Grundwehrdiener (EBCO 5.6.2025).

Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Militärkommissariate lehnen Anträge auf Zivildienstableistung oft ab (EUAA 12.2025). Es gibt Fälle willkürlicher Antragsablehnungen, wenn die Kommission keinen „Beweis“ für die Glaubenshaltung des Antragstellers sieht, was eine illegale Grundlage für eine Antragsablehnung darstellt. Dennoch bestätigen Gerichte manches Mal diese rechtswidrigen Entscheidungen (EBCO 5.6.2025). Die Korruption steigt. Von manchen Antragstellern werden Bestechungsgeschenke gefordert, damit ihrem Zivildienstantrag stattgegeben wird (EUAA 12.2025). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß § 3 des föderalen Gesetzes „Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2025 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2025). Die Anzahl der Zivildienstleistenden steigt (EBCO 5.6.2025). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023).

Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).

Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 848] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Eine strafrechtliche Verfolgung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zivildienstableistung (EBCO 5.6.2025).

Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung

Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 4.11.2025) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.10.2025). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 4.11.2025). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten, der sich auf seinen Glauben berufen hatte, das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).

Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer - Letzte Änderung 2025-12-23

In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024, EEAS 22.5.2025). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Die genaue Anzahl der verschollenen Personen ist sehr schwer zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UNTC 27.11.2025).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).

Kritiker

Tschetschenische Behörden nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige (HRW 16.1.2025a). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Das Republiksoberhaupt setzt Gewalt gezielt ein, um Gegner auszuschalten. Seine Gewaltherrschaft wird vom Kreml toleriert (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Sippenhaft ist möglich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Beamte aus Tschetschenien verkünden von Zeit zu Zeit Blutrache gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes. Auch Kadyrow selbst verkündete mehrmals Blutrache (KR 19.5.2025). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 25.6.2025).

Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Offene Straßenproteste und Massenprotestaktionen sind in Tschetschenien äußerst selten und werden augenblicklich unterdrückt (KR 12.3.2025). Vor dem Hintergrund beschränkter Meinungsfreiheit sind die sozialen Medien zum Raum der Konfrontation zwischen den Behörden und Oppositionsaktivisten geworden. Messengerdienste haben sich zur Plattform für anonyme Diskussionen und für die Verbreitung alternativer Informationen entwickelt. Es hat sich eine tschetschenische oppositionelle Blogger-Gemeinschaft gebildet, welche die tschetschenischen Behörden scharf kritisiert und sich zu allen Russland betreffenden gesellschaftspolitischen Themen äußert. Neben einzelnen Bloggern sind in den sozialen Medien die oppositionellen tschetschenischen Bewegungen 1ADAT und Niyso aktiv. Diese vereinen ein anonymes Aktivistennetzwerk, das Informationen über Menschenrechtsverletzungen verbreitet und die tschetschenischen Behörden kritisiert (KR 4.3.2025). Im Mai 2022 stufte der Oberste Gerichtshof Tschetscheniens die Bewegung 1ADAT als extremistische Organisation ein und verbot ihre Tätigkeit in Russland (KK 5.8.2025). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022). Die Mitglieder der 2022 gegründeten Bewegung Nijso (Niyso), was aus dem Tschetschenischen übersetzt Gleichheit/Gleichberechtigung/Gerechtigkeit bedeutet, bezeichnen sich selbst als Informationsaktivisten und verfügen über einen Telegram-Kanal. Sie berichten über Personen, die von Kadyrows Leuten entführt worden sind. Wegen Kritik an Kadyrow und an dessen Umfeld wurden Familienangehörige der Aktivisten mehrmals zur Polizei geladen. Die tschetschenische Opposition bzw. alle Aktivisten-Gruppen eint der Kampf gegen Kadyrows Regime und für die Unabhängigkeit Tschetscheniens, dennoch sind sie intern zerstritten und zur Beeinflussung von Menschenmassen nicht in der Lage (KR 22.4.2025).

Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (ÖB Moskau 1.10.2025). Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum gewechselt hat (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Osteuropa/Halbach 2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilgenommen hat, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte gewechselt ist, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.10.2025).

Bewegungsfreiheit und Meldewesen - Letzte Änderung 2025-12-23

Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).

Gemäß § 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).

Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation - Letzte Änderung 2025-12-23

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,6 Millionen (Föderationsrat RUSS o.D.c). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023, VQ RUSS2 5.10.2025). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SK SOS 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025), und ihnen wird mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht (VQ RUSS2 5.10.2025). Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragt hatten, wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).

Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden (KR 22.4.2025).

Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Schätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland (KK 16.5.2023b), Österreich (KK 16.5.2023b; vgl. ICMPD/ÖIF 16.2.2024) und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023b). Die zahlenmäßige Bestimmung der Bevölkerung mit tschetschenischer Migrationsgeschichte in Österreich ist nur indirekt möglich, da Tschetschenen Staatsangehörige der Russischen Föderation oder bereits österreichische Staatsangehörige sind (ICMPD/ÖIF 16.2.2024).

Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022; vgl. RTIÖ o.D.), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen den in 1. Instanz rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2026, GZ: 1014697810/250762265, und aus den Vorverfahren BVwG W226 2219026-1/9E und BVwG W277 2219026-2/18E.

Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stützt sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Strafregisterauszug.

2.2. Zum Sachverhalt

Der Beschwerdeführer gründete den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz maßgeblich auf einen neuen Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, nämlich die drastische Verschlechterung der rechtlichen und tatsächlichen Situation für politisch anders Denkende bezüglich der Einberufung zum Militärdienst insbesondere in Tschetschenien wie aus dem LIB zur Russischen Föderation Version 17 vom 2025-12-23 ersichtlich.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen befassen sich auch u.a. kaum mit der Lage des Beschwerdeführers als alleinstehenden Rückkehrer nach Jahrzehntelanger Abwesenheit.

Dieses neue Vorbringen wurde durch die aktuellen Länderberichte untermauert. Das Vorbringen weist wie oben angeführt einen glaubhaften Kern auf und ist außerdem relevant, da – wie auch die rezente Rechtsprechung des BVwG zeigt – die aktuelle Verfolgungsgefahr zur Zuerkennung von Asyl führen kann.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides bezüglich des internationalen Schutzes:

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Von verschiedenen "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).

Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die damals ergangene Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der das zweite Asylverfahren in I. Instanz negativ abgeschlossen wurde, in Rechtskraft erwuchs.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt gründete der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz maßgeblich auf einen neuen Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, nämlich die drastische Verschlechterung der rechtlichen und tatsächlichen Situation für politisch anders Denkende bezüglich der Einberufung zum Militärdienst insbesondere in Tschetschenien wie aus dem LIB zur Russischen Föderation Version 17 vom 2025-12-23 ersichtlich. Dieses neue Vorbringen stützt sich auf die aktuellen Länderberichte.

VwGH, 22.10.2003, 2000/20/0355: Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zugrunde zu legen. Dem wird die belangte Behörde nicht gerecht, wenn die herangezogenen Berichte, wie im vorliegenden Fall, im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung durchwegs schon älter als ein Jahr waren (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0197, vom 3. Juli 2003, Zl. 2001/20/0040 und - ebenfalls Afghanistan betreffend - vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0177).

Der Beschwerdeführer hat daher ein neues Vorbringen samt neuer Unterlagen vorgebracht, welches nicht von der Rechtskraft der Entscheidung über seinen zweiten Asylantrag umfasst ist.

Des Weiteren darf ein begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil ein vorgebrachter Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).

Ergibt die Prüfung des im weiteren Asylantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).

Insgesamt hätte das Bundesamt daher nicht von einem unveränderten Sachverhalt ausgehen und den Asylfolgeantrag nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen.

Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben.

Ein Antrag auf internationalen Schutz bezieht sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weshalb auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. unter Einbeziehung der Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.

Mit der Behebung der Spruchpunkte I. und II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist auch die Grundlage für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides weggefallen.

Die belangte Behörde hat in weiterer Folge das Verfahren fortzusetzen und über diesen Asylantrag meritorisch zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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