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W227 2338153-1•Bundesverwaltungsgericht W227 2338153-1
W227 2338153-1Bundesverwaltungsgericht31.03.2026
allgemeine Schulpflicht ausländische Schule entschiedene Sache Identität der Sache res iudicata Sache des Verfahrens Schulbesuch Untersagung Zurückweisung
W227 2338153-1/3E
W227 2338155-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin XXXX und dem am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführer XXXX , gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 28. Jänner 2026, Zl. Präs/3a-104-2/358-2025, und vom 29. Jänner 2026, Zl. Präs/3a-104-2/357-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit den (hier) angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Erstbeschwerdeführerin vom 19. Jänner 2025 betreffend den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule durch die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:
Im Schuljahr 2022/2023 hätten die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer an häuslichem Unterricht teilgenommen. Da sie die Externistenprüfungen nicht absolviert hätten, sei für sie (bereits) mit Bescheiden vom 11. Juli 2023 der Schulbesuch i.S.d. § 5 Schulpflichtgesetz (SchPflG) angeordnet worden.
In weiterer Folge hätten die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer in den Schuljahren 2023/2024 und 2024/2025 an keinem einzigen Tag die Schule besucht, obwohl die belangte Behörde den Schulbesuch i.S.d. § 5 SchPflG angeordnet habe.
Es lägen daher unstrittig rechtskräftige Anordnungen vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Schule i.S.d. § 5 SchPflG zu erfüllen hätten. Eine meritorische Entscheidung sei daher nicht mehr zu treffen.
2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden, in denen sie – soweit hier relevant – im Wesentlichen vorbringen:
Die belangte Behörde würde § 68 Abs. 1 AVG in „der Weise“ verstehen, dass eine einmalige Anordnung nach § 5 SchPflG sämtliche spätere Ansuchen auf „Auslandsbeschulung“ i.S.d. § 13 Abs. 1 SchPflG unabhängig vom Schuljahr und der konkreten Schulform „endgültig sperren“ würde. Eine „derartige dauerhafte Sperrwirkung“ finde jedoch im Schulpflichtgesetz keine gesetzliche Grundlage. Auch fehle es an der „Identität des Streitgegenstandes“, weil der ursprüngliche Bescheid vom 11. Juli 2023 die Untersagung des häuslichen Unterrichts und die Anordnung des Besuchs einer Schule gemäß § 5 SchPflG betroffen habe. Die gegenständlichen Anträge würden sich jedoch auf den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 SchPflG richten. Somit handle es sich um einen anderen Zeitraum, eine andere Rechtsgrundlage und ein anderes Rechtsbegehren; Identität der Sache liege daher nicht vor.
Weiters beantragten die Beschwerdeführer, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Am 10. März 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, geboren am XXXX , und der minderjährige Drittbeschwerdeführer, geboren am XXXX , sind österreichische Staatsbürger und halten sich dauernd in Österreich auf.
Mit Bescheiden vom 11. Juli 2023 ordnete die belangte Behörde für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer die Erfüllung der Schulpflicht „ab sofort“ (also auf Dauer) durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung an. Die Zustellung dieser Bescheide an die Erstbeschwerdeführerin erfolgte am 13. Juli 2023. Ein Rechtsmittel dagegen erhob sie nicht.
Am 19. Jänner 2026 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer (jeweils) den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule, nämlich der Montessori Schule in XXXX , mit Sitz in Deutschland.
Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 28. Jänner 2026 bzw. vom 29. Jänner 2026 wies die belangte Behörde die Anzeigen vom 19. Jänner 2026 gemäß § 68 AVG als unzulässig zurück.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt sowie auf die am 31. März 2026 eingeholten Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister; sie sind unstrittig.
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG, zuletzt geändert am 1. September 2019 durch BGBl. I Nr. 101/2018, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
§ 13 Abs. 1 SchPflG, zuletzt geändert am 1. Jänner 2019 durch BGBl. I Nr. 138/2017, normiert, dass schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen können. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.1.2. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).
Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 12 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit des Bescheides. Das bedeutet, dass ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen (vgl. VwGH 04.05.1990, 90/09/0016; vgl. auch sinngemäß VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027).
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 24 [Stand 1.3.2018, rdb.at] mit Hinweis auf VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; 24.03.2011, 2007/07/0155; 24.05.2016, Ra 2016/21/0143).
Wie der Verwaltungsgerichtshof (nun auch) zum VwGVG bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078 m.w.N.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht zu erkennen, weshalb nach rechtskräftiger Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist, nochmals zu prüfen wäre, ob die Schulpflicht auch durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des Schulpflichtgesetzes erfüllt werden kann, etwa durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG. Denn damit wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist, also durch den Besuch öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen im Sinne des Abschnitts B des Schulpflichtgesetzes und somit durch den Besuch bestimmter in Österreich gelegener Schulen. Der bloße Hinweis auf den Zweck des § 13 SchPflG, die Erfüllung der Schulpflicht auch durch im Ausland gelegene Schulen zu ermöglichen, vermag nicht aufzuzeigen, weshalb dem Gesetzgeber des Schulpflichtgesetzes – der die behördliche Anordnung der Erfüllung der „Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG“ seit der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962, das mit dem Schulpflichtgesetz wiederverlautbart wurde, im Kern unverändert beibehalten hat – eine gegenteilige Regelungsabsicht zu unterstellen wäre. Bei der Norminterpretation ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der rechtskraftfähigen behördlichen Anordnung, wonach die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist, keine inhaltsleere oder überflüssige Regelung geschaffen hat (vgl. etwa VwGH 03.10.2024, Ro 2023/10/0032, m.w.N.).
3.1.3. Für die gegenständlichen Fälle bedeutet das:
Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).
Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anträge der Erstbeschwerdeführerin vom 19. Jänner 2026 für den Besuch der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers einer im Ausland gelegenen Schule im Schuljahr 2025/2026 zu Recht wegen res iudicata zurückgewiesen hat. Auf das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen ist daher nicht näher einzugehen.
Weiters ist festzuhalten, dass sich die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin und der am XXXX geborene Drittbeschwerdeführer unbestritten dauernd in Österreich aufhalten. Folglich sind sie gemäß den §§ 1 bis 3 SchPflG (nach wie vor) in Österreich schulpflichtig.
Unstrittig ist weiters, dass die Bescheide der belangten Behörde vom 11. Juli 2023 der Erstbeschwerdeführerin am 13. Juli 2023 zugestellt wurden und dagegen kein Rechtsmittel erhoben wurde. Die Bescheide der belangten Behörde vom 11. Juli 2023 sind daher rechtskräftig. Damit steht auch rechtskräftig fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer ihre Schulpflicht auf Dauer gemäß § 5 SchPflG zu erfüllen haben.
„Sache“ im Sinne des § 68 AVG in den gegenständlichen Verfahren ist die Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer ihre Schulpflicht auf Dauer i.S.d. § 5 SchPflG zu erfüllen haben und deshalb ein im Ausland gelegener Schulbesuch (bzw. die Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht i.S.d. Abschnitts C des Schulpflichtgesetzes) auch im Schuljahr 2025/2026 gesetzlich nicht mehr in Betracht kommt.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass eine derartige „Sperrwirkung“ im Schulpflichtgesetz nicht vorgesehen sei und auch keine Identität der Sache vorliege, weil den ursprünglichen Bescheiden vom 11. Juli 2023 die Untersagung des häuslichen Unterrichts zu Grunde gelegen sei und deshalb die Anordnung des Besuchs einer Schule gemäß § 5 SchPflG getroffen worden sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass bei einer bereits rechtskräftigen Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht i.S.d. § 5 SchPflG gerade nicht nochmals zu prüfen ist, ob die Schulpflicht stattdessen durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG erfüllt werden kann (vgl. wieder VwGH 03.10.2024, Ro 2023/10/0032).
Die Entscheidung, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer ihre Schulpflicht auf Dauer i.S.d. § 5 SchPflG zu erfüllen haben, war bereits „Sache“ der rechtskräftigen Bescheide der belangten Behörde vom 11. Juli 2023. Der gegenständliche Sachverhalt hat sich daher gegenüber jenem, der den Bescheiden vom 11. Juli 2023 zugrunde lag, nicht (maßgeblich) geändert.
Folglich liegt Identität der Sache vor.
Auch die Rechtslage hat sich inzwischen nicht (maßgeblich) geändert. Der den Bescheiden vom 11. Juli 2023 zugrunde liegende § 5 SchPflG wurde zuletzt mit 1. September 2019 durch BGBl. I Nr. 101/2018 geändert. Damit stand sowohl zum damaligen Entscheidungszeitpunkt als auch zum Entscheidungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bescheide dieselbe Fassung der maßgeblichen Rechtsnorm in Geltung.
Zusammengefasst steht einer neuerlichen Sachentscheidung durch die belangte Behörde die Rechtskraft der Bescheide vom 11. Juli 2023 entgegen.
Da über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden darf (ne bis in idem), hat die belangte Behörde die gegenständlichen Anträge zutreffend wegen res iudicata gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (vgl. wieder VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078).
Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen.
Aufgrund der gegenständlichen Sachentscheidungen ist ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung nicht erforderlich.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier res iudicata vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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