Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
L533 2298575-1•Bundesverwaltungsgericht L533 2298575-1
L533 2298575-1Bundesverwaltungsgericht01.04.2026
Abhängigkeitsverhältnis Aufenthaltsberechtigung Drohungen ersatzlose Teilbehebung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Verfolgung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsehe
L533 2298575-1/29EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024, Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2025 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (i.d.F. „BF“) ist Staatsangehörige der Türkei und stellte am 20.09.2023, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde die BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Rahmen dieser Befragung führte die BF aus, sie sei aus politischen Gründen ausgereist, weil sie Kurdin sei. Sie werden von der türkischen Gesellschaft schlecht behandelt und unterdrückt. Sie habe Angst vor einer Rückkehr, da sie bereits bedroht worden sei.
2. Am 15.07.2024 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“) zu ihren Ausreisegründen niederschriftlich einvernommen. Die BF brachte zum Fluchtgrund vor, dass sie zwei Jahre vor ihrer Ausreise von einem Mann namens „ XXXX “, ein Mafiaboss, bedroht worden sei, da sie am Telefon kurdisch gesprochen habe. Er habe sie beleidigt und geschlagen. Sie habe Angst gehabt ihre Familie davon in Kenntnis zu setzen, da sie die BF ansonsten mit dem Sohn ihres Onkels verheiratet hätten.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2024 wies das Bundesamt den Antrag der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden der BF nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.
4. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
5. Der für den 19.05.2025 anberaumten Verhandlung blieb die BF unentschuldigt fern und wurde die Verhandlung vertagt.
6. Am 23.07.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der BF eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der BF die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation, ihre privaten und persönlichen Angelegenheiten sowie ihre Integrationsbemühungen darzulegen.
Bereits mit der Ladung sowie am 26.08.2025 wurde der BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei übermittelt, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht.
7. Am 09.03.2026 wurde der Sohn XXXX geboren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist türkische Staatsangehörige, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist islamischen Glaubens. Die BF beherrscht die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau bzw. in Wort und Schrift, ihre Muttersprache ist Kurdisch. Ihre Identität steht fest.
Die BF stammt aus XXXX wo sie aufwuchs und bis zu ihrer Ausreise auch lebte. Sie besuchte sechs Jahre die Grundschule und arbeitete danach bis zu ihrer Ausreise im Familienbetrieb ihrer Eltern bzw. ihres Vaters. Sie war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Am 02.05.2024 heiratete sie den österreichischen Staatsbürger XXXX XXXX , geb. 11.02.1971 und ließ sich von diesem mit Beschluss zu 313 FAM 20/25 -9 des Bezirksgerichtes XXXX am 19.08.2025 rechtskräftig scheiden. Die BF hat am 09.03.2026 das Kind XXXX geboren, welches den Status des Asylberechtigten vom Vater XXXX , geb. am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, ableiten kann.
Die BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Dort leben insbesondere der Vater, eine ältere Schwester, zwei jüngere Schwestern sowie ein jüngerer Bruder. Diese leben allesamt in XXXX . Der Vater besitzt zwei Restaurants sowie einen Servicebetrieb in XXXX und ist Eigentümer eines Gebäudes mit mehreren Wohneinheiten. Die BF hat weitere Verwandte, welche in der Türkei verstreut leben. Die genannten Personen verfügen über Vermögen und (soweit persönlich erwerbsfähig und -tätig) über Einkommen. Die BF hat seit ihrer Ausreise Kontakt zu ihren Angehörigen bzw. zu ihrer Schwester in der Türkei.
Die BF leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, zudem ist die BF grundsätzlich arbeitsfähig. Die BF leidet an depressiven Episoden mit generalisierten und paroxysmalen Ängsten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in der Türkei nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr in die Türkei im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen würde. Die Behandlung dieser Krankheit ist in der Türkei problemlos möglich.
Die BF verließ die Türkei am im September 2023 und reiste auf dem Landweg illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen am 20.09.2023 rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 20.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither ununterbrochen hier aufhält. Einen anderen Aufenthaltstitel hat die BF nicht.
Die BF bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde, welche sie bis Oktober 2024 bezogen hat. Sie ist lediglich vom 27.03.2025 bis zum 21.05.2025 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis als Angestellte bei Bildungs- und Integrationsverein BIL in 1100 Wien gestanden.
Die BF besuchte in Österreich bisher keinen Deutschkurs und legte auch noch keine Deutschprüfungen ab. Sie verfügt über keine Deutschkenntnisse, eine Kommunikation mit der BF ist derzeit nicht möglich. Die BF absolvierte im Bundesgebiet auch keine sonstigen Ausbildungen. Weiters engagierte sich die BF im Bundesgebiet nicht ehrenamtlich und gehört auch keinem Verein an.
Die BF verfügt im Bundesgebiet über familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte in Form ihres Kindes XXXX und ihres Lebensgefährten XXXX und besteht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Kindes zur BF und ist daher eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Ansonsten besteht zu keiner Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. In den restlichen Mitgliedstaaten gibt es Verwandte der BF, wobei sie zu jenen weder Kontakt noch Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur aufweist. Maßgebliche freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet legte die BF im Verfahren selbst nicht dar und sind derartige auch nicht anderweitig zum Vorschein gekommen. Auch legte sie keine Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben vor, die maßgebliche soziale Bekanntschaften der BF im Bundesgebiet dokumentieren würden.
Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Nicht glaubhaft ist, dass die BF vorerst aufgrund einer behaupteten Vergewaltigung und anschließend auch wegen einer Zwangsverheiratung im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat von ihrer Familie gesucht und getötet werde.
Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die Familie der BF diese überall in der Türkei ausfindig machen könnte.
Die BF hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass sie vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Die BF ist im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt. Sie hat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund ihrer Asylantragstellung im Ausland oder ihres Aufenthaltes in Europa zu rechnen.
Die BF ist vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer individuellen oder pauschalen Gefährdung und/oder psychischen oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen und wird auch im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer diesbezüglich relevanten (Individual- oder Pauschal)Verfolgungsgefahr und/oder einer sonstigen realen Gefahr für Leib und/oder Leben unterliegen, wenn auch Beschimpfungen, Schikanen, subjektive Diskriminierungserfahrungen oder mangelnde Wertschätzung der BF in Bereichen des real-gesellschaftlichen Zusammenlebens mit (Teilen) der türkischen Zivilbevölkerung, etwa beim Verwenden der kurdischen Sprache oder im Erwerbsleben, als glaubhaft angenommen werden können.
Die Gefahr einer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung der BF aufgrund sonstiger Gründe liegt gegenständlich nicht vor.
Der BF droht im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei.
Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der BF. Ferner wurden amtswegig Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJWEB und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich beigeschafft.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergaben sich aus ihren in diesen Punkten einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der BF vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Da die BF im gegenständlichen Verfahren durchwegs gleichlautend zu Protokoll gab, Staatsangehörige der Türkei, der Volksgruppe der Kurden und der islamischen Glaubensgemeinschaft angehörig zu sein, waren die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen.
Die Identität der BF konnte bereits vom Bundesamt aufgrund der erfolgten Vorlage eines nationalen Identitätsdokumentes in Form einer türkischen ID-Karte festgestellt werden.
Bezüglich des Reisepasses und dem Zielstaat traten bereits erhebliche Diskrepanzen in den Aussagen der BF auf. So gab die BF in der Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden an, dass sie mit einem Reisepass ausgereist sei und dieser in einer Pause im LKW während der Schleppung abgenommen worden sei. Vor dem Bundesamt jedoch gab sie an, dass sie den Reisepass nicht mitgenommen habe (AS 103). Erneut in der mündlichen Beschwerdeverhandlung befragt, wo sich ihr Reisepass befinde, gab sie an, dass die Schlepper den Reisepass abgenommen hätten. Eine Abnahme der Reisepässe auf dem Fluchtweg per se ist grundsätzlich eine logisch nachvollziehbare Erklärung. Jedoch verwundert es, dass die BF in Österreich ohne Reisepass die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger hat eingehen können, ohne einen Reisepass vor dem Standesamt vorzulegen und ist die Aussage der BF, dass sie gegenwärtig keinen Reisepass besitzt, daher als Schutzbehauptung vor einer drohenden Abschiebung zu sehen.
Die Feststellungen zur Geburt und zu dem Vater des Kindes gehen aus den vorgelegten Unterlagen vom 27.03.2026 hierzu hervor (OZ 28). Demnach ist das Kind XXXX am 09.03.2026 geboren worden. Als Vater wird in der Geburtsurkunde bzw. in der Vaterschaftsanerkennungsurkunde Herr XXXX , geb. am XXXX , StA Syrien, festgestellt. Herr XXXX hat laut aktuellem Auszug aus dem IZR den Status eines Asylberechtigten in Österreich und kann sich der Sohn daher den Status des Asylberechtigten gem. § 34 AsylG ableiten. Eine Trennung des neugeborenen Kindes von der Kindesmutter ist nicht zulässig.
Die Feststellungen zum persönlichen Lebenswandel, zur Schulbildung und den beruflichen Betätigungen der BF in ihrem Herkunftsstaat ergaben sich aus den diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt. Auch in diesem Punkt traten bereits erhebliche Diskrepanzen bezüglich ihrer Schulbildung in ihren jeweiligen Aussagen auf. So gab die BF in der Einvernahme vor dem BFA an, dass sie eine sechsjährige Grundschulausbildung absolviert habe (AS 168). Auch sei sie in der Schule ausgegrenzt worden als Kurdin, sogar von den Lehrern. Daher habe sie nicht mehr die Schule besuchen wollen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen gab sie an, dass sie in der Türkei vier Jahre Lyzeum in XXXX und zwei Jahre das Studium der Buchhaltung an der Universität, ebenfalls in XXXX abgeschlossen habe. Auf Nachfrage, warum sie diese Angaben nicht bereits beim Bundesamt erwähnte vermeinte die BF, dass diese Unterlagen nicht mehr im e-Devlet zu finden wären und sie nicht als Lügnerin dastehen habe wollen. Ihr Vater habe einen „langen Arm“ und habe ihre Unterlagen bezüglich Ausbildung sowie ihres Eigentums löschen lassen. Es ist für die erkennende Richterin nicht ersichtlich, warum die BF nicht bereits zuvor einen Abschluss in Buchhaltung an der Universität XXXX erwähnt hat, da sie bereits zuvor die Gelegenheit hatte, die Familienverhältnisse bzw. Lebensumstände in der Türkei vor dem Bundesamt zu erklären. Diese Angaben in der Beschwerdeverhandlung wirken nachgeschoben und als erhebliche Dramatisierung von Einflüssen, die der Vater in der Türkei habe. Auf Nachfrage des Bundesamtes, warum ihre Familie es schaffen könne, sie in der ganzen Türkei zu finden, gab die BF an, dass viele Leute ihren Vater kennen würden und sie hätten überall Verwandte. Außerdem könne man vieles über das System abfragen (AS 163). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung steigert sie dieses Vorbringen erneut dahingehend, dass ihr Vater bzw. ihre Familie die Löschung veranlasst häten. Er habe überall hin einen langen Arm, für ihn sei es ein leichtes mit einem Klick sie als Person löschen zu lassen. Es sei so, dass er sogar Männer im Parlament in Ankara habe, sie wären eine große Familie wo überall Leute sitzen würden (VHS S. 8). Dies ist nicht in Einklang zu bringen mit der Aussage, dass ihr Vater ein verantwortungsloser Mensch sei, der sich kaum um die Kinder kümmere (AS 162). Aufgrund der unglaubwürdigen Steigerungen des Fluchtvorbringens in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche auch unten noch näher beschrieben werden, konnte lediglich die sechsjährige Grundschulausbildung den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Dass ihr Wohnsitz in der Türkei zuletzt durchgehend in XXXX verortet war, war nach den diesbezüglich kongruenten Ausführungen der BF im Rahmen ihrer Angaben im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, unstrittig.
Der Gesundheitszustand wurde auf Basis des in Vorlage gebrachten stationären Arztbriefes vom 25.07.2024 festgestellt. Die BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.07.2025 an, gesund und arbeitsfähig zu sein (VHS, S. 6). Jedoch gab sie auf die Frage nach einer gesundheitlichen Beeinträchtigung an, dass sie in Salzburg aufgrund von psychischen Problemen eine Woche lang stationär im Krankenhaus gewesen sei und weil es dort keine Dolmetscher gegeben habe, habe sie nicht länger dortbleiben wollen. Sie habe dann selbstständig im September oder Oktober die Medikamenteneinnahme abgebrochen. Seitdem sie die Medikamente abgebrochen habe, seien die Panikattacken nicht mehr so oft vorgefallen. Im stationären Arztbrief vom 25.07.2024 wird als Diagnose eine „Depressive Episode mit generalisierten und paroxysmalen Ängsten“ festgestellt. Aktuelle Befunde legte die BF nicht vor. Zudem ist im Arztbrief erwähnt, dass die BF, entgegen ihren Angaben, trotz mehrmaligen Angeboten durch die Ärzte eine Person als Dolmetscher heranzuziehen, diese Leistungen abgelehnt hat. Im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes wäre davon auszugehen, dass die BF unter Beachtung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen erstattet hätte. Aus den Angaben der BF lässt sich zum konkreten Entscheidungszeitpunkt keine dringende Behandlungsbedürftigkeit in Österreich erschließen. Es konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die BF an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in der Türkei nicht behandelbar ist. Die Behandlung von psychischem Problem ist in der Türkei problemlos behandelbar und ist ihr im Bedarfsfall die Wiederaufnahme einer Behandlung in der Türkei möglich, so wie die Behandlung bereits seit mehreren Jahren vor ihrer Ausreise für die BF möglich war.
Die Feststellungen zu den Reisebewegungen der BF beruhten auf den diesbezüglich plausiblen und gleichbleibenden Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren sowie den vom erkennenden Gericht eingeholten Auszügen aus dem IZR.
Die getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Österreich, ihren Aktivitäten und Integrationsbemühungen, gründeten sich auf den bezughabenden Darlegungen der BF in den Verfahren vor dem BFA und dem BVwG, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegenstanden. Ferner wurden amtswegig Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJWEB und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich beigeschafft, denen keine gegenteiligen Beweisergebnisse entnommen werden konnten. Zweifel an den diesbezüglichen Angaben der BF bestanden daher prinzipiell nicht. Die BF hat keinen Deutschkurs in Österreich absolviert und legte kein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung vor. Die fehlenden grundlegenden Deutschkenntnisse der BF basieren auf der persönlichen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo eine Verständigung in deutscher Sprache mit dieser nicht möglich war (VHS, S. 7 f.). Dass die BF im Bundesgebiet über keinen maßgeblichen Freundes- und/oder Bekanntenkreis verfügt, wurde einerseits aufgrund dessen, dass sie derartige Kontakte konkretisiert im Verfahren (beispielsweise durch Namenswiedergabe oder die Vorlage von entsprechenden Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben) nicht ausgeführt hat, festgestellt, andererseits aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der BF im österreichischen Bundesgebiet, welche die Begründung intensiver persönlicher Kontakte zu Österreichern kontraindizierte, angenommen. Dass die BF Familienangehörige im Bundesgebiet und Verwandte in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat, konnte aufgrund der Angaben der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie durch die vorgelegten Unterlagen zur Geburt des Kind erhoben werden. Dass die BF zu diesen eine Beziehungsintensität in der Dimension eines Art. 8 EMRK entsprechenden Familienlebens unterhält, war aufgrund der Geburt des Kindes festzustellen. Die Mitgliedschaft in Vereinen oder erbrachte gemeinnützige Leistungen wurden von der BF nicht behauptet.
Dass die BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, geht aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich hervor.
2.3. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
2.3.1. Die BF brauchte erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, sie sei von einem Mann namens „ XXXX “ vergewaltigt worden zwei Monate vor ihrer Ausreise. Ihrer Familie habe sie hiervon nichts erzählen können, da sie sie sofort umgebracht hätten. Sie sei auch mehrmals innerhalb der Türkei in verschiedene Orte geflüchtet, sei aber überall gefunden worden von ihrer Familie. Es sei mittlerweile eine Ehrensache.
Das BVwG verkennt prinzipiell nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/2012). Ferner mögen auch Bedenken gegen eine unreflektierte Übernahme von Beweisergebnissen (vgl. z. B. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN) bestehen. Ein allgemeines Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das BVwG dürfen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nämlich durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Selbst etwaige Mängel in der Niederschrift der Erstbefragung führen per se nicht dazu, dass eine Verwertung des übrigen in der Niederschrift der Erstbefragung protokollierten Fluchtvorbringens als schlechthin unzulässig anzusehen wäre (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322). Gemäß § 19 Abs 1 AsylG ist es weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen. Es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch einer in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 12.08.2019, Ra 2019/20/0366 mwN).
Das BVwG verkennt auch nicht, dass sich die Erstbefragung der BF nicht in erster Linie auf ihre Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Es wäre jedoch – auch mit Blick auf das Wesen der Erstbefragung – zu erwarten gewesen, dass der BF zumindest andeutungsweise die angeblichen schweren familiären Bedrohungen mit dem Tode, wenn auch nur kursorisch, vorgebracht hätte. Die BF erwähnte dies gegenüber der Polizei jedoch mit keinem Wort, sondern tätigte lediglich Ausführungen hinsichtlich einer gesellschaftlichen Nichtakzeptanz der Kurden und politischen Drohungen aufgrund dessen. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen oder sie im Falle seiner Rückkehr mit Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte die BF.
Dass sie es sohin gänzlich unterlassen hat, die im späteren Verfahren zentral behaupteten Fluchtgründe vor ihrer Familie gegenüber der Polizei darzulegen, wohingegen sie diese im fortgesetzten Verfahren erst gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zum Schwerpunkt ihres Fluchtvorbringens erhob, legt nur den Schluss nahe, dass das später erstattete Vorbringen nachgeschoben wurde und nicht den Tatsachen entspricht. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des BVwG zu erwarten, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Ereignisse und gegen ihn gerichteten Maßnahmen im Herkunftsstaat zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung ihrer persönlichen Fluchtmotive, bei der Erstbefragung einerseits und der Einvernahme vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht andererseits entkräftet die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu den ausreisekausalen Ereignissen (Zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168.).
Die BF gab erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass ein Mann namens XXXX sie beleidigt und geschlagen hätte aufgrund eines Telefongespräches, welches die BF auf Kurdisch geführt habe. Weil sie vor diesem Mann Angst habe und es ihrer Familie nicht erzählen könne, sei sie geflüchtet. Wenn sie es ihrer Familie gesagt hätte, hätten sie sie gezwungen, den Sohn ihres Onkels zu heiraten. Näher vom Bundesamt befragt, ob die Zwangsehe bereits angekündigt worden sei, antwortet sie abweichend, dass es eine Person gewesen wäre, die sie als Bruder gesehen habe, das hätte sie nicht geschafft. Nochmal befragt, wie man sich das vorstellen könne vermeinte sie, dass ein paar Leute gekommen wären um um ihre Hand anzuhalten und sie habe vier Jahre lang einen Freund gehabt, den der Vater nicht akzeptiert habe. Der Vater habe gesagt, dass sie entweder ihren Cousin heiraten solle oder gar nicht heiraten dürfe (AS 95). Befragt, seit wann denn das Thema Zwangsehe in der Familie angesprochen worden ist antwortet die BF erneut abweichend, dass eine Woche nach dem Tod ihrer Mutter vergangen sei und schon habe ihre Großmutter väterlicherseits davon gesprochen, dass ihr Vater erneut heiraten wolle.
Somit wird ersichtlich, dass laut der Aussage der BF eine unmittelbar drohende Zwangsverheiratung nicht im Raum hat stehen können, da der Vater ihr laut ihren Angaben gesagt hätte, entweder sie heirate den Cousin, oder sie könne gar niemanden heiraten.
Auch hat die BF zunächst im Zusammenhang mit der drohenden Zwangsverheiratung angegeben, dass sie zu dieser Zeit 3-mal einen Selbstmordversuch unternommen habe (AS 95). Näher befragt, ob sie aufgrund dessen in psychischer Behandlung gewesen sei gab sie an, dass sie in Behandlung sei, seit sie ihre Schwester sterben gesehen habe. Auch gibt die BF an, dass sie bereits seit 12 Jahren unter Panikattacken und Depressionen leide (AS 81). Somit zeigt sich, dass die BF in Zusammenhang mit familiären Vorkommnissen wie den Tod ihrer Mutter sowie ihrer Schwester in Behandlung stand und nicht wegen einer drohenden Zwangsverheiratung, wie sie ursprünglich geltend machen wollte.
2.3.2.1. Zunächst schilderte sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erneut, dass ihre Familie sie sofort zwangsverheiratet hätte, wenn sie von XXXX und seinen Drohungen gewusst hätten. Jedoch steigerte sie ihr Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung zudem, indem sie schilderte, dass der XXXX sie zwei Monate vor ihrer Ausreise vergewaltigt habe und sie dies ihrer Familie nicht habe erzählen können, da sie die BF sofort umgebracht hätten. Auf die Frage, ob sie bereits Todesdrohungen erhalten habe, antwortete die BF, dass die Familie, falls sie vom Vorfall erfahren hätten, ihr nicht gedroht hätten, sondern sie sofort umgebracht hätten. Etwaige Drohungen oder Nachrichten der Familie brachte die BF weder vor, noch konnte sie etwaige Bedrohungen belegen. Somit handelt es sich nur um eine vermutete Todesdrohung, die angeblich durch ihre Familie sofort vollzogen werden würde. Dass die BF nunmehr eine derartige Steigerung ihres Vorbringens erstattet, kann nicht nachvollziehbar erklärt werden, außer damit, dass die BF aus asyltaktischen Gründen eine Lebensbedrohung durch die Familie als fluchtkausales Ereignis konstruiert hat, um ihre Aussichten für eine Zuerkennung eines Asylstatus zu verbessern. Es ist keinesfalls nachvollziehbar, warum sie in der Erstbefragung gar keine Bedrohungen durch ihre Familie geltend macht, dann vor dem Bundesamt ihre Aussagen steigert mit einer drohenden Zwangsverheiratung und nach dem negativen Bescheid des BFA nunmehr noch mal erheblich steigert indem sie eine Vergewaltigung schildert, die, wie sie nur vermutet, zum Tode durch ihre Familie führen würde, wenn diese davon erfahren würden.
Diese Schilderungen der BF können auch aus folgenden Erwägungen nicht nachvollzogen werden: So gibt die BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wie oben erwähnt an, dass ihr Vater eine Löschung von Unterlagen im e-Devlet veranlasst hätte und dass die Familie sie, wenn sie von der Vergewaltigung erfahren hätten, sie sofort umgebracht hätten. Sie gab auch an, dass sie, nachdem der Vater die Zwangsheirat nunmehr mit „so bald wie möglich“ beschrieben hätte, sie Angst bekommen habe und aus der Wohnung nach XXXX gefahren sei und dort 24 Tage lang gewohnt habe. Danach sei sie nach XXXX , XXXX und XXXX geflüchtet, nachdem ihre Schwägerin sie angerufen hätte, dass die Familie sie gefunden habe. Sie gab zu einer Rückkehrbefürchtung an, dass es mittlerweile eine Ehrensache sei und sie sofort bei einer Rückkehr von der Familie umgebracht werde. Vor dem Bundesamt jedoch gab die BF an, dass sie aufgrund der Drohungen des XXXX geflüchtet sei und binnen einem Monat drei Orte gewechselt habe. Von einer bald stattfindenden Heirat mit ihrem Cousin war damals keine Rede, sondern sei sie vor dem drohenden Mafiaboss geflüchtet.
Vor dem Bundesamt befragt, wann diese Vorfälle stattgefunden hätten, gab sie an, dass XXXX sie etwa zwei Jahre vor ihrer Ausreise bedroht hätte und danach immer wieder bedroht habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch gab sie plötzlich an, dass der fluchtauslösende Moment mit XXXX sich nunmehr doch lediglich zwei Monate vor ihrer Ausreise ereignet hätte. Somit ist die Flucht vor XXXX im Zuge der Befragung vor dem Bundesamt im Zusammenhang mit dem Vorfall zwei Jahre vor der Ausreise ebenfalls nicht in Einklang zu bringen, da sie zwei Jahre lang bedroht worden sei und dann einen Monat vor ihrer Ausreise beschlossen habe, zu flüchten.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Tatsache, dass die BF jeweils zu Verwandten „geflüchtet“ wäre (VHS S. 13). Wenn eine Flucht vor der Familie für sie tatsächlich nötig gewesen wäre, so ist es nicht denklogisch, dass sie zu Familienmitgliedern flüchtet und dann nicht vom Vater oder der engeren Familie gefunden wird und dabei noch von anderen Familienmitgliedern kontaktiert werde, sie sei „gefunden“ worden, obwohl keine Person sie tatsächlich physisch aufgefunden habe. Dass der Vater viele Kontakte und einen „langen Arm“ bis zum Parlament habe, kann mit ihrer Flucht jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt werden.
Bezüglich den vorgelegten Bildaufnahmen, die blaue Flecken am Körper der BF zeigen sollen kann ausgeführt werden, dass die BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgefordert wurde, diesbezüglich die Aufnahmen samt einem Zeitstempel vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die BF nicht nachgekommen. Die Aufnahmen waren jedenfalls nicht geeignet eine Bedrohung oder eine tatsächliche Vergewaltigung durch XXXX zu beweisen, da die Aufnahmen nicht zeitlich nachvollziehbar waren. Zudem gab die BF vor dem Bundesamt an, dass der Vorfall nicht nur zwei Jahre vor der Ausreise sich zugetragen hätte, vielmehr habe sie zu jenem Zeitpunkt einen Freund gehabt, welchem sie die Fotos übermittelt habe (AS 93). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch gab sie an, dass sie gemeinsam mit ihrer Freundin, die sie nach dem Vorfall aufgesucht habe, geschworen hätten, dieses Geheimnis bis zu ihrem Tode zu hüten (VHS S. 12). Die Freundin habe die Fotos aufgenommen.
Die obigen Aussagen der BF sind zusammenfassend nicht nur widersprüchlich sondern auch als unglaubwürdig zu qualifizieren. Eine drohende Zwangsverheiratung durch ihre Familie oder eine Bedrohungslage für Leib und Leben für die BF durch ihre Familie konnte daher nicht festgestellt werden. Auch konnte eine tatsächliche Bedrohung oder Vergewaltigung durch den XXXX nicht festgestellt werden.
2.3.3. Zur Heirat und Scheidung in Österreich
Weitere Gründe für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. der Unglaubwürdigkeit als Person der BF liegen in den Aussagen betreffend ihre Heirat in Österreich und ihres Zielstaates nach ihrer Flucht. So gab die BF in der Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden zur Frage, ob sie ein bestimmtes Reiseziel habe an, dass dies Österreich sei, weil ihr Freund in Österreich lebe und sie bei ihm bleiben möchte. Vor dem Bundesamt gab sie jedoch zur selben Frage an, dass sie kein bestimmtes Reiseziel gehabt habe, sie sei lediglich in Österreich erwischt worden. Zur Frage, ob sie Angehörige in Österreich habe gab sie an, nein, jedoch hätte sie einen Freund aus den sozialen Medien gehabt, der lebe in Wien. Der zuvor erwähnte Freund, aufgrund dessen sie nach Österreich eingereist sei ist nunmehr lediglich ein Freund aus den sozialen Medien geworden, der in Wien lebe.
Dass die BF den Freund aus den sozialen Medien in fortgesetzten Verfahren nicht mehr als Grund für die Einreise erwähnt, lässt sich als Schlussfolgerung mit der Heirat, die die BF mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX einging, erklären. Ob der Freund aus den sozialen Medien eine andere Person darstellt, als Herr XXXX , ist für das erkennende Gericht nicht feststellbar. Die BF ist am 02.05.2024 eine Ehe eingegangen, und gibt vor dem Bundesamt an, dass sie den Ex-Gatten am 21.10.2023 kennengelernt habe, somit einen Monat nach ihrer Ankunft in Österreich. Die Fragen des Bundesamtes zu ihrem damaligen Gatten konnte die BF nicht glaubhaft beantworten. So konnte sie weder den Namen des Restaurants benennen, wo Herr XXXX beschäftigt war, noch welche Orte die beiden vor der Ehe besichtigt haben oder sicher sein Geburtsdatum benennen. Demnach hat die erkennende Richterin den Eindruck gewonnen, dass die BF den Ex-Gatten vielmehr aufgrund eines eventuellen Aufenthaltsrechts geheiratet hat und nicht aufgrund einer tiefen emotionalen Verbundenheit unter Eheleuten. Die Scheidung erfolgte mit 19.08.2025.
2.3.4. Zum Verhältnis mit ihrer Familie bzw. Vater
Die BF hat unter anderem in ihrer Aussage vor dem Bundesamt ihren Vater als verantwortungslos bezeichnet. Auf die Frage, ob der Vater oder ihre Geschwister Probleme in der Türkei habe gab sie an, dass seitdem ihre Mutter verstorben sei, sie komplett zerstreut gewesen wären. Ebenfalls gab sie jedoch an, dass es der Familie finanziell sehr gut gehe aufgrund der zwei Restaurants und einer Servicefirma im Besitz des Vaters. Als ihre Mutter verstorben sei, hätten sie große Probleme gehabt, der Vater habe keine Verantwortung über die Kinder gehabt und er habe die BF verheiraten wollen. Jedoch gab sie gleichzeitig auch an, dass alle unverheirateten Geschwister in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen, die allesamt im Eigentum des Vaters stehen würden, gewohnt hätten. Somit wurden die ledigen Kinder nicht nur finanziell vom Vater unterstützt, sie bekamen sogar Wohnungen im Gebäude des Vaters, wo dieser ebenfalls wohnte. Zudem hat die BF bis zu ihrer Ausreise in der Firma bzw. den Restaurants ihres Vaters durchgehend einer Beschäftigung nachgehen können. So gab sie an, dass sie sich hauptsächlich um das Restaurant mit mehreren Mitarbeitern kümmerte. Der Vater und die Brüder hätten sich um die Firma gekümmert (AS 105; VHS S. 6). Dass der Vater verantwortungslos oder die Familie komplett zerstreut gewesen wäre, kommt aus diesen Darstellungen keineswegs nicht hervor.
2.3.4. Ungeachtet dessen, dass das gesamte Vorbringen der BF von Widersprüchen geprägt ist und daher nicht als glaubhaft erachtet werden kann, bestätigte die BF letztlich, dass sie nach ihrem Auszug in ihrem Elternhaus keiner körperlichen Gewalt ausgesetzt gewesen sei, außer im Jahr 2014 nach dem Tod ihrer Mutter (AS 101). Dem erkennenden Gericht erschließt sich auch nicht, weshalb die Familie der BF trotz ausreichend Gelegenheit, ihre Drohungen zur Zwangsverheiratung nicht umgesetzt hat, obwohl die Familie dies laut Angaben der BF zumindest über Jahre hinweg geplant haben soll. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die BF jederzeit in der Lage gewesen wäre, den Schutz des türkischen Staates in Anspruch zu nehmen, wenn sie tatsächlich von einem Mafiaboss bedroht worden wäre oder ihre Familie ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen hätten.
Auch konnte in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, dass ihre Familie sie überall in der Türkei finden könnte. Zumal ihre Angaben nicht glaubhaft sind, wird seitens des erkennenden Gerichts nicht davon ausgegangen, dass die BF einer Verfolgung durch ihre Familie ausgesetzt ist. Dennoch sei erwähnt, dass es sich bei ihrer Familie um keine besonders einflussreichen Persönlichkeiten handelt, die in der Türkei politisch oder sonst wie stark vernetzt sind, was es ihnen ermöglich würde, die BF im gesamten Bundesgebiet ausfindig zu machen. Die BF selbst gab an, dass ihr Vater sowie ihr Bruder im Gastgewerbe tätig sind. Erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab sie an, die Familie hätte einen „langen Arm“ bei den Behörden und sogar im Parlament. Diese völlig unsubstantiierte Behauptung wirft die BF in den Raum, ohne die Behauptungen durch irgendwelche näheren Angaben oder Beweismittel zu bescheinigen und wird diese Aussage lediglich als Schutzbehauptung gewertet.
Die erkennende Richterin verkennt nicht die schwierige Lage der Frauen in der Türkei. Auch ist es glaubhaft, dass die BF vor ihrer Flucht familiärer Gewalt ausgesetzt war im Jahr 2014. Im Licht der obigen Darstellungen jedoch, war eine Bedrohung von Leib und Leben ausgehend von ihrer Familie jedoch nicht glaubhaft. Dennoch bleibt festzuhalten, dass den aktuellen Länderberichten keine fehlende staatliche Schutzfähig- bzw. Schutzwilligkeit abzuleiten ist:
Den Länderberichten zufolge bestehen übereinstimmend zwar in Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen weiter große Defizite, dennoch wurde im Jahr 2012 die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt ratifiziert. Zwar trat die Türkei im Jahr 2021 aus der Istanbul-Konvention aus, das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284) aus dem Jahr 2012 übernahm allerdings viele Aspekte der Istanbul-Konvention in das innerstaatliche Recht und bleibt trotz des Austritts der Türkei aus der Konvention in Kraft. Darüber hinaus ist die Türkei an andere internationale Menschenrechtsvorschriften gebunden, die sie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichten.
Das Gesetz verpflichtet die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Es schreibt auch staatliche Dienstleistungen wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für Überlebende vor und sieht vor, dass Familiengerichte Sanktionen gegen die Täter verhängen können (USDOS 22.4.2024, S. 63). Laut Generaldirektion für die Stellung der Frau des türkischen Ministeriums für Familie, Arbeit und soziale Dienste gibt es verschiedene öffentliche Einrichtungen, die dem Schutze der Frauen dienen. Exemplarisch, nebst den Einrichtungen der Polizei, Gendarmarie, den Hospitälern usw., sind insbesondere folgende zu nennen: Die Zentren für Gewaltprävention und –überwachung (Violence Prevention and Monitoring Centres - VPMCs/ Şiddet Önleme ve İzleme Merkezleri - ŞÖNİM) bieten im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen psychosoziale, rechtliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Unterstützung, Bildungs- und Berufsberatung sowie Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für Gewaltopfer an. Im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 erbringen die VPMC bzw. ŞÖNİM derzeit Dienstleistungen in 81 Provinzen. So nicht vorhanden, übernehmen andere Einrichtungen, wie beispielsweise die Provinzdirektionen des Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, die Rolle der ŞÖNİM. In den Großstädten wurden Ermittlungsbüros für häusliche Gewalt (Juli 2023 gab es 225 solcher Büros) eingerichtet, die den Staatsanwaltschaften unterstellt sind. Zu den Aufgaben dieser Büros gehören die Überwachung der Ermittlungen bei Verbrechen gegen Frauen und der Abschluss dieser Ermittlungen, die Durchführung der Aufgaben und Verfahren nach dem Gesetz Nr. 6284 sowie die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Präventions- und Schutzmaßnahmen. Gewaltopfer können sich an das Familiengericht wenden, indem sie einen Antrag auf Inanspruchnahme des Gesetzes einreichen. Mit dem Beschluss des Rates der Richter und Staatsanwälte vom 27.12.2019 wurden aus den Familiengerichten spezialisierte Gerichte gemacht, um die Effizienz und Wirksamkeit der Gerichte zu gewährleisten und dringende Entscheidungen zu treffen. Mit Stand Juli 2023 gab es 406 solcher Gerichte. Schlussendlich bieten die 83 Frauenberatungsstellen der Anwaltskammern kostenlose Beratungsdienste für diejenigen an, die nicht genügend Informationen haben, wo und wann sie Rechtsmittel einlegen können. In den Beratungszentren dieser Organisationen erhalten Frauen rechtliche und psychologische Beratung und können bei Bedarf in Schutzhäusern untergebracht werden (MFLSS/GDSW 7.2023, S. 99-104).
Zwar lässt sich den Länderfeststellungen entnehmen, dass Gewalt gegen Frauen in der Türkei ein hochaktuelles Thema bleibt und laut Berichten von Frauenrechtsorganisationen 2022 mindestens 334 Frauenmorde sowie 245 "verdächtige" Todesfälle von Frauen stattgefunden haben, in Teilen der Bevölkerung findet jedoch eine wachsende Sensibilisierung statt. Laut einem Bericht, der am 23.11.2023 von der Nachrichtenagentur Bianet veröffentlicht wurde, sind zwischen dem 1.1. und 21.11.2023 mindestens 288 in der Türkei Opfer von Femiziden geworden. Dass diese Morde jedoch gänzlich ungeahndet bleiben, lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen. So wurde am 27.5.2022 das Gesetz Nr. 7406, welches u.a. Änderungen des türkischen Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (StPO) vornimmt, im Amtsblatt veröffentlicht. Dieses Änderungsgesetz macht die vorsätzliche Tötung einer Person zu einem erschwerenden Delikt, wenn das Opfer eine Frau ist. Durch die Gesetzesänderung wird die vorsätzliche Tötung einer Frau nun mit einer verschärften lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet. Das Änderungsgesetz führt auch erhöhte Mindeststrafen für die Straftatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung (Art. 86 StGB), der Peinigung (vorsätzliche Zufügung von Schmerzen und Leiden an einer Person, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist, Art. 96), Folter (folterähnliche Handlungen von Amtsträgern und ihren Gehilfen, Art. 94) und die Drohung, das Leben oder die körperliche oder sexuelle Unversehrtheit zu verletzen (Art. 106), wenn das Opfer eine Frau ist.
Zudem sehen sich auch europäische Staaten mit der Thematik von häuslicher Gewalt bzw. Gewalt gegen Frauen konfrontiert. So lag die Zahl von Frauenmorden in Österreich im Jahr 2022 bei 39, im Jahr 2023 bei 42 (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/981564/ umfrage/angezeigte-morde-in-oesterreich/, abgerufen am 06.12.2024), wobei es hier zu Bedenken gilt, dass die österreichische Bevölkerungszahl lediglich ungefähr ein Zehntel von jener der Türkei ausmacht. In Österreich ist jede dritte Frau von körperlicher und/oder sexueller Gewalt innerhalb oder außerhalb von intimen Beziehungen (erlebt ab dem Alter von 15 Jahren) betroffen – laut Statistik sind es nahezu 35% der weiblichen Bevölkerung (https://www.aoef.at/index.php/zahlen-und-daten, abgerufen am 06.12.204). In einem – bemessen an der Bevölkerungsanzahl – etwa gleich großen Land wie der Türkei, nämlich der Bundesrepublik Deutschland, lag die Zahl der versuchten Femizide im Jahr 2023 bei 938, wovon 360 tödlich endeten (https://unwomen.de/gewalt-gegen-frauen-in-deutschland/#:~:text=Fast%20jeden%20Tag%20findet%20in,Gewalt%20gegen%20Frauen%20und%20M%C3%A4dchen., abgerufen am 06.12.2024). Die soeben zitierten Statistiken zeigen somit ganz deutlich, dass Gewalt gegen Frauen bzw. Femizide kein Problem ist, das ausschließlich in der Türkei vorherrscht, sondern weltweit für Handlungsbedarf sorgt.
In den Länderfeststellungen werden auch Hinweise des niederländischen Außenministeriums angeführt, wonach Polizeibeamte mitunter den Frauen davon abgeraten, häusliche Gewalt anzuzeigen und sie stattdessen ermutigten, sich mit dem Täter zu versöhnen. Außerdem wären Kontaktverbote, die von Familiengerichten oder Polizeibeamten verhängt wurden, nicht immer durchgesetzt worden oder Kontaktverbote zwar für maximal sechs Monate verhängt, jedoch nicht automatisch verlängert, sodass die Frauen wiederholt ein bürokratisches Verfahren durchlaufen mussten, um dieselbe Schutzmaßnahme erneut erwirken zu können. Auch habe es Verzögerungen bei der Verhängung von Kontaktverboten gegeben, oder diesbezügliche Aufforderungen seien einfach nicht befolgt worden. Nicht nur würden die Gerichte häufig Verwarnungen für viel zu kurze Zeiträume ausstellen, sondern die Behörden würden es auch verabsäumen, wirksame Risikobewertungen vorzunehmen oder die Wirksamkeit der Anordnungen zu überwachen, sodass Überlebende häuslicher Gewalt der Gefahr fortgesetzter - und manchmal tödlicher - Gewalt ausgesetzt seien. In den schwerwiegendsten Fällen seien Frauen ermordet worden, obwohl den Behörden die Gefahr, der sie ausgesetzt waren, bekannt gewesen seien und den Tätern förmliche Vorbeugeanordnungen zugestellt worden wären.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auch der österreichische Rechtsstaat mit einer ähnlichen Problematiken zu kämpfen hat. So kritisierte der Rechnungshof in seinem Prüfbericht vom 25.08.2023, dass es in Österreich keine langfristig angelegte, gesamthafte Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt gebe (https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/news/news/news_3/Gewalt-_und_Opferschutz_fuer_Frauen.html, abgerufen am 06.12.2024). Der Bericht der Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO-Bericht) vom 27.09.2017 kritisiert die Verharmlosung von Gewalt durch die österreichische Justiz: "Verurteilungsraten sind für alle Formen von Gewalt gegen Frauen niedrig - (..). In Fällen häuslicher Gewalt und Stalking nutzen österreichische Strafverfolgungsbehörden häufig das Instrument der diversionellen Maßnahmen. Dies bedeutet, dass Maßnahmen wie Tatausgleich (wenn das Opfer zustimmt) oder Anti-Gewalt-Training angeordnet werden, und zwar anstelle einer strafrechtlichen Verurteilung, nicht zusätzlich zu einer solchen. Der vorliegende Bericht erörtert weitere Gründe dafür, dass Täter häuslicher Gewalt oder anderer Formen von Gewalt gegen Frauen nur selten strafrechtlich Verantwortung übernehmen müssen. Hierzu gehören Probleme bei polizeilichen Ermittlungen sowie der Beweiserhebung im Ermittlungsverfahren. Obwohl das hochentwickelte System von polizeilichen Betretungsverboten und gerichtlichen einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt stark dazu beiträgt, Frauen vor Gewalt zu schützen, verstellt es den Blick auf eine mangelnde Strafverfolgung von Fällen häuslicher Gewalt" (https://www.gewaltinfo.at/themen/gewalt-an-frauen/femizide-und-gewalt-gegen-frauen-in-oesterreich.html, abgerufen am 06.12.2024). Maßnahmen der österreichischen Behörden seien grundsätzlich lobenswert, würden jedoch oft an der Umsetzung scheitern. Ob einer Frau geholfen werde, hänge oft vom guten Willen eines einzelnen Beamten ab. Viele Frauen die bei der Frauenhelpline anrufen, würden einen Anruf bei der Polizei ablehnen, weil sie in der Vergangenheit herablassend behandelt oder nicht ernstgenommen wurden. Außerdem hätten viele Angst vor der Polizei, weil sie nicht sicher seien, ob es wirklich zu einem Betretungsverbot gegen den Mann komme oder sie selber vielleicht sogar weggewiesen werden (https://kurier.at/chronik/oesterreich/haeusliche-gewalt-polizei-spricht-taeglich-40-betretungsverbote-aus/402290756, abgerufen am 06.12.2024).
Schließlich wird in den Länderfeststellungen auf eine Entscheidung des türkischen Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021 verwiesen, wonach mehrere Beamte, die vor dem Mord an einer Frau keine angemessenen Präventions- und Schutzmaßnahmen ergriffen hatten, um die Tat zu verhindern, strafrechtlich verfolgt werden sollen. S. Erfındık war 2013, einen Tag nachdem eine einstweilige Verfügung gegen ihren geschiedenen Ehemann ausgelaufen war, ermordet worden. Vor der Tat hatte sie nach Morddrohungen mehrfach eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung sowie Schutzmaßnahmen beantragt, die jedoch von den Behörden abgelehnt wurden. Der Verfassungsgerichtshof urteilte, dass der Mord auf Fahrlässigkeit der Amtsträger und deren Versäumnis, geeignete Maßnahmen durchzuführen, zurückzuführen sei (BAMF 4.10.2021, S. 13f).
Eine völlige Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des türkischen Staates ist aber jedenfalls zu verneinen. Dass Bundesverwaltungsgericht kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass es in der Türkei zwar – wie auch in europäischen Ländern und bspw. auch in Österreich – teilweise Mängel bei der Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz von Frauen vor Gewalt gibt, eine fehlende staatliche Schutzfähig- bzw. Schutzwilligkeit lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Gerade im Bereich von Beziehungen fällt es Staaten schwer, ausreichende und effektive Schutzmaßnahmen gegen Gewalt an Frauen zu etablieren, da diese oft in einem privaten und intimen Kontext stattfindet, der von außen schwer einsehbar ist. Insbesondere ist es daher für den Staat auch manchmal schwierig, präventiv tätig zu werden. Nach einem Gewaltverbrechen ist es jedoch die Aufgabe des Staates, solche Taten konsequent zu ahnden und die Täter zur Verantwortung zu ziehen. Dass die türkischen Behörden und Gerichte Gewaltverbrechen oder gar Femizide nicht unter Strafe stellen oder im Zuge eines Strafverfahrens ahnden, ergibt sich aus den Länderberichten nicht. Vielmehr ist den Länderberichten – wie oben ausgeführt wurde – deutlich zu entnehmen, dass die vorsätzliche Tötung einer Frau ein erschwerendes Delikt in der Türkei ist, welches mit einer verschärften lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet wird. Auch bei den Straftatbeständen der vorsätzlichen Körperverletzung (Art. 86 StGB), der Peinigung (vorsätzliche Zufügung von Schmerzen und Leiden an einer Person, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist, Art. 96), Folter (folterähnliche Handlungen von Amtsträgern und ihren Gehilfen, Art. 94) und die Drohung, das Leben oder die körperliche oder sexuelle Unversehrtheit zu verletzen (Art. 106) sieht erhöhte Mindeststrafen vor, wenn das Opfer eine Frau ist. Im Ergebnis haben die BF letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und iiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätten.
2.3.5. Eine Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit wurde von der BF im Verfahren lediglich oberflächlich im Zusammenhang mit der Zivilbevölkerung vorgebracht und kann insofern ausgeschlossen werden. Probleme mit den türkischen Behörden oder aufgrund einer politischen Gesinnung hat die BF ebenfalls durchwegs verneint.
Zur allgemeinen Situation der Kurden in der Türkei ist festzuhalten, dass sich diese entsprechend der Länderberichte aktuell nicht derart gestaltet, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer maßgeblichen Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sind. Vereinzelte staatliche Aktionen oder solche von Einzelpersonen richten sich gegen Institutionen und Personen, denen (auf substantiierter Tatsachengrundlage) ein Naheverhältnis zur PKK unterstellt wird. Auch Personen in gehobener Stellung könnten Ziel dieser Aktionen werden. Gründe, warum die türkischen Behörden oder private Akteure ein nachhaltiges Interesse gerade an der Person der BF haben sollten, wurden nicht vorgebracht. Insbesondere wurde im gesamten Verfahren kein Sachverhalt vorgebracht, aus dem sich tragfähig ergeben würde, dass es sich bei der BF um eine exponierte Persönlichkeit handeln würde, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine auf sie gerichtete Einzelverfolgung zu besorgen hätte. Konkrete und aktuelle Verfolgungshandlungen aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit der BF wurden ebenso wenig dargelegt, vielmehr wurden seitens der BF weder in der behördlichen Einvernahme, noch in der mündlichen Verhandlung bloße Diskriminierungen aufgrund dieser in den Raum gestellt. Dass die BF ohne Hinzutreten weiterer sie exponierender Umstände bloß aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum kurdischen Volk in den Fokus der Behörden geraten würde, kann als ausgeschlossen erachtet werden. Die teils prekäre Situation exponierter Vertreter der kurdischen Opposition wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, gegenständlich ist jedoch weder eine derartige Stellung der Person der BF in der kurdischen Gesellschaft erkennbar, noch sind Hinweise darauf ersichtlich, dass sie von einer menschenrechtswidrigen Situation persönlich betroffen wäre. Diskriminierungshandlungen gegen Angehörige von Minderheiten sind im Übrigen - wenn auch zu verurteilen - in keinem Staat der Erde auszuschließen, ziehen jedoch in aller Regel keine Schutzrelevanz nach sich.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es auch der Familie der BF, bei welcher es sich ebenfalls um Angehörige der kurdischen Volksgruppe handelt, weiterhin möglich ist unbehelligt in der Türkei zu leben.
2.3.6. Die Annahme, dass die BF bei einer Rückkehr in die Türkei auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als sie etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei der BF um eine erwerbsfähige Person mit Berufserfahrung handelt, die in der Türkei bereits als Krankenschwester in einem Krankenhaus am Erwerbsleben teilgenommen hat und ihr entsprechende Erwerbstätigkeiten auch im Rückkehrfall zugemutet werden können. Die BF war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz, ohne Unterstützung durch ihre Familie zu sichern. Dass die BF grundsätzlich dazu in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt in der Türkei eigenständig zu bestreiten, konnte in Zusammenschau ihrem in körperlicher Hinsicht unbeeinträchtigten Gesundheitszustand sowie ihren zusammenhängenden Angaben, wonach sie sich selbst für arbeitsfähig erachtet einerseits, und ihrer türkischen Sprachkenntnisse sowie praktischen Fertigkeiten andererseits, vorausgesetzt werden. Dass sie Leistungen aus dem türkischen Sozialhilfesystem erhalten könnte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen zur Lage in der Türkei, wonach allen türkischen Staatsangehörigen diese Leistungen zustehen. Auch unter Berücksichtigung ihrer Ortsabwesenheit kann kein konkretes Risiko erkannt werden, dass die BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein würde, sich erneut in die türkische Gesellschaft zu integrieren und aus eigener Kraft ein zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts hinreichendes finanzielles Standbein aufzustellen. Aus den Länderberichten ergibt sich zudem kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage in der Türkei derart prekär ist, dass alle Bewohner der Republik von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären. Da die BF demnach keine besondere Vulnerabilität aufweist, ist ihr eine Niederlassung in ihrem Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Für das erkennende Gericht ist demnach nicht ersichtlich, warum es der BF im Falle einer Rückkehr nicht (erneut) gelingen sollte, ihren Lebensunterhalt durch eigene Teilhabe am Erwerbsleben zu sichern.
Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Republik Türkei die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rück- bzw. Heimkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
Auch verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte, von welchen eine (finanzielle) Unterstützung vorausgesetzt werden kann. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird, und kann die BF – sofern notwendig – Unterstützung durch ihren Vater und Geschwister erwarten, welche die BF auch vor der Erwerbsaufnahme unterstützten.
Aufgrund der möglichen familiären Unterstützung, der Schulbildung sowie der umfangreichen Berufserfahrung der BF hat die erkennende Richterin keinerlei Zweifel daran, dass es der BF friktionsfrei möglich sein wird, binnen kurzer Zeit über eine (erneute) Erwerbsaufnahme eine gesicherte, wenn auch allenfalls bescheidene Existenz in der Türkei aufzubauen.
2.3.7. Abschließend ist anzumerken, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass die BF wegen ihres Aufenthaltes im Ausland von Seiten der türkischen Behörden Schwierigkeiten bekommen würde. Den zur Rückkehr in die Türkei getroffenen Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland schon aufgrund des Auslandsaufenthaltes oder einer im Ausland erfolgten Asylantragstellung gefährdet wären. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die auf eine systematische Diskriminierung oder eine Verfolgung zurückgeführter oder freiwillig zurückgekehrter türkischer Staatsbürger schließen lassen. Der BF wird kein Naheverhältnis zur PKK oder einer anderen terroristischen Organisation unterstellt. Gegen sie besteht auch kein Haftbefehl und es ist auch kein Strafverfahren anhängig.
2.3.8. In einer Gesamtschau der dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen gelangte das BVwG daher zu den unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen und zu dem Schluss, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei individuell und konkret aus den angeführten Gründen weder asylrelevante Eingriffe in ihre körperliche Integrität noch Lebensgefahr oder das Erleiden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht. Dass der BF in ihrem Herkunftsstaat nicht die Verhängung der Todesstrafe droht, war problemlos daraus abzuleiten, dass diese in der Türkei abgeschafft ist und sie darüber hinaus nicht Ziel von Strafverfolgungsmaßnahmen ist.
2.4. Schließlich ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet war. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten):
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 2 3) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2011/95/EU).
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.4.2020, Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN).
3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.1.2.1. Der Antrag war nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen, zumal der BF weder Schutz in einem sicheren Drittstaat zuerkannt wurde, noch in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status der Asylberechtigten bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und auch kein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
3.1.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
3.1.2.3. Hinsichtlich des bloßen Umstands der kurdischen Abstammung der BF ist auszuführen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichte die Situation für Kurden – abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen, wobei eine solche Gefahr hinsichtlich der BF in keiner Weise indiziert war – nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren würden, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an der BF haben sollten, wurden nicht dargetan.
Weiters ist festzuhalten, dass etwa unspezifische Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht ausreichen, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1993, 93/01/0942; 07.10.1993, 93/01/0872; 07.11.1995, 95/20/0080; 25.04.1995, 94/20/0762). Benachteiligungen, allgemeine Geringschätzung und Schikanen, erreichen insgesamt noch nicht eine derartige Intensität, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Weiters führte der VwGH aus, dass auch aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland eines Asylwerbers nach den Umständen des Einzelfalles auf die konkrete Verfolgung einer Person rückgeschlossen werden kann (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210) und, dass bei wirtschaftlichen Maßnahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht wäre (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vgl auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614; vgl auch UBAS 6. 8. 1998, 204.176/0-VIII/22/98).
Entsprechend der Feststellungen zur Lage in der Türkei sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe zwar Nachteilen ausgesetzt, diese erreichen jedoch nicht die Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt in der Türkei als unerträglich anzusehen oder mit einem gänzlichen Verlust der Lebensgrundlage verbunden wäre, was auch daran erkennbar ist, dass nahe Angehörige der BF mit beruflicher Verankerung weiterhin in der Türkei leben, ohne Schwierigkeiten ausgesetzt zu sein.
3.1.2.4. Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die BF eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar und sind auch, da eine Existenzbedrohung, respektive wirtschaftliche Nachteile nicht basierend auf den Gründen der GFK vorgebracht wurde, nicht asylrelevant; derartiges (mangelnde Lebensgrundlage) wäre ausschließlich unter dem Punkt „Gewährung subsidiären Schutzes“ zu prüfen.
Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung der BF im Falle einer Rückkehr ist zusätzlich auszuführen, dass unter Berücksichtigung der vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Angehörigen ihrer Volksgruppe festgestellt werden können. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Herkunftsregion der BF ergeben würde.
3.1.2.5. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status einer Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte):
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Recht auf Leben], Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“
Während entsprechend des 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art. 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in (nunmehr) § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Aus jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwN) ergeben sich für die Auslegung von § 8 AsylG folgende Leitlinien:
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).
Artikel 15 der Richtlinie 2011/95/EU lautet:
Als ernsthafter Schaden gilt
a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Der EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M´Bodj, klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art 3 MRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art 15 lit a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden „durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht“ werden muss und dieser „nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland“ ist.
Zur letztgenannten Voraussetzung (lit. c) des Art 15 der Statusrichtlinie (bewaffneter Konflikt) hat der EuGH bereits festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hierbei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn. 30.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art 3 MRK gestützt sind.
3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist es der BF nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Die BF hat im Verfahren keine relevanten Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt. Eine medizinische Behandlung der Erkrankung der BF bzw. eine Weiterführung ihrer psychotherapeutischen Betreuung sowie eine etwaige medizinische Behandlung von Erkrankungen ist in der Türkei problemlos möglich.
Zur medizinischen Versorgungssituation ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die medizinische Versorgung in der Türkei teilweise nicht das österreichische Niveau erreicht und mit Kosten verbunden sein kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, aber in Bezug auf den BF2 nicht. Die BF leiden aktuell an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen einer Rückkehr in die Türkei lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die BF durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würden, unter qualvollen Umständen zu sterben. Die BF sind jedenfalls reisefähig und auch in der Lage, medizinische Versorgungseinrichtungen bei Bedarf zur Inanspruchnahme der indizierten Gesundheitsleistungen aufzusuchen. Es reicht in solcherart gelagerten Fällen aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Türkei festgestelltermaßen der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist vor dem Hintergrund der oa. Judikatur unerheblich.
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch die BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Bei der BF handelt es sich um eine gesunde, arbeitswillige und -fähige Person, die in XXXX aufgewachsen ist und dort sozialisiert wurde. Die BF sammelte in der Vergangenheit bereits Berufserfahrung. Einer neuerlichen Erwerbsaufnahme stehen auf Basis der bereits gewonnenen Erfahrungen bzw. Fähigkeiten keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Die BF war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Zudem beherrscht die BF die türkische Landessprache, weshalb die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF in der Türkei nicht in der Lage sein wird, sich mit unselbständig ausgeübten Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Es ist auch davon auszugehen, dass die BF soziale Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Situation in der Türkei angespannt ist, allerdings nicht so weit, dass dadurch die Existenz der BF als gefährdet anzusehen wäre. Von der BF selbst sind dahingehend keine Bedenken bezüglich der Rückkehrsituation dargelegt worden. Die Türkei unternimmt (wie nahezu alle anderen Staaten weltweit und damit beispielsweise auch Österreich) entsprechende Maßnahmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage einerseits und zur Absicherung der eigenen Staatsangehörigen in ihren Grundbedürfnissen andererseits. Abschließend wird auf das in der Türkei bestehende Sozialsystem verwiesen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Es wäre der BF zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, z.B. Verwandte, sonstige sie schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - dazu beizutragen, um das für ihren Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden, wobei hier auf kriminelle Aktivitäten nicht verwiesen wird.
Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird bzw. werden dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakte zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der BF in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die BF im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
3.2.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen):
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird.
3.3.2. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
3.3.3. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erfolgte die Abweisung auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 (Ausschluss v. subs. Schutz) und ist auch keine Aberkennung (v. subs. Schutz) gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
3.3.4. Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.5. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO. Der BF ist daher kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
3.4. Stattgabe der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV
3.4.1. Da sich die BF nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung) fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 1 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
Gemäß Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.4.2. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Türkei und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs. 2 FPG grundsätzlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt.
Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellen könnte, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.4.4. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des BF abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ferner davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007).
3.4.5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.3.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.9.1997 im Fall Mehemi). Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird somit noch kein schützenswertes Privatleben begründen (AsylGH 23.12.2009, D10 257656-0/2008).
Im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist auch das Kindeswohl zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136).
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann nicht, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur kommt bei der im Rahmen des § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung den Kriterien des in § 138 ABGB definierten Kindeswohles lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabes“ zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit gegenläufigen Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohles im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156-10, Ra 202/20/0358 bis 0361-7; VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170 mwN). Somit stellt das Kindeswohl im Kontext der Prüfungsschritte der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium.
3.4.6. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Wenn durch die Geburt eines Kindes neue, schutzrelevante Umstände entstehen (z. B. das Kind ist selbst schutzberechtigt oder würde aus familiären Gründen bei einer Rückkehr ernsthaft gefährdet), muss die die erlassene Rückkehrentscheidung überprüft werden und kann sie zuungunsten der Vollstreckung aufgehoben bzw. nicht vollzogen werden; das Kindeswohl und das Recht auf Privat- und Familienleben stehen dabei im Vordergrund und können eine Rückkehrentscheidung rechtswidrig machen. Daher wäre die Behebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Einleitung eines Asylverfahrens (für das Kind) nötig.
Eine Geburt macht eine bereits erlassene Rückkehrentscheidung nicht automatisch und pauschal dauerhaft unzulässig. Die zuständige Behörde (das Gericht) muss aber die Entscheidung wegen der neuen Tatsachen (Kindeswohl, eigenes Schutzinteresse des Kindes, Recht auf Familien- und Privatleben) unverzüglich überprüfen; daraus kann sich die Aussetzung, Aufhebung oder Nichtvollziehung der Rückkehrentscheidung ergeben. Ob die Unzulässigkeit dauerhaft ist, hängt vom Einzelfall ab (z. B. ob das Kind selbst Asylberechtigung ableiten kann, ob eine Trennung die Gesundheit/Entwicklung des Kindes langfristig gefährdet). Minderjährige können durch eigene Schutzbedürftigkeit oder enge familiäre Bindungen Ansprüche begründen, die die Vollziehung einer Rückkehrentscheidung verhindern können.
Aufgrund der Geburt des Sohnes XXXX , geboren am 09.03.2026, der einen Asylstatus als Sohn des Asylberechtigten XXXX , geb. am 01.02.1999, gem. § 34 AsylG ableiten kann, ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aufgrund des gewichtigeren Privat- und Familienlebens auf Dauer nicht zulässig. Eine Trennung des neugeborenen Kindes von der Kindesmutter ist im Sinne des Kindeswohles nicht zulässig.
Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der BF im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei würde sohin einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der BF darstellen und ist demnach unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der BF auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt sich zwingend, dass der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen ist, wobei die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ vorliegen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die BF hat dabei gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
3.5. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte V. bis VII.:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF beruht auf der – wie zuvor dargelegt – aufzuhebenden Rückkehrentscheidung, weshalb auch der darauf aufbauende Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, aufzuheben ist.
Nichts Anderes gilt für das erlassene Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides), welches gemäß § 53 FPG an eine Rückkehrentscheidung knüpft, sowie für die (nicht gewährte) Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides), die gemäß § 55 FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.