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W299 2309976-1•Bundesverwaltungsgericht W299 2309976-1
W299 2309976-1Bundesverwaltungsgericht01.04.2026
Abschiebung Aufenthaltstitel Ausreisewilligkeit freiwillige Ausreise Haftentlassung illegale Beschäftigung Kooperation Kostenersatz Meldeadresse Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft
W299 2309976-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth NEUHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX , XXXX Uhr bis XXXX , XXXX Uhr zu Recht:
A)
I.Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX , XXXX Uhr bis XXXX , XXXX Uhr für rechtswidrig erklärt.
II.Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 30 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III.Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruchkopf genannten unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der besagte Bescheid wurde dem BF am XXXX , um XXXX Uhr zugestellt.
2. Mit per Elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am XXXX , XXXX Uhr eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF seit XXXX . Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz in der Höhe von 30€ gestellt.
3. Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG vor, aus welchem hervorgeht, dass der BF am XXXX , XXXX Uhr aus der Schubhaft entlassen wurde sowie am selben Tag freiwillig nach Indien ausreiste, und gab am XXXX eine Stellungnahme ab. Ferner beantragte das BFA die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und des Schriftsatzaufwandes sowie für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfindet und ein Behördenvertreter teilnimmt.
4. Die Stellungnahme des BFA vom XXXX wurde dem BF zum Parteiengehör übermittelt und gab der BF am XXXX eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am XXXX auf dem Luftweg von Portugal kommend in das Österreichische Bundesgebiet ein (siehe Flugbestätigung – Beilage zur Beschwerde). Er verfügt über einen bis XXXX gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel (siehe AS 13 sowie Beilage zur Beschwerde).
1.1.2. Am XXXX wurde der BF durch eine Landespolizeidirektion einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser wies er sich mir seinem indischen Reisepass, sowie seinem portugiesischen Aufenthaltstitel aus (siehe AS 2) und wurde von der Behörde sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt, zumal er bei einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten werden konnte (siehe AS 2). Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF vom Ergebnis einer Beweisaufnahme bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ev. iVm einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG verständigt (siehe AS 1-4) und wurde er mit weiterem Schreiben vom selben Tag zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert (siehe AS 5). Betreffende Schreiben wurden dem BF durch persönliche Ausfolgung am XXXX um XXXX Uhr zugestellt (siehe AS 18).
1.1.3. Am XXXX wurde der BF im Rahmen einer gemeinsam mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten Schwerpunktaktion in XXXX , in einem mit Paketen befüllten KFZ betreten. In der Folge wurde am selben Tag ein Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen (siehe AS 27-28) und seine Festnahme und Einlieferung in ein näher bezeichnetes Polizeianhaltezentrum verfügt.
1.1.4. In der Folge wurde der BF niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft einvernommen (siehe Niederschrift im Verfahren vor dem BFA, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX ; AS 44-47).
1.1.5. Mit Bescheid vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III)., eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine offensichtliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, da er bei Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten wurde. Bereits im Jänner sei nachweislich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG erfolgt. Dieser Bescheid (siehe AS 48-108) wurde dem BF durch persönliche Ausfolgung am XXXX , XXXX Uhr zugestellt (siehe AS 141-142).
1.1.6. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , Zahl: XXXX , ebenso zugestellt durch persönliche Ausfolgung am XXXX Uhr (siehe AS 141-142) wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels Kooperationsbereitschaft des BF der begründete Verdacht bestehe, dass der BF im Falle einer Entlassung Untertauchen würde, zumal er dies bereits in der Vergangenheit getan habe. Er sei im Besitz von 600€ an Barmitteln. Ersichtlich sei, dass er nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt aus legalen Quellen zu erwirtschaften. Er selbst hätte angegeben, nicht ausgereist zu sein, da er es sich nicht hätte leisten können. Er sei bereits zweimal bei der Schwarzarbeit betreten worden. Der BF sei mangels erforderlichen Aufenthaltstitels und/oder arbeitsmarktrechtlicher Dokumente nicht berechtigt, eine Beschäftigung auszuüben. Auf die Unterstützung anderer Personen habe er mangels überprüfter tragfähiger Haftungserklärung keinen Rechtsanspruch und hätte er auch selbst angegeben, dass er in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Ebenso hätte er auf die Unterstützung eines Vereines keinen Rechtsanspruch und auch keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Hätte der BF vorgehabt das Bundesgebiet zu verlassen, hätte er dies bereits in der Vergangenheit gemacht bzw. Schritte unternommen. Er wäre bereits im XXXX zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert worden. Zudem wurde er bereits mehrfach bei der Schwarzarbeit betreten. Aus dieser Aussage sei weiters ersichtlich, dass er auch zukünftig bewusst die österreichische Rechtsordnung missachten würde.
Entsprechend des bisherigen Verhaltens des BF läge Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor. Eine Inschubhaftnahme sei gerechtfertigt, zulässig und zielführend. Die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Abschiebung sei zulässig. Die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist sei daher – zum jetzigen Zeitpunkt – weiterhin möglich. Daher sei die Entscheidung auch (unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage) verhältnismäßig, zulässig und auch zielführend. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Zusammenfassend könne im Fall des BF nicht von einer behördlichen Greifbarkeit ausgegangen werden und sei für das BFA nicht gesichert, dass er – auf freiem Fuß belassen – an dem Verfahren zur Außerlandesbringung mitwirken werde.
Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht komme. Auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffen, könne im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden, zumal der BF weder in der Lage sei, seinen weiteren Aufenthalt bis zu seiner Ausreise noch seine Ausreise an sich aus Eigenem, durch legale Quellen, zu finanzieren. Weiters sei der tatsächliche Aufenthaltsort dem BFA nicht bekannt.
Zum österreichischen Bundesgebiet habe der BF keinerlei relevante Bindungen, welche ihn vor einem Untertauchen hindern würden. Es bestehe nach Auffassung der Behörde zweifelsfrei keine für das gegenständliche Verfahren notwendige behördliche Greifbarkeit. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, welche die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der BF in Freiheit befinde, ausschließe.
Auch aufgrund des Gesundheitszustandes des BF sei davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit gegeben sei, zumal der Behörde kein gegenteiliges Gutachten vorliege. Auch machte der BF im Zuge seiner Einvernahme am XXXX keinerlei gesundheitliche Einschränkungen geltend, welche einer Inschubhaftnahme entgegenstehen würden. Er gab jedoch an, drogensüchtig zu sein.
Die Verhängung der Schubhaft werde als verhältnismäßig, zumutbar und notwendig beurteilt. Die Behörde gelangte daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
1.1.7. Im am XXXX durchgeführten Rückkehrberatungsgepräch zeigte sich der BF rückkehrwillig (siehe Rückkehrberatungsprotokoll vom XXXX , AS 149-150) und stellte der BF am XXXX einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (siehe AS 144-145). Mit Schreiben des BFA vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde die Zustimmung zur unterstützen freiwilligen Rückkehr bis längstens XXXX erteilt (siehe AS 146-147).
1.1.8. Mit E-Mail vom XXXX wurden durch die BBU die Flugtickets des BF für den XXXX nach Delhi übermittelt und erbeten einen Entlassungsschein für den XXXX um XXXX Uhr aus dem näher bezeichneten Polizeianhaltezentrum zu veranlassen (siehe AS 151-152). Ebenso wurde um Übermittlung des Informationsblattes zur verpflichtenden Ausreise für den BF erbeten, was in der Folge vom BFA veranlasst wurde (siehe AS 153-156).
1.1.9. Am XXXX um XXXX Uhr wurde der BF aus der Schubhaft zum Zwecke der Übergabe an die BBU entlassen (siehe AS 161-162). Ebenso wurde am XXXX , Zahl: XXXX , der Festnahmeauftrag vom XXXX gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG widerrufen.
1.1.10. Mit E-Mail der BBU vom XXXX wurde die Ausreisebestätigung des BF an das BFA übermittelt.
1.2.1. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger Indiens. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist in Österreich weder asylberechtigt, noch subsidiär schutzberechtigt.
1.2.2. Der BF ist in Besitz eines von XXXX bis XXXX gültigen portugiesischen Aufenthaltstitels.
1.2.3. Der BF wurde von XXXX , XXXX Uhr bis XXXX , XXXX Uhr in Schubhaft angehalten.
1.2.4. Der BF war gesund und haftfähig. Der BF gab an, drogensüchtig zu sein.
1.2.5. Der BF erwies sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten.
1.2.6. Der BF war von XXXX bis zu seiner Anhaltung in Schubhaft an einer Adresse XXXX gemeldet.
1.2.7. Der BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügte im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme über rund 600 €.
1.2.8. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF.
1.2.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese war im Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG; darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz vom XXXX (vgl. OZ1) und die Stellungnahme des BFA (vgl. OZ 8) sowie die in der Folge ergangene Stellungnahme des BF (vgl. OZ 10). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, in das Zentrale Melderegister sowie in das GVS-Informationssystem.
2.1. Der Verfahrensgang beruht auf dem unbedenklichen Verfahrensakt des BFA und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei) und ergeben sich unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den oben jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, denen seitens des BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
2.2. Die Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) beruhen auf dem gültigen Reisepass des BF, der dem Verwaltungsakt in Kopie einliegt (siehe AS 13ff). Ferner hat der BF seine gegenständliche Beschwerde unter Anführung seiner oben im Spruch genannten Identität und Staatsangehörigkeit erhoben und bis dato keine andere Identität und/oder Staatsangehörigkeit behauptet. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung, dass der BF in Österreich weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt ist, war einem Auszug aus dem Fremdenregister zu entnehmen.
2.3. Die Feststellung, dass der BF in Besitz eines von XXXX bis XXXX gültigen portugiesischen Aufenthaltstitels “Titulo de Residencia” ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Aufenthaltstitel (siehe Beilage zur Beschwerde sowie AS 13) und war auch einer Einsicht in das Fremdenregister zu entnehmen.
2.4. Der Zeitraum, in dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wurde zudem weder vom BFA noch vom BF bestritten.
2.5. Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF zu entnehmen. Anhaltspunkte für eine Erkrankung des BF oder gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich weder der Anhaltedatei noch der Beschwerde entnehmen und gab der BF auch vor dem BFA an, an keinen schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheiten zu leiden (siehe AS 46). Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig war. Die Feststellung, dass der BF angab drogensüchtig zu sein, beruht auf seiner Einvernahme vor dem BFA (vgl. AS 45).
2.6. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF basiert auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.7. Die Feststellung zu der Meldeadresse des BF beruht auf einer Einsicht in das Zentrale Melderegister.
2.8. Die Feststellung zu der mangelnden legalen Berufsausübung ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde die Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit seitens des BF auch nicht dargebracht (siehe AS 46). Dass der BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme über rund 600€ verfügt, ergibt sich aus der Bargeldaufstellung der Anhaltedatei und den Angaben des BF vor dem BFA (siehe AS 46).
2.9. Dass sich in Österreich keine Familienangehörigen des BF befinden, gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA an (siehe AS 46, wo er gefragt nach Familie oder Verwandten in Österreich bzw. der Europäischen Union folgendes ausführte: “Mein Vater ist verstorben, meine Mutter lebt in Indien. Ich bin verheiratet und habe ein Kind, sie leben in Indien.”).
2.10. Die Feststellung zu der mit Bescheid vom XXXX erlassenen Rückkehrentscheidung beruht auf dem Verwaltungsakt.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
Der mit “Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft” überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Der mit “Schubhaft” betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet:
Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit “gelinderes Mittel” betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet:
Gelinderes Mittel
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit.f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG) ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.3007, Zl. 200//21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise “Fluchtgefahr” zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solcher Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 FPG begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist doch der Begriff der “Fluchtgefahr” von jenem der “Gefahr für die öffentliche Ordnung” zu unterscheiden (vgl. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008).
Unabhängig von der in § 80 Abs. 2 bis 5 FPG normierten abstrakten Schubhafthöchstdauer ist Schubhaft (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Dementsprechend ist in § 76 Abs. 2 Z 2 FPG vorgeschrieben, dass die Schubhaft verhältnismäßig sein muss.
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer „ultima ratio“ sein muss (Hinweis VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur „ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Über den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid aus, dass beabsichtigt sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und zur Sicherung des Verfahrens die Schubhaft zu verhängen. Der Bescheid weise eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen auf, die Abschiebung könne erst nach Rechtskraft durchgeführt werden.
3.1.5. Das BFA geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus:
3.1.5.1. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dass der BF seine Ausreiseverpflichtung missachte und im Bundesgebiet untergetaucht sei und seinen illegalen Aufenthalt prolongiere. Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister ergibt sich dazu, dass der BF seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war. Gegen ein Untertauchen des BF – insbesondere unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft – spricht auch das Verhalten des BF am XXXX , wo er sich – wie dem Polizeibericht zur Geschäftszahl XXXX entnommen werden kann– kooperativ zeigte und sich auch mit einem portugiesischen Aufenthaltstitel wie auch seinem indischen Reisepass legitimieren konnte. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
3.1.5.2. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen der in tauglicher Weise “Fluchtgefahr” zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, diese ist jedoch nicht rechtskräftig.
3.1.5.3. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ist in Österreich zwar familiär nicht verankert und geht keiner legalen Beschäftigung nach, er verfügt allerdings über 600 € sowie über einen Wohnsitz und ist im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Anhaltspunkte, dass der BF nicht auch weiterhin an seinem Wohnsitz Unterkunft nehmen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.1.6. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Aus den Meldedaten des BF ergibt sich, dass dieser seit XXXX bis zu seiner Inschubhaftnahme durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war. Anhaltspunkte, dass der BF an der betreffenden Adresse nicht Unterkunft nehmen könnte, haben sich im Verfahren nicht substantiiert ergeben. Zwar hat der BF die Polizeikontrolle an eine andere Adresse geführt, daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass er nicht auch an seiner Meldeadresse aufhältig gewesen wäre. Zudem zeigte sich der BF bei seiner behördlichen Kontrolle sowohl am XXXX wie auch am XXXX kooperativ. Allein aus dem Umstand, dass der BF trotz einer Aufforderung nach § 52 Abs. 6 FPG bei aufrechter Meldung im Bundesgebiet das Bundesgebiet nicht verließ, kann dem BF nicht unterstellt werden, dass er sich dem BFA entziehen wollte. Dies umso weniger, als er sich beim Rückkehrberatungsgespräch rückkehrwillig zeigte, wie auch einen Antrag auf unterstütze freiwillige Rückkehr stellte.
Es liegt daher im hier zu beurteilenden Fall kein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch die Anordnung der Schubhaft begegnet werden kann.
3.1.7. Der Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sacherhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtwidrig zu erklären ist oder (Z2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VWGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. NR. C 83 vom 30.03.2010 S.389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.3. Zu Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegen Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde die obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BFA gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die obig angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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