Bundesverwaltungsgericht I416 2321855-1

I416 2321855-1Bundesverwaltungsgericht02.04.2026

Regest

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ersatzlose Teilbehebung Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben Teilstattgebung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I416 2321855-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I416.2321855.1.00

Spruch

I416 2321855-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch den Migrantlnnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2026 zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.

III. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. stattgegeben und diese behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Eine Staatsangehörige Marokkos (in Folge: Beschwerdeführerin), reiste im Jahr 2024 mittels gültigen Visums über Spanien nach Österreich ein und stellte am 19.05.2025 einen Erstantrag auf internationalen Schutz, welchen die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründete, Marokko verlassen zu haben, da sie 2019 ihren Freund im Internet kennengelernt habe, dieser in Österreich aufhältig sei und kein Visum für Marokko bekommen habe.

2. Am 20.08.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keinen Asylantrag habe stellen wollen. Sie sei legal mittels Visums nach Spanien gereist und habe sich dort mit ihrem Freund (in Folge: A.F.) getroffen. Dieser sei Palästinenser und habe für Marokko dreimal ein Visum beantragt, aber nie eines erhalten. Als die Beschwerdeführerin gemeinsam mit A.F. nach Österreich gekommen sei, sei sie schwanger geworden. Sie könnte, solange sie schwanger sei und A.F. nicht mit ihr nach Marokko gehen könnte, nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren. Darüber hinaus würde die Familie der Beschwerdeführerin die Schwangerschaft nicht akzeptieren.

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ihr keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihr wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07.10.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung.

5. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2025 vorgelegt und langten am 13.10.2025 in der Gerichtsabteilung I416 ein.

6. Am 10.03.2025 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme der Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. A.F. wurde als Zeuge einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist marokkanische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum Islam. Sie hat zwei Töchter. Ihre Identität steht fest.

Sie ist gesund und erwerbsfähig.

Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX , Marokko, geboren und wuchs dort auf. Sie besuchte für zehn Jahre die Schule, hat eine Ausbildung zur Schneiderin absolviert und ging im Herkunftsstaat einer Berufstätigkeit als Schneiderin von 2005 bis 2020 und von 2023 bis 2024 nach. Die Beschwerdeführerin spricht Arabisch und Französisch.

Im Herkunftsstaat leben die Eltern, der Bruder und die Schwester der Beschwerdeführerin sowie mehrere Onkel und Tanten. Der Vater der Beschwerdeführerin arbeitet gelegentlich als Security, ihre Mutter ist Hausfrau. Gemeinsam mit einem Onkel leben die Eltern der Beschwerdeführerin im Haus des Großvaters.

Aus einer im Jahr 2009 geschlossenen Ehe resultiert die erstgeborene Tochter der Beschwerdeführerin, welche am 15.05.2012 geboren ist und bei den Großeltern mütterlicherseits im Herkunftsstaat lebt. Seit 2014 ist die Beschwerdeführerin von ihrem Ex- Mann geschieden. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer erstgeborenen Tochter und ihrer Schwester in regelmäßigem Kontakt.

Die Beschwerdeführerin verließ den Herkunftsstaat am 03.08.2024 und reiste mittels eines gültigen Visums C nach Spanien, wo sie sich für circa eine Woche mit F.A. aufhielt, ehe sie am 13.08.2024 nach Österreich einreiste. Am 19.05.2025 wurde die Beschwerdeführerin bei der PI Innsbruck Fremdenpolizei vorstellig und brachte den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf internationalen Schutz ein. Spanien lehnte die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.06.2025 ab.

Im Bundesgebiet weist die Beschwerdeführerin folgende meldebehördlichen Registrierungen auf: Vom 14.08.2024 bis zum 20.08.2024 war sie an der Wohnadresse des F.A. mit Hauptwohnsitz gemeldet, vom 20.05.2025 bis zum 21.05.2025 war die Beschwerdeführerin in einer Einrichtung der BBU meldebehördlich erfasst und seit dem 22.05.2025 bis heute ist die Beschwerdeführerin erneut mit Hauptwohnsitz bei F.A. gemeldet.

F.A. ist staatenlos, Palästinenser und am 12.11.1990 im Libanon geboren. Er ist seit 2015 in Österreich aufhältig und verfügt über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus, der bis 22.01.2028 gültig ist. Im Bundesgebiet ist er seit dem 07.03.2022 bis heute durchgängig als Arbeiter erwerbstätig. F.A. geht zudem einer Freiwilligentätigkeit beim Roten Kreuz nach.

Die Beschwerdeführerin hat F.A. im Jahr 2019 kennengelernt und in Österreich am 18.09.2025 geheiratet. Am 11.09.2025 ist die gemeinsame Tochter in XXXX , Österreich, geboren. Die zweitgeborene Tochter der Beschwerdeführerin ist staatenlos und verfügt über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus, welcher bis 28.10.2026 gültig ist.

Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren Familienangehörigen in Österreich oder den sonstigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Die Beschwerdeführerin besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A1. Sie bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ging zu keinem Zeitpunkt ihres bisherigen Aufenthaltes einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter kommt F.A. auf. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 02.06.2025 sozialversichert. In ihrer Freizeit betreut sie ihre mittlerweile sechs Monate alte zweitgeborene Tochter und kümmert sich um den Haushalt. Sie geht weder einer Vereinstätigkeit noch einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nach.

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin wird im Herkunftsstaat nicht verfolgt.

Im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Marokko wird die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.

Es besteht auch keine reale Gefahr, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Marokko einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihr ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Gemäß § 1 Z 9 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko aus dem COI-CMS (Version 10 vom 04.12.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Politische Lage

Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 28.10.2025; vgl. FH 26.2.2025). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 26.2.2025). Die Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als „Befehlshaber der Gläubigen“, womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 28.10.2025).

Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 28.10.2025). Dennoch halten König Mohammed VI. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 26.2.2025).

Die Parlaments- und Kommunalwahlen 2021 markierten einen erdrutschartigen, aber nicht unerwarteten parlamentarischen Niedergang des politischen Islam – teils durch schlechte Performance der konservativ-islamischen PJD (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) in der Regierung, aber auch durch eine erfolgreiche und innovative Kampagne des jetzigen Regierungschefs Aziz Akhannouch. Seine liberal-konservative Koalition aus RNI-PAM-Istiqlal verfügt mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der drei Parteiführer – um eine palastnahe Expertenregierung. Der Regierungskoalition steht nach dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 23.12.2024).

Die nächsten Parlamentswahlen sollen im September 2026 abgehalten werden (TNAP 24.10.2025; vgl. MWN 3.8.2025).

Die marokkanische Regierung hat umfassende Reformen für die kommenden Parlamentswahlen verabschiedet, die darauf abzielen, Korruption zu bekämpfen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das politische System zu stärken. Diese sollen Personen mit Vorstrafen von der Kandidatur ausschließen, eine Erhöhung der Strafen für Wahlbetrug vorsehen, die Unterstützung für Kandidaten unter 35 Jahren ausweiten, und gleichzeitig die Repräsentation von Frauen in den Regionalbezirken stärken. Diese Reformen sind eine Reaktion auf die politische Krise, in der seit 2021 zahlreiche Parlamentarier wegen Korruption angeklagt wurden. König Mohammed VI. betont die Bedeutung von fairen Wahlen und fordert eine angemessene Vorbereitung. Die neue Gesetzgebung befasst sich mit der Transparenz der Parteienfinanzierung und verlangt eine detaillierte Abrechnung. Politische Parteien haben Vorschläge zu Wahlkreisgrenzen, Wahlkampfkosten und Stimmenkauf eingereicht, während die oppositionelle Partei strengere Regeln für Korruptionsverdächtige fordert und sich gleichzeitig dafür einsetzt, dass Frauen ein Drittel der Parlamentssitze erhalten (TNAP 24.10.2025).

Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet. Es besteht eine Diskrepanz zwischen den Gesetzen, die häufig Grauzonen zulassen, und der gelebten sozialen Realität (ÖB Rabat 28.10.2025).

Im März 2015 wurde eine neue Einteilung des Staatsgebiets in 12 Regionen (inklusive Festlegungen der Präfekturen und Provinzen) vorgenommen, wobei die am wenigsten entwickelten Ortschaften in die wirtschaftlich stabileren Regionen integriert wurden (ÖB Rabat 28.10.2025). Auch der von Marokko kontrollierte Teil der Westsahara ist Bestandteil dieser Verwaltungsstrukturen (AA 23.12.2024).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025

FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/ dokument72129083.html, Zugriff 5.11.2025

MWN - Marocco World News (3.8.2025): Morocco Begins Preparation for 2026 Legislative Elections, https://www.moroccoworldnews.com/2025/08/236024/morocco-begins-preparation-for-2026-legis lative-elections, Zugriff 13.11.2025

ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko

TNAP - The North Africa Post (24.10.2025): Morocco implements major electoral reforms ahead of 2026 legislative elections, https://northafricapost.com/91823-morocco-implements-major-electoral -reforms-ahead-of-2026-legislative-elections.html, Zugriff 13.11.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024

Sicherheitslage

Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025; vgl. FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.8.2025; vgl. FD 21.3.2025, BMEIA 8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7.2025).

Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025).

Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara. [Anm.: Dort kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro)]. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei und im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Im Jahr 2023 gab es nur einen einzigen terroristischen Vorfall, die Tötung eines Polizeibeamten. 2024 gab es keine terroristischen Vorfälle. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu verdanken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau Central d‘Investigation Judiciaire (BCIJ), sind beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen effektiv. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Gemäß Global Terrorism Index wurde die terroristische Bedrohung in Marokko in den Jahren 2019-2022 schon als sehr niedrig eingeschätzt, in den Jahren 2023 und 2024 schließlich als quasi nicht vorhanden (STDOK 5.6.2025 [Terrorismus Nordafrika - Fazit Marokko]).

Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 6.8.2025).

Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 21.3.2025). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 6.8.2025; vgl. EDA 11.7.2025). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 11.7.2025).

Am 3.9.2025 wurde in der Provinz Al Haouz ein Erdbeben der Stärke 4,6 registriert. Das Epizentrum wurde in der Gemeinde Aghbar, unweit von Marrakesch gemeldet. Bislang wurden keine größeren Schäden oder Opfer bestätigt (Maghrebi.org 3.9.2025).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.8.2025): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/marokkosicherheit-224080, Zugriff 1.9.2025

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich]

: Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/lan d/marokko, Zugriff 1.9.2025

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.7.2025): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise /marokko/reisehinweise-fuermarokko.html#eda46c907, Zugriff 1.9.2025

FD - Frankreich Diplomatie - Ministern de l'Europe et des Affaires etrangeres [Frankreich] (21.3.2025): France Diplomatie - Ministern de l'Europe et des Affaires etrangeres - Maroc, https://www.diplomatie .gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#securite, Zugriff 1.9.2025

Maghrebi.org - Maghrebi.org (3.9.2025): Marokko - Neues Erdbeben erschüttert die Provinz Al Haouz, https://maghreb-post.de/marokko-neues-erdbeben-erschuettert-die-provinz-al-haouzPut m_source=webpushrutm_medium=pushutm_campaign=47469, Zugriff 4.9.2025

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]

: Terrorismus Nordafrika - 2, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coi cms-p/services/collection/118-2.pdf, Zugriff 5.6.2025 [Login erforderlich]

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung von 2011 etabliert die Unabhängigkeit der Justiz, sieht sich aber durch rechtliche und praktische Hindernisse beeinträchtigt (ÖB Rabat 28.10.2025). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vgl. FH 25.4.2024), u. a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 28.10.2025). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024, FH 25.4.2024) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 23.12.2024).

Wichtige Gesetzesnovellen im Jahr 2025 betrafen vor allem das Streikrecht, die Gerichtsorganisation mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Effizienz und die Strafprozessordnung, insbesondere Stärkung der Garantien für ein faires Verfahren; Polizeigewahrsam als Ausnahme; Verbesserungen beim Recht auf Verteidigung (Zugang zu Verteidigern in allen Phasen des Strafverfahrens), vermehrter Einsatz von IT; verbesserter Schutz von Opferrechten und Rechten von Minderjährigen; Vereinfachung des Rechtsmittelverfahrens (ÖB Rabat 28.10.2025).

Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und sind damit formal von der Politik unabhängig. Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Justizwesens (Loi 38-15 Organisation Judiciare) 2021 ist die Befugnis zur Ernennung von Richterinnen und Richtern vom Justizministerium auf ein neu geschaffenes Gerichtsamt mit angeschlossener Generalversammlung übergegangen (AA 23.12.2024).

Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros“ oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der „Sozialhilfebüros“ gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen (ÖB Rabat 28.10.2025).

Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 23.12.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet und wird in Politik und Zivilgesellschaft weiterhin kontrovers diskutiert (AA 23.12.2024).

Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten (BS 19.3.2024), und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (FH 25.4.2024). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse. Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann (USDOS 23.4.2024). NGOs kritisieren, dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden (AA 23.12.2024).

Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. 2024 wurden bisher zum Thronjubiläum 2.476 angeklagte Personen und 708 Häftlinge zum Tag der Jugend begnadigt. Zudem wurden fast 5.000 Cannabis-Bauern begnadigt, die sich fortan am inzwischen teilweise legalen Anbau von Cannabis beteiligen dürfen (AA 23.12.2024).

Marokko hat kürzlich mit der Verabschiedung umfassender Reformen des Strafprozessrechts einen wichtigen Schritt zur Überarbeitung seines Justizsystems unternommen, unter anderem indem es nicht-freiheitsentziehende Strafen für bestimmte Delikte eingeführt hat, mit dem Ziel, die Überbelegung der Gefängnisse zu verringern und gleichzeitig die Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Inhaftierten zu fördern (AL 16.9.2025).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025

AL - Africa Legal (16.9.2025): Africa Legal - Historic milestone as Morocco publishes major criminal procedure reforms to strengthen rule of law, https://www.africa-legal.com/news/historic-milestone-a s-morocco-publishes-major-criminal-procedure-reforms-to-strengthen-rule-of-law/123151, Zugriff 10.11.2025

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024

FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/ document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024

ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024

Sicherheitsbehörden

Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 27.6.2025). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 28.10.2025), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 27.6.2025; AA 23.12.2024), aber auch in Teilen dem Innenministerium (AA 23.12.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 23.12.2024; vgl. ÖB Rabat 28.10.2025). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 28.10.2025).

Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.6.2025): Marokko - The World Factbook, https://www.ci a.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security, Zugriff 9.7.2025

ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 28.10.2025). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte (AA 23.12.2024).

Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH (Conseil National des droits de l’homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministerielle Delegation für Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 23.4.2024).

Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 23.12.2024). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potenziellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB Rabat 28.10.2025).

Für die Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte fungiert die Institution des Mediators als allgemeine Ombudsstelle. Sie befasst sich mit Anschuldigungen wegen staatlicher Ungerechtigkeiten und ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen, Disziplinarmaßnahmen vorzuschlagen und Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (USDOS 23.4.2024).

Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 23.12.2024).

Im Jänner 2024 wurde der marokkanische Vertreter Omar Zniber zum Präsidenten des UN-Menschenrechtsrats gewählt, der sich deutlich vor dem südafrikanischen Gegenkandidaten durchsetzte. Marokko wurde im Vorfeld wegen der oben genannten Mängel in der Garantie von Menschenrechten auf eigenem Territorium stark kritisiert. Für Marokko ist die symbolische, aber prestigeträchtige Position ein großer Erfolg, da die Ambition besteht, international Achtung als Staat mit gutem Menschenrechtszeugnis zu erfahren. Ebenfalls 2024 wurde der marokkanische Kandidat Mahjoub El Haiba für die Periode 2025-2028 auf die vakante Position des 9-köpfigen UN-Menschenrechtskomitees gewählt (ÖB Rabat 28.10.2025).

Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Laut dem UN-Generalsekretär erhält das Amt des Hohen Kommissar für Menschenrechte (OHCHR) weiterhin Anschuldigungen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Einschüchterungen, Überwachung und Diskriminierung von Saharauis, insbesondere wenn sie für Selbstbestimmung eintreten (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 14.8.2025).

Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor (RSF 2.5.2025; vgl. USDOS 14.8.2025). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 14.8.2025; vgl. AA 23.12.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 4.6.2025). Publikationen und Rundfunkmedien benötigten eine staatliche Zulassung, und die Regierung kann die Zulassung verweigern und widerrufen sowie Publikationen aussetzen oder beschlagnahmen (USDOS 14.8.2025).

Dennoch verbesserte sich auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen Marokko und ist von Platz 129 im Jahr 2024 auf Platz 120 von 180 Ländern im Jahr 2025 gestiegen (RSF 2.5.2025; vgl. DW 4.6.2025). Unabhängige Journalisten in Marokko stehen unter ständigem Druck, und die Regierung versucht, die Medien unter ihre Kontrolle zu bringen. Die derzeitige Regierung unter der Führung von Aziz Akhannouch hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt (DW 4.6.2025; vgl. RSF 2.5.2025). Seit dem Sieg der RNI bei den Parlamentswahlen 2021 hat Premierminister Aziz Akhannouch die Zahl der Klagen gegen kritische Journalisten erhöht (RSF 2.5.2025).

Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter erheblichem Druck, und das Recht auf Information wird durch eine mächtige Propaganda- und Desinformationsmaschine unterdrückt, die der politischen Agenda der Machthaber dient. Angesichts des Drucks hat das letzte unabhängige Medium Marokkos, die Tageszeitung Akhbar Al Yaoum, seinen Kampf aufgegeben und ist seit April 2021 nicht mehr erschienen. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Nachrichtenseiten (RSF 2.5.2025). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (AA 23.12.2024).

Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 23.12.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Die Regierung zensiert die inländische Presse zwar selten, übt jedoch Druck durch schriftliche und mündliche Verwarnungen sowie durch die Einleitung von Gerichtsverfahren aus, die zu hohen Geldstrafen, Aussetzung der Veröffentlichung und Freiheitsstrafen führen. Amnesty International und Human Rights Watch hoben zahlreiche Fälle hervor, in denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt wurde (USDOS 14.8.2025). Die Staatsanwaltschaft in Marokko verfügt über ein ganzes Arsenal repressiver Gesetze, um Kritiker für gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen, darunter strenge und zu weit gefasste Gesetze zu Terrorismus, Cyberkriminalität, Apostasie und strafbarer Verleumdung, die sie nutzen, um Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Blogger zu inhaftieren. Eine prominente Aktivistin und Psychologin wurde am 10.8.2025 festgenommen und vom Gericht erster Instanz in Rabat wegen Verunglimpfung des Islam angeklagt, nachdem sie in den sozialen Medien ein Foto von sich gepostet hatte, auf dem sie ein T-Shirt mit der Aufschrift, Allah ist lesbisch, trug. Das Gericht befand sie für schuldig, gegen das marokkanische Strafgesetzbuch verstoßen zu haben, und verurteilte sie am 3.9.2025 zu 30 Monaten Haft und einer Geldstrafe von 50.000 marokkanischen Dirham (etwa 5.500 US-Dollar) (HRW 11.9.2025).

Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 23.12.2024). Das Pressegesetz sieht vor, dass Online-Journalismus dem Printjournalismus gleichgestellt ist, aber die Behörden hielten sich nicht an den Presseschutz für Online-Journalisten. Die Regierung warnte Online-Journalisten wiederholt, sich an das Gesetz zu halten, was zu Selbstzensur führte. Freedom House berichtete, dass die Regierung auch den Einsatz von Überwachungstechnologien und die Verbreitung von regierungsfreundlichen Trollen verstärkte, was viele zur Selbstzensur veranlasste. Laut Freedom House ist die Internetfreiheit im Land gering, da Online-Nutzer aufgrund ihrer Online-Aktivitäten überwacht, verhaftet und schikaniert werden. Selbstzensur in Bezug auf die Westsahara, die Königsfamilie und die Religion ist gemäß Freedom House nach wie vor weit verbreitet und die rasche Ausbreitung staatlich geförderter regierungsfreundlicher Medien unterdrückt kritische Stimmen im Internet (USDOS 14.8.2025). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 28.10.2025). Behörden und andere Akteure setzten einige Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus, darunter Versuche, sie durch schädliche Gerüchte über ihr Privatleben zu diskreditieren. Journalisten berichteten auch, dass selektive Strafverfolgungen als Mittel zur Einschüchterung und Schikane dienten (USDOS 14.8.2025).

Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig, bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden, und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 23.12.2024). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 14.8.2025; vgl. AA 23.12.2024, ÖB Rabat 28.10.2025). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024).

Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 14.8.2025).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024; vgl. OCCRP 9.10.2025). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten (ÖB Rabat 28.10.2025).

Mit Ende September 2025 kam es in mehreren marokkanischen Städten, darunter Casablanca, Agadir, Marrakesch, Tanger, Salé, Oujda und Rabat, zu Protesten (AI 3.10.2025). Hinter den aktuellen Protesten stehen federführend die beiden Gruppen Gen Z 212 und Morocco Youth Voices, die sich hauptsächlich über soziale Medien wie TikTok und Discord organisieren (BAMF 29.9.2025). Seit dem 27.9.2025 demonstrieren Menschen in ganz Marokko für eine gerechtere Verteilung der Ressourcen und ein Ende der Korruption. Sie werfen der Regierung vor, den Investitionen in die Infrastruktur für die Fußball-Weltmeisterschaft 2030 Vorrang vor Krankenhäusern, Schulen und anderen wichtigen Dienstleistungen einzuräumen (OCCRP 9.10.2025). Es kam zur gewaltsamen Niederschlagung durch die marokkanischen Sicherheitskräfte (AI 3.10.2025). Laut offiziellen Angaben sind seit dem 28.9.2025 drei Menschen ums Leben gekommen, Dutzende weitere verletzt und 409 Personen verhaftet worden, wobei mindestens 193 vor Gericht stehen, viele davon auf Kaution (OCCRP 9.10.2025; vgl. AI 3.10.2025). Amnesty International forderte am 7.10.2025 die marokkanischen Behörden erneut dazu auf, friedliche Proteste zuzulassen und die Anwendung „exzessiver Gewalt“ gegen Demonstranten einzustellen (OCCRP 9.10.2025). Mehrere Tage lang verliefen die Proteste friedlich. Erst in den Nächten vom 30.9. und 1.10.2025 kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen, bei denen Fahrzeuge in Brand gesetzt wurden und die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und tödliche Munition einsetzten (AI 3.10.2025).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025

AI - Amnesty International (3.10.2025): Morocco: Halt use of excessive force following crackdown on youth protests, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131500.html, Zugriff 12.11.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.9.2025): Briefing Notes (KW40/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentr

um/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw40-2025.pdf?blob=publicationFilev=5, Zugriff

12.11. 2025

DW - Deutsche Welle (4.6.2025): DW Akademie in Morocco, https://akademie.dw.com/en/dw-aka demie-in-morocco/a-18558595, Zugriff 16.9.2025

HRW - Human Rights Watch (11.9.2025): Morocco: Exonerate, Release Activist Sentenced for Blasphemy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2130114.html, Zugriff 17.9.2025

HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): World Report 2025 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120102.html, Zugriff 2.9.2025

ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko

OCCRP - Organized crime and Corruption Reporting Project (9.10.2025): Amnesty Slams Morocco for “Excessive Force” as Anti-Corruption Protests Resume, https://www.occrp.org/en/news/amnest y-slams-morocco-for-excessive-force-as-anti-corruption-protests-resume, Zugriff 10.11.2025

RSF - Reporter ohne Grenzen (2.5.2025): Maroc / Sahara occidental, https://rsf.org/fr/pays/maroc-s ahara-occidental, Zugriff 16.9.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (14.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128483.html, Zugriff 2.9.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Nach dem marokkanischen Personenstandsrecht, auch Moudawana genannt, sind Frauen und Männer gleichberechtigt (BAMF 12.12.2024), jedoch festigt die innerstaatliche Gesetzgebung die Ungleichheit der Geschlechter (AI 29.4.2025). Die Verfassung garantiert Frauen zwar die gleichen Rechte und den gleichen Schutz wie Männern in zivilen, politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und umweltpolitischen Angelegenheiten, aber die Gesetze begünstigten die Männer bei Eigentum und Erbschaft (USDOS 23.4.2024; BS 19.3.2024). Trotz der in der Verfassung verankerten Antidiskriminierungsgesetze sehen sich Frauen stets mit rechtlichen Ungleichheiten konfrontiert. Ohne den gesetzlichen Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte besteht die gesellschaftliche Diskriminierung fort (USDOS 23.4.2024).

Obwohl die Reform des Familienrechts („Moudawana") 2004 eine deutliche Verbesserung für Frauen bedeutete, gibt es weiter Defizite in der Gleichberechtigung. Auf Weisung des Königs hat eine Kommission im Rahmen eines umfangreichen Konsultationsprozesses mit den verschiedenen gesellschaftlichen und religiösen Gruppen einen Vorschlag für eine Reform des Familiengesetzes (Moudawana) erarbeitet. Eine Verabschiedung der Reform durch das Parlament steht noch aus (AA 23.12.2024).

Die Gleichstellung der Geschlechter wurde in Artikel 19 (BS 19.3.2024 vgl. FH 25.4.2024) der Verfassung von 2011 anerkannt, aber Frauen werden auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin stark diskriminiert (FH 25.4.2024). Nach wie vor werden Frauen rechtlich und gesellschaftlich diskriminiert (BS 19.3.2024). Im September 2023 wies König Mohammed VI. den Regierungschef förmlich an, mit der Überarbeitung des Familiengesetzes von 2004, auch bekannt als Moudawana, zu beginnen. Justizminister Abdellatif Ouahbi betonte die Absicht der Regierung, die bestehenden geschlechtsspezifischen Ungleichheiten im Recht in Bezug auf Ehe, Scheidung und Vormundschaft für Kinder zu beseitigen. Dennoch gibt es weiter Defizite in der Gleichberechtigung (HRW 11.1.2024; vgl. AA 23.12.2024).

Die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen bleibt trotz vorgesehenen Antidiskriminierungsgesetzen bestehen; es mangelt an Rechtsschutz und an der Durchsetzung dieser Rechte (US- DOS 23.4.2024). Es besteht weiterhin erhebliche gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen (FH 25.4.2024). Obwohl die Verfassung Frauen mit Männern in zivilen, politischen, ökonomischen und kulturellen Angelegenheiten rechtlich gleichstellt, festigen innerstaatliche Gesetzgebungen weiterhin die Ungleichheit, unter anderem in Bezug auf Erbschaft und Sorgerecht für Kinder (AI 29.4.2025).

Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber den Vorrang des Islams geltend gemacht. Beispielsweise ratifizierte Marokko das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau im April 2022. Es gibt eine meinungsstarke Zivilgesellschaft, die immer wieder die vollständige Gleichstellung von Frauen, auch unter Missachtung religiöser Vorschriften, fordert. Sie erhält dabei dezente Schützenhilfe des Königs (AA 23.12.2024). Weiters hat Marokko im September 2025 sein langjähriges Engagement für die Förderung der Rechte von Frauen in Frieden und Sicherheit bekräftigt, indem es den ersten nationalen Aktionsplan des Landes zur UN-Agenda UN Women, Peace, and Security (WPS) bis 2026 verlängert hat. Mit der Verlängerung des Plans um zwei weitere Jahre will Marokko die bisherigen Erfolge sichern und sich gleichzeitig an neue und dringende Herausforderungen anpassen. Laut Außenminister Bourita basiert diese Entscheidung auf folgenden zentralen Prioritäten: Konfliktprävention, Schutz von Frauen vor Gewalt, Stärkung der Beteiligung von Frauen an Sicherheit und Verteidigung sowie Gewährleistung des Rechtsschutzes für Frauen und Mädchen. Zu den Maßnahmen, mit denen diese Prinzipien tiefer in der marokkanischen Gesellschaft verankert werden sollen, gehören Justizreformen, eine breitere Mobilisierung der Sicherheitsinstitutionen und die Integration der Geschlechtergleichstellung in das Bildungswesen. Dennoch weisen anhaltende Lücken im Rechtsschutz, insbesondere in Bereichen, die mit dem Familienrecht zusammenhängen, ungleiche wirtschaftliche Teilhabe und wiederkehrende Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt auf die Grenzen institutioneller Reformen hin (MWN 26.9.2025).

Marokko belegt im Global Gender Gap Report 2025 des Weltwirtschaftsforums Platz 137 von 148 Ländern. Auch im vergangenen Jahr schnitt Marokko schlecht ab und rangierte unter den letzten 10 Ländern des Berichts (MWN 17.6.2025).

Ein System reservierter Sitze für Frauen soll ihre Beteiligung am Wahlprozess auf nationaler und lokaler Ebene fördern und damit teilweise den traditionellen sozialen Druck ausgleichen, der sie davon abhält, sich zu engagieren. Die im Jahr 2021 verabschiedeten Wahlgesetze trugen dazu bei, dass bei den Kommunalwahlen mehr Frauen kandidierten: 27 % der Kandidaten waren Frauen, im Vergleich zu 12 % im Jahr 2015. Trotzdem stehen Frauen nur in 1 % der Bezirke an der Spitze. Bei den nationalen Wahlen sind 60 der 395 Sitze in der Repräsentantenkammer für Frauen reserviert, ebenso wie die Hälfte der 30 Sitze, die für Jugendliche reserviert sind. Dem im Oktober 2021 gebildeten Kabinett gehörte die Rekordzahl von sieben Frauen an (FH 25.4.2024).

Die Armut ist weit verbreitet. Das Lohngefälle ist nach wie vor groß. Frauen verdienen 30 % weniger als ihre männlichen Kollegen, und während nur 64 % der weiblichen Arbeitskräfte entlohnt werden, sind es bei den Männern 91 %. Laut Weltbank lag der Anteil der weiblichen Arbeitskräfte an der gesamten Erwerbsbevölkerung im Jahr 2022 bei 25,7 %. Gleichzeitig stehen acht von zehn Frauen laut der unabhängigen staatlichen Statistikbehörde HCP [Haut Commissariat au Plan] nicht auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Der Zugang von Frauen zu administrativen und wirtschaftlichen Entscheidungspositionen ist ebenfalls zurückgegangen (BS 19.3.2024). Obwohl die Gleichstellung der Geschlechter auch in der Verfassung von 2011 anerkannt wurde, werden Frauen auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin erheblich diskriminiert und sind in der Erwerbsbevölkerung unterrepräsentiert (FH 25.4.2024). Das Gesetz fordert gleichen Lohn für gleiche Arbeit, was in der Praxis jedoch oft nicht der Fall ist (USDOS 23.4.2024).

Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre (USDOS 23.4.2024). Alle außerehelichen sexuellen Aktivitäten sind illegal, was Vergewaltigungsopfer davon abschreckt, Anklage zu erheben (FH 25.4.2024).

Laut lokalen NGOs meldeten Opfer die meisten sexuellen Übergriffe nicht der Polizei, aufgrund des sozialen Drucks und der Sorge, dass die Gesellschaft die Opfer höchstwahrscheinlich eher als die Täter verantwortlich machen würde. Einige Opfer sexueller Übergriffe berichteten auch, dass Polizeibeamte sie manchmal von der Einreichung eines Polizeiberichts abgewiesen oder sie gezwungen hätten, ein Bestechungsgeld zu zahlen, um den Bericht einzureichen, indem sie drohten, sie wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs außerhalb der Ehe anzuklagen, ein Verbrechen, das mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft wird (USDOS 23.4.2024).

Das marokkanische Gesetz stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe und diese bleibt somit straflos (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Frauen, die eine Vergewaltigung melden, können wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs strafrechtlich verfolgt werden (HRW 17.1.2025). In der Praxis gibt es jedoch Fälle, in denen die Vergewaltigung in der Ehe unter einen anderen Anklagepunkt wie „Tätlicher Angriff und Körperverletzung“ oder ein damit zusammenhängendes aufgezähltes Verbrechen subsumiert wurde und die Vergewaltigung als ein Aspekt dieses Verbrechens betrachtet wurde, was eine Strafverfolgung ermöglichte. Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung kann zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe führen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Generaldirektion für nationale Sicherheit - Directorate General of National Security (DGSN), die Generalstaatsanwaltschaft, das Oberste Gericht und die Ministerien für Gesundheit, Jugend und Frauen über spezialisierte Einheiten verfügen, die sich bei Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt untereinander abstimmen. Diese spezialisierten Stellen nehmen Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt auf, bearbeiten sie und bieten den Opfern psychologische Unterstützung und andere Dienstleistungen an. Mehrere NGO bieten Hotlines, Unterkünfte, Ressourcen, Beratung und rechtliche Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt (USDOS 23.4.2024). Landesweit gibt es 29 Beratungszentren und 48 Einrichtungen, die Mediationen bei innerfamiliären Konflikten durchführen, sowie einige Frauenhäuser, die Zuflucht bieten (AA 23.12.2024).

Während das marokkanische Gesetz gegen Gewalt gegen Frauen von 2018 einige Formen häuslicher Gewalt unter Strafe stellt, Präventionsmaßnahmen einführte und neue Schutzmaßnahmen für Opfer festlegte, erschwerte es zugleich auch den Zugang zu Schutzmaßnahmen für Überlebende. Es legt auch nicht die Pflichten von Polizei, Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern in Fällen häuslicher Gewalt fest oder finanziert Frauenhäuser (HRW 17.1.2025).

Die Polizei handelte nur langsam in Fällen häuslicher Gewalt, und die Regierung setzte das Gesetz im Allgemeinen nicht durch und schickte manchmal Frauen gegen ihren Willen in die Haushalte zurück, in denen sie dem Missbrauch ausgesetzt waren. Die Polizei behandelt häusliche Gewalt im Allgemeinen eher als soziale denn als kriminelle Angelegenheit. Körperlicher Missbrauch ist ein rechtlicher Grund für die Scheidung, aber nur wenige Frauen meldeten solche Misshandlungen den Behörden (USDOS 23.4.2024).

Laut einem Bericht des quasi-staatlichen Conseil National des Droits de l’Homme (CNDH) vom März 2023, blieb die Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen bestehen, die teilweise auf Mängel im Justizsystem zurückzuführen sind, die den Mangel an Frauen in der Justiz sowie die Kluft zwischen Berichten von Opfern von Gewalt und rechtlichen Schritten zur Rechenschaftspflicht für die Täter dieser Gewalt einschlossen (USDOS 23.4.2024).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)

■AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’ s Human Rights; Morocco and Western Sahara 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124759.html, Zugriff 1.9.2025

■BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.12.2024): Länderkurzinformation

Marokko Situation von Frauen und Mädchen; Stand: 09/2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/A nlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-marok ko-09-24.pdf?blob=publicationFilev=2, Zugriff 9.9.2025 [Login erforderlich]

■BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024

■FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/ document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024

■HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): World Report 2025 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120102.html, Zugriff 2.9.2025

■HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https: //www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024

■MWN - Marocco World News (26.9.2025): Morocco Extends Women, Peace, and Security Action Plan to 2026, https://www.moroccoworldnews.com/2025/09/260727/morocco-extends-women-pea ce-and-security-action-plan-to-2026, Zugriff 10.11.2025

■MWN - Marocco World News (17.6.2025): Morocco Struggles at 137th Place in 2025 Gender Equality Rankings, https://www.moroccoworldnews.com/2025/06/215834/morocco-struggles-at-137th-place -in-2025-gender-equality-rankings, Zugriff 9.9.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024

Kinder

Per Gesetz können beide Elternteile die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weitergeben. Das Gesetz legt zudem fest, dass alle Kinder unabhängig von ihrem Familienstand den Bürgerstatus/Zivilstatus haben. Es gibt Fälle, in denen die Behörden Kindern von unverheirateten Eltern die Ausweispapiere verweigern, v. a. in ländlichen Gebieten oder bei schlecht ausgebildeten Müttern, die ihre Rechte nicht kennen (USDOS 23.4.2024). Kinder unverheirateter Mütter steht die marokkanische Staatsangehörigkeit zu. Fälle, in denen ihnen die Ausstellung einer Geburtsurkunde verweigert wurde, kommen vor (AA 23.12.2024).

Im Rahmen der laufenden Umsetzung des direkten Sozialhilfeprogramms für einkommensschwache Familien durch die Regierung bereitet Marokko eine Erhöhung der monatlichen Kinderbeihilfen bis 2026 vor. Der Plan sieht außerdem spezielle finanzielle Unterstützung für Waisen und vernachlässigte Kinder vor, die in sozialen Einrichtungen leben (MWN 21.10.2025). Waisen, Kinder mit Behinderungen und Kinder, die keine Schule besuchen, werden eine spürbare Erhöhung der monatlichen Unterstützung erfahren (Maghrebi.org 26.10.2025). Die Initiative zielt darauf ab, soziale Gerechtigkeit zu fördern, die Zielgruppenansprache zu verbessern und die Lebensbedingungen von Kindern und benachteiligten Familien zu verbessern (MWN 21.10.2025).

Bildung ist kostenlos und obligatorisch von sechs bis 15 Jahren (USDOS 23.4.2024). Die soziale Lage vieler Kinder bleibt problematisch. Trotz gestiegener Einschulungszahlen brechen weiterhin viele Jugendliche die Schule ab. Die Schulpflicht bis zum 15. Lebensjahr wird aber v. a. in ländlichen Regionen nicht konsequent umgesetzt. Der Anteil von Analphabetinnen und Analphabeten in der Bevölkerung liegt nach offiziellem Durchschnitt bei 24 % (in abgelegenen Gebieten höher), sinkt aber stetig. Bei Frauen und Mädchen liegt die Quote deutlich höher (AA 23.12.2024).

Die Hauptprobleme im öffentlichen Bildungswesen sind die hohe Abbrecherquote, die begrenzte Anzahl von Schulen in ländlichen Gebieten und die Diskrepanz zwischen den in den Schulen vermittelten Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes. Überfüllte Klassenzimmer, demotivierte und unterbezahlte Lehrer (die manchmal unter extrem schwierigen und unsicheren Bedingungen arbeiten) sowie ein Mangel an ausgebildeten Pädagogen erschweren das Problem zusätzlich (BS 19.3.2024).

Im Jahr 2018 setzte sich das Königreich das nationale Ziel, bis 2028 einen universellen Zugang zur Vorschulerziehung für Kinder im Alter von 4 bis 5 Jahren zu gewährleisten - vor allem für benachteiligte, ländliche Gemeinden. In den sechs Jahren stieg die Einschulungsquote im Vorschulbereich landesweit rasant an, von 45 % auf 80 % und in ländlichen Gebieten von 33 % auf 91 %. Zugleich wurden auch über 9.500 Stellen für Erzieherinnen und Erzieher geschaffen. Die Einschulungsquote von Mädchen stieg von 25 % im Jahr 2017 auf 93 % im Jahr 2024 und markiert damit einen wichtigen Schritt zur Schließung der Geschlechterlücke in der frühkindlichen Bildung. Hunderttausende haben bereits den Übergang in die Grundschule geschafft. Diese Fortschritte tragen dazu bei, die Bildungsunterschiede zwischen Stadt und Land zu verringern (World Bank Group 24.9.2025).

Auf dem Land stellt Kinderarbeit weiterhin ein großes Problem dar. Es sind etwa 113.000 Kinder zwischen 7 und 17 Jahren betroffen, was rund 5 % der Kinder ausmacht. Viele arbeiten in Privathaushalten unter teilweise unwürdigen Bedingungen und können Missbrauch und Ausbeutung ausgesetzt sein. Verstöße gegen das im August 2017 verabschiedete Gesetz zum Schutz minderjähriger Haushaltsangestellten (Petites Bonnes) sind keine Seltenheit (AA 23.12.2024).

Der Kodex legt 18 als Mindestalter für die Eheschließung fest (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), erlaubt Richtern jedoch, auf Antrag ihrer Familien „Ausnahmen" für die Eheschließung von Mädchen im Alter von 15 bis 18 Jahren zu gewähren (HRW 17.1.2025; vgl. AA 23.12.2024, USDOS 23.4.2024). 2022 wurde Anträgen zur Verheiratung Minderjähriger in 13.650 Fällen (bei ca. 20.100 Anträgen) stattgegeben, wobei hierzu noch eine etwa gleiche Anzahl von informellen Eheschließungen nach islamischem Ritus ohne gerichtliche Genehmigung vermutet wird (AA 23.12.2024). Die Regierung führte eine nationale Sensibilisierungskampagne gegen die Heirat von Minderjährigen durch (USDOS 23.4.2024).

Missbrauch von Kindern stellt ein Problem dar (AA 23.12.2024). Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch. Gemäß NGOs, Menschenrechtsgruppen, Medien und UNICEF ist Kindesmissbrauch weit verbreitet. Strafverfolgungen wegen Kindesmissbrauchs waren äußerst selten. Die Regierung meldete 190 Fälle von Kindesmissbrauch, die von der Staatsanwaltschaft in der ersten Jahreshälfte untersucht wurden. Einige NGOs, die sich für die Rechte von Kindern einsetzen, äußerten sich besorgt über das Fehlen von Gesetzen zur Verfolgung von Fällen von Inzest (USDOS 23.4.2024).

Die Strafmündigkeit liegt aktuell bei 12 Jahren (AA 23.12.2024). Kinderarbeiten werden grundlegende Rechte verweigert und sie werden häufig von ihren Arbeitgebern missbraucht. Ein Arbeitsgesetz aus dem Jahr 2018, das junge Frauen, die als Hausangestellte beschäftigt sind, schützen soll, schreibt Arbeitgebern die Verwendung schriftlicher Verträge vor, legt ein Mindestarbeitsalter von 18 Jahren nach einer fünfjährigen Einführungsphase fest, schreibt einen freien Tag pro Woche vor und legt einen Mindestlohn fest. Rechtsgruppen kritisierten, dass das Gesetz keine Unterstützung für die Wiedereingliederung von Hausangestellten in die Gesellschaft vorsieht und dass es Mädchen unter 18 Jahren bis 2023 erlaubte, zu arbeiten (FH 25.4.2024).

Das Gesetz verbietet kommerzielle sexuelle Ausbeutung, Verkauf, Angebot oder Beschaffung von kommerziellem Sex sowie Praktiken im Zusammenhang mit Kinderpornografie. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 18 Jahre. Die Strafen für die sexuelle Ausbeutung von Kindern nach dem Strafgesetzbuch reichen von zwei Jahren bis zu lebenslanger Haft und Geldstrafen (USDOS 23.4.2024). Statistiken hierzu sind nicht erhältlich. In der Mehrzahl der Fälle von Kinderprostitution handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in die Stadt geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor. Strafverschärfende Maßnahmen gelten bei minderjährigen Opfern (Art 497, 498 Strafgesetzbuch). Verurteilte Vergewaltiger und Pädophile sind von einer möglichen Amnestie ausgeschlossen (AA 23.12.2024).

Quellen

■AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025

■BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024

■FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/ document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024

■HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): World Report 2025 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120102.html, Zugriff 2.9.2025

■HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https: //www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024

■Maghrebi.org - Maghrebi.org (26.10.2025): Morocco boosts child benefits amid youth protests, https: //maghrebi.org/2025/10/26/morocco-boosts-child-benefits-amid-youth-protests, Zugriff 10.11.2025

■MWN - Marocco World News (21.10.2025): Morocco to Raise Child Allowances in 2026 Under Expanded Social Support Program, https://www.moroccoworldnews.com/2025/10/264540/morocc o-to-raise-child-allowances-in-2026-under-expanded-social-support-program, Zugriff 10.11.2025

■USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024

■World Bank Group - WBG (24.9.2025): From Vision to Impact: Preschool Enrollment Soars in Morocco, https://www.worldbank.org/en/news/feature/2025/09/24/from-vision-to-impact-preschool -enrollment-soars-in-morocco, Zugriff 10.11.2025

Grundversorgung

Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 28.4.2025). Marokko leidet weiterhin unter einer anhaltenden Dürre, die wichtige Nutzpflanzen stark beeinträchtigt und die Anpassung des Agrarsektors beschleunigt (WB 3.4.2025). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2025). Für 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 5 % erwartet (WKO 28.4.2025). Die Herausforderungen sind groß: Wasserknappheit einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards ist ein langfristiges Thema, das Investitionen benötigt (ABG 8.2025). Zwar ist Marokko bemüht, seine Abhängigkeit vom Agrarsektor zu reduzieren und sich damit widerstandsfähiger gegenüber Klimaschocks zu machen (GTAI 1.8.2025). Aufgrund eines traditionellen Agrarmodells, hat die Landwirtschaft weiterhin mit struktureller Wasserknappheit zu kämpfen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 1.8.2025) und muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfälle im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurde eine Vielzahl an Maßnahmen getroffen (WKO 4.2025). Ein ca. 10 Mrd. EUR Plan inkludiert den Bau von Rückstaubecken, Dämmen und Meerwasser-Entsalzungsanlagen (ABG 8.2025), die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert (WKO 4.2025).

Das Wachstum außerhalb der Landwirtschaft hat in den letzten Monaten an Fahrt gewonnen, wobei die industrielle Aktivität den Rückgang im Dienstleistungssektor ausgeglichen hat (WB 3.4.2025).

Das industrielle Wachstum benötigt Energie, die zunehmend aus erneuerbaren Energiequellen geliefert werden soll (WKO 4.2025). Das Land hat schon in erneuerbare Energie investiert. Bis 2030 will es 52% seines Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 15.8.2025). Hier ist zum einen Solar- und Windenergie wachsend, aber auch das Thema Wasserstoff ist schon weit fortgeschritten (WKO 4.2025). Marokko positioniert sich auf dem Zukunftsmarkt für grünen Wasserstoff (ABG 8.2025). Dieses Ziel soll durch einen Mix aus Solar- (20%), Wind- (20%) und Wasserkraft (12%) erreicht werden (GTAI 15.8.2025).

Die marokkanische Wirtschaft wird zunehmend exportorientiert. Die Exporte von Waren und Dienstleistungen stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 6,3 %. Diese Expansion wurde angeführt von Automobilen (+6,3 %), Luftfahrt (+14,9 %), Phosphaten und Derivaten (+13,1 %) sowie Tourismuseinnahmen (+7,2 %). Die neuesten Daten unterstreichen einen Trend nach der Pandemie, bei dem die Exporte einer ausgewählten Gruppe von Waren und Dienstleistungen deutlich schneller gewachsen sind als das nominale BIP. Infolgedessen stieg der Beitrag der Exporte von Waren und Dienstleistungen zum BIP Marokkos von 33–35 % in den Jahren vor der Pandemie auf durchschnittlich fast 40 % zwischen 2022 und 2024 (WB 3.4.2025).

Die Dienstleistungen werden vom Tourismus dominiert. Dieser erreichte von Jänner bis Mai 2025 mit 7,2 Millionen Besuchern einen historischen Höchststand. Großereignisse wie der Afrika-Cup und die bevorstehende Fußball-WM 2030 sowie umfangreiche Infrastrukturprojekte fördern den Sektor zusätzlich (GTAI 1.8.2025). Der Tourismussektor boomt (ABG 8.2025) und trägt weiterhin zur wirtschaftlichen Resilienz des Landes bei. Der Ausbau in Infrastruktur im Flug-, Bahn- und Freizeitsektor wird gezielt im Zuge des Afrika Cups (CAN) im Dezember 2025 und der WM-2030 umgesetzt (WKO 4.2025).

Besonders stark vertreten sind der Automobilsektor und die Flugzeugindustrie (ABG 8.2025). Die marokkanische Automobilindustrie ist mit 33 % Exportanteil die wichtigste Branche für den Außenhandel. Marokko ist mit einer Steigerung der Exporte um 27,4 % im Jahr 2023 zum größten Automobilexporteur Afrikas geworden (WKO 4.2025).

Die industrielle Dynamik wird von Phosphaten und Düngemitteln sowie vom Bauwesen angeführt (WB 3.4.2025). Der drittwichtigste Devisenbringer ist nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 4.2025).

Um die Wertschöpfung zu erhöhen, möchte die staatliche OCP das Produkt durch Zusetzung von Ammoniak, das durch im Land erzeugten grünen Wasserstoff hergestellt werden soll, aufwerten. Bis 2027 soll das Projekt abgeschlossen sein. Es ist das Einzige bislang in Umsetzung befindliche Projekt im Bereich grüner Wasserstoff in Marokko. Für zukünftige Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff wurden 2024 die Rahmenbedingungen im Offre Maroc Hydrogène Vert veröffentlicht (WKO 4.2025).

Investitionen aus dem Ausland, etwa im Automobil- und Luftfahrtsektor, schaffen neue Arbeitsplätze und die Regierung setzt daher auf Reformen und internationale Kooperationen, um die berufliche Ausbildung zu verbessern und die Beschäftigungschancen zu erhöhen (ABG 8.2025).

Während die Arbeitsmärkte in ländlichen Gebieten weiterhin angeschlagen sind, wurden in städtischen Gebieten fast 162.000 neue Arbeitsplätze geschaffen. Langfristige Trends zeigen jedoch, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen eine strukturelle Herausforderung darstellt. Die unzureichende Schaffung von Arbeitsplätzen spiegelt zum Teil die vergleichsweise großen kumulativen Auswirkungen der Schocks nach COVID wider. Die Reformagenda der Regierung hat das Potenzial, das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen anzukurbeln, aber ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit blieben bislang bescheiden (WB 3.4.2025). Der starre Arbeitsmarkt und die Arbeitslosigkeit, die mit 13,3 % (Stand: 2. Quartal 2025) bleiben auf einem hohen Niveau (GTAI 15.8.2025); laut Kennzahlenanalyse im Wirtschaftsbericht der WKO (4.2025), wird eine Arbeitslosenquote bei der Erwerbsbevölkerung zw. 15-64 Jahren auf rund 13,2 % prognostiziert (WKO 10.2025). Unter Jugendlichen, Frauen und Hochschulabsolventen fällt der Wert sogar noch deutlich höher aus (GTAI 1.8.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei über 30 %, insbesondere in städtischen Gebieten. Gleichzeitig ist ein Großteil der Erwerbstätigen im informellen Sektor tätig, was zu unsicheren Arbeitsbedingungen führt. Die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften wächst, vor allem in den Bereichen Industrie, IT und erneuerbare Energien, doch das Bildungssystem kann diesen Bedarf nur begrenzt decken (ABG 8.2025).

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 23.12.2024).

In einer in drei großen marokkanischen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:

Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 68 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 17 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 12 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten überhaupt nicht leisten können. 1 % gab keine Antwort.

67 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 22 % der Befragten dies gerade so schaffen. 9 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können.

57 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade noch schaffen sich diese zu leisten. 10 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen. 1 % gab keine Antwort.

Ein Vergleich nach Geschlecht zeigt, dass der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den männlichen Befragten mit 84 % etwas höher ist als unter den weiblichen Befragten mit 44 %. 11 % der weiblichen und 6 % der männlichen Befragten arbeiten in Teilzeit. 1 % der männlichen und weiblichen Befragten haben mehrere Teilzeitjobs. 3 % der männlichen und weiblichen Befragten sind Saisonarbeiter. Der Anteil der Tagelöhner ist bei Männern mit 5 % etwas höher als bei Frauen mit 4 %.

Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu einer deutlichen Verbesserung bei den Wohnkosten gekommen: Während es 2024 noch 36 % waren, die sich die Wohnkosten leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 68 % gestiegen. Des Weiteren ist es auch zu Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen:

Was die Versorgung der Familie mit Lebensmitteln angeht, konnten 2024 lediglich 30 % der Befragten ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen, wogegen im Jahr 2025 dieser Anteil auf 67 % gestiegen ist. So auch im Zugang zu sauberem Trinkwasser. Während 2024 78 % stets Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, hat sich dieser Anteil 2025 auf 90 % erhöht.

Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern, waren 2024 gerade einmal 27 % in der Lage ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 2025 ist dieser Anteil auf 57 % angestiegen.

Ein beachtlicher Anstieg ist auch im Zugang zu Hygieneartikeln zu beobachten. Während 2024 43 % der Befragten über alle notwendigen Hygieneartikel verfügten, ist dieser Anteil 2025 auf 92 % gestiegen (STDOK 27.11.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]

Trotz Dezentralisierungsbemühen bestehen weiterhin Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (BS 19.3.2024).

Laut Premierminister Aziz Akhannouch erhielten bis Ende April 2025 fast 4 Millionen Familien direkte Sozialhilfe, dazu zählen über 12 Millionen Leistungsempfänger, darunter 5,5 Millionen Kinder, über eine Million Menschen über 60 Jahre und mehr als 420.000 Witwen (Agenzia Nova 17.7.2025).

Makroökonomisch wird das Budget für den Sozialschutz voraussichtlich 39 Milliarden Dirham im Jahr 2025 erreichen und im Jahr 2026 41 Milliarden überschreiten. Die Regierung hat zudem die Rentenversicherung ausgeweitet und beabsichtigt, bis Jahresende eine Arbeitslosenunterstützung einzuführen. Zudem sind bis 2026 Lohnerhöhungen für rund 4,25 Millionen Bürgerinnen und Bürger (öffentliche und private Angestellte) im Gesamtwert von über 45 Milliarden Dirham vorgesehen. Das Paket umfasst allgemeine monatliche Erhöhungen, eine Anhebung des Mindestlohns in nichtlandwirtschaftlichen Sektoren um 15 % und Ausgleichszahlungen für Landarbeiter (Agenzia Nova 17.7.2025).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025

ABG - Africa Business Guide (8.2025): Wirtschaft in Marokko, https://www.africa-business-guide.d e/de/maerkte/marokko, Zugriff 8.9.2025

Agenzia Nova - Agenzia Nova (17.7.2025): Marokko: Über 11 Millionen Bürger haben eine kostenlose Krankenversicherung, https://www.agenzianova.com/de/news/marocco-oltre-11-milioni-di-cittadini -coperti-dallassicurazione-sanitaria-gratuita, Zugriff 29.10.2025

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024

GTAI - Germany Trade and Invest (15.8.2025): Energiewirtschaft Marokko, https://www.gtai.de/deZt rade/marokko-wirtschaft/energiewirtschaft, Zugriff 9.9.2025

GTAI - Germany Trade and Invest (1.8.2025): Wirtschaftsausblick Marokko, https://www.gtai.de/de/t rade/marokko-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 4.9.2025

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]

: Morocco: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133234/ 2025-11-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - MOROCCO, Version_1.pdf, Zugriff

2.12. 2025

WB - Weltbank (3.4.2025): Morocco Economic Monitor, https://documents1.worldbank.org/curat ed/en/099942003212584239/pdf/IDU-f31b9294-4e94-460c-904e-326e75368a2a.pdf, Zugriff

11.11. 2025

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2025): Marokko Wirtschaftsbericht

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.4.2025): Marokko: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/a ussenwirtschaft/marokko-wirtschaftslage, Zugriff 4.9.2025

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2025): Wirtschaftsbericht - Marokko, https://www.wko.at/o e/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.9.2025

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 23.12.2024). In Rabat, Casablanca, Tanger und Fes finden sich gute Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen, kann die Notfallversorgung und allgemein die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 11.7.2025), dort kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 11.7.2025).

Die wichtigste Errungenschaft der Regierung war die Einführung der medizinischen Pflichtversicherung. Der Staat ist der primäre Anbieter von Gesundheitsleistungen, und außerhalb der großen Städte sind die Gesundheitsdienste nach wie vor sehr begrenzt. In ländlichen Gebieten bieten die Gesundheitszentren hauptsächlich Präventivmedizin an; und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung bestehen weiterhin Ungleichheiten zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, da sich die meisten Krankenhäuser und Ärzte in den Großstädten befinden, und so hat ein erheblicher Teil der Bevölkerung immer noch keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten. In Marokko gibt es mehr private Krankenhäuser als öffentliche Einrichtungen: 389 von 613 Einrichtungen sind private Kliniken (BS 19.3.2024).

Der Sektor (Gesundheitswesen) leidet unter einem Mangel an verfügbaren Fachkräften und finanziellen Ressourcen, und ist durch Misswirtschaft und Verschwendung von Mitteln gekennzeichnet. Der Mangel an Gesundheitspersonal und Krankenhausbetten trägt zu einer niedrigen Qualität der Gesundheitsversorgung bei. Im Jahr 2022 waren nur 23 % der Marokkaner mit dem Gesundheitssystem zufrieden (BS 19.3.2024).

Bei einer mit einem repräsentativen Sample (n = 607) in drei großen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, im Zeitraum vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage konnten folgende Daten erhoben werden:

76 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, während 9 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 4 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 11 % haben keine Antwort gegeben.

68 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 19 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 2 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 11 % haben keine Antwort gegeben.

Was die medizinische Grundversorgung wie einen Hausarzt betrifft, so haben 62 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 23 % Zugang haben, sich aber keinen Hausarzt leisten können. 3 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 12 % haben keine Antwort gegeben.

54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 30 % Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 4 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 12 % haben keine Antwort gegeben.

30 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 40 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 11 % überhaupt keinen Zugang haben. 19 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 27.11.2025).

Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 konnte Folgendes festgestellt werden:

Während im Jahr 2024 28 % stets Zugang zu Impfungen hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 76 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist von 11 % im Jahr 2024 auf 4 % im Jahr 2025 gesunken.

Während 2024 44 % jederzeit Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 68 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist jedoch von 12 % im Jahr 2024 auf 2 % im Jahr 2025 deutlich gesunken.

Während 2024 36 % immer Zugang zu medizinischer Grundversorgung (Hausarzt) hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 62 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist jedoch von 11 % im Jahr 2024 auf 3 % im Jahr 2025 zurückgegangen.

Während 2024 32 % jederzeit Zugang zu einem Facharzt hatten und sich diesen leisten konnten, ist dieser Anteil bis 2025 auf 54 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist allerdings von 27 % im Jahr 2024 auf 4 % im Jahr 2025 zurückgegangen.

Während 2024 29 % Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen hatten, sich diese aber nicht leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 40 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist von 38 % im Jahr 2024 auf 11 % im Jahr 2025 signifikant zurückgegangen.

Während 2024 33 % immer Zugang zu medizinischer Diagnostik hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 52 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist ebenfalls deutlich von 36 % im Jahr 2024 auf 6 % im Jahr 2025 zurückgegangen (STDOK 27.11.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]

Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch HIV/AIDS lassen sich in Marokko vor zugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung z. T. zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 23.12.2024).

Marokko verfolgt eine nationale HIV-Strategie und verfügt über 16 spezialisierte Behandlungszentren. Gleichwohl werden HIV-infizierte Patientinnen und Patienten Diskriminierungen ausgesetzt. Wird die notwendige medizinische Behandlung verweigert, sorgen NGOs für Abhilfe (AA 23.12.2024).

Das marokkanische Sozialversicherungssystem deckt Beschäftigte im öffentlichen und privaten Sektor ab. Die Caisse Nationale des Organismes de Prévoyance Sociale (CNOPS), die 2019 in die Caisse Marocaine de l’Assurance Maladie (CMAM) umgewandelt wurde, deckt Staatsbedienstete und Studenten ab. Die Zahl der Begünstigten erreichte im Jahr 2020 7,3 Millionen. Die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) deckt Angestellte in der Privatwirtschaft und Selbstständige ab. Mit der Einführung der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2020 übersteigt die Zahl der Versicherten Anfang 2023 23 Millionen (BS 19.3.2024). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ zur kostenfreien Behandlung erhalten. Eine umfassende Reform der sozialen Sicherungssysteme, die eine allgemeine Kranken-, Familien-, Renten- und Arbeitslosenversicherung umfassen soll, ist in Arbeit und soll bis 2026 abgeschlossen sein (AA 23.12.2024).

Seit Juni 2025 profitieren nun mehr als 11,4, Millionen marokkanische Bürgerinnen und Bürger von der kostenlosen obligatorischen Krankenversicherung (Amo-Tadamon) und ist denjenigen vorbehalten, die sich die Zahlung der Beiträge nicht leisten können. Diese Reform so Premierminister Azis Akhanuch, deckt rund vier Millionen Familien ab und sichert einen kostenlosen Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten. Über den nationalen Sozialversicherungsfond stehen auch Leistungen des privaten Sektors zur Verfügung (Agenzia Nova 17.7.2025).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.8.2025): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/marokkosicherheit-224080, Zugriff 1.9.2025

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content_4, Zugriff

12.7. 2024

Agenzia Nova - Agenzia Nova (17.7.2025): Marokko: Über 11 Millionen Bürger haben eine kostenlose Krankenversicherung, https://www.agenzianova.com/de/news/marocco-oltre-11-milioni-di-cittadini -coperti-dallassicurazione-sanitaria-gratuita, Zugriff 29.10.2025

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich]

: Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/lan d/marokko, Zugriff 1.9.2025

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.7.2025): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise /marokko/reisehinweise-fuermarokko.html#eda46c907, Zugriff 1.9.2025

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]

: Morocco: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133234/ 2025-11-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - MOROCCO, Version_1.pdf, Zugriff

Rückkehr

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 23.12.2024).

Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erforderlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier für bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez-passer zur Rückreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughäfen werden keine Handzettel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhält einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt (AA 23.12.2024).

Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe überwiegend von der IOM organisiert, sofern eine diesbezügliche Vereinbarung mit der IOM getroffen wurde. Österreich hat keine solchen bilateralen Abmachungen getroffen, sondern bietet Rückkehrhilfe für freiwillige marokkanische Staatsbürger nach Marokko einerseits über die bundesweite Rückkehrberatung der BBU (Bundesbetreuungsagentur) an, als auch eine Reintegrationsunterstüzung vor Ort (bei Erfüllen der Kriterien). Dies erfolgt im Rahmen des EU Reintegration Programme (dzt. globaler Partner: Caritas Belgium, lokaler Partner: Fondation Orient Occident). Eine wichtige Unterstützung für Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel ist aber nach wie vor der eigene Familienverband (ÖB Rabat 28.10.2025; vgl. UNHCR o.D.).

Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u.a. eine prepaid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2025).

Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2025).

Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.000. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern. Es können auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung angenommen werden (BMI 2025).

Für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen steht in der Theorie Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens zur Verfügung. Bisher wurde dieses Instrument jedoch noch nicht genutzt und dürfte in der Praxis daran scheitern, dass bei fehlender Mitwirkung des Minderjährigen die Ursprungsfamilie durch die Behörden nicht identifiziert und somit die marokkanische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann (AA 23.12.2024).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025

BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (2025): Return from Austria - Marokko, https: //www.returnfromaustria.at/morocco/morocco_deutsch.html, Zugriff 10.9.2025

ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): UNHCR Morocco, https://help.u nhcr.org/morocco/en/about-us, Zugriff 6.9.2024

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2026 und wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrem Gesundheitszustand und ihrer Arbeitsfähigkeit, ihrer Schul- und Berufsausbildung und ihrer Arbeitserfahrung in Marokko, ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat und ihrer familiären Situation in Marokko, gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde am 20.08.2025 (AS 123 ff) und in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2026 (OZ 7).

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres im Original vorgelegten Personalausweises mit der Nummer XXXX (gültig bis zum 17.06.2029) und ihres in Kopie vorgelegten Reisepasses mit der Nummer XXXX (gültig vom 10.05.2023 bis zum 10.05.2028) fest (AS 171 ff).

Die Feststellungen zur minderjährigen, in Marokko lebenden Tochter der Beschwerdeführerin wurden überdies glaubhaft und gleichbleibend von Seiten der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde (AS 128) und in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben.

Die Feststellungen betreffend die im Jahr 2014 geschiedene Ehe mit dem Ex-Mann der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben bei der belangten Behörde (AS 128) und einer vorgelegten Scheidungsurkunde (AS 192 bis AS 195).

Dass die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrer erstgeborenen Tochter und ihrer Schwester Kontakt hat, konnte die Beschwerdeführerin glaubhaft in der mündlichen Verhandlung darlegen.

Die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Marokko, ihrem rund einwöchigen Aufenthalt in Spanien und ihrer Weiterreise nach Österreich resultieren aus ihren glaubhaften Angaben bei der belangten Behörde (AS 21, AS 129).

Dass die Beschwerdeführerin über ein Visum C (Nummer: XXXX ), gültig vom 02.08.2024 bis zum 14.11.2024, für ihre Einreise nach Spanien verfügte, ist dem Verwaltungsakt (AS 37) zu entnehmen.

Die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zur Asylantragstellung lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt zum gegenständlichen Asylverfahren und einem aktuellen ZMR-Auszug sowie einem IZR-Auszug klar entnehmen. Dass Spanien die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin verneinte, ist anhand eines Schreibens des spanischen Innenministeriums vom 23.06.2025 (AS 61) ersichtlich.

Die Feststellungen zu F.A., dem Ehemann der Beschwerdeführerin, resultieren aus den Angaben seinerseits in der mündlichen Verhandlung sowie einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem AJ-Web. Insbesondere der Aufenthaltstitel Rot- Weiß-Rot – Karte plus des F.A. resultiert aus einem Auszug aus dem IZR.

Die Feststellungen betreffend die Beziehung der Beschwerdeführerin zu F.A. ergeben sich anhand der gleichbleibenden und glaubhaften Angaben von Seiten der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in der mündlichen Verhandlung. Dass die Ehe der Beschwerdeführerin und F.A. am 18.09.2025 in XXXX , Österreich, geschlossen wurde, ist einer vorgelegten Heiratsurkunde (AS 346) zu entnehmen.

Die Feststellungen zu der in Österreich geborenen Tochter der Beschwerdeführerin resultieren aus einer vorgelegten Geburtsurkunde (AS 348) vom 18.09.2025, einem vorgelegten Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin (AS 145 bis AS 156) sowie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass die zweitgeborene Tochter der Beschwerdeführerin staatenlos ist und über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus verfügt, ergibt sich überdies anhand eines aktuellen IZR-Auszuges.

Dass die Beschwerdeführerin über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich oder den sonstigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt, wurde ihrerseits glaubhaft bei der belangten Behörde (AS 133) und in der mündlichen Verhandlung dargelegt.

Dass die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs besucht hat, ist einem vorgelegten Bestätigungsschreiben vom 13.08.2025 (AS 143) zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 teilgenommen hat. Auch führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass ihr Ehemann für sie eine private Deutschlehrerin organisiert habe, die Zahlung von Privatstunden aber langfristig nicht möglich gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist einem Schreiben der BBU betreffend den Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung vom 21.05.2025 zu entnehmen (AS 39). Dass F.A. für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufkommt, sie nicht erwerbstätig ist und auch keiner sonstigen Vereinstätigkeit oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht, wurde glaubhaft von Seiten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründet auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Die belangte Behörde kam mit Bescheid vom 11.09.2025 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Marokko keiner Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen ausgesetzt wäre und ihr auch keine anderen, allgemeinen Gefahren drohen würden. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2026 (OZ 7) schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der belangten Behörde dahingehend an, als dass es die Beschwerdeführerin nicht vermochte, die Asylrelevanz ihres Vorbringens glaubhaft zu machen. Dies beruht auf mehreren Überlegungen.

Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Erstbefragung betreffend ihren Fluchtgrund aus, dass ihr Freund nicht nach Marokko reisen könnte, weswegen sie nach Österreich gekommen sei. Im Falle einer Rückkehr befürchtet die Beschwerdeführerin Probleme mit ihrer Familie (AS 23). Ebenso vermeinte die Beschwerdeführerin auch bei der belangten Behörde (AS 125, AS 131), dass sie ihre Erstangaben aufrechterhalte und dem nichts hinzuzufügen habe. Dabei führte sie aus wie folgt: „Wie schon gesagt. Ich bin wegen meinen Mann hier in Österreich und weil ich schwanger bin. Ich möchte, dass meine ungeborene Tochter hier bei ihrem Vater aufwächst. Das ist alles.“

Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben betreffend ihr Fluchtvorbringen. Zusätzlich vermeinte sie, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie einen Asylantrag gestellt habe und sie auch keine finanzielle Unterstützung von Österreich möchte, sondern sie lediglich mit ihrem Mann und ihrer gemeinsamen Tochter zusammenleben möchte.

Betreffend ihre Rückkehr gab die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde hingegen an, Angst vor ihrer Familie zu haben (AS 131), da diese den Umstand, dass sie mit noch einer Tochter nach Marokko zurückkehren würde, nicht akzeptieren würde. Die Probleme mit ihrer Familie würden sich in weiterer Folge durch Konflikte (BFA: „Wie würden sich diese Probleme darstellen?“ BF: „Durch anschreien (…)“) äußern und müsste sie sich im Herkunftsstaat erneut Arbeit suchen, um ihre zweitgeborene Tochter versorgen zu können (AS 131).

In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin, befragt durch den erkennenden Richter, was passieren würde, wenn sie nach Marokko zurückkehren würde, aus, dass sie nicht zurückkönne, da ihre Schwester ihr schon mitgeteilt habe, dass sie zu Hause nicht mehr willkommen sei. Ihr Bruder habe sie überdies bereits geschlagen und sei unklar, was er ihr in Zukunft antun werde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die erneute Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Herkunftsstaat stellt ein rein auf wirtschaftlichen Gründen basierendes Fluchtvorbringen dar und stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz (vgl. VwGH 20.02.1985, 85/01/0052) fest, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt der belangten Behörde auch dahingehend, als dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die familiären Streitigkeiten aufgrund ihres Privatlebens – entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz (AS 340) – keine Asylrelevanz beigemessen werden kann.

Soweit dem Vorbringen betreffend die Gewaltausübung durch den Bruder der Beschwerdeführerin aber Glaubhaftigkeit unterstellt wird, würde es sich aber dabei um eine Privatverfolgung handeln, der keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt, da die marokkanischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind und Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht wurde. An dieser Stelle wird der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der marokkanische Staat gegenüber der Beschwerdeführerin jedenfalls schutzunfähig und möglicherweise auch schutzunwillig sei (AS 342), rein spekulativ sind und die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, die Inanspruchnahme polizeilichen Schutzes überhaupt in Erwägung gezogen zu haben. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht verkennt, dass es zu gewissen Diskriminierungshandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin innerhalb der Familie kommen könnte bzw. diese nicht ausgeschlossen werden können, kann den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht gefolgt werden und wird an dieser Stelle auf die Ausführungen zu den Länderinformationen zu Marokko unter Punkt II.1.3. verwiesen.

Wie bereits von Seiten der belangten Behörde treffend ausgeführt, macht die Beschwerdeführerin zusammenfassend folglich keine Gründe geltend, welche asylrelevant wären. In einer Gesamtbetrachtung ist es ihr somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist erwerbsfähig. Sie verfügt über eine Schulausbildung und befand sich für mehr als 15 Jahre in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus verfügt sie in ihrer Heimatregion über familiäre Anknüpfungspunkte und ist die Beschwerdeführerin insbesondere mit ihrer Schwester und ihrer minderjährigen erstgeborenen Tochter in regelmäßigem Kontakt. Es steht ihr frei, sich im Falle ihrer Rückkehr an ihre Familienmitglieder zu wenden und vorübergehend auf dieses Netzwerk zurückzugreifen, was ihr den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Die Beschwerdeführerin selbst hat mit keinem Wort angedeutet, dass ihre Grundversorgung in Marokko nicht gesichert wäre. Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko, das darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat gilt, in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über genügend familiären und sozialen Rückhalt verfügt und ihre Familie bzw. Teile ihrer Familie sie bei einer Rückkehr zweifellos unterstützen werden.

Der Vollständigkeit halber und soweit sich die belangte Behörde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.07.2022 (AS 199 ff) bezieht, verkennt das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht, dass diese von der Fallkonstellation eines syrischen Staatsangehörigen ausgeht, verfahrensgegenständlich der Ehemann der Beschwerdeführerin allerdings – wie bereits ausgeführt – staatenlos ist. Aus einer zweiten, von der belangten Behörde herangezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.08.2018 (AS 205, AS 206) gehen darüber hinaus keine Ausführungen betreffend den Umstand der Staatenlosigkeit der in Österreich geborenen Tochter der Beschwerdeführerin hervor. Demzufolge finden die Erläuterungen der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 21.08.2018 und vom 11.07.2022 keine Anwendung auf den gegenständlichen Fall, sodass das erkennende Gericht aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung davon ausgeht, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Bezug auf die Beschwerdeführerin unweigerlich zu einer Trennung der Mutter von ihrer 6 Monate alten Tochter führen würde, was sich letztlich, als unzulässig erweist.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben.

Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der Länderberichte in der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0154).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt der herkunftsstaatsbezogenen Berichte erörtert und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Weder die Beschwerdeführerin, noch ihre Rechtsvertretung im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen zudem nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen und weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte sowie deren Quellen substantiiert entgegengetreten, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen und diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.02.2026, Ra 2025/20/0721; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298; VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 14.01.2026, Ra 2025/20/0244; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793).

Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.

Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119; VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits ausführlich dargelegt, vermochte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Das weiters erstattete Vorbringen zur Gewaltausübung durch ihren Bruder war letztlich nicht asylrelevant. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen wurde weder von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.

Es ist zudem nicht ableitbar, dass die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat Marokko konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage wird zusammengefasst ausgeführt, dass eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt (vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 06.11.2009, 2006/19/1125; VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung – zusammenhängt. Derartiges hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet.

Im Ergebnis gibt es bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Marokko maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status der Asylberechtigten zu erhalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:)

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273; VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 15.09.2025, Ra 2025/20/0429; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 01.07.2024 Ra 2024/20/0347, mwN).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 27.01.2026, Ra 2024/14/0861; VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind.

Dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige, gesunde Frau handelt, die eine Schulbildung und Ausbildung sowie Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr ihren Lebensunterhalt durch Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit finanzieren wird können. Zudem ergeben sich aufgrund ihrer vorhandenen Sprachkenntnisse keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde. Insbesondere hat sie selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung nach Marokko jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über ihre Eltern, ihren Bruder und insbesondere auch ihre minderjährige erstgeborene Tochter und ihre Schwester in Marokko, sodass insgesamt von einem maßgeblichen familiären Rückhalt im Rückkehrfall ausgegangen werden kann.

Damit ist die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung nach Marokko nicht in ihrem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerin allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Marokko bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, sie würde im Herkunftsstaat ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht in Marokko derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtlichen Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Aufgrund der vorigen Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG 2005 geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.

3.4. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:)

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG 2014 aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Nachdem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 gestützt.

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Fremden darstellt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben der Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen auf Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA- VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.10.2025, Ra 2025/18/0103; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).

Die Beschwerdeführerin reiste mittels gültigem Visum C nach Österreich ein, hielt sich bereits vor ihrer ersten Asylantragstellung am 19.05.2025 seit zumindest Mitte August 2024 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und stützt ihr Aufenthaltsrecht seitdem auf einen Asylantrag, der sich, wie oben ausführlich erörtert, letztlich als unberechtigt erwies. Der seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt von rund elf Monaten beruhte demnach lediglich auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb die Beschwerdeführerin während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof nahm bereits bei einem Aufenthalt von drei Jahren an, dass von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann – in Anbetracht der noch kürzeren Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin – ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).

Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt haben, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen der Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 14.01.2026, Ra 2025/17/0106; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).

Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

Die Beschwerdeführerin hat über das Internet im Jahr 2019 den staatenlosen F.A., der in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aufenthaltsberechtigt ist, kennengelernt und ging mit ihm in weiterer Folge eine Beziehung ein und heiratete ihn am 18.09.2025 standesamtlich in Österreich. Dieser Beziehung entstammt eine in Österreich geborene gemeinsame Tochter, die ebenfalls staatenlos ist und einen bis 28.10.2026 gültigen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus besitzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben grundsätzlich nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Yigit/Türkei, 3976/05, Rn. 93 und 96). Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94; VfGH 08.06.2021, E575/2021 mit ausführlicher Darstellung der Rsp des EGMR; VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062, VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0209 mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte dieser Rechtsprechung davon aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht.

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens der Beschwerdeführerin iSd Art. 8 EMRK dar.

Bei der Gewichtung der für die Fremde sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA- VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn der Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen Fremde ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist waren und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatten, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 12.11.2025, Ra 2025/18/0347; nochmals VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).

Wie bereits erörtert führte die Beschwerdeführerin gegenständlich seit 2019 eine Fernbeziehung mit einem Staatenlosen. Seit Mitte 2024 führt die Beschwerdeführerin diese Beziehung im Bundesgebiet fort. Die Geburt der gemeinsamen Tochter erfolgte im September 2025, ebenso wie die Eheschließung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin kümmert sich insbesondere finanziell um die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter und kommt für deren Lebensunterhalt auf. Die Beschwerdeführerin sowie auch ihr Ehemann, welcher als Zeuge in der mündlichen Verhandlung einvernommen wurde, konnten ein starkes familiäres Band glaubhaft machen, sodass die familiären Interessen der Beschwerdeführerin den Umstand, dass diese familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, überwiegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA- VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219, VwGH 13.06.2022, Ra 2021/17/0201-0204, jeweils mwN; EuGH 11.03.2021, C-112/20).

Die mit Vereinbarung vom 15. Februar 2021 eingerichtete Kindeswohlkommission zur Evaluierung der Berücksichtigung der Kinderrechte und des Kindeswohls im gesamten Asyl- und Fremdenrecht stellt in ihrem Bericht vom 13.07.2021 fest, dass das Kindeswohl zwar freilich nicht absolut und automatisch allen anderen Interessen vorgehe, dem Kindeswohl jedoch eine Sonderstellung bei der Interessenabwägung zukomme und eine Entscheidung, in welcher das Kindeswohl hinter anderen schwerwiegenden Interessen zurücktreten muss, besonders gewichtige Gründe bedürfe (Bericht der Kindeswohlkommission (Langfassung), S 34).

Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, § 138 ABGB (vgl. VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655; VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370).

§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044; VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung – hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN – dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).

Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung tatsächlich eine (dauerhafte) Trennung zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter zur Folge hat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hält sich rechtmäßig in Österreich auf und ist berufstätig, um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter zu finanzieren. Schon alleine aus finanziellen Gründen wäre es dementsprechend nicht möglich und zumutbar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit der gemeinsamen Tochter regelmäßig zur Beschwerdeführerin nach Marokko reist, um den Kontakt zwischen Mutter und Tochter langfristig aufrechtzuerhalten. Bei einem Verbleib des Ehemannes und der gemeinsamen Tochter in Österreich wird realistischerweise nicht von einem regelmäßigen Kontakt auszugehen sein und das Kindeswohl dadurch maßgeblich beeinträchtigt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits aus, dass eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines (in Österreich geborenen und bei seinen Eltern lebenden – aufenthaltsberechtigten) Kindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246).

Ein Kind hat gemäß § 138 Z 9 ABGB Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit der erst sechs Monate alten Tochter der Beschwerdeführerin ist kaum bzw. gar nicht möglich. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist der Verweis auf moderne Kommunikationsmittel zur Aufrechterhaltung eines Kontakts zu einem Kleinkind grundsätzlich lebensfremd (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042; VfGH 08.06.2021, E575/2021; VfGH 20.09.2022, E4559/2021; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146-0149). Zudem können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Kontakte über (Video-)Telefonate oder E-Mail nicht die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls wettmachen (vgl. VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246 mwN, VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134).

Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt darüber hinaus grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 18.01.2023, Ra 2020/22/0269; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 22.08.2019; Ra 2019/21/0128; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Regelmäßige Besuche werden jedoch schon aufgrund der finanziellen Situation, insbesondere auf aufgrund der Berufstätigkeit des Familienvaters, welcher den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter finanziert, nicht umsetzbar sein. Der Verwaltungsgerichtshof nahm an, dass eine vom Bundesverwaltungsgerichts angesprochene Möglichkeit, von Nepal aus "eine Familienzusammenführung nach § 47 NAG zu beantragen", im Hinblick auf die aktuelle Karenz der Ehefrau und die Notwendigkeit, sich um ein Kleinkind zu kümmern, unter dem finanziellen Aspekt (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG) keine realistische Alternative darstellt (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282 Rz 18). Damit wäre im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin auch nicht von einer bloß vorübergehenden Trennung des Familienbandes auszugehen, weil im Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar ist, ob die Beschwerdeführerin zeitnah durch Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG 2005 bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückkehren könnte und somit – mangels ersichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen für einen Familiennachzug – die Trennung der Beschwerdeführerin von der gemeinsamen Tochter voraussichtlich auf Dauer wäre (vgl. VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, Rz 19).

Die Rückkehrentscheidung greift, zumal das Familienleben nicht in zumutbarer Weise in Marokko fortgesetzt werden kann, gravierend in das Familienleben der Beschwerdeführerin ein und beeinträchtigt aufgrund der damit verbundenen Trennung vom erst sechs Monate alten gemeinsamen Kind deren Kindeswohl.

Nach vorgenommener Interessensabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht in Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und im Licht der oben zitierten Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet alles in allem überwiegen. Wenngleich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin in isolierter Betrachtung durchaus beachtlich sein mögen, kommt letztlich dem Kindeswohl und damit den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet in der Gesamtbetrachtung ein größeres Gewicht zu als dem beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine mehrjährige starke familiäre Bindung zu ihrem Ehemann und wurde erst vor sechs Monaten die gemeinsame Tochter geboren. Das Fortsetzen des Familienlebens außerhalb Österreichs ist nicht zumutbar und die Bindung zu einem sechs Monate alten Säugling kann auch nicht vom Ausland aus durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht gehalten werden. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich im Alltag primär für die Erziehung der zweitgeborenen Tochter verantwortlich und dient der Ehemann der Beschwerdeführerin als große (finanzielle) Stütze. Auch das Bemühen der Beschwerdeführerin, Deutsch zu lernen, was durch den Besuch eines Deutschkurses sowie die Ausführungen betreffend den Privatunterricht für Deutsch zum Ausdruck kommt, müssen Berücksichtigung finden, wenngleich diese isoliert betrachtet nicht zu einem Überwiegen ihrer persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet geführt hätten. All diese Aspekte und insbesondere das Wohl ihrer sechs Monate alten Tochter fallen im konkreten Fall in Summe schwerer ins Gewicht als der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unrechtmäßig ins Bundesgebiet gelangte, ihren Aufenthalt lediglich auf einen Asylantrag stützte, der sich letztlich als unberechtigt erwies, und das Familienleben während unsicheren Aufenthaltes gründete, weshalb selbst im Hinblick auf das starke öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens eine aufenthaltsbeendende Maßnahme schlussendlich doch unverhältnismäßig erscheint.

Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung ihres Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

Es war sohin der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 zu erteilen.

3.5. Zur ersatzlosen Behebung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides:)

Da die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung somit zu Unrecht erfolgte, verlieren die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) ebenfalls ihre Grundlage (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN) und sind ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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