Bundesverwaltungsgericht W217 2336411-1

W217 2336411-1Bundesverwaltungsgericht02.04.2026

Regest

Behindertenpass Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W217 2336411-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W217.2336411.1.00

Spruch

W217 2336411-1/4E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 05.01.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 15.07.2025 beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass.

2.1. Am 08.10.2025 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen medizinischen Sachverständigen (Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie).

Dieser hält in seinem Sachverständigengutachten vom 17.10.2025 fest:

„Anamnese:

Der Begutachtete erklärt, dass er alle Fragen verstanden und wahrheitsgemäß beantwortet habe. Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird der Begutachtete vom SV noch gefragt, ob er sonst zusätzlich noch etwas vorlegen oder bekannt geben möchte. Dies wird verneint. Der Begutachtete erklärt, dass der Zeitaufwand für die Erhebung der Vorgeschichte und das Ausmaß der Untersuchung entsprechend und angepasst gewesen sind.

SACHVERHALT:

Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung (Begleitperson)

Anamnese:

2013 AE, in Kindheit Hypospadien, Leistenbruch, 2018 Magen-OP, 2019 Harnröhrenverschluß, 2025 Bandscheiben-OP L5/S1

Derzeitige Beschwerden:

subjektive Angaben durch Antragsteller/Antragstellerin: ich habe geringe Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die rechte Hüfte bis zum Unterschenkel, habe auch Schmerzen im rechten Sprunggelenk

Gefühlsstörungen: Bamstigkeit re Unreschenkel strumpfförmig

Lähmungen: Vorfußheberschwäche rechts

Gehleistung: ohne UASK einige Meter, mit UASK max 2 min

Stufensteigen: max. 1 Stock

VAS (visuelle Analogskala): 4,5

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

B: Reha beendet, Physiotherapie

M: Pantoloc 20mg; Tramal ret. 100mg; Seractil 300mg; Diclofenac;

HM: 2 UASK

Sozialanamnese:

Familie: ledig, keine Kinder

Beruf / Arbeit: berufstätig, stehend-sitzend

Wohnung: Halbstock, 3. Stock; mit Lift

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2025/07: XXXX , Neurologie: Dg: Breitbasige Bandscheibenherniation LWK 3/4 mit geringer Neuroforamenstenose rechts • Breitbasige Herniation LWK 4/5 mit neuroforamineller Stenose bds. rechts links • Breitbasige Bandscheibenherniation LWK 5/S1 rechtsbetont mit Neuroforamenstenose bds. rechts links; Th: konservativ

2025/07: XXXX Radiologie: MRT LWS: Multisegmentale geringe Spondylarthrosen. Keine Vertebrostenose. Herniation der Bandscheibe LWK 4/5 mit Einengung beider Neuroforamina, rechts weit mehr als links ohne Vertebrostenose sowie Herniation der Bandscheibe LWK 5/S1 rechtsbetont mit Einengung beider Neuroforamina, rechts weit mehr als links ohne Vertebrostenose.

Von AS / BF zur Untersuchung mitgebrachte und zum Einscannen gegebene Befunde:

2025/09: Brief XXXX : Dg: Z.n. Discusextraktion L5/S1 und Re-OP mit Dekompression L5/S1, Vorfuß-Peronäus-Großzehen-Zehenheberparesen rechts (Peronäusschiene vorhanden), Vd. auf Hüftdysplasie bds., Adipositas, Z.n. Urethra-Plastik; Th: Reha-Ziel tlw. erreicht

Zusammenfassend wurden sämtliche im Dokumentenordner befindlichen, bei der Untersuchung mitgebrachten und alle nachgereichten Befunde im Gutachten berücksichtigt.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut.

Ernährungszustand:

Adipös.

Größe: 170,00 cm Gewicht: 96,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Hörvermögen: nicht beeinträchtigt

Sehvermögen: nicht beeinträchtigt

A)CAPUT/COLLUM: unauffällig

THORAX: unauffällig

Atemexkursion: 5cm

ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig

B)WIRBELSÄULE:

Im Lot

Schulter- und Beckengeradstand

Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein

Halswirbelsäule: in allen Ebenen nicht eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,0cm, geringe Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits

Brustwirbelsäule: Ott 30/33cm, Rippenbuckel: nein

Lendenwirbelsäule: Schober 10/13cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt, Lendenwulst nein; keine Insuffizienz der Rückenmuskulatur; median 5cm lange, blande Narbe von R.ani nach prox.;

Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe

C) OBERE EXTREMITÄTEN:

Linkshänder

Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt

muskuläre Verhältnisse unauffällig

Durchblutung unauffällig

Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig

Sämtliche großen und kleinen Gelenke der oberen Extremitäten sind beidseits altersentsprechend bandfest, frei und schmerzfrei beweglich.

NEUROLOGIE obere Extremitäten:

Kraftgrad: 5

Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft

Sensibilität: ungestört

Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ

D) UNTERE EXTREMITÄTEN:

Valgusstellung: 10 Grad

HÜFTGELENKE rechts llinks normal

Druckschmerz nein nein nein

Extension/Flexion 0 / 0 / 100 0 / 0 / 120 15 / 0 / 130

Abduktion/Adduktion 30 / 0 / 30 30 / 0 / 30 35 / 0 / 30

Aussen/Innenrotation 25 / 0 / 25 30 / 0 / 30 35 / 0 / 35

Lockerungszeichen nein nein nein

OBERSCHENKEL:

rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich

KNIEGELENKE rechts links normal

Druckschmerz nein nein nein

Extension/Flexion 0 / 0 / 110 0 / 0 / 110 5 / 0 / 130

Erguss nein nein nein

Rötung nein nein nein

Hyperthermie nein nein nein

retropat. Symptomatik nein nein nein

Zohlen-Zeichen negativ negativ negativ

Bandinstabilität nein nein nein

Lockerungszeichen nein nein nein

UNTERSCHENKEL:

rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich

SPRUNGGELENKE:

Erguss nein nein nein

Hyperthermie/Rötung nein nein nein

oberes Sprunggelenk: rechts links normal

Extension/Flexion 25 0 45 25 0 45 25 0 45

Bandinstabilität nein nein nein

unteres Sprunggelenk: rechts links normal

Eversion/Inversion 15 0 30 15 0 30 15 0 30

Malleolenabstand: QF

ZEHENGELENKE:

Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei

Fußsohlenbeschwielung: normal

E) DURCHBLUTUNG: unauffällig

F) NEUROLOGIE untere Extremitäten:

Lasegue: re 20°, li 30°positiv; Bragard: bds. positiv

Kraftgrad: li 5, re komplette Peronäuslähmung Hüftabduktoren- und Quadrizepsschwäche rechts Sehnenreflexe: PSR bds. und ASR li untermittellebhaft, ASR re nicht auslösbar

Sensibilität: Hypästhesie L% re

G) BEINLÄNGE:

seitengleich;

Gesamtmobilität – Gangbild:

Hilfsmittel: 2 UASK im 4-P-Gang; Peronäusschiene rechts

Schuhwerk: normale HS

Anhalten: erforderlich beim Aufstehen / Stehen

Zehenballen- und Fersenstand: links angedeutet, rechts nicht durchführbar

Einbeinstand: beidseits angedeutet durchführbar Hocke: beidseits angedeutet durchführbar

An- und Auskleiden: ohne Hilfe durchführbar

Transfer zur Untersuchungsliege/Wendebewegungen: selbständig

Gangbild: Schonhinken re, Steppergang re

Schrittlänge: 1 SL

Status Psychicus:

zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ

kein Hinweis auf relevante psychische Störung

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades

Auswahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da klinische Beschwerden, mäßige radiologische Veränderungen und mittelgradige Funktionseinschränkungen vorliegen, die Beschwerdesymptomatik und die Therapieerfordernisse wurden hierbei berücksichtigt.

02.01. 02

40

2

Teillähmung bis Ausfall des Nervus peronaeus rechts, Versorgung mit Peronäusschiene

Auswahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da klinische Beschwerden und mittel- bis hochgradige Funktionseinschränkungen vorliegen, die Beschwerdesymptomatik und die Therapieerfordernisse wurden hierbei berücksichtigt.

04.05. 13

40

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 erhöht um eine Stufe, da ein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Keine.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Kein orthopädisches Vorgutachten vorliegend.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Kein orthopädisches Vorgutachten vorliegend.

X Nachuntersuchung 10/2026 - da durch intensive therapeutische und Reha-Maßnahmen eine Besserung des Gesundheitszustandes erzielt werden kann.

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte

 X  ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

 X ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

X  ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

 X ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

 X  ist gehörlos

 X  ist schwer hörbehindert

 X ist taubblind

 X  ist Epileptikerin oder Epileptiker

  X ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

 X  Bedarf einer Begleitperson

 X  ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

 X  ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein.

(…)

Begründung:

Bei der fachärztlich-orthopädischen Untersuchung finden sich an beiden oberen Extremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.

Trotz der Funktionseinschränkung seitens der Wirbelsäule und der Peronäusparese rechts ist eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zumutbar. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels ist, wenn erforderlich im Nachstellschritt, durchführbar und zuzumuten. Es werden zwei Unterarmstützkrücken im 4-Punkte-Gang verwendet, deren behinderungsbedingte Erfordernis mittels der objektivierbaren Funktionsdefizite jedoch nicht begründet werden kann.

Es liegen keine Hinweise für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor, welche eine maßgebliche Behinderung beim öffentlichen Transport verursachen müßten.

Aus den angeführten Gründen und der ausreichend erhaltenen Stand- und Gangsicherheit und selbständigen Orientierungsmöglichkeit ist daher aus fachärztlich-orthopädischer Sicht seitens des Stütz- und Bewegungsapparates eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar.“

2.2. Mit Schreiben vom 20.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gegeben seien, die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen allerdings nicht vorliegen würden. Eine Nachuntersuchung werde für Oktober 2026 vorgesehen. Sollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben, werde er in 5 bis 6 Wochen den entsprechenden Bescheid erhalten.

2.3. Mit Schreiben vom 20.11.2025 monierte der Beschwerdeführer unter Beilage neuer Befunde (Elektromyogramm von Dr. XXXX vom 27.10.2025, eJournal Auszug AKH XXXX vom 23.10.2025, Arztbrief von Dr. XXXX vom 27.10.2025, Röntgenbefund vom 27.10.2025), dass er am 22.10.2025 gestürzt sei, weshalb er seither an starken Schmerzen in der Wirbelsäule, der Hüfte, im rechten Bein und auch in den Zehen leide. Durch den Vorfall sei eine erhebliche Sturzgefahr erkennbar. Außerdem liege beim Beschwerdeführer eine höhergradige Peroneus-Neuropathie rechts sowie eine Dekompression Nervenwurzel L5/S1 rechts und eine PS-Extraktion L5/S1 rechts vor.

2.4. Der bereits befasste Facharzt Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, erstellte am 19.12.2025 ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2025/07: XXXX , Neurologie: Dg: Breitbasige Bandscheibenherniation LWK 3/4 mit geringer Neuroforamenstenose rechts • Breitbasige Herniation LWK 4/5 mit neuroforamineller Stenose bds. rechts links • Breitbasige Bandscheibenherniation LWK 5/S1 rechtsbetont mit Neuroforamenstenose bds. rechts links; Th: konservativ

2025/07: XXXX , Radiologie: MRT LWS: Multisegmentale geringe Spondylarthrosen. Keine Vertebrostenose. Herniation der Bandscheibe LWK 4/5 mit Einengung beider Neuroforamina, rechts weit mehr als links ohne Vertebrostenose sowie Herniation der Bandscheibe LWK 5/S1 rechtsbetont mit Einengung beider Neuroforamina, rechts weit mehr als links ohne Vertebrostenose.

Von AS / BF zur Untersuchung mitgebrachte und zum Einscannen gegebene Befunde:

2025/09: Brief XXXX : Dg: Z.n. Discusextraktion L5/S1 und Re-OP mit Dekompression L5/S1, Vorfuß-Peronäus-Großzehen-Zehenheberparesen rechts (Peronäusschiene vorhanden), Vd. auf Hüftdysplasie bds., Adipositas, Z.n. Urethra-Plastik; Th: Reha-Ziel tlw. erreicht

Von AS / BF nachgereichte Befunde:

2025/07: AKH XXXX , Neurochirurgie: Dg: Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Myelopathie; Th: Discusextraktion L5/S1 rechts mit vollständiger Dekompression der Nervenwurzeln

2025/10: XXXX , Notfallamb.: Dg: St.p. Kompression der Nervenwurzel L5 und S1 rechts bei St.p. DE L5. S1 von rechts; Th: konservativ

2025/10: Befund Dr. XXXX , FÄ Neurologie: Dg: höhergrad. Peroneus-Neuropathie, Dekompression Nervenwurz-1 L5/S1 re, BS-extraktion L5/S1 re ; Th: konservativ

2025/10: Befund Dr. XXXX , FÄ Neurologie: NLG Dg: höhergrad Peroneus-Neuropathie

2025/10 Radiologicum XXXX : Rö LWS: Geringe linkskonvexe lumbale Skoliose, geringgradige degenerative Veränderungen

Zusammenfassend wurden sämtliche im Dokumentenordner befindlichen, bei der Untersuchung mitgebrachten und alle nachgereichten Befunde im Gutachten berücksichtigt.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

B: Reha beendet, Physiotherapie

M: Pantoloc 20mg; Tramal ret. 100mg; Seractil 300mg; Diclofenac;

HM: 2 UASK

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei Zustand nach Discusextraktion L5/S1 rechts mit Dekompression der Nervenwurzeln und geringgradigen degenerativen Veränderungen

Auswahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da klinische Beschwerden, mäßige radiologische Veränderungen und mittelgradige Funktionseinschränkungen vorliegen, die Beschwerdesymptomatik und die Therapieerfordernisse wurden hierbei berücksichtigt.

02.01. 02

40

2

Teillähmung bis Ausfall des Nervus peronaeus rechts, Versorgung mit Peronäusschiene

Auswahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da klinische Beschwerden und mittel- bis hochgradige Funktionseinschränkungen vorliegen, die Beschwerdesymptomatik und die Therapieerfordernisse wurden hierbei berücksichtigt.

04.05. 13

40

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 erhöht um eine Stufe, da ein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Keine.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten aus 10/2025 ergibt sich aus den nachgereichten Befunden keine relevante gesundheitliche Änderung.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten aus 10/2025 bleibt der Gesamtgrad der Behinderung unverändert.

X

Dauerzustand

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht geprüft

Die / Der Untersuchte

X

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

X

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

X

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

X

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

X

ist gehörlos

X

ist schwer hörbehindert

X

ist taubblind

X

ist Epileptikerin oder Epileptiker

X

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

X

Bedarf einer Begleitperson

X

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

X

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein.

(…)

Begründung:

Bei der fachärztlich-orthopädischen Untersuchung finden sich an beiden oberen Extremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.

Trotz der Funktionseinschränkung seitens der Wirbelsäule und der Peronäusparese rechts ist eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zumutbar. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels ist, wenn erforderlich im Nachstellschritt, durchführbar und zuzumuten.

Es werden zwei Unterarmstützkrücken im 4-Punkte-Gang verwendet, deren behinderungsbedingte Erfordernis mittels der objektivierbaren Funktionsdefizite jedoch nicht begründet werden kann.

Es liegen keine Hinweise für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor, welche eine maßgebliche Behinderung beim öffentlichen Transport oder die Notwendigkeit einer Begleitperson verursachen müßten.

Aus den angeführten Gründen und der ausreichend erhaltenen Stand- und Gangsicherheit und selbständigen Orientierungsmöglichkeit ist daher aus fachärztlich-orthopädischer Sicht seitens des Stütz- und Bewegungsapparates eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar.“

3. Dem Beschwerdeführer wurde am 05.01.2026 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 50% zugesendet.

Mit Bescheid vom 05.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie der Zusatzeintragung “Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson” in den Behindertenpass abgewiesen.

4. Gegen den Bescheid vom 05.01.2026 erhob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ mit Schreiben vom 13.02.2026 Beschwerde und brachte unter Beilage neuer Befunde, wie eines Antrags auf Bewilligung/Verlängerung der Heimelektrostimulation LK XXXX vom 29.01.2026 und eines Arztbriefes von Dr. XXXX vom 26.01.2026, vor, dass das vorliegende Sachverständigengutachten auf einer Beurteilung aus orthopädischer Sicht beruhe und dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine fachärztliche Begutachtung durch neurologische Sachverständige nicht entsprochen worden sei. Wäre eine neurologische Untersuchung erfolgt, wäre festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer keine 300 m innerhalb von 20 Minuten zurücklegen könne. Beim Beschwerdeführer liege eine höhergradige Peroneus-Neuropathie rechts sowie eine Dekompression Nervenwurzel L5/S1 rechts und eine BS-Extraktion L5/S1 rechts vor. Er könne aufgrund der Lähmung des rechten Beines nicht in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- bzw. aussteigen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie beantragt.

5. Der Beschwerdeakt langte am 20.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).

Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Bereits aus dem orthopädischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 14.10.2025 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer Lähmung des Nervus peroneus leidet und er eine Peronäusschiene trägt. Der Sachverständige bewertet das Leiden (angeführt als Leiden 2) mit einem GdB von 40%.

Eine Lähmung des Nervus peroneus stellt ein neurologisches Leiden dar, da die Ursache in einer Schädigung des peripheren Nervensystems liegt. Die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen sind somit neurologisch bedingt und nicht primär orthopädisch. Zur korrekten Beurteilung, ob der Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel benützen kann ist daher ein neurologisches Gutachten erforderlich, da nur dieses die zugrunde liegende Nervenfunktionsstörung sachgerecht beurteilen kann. Ein rein orthopädisches Gutachten ist hierfür nicht ausreichend.

Auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden ist bekannt, dass er an neurologischen Funktionseinschränkungen leidet. So ergibt sich aus der Zusammenfassung des Elektromyogramms, durchgeführt in der neurologischen Praxis von Dr. XXXX vom 27.10.2025, dass der Beschwerdeführer an einer höhergradigen Peroneus-Neuropathie leidet.

Im Ambulanzbefund des AKH XXXX vom 23.10.2025 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer gestürzt und mit dem Fuß hängen geblieben sei.

Zudem ist in dem jüngsten Arztbrief vom 26.01.2026 von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, erneut dokumentiert, dass der Beschwerdeführer an einer höhergradigen Peroneus-Neuropathie leidet. Zum Neurologischen Status des Beschwerdeführers führt diese an, dass der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme von zwei Krücken etwa zwei Minuten gehen könne. Es bestehe eine Lähmung/Schwäche des Nervus peroneus rechts (Fußheberschwäche) sowie der Verdacht auf eine Gangstörung mit Schmerzen oder Einschränkung (Claudicatio).

Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden lediglich ein Gutachten aus dem Bereich der Orthopädie eingeholt. Dies ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorliegen. Mangels Fachkenntnisse des begutachtenden Mediziners aus dem genannten Bereich ist zu den neurologischen Erkrankungen weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neurologischen Leiden und den dazu vorgelegten Befunden in dem vorliegenden Gutachten nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen.

Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der Erkrankungen des Beschwerdeführers jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie erforderlich gewesen. Dies vor allem vor dem Hintergrund des bereits aufgrund von neurologischen Erkrankungen ausgestellten Behindertenpasses samt der verfahrensgegenständlich ebenfalls begehrten Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind.

Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie vom 14.10.2025 sowie das ergänzende Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 19.12.2025 sind daher hinsichtlich der neurologischen Leiden des Beschwerdeführers und somit bezüglich der Beurteilung seines Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und können keine taugliche Grundlage zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gegeben sind, bilden.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei der Fortbewegung der Verkehrsmittel während der Fahrt. Nicht außer Acht gelassen werden dürfen dabei laut ständiger VwGH-Judikatur die durch die Gesundheitsschädigungen entstehenden Schmerzen.

Ein Gutachten oder eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen die oder der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321).

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der Gegebenheiten und vorliegenden medizinischen Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Neurologie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gegeben sind, als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zur Beurteilung seiner neurologischen Erkrankungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorliegen, zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.

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