Bundesverwaltungsgericht L503 2317569-1

L503 2317569-1Bundesverwaltungsgericht03.04.2026

Regest

Arbeitslosengeld Austritt berücksichtigungswürdige Gründe Dienstverhältnis Freiwilligkeit Kollektivvertrag Nachsichterteilung Sperrfrist Unzulässigkeit Unzumutbarkeit vorzeitige Beendigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L503 2317569-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2317569.1.00

Spruch

L503 2317569-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Jasmine SENK, gegen den Bescheid des AMS Gmunden vom 26.05.2025 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2025, GZ: XXXX , und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2026, zu Recht erkannt:

A.)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 13.05.2025 bis 09.06.2025 gemäß § 11 Abs 2 AlVG zur Gänze Nachsicht vom Ausschluss des Bezuges des Arbeitslosengeldes gewährt.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 26.5.2025 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) gemäß § 11 AlVG in der Zeit vom 13.5.2025 bis 9.6.2025 kein Arbeitslosengeld erhält; Nachsicht werde nicht erteilt.

Begründend führte das AMS aus, die BF habe ihr Dienstverhältnis bei der Firma A. während der Probezeit freiwillig gelöst. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Mit Schreiben vom 12.6.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 26.5.2025. In ihrer Beschwerde brachte die BF – neben anderen, näher dargelegten Aspekten des Beschäftigungsverhältnisses – vor, laut Entwurf des Dienstvertrages hätte sie ihr monatliches Gehalt erst am 15. des Folgemonats erhalten, dies obwohl die gesetzlichen Bestimmungen eine Fälligkeit am Letzten des Kalendermonats vorsehen würden.

3. Mit Stellungnahme an das AMS vom 23.5.2025 gab die Firma A. unter anderem an, die BF sei als Regionalleiterin in Oberösterreich eingestellt worden. Sie sei am ersten Arbeitstag, dem 5.5.2025, zur Vorstellung in St. Pölten gewesen und sei danach ein paar Tage mit einer sehr erfahrenen Objektleiterin mitgefahren, um sich langsam einen Überblick verschaffen zu können, wobei sie vier Tage anwesend gewesen sei und sich einen Tag frei genommen habe. Der Regionalleiter sei in ihrer ersten Arbeitswoche auf Urlaub gewesen. Nach seiner Rückkehr habe die BF am Montag, dem 12.5.2025, das Dienstverhältnis in der Probezeit beendet und auf die Unvereinbarkeit der Beschäftigung mit ihrem Privatleben verwiesen. In der Stellungnahme wurde näher auf die von der BF dem AMS gegenüber ins Treffen geführten Umstände eingegangen; konkret wäre die Auszahlung des Gehalts am 15. des Folgemonats im Dienstvertrag vereinbart worden, die BF habe den Dienstvertrag jedoch nicht mehr unterschrieben.

4. Mit Bescheid vom 7.7.2025 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 26.5.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Begründend führte das AMS – näher dargelegt - aus, das Dienstverhältnis der BF habe am 12.5.2025 durch freiwillige Lösung durch die BF in der Probezeit geendet. Die BF habe die Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses behauptet, ohne konkrete Nachweise vorzulegen. Auch im Ermittlungsverfahren seien keine berücksichtigungswürdigen Gründe festgestellt worden, die für eine Unzumutbarkeit der Stelle sprechen; zudem habe die BF keine andere Beschäftigung aufgenommen, sodass keine Nachsicht im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG möglich sei.

5. Mit Schreiben vom 16.7.2025 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

6. Am 12.8.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

7. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 7.3.2026 gab die BF eine Stellungnahme ab, in der sie wiederholend diverse Aspekte das Beschäftigungsverhältnis betreffend vorbrachte, die ihrer Ansicht nach einen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG darstellen würden.

8. Am 25.3.2026 führte das BVwG im Beisein der BF, ihrer Rechtsvertretung sowie einer Behördenvertreterin eine Beschwerdeverhandlung durch, in der Frau K. vom Dienstgeber A. als Zeugin befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF trat am 5.5.2025 eine Beschäftigung als (leitende) Angestellte als Objektleiterin für Oberösterreich bei der Firma A., einem Unternehmen im Bereich Facility Services (insbesondere Gebäudebetreuung bzw. -reinigung, Hausbetreuung) an. Die näheren Inhalte des Dienstvertrages hatte die BF im Vorfeld des Arbeitsantritts mit Herrn S., dem Regionalleiter der Firma A., mündlich besprochen.

1.2. In der ersten Arbeitswoche übermittelte Frau K., Leiterin der Personalabteilung und Personalverrechnerin der Firma A., der BF per E-Mail den von ihr zu unterfertigenden Dienstvertrag; Herr K. war diese Woche nicht anwesend. Die BF bemängelte einige Punkte des Dienstvertrages und unterfertigte diesen nicht; es wurde diesbezüglich ein Gespräch mit Herrn S. nach dessen Rückkehr am 12.5.2025 vereinbart.

Am 12.5.2025 teilte die BF Herrn S. per WhatsApp mit, dass die Beschäftigung nicht mit ihrem Privatleben vereinbar sei und dass sie das Dienstverhältnis einvernehmlich in der Probezeit lösen wolle, woraufhin die BF die Schlüssel zurückgab und von der Firma A. bei der ÖGK abgemeldet wurde.

1.3. Der der BF zur Unterschrift vorgelegte Entwurf des Dienstvertrages sah in Punkt 3.6. vor, dass die erste Sonderzahlung mit dem März-Gehalt am 15.4., die zweite Sonderzahlung mit dem Juni-Gehalt am 15.7, die dritte Sonderzahlung mit dem September-Gehalt am 15.10. und die vierte Sonderzahlung mit dem November-Gehalt am 15.12. zur Auszahlung gelangt. Auf Nachfrage der BF, ob dies bedeute, dass sämtliche Gehälter generell erst zum 15. des Folgemonats ausbezahlt werden, wurde dies der BF von Frau K. bestätigt und der BF am 12.5.2025 eine klarstellende „Version“ des Dienstvertrages übermittelt, wonach der Auszahlungstermin sämtlicher Gehälter der 15. des Folgemonats sei.

Von dieser Regelung des Auszahlungstermins werden seitens der Firma A. keine Ausnahmen gewährt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie im Wege der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 25.3.2026.

2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der BF, den im Akt erliegenden Entwürfen des Dienstvertrages und den Stellungnahmen der Firma A. sowie den damit übereinstimmenden Angaben der BF und von Frau K. von der Firma A. in der Beschwerdeverhandlung sowie der WhatsApp Nachricht der BF an die Firma A. vom 12.5.2025, in der sie bekannt gab, dass sie das Dienstverhältnis in der Probezeit einvernehmlich auflösen wolle.

In der im Akt befindlichen (von der BF nicht unterfertigten) ersten „Version“ des Dienstvertrages ist in Punkt 3.6. explizit normiert, dass die erste Sonderzahlung mit dem März-Gehalt am 15.4., die zweite Sonderzahlung mit dem Juni-Gehalt am 15.7, die dritte Sonderzahlung mit dem September-Gehalt am 15.10. und die vierte Sonderzahlung mit dem November-Gehalt am 15.12. zur Auszahlung gelangt. Aus dem vorliegenden E-Mail-Verkehr zwischen der BF und der Firma A. geht zudem hervor, dass die BF wissen bzw. klargestellt haben wollte, dass diese Regelung tatsächlich so zu verstehen ist, dass sämtliche Gehälter generell erst zum 15. des Folgemonats ausbezahlt werden, woraufhin der Dienstvertrag noch am Morgen des 12.5.2025 von Frau K. dahingehend ergänzt wurde, dass die Auszahlungstermine des Gehalts generell am 15. des Folgemonats seien, wobei von der BF auch diese „Version“ des Dienstvertrages nicht unterfertigt wurde.

Frau K. bestätigte in der Beschwerdeverhandlung, dass es sich hierbei um eine zwingende Vertragsvorschrift der Firma A. handle, von der nicht abgegangen werde bzw. würden auch keine Ausnahmen gemacht, vgl. Frau K. VH S. 12: „Ja, es werden die Gehälter zum 15. des Folgemonats ausbezahlt. … Die Gehälter und Löhne werden für das gesamte Unternehmen für ca. 250 Arbeiter und Angestellte ausschließlich zum 15. des Folgemonats angewiesen. Es gibt hier keine Ausnahmen.“

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Gewährung gänzlicher Nachsicht

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 7 […] (3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, […]

§ 9 […] (2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. […]

§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

3.4. Die hier einschlägigen Bestimmungen des Angestelltengesetzes lauten:

§ 15. Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am Fünfzehnten und am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen. Die Zahlung für den Schluß eines jeden Kalendermonats kann vereinbart werden.

§ 40. Die Rechte, die dem Angestellten auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3, 8, 9, 10 letzter Absatz, 12, 14 Abs. 2, 15, 16, 17, 17a, 18, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2 bis 5, 21 bis 24, 29, 30 Abs. 2 bis 4, 31 Abs. 1, 34, 35, 37 bis 39 zustehen, können durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

3.5. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.5.1. Gemäß § 11 Abs 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld.

Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses, etwa Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, vorzeitiger Austritt, aber auch die Initiierung einer einvernehmlichen Auflösung. Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 11 Rz 1, 9 ff).

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die BF der Firma A. am 12.5.2025 per WhatsApp mitgeteilt hat, dass sie das Dienstverhältnis einvernehmlich in der Probezeit lösen wolle. Damit hat sie das Dienstverhältnis freiwillig im Sinne von § 11 Abs. 1 AlVG gelöst (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218), sodass die vierwöchige Sperrfrist dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen wurde.

3.5.2. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vorliegt, der die Erteilung von Nachsicht geboten erscheinen ließe. Hier kommt es vor allem auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte die Beschäftigung betreffend an, wobei auch hier auf jene Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen ist, wie sie insbesondere § 9 Abs 2 und 3 AlVG für arbeitslos geworden Versicherte im Hinblick auf deren Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 11 Rz 24). In diesem Sinne führt der VwGH etwa im Hinblick auf berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne von § 11 AlVG, die den Dienstnehmer zur freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses bewogen haben, wie folgt aus: „Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen“ (VwGH 19.1.2011, Zl. 2009/08/0272; in diesem Sinne auch VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0218, 22.2.2012, Zl. 2009/08/0096).

Der VwGH leitet in ständiger Rechtsprechung aus § 7 Abs 3 Z 1 und § 9 Abs 2 AlVG ab, dass eine Beschäftigung unter anderem nur dann zumutbar ist, wenn sie „gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften - etwa hinsichtlich der Arbeitszeiten und der gezahlten Löhne – entspricht“ (z. B. jüngst VwGH 15.12.2025, Ra 2024/08/0106).

Im vorliegenden Fall hat die BF ein Dienstverhältnis als (leitende) Angestellte, welches unzweifelhaft dem AngG unterlegen ist, aufgelöst, in dessen Rahmen es an ihr gelegen wäre, einen – insoweit nicht verhandelbaren – Dienstvertrag zu unterfertigen, demzufolge sie Anspruch auf Zahlung des Gehalts (erst) am 15. des Folgemonats gehabt hätte. Dies steht in klarem Widerspruch zu § 15 AngG, der vorsieht, dass die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes spätestens am Fünfzehnten und am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen hat, wobei die Zahlung für den Schluss eines jeden Kalendermonats vereinbart werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Vorschrift, die zwingend ist und die durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden kann (vgl. § 15 iVm § 40 AngG). Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung sind Vereinbarungen, die eine spätere Fälligkeit als das Monatsende für das fortlaufende Gehalt vorsehen, gemäß § 15 iVm § 40 AngG unzulässig und deshalb gemäß § 879 ABGB nichtig (OGH 14 Ob 215/86, DRdA 1990/12, 131 [Eypeltauer] = Arb 10.605; 9 ObA 193/95, RdW 1996, 543 = ARD 4762/14/96; 9 ObA 135/01w, RdW 2002, 45 = Arb 12.106; 8 ObA 146/01f, RdW 2002, 491 = ecolex 2002, 451). Es ist dabei unerheblich, ob es sich um Vereinbarungen zur Stundung noch nicht fälligen fortlaufenden Gehalts, zur späteren Ratenzahlung oder zur Verschiebung der Fälligkeit handelt (idS OGH 14 Ob 215/86, DRdA 1990/12, 131 [Eypeltauer] = Arb 10.605). [Preiss/Kozak in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 15 AngG, Rz 31].

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auf das Dienstverhältnis der BF – als (leitender) Angestellter - nicht der Rahmenkollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten (der eine Lohnauszahlung spätestens bis zum 15. des Folgemonats vorsieht), sondern wohl der Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung, Angestellte, zur Anwendung gelangt, der insofern auch im Einklang mit dem AngG steht.

Verstößt ein Arbeitgeber gegen die Fälligkeitsbestimmung des § 15 AngG, dann kann dies den Angestellten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zum Austritt aus dem Grund des § 26 Z 2 AngG berechtigen (OGH 17. 2. 1987 Arb 10.605 = DRdA 1990, 131 mit Besprechung von Eypeltauer; OGH 7. 6. 2001, 9 ObA 135/01w, Arb 12.106 = DRdA 2001, 561 = RdW 2002/41, 45 = wbl 2002/92, 130; OGH 20. 12. 2001, 8 ObA 146/01f, RdW 2002/469, 491; OGH 26. 6. 2003, 8 ObA 24/03t, Arb 12.341 = DRdA 2004/42, 462 mit Besprechung von K. Mayr). [Mayr, Arbeitsrecht, § 15 AngG Rz E3d]

Vor dem Hintergrund des Gesagten war der BF die (weitere) Beschäftigung bei der Firma A. nicht zumutbar im Sinne von § 7 Abs 3 Z 1 und § 9 Abs 2 AlVG. Es konnte der BF auch nicht abverlangt werden, den von der Firma A. vorgegebenen Dienstvertrag zu unterfertigen und dann sogleich den Rechtsweg gegen ihren Dienstgeber zu bestreiten und die Nichtigkeit der relevanten Bestimmungen des Dienstvertrages im Rechtsweg ins Treffen zu führen, wobei an dieser Stelle nochmals betont sei, dass – wie in der Beschwerdeverhandlung durch die Aussagen von Frau K. klar hervorgekommen ist – seitens der Firma A. keinerlei Bereitschaft bestanden hätte, den Dienstvertrag freiwillig im Einklang mit § 15 AngG zu gestalten, vgl. Frau K., VH S. 12: „Die Gehälter und Löhne werden für das gesamte Unternehmen für ca. 250 Arbeiter und Angestellte ausschließlich zum 15. des Folgemonats angewiesen. Es gibt hier keine Ausnahmen. … Ich habe keine Bedenken und ich habe selbst einen Dienstvertrag unterschrieben, der diese Auszahlungsmodalität enthält. In meinen Augen ist es einmalig eine Umstellung und ob die Auszahlung des Gehalts am 15. oder am Monatsletzten erfolgt, ist in meinen Augen kein Ausschlusskriterium für eine Anstellung. Darüber hinaus hat es in keiner der Firmen, die ich bisher abgerechnet habe, eine Beanstandung hierzu gegeben.“ Auch das von Frau K. vorgebrachte Argument, „Es besteht auch bei uns intern die Möglichkeit Vorschüsse zur Überbrückung zu vereinbaren“ (VH S. 12), ändert nichts am Gesagten.

Vor dem Hintergrund, dass der BF die (weitere) Ausübung der Beschäftigung unter den von der Firma A. vorgegebenen Bedingungen nicht zumutbar war, ist der BF gemäß § 11 Abs 2 AlVG zur Gänze Nachsicht vom Ausschluss des Bezuges des Arbeitslosengeldes zu gewähren.

3.6. Folglich ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der BF für den Zeitraum vom 13.5.2025 bis 9.6.2025 gemäß § 11 Abs 2 AlVG zur Gänze Nachsicht vom Ausschluss des Bezuges des Arbeitslosengeldes zu gewähren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom Bezug bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses besteht mit § 11 Abs 1 AlVG eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Gründe gemäß § 11 Abs 2 AlVG – in Verbindung mit Zumutbarkeitskriterien - besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.