Bundesverwaltungsgericht W252 2314094-1

W252 2314094-1Bundesverwaltungsgericht07.04.2026

Regest

berechtigtes Interesse Beschwerdegegner Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Erforderlichkeit Geheimhaltung Interessenabwägung Kindeswohl personenbezogene Daten Verantwortlicher Videoaufnahme Videoüberwachung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W252 2314094-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W252.2314094.1.00

Spruch

W252 2314094-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag.a Doris RIEDLER, 4600 Wels, Ringstraße 11 [mitbeteiligte Parteien vor dem Verwaltungsgericht: XXXX (als mitbeteiligte Partei 1), vertreten durch Knyrim Trieb Rechtsanwlälte OG, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 89a und XXXX (als mitbeteiligte Partei 2)], gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.04.2025, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 12.07.2024, verbessert am 19.08.2024, erhob der Beschwerdeführer (in Folge „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, die mitbeteiligten Partei 1 und mitbeteiligte Partei 2 (in Folge „MP1“ und „MP2“) haben ihn in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem in einem Verfahren bezüglich des Kontaktrechts für seine Tochter, von der Kindesmutter (der MP2) ein Video einer Überwachungskamera aus einer Filiale der MP1 von der MP2 vorgelegt worden sei. Die Verwendung des Überwachungsvideos aus der Filiale für private Zwecke widerspreche dem Zweckbindungsgrundsatz und es gebe keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung des Videos. Weiters habe er widersprüchliche Informationen über die Zugriffsrechte auf Überwachungsvideos der MP1 erhalten, weshalb er von unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen ausgehe.

2. Mit Bescheid vom 25.04.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab und führte zusammengefasst aus, dass die MP1 nicht datenschutzrechtliche Verantwortliche für die Videoüberwachung sei, weshalb die Datenschutzbeschwerde gegen diese abzuweisen sei. Bezüglich der Vorlage der Videoaufzeichnungen im Kontaktrechtsverfahren sei die MP2 als Verantwortliche zu qualifizieren. Die MP2 und deren Tochter habe ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bezüglich einer möglichen Kindeswohlgefährdung gehabt, die Verarbeitung sei erforderlich gewesen und deren Interesse überwiege im Ergebnis den Geheimhaltungsinteressen des BF.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 26.05.2025. In dieser führte der BF aufs Wesentlichste zusammengefasst aus, dass eine mündliche Schilderung des Vorfalles ausreichend und eine Verarbeitung der Videoaufnahme nicht erforderlich gewesen sei. Einerseits sei auf dem Video nichts zu sehen, was die behauptete Kindeswohlgefährdung beweisen würde, andererseits habe der BF das Zusammentreffen in der Filiale der MP1 nie bestritten, weshalb es diesbezüglich ebenfalls keines Beweises bedurfte. Im Übrigen habe ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten ergeben, dass auf dem Video keine Kindeswohlgefährdung zu erkennen sei und vom BF auch sonst keine ausgehe. Die Vorlage der Videoaufnahme sei daher rechtswidrig.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 27.05.2025, hg eingelangt am 10.06.2025, vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. In der XXXX -Filiale in XXXX ist eine Videoüberwachungsanlage installiert, die von der XXXX mit Sitz in XXXX , XXXX ,ua zum Zweck des Eigentumsschutzes betrieben wird.

1.2. Die MP2 arbeitet in der XXXX Filiale in XXXX

1.3. Der BF und die MP2 haben eine gemeinsame minderjährige Tochter.

1.4. Am 18.05.2024 betrat der BF mit seiner minderjährigen Tochter die Filiale in der die MP2 arbeitete, brachte der MP2 ihre Tochter und verließ die Filiale wieder ohne seine Tochter. Dieser Aufenthalt des BF in der Filiale wurde von der Überwachungskamera im Eingangsbereich aufgezeichnet.

1.5. Die MP2 verschaffte sich Zugriff auf die Aufnahmen ihres Arbeitgebers, filmte diese Aufzeichnung der Überwachungskamera ab, um sie in einem Kontaktrechtsverfahren mit dem BF bezüglich der gemeinsamen Tochter zum Beweis einer potentiell problematischen Übergabesituation der Tochter und behaupteten Kindeswohlgefährdung vorzulegen und die Übergabesituation dort zu thematisieren.

1.6. Am 01.07.2024 legte die MP2 die Videoaufnahme im Kontaktrechtsverfahren vor dem BG XXXX (GZ XXXX ) vor, welche als ON 45 zum Akt genommen wurde. In der Tagsatzung vom 25.11.2024 wurde der Vorfall behandelt. Die dortige Sachverständige führte aus, dass sich die minderjährige Tochter in einem emotionalen Konflikt befindet, konträre Willensäußerungen bezüglich Besuchsterminen von sich gibt und keinen stabilen Kindeswillen äußern kann. Zur Übergabesituation am 18.05.2024 führte sie aus, dass es „grundsätzlich gut ist, wenn ein Elternteil das Kind zum anderen Elternteil zurückbringt, wenn das Kind diesen Wunsch äußert. Das Schlechteste ist, wenn Kinder zwangsweise bei Elternteilen bleiben müssen, den anderen Elternteil nicht anrufen dürfen und keinen Kontakt aufnehmen dürfen, wie es in anderen Familien oft der Fall ist, wo den Kindern gesagt wird, die Mama sei nicht erreichbar oder nicht da, oder man gibt den Kindern entsprechend kein Telefon. Der Vater hat es dem Kind ermöglicht zur Mutter zurückzukommen, wenngleich die Situation offenbar sehr unglücklich verlaufen ist, zumal die Mutter natürlich in der Arbeitssituation überrascht gewesen sein dürfte, der Vater dürfte sie nicht kontaktiert haben. Insofern ist es so, dass die Situation für alle natürlich etwas überraschend bzw. für das Kind besser hätte laufen können. Es ergibt sich aber daraus [Anmerkung: gemeint wohl „nicht“], dass der Vater eine Kindeswohlgefährdung darstellt, weil er das Kind zur Mutter zurückbringt. Sollte wieder so eine Situation eintreten, kann man sicher im Vorhinein anders agieren, weil man jetzt weiß, dass ein Zurückbringen ohne Vorinformation die Situation für alle schwierig macht. In zukünftigen Situationen wäre es aus psychologischer Sicht sinnvoll, dies anders zu gestalten. Grundsätzlich ist es aber so, wie ich vorher schon ausgeführt habe, dass es gut ist, wenn ein Kind zurückgebracht wird, wenn es den Wunsch wirklich intensiv äußert, wieder zum anderen Elternteil zurückgebracht zu werden.“

1.7. Die MP2 hat die Aufzeichnung des Überwachungsvideos zwischenzeitlich gelöscht.

1.8. Der BF richtete seine Datenschutzbeschwerde ua auch gegen die MP1, die er eindeutig als Beschwerdegegnerin bezeichnete. Nach einer Aufforderung der belangten Behörde, klarzustellen, inwiefern der von ihm geschilderte Sachverhalt der MP1 zuzurechnen sei, brachte er vor, widersprüchliche Informationen über Zugriffsrechte von der MP1 erhalten zu haben und dass die MP1 unzureichende Sicherheitsmaßnahmen gesetzt habe.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Videoüberwachungsanlage und deren Betrieb ergeben sich aus dem nachvollziehbaren vorbringen des BF, der MP1 und MP2, die im wesentlichen übereinstimmend angaben, dass dort eine Videoüberwachungsanlage in Betrieb ist (vgl Datenschutzbeschwerde vom 12.07.2024 bzw 19.08.2024; 12.07.2024, verbessert am 19.08.2024, der MP1 vom 22.11.2024, S 2 samt Beilage ./1 Datenschutzerklärung der XXXX ; Stellungnahme der MP2 vom 21.11.2024, aus der im wesentlichen ebenso hervorgeht, dass es dort eine Videoüberwachungsanlage gibt).

2.2. Die Feststellung, dass die MP2 in besagter XXXX -Filiale arbeitet, eine gemeinsame minderjährige Tochter mit dem BF hat und der BF diese Tochter am 18.05.2024 in diese Filiale zur MP2 brachte und dabei gefilmt wurde, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen des BF und der MP2 (vgl Datenschutzbeschwerde vom 12.07.2024 bzw 19.08.2024; Stellungnahme der MP2 vom 21.11.2024; Bescheidbeschwerde vom 26.05.2025, S 2f, 5).

2.3. Die Feststellung zum Zugriff der MP2 auf die Videoaufnahmen sowie deren Abfilmen ergeben sich ua aus ihrer, dem Akt beiliegenden, eidesstattlichen Erklärung vom 05.11.2024 (siehe Stellungnahme der MP1 vom 22.11.2024, Beilage ./2). Die Beweggründe der MP2 ergeben sich ua aus ihrer Stellungnahme, wonach sie „das Verhalten des Kindesvaters, welches jedenfalls nicht im Wohle des Kindes war, bei Gericht“ darlegen wollte (Stellungnahme der MP2 vom 22.11.2024, S 4). Der BF bestritt selbst nicht, dass die MP2 damit eine (behaupteterweise) das Kindeswohl gefährdende Szene vor Gericht geltend machen wollte (siehe Bescheidbeschwerde, S 5). Sein Vorbringen darin beschränkt sich auf die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Aufnahme bzw Vorlage. Weiters gab der BF durchaus nachvollziehbar an, dass die MP2 den BF in ein schlechtes Licht rücken wollte, weshalb festzustellen war, dass die Vorlage nicht bloß zu einer Kindeswohlgefährdung erfolgte, sondern auch zum Beweis einer potentiell problematischen Übergabesituation und um diese vor Gericht zu thematisieren (Stellungnahme des BF vom 12.02.2025, S 3).

2.4. Die Vorlage im Gerichtsverfahren sowie die dortigen Ausführungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Protokoll des BG XXXX , GZ XXXX (siehe die Urkundenvorlage des BF vom 11.03.2025).

2.5. Die Löschung der Aufnahmen ergibt sich aus der eidesstattlichen Erklärung der MP2 vom 05.11.2024, wonach sie die Aufnahmen unwiderruflich gelöscht habe (Stellungnahme der MP1 vom 22.11.2024, Beilage ./2).

2.6. Die Feststellungen zur Datenschutzbeschwerde des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt dem diese beiliegt (vgl Datenschutzbeschwerde vom 12.07.2024, verbessert am 19.08.2024). Daraus ist die eindeutige Bezeichnung der MP1 ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.

3.1. Zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der MP1:

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das aufgrund einer Datenschutzbeschwerde geführte Verfahren ein antragsgebundenes Verfahren. Grundsätzlich liegt die Benennung des Beschwerdegegners (somit der Person, die Adressat des beantragten Bescheides der DSB sein soll) in der Disposition des Antragstellers (somit der betroffenen Person, die eine Datenschutzbeschwerde erhebt). In den Fällen, in denen die betroffene Person in ihrem Antrag unmissverständlich bzw. unzweifelhaft eine bestimmte Person als Verantwortlichen benennt, besteht für die DSB daher keine Möglichkeit, das Verfahren gegen eine andere Person zu führen (vgl VwGH 19.11.2025, Ra 2025/04/0190, Rz 15).

Eine Datenschutzbeschwerde, die sich (unzweifelhaft) gegen eine bestimmte Person (oder Stelle) richtet, die nicht Verantwortlicher für die betreffende Datenverarbeitung ist, ist abzuweisen (siehe VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0092; VwGH 05.06.2025, Ra 2024/04/0008, Rz 26).

Wie festgestellt, hat der BF – neben der MP2 – die MP1 eindeutig als Beschwerdegegnerin bezeichnet und hat auch nach Aufforderung einer Klarstellung durch die belangte Behörde auf dieser beharrt. Die belangte Behörde hat daher zutreffend das Verfahren (auch) gegen die MP1 geführt.

Gemäß Art 4 Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Im vorliegenden Fall muss zwischen der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bezüglich des Betriebs der Videoüberwachungsanlage und des Abfilmens bzw Vorlegens der Aufnahmen vor Gericht unterschieden werden.

Wie festgestellt, betreibt die XXXX die hier verfahrensgegenständliche Videoüberwachungsanlage ua zum Zweck des Eigentumsschutzes. Diese hat damit (allein) über den Zweck (Eigentumsschutz) und Mittel (Videoüberwachung) entschieden. Bezüglich des (bloßen) Betriebs der Videoüberwachungsanlage ist daher die XXXX und nicht die MP1 datenschutzrechtlich „Verantwortlicher“.

Da die MP1 weder Zweck noch Mittel der Verarbeitung in besagter Filiale festgelegt hat, hat die belangte Behörde zutreffend die Datenschutzbeschwerde des BF gegen die MP1, betreffend unzureichender Sicherheitsmaßnahmen, abgewiesen, weshalb die (auch) dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.

Mit einer Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde, aufgrund mangelnder Passivlegitimation, war aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des VwGH bezüglich derartiger Konstellationen nicht vorzugehen (vgl VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0092, Rz 22; VwGH 05.06.2025, Ra 2024/04/0008, Rz 26).

3.2. Zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der MP2:

Wie festgestellt, hat die MP2 (selbstständig) die Videoaufnahmen der XXXX -Filiale abgefilmt, um sie in einem Gerichtsverfahren zu verwenden und diese dort am 01.07.2024 auch vorgelegt.

Ausschlaggebend ist hier das reine Eigeninteresse der MP2. Die bloße Nutzung von in der gegenständlichen XXXX -Filiale zur Verfügung stehenden technischen Mitteln (Videoüberwachungsanlage), ohne Einflussmöglichkeit auf Zweck und Mittel seitens der XXXX begründet noch keine Verantwortlichkeit durch diese. Gegebenenfalls kommt hier aber die Mitverantwortung einer fahrlässig handelnden Organisation, die grundsätzlich Missbrauch zu verhindern hat, in Betracht (vgl zu alledem VwGH 27.03.2025, Ro 2022/04/0023, Rz 14 ff).

Da sich die Datenschutzbeschwerde des BF ausschließlich gegen die MP1 und MP2 richtete, war eine etwaige Mitverantwortung der XXXX nicht näher zu prüfen.

Aufgrund der aus Eigeninteresse erfolgten Zweck- und Mittelbestimmung der MP2, bezüglich des Abfilmens bzw Vorlegens der Aufnahmen vor Gericht, ist sie diesbezüglich (soweit verfahrensrelevant) alleinige Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DSGVO.

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des Abfilmens der Videoaufnahmen und deren Vorlage vor Gericht durch die MP2:

Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art 5 Abs 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Art 6 dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen muss (vgl EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76).

Gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person überwiegen insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (vgl EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), Rz 75, 80, 87; bzw dies wiederholend VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0031).

3.3.1. Zum berechtigten Interesse:

Grundsätzlich kann ein breites Spektrum von Interessen als berechtigt gelten (vgl EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76).

Der DSGVO liegt der Gedanke zugrunde, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (ua.) auch dann erlaubt sein soll, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Ansprüche, sei es in einem Gerichtsverfahren oder in einem Verwaltungsverfahren oder einem außergerichtlichen Verfahren, geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen (vgl diesbezüglich Erwägungsgrund 52 der DSGVO). Der OGH hat - im Zusammenhang mit Art 9 DSGVO - wiederum ausgesprochen, dass der Begriff Rechtsansprüche weit zu verstehen ist und Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts umfasst (vgl VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0042, Rz 50 mwN).

Angewendet auf den Fall bedeutet das:

Wie festgestellt, diente das Abfilmen und die Vorlage des Videos der Beweisführung bezüglich einer problematischen Übergabesituation und (behaupteten) Kindeswohlgefährdung sowie Thematisierung derselben. Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, hat die MP2 damit einerseits ihr persönliches Interesse, ihr Recht auf regelmäßigen, persönlichen Kontakt zu ihrem Kind im Kontaktrechtsverfahren verfolgt (vgl § 187 Abs 1 ABGB, wonach ua jeder Elternteil – so auch die MP2 – ein Recht auf regelmäßige persönliche Kontakte haben) und andererseits das Interesse „Dritter“, nämlich der Tochter, verfolgt, nicht von problematischen bzw konfliktbehafteten Übergabesituationen bzw einer (behaupteten) Kindeswohlgefährdung betroffen zu sein (vgl zum hohen Stellenwert des Interesse des Kindes im Kontaktrechtsverfahren ua RIS-Justiz RS0048072; RIS-Justiz RS0130247).

Die nicht näher begründete Behauptung des BF in der Bescheidbeschwerde, dass kein berechtigtes Interesse der MP2 vorliege (siehe Bescheidbeschwerde, S 6), geht vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Regelung des § 187 Abs 1 ABGB, wonach jeder Elternteil ein Recht auf persönlichen Kontakt zum Kind hat und der Rechtsprechung des VwGH, wonach die Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich erlaubt sein soll (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0042, Rz 50 mwN) ins Leere. Weiters übersieht er hierbei den hohen Stellenwert des Interesses des Kindes im Kontaktrechtsverfahren. Auf die Einwände des BF bezüglich der Erforderlichkeit (Bescheidbeschwerde, S 4 f) wird im Folgenden eingegangen.

Diese Interessen der MP2 und der minderjährigen Tochter können daher als berechtigte Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO angesehen werden.

3.3.2. Zur Erforderlichkeit:

Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO zu prüfen und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (vgl EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 48 f).

Im Hinblick auf die Erforderlichkeit zur Verteidigung von Rechtsansprüchen führte der OGH aus, dass die Grenze der „Erforderlichkeit“ im Sinn des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO aufgrund ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Durchsetzung von Ansprüchen nicht allzu streng zu handhaben ist. Etwa im Fall von Prozessvorbringen ist der Tatbestand der Ausnahmeklausel erst bei einer willkürlichen, bewussten Offenlegung von sensiblen Daten, die mit dem Streitstoff in keinerlei Verbindung stehen, nicht mehr gegeben (vgl OGH 24.07.2019, 6 OB 45/19i, Punkt 4.3.).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Generell sind gerade Ausdrucks- und Verhaltensweisen besonders schwer zu beweisen. Hinzu kommt, dass familienrechtliche Verfahren, wie das vorliegende Kontaktrechtsverfahren, eine durchaus emotionale Angelegenheit sind. Zu berücksichtigen war auch, dass es in familienrechtlichen Angelegenheiten im Regelfall keine (unbeteiligten) Zeugen gibt.

Der BF brachte vor, dass es der MP2 möglich gewesen wäre, den Vorfall mündlich zu schildern, zumal vom Gericht auch ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wurde. Dieses hätte ebenfalls den gewünschten Effekt erzielt (vgl Bescheidbeschwerde, S 4 f). Zwar ist dem BF durchaus zuzustimmen, dass es für den Beweis der bloßen Übergabe des Kindes am 18.05.2024 keiner Videoaufnahme bedurft hätte, hierbei übersieht er jedoch, dass die MP2 das Video nicht zu dem Zweck verarbeitete, die (ungeplante) Kindesübergabe zu dokumentieren, sondern um eine behauptete Kindeswohlgefährdung durch den BF nachzuweisen.

Der Umstand, dass sich im Kontaktrechtsverfahren bzw aus dem Sachverständigengutachten im Nachhinein keine Kindeswohlgefährdung aus der gegenständlichen Kindesübergabe ergeben hat, ist nicht ausschlaggebend (vgl zu diesem Vorbringen die Bescheidbeschwerde, S 5). Dies ergibt sich daraus, dass die Erforderlichkeit bezüglich der Verfolgung von Rechtsansprüchen immer aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen ist (vgl Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO Rz 44).

Inwiefern es der MP2 von vorhinein bzw von Anfang an erkennbar sein musste, dass sich aus dem Zusammentreffen vom 18.05.2024 keine Kindeswohlgefährdung ableiten lässt, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Sachverständige im Verfahren dazu angab, dass „die Situation offenbar sehr unglücklich verlaufen ist, zumal die Mutter natürlich in der Arbeitssituation überrascht gewesen sein dürfte, der Vater dürfte sie nicht kontaktiert haben. Insofern ist es so, dass die Situation für alle natürlich etwas überraschend bzw. für das Kind besser hätte laufen können.“. Es ist daher durchaus im Bereich des Möglichen, dass eine „sehr unglücklich verlaufene“ Übergabesituation das Kindeswohl gefährdet (vgl dazu auch OGH 25.02.2025, 4 Ob 4/25d, Rz 9, dort in Bezug auf problematische Betreuungswechsel aufgrund deren Häufigkeit).

Zu berücksichten war allerdings auch, dass die Gutachterin weiter ausführte, es ergebe „sich aber daraus [Anmerkung: gemeint wohl „nicht“], dass der Vater eine Kindeswohlgefährdung darstellt, weil er das Kind zur Mutter zurückbringt. Sollte wieder so eine Situation eintreten, kann man sicher im Vorhinein anders agieren, weil man jetzt weiß, dass ein Zurückbringen ohne Vorinformation die Situation für alle schwierig macht. In zukünftigen Situationen wäre es aus psychologischer Sicht sinnvoll, dies anders zu gestalten.“ (vgl das Protokoll des BG XXXX vom 25.11.2024, S 2 f). Wenn man nun berücksichtigt, dass die Gutachterin die Situation als „sehr unglücklich“ bezeichnet bzw so beurteilt, dass sie „für das Kind besser hätte laufen können“, dann war die Aufnahme jedenfalls nicht wie vom BF behauptet „willkürlich“, zumal im Kontaktrechtsverfahren gerade die Übergaben des Kindes durchaus zu Problemen führen können und die Sachverständige unter Verweis auf das Wohl des Kindes empfahl, diese künftig anders zu gestalten.

Wie allerdings bereits ausgeführt, ist das Interesse des Kindes im Kontaktrechtsverfahren von besonderer Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0048072; RIS-Justiz RS0130247). Dem Umstand, dass die Verarbeitung auch im Interesse der minderjährigen Tochter der MP2 und des BF erfolgte, war daher besondere Bedeutung beizumessen. Da die minderjährige Tochter ihre Sicht des Vorfalls bereits aufgrund ihres Alters nur schwer artikulieren kann, wäre eine bloß mündliche Schilderung des Vorfalls durch die insofern „befangene“ MP2 bzw die diesbezüglichen Entgegnungen des BF nicht „ebenso wirksam“. Hinzu kommt, dass die Sachverständige ausführte, dass sich die minderjährige gemeinsame Tochter in einem emotionalen Konflikt befindet, konträre Willensäußerungen bezüglich Besuchsterminen von sich gibt und keinen stabilen Kindeswillen äußern kann. Daran zeigt sich deutlich, dass das insofern objektive Video der Übergabesituation im Interesse der gemeinsamen Tochter notwendig war, schließlich ist diese aufgrund des emotionalen Konflikts nicht dazu in der Lage die Umstände der Übergabesituation klar zu schildern.

Die Aufnahmen waren auch erheblich, iSv „für die Zweckerreichung förderlich“, schließlich erstreckt sich das Interesse des Kindes im Kontaktrechtsverfahren auch auf Übergabesituationen (vgl abermals OGH 25.02.2025, 4 Ob 4/25d, Rz 9), die im vorliegenden Fall von der Sachverständigen als „sehr unglücklich“ bezeichnet wurde. Vor diesem Hintergrund war die Verarbeitung dem Zweck angemessen, erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt.

Die Verarbeitung war daher im Ergebnis erforderlich.

3.3.3. Zur Interessensabwägung:

Die Voraussetzung, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, erfordert eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen ist.

Bei der Abwägung der Interessen, die im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten vernünftigerweise nicht erwarten konnten, dass diese an Dritte weitergegeben werden (vgl EuGH 12.09.2024, C-17/22 und C-18/22, HTB Neunte Immobilien Portfolio, Rz 53, 62 ff).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Im Hinblick auf die Interessenabwägung hatte die MP2 ein Interesse, ihr Recht auf regelmäßigen, persönlichen Kontakt zu ihrem Kind im Kontaktrechtsverfahren durchzusetzen.

Weiters hatte die gemeinsame Tochter des BF und der MP2 ein Interesse nicht von einer (behaupteten) Kindeswohlgefährdung bzw konfliktbehafteten Übergabesituationen betroffen zu sein.

Demgegenüber steht das Interesse des BF, dass die MP2 nicht auf die Überwachungskamera ihres Arbeitgebers zugreift, dort Videoaufnahmen abfilmt und sie in Kontaktrechtsverfahren vorlegt.

Ein eindeutiges Überwiegen der Interessen des BF gegenüber jenen der MP2 ist vor dem Hintergrund, dass beide Eltern der gemeinsamen minderjährigen Tochter, beide Parteien im Kontaktrechtsverfahren sind und beide ein Recht auf regelmäßigen, persönlichen Kontakt zu ihrem Kind haben, nicht ersichtlich.

Für das Interesse des BF spricht allerdings deutlich, dass er vernünftigerweise nicht erwarten konnte, dass sich die MP2 Zugriff auf die Aufnahmen ihres Arbeitgebers verschafft, die Übergabesituation in der XXXX -Filiale abfilmt und in einem Gerichtsverfahren vorlegt.

Zu berücksichtigen war weiters, dass die Aufnahme entgegen dem Vorbringen des BF nicht im höchstpersönlichen Lebensbereich des BF („Bereiche der Privatsphäre“, Bescheidbeschwerde, S 5) entstanden ist, wie etwa seinem zuhause, sondern in einer öffentlich zugänglichen XXXX -Filiale.

Im vorliegenden Fall ist allerdings der hohe Stellenwert des Interesses des Kindes im Kontaktrechtsverfahren ausschlaggebend, dem besondere Bedeutung beizumessen ist. Diesbezüglich sprach der OGH in Bezug auf Obsorgeregelungen aus, dass das Kindesinteresse dem Willen der Eltern übergeordnet ist (vgl RIS-Justiz RS0048072; RIS-Justiz RS0130247). Dies ergibt sich daraus, dass das Kontaktrecht (früher „Besuchsrecht“) in erster Linie dem Kindesinteresse am elterlichen Kontakt folgt und nur in zweiter Linie ein Elternrecht ist (vgl RIS-Justiz RS0047958, T6). Unlängst führte der OGH aus, dass das Kind belastende Betreuungswechsel ebenso von Bedeutung sind (vgl OGH 25.02.2025, 4 Ob 4/25d, Rz 9; dort in Bezug auf „unnötig häufige, das Kind belastende Betreuungswechsel“). Der erkennende Senat geht davon aus, dass diese Rechtsprechung des OGH für den vorliegenden Fall ebenso von entscheidender Bedeutung ist, dies insbesondere deshalb, da die gegenständliche Videoaufnahme einen (potentiell) das Kind belastenden Betreuungswechsel zeigt. Das gemeinsame Kind des BF und der MP2 hat daher ein sehr großes Interesse daran, dass derartige Situationen, die von der Sachverständigen zwar als „grundsätzlich gut“, aber „offenbar sehr unglücklich verlaufen“ bezeichnet werden, in Zukunft weniger belastend für das Kind gestaltet werden. Das große Interesse des Kindes wird auch anhand der ausgesprochenen Empfehlung der Sachverständigen für beide Elternteile (somit den BF und die MP2) deutlich, dass derartige Situationen im Interesse der gemeinsamen Tochter besser gestaltet werden können („Sollte wieder so eine Situation eintreten, kann man sicher im Vorhinein anders agieren, weil man jetzt weiß, dass ein Zurückbringen ohne Vorinformation die Situation für alle schwierig macht. In zukünftigen Situationen wäre es aus psychologischer Sicht sinnvoll, dies anders zu gestalten.“). Dies unterstreicht das Interesse der minderjährigen gemeinsamen Tochter an der vorliegenden Verarbeitung, schließlich geht es im Kontaktrechtsverfahren primär um ihr Interesse und nur zweitrangig um jenes der Eltern.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse der MP2 im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend war, dies insbesondere deshalb, da der BF keinesfalls damit rechnen musste, dass es zu einer Verarbeitung der Videoaufnahmen durch die MP2 kommt. Im Ergebnis geht der erkennende Senat allerdings davon aus, dass das Interesse des BF als Kindesvater auf Geheimhaltung geringer zu gewichten ist, als jenes seiner eigenen Tochter, nicht von belastenden Übergabesituationen betroffen zu sein.

Das Abfilmen der Videoaufnahmen und das vorlegen derselben vor Gericht war daher aufgrund des Interesses der gemeinsamen Tochter des BF und der MP2 gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO rechtmäßig.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Datenschutzbeschwerde des BF gegen die MP2 abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde ebenfalls abzuweisen war.

3.4. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, dass eine Übergabesituation in der XXXX -Filiale stattgefunden hat, dass die MP2 diese Situation von der Überwachungskamera abgefilmt und im Kontaktrechtsverfahren vorgelegt hat sowie, dass die MP2 damit die Übergabesituation, vor dem Hintergrund einer (behaupteten) Kindeswohlgefährdung im Kontaktrechtsverfahren thematisieren wollte, ist im Wesentlichen unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde richtete sich der BF (nur) gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, insbesondere dahingehend, dass die Verarbeitung nicht erforderlich gewesen sei. Es war daher nicht erkennbar, dass die mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte bzw dem Entfall der Verhandlung Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC entgegensteht.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des VwGH bzw EuGH berufen, andererseits ist eine – wie hier – im Rahmen der von den Höchstgerichten aufgestellten Grundsätze erfolgte, einzelfallbezogene Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zulässig ist bzw die anhand dieser Kriterien durchgeführte, einzelfallbezogene Interessenabwägung nicht reversibel.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.