Bundesverwaltungsgericht G311 2293195-2

G311 2293195-2Bundesverwaltungsgericht08.04.2026

Regest

Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt strafgerichtliche Verurteilung Unionsrecht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G311 2293195-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2293195.2.00

Spruch

G311 2293195-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF sei in den vergangenen 23 Jahren in Ungarn neun Mal und in Österreich drei Mal, mintunter zu mehrjährigen Haftstrafen, strafgerichtlich verurteilt worden. Die von ihm begangenen Straftaten würden sich mit Ausnahme der letzten Verurteilung des Landesgerichts XXXX vom XXXX ausschließlich gegen fremdes Eigentum richten. Obwohl der BF in Ungarn bereits mehrfach verurteilt worden sei, hätte er in Österreich sein delinquentes Verhalten fortgesetzt. Aus diesen Grund hätte die Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX am XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen. Der BF sei dann abermals zur Verübung einer Straftat in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX sei der BF im Jahr XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Offenbar unbeirrt vorangegangener Verurteilungen und des Verspürens des Haftübels sei der BF in Ungarn im Jahr XXXX abermals wegen seines delinquenten Verhaltens gegen fremdes Eigentum zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Obwohl der BF bereits in den Jahren XXXX und XXXX in Österreich zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und gegen seine Person nach alter Rechtslage ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, habe er mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern im Jahr XXXX seinen Lebensmittelpunkt ins Bundesgebiet verlegt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX sei der BF dann zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund dieser vorliegenden Informationen sei festzustellen, dass dem BF offensichtlich eine massiv kriminelle Energie und völlige Gleichgültigkeit bezüglich der Rechte Dritter innewohne. So hätte auch die Geburt seiner drei Kinder ihn nicht zu einem grundlegenden Umdenken und einer Verhaltens- bzw. Wesensänderung bewegen können. Er habe seit jeher schon billigend in Kauf genommen aufgrund seines delinquenten Verhaltens von den Familienangehörigen getrennt zu sein und so könne eine zu erstellende Zukunftsprognose nur zu seinem Ungunsten ausfallen. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Ehefrau und die Kinder in Österreich aufhalten und er selbst seit Ende XXXX laufend zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei, sei ihm ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet zuzubilligen. In Zusammenschau mit den einschlägigen Verurteilungen und den daraus resultierenden mehrjährigen Haftstrafen, sowie aufgrund der privaten und familiären Anbindungen des BF in Österreich, erweise sich ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren als notwendig und verhältnismäßig.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , per E-Mail übermittelt am selben Tag, vollinhaltlich Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der BF über eine Anmeldebescheinigung verfüge, und er und seine Familienangehörigen in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt seien. Er sei seit XXXX zur Sozialversicherung gemeldet und wohne seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Seine Frau und seine Kinder würden ebenfalls in Österreich arbeiten bzw. hier zur Schule gehen. Sein Sohn XXXX leide an einer Erkrankung des Magen-Darmtraktes und benötige regelmäßig Spritzen und Medikamente. Zwischen dem BF und seiner Familie bestehe ein großer Zusammenhalt und ein harmonisches Familienleben. Sein Verbleib im Bundesgebiet sei für seine Familie von höchster Wichtigkeit und der BF habe massive Interessen nach Art 8 EMRK an einem Verbleib. Zwar sei er in der Vergangenheit sowohl in Österreich als auch in Ungarn verurteilt worden, jedoch sei keine kriminelle Energie beim BF mehr vorhanden. Er habe seit Jahren keine Einbruchsdiebstähle mehr begangen und habe aus dem Unrecht seiner Taten gelernt. Hinsichtlich seiner letzten Verurteilung sei auszuführen, dass es dem BF leidtue und es aufgrund eines Konfliktes zu einer Verurteilung gekommen sei. Es läge jedoch eine Sonderkonstellation vor und es sei keinerlei Wiederholungsgefahr gegeben. Der BF arbeite fleißig, sei ein verantwortungsvoller Familienvater und habe zuletzt einen positiven Lebenswandel vollzogen. Aufgrund dieses erkennbaren Gesinnungswandels stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei ihm eine positive Zukunftsprognose auszustellen, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtswidrig sei.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, der vorliegenden Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots entsprechend zu reduzieren; in eventu die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem BVwG vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Beweismittelvorlage vom XXXX wurde eine Anmeldebestätigung zu einem Fahrzeugkrankurs des XXXX vom XXXX , eine Kopie des Behindertenpasses seines Sohnes XXXX sowie eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit des XXXX vom XXXX vorgelegt. Weiters wurde vorgebracht, dass die Ehefrau des BF sich mittlerweile von diesem getrennt habe und derzeit nicht erreichbar sei. Dem BF würde derzeit die alleinige Betreuung der minderjährigen Kinder obliegen und sei ein behördliches Verfahren über deren Obsorge anhängig. Der BF wolle sich um seine Kinder in Österreich kümmern und hier durch eine geregelte Arbeit ein sicheres Umfeld für seine Kinder schaffen. Sein Sohn XXXX leide an der Krankheit Morbus Crohn, einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung und weise einen Behindertenstatus mit einer 50%igen Beeinträchtigung auf. So sei aufgrund der regelmäßigen Krankenhausbesuche, welche der BF mit seinem Sohn absolviere, ein Abhängigkeitsverhältnis des Sohnes zum BF zu bejahen. Aufgrund der derzeitigen schwierigen Lage nähme der BF und auch sein Sohn psychologische Hilfe in Anspruch. Im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sei das Kindeswohl zu berücksichtigen, wobei auf die entsprechende Judikatur verwiesen wird. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot hätte somit zur Folge, dass die minderjährigen Kinder ohne familiäre Anknüpfung im Bundesgebiet faktisch gezwungen wären Österreich zu verlassen und aus ihrem geregelten (Schul)Alltag herausgerissen werden würden und die andauernde medizinische sowie psychologische Behandlung seines Sohnes unterbrochen werden würde. So greife die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des BF ein und die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich würden die Interessen der Öffentlichkeit an der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes übersteigen.

Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Ungarisch und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht.

Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom XXXX wurde vom BF eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe Villach in Vorlage gebracht. In diesem Schreiben wurde seitens der Kinder- und Jugendhilfe bestätigt, dass die Ehefrau des BF die Familie verlassen habe und er nun alleine für seine Kinder verantwortlich sei. Eine Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet würde sich äußerst negativ auf seine minderjährigen Kinder auswirken. Auch wenn die Ehefrau des BF wieder zurück in den gemeinsamen Haushalt ziehen würde, sei ihre Erziehungsfähigkeit aufgrund ihrer derzeitigen psychischen Instabilität in Frage zu stellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ungarischer Staatsbürger und somit EU Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er wurde in XXXX geboren. Er ist verheiratet und hat drei Kinder, wovon zwei noch minderjährig sind und für welche er sorgepflichtig ist. Er absolvierte seine Schul- und Berufsausbildung im Heimatland, ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Kopie ungarischer Personalausweis, AS 205; Verhandlungsniederschrift XXXX , S 4; Einvernahme BFA XXXX XXXX , AS 251 f; Beschuldigtenvernehmung XXXX AS 12; IZR-Auszug XXXX )

Im Bundesgebiet befinden sich seine Söhne XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , sowie seine Tochter XXXX , geb. XXXX . Der BF lebt mit seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Sein Sohn XXXX leidet unter Morbus Crohn und befindet sich diesbezüglich in medizinischer Behandlung in Österreich. Er muss Medikamente einnehmen und regelmäßig Krankenhaustermine wahrnehmen, zu welchen er vom BF begleitet wird. Er weist eine 50%ige Behinderung auf und befindet sich auch in psychologischer Behandlung im Landeskrankenhaus XXXX . Seine Ehefrau hat die Familie im Frühjahr 2025 verlassen und besteht derzeit kein Kontakt, somit ist der BF alleine für seine minderjährigen Kinder verantwortlich. Der BF und seine minderjährigen Kinder werden durch die Kinder- und Jugendhilfe XXXX betreut. Seine Tochter XXXX leidet besonders unter dieser Situation und ist für diese eine Psychotherapie geplant. Die Familiengerichtshilfe wurde seitens des Pflegschaftsgerichts Villach damit beauftragt eine dem Kindeswohl entsprechende Lösung zu finden. Laut Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe Villach ist der BF aktuell die einzig verlässliche Bezugsperson für seine minderjährigen Kinder. Er zeigt sich sehr bemüht um seine Kinder und hat die Familienintensivunterstützung angenommen und war stets für diese erreichbar. (vgl. Stellungnahme BF XXXX , AS 199; Verhandlungsniederschrift XXXX , S 4 f.; Stellungnahme Kinder- und Jugendhilfe Villach XXXX ; Bestätigung LKH Villach vom XXXX , AS 525; Behindertenpass XXXX ; Sachverständigengutachten für Soziales und Behindertenwesen, AS 269 ff, ZMR- Auszüge des BF und seiner Kinder vom XXXX )

Im Heimatland leben noch die Eltern des BF, zu welchen er telefonischen Kontakt hat. Sie sind jedoch bereits 81 und 76 Jahre alt. Laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat sein Vater einen Unfall gehabt und seine Mutter verlässt nur noch selten das Haus. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 6)

Der BF ist seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Desweiteren weist er eine Hauptwohnsitzmeldung in der JA XXXX von XXXX bis XXXX sowie in der JA XXXX von XXXX bis XXXX auf. (vgl. ZMR-Auszug XXXX und XXXX )

Laut Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) verfügt der BF seit XXXX über eine Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX und XXXX

Der BF ging von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Von XXXX bis XXXX war er geringfügig beschäftigt, von XXXX bis XXXX scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf und seit XXXX bis XXXX ein Krankengeldbezug Sonderfall. Von XXXX bis XXXX hat er Arbeitslosen bezogen. Seit XXXX geht er einer Beschäftigung als Arbeiter nach (vgl. AJWEB-Auszug vom XXXX und XXXX ).

In Österreich weist der BF zum Entscheidungszeitpunkt drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX und XXXX )

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 130 vierter Fall und 129 Abs. 1 U 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er verbüßte XXXX bis XXXX seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt (JA) XXXX . Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes gem. § 133a StVG vorläufig abgesehen. (vgl. Urteil LG XXXX vom XXXX XXXX AS 123 ff.; ZMR-Auszug vom XXXX ; Beschluss LG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 63 ff. im Fremdenakt PA XXXX )

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt, wovon vierzehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als unmittelbarer Täter gemeinsam mit anderen Personen einem anderen fremde bewegliche Sachen im 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie sich durch Abdrehen eines Zylinderschlosses Zutritt zur Wohnung des C.H. verschafften und dort ihm gehörende Wertsachen (Schmuck und Goldmünzen) im Gesamtwert von 15.000 Euro wegnahmen. Als erschwerend wurden sechs Vorstrafen (fünf davon im Heimatland und eine in Österreich) sowie die Tatbegehung in Gesellschaft gewertet. Ein Milderungsgrund wurde nicht festgestellt. Der BF hat seine Freiheitsstrafe von XXXX bis XXXX in der JA XXXX verbüßt. (vgl. Urteil XXXX vom XXXX AS 135 ff.; ZMR-Auszug vom XXXX )

Mit Urteil der Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Dabei wurde der BF schuldig gesprochen, er hat am XXXX mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der M. GmbH durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre und am Vermögen, nämlich durch die mittels eingeschriebenen Briefes übermittelte sinngemäße Ankündigung, wenn es nicht innerhalb von acht Tagen zu einer außergerichtlichen Einigung auf eine (weitere) Zahlung der M. GmbH in Höhe von 10.000 Euro an ihn komme, werde er Anzeige wegen „des Meineids, der Urkundenfälschung, des Dokumentenmissbrauchs und des Betrugs“ gegen Verantwortliche der M. GmbH erstatten, zu einer Handlung, die die M. GmbH am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Bezahlung eines Geldbetrages von 10.000 Euro an ihn, zu nötigen versucht. Als mildernd wurden dabei das Geständnis und der Umstand, dass es lediglich beim Versuch geblieben ist, berücksichtig. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Der BF hat seine Freiheitsstrafe von XXXX bis XXXX im elektronisch überwachtem Hausarrest verbüßt und ist mit XXXX bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe entlassen worden. (vgl. Urteil LG XXXX vom XXXX XXXX AS 223 ff.; Schreiben NEUSTART XXXX , AS 527; Strafregisterauszug vom XXXX )

Der letzten Verurteilung ist vorausgegangen, dass dem BF mit Anerkenntnisurteil des Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX ein Geldbetrag iHv netto 6.350,2 Euro samt 8,58% Zinsen sowie der Ersatz der verzeichneten Prozesskosten iHv insgesamt 7.951,06 Euro zugesprochen wurde. Der BF hat als ehemaliger Mitarbeiter der M. GmbH eine über diesen zugesprochenen Geldbetrag hinaus weitere Geldleistung mit eingeschriebenen Brief vom XXXX von der M. GmbH verlangt. (vgl. Anerkenntnisurteil LG XXXX vom XXXX , AS 1 f.; Sachverhaltsdarstellung M.GmbH vom XXXX , AS 5 ff.; eingeschriebener Brief des BF an die M. GmbH vom XXXX , AS 9; Beschuldigtenvernehmung BF vom XXXX , AS 11 ff.)

Der BF weist folgende Verurteilungen im Heimatland auf (vgl. ECRIS-Auszug vom XXXX , AS 209 ff.):

  1. Der BF wurde von einem ungarischen Gericht am XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt (Datum der letzten Tathandlung, Diebstahl, Bildung einer Gesamtstrafe).

  2. Mit Urteil eines ungarischen Gerichts vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahre und 7 Monaten verurteilt (Entzug eines Rechtes oder einer Fähigkeit).

  3. Am XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF von einem ungarischen Gericht wegen schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

  4. Am XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF von einem ungarischen Gericht wegen Diebstahl Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt, wovon 1 Jahr und 2 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren ausgesetzt wurden.

  5. Am XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF von einem ungarischen Gericht wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt (Diebstähle, Sachbeschädigung).

Anzumerken ist, dass im ECRIS-Auszug zu der Verurteilung 3 der Vermerk „Recognized Foreign Sentence XXXX “ und zur Verurteilung 4 der Vermerk „Recognized Foreign Sentence XXXX “ aufscheint, die angeführten Freiheitsstrafen entsprechen jeweils der Dauer der von den österreichischen Gerichten zu den genannten Zahlen verhängten Strafen, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass diesbezüglich gesonderte Verurteilungen in Ungarn vorliegen.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX Zahl: XXXX , wurde gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 86 Abs. 1 iVm §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FPG mit der Begründung erlassen, dass der BF aufgrund der von ihm begangenen Straftat eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. (vgl. Bescheid BPD XXXX vom XXXX Zl XXXX AS 37 ff. im Fremdenakt PA XXXX )

Der BF wurde am XXXX zum Grenzübergang Klingenbach verbracht und reiste freiwillig nach Ungarn aus. (vgl. Bericht Polizeianhaltezentrum XXXX vom XXXX , AS 131 im Fremdenakt PA XXXX )

Der BF reiste trotz des im Jahr XXXX erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes abermals zur Begehung einer Straftat im XXXX in das Bundesgebiet ein. Er setzte sich nach der Begehung der Taten in sein Heimatland ab und wurde aufgrund eines europäischen Haftbefehls an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden übergeben. (vgl. Beschluss auf Verhängung der U-Haft des LGS XXXX vom XXXX vom XXXX , AS 203 sowie Abschluss-Bericht PI XXXX AGM vom XXXX , AS 241 ff. jeweils im Fremdenakt PA XXXX )

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Insbesondere ergibt sich die Identität des BF aus der aktenkundigen Kopie seines ungarischen Personalausweises. Der Geburtsort des BF geht aus dem eingeholten IZR-Auszug hervor. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen im Bundesgebiet gehen aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom XXXX und aus den Angaben seiner Ehefrau in deren Einvernahme vor dem BFA am XXXX hervor. Seine Schul- und Berufsausbildung ergibt sich aus der Beschuldigtenvernehmung vom XXXX . Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf den Umständen, dass der BF keine gegenteiligen Ausführungen im Verfahren getätigt hat und auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, welche diese Feststellung in Zweifel hätte ziehen können.

Die Feststellungen zum physischen und psychischen Gesundheitszustand seiner Kinder sowie seiner aktuellen familiären Situation werden durch ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen betreffend XXXX , eine Bestätigung des LKH XXXX betreffend XXXX sowie aufgrund der Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe XXXX belegt.

Ebenso waren seine Angaben hinsichtlich seiner Angehörigen in Ungarn als glaubhaft zu werten.

Die Hauptwohnsitzmeldungen des BF gehen aus dem eingeholten ZMR- Auszug hervor. Dass er über eine Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer verfügt, ergibt sich aus dem eingeholten IZR-Auszug. Seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet und sein aktueller Arbeitslosengeldbezug ist dem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug zu entnehmen.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen basieren auf dem eingeholten Strafregisterauszug sowie auf den jeweils aktenkundigen Urteilen des LG XXXX bzw. des LGS XXXX .

Aus dem ZMR-Auszug war ersichtlich, dass sich der BF in der Vergangenheit in der JA XXXX und in der JA XXXX in Haft befunden hat. Dass ihm hinsichtlich seiner letzten Haftstrafe die Verbüßung im elektronisch überwachtem Hausarrest gewährt wurde und er mit XXXX bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe entlassen worden ist, geht aus dem entsprechenden Schreiben von NEUSTART vom XXXX bzw. aus dem Strafregisterauszug hervor.

Die Verurteilungen im Heimatland ergeben sich aus dem aktenkundigen ECRIS-Auszug. Seitens des BVwG wurde ihm mit Schreiben vom XXXX Parteigehör zu den vorliegenden ungarischen Verurteilungen gewährt. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom XXXX wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der BF davon ausgehe, dass sich die aufscheinende 2. Verurteilung aus der ersten ungarischen Verurteilung und der zusätzlichen Berücksichtigung einer Zusatzbestrafung wegen Trunkenheit am Steuer zusammensetzen würde. Dafür spräche auch der Wortlaut: „wegen in der Gesamtstrafe beinhaltete Verurteilungen“. Weiters gehe der BF davon aus, dass die aufscheinenden Verurteilungen unter Punkt 3 und Punkt 4 jeweils den Verurteilungen aus dem österreichischen Strafregister entsprächen und diese lediglich in das ungarische Strafregister aufgenommen worden wären. Diese würden jedoch keine separaten Verurteilungen darstellen. Dafür spräche einerseits der Zeitpunkt der angeblichen Verurteilungen in Ungarn als auch die Tatsache, dass die angeblich verhängten Freiheitsstrafen durch die ungarischen Gerichte denjenigen Freiheitsstrafen entsprächen, die von den österreichischen Verurteilungen bereits zuvor ausgesprochen worden wären.

Diesen Ausführungen wird auch im Hinblick auf die festgestellten englischsprachigen Vermerke im ECRIS-Auszug gefolgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.):

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).

Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.

Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.

Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).

Der BF ist ungarischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung seit XXXX auf. Von XXXX bis XXXX war er in der JA XXXX und von XXXX bis XXXX in der JA XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF ging erstmalig von XXXX bis XXXX einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Seit XXXX ist er im Besitz einer Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der BF nicht über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet verfügt, und er daher auch kein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat.

Da die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der zum BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.

So stellt die Verhinderung von Eigentumsdelikten jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und läuft das dargestellte Verhalten des BF diesem Grundinteresse massiv zuwider.

Festzuhalten ist, dass die zunächst von den Strafgerichten (teilbedingten) Freiheitsstrafen keine Wirkung gezeigt haben und das kriminelle Verhalten des BF im Laufe der Jahre eine weitere Steigerung erfahren hat. Seine Delinquenz begann im Jahr 2003 mit Diebstählen und setzte sich in Österreich mit Einbruchsdiebstählen und zuletzt mit dem Verbrechen der versuchten Erpressung fort. Im Hinblick auf die mehrfachen Angriffe, die Schadenssummen und dem Umstand, dass der BF zuletzt mit der versuchten Erpressung nicht nur einen Vermögensschaden herbeiführen wollte, sondern auch die freie Willensentscheidung massiv des Geschädigten massiv zu beeinflussen versuchte, liegt jedenfalls eine von ihm ausgehende tatsächliche und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vor.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Dazu ist im vorliegenden Fall insbesondere festzuhalten, dass Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht einem Wohlverhalten in Freiheit gleichzuhalten sind (VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192), da sich aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (VwGH 01.07.2021, 01.07.2021).

Der BF befand sich bis XXXX im elektronisch überwachtem Hausarrest. Dennoch ist von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung erst nach einem ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum auszugehen, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt auch von einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen ist.

Da vom BF eine erhebliche, tatsächliche, und auch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 FPG ausgeht und kann derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.

Jedoch war aufgrund der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen:

So weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung darauf hin, dass die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei einer Interessensabwägung nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtig werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt. (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163).

Im Bundesgebiet befinden sich seine zwei minderjährigen Kinder und ein erwachsener Sohn. Seine Frau hat die Familie im Frühjahr 2025 verlassen und besteht kein persönlicher Kontakt zu ihr.

Der BF und seine minderjährigen Kinder werden durch die Kinder- und Jugendhilfe XXXX betreut. Laut Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe XXXX ist der BF aktuell die einzig verlässliche Bezugsperson für seine minderjährigen Kinder. Er zeigt sich sehr bemüht um seine Kinder und hat die Familienintensivunterstützung angenommen und war stets für diese erreichbar. Desweiteren leidet sein Sohn XXXX unter Morbus Crohn und befindet sich diesbezüglich in medizinischer Behandlung in Österreich. Er muss Medikamente einnehmen und regelmäßig Krankenhaustermine wahrnehmen, zu welchen er vom BF begleitet wird. Er weist eine 50%ige Behinderung auf und befindet sich auch in psychologischer Behandlung im LKH XXXX .

So hat der BF auch in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft ausgeführt, dass er sich sehr um seinen kranken Sohn sorgt und den Terminen im Krankenhaus sowie den Anweisungen der Ärzte nachkommt. Ebenso legte er nachvollziehbar dar, dass seine Zustimmung als Vater für die Medikation sowie die medizinischen Eingriffe erforderlich sei. (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 4 f.)

In Ungarn leben zwar noch die Eltern des BF. Diese sind jedoch bereits sehr betagt und konnte der BF zweifelsfrei darstellen, dass er im Falle seiner Rückkehr keine entsprechende Unterstützung bei der Erziehung seiner beiden minderjährigen Kinder – vor allem auch vor dem Hintergrund ihres derzeitigen psychischen Zustandes und auch hinsichtlich des medizinischen Betreuungsbedarfs für seinen Sohn – erhalten könne. Desweiteren ist davon auszugehen, dass die Kinder keine sozialen Kontakte mehr in Ungarn pflegen. Auch ist anzunehmen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der beiden minderjährigen Kinder bei einer Ausreise nach Ungarn weiter verschlechtern wird. Aus diesem Grund ist deren Verbleib in Österreich im Hinblick auf das Kinderwohl geboten. Auch erscheint eine Fremdunterbringung der Kinder aufgrund des dargestellten Sachverhaltes – vor allem hinsichtlich des Umstandes, dass ihr Vater als einzige Bezugsperson anzusehen ist – als äußerst kontraproduktiv.

Aufgrund dessen ist von einem Überwiegen der familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet – vor allem vor dem Hintergrund des Kindeswohls – gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer wird abschließend eindringlichst darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten – insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung – jederzeit und auch im Hinblick auf das Familien- und Privatlebens im Bundesgebiet die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen ist.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.