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G311 2318746-1•Bundesverwaltungsgericht G311 2318746-1
G311 2318746-1Bundesverwaltungsgericht08.04.2026
Aufenthaltsverbot Herabsetzung
G311 2318746-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zl. 92004710/250548021 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt II.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass das Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, da er im Juli 2025 strafrechtlich verurteilt worden sei und an der Verhinderung von Eigentumskriminalität ein großes öffentliche Interesse bestehe. Der BF sei mit Urteil vom 02.07.2025 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Der BF habe kein bestehendes Familienleben im Bundesgebiet und hätte auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich festgestellt werden können. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Rumänien verbracht und sei dort sozialisiert worden. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , einlangend bei der belangten Behörde am selben Tag, ausschließlich gegen Spruchpunkt I. Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der BF in Rumänien geboren worden sei, jedoch mit seiner Familie in Deutschland lebe. Der BF lebe seit dem Jahr XXXX mit seinen Eltern und seinem Bruder in Deutschland, er sei mittlerweile verheiratet und habe drei minderjährige Kinder. Er sei am XXXX in eine Justizanstalt in Österreich eingeliefert worden und sei mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Davon seien 16 Monate mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Er habe bis zu seiner Inhaftierung in Deutschland gelebt und sei dort auch immer sozialversichert gewesen. Es würden nur mehr seine Großeltern in Rumänien leben und hätte der BF nur selten Kontakt zu ihnen. Er habe ansonsten in Rumänien keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte mehr. Es gehe vom BF künftig keine Gefahr mehr aus und sei das gegenständliche Aufenthaltsverbot somit rechtswidrig.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Verhandlung durchführen; der vorliegenden Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend reduzieren; in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.
Der BF wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen und ist anschließend aus dem Bundesgebiet ausgereist.
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der der BF nicht erschienen war. Es nahm jedoch sein Rechtsvertreter teil und die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen H XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Laut Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurde der BF in XXXX /Rumänien geboren. Er ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Laut Angaben in der Beschwerde ist die Muttersprache des BF Rumänisch und er spricht auch Deutsch. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; Beschwerde vom XXXX , AS 76; Urteil LG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 5 ff.)
Der BF weist von XXXX bis XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX auf. Darüberhinaus scheinen keine weiteren Wohnsitzmeldungen den BF betreffend im Bundesgebiet auf. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX )
Der BF verfügt über keine Anmeldebescheinigung für Österreich und ist bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; AJWEB-Auszug vom XXXX )
Er verfügt über keine familiären oder sozialen Anbindungen im Bundesgebiet. In Deutschland leben seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder sowie seine Eltern und sein Bruder. Seine letzte Wohnadresse in Deutschland ist in XXXX . Laut Angaben seines Rechtsvertreters befindet sich der BF in Deutschland. In Rumänien leben die Großeltern des BF, zu welchen er ab und zu Kontakt hat. (vgl. Beschwerde vom XXXX , AS 76; Urteil LG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 5; Verhandlungsniederschrift XXXX S 2; handschriftliche Stellungnahme BF, AS 53)
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 3, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat gemeinsam mit einem weiteren Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 8.340,00 durch Einbruch in Wohnstätten mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und er mehr als zwei solche Taten begangen hat (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB), und zwar: 1.) am XXXX in G. den Erben der verstorbenen R.W. allenfalls aufzufindende Wertgegenstände und Bargeld, indem sie bei deren Wohnhaus ein WC-Fenster mit einem unbekannten Gegenstand aufbrachen, den Tatort jedoch ohne Beute wieder verließen, sodass die Tat beim Versuch blieb; 2.) am XXXX in O. G.M. Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von zumindest EUR 1.800,--, indem sie bei dessen Wohnhaus ein Kellerfenster mittels eines unbekannten Gegenstandes aufbrachen; 3.) am XXXX in B. S.S. allenfalls aufzufindende Wertgegenstände und Bargeld, indem sie mit einem versteckten und sohin widerrechtlich erlangten Schlüssel die Haustüre bei deren Wohnhaus öffneten, den Tatort jedoch ohne Beute wieder verließen, sodass die Tat beim Versuch blieb; 4.) am XXXX in D. A.B. Wertgegenstände im Gesamtwert von EUR 40,--, indem sie die Eingangstüre zu seinem Wohnhaus mit einem unbekannten Gegenstand aufhebelten; 5.) am XXXX in L. G.G. Wertgegenstände und Bargeld im Gesamtwert von EUR 6.500,--, indem sie mit einem Flachwerkzeug die Terrassentüre von dessen Wohnhaus aufhebelten und im Haus zwei Tresore aufbrachen. Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass die gegenständliche Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, das umfassende reumütige Geständnis und der teilweise Versuch, als erschwerend die über die Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Taten bei Opfermehrheit sowie die Tatbegehung mit Mittätern gewertet. (vgl. Urteil LG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 5 ff.; Strafregisterauszug vom XXXX )
Der BF befand sie von XXXX bis XXXX in Deutschland in Auslieferungshaft und wurde am XXXX nach Österreich ausgeliefert. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX . Von XXXX bis XXXX befand er sich dort in Strafhaft. Der BF ist nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist. (vgl. E-Mail JA XXXX vom XXXX , AS 111; E-Mail JA XXXX vom XXXX , AS 107; ZMR-Auszug vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift XXXX , S 2)
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie dem aktenkundigen Strafurteil denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Im aktenkundigen IZR-Auszug scheint ein rumänischer Personalausweis auf. Daraus ergibt sich auch, dass der BF in XXXX / Rumänien geboren wurde. Seine persönlichen Verhältnisse sowie seine Sprachkenntnisse gehen aus der gegenständlichen Beschwerde sowie dem einliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX hervor. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass im gesamten Verfahren keine gegenteiligen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind.
Die Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet wird durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt. Daraus ergibt sich, dass der BF bislang nur in der JA XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich aufgewiesen hat.
Aus dem aktenkundigen IZR-Auszug ist zu entnehmen, dass der BF bislang nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich war. Aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der BF bisher keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist.
Dass der BF über keine familiären und sozialen Anbindungen im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF im Verfahren keine entsprechenden Ausführungen getätigt hat. Zwar hat er in seiner handschriftlichen Stellungnahme, welche er der belangten Behörde mit E-Mail vom XXXX übermittelt hat, ausgeführt, dass eine Cousine in Österreich leben würde, jedoch konnte er keine näheren Angaben zu ihrer Person bzw. ihrem genauen Aufenthaltsort machen. Die Angaben des BF in der Beschwerde, wonach seine Frau und Kinder sowie sein Bruder und seine Eltern in Deutschland wohnhaft seien, waren glaubhaft. Sein Rechtsvertreter führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sich der BF in Deutschland aufhalten würde. Ebenso ist aufgrund seiner Angaben in der Beschwerde davon auszugehen, dass seine Großeltern in Rumänien leben.
Die strafrechtliche Verurteilung des BF wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch ist dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Desweiteren ist das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX aktenkundig.
Aus dem E-Mail der Justizanstalt XXXX vom XXXX geht hervor, dass sich der BF von XXXX bis XXXX in Deutschland in Auslieferungshaft befunden hat und am 11.04.2025 nach Österreich ausgeliefert wurde. Dass er sich von XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft und von XXXX bis XXXX in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX befand, geht aus dem aktenkundigen E-Mail der Justizanstalt Feldkirch vom XXXX sowie dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).
Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.
Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).
Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist lediglich von XXXX bis XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX auf. Darüberhinaus scheint keine weitere Wohnsitzmeldung des BF in Österreich auf. Ebenfalls hat der BF bislang über keine Anmeldebescheinigung für das Bundesgebiet verfügt oder ging hier einer Erwerbstätigkeit nach. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der BF nicht über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet verfügt und er daher kein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat.
Da die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der zum BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eines Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289).
Durch den Umstand, dass der BF gewerbsmäßig schwere Einbruchsdiebstähle beging, zeigt er somit, dass er gegenüber dem Rechtsgut des fremden Eigentumes eine gleichgültige Einstellung aufweist. Der BF hat seine Taten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter in einem Zeitraum von XXXX bis XXXX wiederkehrend begangen, wobei seine Taten die Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit erfüllten, und hat somit mehrere Personen zum Teil erheblich an ihrem Vermögen geschädigt bzw. zu schädigen versucht. Der BF beging seine Taten durch Einbruch in die Wohnstätten der Geschädigten. Dabei gelangte er durch Aufbrechen der Fenster bzw. durch Aufhebeln von Türen und in einem Fall über einen widerrechtlich erlangten Schlüssel in die Wohnungen der Geschädigten. Somit ist die von ihm ausgehende Gefahr als tatsächlich und erheblich zu qualifizieren.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
Der BF beging seine Tathandlungen vor ca. eineinhalb Jahren und befand sich bis XXXX in Strafhaft. Der Wohlverhaltenszeitraum ist jedoch in Falle des BF aufgrund des Umstandes, dass er seine Taten wiederkehrend und gewerbsmäßig beging, noch nicht verstrichen. Der BF wird eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum nach seiner Haftentlassung belegen müssen, um glaubhaft angenommen zu werden, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt auch von einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen ist.
Da vom BF eine erhebliche, tatsächliche, und auch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 FPG ausgeht kann derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.
Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise auf entscheidungsrelevante persönliche Bindungen des BF zum Bundesgebiet hervorgekommen und hat der BF kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Der BF war vor seiner Verhaftung nicht mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und ist bislang keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Er weist somit keine Anbindungen in Österreich auf.
Die Familienangehörigen sowie seine Eltern und sein Bruder leben in Deutschland und war der BF auch vor seiner Haftstrafe in Österreich dort wohnhaft bzw. lebt nun wieder dort. Auch bestehen zu seinem Heimatland Rumänien starke Anbindungen. Er hat den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbracht und leben noch Angehörige dort. Der BF hat in der Beschwerde bzw. der handschriftlichen Stellungnahme vom XXXX selbst ausgeführt, dort auch immer wieder – wenn auch nur zu Besuch – aufhältig gewesen zu sein und sind keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen lassen, dass er sich nicht wieder problemlos in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern können wird.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass sich das Aufenthaltsverbot lediglich auf das österreichische Bundesgebiet bezieht. Es steht dem BF somit frei sich in Deutschland bei seiner Familie aufzuhalten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbortes mit der Dauer von fünf Jahren erscheint jedoch vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei um die erste Verurteilung des BF im Bundesgebiet handelt, der Strafrahmen nicht einmal bis zu einem Drittel ausgeschöpft wurde, der Großteil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde und der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft Österreich verlassen hat, als unverhältnismäßig und kann somit mit der Befristung von drei Jahren das Auslangen gefunden werden.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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