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G311 2331740-1•Bundesverwaltungsgericht G311 2331740-1
G311 2331740-1Bundesverwaltungsgericht08.04.2026
Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates
G311 2331740-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, zu Recht:
A) Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Nachdem der BF am XXXX versuchte in Deutschland einzureisen, wurde ihm von den deutschen Behörden die Einreise verweigert. Am XXXX wurde der BF erneut von den deutschen Behörden aufgegriffen und im Rahmen des bilateralen Rückübernahmeübereinkommens nach Österreich zurückgeschoben. Aufgrund eines SIS AFIS Abgleiches wurde festgestellt, dass ein von den ungarischen Behörden verhängtes schengenweites Aufenthaltsverbot bis zum XXXX gegen den BF besteht. Der BF wurde daraufhin von Organen der Landespolizeidirektion XXXX festgenommen.
Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Befragung des BF vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich. Am selben Tag wurde über den BF mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt.
Mit Parteiengehör vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreisverbot gegen ihn zu erlassen. Ihm wurde die Gelegenheit geboten, binnen fünf Tagen eine Stellungnahme zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie zu seinen Bindungen zu seinem Heimatland und Österreich abzugeben. Gleichzeitig wurden ihm die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Serbien übermittelt. Der BF hat diese Dokumente am XXXX übernommen. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht erfolgt.
Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zl. XXXX vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass der BF wissentlich zuwider eines von ungarischen Behörden erlassenen aufrechten schengenweiten Einreise- und Aufenthaltsverbotes eingereist sei. Am XXXX sei er erneut in das deutsche Bundesgebiet eingereist, obwohl ihm bereits am XXXX die Einreise durch die deutschen Behörden verweigert worden sei. Anstatt auszureisen habe er an seinem rechtswidrigen Verhalten festgehalten. Er sei offensichtlich nicht gewillt sich an die im Schengenraum und Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu halten. Auch habe er entgegen der Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes nicht die erforderlichen Mittel für seinen Lebensunterhalt nachweisen können. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren sei somit notwendig um einen Gesinnungswandel beim BF zu erwirken.
Der Bescheid wurde dem BF am XXXX persönlich ausgehändigt.
Mit E-Mail vom XXXX wurde ein Rechtmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. vom XXXX von seiner Rechtsvertretung an die belangte Behörde übermittelt.
Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom XXXX , am selben Tag per E-Mail an das BFA übermittelt, erhob der BF ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides fristgereicht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF am XXXX in den Schengenraum eingereist und bei seiner Einreise nach Deutschland von den deutschen Behörden zurückgewiesen worden sei. Am XXXX sei der BF nach Österreich zurückgeschoben worden. Er verfüge über einen gültigen serbischen Reisepass ohne dem notwendigen Einreisstempel. Zudem habe eine Überprüfung ergeben, dass gegen den BF von den ungarischen Behörden ein schengenweites Einreiseverbot bis XXXX verhängt worden sei. Der BF habe bei der Befragung durch die Polizei angegeben lediglich auf der Durchreise Richtung Niederlande zu sein, da er dort über ein Unternehmen verfüge. Er gab zudem auch an, sich umgehend wieder nach Serbien begeben zu wollen. Er habe sich kooperationsbereit gezeigt und sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Er habe auch glaubhaft darstellen können, dass er bislang keine Kenntnis über das von Ungarn verhängte Einreiseverbot gehabt und sich bloß auf dem Weg zu seiner Firma in die Niederlande befunden habe. Er habe am XXXX eine freiwillige Rückkehr nach Serbien beantragt und sei am XXXX aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist, wo er sich aktuell befinde. Der BF sei unbescholten und würde ihn das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren unverhältnismäßig hart treffen.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, das Einreiseverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die I. Instanz zurückverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die im Spruch angeführte Identität steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX /Serbien geboren. (vgl. Kopie des serbischen Reisepasses, AS 43)
Der genaue Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ist nicht bekannt. In seinem aktuellen Reisepass befinden sich keine Ein- und Ausreisestempel. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister scheint eine Hauptwohnsitzmeldung von XXXX bis XXXX beim Stadtpolizeikommando XXXX und von XXXX bis XXXX im Anhaltezentrum Vordernberg auf. Darüberhinaus liegen keine weiteren Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich vor. (vgl. Kopie des serbischen Reisepasses, AS 43; ZMR-Auszug vom XXXX )
Der BF war bislang nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich und ist im Bundesgebiet bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegeben. Gegen den BF besteht ein von Ungarn erlassenes Einreiseverbot, welches bis zum XXXX gültig ist. Laut SIS Fremdeninformation Auskunft wurde das Einreisverbot für die Dauer von einem Jahr erlassen. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; AJ-WEB Auszug vom XXXX ; SIS AFIS Abgleich, AS 8; SIS Fremdeninformation Auskunft vom XXXX )
Der BF versuchte am XXXX in Deutschland einzureisen und wurde ihm von den deutschen Behörden die Einreise verweigert. Am XXXX wurde er erneut in Deutschland aufgegriffen und im Rahmen des bilateralen Rückübernahmeabkommens am selben Tag nach Österreich zurückgeschoben. (vgl. E-Mail der LPD Oberösterreich vom XXXX , AS 1)
Der BF wurde am XXXX festgenommen und an die Polizeiinspektion (PI) XXXX überstellt. Am XXXX fand eine Niederschriftliche Einvernahme vor der PI XXXX statt. Am selben Tag wurde mit Mandatsbescheid die Schubhaft über den BF verhängt. Am XXXX wurde der BF in das Anhaltezentrum XXXX überstellt. (vgl. Anhalteprotokoll LPD XXXX vom XXXX , AS 17 ff.; Niederschrift LPD XXXX vom XXXX , AS 47 ff.; IZR-Auszug vom XXXX ; ZMR-Auszug vom XXXX )
Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr und ist nachweislich am XXXX nach Serbien zurückgekehrt. (vgl. Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr vom XXXX , AS 211 ff.; Nachweis über erfolgte Ausreise, AS 231)
Der BF hat einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. datiert mit XXXX unterzeichnet, welcher mit E-Mail vom XXXX an die belangte Behörde übermittelt wurde. (vgl. E-Mail betreffend den Rechtsmittelverzicht vom XXXX , AS 221; Rechtsmittelverzicht vom XXXX , AS 223)
Laut Angaben des BF ist dieser verheiratet und hat drei Kinder ( XXXX , XXXX und XXXX Jahre alt). Er verfügt über keinen Wohnsitz und keine Angehörigen im Bundesgebiet bzw. einem EU-Mitgliedsstaat. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Niederschrift LPD XXXX vom XXXX , AS 47 ff.)
Der BF ist im Bundesgebiet unbescholten. Im Strafregister scheinen keine Verurteilungen auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf der im Akt einliegenden Kopie seines serbischen Reisepasses. Aus diesem geht auch hervor, dass er in XXXX /Serbien geboren wurde.
Aufgrund der einliegenden Kopie seines serbischen Reisepasses war ersichtlich, dass sich keine Einreisestempel darin befinden. Somit ist auch der genaue Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet nicht bekannt. Seine Wohnsitzmeldungen, welche sich lediglich auf das Stadtpolizeikommando XXXX und das Anhaltezentrum XXXX beziehen, gehen aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor. Daraus ergibt sich auch, dass keine weiteren Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich aufscheinen.
Dass der BF bislang nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels war, geht aus dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor. Sein bis XXXX bestehendes Einreiseverbot, welches durch ungarische Behörden erfolgt ist, ist einem aktenkundigen SIS AFIS Abgleich zu entnehmen, die Dauer des über ihn von Ungarn verhängten Einreiseverbotes geht aus der eingeholten SIS Fremdeninformation Auskunft hervor.
Die am XXXX und am XXXX versuchte Einreise in Deutschland sowie deren Verweigerung bzw. die Rückschiebung des BF nach Österreich werden durch ein einliegendes E-Mail der LPD XXXX vom XXXX belegt.
Die Festnahme des BF am 12.11.2025 und seine Überstellung an die PI XXXX gehen aus dem Anhalteprotokoll der LPD XXXX vom XXXX hervor. Die Niederschrift der Einvernahme vor der LPD XXXX am XXXX ist im Akt einliegend. Dass über den BF mit Mandatsbescheid vom XXXX verhängt wurde ist dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen, seine Überstellung in das Anhaltezentrum XXXX am XXXX geht aus dem Zentralen Melderegister hervor.
Der Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom XXXX ist aktenkundig. Aufgrund des einliegenden Nachweises über die erfolgte Ausreise des BF konnte festgestellt werden, dass dieser am XXXX freiwillig nach Serbien zurückgekehrt ist.
Auch war festzustellen, dass der BF einen rechtsgültigen Rechtmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkt I., II., III., V. und VI. abgegeben hat, zumal dieser aktenkundig ist.
Die Feststellungen zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen basieren auf seinen Angaben in der Einvernahme vor der PI XXXX am XXXX .
Dass der BF unbescholten ist, geht aus dem aktenkundigen Strafregisterauszug hervor.
Zu Spruchteil A):
Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. sowie V. und VI. und somit auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bereits in Rechtskraft.
3.1.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[…]
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1.wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3.wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4.wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5.wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;6.den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;7.bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8.eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9.an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Serbische Staatsangehörige dürfen unter den Einreisevoraussetzungen des Art 4 Abs. 1 iVm Anhang II der EU-Visum-VO und Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten.
Laut Art 6 Abs. 1 lit d Schengener Grenzkodex darf der Drittstaatsangehörige nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
Der BF ist zwar im Besitz eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses, jedoch scheint im SIS ein bis zum 05.09.2026 gültiges Einreiseverbot auf. Der BF war somit nicht berechtigt in den Schengenraum einzureisen. Darüberhinaus war auch kein Einreisestempel in seinem Reisepass ersichtlich. Das genaue Datum seiner Einreise in den Schengenraum und seine genaue Aufenthaltsdauer sind somit nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund hat sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten.
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (vgl. zB VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN; 19.2.2013, 2012/18/0230).
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 26.06.2025, Ra 2025/18/0033).
Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, RZ 26).
Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG und begründete dieses mit dem Umstand, dass der BF wissentlich zuwider eines von Ungarn erlassenen aufrechten schengenweiten Einreise- und Aufenthaltsverbotes eingereist sei. Anstatt auszureisen habe er an seinem rechtswidrigen Verhalten festgehalten. Er habe zwei Mal versucht illegal nach Deutschland weiterzureisen und habe sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Er habe somit entgegen behördlicher Maßnahmen und Gesetze hinsichtlich der Einreisebestimmungen gehandelt. Aus diesem Grund stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Der BF versuchte nachweislich am XXXX in das deutsche Bundesgebiet einzureisen und wurde ihm die Einreise von Deutschland verweigert. Am XXXX wurde er erneut in Deutschland aufgegriffen und wurde im Rahmen des bilateralen Rückübernahmeabkommens nach Österreich zurückgeschoben. Im SIS scheint ein von Ungarn erlassenen Einreiseverbot, welches bis zum XXXX gültig ist, auf. Entgegen diesem Einreiseverbot ist der BF in den Schengenraum eingereist. Seine Ausführungen, er habe keine Kenntnis von diesem Einreiseverbot gehabt, sind vor dem Hintergrund, dass ihm bereits am XXXX seitens Deutschlands die Einreise verweigert wurde und er erneut am XXXX in Deutschland aufgegriffen worden war, nicht glaubhaft. Auch finden sich keine Ein- und Ausreisestempel in seinem am XXXX , somit nach der Erlassung des Einreiseverbotes von Ungarn, ausgestellten Reisepass, was darauf hindeutet, dass der BF sehr wohl in Kenntnis dieses Einreiseverbotes bereits vor seiner letztmaligen Einreise in den Schengenraum war. Der BF ist somit wissentlich entgegen eines gegen ihn aufrechten Einreiseverbotes in den Schengenraum eingereist. Dem BF ist hierbei auch besonders anzulasten, dass nachdem ihm bereits am XXXX die Einreise von Deutschland verweigert wurde, er sich spätestens am XXXX erneut nach Deutschland begeben hat und somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht unmittelbar nachgekommen ist und ist in seinem Verhalten eine qualifizierte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zu erblicken.
Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb jedenfalls die Annahme, dass mit einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung einhergeht.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).
Der BF brachte in der Einvernahme vor der belangten Behörde vor, dass er keine in Österreich oder im Schengen-Raum aufhältigen Verwandten bzw. Familienangehörigen hat. Er konnte auch keine nennenswerten Deutschkenntnisse oder sonstige enge soziale Bindungen vorweisen. Er verfügte in Österreich bislang über keine Wohnsitzmeldung außerhalb eines Anhaltezentrums oder ging einer Erwerbstätigkeit nach und es liegt bei ihm keine berücksichtigungswürdige sprachliche, berufliche oder soziale Integration vor.
Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.8.2006, 2006/21/0140), welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer ohnehin nicht vorgebrachte, persönliche Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse gleichgehalten werden könnte.
Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des BF im Hinblick auf seine unbestrittene unrechtmäßige Einreise und seinem unrechtmäßigen Aufenthalt, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal er in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Aufgrund des Umstandes, dass der BF im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr am 27.11.2025 nach Serbien ausgereist ist und sich seither dort aufhält und das ungarische Einreiseverbot lediglich mit der Dauer von einem Jahr befristet wurde, erscheint die Bemessung des gegenständlichen Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren unverhältnismäßig und war mit einer Befristung von zwei Jahren das Auslangen zu finden. Dabei wurden auch die vom BF vorgebrachten beruflichen Aktivitäten in den Niederlanden berücksichtigt.
Aus diesem Grund war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. insoweit Folge zu geben.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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