Bundesverwaltungsgericht L518 2322319-1

L518 2322319-1Bundesverwaltungsgericht08.04.2026

Regest

amtswegige Wiederaufnahme Asylverfahren Doppelstaatsbürger Erschleichen falsche Angaben Irreführung Kausalzusammenhang schriftliche Ausfertigung Staatsangehörigkeit Verschweigung wesentlicher Umstände Wiederaufnahme Wiederaufnahmegrund

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L518 2322319-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L518.2322319.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 15.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

L518 2322319-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX StA. ARMENIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2025, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer als BF bezeichnet) brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab dabei an, Staatsangehöriger von Syrien zu sein.

Der BF brachte in der Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen vor, dass in Syrien Krieg herrscht. Sein ältester Sohn werde in zwei Jahren volljährig und muss zum Militär. Er mache sich deswegen große Sorgen. Das Leben in Syrien ist furchtbar, es gibt keinen Strom und keine Fernwärme.

I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 23.02.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führten er zum Fluchtgrund abermals aus, dass in Syrien Krieg herrsche und zudem versucht wurde, ihn zu entführen. Aufgrund dieser Umstände hätte er keine andere Möglichkeit gesehen, als Syrien Richtung Europa zu verlassen.

I.3. Der Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des BFA vom 04.05.2022 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Entscheidung wurde mit 17.05.2022 rechtskräftig.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass im Falle des BF von einer Verfolgung im Sinne der GFK auszugehen ist. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien liefe der BF Gefahr, verfolgt zu werden.

I.4. Aufgrund gleichgelagerter Fälle wurde von der belangten Behörde am 15.03.2025 Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX mit der Recherche beauftragt, ob der BF über eine armenische Staatsangehörigkeit verfügt. Das Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX vom 24.05.2025 langte am 27.05.2025 beim BFA ein.

Die Befundaufnahme ergab, dass der BF zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien ist. Er ist in Armenien nicht gemeldet und Inhaber eines Reisepasses der Republik Armenien mit der Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX ( XXXX ) am 24.05.2019, gültig bis zum 24.05.2029.

I.5. Aufgrund des Rechercheergebnisses wurde der BF vor der belangten Behörde am 16.09.2025 niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte er mit, dass er syrischer Staatsbürger ist. Der Schlepper habe die Reise organisiert und dabei einen Reisepass für ihn ausstellen lassen, er wisse aber nicht aus welchem Land der Pass stammt. Er war auch zu keiner Zeit in Armenien.

I.6. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 16.09.2025 wurde das geführte Asylverfahren hinsichtlich des mit Bescheid vom 04.05.2022 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), als in I. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in seinem Asylverfahren wissentlich unvollständige Angaben gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes gemacht habe. Er habe dem Bundesamt verschwiegen, dass er auch die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien hat. Der BF hat zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Erlangung des Status des Asylberechtigten maßgeblich sind, wissentlich unvollständige Angaben gemacht bzw. diese verschwiegen. Die verschleierte armenische Staatsbürgerschaft erfordert jedenfalls eine neuerliche Bewertung Ihrer Fluchtgründe.

I.7. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründet wurde neben Wiederholungen ausgeführt, dass die alleinige Existenz eines armenischen Reisepasses für sich genommen keine objektiv unrichtige Angabe darstellt. Der Umstand, dass ein entsprechender Pass vorlag, ist somit im historischen Kontext und im Hinblick auf das Verhalten des BF nachvollziehbar und keinesfalls als vorsätzliche Täuschung oder Irreführung gegenüber den österreichischen Behörden zu werten. Eine Rückkehr nach Armenien wäre im konkreten Fall aber ausgeschlossen, da der BF dort über keinerlei soziale, familiäre, berufliche oder wirtschaftliche Bindungen verfügt. Er hat das Land nie betreten, leidet an gesundheitlichen Problemen (z. B. Diabetes, Herzkrankheit) und wäre in Armenien aufgrund fehlender Infrastruktur, sozialer Einbettung und Versorgungsmöglichkeiten existenziell gefährdet gewesen. Das vom BFA eingeholte ``Gutachten´´ vom 10.04.2025, das auf Recherchen eines beauftragten Detektivbüros in Armenien basiert, stellt weder ein klassisches Sachverständigengutachten noch eine objektive Tatsachenfeststellung im Sinne eines nachvollziehbaren Behördenaktes dar.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheides.

I.8. Am 15.12.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem BF die Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt umfassend darzulegen.

Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt Das armenische Reisedokument wurde angesichts der bei der Reise verwendeten Reisedokumente erwiesener maßen (laut Auskunft der Fluglinie XXXX ) im Jahr 2019 von der Passbehörde XXXX ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich der BF im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren

Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. lnsbesondere ist der Bescheid durch das wahrheitswidrige Vorbringen des BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, sonst wie erschlichen worden. Zudem war davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben werden und der BF hat sein Reisedokument bereits 2019 erhalten hat.

Am 23.02.2022 führte der BF im Zuge der Befragung durch eine Organwalterin des BFA wissentlich wahrheitswidrig an, nie einen armenischen Reisepass besessen zu haben und nie in Armenien gewesen zu sein. Erst nach erfolgter Anfragebeantwortung und entsprechenden Vorhalt am 16.09.2025 räumte der BF ein, bei seinem Flug nach Österreich einen armenischen Reisepass verwendet zu haben, welcher ihm vom Schlepper im Flugzeug abgenommen worden sei. Die Frage, ob er zur Passausstellung bzw. zum Erwerb der Staatsangehörigkeit Behördenkontakt gehabt habe, vermeinte der BF lediglich einmal bei ,,ihm" in der Türkei gewesen zu sein, er glaube aber nicht, dass ,,wir" bei einer Behörde waren. lnsoweit erstattete der BF sehr wohl unrichtige Angaben und ist diesen auch der Umstand immanent, dass diese Täuschungsabsicht mit der Motivation erfolgte, eine für ihn positive Entscheidung im Asylverfahren zu bewirken. lnsoweit steht jedoch auch die vom BF in Abrede gestellte mangelnde lrreführungsabsicht außer Zweifel. lm Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung räumte der BF selber ein, dass er aus Angst die armenische Staatsangehörigkeit nicht angab, sondern vielmehr vor dem BFA im Zuge einer Einvernahme konkret wissentlich falsch in Abrede stellte. Der Umstand, dass die Verwendung eines armenischen Reisedokumentes bereits der belangten Behörde im Jahr der Einreise bekannt gewesen sei, ist anzumerken, dass auch ge- bzw. verfälschte Dokumente für Reisen (Reisepässe und Visa) in Folge Asylantragstellungen verwendet werden, weshalb der Behörde diesbezüglich kein Fehlverhalten, weil keine Ermittlungstätigkeit vorgenommen wurde, vorzu halten ist.

I.9. Mit Eingabe der rechtsfreundlichen Vertretung vom 16.12.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

I.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX , Syrien, geboren.

Der BF gab im Asylverfahren und durchgehend über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren bekannt, dass er ausschließlich Staatsangehöriger von Syrien ist. Tatsächlich handelt es sich beim BF jedoch um eine Person mit einer Doppelstaatsbürgerschaft von Armenien und Syrien.

Der BF legte im Asylverfahren ausschließlich folgende Dokumente im Original vor: syrische ID-Card, syrisches Militärausweis und syrischer Führerschein. Weitere syrische Bescheinigungsmittel wurden als Kopie in Vorlage gebracht.

In Armenien hielt sich der BF von 2019 bis 2021, sowie im Oktober 2025 für die Dauer von 18 oder 19 Tagen in Armenien auf, wo er seine Eltern besuchte.

Der BF beantragte am 21.10.2025 die Zurücklegung seiner armenischen Staatsbürgerschaft. Dazu legte er einen betreffenden Screenshot vor.

Die armenische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem armenischen Reisepass mit der Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX ( XXXX ) am 24.05.2019, gültig bis zum 24.05.2029. Damit verfügte der BF zum Zeitpunkt der Einreise bzw. Antragstellung in Österreich am 19.11.2021 über einen armenischen Reisepass bzw. die armenische Staatsangehörigkeit.

Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg der BF absichtlich und wissentlich in Irreführungsabsicht im Asylverfahren.

Inwieweit die Vortäuschung der falschen Nationalität und damit folgerichtig auch der Identität strafrechtliche Konsequenzen (Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges) nach sich ziehen könnte, obliegt den ordentlichen Gerichten, welche folgerichtig über den gegenwärtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden.

Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damals zu Recht davon ausging, dass der BF ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass der BF jedenfalls auch armenischer Staatsbürger ist, wäre ihm dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.

Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es dem BF selbstverständlich darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten einen Schutzstatus zu erlangen, was ihm auch gelang und zu einem Ausgang in seinem Sinne führte. Auch gelang ihm dies in Bezug auf sein Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht jedenfalls als erwiesen fest, dass sich der BF durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, fallbezogen durch die Verschweigung der armenischen Staatsangehörigkeit, damit verbunden natürlich auch eine falsche Identität, seinen Status als Asylberechtigter erschlichen hat und dieser nicht auf seine wahre Nationalität lautet, zumal der BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht bewusst falsche Angaben über seine Nationalität und Identität machte. So verschwieg er jedweden Anknüpfungspunkt zu Armenien.

Aus den angeführten Gründen ist auch das mit Bescheid des BFA vom 04.05.2022 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, welches mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten endete, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen.

II.2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die im Verfahrensgang ersichtlichen, auszugsweise wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen werden zum Inhalt der vorliegenden Beweiswürdigung erhoben und stellen sich diese als unstrittig dar.

In Bezug auf den maßgeblich feststellten Sachverhalt ist anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung im Wesentlichen als schlüssig und stimmig darstellt. Die nachfolgenden Erwägungen des Gerichts stellen somit insbesondere Konkretisierungen und Abrundungen dar.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt es als erwiesen an, dass der BF seine armenische Staatsbürgerschaft kannte und diese vor der belangten Behörde im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bewusst in Irreführungsabsicht verschwieg.

Der BF brachte nach seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab dabei an, ausschließlich Staatsangehöriger von Syrien zu sein, wobei er die in den Feststellungen genannten syrischen Dokumente zum Beweis seiner Identität in Vorlage brachte. Zu seiner Ausreisemotivation befragt teilte er damals mit, dass in Syrien Krieg herrscht. Sein ältester Sohn werde in zwei Jahren volljährig und müsste zum Militär. Er mache sich deswegen große Sorgen. Das Leben in Syrien ist furchtbar, es gibt keinen Strom und keine Fernwärme. Zudem wäre versucht worden, ihn zu entführen.

Aufgrund seiner Ausführungen, in Verbindung mit seinen glaubwürdigem Fluchtvorbringen, wurde dem Antrag des BF folglich mit Bescheid des BFA vom 04.05.2022 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Aufgrund gleichgelagerter Fälle wurde von der belangten Behörde am 15.03.2025 Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX mit der Recherche beauftragt, ob der BF über eine armenische Staatsangehörigkeit verfügt. Das Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX vom 24.05.2025 langte am 27.05.2025 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass der BF zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien ist. Er ist in Armenien nicht gemeldet und Inhaber eines Reisepasses der Republik Armenien mit der Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX ( XXXX ) am 24.05.2019, gültig bis zum 24.05.2029. Damit verfügte der BF zum Zeitpunkt der Einreise bzw. Antragstellung in Österreich am 19.11.2021 über einen armenischen Reisepass bzw. die armenische Staatsangehörigkeit.

Aus den angeführten Gründen wurde der BF vor der belangten Behörde am 16.09.2025 niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Staatsbürgerschaft befragt teilte er vorerst mit, dass er syrischer Staatsbürger ist. Nachgefragt gab er an, dass er mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich kam. Dieser Schlepper habe ihm eine andere Staatsbürgerschaft ausstellen lassen, er wisse aber nicht welche Staatsangehörigkeit das war. Der Schlepper hat auch die Reise organisiert, wobei er ihm den Reisepass im Flugzeug wieder abnahm. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des armenischen Reisepasses befragt gab er an, dass es 2019 oder 2020 war, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Er übergab dem Schlepper für die Ausstellung € 5.000 und nach der Ankunft in Österreich nochmals € 5.000. Inhaltslos teilte er weiter mit, dass er glaube, nie bei einer Behörde gewesen zu sein, jedoch hätte er den Schlepper einmal in der Türkei getroffen.

Weiters teilte er der belangten Behörde vorerst mit, noch nie in Armenien gewesen zu sein, er habe das Land auch nicht gekannt. Nachdem er mit dem Rechercheergebnis konfrontiert wurde, teilte er dessen ungeachtet mit, dass er 2019 mit seiner Gattin und dem Schlepper in Yerevan war. Zu dieser Zeit gingen viele nach Armenien um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Nach dem Erhalt des Reisepasses wäre er mit seiner Gattin nach Syrien zurückgegangen, um Geld zu sparen. Der BF wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Ausstellung eines Reisepasses auch die dementsprechende Staatsbürgerschaft bedingt. Dazu führte er wahrheitswidrig aus, dass er mit Vorlage seines syrischen Reisepasses den armenischen Reisepass erhielt.

Am Anfang der mündlichen Verhandlung teilte der BF mit, dass er am 21.10.2025 einen Antrag zur Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft stellte und dokumentierte dies mit einem vorgelegten Screenshot. Der BF entschloss sich demnach, nachdem er am 16.09.2025 vor der belangten Behörde zu seiner beharrlich verschwiegenen armenischen Staatsbürgerschaft einvernommen wurde, einen Antrag auf Zurücklegung zu stellen. Dazu befragt, welche Staatsbürgerschaft er zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet hatte, teilte er mit, die syrische Staatsbürgerschaft. Der Schlepper habe ihm aber 2019 die armenische Staatsbürgerschaft organisiert.

Zum Reiseweg befragt gab der BF vorerst an, dass er Ende Oktober/November 2021 Syrien mit dem Auto in Richtung Türkei verließ. Von der Türkei aus reiste er auf dem Luftweg über Serbien nach Österreich. Er habe dabei seinen armenischen Reisepass verwendet. Der Schlepper habe ihm gesagt, dass er die armenische Staatsbürgerschaft in Österreich nicht angeben soll. Bei der Durchsuchung wurde auch nur der syrische Reisepass vorgefunden, zudem habe er zu keiner Zeit angegeben, auch armenischer Staatsbürger zu sein.

Der BF wurde in weiterer Folge dazu befragt, ob seine Angaben vom 23.03.2022 vor der belangten Behörde, dass er nie einen armenischen Reisepass hatte und nie in Armenien war (AS 89, S 9 der Einvernahme vom 23.02.2022), der Wahrheit entsprechen. Der BF teilte dazu mit, dass er dies so bekannt gab. Deswegen wurde er befragt, warum er vor dem BFA gelogen hat, woraufhin er angab, aus Angst gelogen zu haben. Nachgefragt, er hatte Angst, dass seine Söhne zur syrischen Armee müssten.

Bezüglich des Erhalts des armenischen Reisepasses teilte er mit, dass er Ende Mai 2019 nach Armenien flog um einen Schlepper zu finden. Diesem zahlte er in weiterer Folge USD 10.000. Weil dem BF offenbar doch bewusst wurde, dass seine wahrheitswidrigen, erfundenen und hypothetischen Angaben im Verfahren absolut unglaubwürdig sind, gab er bei der Frage zur Länge seines Aufenthaltes in Armenien schlussendlich an, dass er von 2019 bis zur Einreise in das Bundesgebiet, demnach zwei Jahre lang, durchgehend in Armenien aufhältig war. Anfänglich lebte er von Ersparnissen. Danach hat er im Bereich Autoservice und Autoreparatur gearbeitet, um sich seinen Lebensunterhalt in Armenien finanzieren zu können. Weiters kam seine Gattin Ende 2019 nach Armenien, um sich ebenfalls einen armenischen Reisepass ausstellen zu lassen. Es kann somit festgehalten werden, dass sämtliche Angaben des BF die armenische Staatsbürgerschaft, den Aufenthalt in Armenien und den Erhalt des Reisepasses, sowohl im Asylverfahren, als auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.09.2025 nicht der Wahrheit entsprachen und er selbstverständlich bewusst und absichtlich gelogen hat. Der BF war zudem zwei Jahre lang in Armenien berufstätig.

Zu weiteren Aufenthalten in Armenien befragt, teilte er dem erkennenden Richter mit, dass er von zwei oder drei Monaten für die Dauer von 18 oder 19 Tagen in Armenien war. Er verwendete dabei seinen österreichischen Reisepass. Zum Zweck des Aufenthalts befragt gab er an, dass er seine Eltern besuchte und einen Antrag auf Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft stellte.

Nochmals zur Passausstellung befragt, gab der BF an, dass ihn der Schlepper zu einer staatlichen Behörde in Armenien gebracht habe. Er hat dabei alle erforderlichen Dokumente eingereicht und seine Fingerabdrücke abgegeben. Auch bei der Abholung habe ihn der Schlepper wieder begleitet. Der BF hat dann nach Unterschriftsleistung seinen armenischen Reisepass erhalten. Weil die Ausstellung eines Reisepasses die entsprechende Staatsbürgerschaft bedingt, wurde er dazu befragt, wie und wann er die armenische Staatsbürgerschaft erworben hat. Dazu teilte er mit, dass die Passausstellung und der Erhalt der Staatsbürgerschaft ca. 15 Tage gedauert haben, er sei nur zwei Mal bei der Behörde gewesen.

Zum Rechercheergebnis befragt, teilte der BF unwissend mit einer Gegenfrage mit, welche Beantwortung gemeint sei. Sohin wurde ihm mitgeteilt, dass ihm dieses Rechercheergebnis vor dem BFA vorgehalten wurde (S 4 der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.09.2025). Weiters wurde er dazu befragt, ob er dazu etwas angeben möchte, woraufhin der BF bekannt gab, dass er das Rechercheergebnis sehen möchte. In Begleitung seiner rechtsfreundlichen Vertretung nahm der BF vor dem Richtertisch Einsicht in das Ergebnis der Recherche, wobei er ausführte, dass er schon gesagt hat, dass dies stimmt. Er sei in Armenien zu einer Behörde gegangen.

Nachdem sich der BF aufgrund der feststehenden und eindeutigen Sachlage letztendlich doch noch dazu entschloss, die Wahrheit anzugeben, geht das Bundesverwaltungsgericht denklogisch davon aus, dass er sich durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, fallgegenständlich die Verschweigung der armenischen Staatsbürgerschaft, damit verbunden natürlich auch einer falschen Identität, seinen Status des Asylberechtigten in Irreführungsabsicht erschlichen hat und dieser nicht auf seine wahre und vollständige Nationalität und Identität lautet, zumal der BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht bewusst und absichtlich falsche Angaben über seine Doppelstaatsbürgerschaft und Identität tätigte.

Der bei der Reise des BF verwendete armenische Reisepass mit der Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX ( XXXX ) am 24.05.2019 gültig bis zum 24.05.2029. Aus diesem Grund war festzustellen, dass sich der BF im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. lnsbesondere ist der Bescheid durch das wahrheitswidrige Vorbringen des BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass der BF (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, sonst wie erschlichen worden. Ferner war davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben werden und der BF sein Reisedokument bereits 2019 erhalten hat.

Soweit die rechtsfreundliche Vertretung moniert, dass das BFA im Asylverfahren des BF keine Ermittlungsschritte gesetzt hat, dass der BF (auch) armenischer Staatsangehöriger ist und unter Verwendung eines armenischen Reisepasses in Österreich eingereist ist, bleibt festzuhalten, dass es dafür keine stichhaltigen Indizien gab. Der BF gab sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme an, als syrischer Staatsbürger mit einem gefälschtem und vom Schlepper überlassenen armenischen Reisepass eingereist zu sein. Zum Beweis seiner syrischen Staatsbürgerschaft legte er zudem seine syrische ID-Card, seinen syrischen Militärausweis und seinen syrischen Führerschein, sowie weitere syrische Bescheinigungsmittel in Kopie, vor. Es gab deswegen keinen begreiflichen Grund, warum die belangte Behörde seinerzeit an der – einzig bekanntgegebenen – syrischen Staatsbürgerschaft des BF hätte zweifeln sollen. Dementsprechend kann der belangten Behörde Untätigkeit hinsichtlich weiterer Erhebungen nicht vorgeworfen werden.

Bezüglich dem Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX ist noch anzuführen, dass sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüro in Armenien bediente und dabei keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen des BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend einem etwaigen Verfahrensausgang zu unterstellen und zeigte der BF Gegenteiliges auch nicht auf.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 69 AVG lautet:

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).

Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:

1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.

2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.

3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.

4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).

Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „e“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN)

Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).

Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).

Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).

Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu § 69 AVG).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN).

Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in § 69 Abs. 1 AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt.

Der BF war zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet am 19.11.2021 im Besitz des armenischen Reisepasses mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX ( XXXX ) am 24.05.2019, gültig bis zum 24.05.2029. Aus diesem Grund war festzustellen, dass sich der BF im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde.

Im gegenständlichen Fall steht somit außer Zweifel, dass der BF objektiv und in voller Irreführungsabsicht unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht hat. Der BF verschwieg nicht nur seine armenische Staatsbürgerschaft, sondern versuchte auch bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung, eine solche wissentlich und absichtlich in Abrede zu stellen. Es steht deswegen für das Bundesverwaltungsgericht zweifellos fest, dass der BF in Irreführungsabsicht handelte, da er seine armenische Staatsangehörigkeit kannte und diese offenkundig jahrelang beharrlich verschwieg und in Abrede stellte. Dies deswegen, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass der BF jedenfalls auch armenischer Staatsbürger ist, wäre ihm dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.

Soweit die rechtsfreundliche Vertretung moniert, dass das BFA im Asylverfahren des BF keine Ermittlungsschritte gesetzt hat, dass der BF (auch) armenischer Staatsangehöriger ist und unter Verwendung eines armenischen Reisepasses in Österreich eingereist ist, bleibt festzuhalten, dass es dafür keine stichhaltigen Indizien gab. Der BF gab sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme an, als syrischer Staatsbürger mit einem gefälschtem und vom Schlepper überlassenen armenischen Reisepass eingereist zu sein. Zum Beweis seiner syrischen Staatsbürgerschaft legte er zudem seine originale syrische ID-Card, seinen syrischen Militärausweis und seinen syrischen Führerschein, sowie weitere syrische Bescheinigungsmittel in Kopie, vor. Es gab deswegen keinen begreiflichen Grund, warum die belangte Behörde seinerzeit an der – einzig bekanntgegebenen – syrischen Staatsbürgerschaft des BF hätte zweifeln sollen. Dementsprechend kann der belangten Behörde Untätigkeit hinsichtlich weiterer Erhebungen nicht vorgeworfen werden. Zudem ist es der belangten Behörde im Rahmen des Asylverfahrens verwehrt, personenbezogene Daten an einen Herkunftsstaat zu übermitteln und sind Recherchen nur eingeschränkt möglich. Selbst bei Zweifeln über die Angaben und die behauptete bzw. bestrittene Herkunft des BF war der Nachweis des wahren Sachverhalts im Ermittlungsverfahren mangels entsprechender konkreter Hinweise, welche als Basis für weitere Ermittlungen hätten dienen können, nicht möglich.

Vielmehr wäre es am BF gelegen, den Behörden des Gastlandes die in seiner Sphäre liegenden Erkenntnisse wahrheitsgetreu, sohin auch vollständig zu offenbaren. Der BF wurde sowohl in der Erstbefragung nach seiner Staatsangehörigkeit befragt und wurde auch vor dem BFA befragt, ob die im Verfahren bislang getätigten Aussagen der Wahrheit entsprechen, was der BF bejahte. lnsoweit ist offensichtlich, dass der BF die armenische Staatsangehörigkeit bewusst verschwiegen hat. Wie bereits oben dargelegt wird dieses bewusste Verschweigen der damals vorliegenden Doppelstaatsbürgerschaft dadurch bekräftigt, als dass der BF in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung einräumt hat, dass er seine armenische Staatsbürgerschaft aus Angst vor einer Abschiebung, bzw. der Angst, dass seine beiden Söhne zum Militärdienst in Syrien eingezogen werden könnten, verschwiegen zu haben. Zum anderen teilte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung letztendlich wahrheitsgetreu mit, dass er von 2019 bis zur Einreise in das Bundesgebiet (2021), demnach zwei Jahre lang, durchgehend in Armenien aufhältig war, wobei er zudem im Bereich Autoservice und Autoreparatur beruflich tätig war, um sich seinen Lebensunterhalt in Armenien finanzieren zu können. Weiters teilte er noch mit, dass die Passausstellung und der Erhalt der armenischen Staatsbürgerschaft ca. 15 Tage gedauert hat, er sei nur zwei Mal bei der Behörde gewesen.

Wenn die rechtsfreundliche Vertretung weiters ausführt, dass der Umstand, dass ein entsprechender Pass vorlag, somit im historischen Kontext und im Hinblick auf das Verhalten des BF nachvollziehbar und keinesfalls als vorsätzliche Täuschung oder Irreführung gegenüber den österreichischen Behörden zu werten ist und er Armenien nie betreten hat und in Armenien aufgrund fehlender Infrastruktur, sozialer Einbettung und Versorgungsmöglichkeiten existenziell gefährdet gewesen wäre, erweisen sich diese Angaben nach den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung mehr als zynisch.

Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden.

Der Vollständigkeit halber bleibt noch hinsichtlich des vom BF am 21.10.2025 gestellten Antrages auf Zurücklegung seiner armenischen Staatsbürgerschaft festzuhalten, dass dies in casu zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Entsprechend dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31.10.2013, L 289/13 (Anm: bilateral zwischen Österreich und Armenien umgesetzt mit dem Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, in Kraft getreten idgF am 1.5.2024, innerstaatlich umgesetzt mit BGBl. III Nr. 59/2024) rückübernimmt Armenien neben armenischen Staatsbürgern und deren Ehegatten gem. Art. 3 Abs. 3 leg. cit. auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU die armenische Staatsbürgerschaft aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zugesagt worden.

Aus den angeführten Gründen ist das mit Bescheid des BFA vom 04.05.2022 (rechtskräftig mit 17.05.2022) abgeschlossene Asylverfahren, dass mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten endete, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen. Es herrscht sohin wieder jener Rechtsbestand, wie er vor Erlassung des genannten Bescheides in Bezug auf den BF herrschte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des § 69 AVG abgeht. Ebenso löst das erkennende Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.