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G301 2325081-1•Bundesverwaltungsgericht G301 2325081-1
G301 2325081-1Bundesverwaltungsgericht09.04.2026
Drohungen geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit Identität innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung sexuelle Orientierung sexuelle Selbstbestimmung
G301 2325081-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, vertreten durch den Verein „Queer Base – Welcome and Support for LGBTIQ Refugees“ in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien – Außenstelle Wien, vom 24.09.2025, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien – Außenstelle Wien, der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: BF) zugestellt am 30.09.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Mit dem am 28.10.2025 beim BFA, Regionaldirektion Wien – Außenstelle Wien, eingebrachten und mit 27.10.2025 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.11.2025 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei (BF) führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige von Kolumbien (Republik Kolumbien). Sie verfügt über einen am 26.06.2023 ausgestellten und bis 25.06.2033 gültigen biometrischen kolumbianischen Reisepass.
Die BF wurde in Kolumbien geboren und wuchs dort auf. Sie verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, hat jedoch keine abgeschlossene Berufsausbildung.
Das biologische Geschlecht der BF ist männlich, sie identifiziert sich jedoch als Frau.
Die BF verließ ihren Herkunftsstaat Kolumbien im Oktober 2020 und reiste nach Spanien, wo sie sich etwa ein Jahr und acht Monate aufhielt. Dort arbeitete sie eigenen Angaben zufolge als Prostituierte. Anschließend reiste sie nach Deutschland, wo sie etwa ein Jahr lang lebte, bis sie schließlich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 21.09.2023, in das österreichische Bundesgebiet einreiste.
Die BF wurde am 21.09.2023 von Beamten der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX einer Personenkontrolle unterzogen, nachdem sie sexuelle Dienstleistungen als transsexuelle Prostituierte auf diversen einschlägigen Internetportalen angeboten hatte, ohne über die zur Ausübung der Prostitution erforderlichen Berechtigungen zu verfügen. Die BF legitimierte sich dabei mit einem gültigen kolumbianischen Reisepass. Einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für das Schengener-Gebiet konnte sie jedoch nicht vorweisen. Die BF wurde daraufhin festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht.
Die BF stellte am 22.09.2023 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zur Prüfung der Sicherung der Schubhaft bzw. des Verfahrens vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung im Asylverfahren. Den nach Zulassung des materiellen Asylverfahrens von der belangten Behörde anberaumten Terminen zur niederschriftlichen Einvernahme im April 2024 und Mai 2025 kam die BF nicht nach.
Die BF verfügt weder in Spanien noch in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht.
Die BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Die Mutter der BF und ihre Geschwister (zwei Brüder und zwei Schwestern) leben in Kolumbien. Die BF unterhält regelmäßigen Kontakt mit ihrer Mutter und unterstützt diese auch in finanzieller Hinsicht.
Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und nachhaltigen Integration der BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF hat in Österreich bisher weder einen Deutschsprachkurs noch einen Deutsch-Integrationskurs besucht. Sie verfügt über keine Deutschkenntnisse. Auch nennenswerte soziale Bindungen liegen nicht vor. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Das Vorbringen der BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr nach Kolumbien wird der gegenständlichen Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die BF konnte eine ihr aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Kolumbien drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen. Andere Gründe für die Annahme einer der BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen ebenso nicht vor.
Die BF hatte mit den Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen ihres Herkunftsstaates Kolumbien weder auf Grund einer politischen Gesinnung, eines Religionsbekenntnisses oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe, noch sonst irgendwelche Probleme.
Die BF hat ihren Herkunftsstaat Kolumbien jedenfalls nicht fluchtartig verlassen. Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Österreich waren ausschließlich persönliche Beweggründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Absicht im Ausland bessere Entwicklungs- und Erwerbsmöglichkeiten zu finden.
Anhaltspunkte dahingehend, dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der BF in den Herkunftsstaat Kolumbien allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor.
1.3. Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat KOLUMBIEN:
Aufbauend zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien, die auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) zu Kolumbien vom 10.02.2025 bzw. auf den darin im Einzelnen näher angeführten Informationsquellen (Berichten) beruhen, wird die folgende zusammenfassende Feststellung zur Lage von sog. „transidenten Personen“ in Kolumbien getroffen:
In Kolumbien gibt es keine Gesetze, die die Ausübung von Transsexualität verbieten oder strafrechtlich sanktionieren. Transidente Personen sind zwar in Kolumbien mit Diskriminierungen und Vorurteilen konfrontiert, aber von staatlicher Seite bestehen keine Vorschriften, die Transsexualität kriminalisieren würden. Gleichzeitig verfügt Kolumbien über ein rechtliches Rahmenwerk zum Schutz der Rechte von transidenten Personen, das Möglichkeiten zur Anerkennung der Geschlechtsidentität sowie zum Schutz vor Diskriminierung bietet. So verbietet das Gesetz Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechtsmerkmale. Der Staat erkennt männliche, weibliche, transgender oder nichtbinäre Merkmale als Geschlecht in rechtlichen Ausweisdokumenten an. Es bestehen keine Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit von sexuellen Minderheiten.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.1. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren. Die Identität der BF wurde zudem durch den in Kopie im Verwaltungsakt ersichtlichen kolumbianischen Reisepass bestätigt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen (private und familiäre Verhältnisse, Schulausbildung, Erwerbstätigkeiten) in Kolumbien, Spanien, Deutschland und Österreich beruhen auf den Angaben der BF.
Die Feststellung zum biologischen männlichen Geschlecht und zur sog. „weiblichen Transidentität“ der BF beruht auf den dahingehend glaubhaften Angaben der BF. So sind auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, daran zu zweifeln.
Die Feststellungen zur im Oktober 2020 erfolgten Ausreise der BF aus Kolumbien, zu ihrem Aufenthalt in Spanien und Deutschland sowie zu ihrer Einreise in Österreich spätestens am 21.09.2023 beruhen ebenso auf den Angaben der BF.
Die Feststellung, wonach die BF Dienstleistungen als transsexuelle Prostituierte auf einschlägigen Internetseiten anbot, ohne über die dafür erforderlichen Berechtigungen zu verfügen, sowie zu den Umständen, die zu ihrer Festnahme am 21.09.2023 im Zuge einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD XXXX führten, stützen sich auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellung, wonach die BF den im April 2024 und Mai 2025 anberaumten Terminen für die asylrechtliche Einvernahme vor dem BFA nicht nachgekommen ist, beruht auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid (S. 3).
Die Feststellung, dass die BF – entgegen ihrem Vorbringen – weder in Spanien noch in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht verfügt, stützt sich auf folgende Erwägungen:
Die BF erklärte in der vom BFA am 22.09.2023 für die Prüfung der Schubhaftanordnung durchgeführten Einvernahme, dass sie über eine Aufenthaltskarte für Spanien verfüge. Auf Vorhalt, dass sie den spanischen Behörden nicht bekannt sei und ihre Daten fremdenrechtlich nicht erfasst seien, erklärte sie, dass sie in Spanien ein Zertifikat bekommen habe, das sie zu einem Aufenthalt für zwei Jahre berechtige. Weiters erklärte sie jedoch auch, dass sie in Spanien keine Behördenkontakte hatte; das Zertifikat hätte sie von einer nicht näher bezeichneten Organisation erhalten. Einen Asylantrag habe sie in Spanien nicht gestellt. Das Schreiben der zuständigen spanischen Behörde („Ministerio del Interior – Oficina de Asilo y Refugio“) vom 20.10.2023 bestätigt, dass die BF mit den angefragten Daten im dortigen Register nicht aufscheine und sie dort nicht bekannt sei (AS 59). Das Vorbringen, wonach die BF in Deutschland bereits einen Asylantrag gestellt habe, hat sich nach Abklärung mit den zuständigen deutschen Behörden nicht bestätigt. Aus dem Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.09.2023 geht hervor, dass das Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen des BFA mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sich die BF zwar zwischen November 2022 und Anfang 2023 in Deutschland aufgehalten habe, jedoch keinen Asylantrag gestellt habe (AS 55).
Die Feststellung zu den familiären Bindungen der BF in Kolumbien, insbesondere zu ihrer dort lebenden Mutter, mit der sie auch im regelmäßigen Kontakt steht und die sie finanziell unterstützt, beruht auf den eigenen Angaben der BF vor dem BFA.
Die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer umfassenden und nachhaltigen Integration in Österreich beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich und des Fehlens nennenswerter privater und sozialer Bindungen.
Die Feststellung zu den fehlenden Deutschkenntnissen und zum fehlenden Bemühen zur Erlernung der deutschen Sprache beruhen auf den Angaben der BF.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.
2.2. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Kolumbien (im Oktober 2020) und zu ihrer Situation im Fall einer Rückkehr nach Kolumbien (Fluchtgründe) beruhen auf den Angaben in der Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei vom 23.09.2023 und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 22.09.2023 (Prüfung der Sicherung der Schubhaft und des Verfahrens) und 23.07.2025 (Einvernahme im Asylverfahren) sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens konnte die BF trotz der ihr hinreichend gebotenen Möglichkeit eine ihr im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Kolumbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die auch von Einrichtungen des Herkunftsstaates Kolumbien ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat mangels Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit zuzurechnen wäre, nicht glaubhaft machen. Es konnte weder eine aktuelle und konkret gegen die beschwerdeführende Partei gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
Die BF brachte in der Erstbefragung am 23.09.2023 im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund eines vor vier Jahren – also 2019 – stattgefundenen einmaligen Ereignisses, wonach sie von einer kriminellen Gruppe/Guerrilla attackiert worden sei, nachdem ihre Freundin dieser Gruppe viel Geld gestohlen habe. Ihr sei das rechte Bein und ihr Kiefer gebrochen worden. Die Gruppierung habe von der BF die Rückzahlung des von ihrer Freundin gestohlenen Geldes gefordert. In der asylrechtlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.07.2025 gab die BF befragt zu ihren Fluchtgründen eingangs an, dass sie von der Gesellschaft akzeptiert werden möchte sowie dass ihr Leben in Kolumbien gefährlich gewesen und sie dort weder respektiert noch geschützt worden sei. Auf die Frage, ob es ein Ereignis gegeben habe, dass sie zur Ausreise veranlasst habe, wiederholte sie schließlich ihr bisheriges Vorbringen mit der Guerrilla, dass sie lediglich damit ergänzte, dass sich der Vorfall in einem Lokal in einer gefährlichen Gegend ereignet habe. Zudem erwähnte sie einen Vorfall, wonach ihr ein Mann auf der Straße mit der Faust gegen das Kinn geschlagen habe und sie dort eine ca. zwei Zentimeter große Narbe habe. Beim Versuch eine Anzeige zu erstatten, sei sie nicht ernst genommen worden; ihr sei gesagt worden, dass es sich bei Transpersonen nicht lohne. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab sie an, dass sie in Kolumbien nicht existieren könne.
Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid als nicht glaubhaft und in rechtlicher Hinsicht jedenfalls als nicht asylrelevant beurteilt. Eine von staatlicher Seite ausgehende Bedrohung gegen die BF sei nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht feststellbar gewesen.
Hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF ist zunächst festzuhalten, dass diese durch die Erstattung unrichtiger Angaben hinsichtlich ihrer behaupteten Asylantragstellung in Deutschland und angeblich bestehender Aufenthaltsberechtigung in Spanien beeinträchtigt ist. Darüber hinaus ist sie auch ihrer Mitwirkungspflicht im behördlichen Asylverfahren nicht nachgekommen, indem sie zwei Einvernahmetermine ohne Grund nicht wahrgenommen hat, womit sich auch die Dauer des Verfahrens verlängerte.
Gestützt auf die bereits im angefochtenen Bescheid dargestellten Widersprüchlichkeiten und die mangelnde Schlüssigkeit des Vorbringens ist festzuhalten, dass die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen auffallend detailarm und vage sind, und sich im Wesentlichen nur darauf beschränken, dass eine Freundin einer kriminellen Gruppe Geld gestohlen habe und die BF daraufhin von dieser Gruppe körperlich attackiert und zur Rückzahlung des Geldes aufgefordert worden sei. Konkrete Angaben zu den beteiligten Personen und näheren Umständen des behaupteten einmaligen Geschehens wurden jedoch nicht erstattet, zudem liegen die vorgebrachten Vorfälle mittlerweile mehr als fünf Jahre zurück. Die BF vermochte insbesondere nicht schlüssig zu erklären, weshalb sie selbst Ziel von Repressalien geworden sein soll, obwohl sie weder am Diebstahl beteiligt gewesen sei, noch davon profitiert habe. Die BF erklärte zudem in der Einvernahme, dass es danach keinen weiteren Vorfall mehr mit dieser Gruppierung gegeben habe.
Außerdem erklärte die BF in der Einvernahme auf die Frage nach ihren Fluchtgründen allgemein, sie wolle „endlich in einer Gesellschaft akzeptiert werden“, bevor sie erst in weiterer Folge auf Nachfrage den Vorfall mit der kriminellen Gruppierung schilderte. Es liegt daher Nahe, dass diese Beweggründe dem tatsächlichen Ausreisemotiv näherkommen, als der erst auf Nachfrage erwähnte Vorfall mit der Guerrilla.
Auch in der Stellungnahme vom 11.08.2025 und in der Beschwerde wurde der Vorfall mit der Guerrilla weder in den Vordergrund gestellt, noch wurden weitere Details dazu genannt; vielmehr wurde vorrangig vorgebracht, dass die BF aufgrund ihrer Transidentität in Kolumbien verfolgt worden sowie Gewalt, Bedrohungen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Durch die Diskriminierung im Berufsleben habe sie nur der Prostitution nachgehen können. Bei einer Rückkehr nach Kolumbien würden ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen in hoher Intensität drohen.
Selbst wenn sich die Vorfälle mit der Guerrilla in dieser Weise zugetragen hätten, stellen diese keine asylrelevante Verfolgung dar. Bei den behaupteten Bedrohungen handelt es sich ihrem Wesen nach um Handlungen aus dem kriminellen Bereich, denen kein asylrelevantes Motiv im Sinne der GFK zugrunde liegt. Für den Schutz vor derartigen Übergriffen sind die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates zuständig.
Insoweit die BF vorbringt, dass ihre Anzeige mit der Begründung, dass es sich bei Transpersonen nicht lohne, nicht ernst genommen worden sei, so vermag dies für sich genommen noch keine generelle Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit des Staates zu belegen. Aus einem einzelnen behaupteten Fehlverhalten von Polizeiorganen kann nicht auf eine generelle staatliche Schutzverweigerung geschlossen werden.
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht somit im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen der BF zu einer konkret gegen sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien gerichteten und aktuellen Bedrohungssituation bzw. Verfolgungsgefahr – etwa aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründen – nicht glaubhaft ist. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr genügte letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.
Besonderes Augenmerk ist überdies auf den Zeitpunkt und die konkreten Umstände der Asylantragstellung zu legen. Der BF ist dahingehend vorzuwerfen, dass sie weder während ihres zweijährigen Aufenthalts in Spanien, noch während ihres einjährigen Aufenthalts in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb ihr dies nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte sie erst am 22.09.2023 im Zuge der fremdenpolizeilichen Einvernahme in Österreich, und zwar erst nach ihrer Festnahme aufgrund Betretens bei der Ausübung illegaler Prostitution. Die BF behauptete in dieser Einvernahme fälschlich, dass sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Nachdem ihr vom Einvernahmeleiter mitgeteilt worden war, dass dies nicht der Wahrheit entspreche, erklärte sie aus der Situation heraus wörtlich: „(…) dann möchte ich in Österreich einen Asylantrag stellen.“
In Anbetracht dieser Umstände besteht ein berechtigter Grund zur Annahme, dass der Antrag völlig spontan und nicht aufgrund einer bereits bestehenden Absicht, Schutz vor Verfolgung zu finden, gestellt wurde. Dies wird überdies durch die weitere Aussage der BF bestärkt, wonach sie zu Beginn der Einvernahme am 22.09.2023 noch angab, dass sie nur eine Woche in Österreich bleiben habe wollen. Dieses Verhalten spricht auch nicht dafür, dass die behaupteten Vorfälle ausreisekausal gewesen wären und sich die BF zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt gesehen hätte.
Ein Asylwerber hat den Antrag auf internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu stellen, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war (Art. 4 Abs. 5 lit. d Status-Richtlinie 2011/95/EU). Hat nämlich der Asylwerber den Asylantrag erst längere Zeit nach seiner Einreise gestellt, spricht dieser Umstand in Verbindung damit, dass er nie behauptet hat, es seien erst zu einem späteren Zeitpunkt Verfolgungshandlungen entstanden, dagegen, dass bei ihm eine wohlbegründete Furcht aus einem in der Konvention genannten Grund, in seinem Heimatland verfolgt zu werden, besteht (vgl. VwGH 01.07.1992, 92/01/0012).
Wie bereits dargelegt war zudem auffallend, dass im fortgeschrittenen Verfahrensstadium – in der Stellungnahme vom 11.08.2025 und in der Beschwerde – das Vorbringen der BF zunehmend von den zunächst berichteten kriminellen Vorfällen mit der Guerrilla abgerückt ist. Diese Vorfälle wurden zwar weiterhin erwähnt, jedoch hat sich der Schwerpunkt des Vorbringens auf die Bedrohungen, Diskriminierungen und Gewalterfahrungen aufgrund ihrer Transidentität verschoben.
Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die BF eine Verfolgung durch staatliche Einrichtungen Kolumbiens wegen ihrer Transidentität gar nicht behauptet hat.
Dem Vorbringen, wonach sie am Arbeitsmarkt, im Berufsleben und auf dem Wohnungsmarkt aufgrund ihrer Transidentität Diskriminierungen erfahren habe, ist entgegenzuhalten, dass diese Angaben ausschließlich allgemeiner Natur sind, während konkrete Beispiele für derartige Benachteiligungen nicht vorgebracht wurden. Einzig der Vorfall, bei dem sie von einem Mann auf der Straße geschlagen worden sei, wurde genannt. Dazu ist aber anzumerken, dass die Beweggründe des Täters vielfältig sein können und daher nicht beurteilt werden kann, inwieweit dieser Vorfall auf ihre Transidentität zurückzuführen ist, zumal auch die BF selbst gar keinen Zusammenhang zu ihrer Transidentität herstellte. Darüber hinaus liegt dieser einmalige Vorfall viele Jahre zurück, wodurch seine Relevanz für die Annahme einer fortbestehenden Verfolgungshandlung ohnehin stark relativiert wird.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass Fälle von diskriminierenden Handlungen, Beleidigungen, Schikanen oder Übergriffen gegen transsexuelle bzw. transidente Personen, etwa auch durch Angehörige staatlicher Einrichtungen, nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, so erreichen solche einzelnen Fälle der Diskriminierung in der Regel aber nicht die für eine Asylrelevanz im Sinne der GFK erforderliche Eingriffsintensität, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen zur Lage in Kolumbien keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, wonach die staatlichen Einrichtungen Kolumbiens (insbesondere die Polizei, das Militär oder die Strafverfolgungs- und Justizbehörden) jedenfalls – etwa aus politisch-ideologischen oder homophoben Motiven – systematische oder sonst zielgerichtete Verfolgungshandlungen gegen Personen nur aufgrund ihrer Transsexualität oder Transidentität dulden oder gar gezielt anordnen würden. Vielmehr ergibt sich aus aktuellen Informationsquellen zur Lage von transsexuellen und transidenten Personen in Kolumbien, dass rechtliche Schutzmechanismen für Personen unterschiedlicher sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität bestehen und entsprechende Diskriminierungen auch gesetzlich untersagt sind. Es gibt auch keine Gesetze, wonach „Transsexualität“ an sich strafbar wäre. Es gab auch keine Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder des Rechts auf friedliche Versammlung im Zusammenhang mit LGBTIQ-Angelegenheiten oder –Veranstaltungen.
Insoweit vonseiten der BF vorgebracht wurde, dass der Staat bzw. die Polizei keinen Schutz gewähren würde, ist maßgeblich entgegenzuhalten, dass dahingehend keine konkreten und auch objektiven Informationsquellen genannt oder vorgelegt wurden, die diese Behauptung unzweifelhaft stützen würden. Auch Nachweise dahingehend, wonach in Kolumbien tatsächlich eine jedenfalls als „gesamtgesellschaftlich“ zu qualifizierende Ablehnung von transsexuellen oder transidenten Personen vorliegen würde, lassen sich aus den vorliegenden Berichten nicht entnehmen. Dass die in einzelnen Berichten dokumentierten Fälle von Diskriminierungen oder anderen gleichgelagerten Handlungen auch immer in einen konkreten kausalen Zusammenhang mit der Tätigkeit staatlicher Einrichtungen Kolumbiens und politischen Verfolgungsmotiven gebracht werden könnten, hat sich ebenso wenig ergeben.
Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass sie Kolumbien „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihr unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen.
In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens und im Hinblick auf die von ihr tatsächlich gesetzten Handlungen hat sich ergeben, dass die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach ihrer Festnahme aufgrund Betretens bei der Ausübung der illegalen Prostitution nicht etwa aus einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Kolumbien und daher zum Zweck der Erlangung internationalen Schutzes gestellt hat, sondern einzig mit dem Ziel, dadurch allenfalls bevorstehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verhindern.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.
2.3. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kolumbien ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Weder in der Stellungnahme zu den Länderberichten vom 11.08.2025 noch in der Beschwerde wurde behauptet, dass die im Bescheid dargelegten Feststellungen zum Herkunftsstaat unrichtig oder sonst unzutreffend wären; es wurden lediglich auf Basis derselben Quellen andere Schlussfolgerungen gezogen.
In der zuvor erwähnten Stellungnahme wurden die Informationen aus den Länderberichten als ausgewogen und objektiv bezeichnet, sie würden jedoch nur ein Mindestmaß der Übergriffe darstellen, da eine erhebliche Dunkelziffer bestehe. Zudem verwies die BF auf weitere Berichte, darunter Medienberichte sowie Berichte der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (IACHR), Human Rights Watch und weiterer Organisationen, in welchen auf Diskriminierungen gegenüber transidenten Personen im Gesundheits-, Wohn- und Arbeitsbereich sowie auf Gewaltvorfälle, einschließlich Tötungsdelikten an Transfrauen hingewiesen wurde.
Diese Berichte zeigen zwar auf, dass transidente Personen im Herkunftsstaat gesellschaftlichen Diskriminierungen und auch Gewalt ausgesetzt sein können, sie vermögen jedoch keine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lagebeurteilung herbeizuführen. Insbesondere lässt sich daraus keine generelle, staatlich geduldete oder systematische Verfolgung transidenter Personen ableiten.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass Kolumbien aufgrund der Verordnung (EU) 2026/464 vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene nunmehr EU-weit als sicheres Herkunftsland gilt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Informationsquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zu zweifeln.
3.1. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094; 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, mwN).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.10.2023, Ra 2023/14/0097, mwN).
Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten hat sich aus den folgenden Erwägungen als unbegründet erwiesen:
Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, konnte die beschwerdeführende Partei insgesamt keine ihr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aus den in der GFK abschließend genannten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die von Institutionen des Herkunftsstaates ausginge oder die dem Herkunftsstaat jedenfalls zurechenbar wäre, glaubhaft machen.
Eine bereits vor der Ausreise erfolgte oder eine nach einer Rückkehr konkret drohende Verfolgung durch staatliche Einrichtungen ihres Herkunftsstaates, wie Polizei, Justiz oder Militär, wurde von der BF nicht vorgebracht und war auch sonst nicht anzunehmen.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass die BF als transidente Frau im Falle der Rückkehr nach Kolumbien einer Verfolgung oder ernsthaften Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Voraussetzungen dafür fallgegenständlich nicht vorliegen.
Für das Vorliegen einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie müssen zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen: Erstens müssen die Mitglieder der betreffenden Gruppe mindestens eines der drei im ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung genannten Identifizierungsmerkmale teilen, nämlich „angeborene Merkmale“, einen „gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, oder „Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung ..., die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zweitens muss diese Gruppe im Herkunftsstaat eine deutlich abgegrenzte Identität haben, „da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“. Die Wahrnehmung der Andersartigkeit der betroffenen Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft ist von entscheidender Bedeutung. Die in dieser Bestimmung genannte „deutlich abgegrenzte Identität“ der Gruppe stellt eine Voraussetzung dar, die nicht getrennt und autonom von der Betrachtung der sie umgebenden Gesellschaft, sondern im Zusammenhang mit dieser zu beurteilen ist. Es kommt dabei nicht nur auf die Wahrnehmung einiger Individuen an, die Teil der umgebenden Gesellschaft sind. Um als Gruppe anerkannt werden zu können, die im Herkunftsstaat eine abgegrenzte Identität hat, muss die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet werden, was notwendigerweise erfordert, dass es sich um die Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der Individuen dieser Gesellschaft handelt und nicht nur einzelner Akteure, deren Handlungen als Verfolgungshandlungen im Sinn der Statusrichtlinie qualifiziert werden können. Anderenfalls würden solche Handlungen ausreichen, um die davon betroffenen Personen als eine „bestimmte soziale Gruppe“ anzusehen, was diese Voraussetzung ihrer Wirksamkeit berauben würde. Der Umstand, dass sich Opfer solcher Handlungen selbst als andersartig betrachten, kann für sich allein in diesem Zusammenhang ebenso wenig ausschlaggebend sein. Bestehen beispielsweise im Herkunftsstaat strafrechtliche Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt das die Feststellung, dass diese Personen eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (siehe VwGH 12.05.2025, Ra 2022/20/0289, unter Bezugnahme auf EuGH 27.03.2025, C-217/23, Laghman).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, liegen aufgrund der aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vor, wonach die Behauptung zuträfe, dass in Kolumbien tatsächlich eine jedenfalls als „gesamtgesellschaftlich“ zu qualifizierende Ablehnung von Transidenten Personen vorliegen würde. So reichen auch einzelne Berichte über Fälle von Diskriminierungen oder anderen gleichgelagerten Handlungen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass in Kolumbien Transsexuelle von der umgebenden Gesellschaft als Ganzes, und zwar gleichermaßen sowohl in ländlich geprägten Gebieten als auch in urbanen Metropolen, deutlich als andersartig betrachtet werden würden. Transsexualität ist in Kolumbien nicht strafbar, und es gibt auch Gesetze, die sich konkret gegen die Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität richten. Öffentliche Demonstrationen, die für Rechte von Angehörigen der LGBTIQ- Gemeinschaft eintreten, können stattfinden.
Letztlich hat sich auch nicht ergeben, dass die dokumentierten Fälle von Diskriminierungen in irgendeiner Weise in einen konkreten kausalen Zusammenhang mit der Tätigkeit staatlicher Einrichtungen Kolumbiens, etwa aus politischen Motiven, gebracht werden könnten.
Das Vorbringen der BF, wonach sie in Kolumbien nicht existieren und lediglich der Prostitution nachgehen könne, vermochte vor dem Hintergrund, dass sie sowohl in Spanien als auch in Österreich ebenso der Prostitution nachging, nicht zu überzeugen.
Insoweit die BF vorbrachte, dass sie sich in Kolumbien im Fall der Rückkehr weiterhin vor möglichen Beleidigungen, Bedrohungen und Körperverletzungen und auch vor homophoben Gewalttätigkeiten fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen auch (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde.
Es war daher anzunehmen, dass die BF ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der letztmaligen Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht verlassen hat, im Ausland ein Leben mit besseren Entwicklungs- und Erwerbschancen anzutreffen.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen war daher gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485 mwN).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Nr. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.
Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ist es Sache des von der Abschiebung betroffenen Fremden, geeignete Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörde des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staates zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen; siehe dazu VwGH 24.01.2014, Ra 2021/20/0031; 03.06.2024, Ra 2022/14/0125, mwN; 23.09.2024, Ra 2024/18/0307, jeweils unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Pasposhvili, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran).
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind:
Als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnten keine Gründe festgestellt werden, die einer Rückkehr bzw. Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Kolumbien entgegenstehen würden. Auch in der Beschwerde wurden keine stichhaltigen Umstände vorgebracht oder Beweismittel vorgelegt, wonach bei einer Rückkehr nach Kolumbien aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK drohen würde. Überdies wurden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich allenfalls die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte.
So wurde nicht konkret dargelegt, weshalb der BF bei einer Rückkehr nach Kolumbien aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Kolumbiens im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
So ist festzuhalten, dass die BF gesund und arbeitsfähig ist. Sie wuchs in Kolumbien auf, absolvierte dort eine mehrjährige Schulausbildung und lebte dort bis zu ihrem 31. Lebensjahr, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die BF im Fall der Rückkehr jedenfalls mit den dortigen Gegebenheiten auch nach fünf Jahren Abwesenheit noch ausreichend vertraut ist. Überdies kann bei der BF die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, auch wenn sie über keine konkrete Berufsausbildung verfügt, weshalb sie im Herkunftsstaat – wie vor ihrer letztmaligen Ausreise – grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Weiters war maßgeblich zu berücksichtigen, dass die BF in Kolumbien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, wo ihre Mutter, zu der sie in Kontakt steht und die sie auch finanziell unterstützt, lebt. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr – zumindest in der Anfangszeit – eine familiäre Unterstützung zur Verfügung stünde. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der BF von ihrer Mutter jegliche Unterstützung verweigert werden würde, so wäre es für die gesunde und arbeitsfähige BF durchaus zumutbar, gegebenenfalls auch eine andere Wohnmöglichkeit aus eigenem zu organisieren, zumal sie auch in den vergangenen fünf Jahren in der Lage war, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu sichern und ihren Lebensbedarf zu decken. Dies gelang ihr teilweise sogar ohne entsprechende Sprachkenntnisse während ihres Aufenthalts in Deutschland und Österreich, weshalb umso mehr davon auszugehen ist, dass sie sich auch im Herkunftsstaat wieder zurechtfinden wird.
So wurde auch in der Beschwerde nicht konkret dargelegt, weshalb man jedenfalls zum gegenteiligen Schluss gelangen könnte, dass die BF – selbst bei anfänglicher Arbeitslosigkeit – im Fall der Rückkehr nach Kolumbien gleichsam in eine völlig aussichtslose persönliche Situation und daher in eine reale Gefahr geraten würde, welche eine hinreichende Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse mit Unterkunft und Nahrung als nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und gegen die Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).
Nach einer Gesamtabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK hat sich auch nicht ergeben, dass ein privates Interesse der BF am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würde, insbesondere vor dem Hintergrund des Fehlens familiärer Bindungen, der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich seit September 2023 und des Fehlens einer als umfassend und nachhaltig zu qualifizierenden Integration, etwa in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht.
Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer oder vorübergehend unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kolumbien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Was die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen anbelangt, so entspricht diese § 55 Abs. 1 und 2 FPG.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 sowie für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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