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W255 2338657-1•Bundesverwaltungsgericht W255 2338657-1
W255 2338657-1Bundesverwaltungsgericht09.04.2026
rechtswirksame Zustellung verspätete Vorlage Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung
W255 2338657-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.12.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026, GZ: WF 2025-0566-9-052967, betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung der im Zeitraum von 04.08.2025 bis 14.09.2025 zu Unrecht empfangenen Leistung in Höhe von € 1.262,52 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) beschlossen:
A)
Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 17.12.2025, VN: XXXX , wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der im Zeitraum von 04.08.2025 bis 14.09.2025 zu Unrecht empfangenen Leistung in Höhe von € 1.262,52 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der Entscheidung des AMS vom 23.10.2025 bestehe. Dem BF sei im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 04.08.2025 bis 14.09.2025 vorläufig ausbezahlt worden. Die rechtskräftige Entscheidung über seine Beschwerde habe ergeben, dass der BF in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt habe.
1.2. Mit Spruchpunkt B) des unter Punkt 1.1. genannten Bescheides schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 17.12.2025 gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aus.
1.3. Gegen den unter Punkt 1.1. und Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
1.4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 12.02.2026, GZ: WF 2025-0566-9-052967, wurde die Beschwerde des BF vom 30.12.2025 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF per RSb-Brief übermittelt.
1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid des AMS richtet sich der vom BF über sein eAMS-Konto am 09.03.2026 eingebrachte Vorlageantrag.
1.6. Am 13.03.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 25.07.2023 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.
2.1.2. Der BF stand ab 30.10.2017 erstmalig im Bezug von Arbeitslosengeld. Zuletzt bezog der BF ab 15.09.2025 Arbeitslosengeld und seit 02.11.2025 mit einer Unterbrechung durch ein Dienstverhältnis Notstandshilfe.
2.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 17.12.2025, VN: XXXX , wurde der BF mit Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der im Zeitraum von 04.08.2025 bis 14.09.2025 zu Unrecht bezogenen Leistung in Höhe von € 1.262,52 verpflichtet. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
2.1.4. Gegen den unter Punkt 2.1.3. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
2.1.5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 12.02.2026, GZ: WF 2025-0566-9-052967, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine Rechtsmittelbelehrung, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS der Antrag gestellt werden könne, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF mittels RSb-Briefs übermittelt. Am 16.02.2026 fand ein Zustellversuch statt. Der RSb-Brief wurde hinterlegt und eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des BF eingelegt. Der RSb-Brief stand ab 17.02.2026 zur Abholung bereit.
2.1.6. Der BF stellte am 09.03.2026 über sein eAMS-Konto einen Antrag zur Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides vom 17.12.2025 (Punkt 2.1.3.) und der dagegen erhobenen Beschwerde (Punkt 2.1.4.) stützten sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2.5. Die Feststellungen zum Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) 12.02.2026 (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der letzten Seite der Beschwerdevorentscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen, laut der binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim AMS der Antrag gestellt werden könne, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Die Feststellungen zur Zustellung stützen sich auf den im Akt einliegenden RSb-Rückschein, aus dem sich unzweifelhaft ergibt, dass bei dem BF am 16.02.2026 ein Zustellversuch stattfand, eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung, dh. den Briefkasten des BF, eingelegt wurde und der RSb-Brief ab 17.02.2026 zur Abholung bereitstand. Der Rückschein ist vollständig und korrekt ausgefüllt.
2.2.6. Dass der BF am 09.03.2026 einen Vorlageantrag stellte (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.”
2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.”
2.3.3. Zurückweisung des Vorlageantrages
2.3.3.1. Gemäß § 17 Zustellgesetz (ZustG) sind Dokumente, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können, bei der für den Empfänger zuständigen Geschäftsstelle der Österreichischen Post zu hinterlegen. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen und diese Verständigung in der Abgabeeinrichtung (zB. Briefkasten oder Hausbrieffach) einzulegen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, beginnt.
Gemäß § 17 Abs. 3 3. Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG iVm. § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004, 2001/20/0425; 21.11.2001). Vorbringen gegen den Zustellvorgang wurden nicht erstattet und auch kein Zustellmangel behauptet.
Die Zustellung des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) per 17.02.2026 ist daher als rechtswirksam anzusehen. Sohin wurde im gegenständlichen Fall dem BF der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 12.02.2026 am 17.02.2026 per RSb-Brief durch Hinterlegung wirksam zugestellt.
2.3.3.2. Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung richtig ausgeführt – zwei Wochen.
Sohin begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am Dienstag, 17.02.2026 und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Dienstag, 03.03.2026.
Der BF brachte den Vorlageantrag am 09.03.2026 und somit verspätet beim AMS ein.
2.3.3.3. Zwar sind verspätete und unzulässige Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen; jedoch geht mit Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht über, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft (vgl. VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196).
2.3.3.4. Der Vorlageantrag war daher mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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