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W196 2165285-5•Bundesverwaltungsgericht W196 2165285-5
W196 2165285-5Bundesverwaltungsgericht10.04.2026
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Karte für Geduldete mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung non refoulement öffentliche Interessen persönlicher Eindruck politische Partei Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung
W196 2165285-5/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2026, Zl. 1066933210-250311200, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 und 57 AslyG 2005 und §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
I. Verfahrensgang:
Zusammenfassung Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger stellte am 03.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.06.2018 erteilt. Hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass die Sicherheitslage in Lower Shabelle, in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, gegenwärtig unzureichend sei. Die Feststellungen zur Lage in Somalia würden auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 beruhen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2019 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 13.06.2017 abgewiesen.
1. 2 Am 06.06.2018 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 16.06.2020 verlängert.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018 der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Es wurde ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr wurde u.a. festgestellt, dass die Aberkennung aufgrund der grundlegenden Veränderungen und Verbesserungen der Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat Somalia, insbesondere in Mogadischu, erfolge.
Mit schriftlicher Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2019 wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom 12.10.2018 ersatzlos behoben. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes sei weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2019 wurde der mit Bescheid vom 13.06.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) entzogen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.) erlassen; weiters wurde die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Es wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts am 21.04.2021 wurde wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV., VI. und VII. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2019, Zl. 1066933210-180609689, das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
4. 1 Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2024, mittels Briefs einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG und am 12.02.2025 einen Antrag auf Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 1 FPG.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen, welches er dann der belangten Behörde vorzulegen habe. Es wurde eine Frist von zwei Wochen gesetzt.
Der Beschwerdeführer legte am 21.03.2025 der belangten Behörde eine Stellungnahme vor, in welcher er in Wesentlichen ausführte, dass er seine Duldungskarte bereits abgegeben habe. Er halte sich seit 2015 im Bundesgebiet auf, er wolle in Österreich bleiben und sich in Zukunft Wohl verhalten. Er habe ca. 1,5 Jahre eine HAK und mehrere Deutschkurse besucht. Er spreche sehr gut Deutsch und habe hier keine Familie.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025 wurde der Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete vom 12.05.2025 abgewiesen.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit fast 4 Jahren der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und haben nie ernsthaft versucht, sich ein Reise-Dokument bei seiner Botschaft zu besorgen.
Der Beschwerdeführer erhob am 05.05.2025 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.04.2025
Mit Beschluss vom 21.08.2025 wurde der angefochtene Bescheid vom 04.04.2025, durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer nicht erstmals eine neue Karte für Geduldete, sondern lediglich eine Verlängerung derselben beantragt habe und diese nach Abs. 5 nach § 46 A Abs. 5 EStG zu beurteilen gewesen wäre.
4. 2 Am 12.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte.
5. 1 Der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafgerichtlich verurteilt.
Aufgrund der Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer am 01.12.2025 verständigt, dass die Behörde beabsichtige gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und es wurde ihm Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe keine Stellungnahme abgegeben.
5. 2 Am 16.01.2026 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1066933210/250311200, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 StGB nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis drei FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 1 FPG wurde ein auf Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).
5. 3 Gegen diesen Bescheid brachte sehr Beschwerdeführer vertreten durch die BBU GmbH am 11.2.2026 Beschwerde wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften der deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigere Bescheid erzielt worden wäre ein.
Nach Zusammenfassung des Sachverhalts und des Verfahrensgangs wurde festgehalten, dass die Verständigung des Beschwerdeführers um eine Stellungnahme abzugeben, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, da diese an die BBU gegangen sei und dieses Schreiben an den Beschwerdeführer selbst zugestellt hätte werden sollen. Weiters sei keine niederschriftliche Einvernahme erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei somit das Parteiengehör in diesem Verfahren nicht gewährt worden was einen gravierenden Ermittlungsfehler darstelle.
Es wurde u.a. ebenfalls darauf hingewiesen, dass in dem Bescheid vom 27.05.2019 die belangte Behörde die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia feststellt habe. Aus welchen Gründen die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Somalia nun nicht mehr vorliegt, werde weder festgestellt noch beweiswürdigend ausgeführt. Die Entscheidung der Behörde erwecke den Eindruck, dass die Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia sich ausschließlich auf den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begründe.
Es werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.03.2025 (1066933210/241663786) angeführt habe, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr nach Somalia weiterhin eine Verletzung der von Art 3 EMRK gewährten Rechte. Hätte die Behörde ein Parteiengehör gewährt, hätte der Beschwerdeführer die Behörde über diese Situation entsprechend aufklären können. Anzumerken sei, dass sich im gegenständlichen Bescheid keinerlei Ausführungen zur spezifischen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Somalia finden würden. Der Bescheid bestehe im Wesentlichen nur aus Aktenverweisen, insbesondere auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers. Eine Auseinandersetzung mit seiner Situation in Somalia erfolge jedoch nicht.
Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia lasse eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat nicht zu. EUAA berichte in ihren aktuellen Richtlinien zu Somalia von der weiterhin prekären wirtschaftlichen Lage, in der sich Somalia seit Langem befindet und welches das Land zu einem der am wenigsten entwickelten der Welt mache. Das Leben der Menschen in Somalia sei u.a. geprägt von Armut, mangelndem Wohnraum sowie Nahrung und Wasserversorgung.
Angesichts der äußerst prekären Lage in Somalia könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Existenzgrundlage aufbauen könne. Er habe schon seit geraumer Zeit kaum Kontakt nach Somalia. Auch die aktuelle Sicherheitslage in Mogadischu verdeutliche, dass eine Neuansiedlung in Mogadischu für den Beschwerdeführer nicht möglich sei.
Auch wenn die Sicherheitslage in den mittels Flugzeugs erreichbaren Städten Garoowe und Hargeysa als ausreichend sicher eingestuft werden kann, sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedelung in diesen Städten nicht zumutbar sei, denn er verfüge über keinen näheren Bezug zu einer der genannten Städte.
Der Beschwerdeführer stelle den Antrag u.a. eine mündliche Beschwerdeverhandlungen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts inklusive der nochmaligen Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen.
5. 4 Am 13.02.2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der Sozialarbeiterin, Verein Neustart vorgelegt. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer um eine gute Betreuungsbeziehung bemüht habe. Die Situation ohne Einkommen, ohne Versicherung und die offene Zukunft sei für den Beschwerdeführer sehr belastend gewesen. Die Betreuung des Beschwerdeführers habe am 03.02.2026 geendet.
5. 5 Am 18.03.2026 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die seit 10.02.2026 bestehende Vollmacht zurück. Die Ladung für die Verhandlung wurde an die vorliegende Adresse/ZMR-Adresse versandt.
5. 6 Am 01.04.2026 fand vor Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt zu welcher der Beschwerdeführer geladen, unentschuldigt nicht erschienen war. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, war entschuldigt nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer war nach Aufruf der Sache um 11:00 Uhr und um 11:22 Uhr nicht erschienen.
Die Verhandlung wurde um 11.25 geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde in Hagar, Middle Juba, Somalia, geboren und ist in seinem ersten Lebensjahr mit seiner Familie nach Merka gezogen und dort aufgewachsen. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Verfahrensgang wird wie oben dargelegt festgestellt.
Am 01.03.2026 fand vor Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt zu welcher der Beschwerdeführer geladen, unentschuldigt nicht erschienen ist.
Der Beschwerdeführer hat mit dem NICHT Erscheinen vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach § 15 AsylG verletzt.
Der Beschwerdeführer ist nicht kranken- und sozialversichert.
1. 2 Straffälligkeit des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafgerichtlich verurteilt.
am 17.04.2018 durch das Landesgericht Salzburg wegen § 84 (4) (5) Z 2 und wegen § 142 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt auf drei Jahre RK verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte gemeinsam mit einem Mittäter andere Personen vorsätzlich verletzt und eine Person beraubt.
am 15.11.2018 durch das Landesgericht Salzburg wegen § 83 (1), § 15 und § 84 (4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten davon zehn Monate bedingt auf drei Jahre RK verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte eine Person durch Faustschläge verletzten und versucht eine andere Person zu verletzen.
am 24.09.2019 durch das Bezirksgericht Salzburg wegen § 83 (1) und § 127 StGB Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt auf drei Jahre.
am 26. 08. 2020 durch das Landesgericht Salzburg wegen § 15, § 84 (4), § 125, § 83 (1) und § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unbedingt RK verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte eine andere Person vorsätzlich verletzt, eine weitere Person wurde genötigt, ihm das Mobiltelefon zu überlassen, da er sie sonst schlagen würde und der Beschwerdeführer versuchte noch weitere Personen zu verletzen.
am 28.12.2022 durch das Landesgericht Salzburg wegen § 127, § 134 (2) § 15 und § 84 (4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten RK verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte eine Person vorsätzlich verletzt, ein Mobiltelefon gestohlen und noch weitere Personen verletzt oder versuchte sie zu verletzen.
Am 01.12.2025 wurde durch die Staatsanwaltschaft Wien erneut Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (§ 105 (2) FPG, § 37 (3) NAG, § 20 (5) BFA-VG) erhoben.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Somalia weder erhebliche Diskriminierung noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
Bei einer Rückkehr kann der Beschwerdeführer wieder nach Merka zurückkehren oder sich alternativ auch in Mogadischu ansiedeln und dabei grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Er kann seine Existenz nach einer Rückkehr zunächst mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Zudem kann er – soweit er alleine mit diesen Tätigkeiten noch nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann – auch von in Somalia lebenden Freunden sowie Clanmitgliedern Hilfe erhalten und überdies Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Es stehen Mogadischu und Merka unter der Kontrolle der Regierung bzw. internationaler Truppen und sind im Hinblick auf die Sicherheitslage als konsolidiert einzustufen und auch nicht von extremer Nahrungsmittelknappheit betroffen.
Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach einer Neuansiedlung in Mogadischu oder Merka – allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten – wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zur maßgeblichen Lage in Somalia werden nachfolgende Feststellungen getroffen Version 8, Datum der Veröffentlichung: 2025-05-07, (Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels):
Länderspezifische Anmerkungen
Beweis wurde erhoben durch die Gerichtsakte 2165285/ 1 bis 5, den vorliegenden Verwaltungsakt, durch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, durch die Einsichtnahme in die Beschwerde, durch Einsichtnahme in die den Beschwerdeführer betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen und in das Strafregister, das Grundversorgungsinformationssystem sowie das Zentrale Melderegister.
2. 1 Betreffend die Person des Beschwerdeführers und seine Verfahren
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zl: 203.037- 0/IV/29/98 u.v.a.m.).
Am 01.03.2026 fand vor Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt zu welcher der Beschwerdeführer geladen, jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist. Es wurde erhoben, dass nicht bekannt ist wo sich der Beschwerdeführer derzeit aufhält. Die Abmeldung von der Adresse erfolgte, lt. Diakonie, bereits mit 02.03.2026. Seitens der LPD Wien wurde die amtliche Abmeldung erneut in die Wege geleitet. Der Beschwerdeführer hat mit dem NICHT Erscheinen vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach § 15 AsylG verletzt.
Er wurde in die entsprechenden Gerichtsakte 2165285/ 1 bis 5, in den Verwaltungsakt, in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsakt und in die Beschwerde sowie das Melderegister Einsicht genommen.
2. 2 Betreffend die Straffälligkeit des Beschwerdeführers
Es wurde in die den Beschwerdeführer betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen und in das Strafregister Einsicht genommen.
2. 3 Betreffend die Feststellungen zu der Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Somalia ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. den hierauf gestützten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Ausreisegründen.
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, ist der Herkunftsort des Beschwerdeführers fallweise Ziel von Angriffen durch Al Shabaab. Dennoch kann der Herkunftsort des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Anwesenheit von staatlichem Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert betrachtet werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 4.1.2 . South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle)).
Die Stadt Merka, in welcher der Beschwerdeführer seit dem 1. Lebensjahr aufgewachsen ist, befindet sich unter der Kontrolle von Regierungskräften, kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert betrachtet werden. Al Shabaab verfügt in Merka nur noch über wenig Einfluss, während sich die Gruppe im landwirtschaftlichen Teil des Bezirks frei bewegen kann.
Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. In der Stadt befinden sich allerdings die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz. Al Shabaab kontrolliert in Mogadischu keine Gebiete. Bei allen Möglichkeiten, über welche al Shabaab verfügt, so hat die Gruppe in Mogadischu kein freies Spiel. Regierungskräfte sind in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints; und es werden Razzien durchgeführt. Die Anzahl an Mitgliedern, Unterstützern und Ressourcen in Mogadischu sind begrenzt, und daher muss al Shabaab diesbezügliche Prioritäten setzen.
Im Ergebnis ist daher sowohl hinsichtlich der Stadt Mogadischu als auch von Merka davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der in Somalia weder einer individuellen Bedrohung ausgesetzt ist noch einer aufgrund seiner Religions-, Volksgruppen- oder Clanzugehörigkeit erhebliche Diskriminierung oder Übergriffe befürchten muss, hinreichend sicher leben kann.
Mogadischu ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar und zur Erreichbarkeit von Merka ist auszuführen, dass nach den Länderfeststellungen zur Bewegungsfreiheit trotz der Möglichkeit von Kontrollen insbesondere durch Al Shabaab der durchschnittliche somalische Staatsangehörige eine Überlandreise antreten kann, er muss dabei jedoch mit einem gewissen Risiko rechnen. Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandverbindungen. Die Menschen reisen dabei allerdings nicht uninformiert und Reisende sowie Fahrer versuchen, ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten Informationen zu adaptieren, um das Risiko zu verringern. In ganz Süd-/Zentralsomalia gibt es Straßensperren (Checkpoints), an welchen Fahrzeugen aufgehalten und Personen kontrolliert werden. Prinzipiell geht es an einer Straßensperre aber um die Einhebung von Wegzoll. Generell ist es weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel. Al Shabaab kennt den Hintergrund vieler Menschen, ihr Nachrichtendienst ist effizient. Angst vor al Shabaab müssen allerdings in erster Linie jene Reisenden haben, die öffentlich Bedienstete sind oder die Verbindungen zur Regierung haben. Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clanverbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor – etwa Auspeitschen. Reisende passen sich daher üblicherweise den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von al Shabaab an, um nicht herauszustechen.
Im vorliegenden Fall ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der weder öffentlich Bediensteter ist bzw. war noch Verbindungen zur Regierung hat, über familiäre Unterstützung sowie Clanunterstützung verfügt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Mogadischu sicher nach Merka gelangen kann. Zudem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er sich (jedenfalls für seine Reise) den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von Al Shabaab anpassen kann, um nicht herauszustechen.
Zu den Feststellungen betreffend die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Mogadischu oder Merka ist darauf hinzuweisen, dass realistisch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin über familiäre bzw. soziale Kontakte verfügt und es ihm in Anbetracht seiner zumindest grundlegenden Schulbildung und seiner Sprachkenntnisse trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Somalia möglich sein wird, sich in Somalia eine Unterkunft zu suchen und wieder ein Leben aufzubauen. Insbesondere anfänglich wird der Beschwerdeführer vorwiegend auf Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten angewiesen sein, auch unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslosigkeit ist aber davon auszugehen, dass er mit Unterstützung von Verwandten, Freunden, Bekannten nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen in Somalia oder seinen Freunden habe, konnte er nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer ist volljährig, alleinstehend, gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig. Er kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Nach den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation ist hinsichtlich der Ernährungssicherheit für die meisten urbanen Bevölkerungsgruppen von IPC-Stufe 2 („stressed“) auszugehen. Die Städte Merka und Mogadischu werden mit IPC 2 („stressed“) bewertet, die IDP-Lager in Mogadischu allerdings mit IPC 3 („crisis“) (https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159740/?iso3=SOM).
Hinweise auf IPC 4 („emergency“) oder 5 („famine“) bestehen in der für den Beschwerdeführer relevanten Gebieten damit nicht. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, der über Ortskenntnisse und eine gewisse Schulbildung verfügt und in der Vergangenheit wohl bereits eine Erwerbstätigkeit ausgeführt haben muss, um zum Lebensunterhalt beizutragen sowie jedenfalls über ein familiäres und soziales Netzwerk in der Herkunftsregion verfügt bzw. auch in den Städten Mogadischu und Merka zumindest auf eingeschränkte familiäre bzw. Clanunterstützung zurückgreifen kann, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat – allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten – wieder Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen.
Aufgrund der festgestellten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass er real Gefahr läuft, in einem IDP-Lager in Somalia leben zu müssen, in welchem sich die Ernährungssituation schwieriger darstellt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte schlechte wirtschaftliche Situation seiner Familie hat sich als nicht glaubhaft erwiesen.
2. 4 Betreffend die Feststellungen zu Somalia
Die Feststellungen zur gegenständlichen relevanten Lage in Somalia beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 07.08.2025 (Version 8), die basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Somalia gewährleisten. Die getroffenen Länderfeststellungen sind überdies auch mit dem EUAA-Bericht Country Guidance: Somalia vom Oktober 2025 und den UNHCR-Leitlinien Somalia vom September 2022 in Einklang zu bringen.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Somalia zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten in der mündlichen Verhandlung nicht konkret entgegengetreten und hat auch im Beschwerdeschriftsatz kein Vorbringen erstattet, das den Länderfeststellungen hinreichend substantiiert entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat sich in der Begründung seiner Beschwerde sowie in der genannten Stellungnahme vielmehr überwiegend selbst auf die auch vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte gestützt.
Wie vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift zutreffend ausgeführt wurde, ist die Versorgungslage in weiten Teilen des Herkunftslandes des Beschwerdeführers sehr schlecht und weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit.
Bei der Beurteilung der individuellen Rückkehrsituation ist aber fallbezogen auf die jeweiligen persönlichen Umstände sowie auf die konkrete Region abzustellen. In dem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass nach den IPC-Stufen definitionsgemäß nicht (notwendigerweise) die gesamte Bevölkerung von den genannten Versorgungsschwierigkeiten betroffen ist, sondern die jeweilige Stufe bereits dann erreicht wird, wenn zumindest ein Fünftel der Bevölkerung diese Schwierigkeiten aufweist.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3. 1 Spruchpunkt I. und II. des Bescheides
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Antragstellung am 03.05.2015 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Der VwGH geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. VwGH 27.2.2007, Zl. 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung nicht schwerer wiegen als familiäre Interessen (z. B. VwGH 31.08.2017, Zl. Ra 2017/21/0012-5).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat auch als Folge im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, Zl. 2009/21/0055).
Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine familiären Bindungen und Beziehungen sowie keine Sorgepflichten hat.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 2015 in Österreich auf. Sein Aufenthalt ist seit 22.04.2021 unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht kranken- und sozialversichert.
Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen. Hierzu ist anzugeben, dass betreffend des Zustellersuchen am 31.03.2026 Erhebungen durchgeführt worden sind. Es konnte nicht erhoben werden wo sich der Betroffene derzeit aufhält. Seitens der LPD Wien wurde die amtliche Abmeldung in die Wege geleitet.
Der Beschwerdeführer hat mit dem Untertauchen und Nichterscheinen zu seiner Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er zeigt offenbar auch kein Interesse an der Durchführung seines Verfahrens.
Er wurde von einem Strafgericht fünfmal rechtskräftig verurteilt. Er beteuerte jedes Mal, dass er sein Verhalten bereue und ändern wolle, dennoch erfolgten seine Straftaten und die Verurteilungen in relativ kurzen Zeiträumen wegen Eigentumsdelikten sowie leichter und schwerer Körperverletzung.
Verurteilung am 17.04.2018 durch das Landesgericht Salzburg wegen § 84 (4) (5) Z 2 und wegen § 142 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt auf drei Jahre RK verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte gemeinsam mit einem Mittäter andere Personen vorsätzlich verletzt und eine Person beraubt.
Verurteilung am 15.11.2018 durch das Landesgericht Salzburg wegen § 83 (1), § 15 und § 84 (4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten davon zehn Monate bedingt auf drei Jahre RK verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte eine Person durch Faustschläge verletzten und versucht eine andere Person zu verletzen.
Verurteilung am 24.09.2019 durch das Bezirksgericht Salzburg wegen § 83 (1) und § 127 StGB Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt auf drei Jahre.
Verurteilung am 26. 08. 2020 durch das Landesgericht Salzburg wegen § 15, § 84 (4), § 125, § 83 (1) und § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unbedingt RK verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte eine andere Person vorsätzlich verletzt, eine weitere Person wurde genötigt, ihm das Mobiltelefon zu überlassen, da er sie sonst schlagen würde und der Beschwerdeführer versuchte noch weitere Personen zu verletzen.
Verurteilung am 28.12.2022 durch das Landesgericht Salzburg wegen § 127, § 134 (2) § 15 und § 84 (4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten RK verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte eine Person vorsätzlich verletzt, ein Mobiltelefon gestohlen und noch weitere Personen verletzt oder versuchte sie zu verletzen.
Am 01.12.2025 wurde durch die Staatsanwaltschaft Wien erneut Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (§ 105 (2) FPG, § 37 (3) NAG, § 20 (5) BFA-VG) erhoben.
Dem Beschwerdeführer konnte zu seinen Straftaten nicht persönlich einvernommen werden und dementsprechend konnte keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei private Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht.
Auch sonst ist keine gute Integration des Beschwerdeführers feststellbar, er verfügt über kein Sprachdiplom, war in Relation zur Dauer seines Aufenthaltes nur kurz unselbständig erwerbstätig. Auch sonstige Hinweise auf integrative Momente sind nicht hervorgekommen.
Im Sinne der obigen Judikatur war daher letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse, das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich überwiegt und ein Eingriff in Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall zulässig ist.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
3. 2 Spruchpunkt III. des Bescheides
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia nicht.
Wie auch aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen und grundsätzlich arbeitsfähigen Mann in Somalia – wenn auch auf einem sehr bescheidenen Niveau – möglich, auch wenn der Beschwerdeführer behauptet hat, zu seiner Verwandtschaft keine Kontakte mehr zu haben. Außerdem ist es in Somalia auch üblich, dass die Familie nicht nur die nächsten, sondern auch weitere Verwandte umfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 05.03.2018, Zl. W159 2140368-1/13E.) Der Beschwerdeführer könnte daher im Rückkehrfall auf ein „verwandtschaftliches Netz“ zurückgreifen, von dem zu erwarten ist, dass es ihm zumindest am Beginn seines Aufenthaltes Unterstützung angedeihen lässt und dem Beschwerdeführer ein Überleben sichern könnte. Weiters hat der junge, gesunde und volljährige Beschwerdeführer sich nach seinen eigenen Angaben in Europa eine gewisse Arbeitserfahrung angeeignet. Diese Kenntnisse würden ihm bei einer Rückkehr in den Senegal ebenfalls zu Gute kommen.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK), kann somit im Beschwerdefall nicht angenommen werden.
Es ist auch nichts hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer unter irgendwelchen schwerwiegenden Erkrankungen leidet.
Schließlich hat der Beschwerdeführer auch keinen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig.
3. 3 Spruchpunkt IV. des Bescheides
Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im vorliegenden Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist somit ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet.
Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, z.B. wenn der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkommen, können er zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).
3. 4 Spruchpunkt V. des Bescheides
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen, um sich dort aufzuhalten.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5–8 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessenrelevant ist, hat gem. § 53 Abs. 3 Z 1 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtkräftig verurteilt worden ist.
Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbotes erstreckt sich auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht Deckungsgleich mit den Mitgliedsstaaten der europäischen Union, ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzugekommen sind allerdings Island, Norwegen, Schweiz und Lichtenstein (Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K3 zu § 53 FPG).
Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung einer Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Bei der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwarteten Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu (Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K10 zu § 53).
Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (ErläutRV, 1078 BlGNR 24. GP 29 ff. und Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit über die unrechtmäßigen Aufenthalte als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in den Art. 8 Abs. 2 EMRK öffentliche Interessen zuwiderläuft. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237).
Bei der Festlegung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erforderlich (VwGH 24.05.2013, Zl. Ra 2015/21/0187).
Im vorliegenden Fall ist keine tiefergehende Integration des Beschwerdeführers festzustellen: Er hat kein Sprachdiplom vorgelegt, er hat im Verhältnis zu seinem Aufenthalt in Österreich nur kurz gearbeitet, er ist nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten, und hat auch sonst keine tiefergehenden Beziehungen zu Österreich. Die mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers waren eine schwerwiegende Missachtung der österreichischen Gesetze und brachten auch eine gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung zum Ausdruck.
Die Abgabe einer positiven Zukunftsprognose war daher nicht möglich. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich würde daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig gefährden.
Das Einreiseverbot war daher sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Dauer zu bestätigen.
Eine Beschwerdeverhandlung wurde antragsgemäß abgehalten zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das VwG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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