Bundesverwaltungsgericht G308 2309170-1

G308 2309170-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2026

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Erkennbarkeit falsche Angaben Rückforderung Verschweigung wesentlicher Umstände Weiterbildungsgeld Weiterbildungsmaßnahme Widerruf

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G308 2309170-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2309170.1.00

Spruch

G308 2309170-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SMODEJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. POLEN, gegen den Bescheid des AMS Graz West und Umgebung vom XXXX 2025, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid, XXXX vom XXXX 2025 sprach das AMS Graz West und Umgebung aus, dass gemäß § 26 Abs 7 iVm § 24 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF der Bezug des Weiterbildungsgeldes rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 9.236,80 verpflichtet wird.

2. Mit Schreiben vom 10.02.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass die Rückforderung sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt sei, da sie sämtliche Voraussetzungen für die Bildungskarenz erfüllt habe, das AMS seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist und sie nicht über die spezifischen Anforderungen vor der Antragstellung informiert hat, die Bewilligung des Weiterbildungsgeldes durch das AMS selbst erfolgt ist und die von ihr fristgerecht übermittelten Ausbildungsnachweise durch das AMS nicht berücksichtigt wurden. Es wurden auch die vom AMS übermittelten Fragen beantwortet.

3. Mit Schreiben vom 13.03.2025 legte das AMS die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingelangt ist.

4. Für den 19.08.2025 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt, die jedoch aufgrund von Krankheit der BF vertagt wurde.

5. Mit Erkenntnis vom 01.10.2025, Zl. W121 2304047-1/13E wies das BVwG die Beschwerde der BF betreffend Einstellung des Weiterbildungsgeldes ab 01.09.2024 rechtskräftig ab.

6. Am 28.10.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der die BF, eine Dolmetscherin für die Sprache Polnisch, sowie eine Vertreterin des AMS Steiermark als belangte Behörde teilnahmen.

Sie sei derzeit bei der Firma XXXX , bei der sie auch die gegenständliche Ausbildung absolvierte, beschäftigt. Laut AMS ist eine Ausbildung im eigenen Betrieb grundsätzlich nicht zulässig, es sei ein Kursinstitut und das AMS überprüfe das nicht. Sie arbeite rein online, und fahre nur für Besprechungen in das Institut nach St. Pölten. Das Abschlusstest wäre über ein Tool, sie gehe davon aus, dass sie das ausdrucken könne. Der Vortragende habe auf sie mit dem Beginn des Vortrages gewartet. Der Vortrag war live und wurde nur für sie gehalten. Täglich gab es einen Vortrag über sechs Monate. Ob dies bei anderen Teilnehmern auch so gemacht worden ist, könne sie nicht sagen, sondern müsse das Institut beantworten. Sie habe von Zuhause von 09:00 bis 11:00 Uhr gearbeitet und sei der Vortrag von 11:00 bis 13:00 Uhr live in der Firma gewesen. Sie brauchte etwa 10 bis 15 Minuten von Zuhause bis ins Institut.

Die BF legt umfangreiche Unterlagen vor. Ihrer Meinung nach hätte das AMS sie bereits bei der Beantragung der Bildungskarenz aufklären müssen, und könne nicht im Nachhinein zurückfordern. Die Anmeldebestätigung wird vom Kursinstitut ausgefüllt und unterschrieben und könne daher keine gültige oder rechtlich verbindliche Unterlage für sie sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin befand sich vom bis in einem vollversicherten Dienstverhältnis und vom bis sowie vom bis in einem geringfügigen Dienstverhältnis, in beiden Fällen bei demselben Dienstgeber XXXX . Seit steht die Beschwerdeführerin erneut in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX .

Am stellte die Beschwerdeführerin mit Geltendmachung ab dem elektronisch einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.

Im Zuge des Antrages übermittelte die Beschwerdeführerin am sowie am ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes, mit und mit datiertes, Formular. Gemäß dieser Anmeldebestätigungen sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung beim Kursinstitut XXXX im Zeitraum vom bis sowie die Ausbildung zur im Zeitraum vom bis erfolgen.

Diese Formulare wurden der Beschwerdeführerin bereits vollständig elektronisch ausgefüllt vom Kursinstitut übermittelt und wiesen eine handschriftliche Paraphe des Geschäftsführers auf. Die Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ war mit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin/der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ war die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Die Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online)Kurszeiten mindesten 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ war mit „ Wochenstunden“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von: Live Zoom Video-Seminaren“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von: E-Mail-Support, Live Zoom, Video-Seminaren“ beantwortet.

Die Beschwerdeführerin las den Inhalt der Anmeldebestätigungen und verstand die von ihr und von dem Kursinstitut gemachten Angaben. Durch ihre Tätigkeit bei dem Institut war ihr auch der Inhalt und Ablauf vertraut.

Aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin wurde ihr von der belangten Behörde im Zeitraum vom bis Weiterbildungsgeld ausbezahlt.

Im Anschluss an die Absolvierung des Kurses wurde der Beschwerdeführerin seitens des Kursinstituts ein Diplom über die absolvierte Ausbildung ausgestellt. Das Diplom als bescheinigte eine entsprechende Ausbildung im Zeitraum vom bis . Das Diplom trägt rechts unten eine Art Siegel mit Text umgeben von einer Art Lorbeerkranz. Dieses Diplom übermittelte die Beschwerdeführerin am der belangten Behörde.

In weiterer Folge stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom fest, dass der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeldbezug gemäß § 24 iVm § 26 AlVG ab dem mangels Nachweis über ihre Teilnahme an einer für den Weiterbildungsgeldbezug geeigneten Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens Stunden pro Woche, eingestellt wird. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.01.2025 wurde das in diesem Zeitraum ausbezahlte Weiterbildungsgeld rückgefordert.

Der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Antragstellung bewusst, dass zumindest ein gewisses Maß an schulungstypischer Organisation, Interaktion mit der Kursleitung auf fachlicher Ebene, ein Lernaufwand von bzw. Stunden pro Woche sowie (Online) Kurszeiten im Ausmaß von 25%, die nicht aus reinem Selbststudium bestehen können, Voraussetzungen für den Bezug darstellen. Ebenso war ihr bewusst, dass die in der Anmeldebestätigung getätigten Angaben von der belangten Behörde herangezogen wurden, um ihre Anspruchsberechtigung zu überprüfen.

Die Beschwerdeführerin kommunizierte während der Kurse zu keinem Zeitpunkt über fachliche Aspekte mit dem Kursinstitut. (Online)Vorträge in Präsenz oder per Videoübertragung gab es nicht.

Mit Erkenntnis des BVwG zur Zl. W 121 2304047-1/13E vom 01.10.2025 wurde die Beschwerde gegen die Einstellung des Weiterbildungsgeldes rechtskräftig abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen sowie zum geringfügigen Dienstverhältnis, zur vereinbarten Bildungskarenz sowie zum Antrag auf Weiterbildungsgeld und zum Zeitraum des ausbezahlten Weiterbildungsgeldes stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.

Der von der Beschwerdeführerin am elektronisch mit Geltendmachungsdatum gestellte Antrag auf Weiterbildungsgeld liegt ebenso im Verfahrensakt auf. Dieser weist die Passage „Ich habe die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden. Ich habe die Information zur Datenschutzgrundverordnung zur Kenntnis genommen.“ auf, wobei die Wörter „Verpflichtungserklärung“ und „Information zur Datenschutzgrundverordnung“ durch Unterstreichung sowie blaue Textfarbe als Hyperlinks kenntlich gemacht sind, welche auf die Verpflichtungserklärung mit dem festgestellten Inhalt sowie auf Informationen zur DSGVO verweisen. Wenngleich eine erfolgte Rechtsbelehrung keine zwingende Tatbestandsvoraussetzung für einen Widerruf bzw. eine Rückforderung nach den Bestimmungen des AlVG darstellt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit hatte, sich über ihre – gesetzlichen – Pflichten zu informieren.

Weiters liegt die dem Antragsformular angefügte „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ im Verfahrensakt auf. Die Feststellungen zu den „Kursangeboten“ von XXXX sowie zu den vom Kursinstitut getätigten Zusicherungen gründen auf der im Akt einliegenden „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ und den Angaben auf der Webseite.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei zu keinem Zeitpunkt kommuniziert worden, dass bei einem wöchentlichen Lernaufwand von Stunden ein seminaristischer Anteil von zumindest 25 % erforderlich sei, ist entgegenzuhalten, dass bereits bei einer oberflächlichen Durchsicht unschwer erkennbar gewesen wäre, dass die vom Kursinstitut gemachten Angaben nicht mit dem tatsächlich von ihr gebuchten „Kursangebot“ übereinstimmten. Dem erkennenden Senat erscheint es daher insgesamt als sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der von ihr vorgelegten Anmeldebestätigungen kannte und sich der bestehenden Diskrepanz bewusst war – zumal sie als langjährige Mitarbeiterin des XXXX mit den internen Abläufen und Angeboten vertraut gewesen sein dürfte.

Hinsichtlich des Lernaufwandes ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht in der Lage war, Aufzeichnungen seitens des Kursinstitutes betreffend ihre Lernzeit oder Zugriffe auf die Lehrmaterialien vorzulegen. Darüber hinaus waren offenbar keinerlei Interaktionen auf einer Lernplattform oder dergleichen vorgesehen und legte die Beschwerdeführerin keine Wochentests bzw. Auswertungen, welche im Zuge des Kurses erfolgt wären, vor. Auch gab sie selbst an, dass keine Interaktion mit anderen Teilnehmern erfolgte und Vorträge in Präsenz allein für sie abgehalten wurden. Das ist aus wirtschaftlicher und organisatorischer Sicht nicht darstellbar und somit schon aus dieesm Grund unglaubwürdig .

Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde dazu aufgefordert, dem AMS nähere Informationen zu ihrer Teilnahme an Weiterbildungen mitzuteilen. Sofern die Beschwerdeführerin tatsächlich an Weiterbildungen teilgenommen hätte, wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die konkreten Fragen schlüssig beantworten bzw. entsprechende Nachweise vorlegen könnte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin jede Frage vage und ausweichend beantwortet hat, indiziert nach Ansicht des erkennenden Senates, dass die Beschwerdeführerin gegenständlich an keiner Weiterbildung im Sinne der Vorgaben des AlVG teilgenommen hat.

Nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG sowie nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093), wobei im konkreten Fall keine Rede davon sein kann, dass die Beschwerdeführerin einen Nachweis in diesem Sinne erbracht hätte. Der Ansicht der belangten Behörde ist demnach zu folgen, dass im gegenständlichen Zeitraum ab dem keine Weiterbildung im Sinne des § 26 ABs. 1 Z 1 AlVG vorlag und das Weiterbildungsgeld dementsprechend ab dem einzustellen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Anwendbarkeit der §§ 26 und 26a AlVG:

Die §§ 26 und 26a AlVG sind mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Jedoch normiert § 81 Abs. 19 AlVG, BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, wie folgt:

§ 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.

Da die Bildungskarenz der Beschwerdeführerin vor dem vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme bereits am begonnen hat, sind die §§ 26 und 26a AlVG gemäß § 81 Abs. 19 zweiter Satz AlVG im vorliegenden Verfahren weiterhin anzuwenden.

3.2. Zum Anspruch auf Weiterbildungsgeld:

Gemäß § 26 Abs. 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 € täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist gemäß § 26 Abs. 5 AlVG wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens bzw. in bestimmten Fällen Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).

§ 26 Abs. 1 Z 1 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar(25. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis karenziert, jedoch erfüllten die von ihr absolvierten „Kurse“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So können die von ihr absolvierten „Kurse“ bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Auch das für die Erarbeitung der Lerninhalte tatsächlich aufgewendete Stundenmaß unterschritt die angegebene Wochenstundenanzahl von Stunden erheblich.

Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld waren daher nicht erfüllt, wodurch zu Recht mit Bescheid der belangten Behörde vom der Bezug von Weiterbildungsgeld ab dem eingestellt wurde, wie auch rechtskräftig bereits mit Erkenntnis des BVwG vom entschieden wurde.

Zu A):1. Entscheidung in der Sache:

Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung:

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Die Rückforderungstatbestände gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN)

Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2).

Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN).

Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100).

Im vorliegenden Fall wurde von der beschwerdeführenden Partei zusammengefasst ins Treffen geführt, dass aufgrund der Stattgebung des Antrags ein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Leistungsbezuges entstanden sei, welches allenfalls die Vorwerfbarkeit des von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltens ausschließen könnte. In diesem Zusammenhang wurde versucht, zu insinuieren, dass die Rückforderung seitens des AMS aufgrund willkürlich geänderter Behördenvorgaben oder auf Grundlage einer unklaren Rechtslage erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin hat eine Anmeldebestätigung vorgelegt, die mit der objektiven Realität – für sie erkennbar und von ihr auch tatsächlich erkannt – nichts mehr zu tun hatte. Außer ihrem Namen und dem Geburtsdatum hat kaum etwas gestimmt.

Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezuges – etwa durch stichprobenartige Kontrolle von Kursinstituten – zu erkennen (vgl. etwa VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). Inwiefern die vorherrschende Praxis des AMS, die Angaben von Kursinstituten der Entscheidung über die Gewährung von Weiterbildungsgeld ungeprüft zu Grunde zu legen, überdacht werden sollte, ist nicht die Sache dieses Verfahrens und liegt dem Bundesverwaltungsgericht auch gar keine hinreichende Informationsgrundlage vor, um eine dahingehende Beurteilung vornehmen zu können. Selbst wenn man die bisherige Praxis des AMS kritisieren wollte, so könnte diese Kritik allenfalls von Seiten der Versichertengemeinschaft geäußert werden, die durch die unrechtmäßige Gewährung von Leistungen möglicherweise übermäßig in Anspruch genommen wurde. Hingegen kann die Beschwerdeführerin dem AMS sicherlich nicht vorwerfen, sie nicht vor ihren eigenen Falschangaben geschützt zu haben.

Auch ein mögliches Fehlverhalten seitens des Kursinstituts scheint im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde auszuschließen. Dabei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass das professionelle Auftreten und die Zusicherungen des Kursinstituts wohl maßgeblich dazu beigetragen haben, die Beschwerdeführerin in dem Glauben zu bestärken, dass es sich bei der Übermittlung von wissentlich falschen Angaben um eine gängige Praxis handle und dies keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen würde. Die Entscheidung, trotzdem um Weiterbildungsgeld anzusuchen, wurde aber letztlich dennoch von ihr selbst getroffen.

Die Beschwerdeführerin hat daher, indem sie gegenüber dem AMS angab, dass die von ihr gebuchten „Kurse“ einen inhaltlichen festgelegten Schulungsplan aufweisen würden, obwohl sie wusste, dass der Lernstoff im Selbststudium zu erarbeiten sein würde und eine nähere Überprüfung nicht stattfinden würde, indem sie angab, dass eine Verlängerung nicht möglich sei, obwohl sie wusste, dass diese jederzeit möglich sein würde, indem sie angab, dass der Lernaufwand 20 Wochenstunden betrage, obwohl sie wusste, dass dieser höchstens 5 Stunden betragen würde, indem sie angab, dass 25% der „Kurse“ online oder in Präsenz stattfinden würden und dies seitens des Kursinstituts überprüft werde, obwohl sie wusste, dass dies nicht der Fall sein würde, indem sie angab, dass eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs in Form von schriftlichen Wochenübungen gegeben sei, obwohl sie wusste, dass diese nicht kontrolliert werden würden und indem sie angab, dass die schulungstypische Möglichkeit zur Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen gegeben sei, obwohl sie wusste, dass eine Kommunikation nicht erfolgen würde und bei dem von ihr gebuchten „Kurs“ nicht vorgesehen war, wissentlich unwahre Angaben gemacht.

Weiters hat die Beschwerdeführerin, indem sie entgegen den ihr bekanntgegebenen Meldepflichten nicht mitgeteilt hat, dass die von ihr gebuchten „Kurse“ lediglich im Selbststudium zu erarbeiten sein würden, dem AMS maßgebende Tatsachen wissentlich verschwiegen.

Aufgrund des geringen Lernaufwandes, des Fehlens schulungstypischer Organisation und seminaristischer Anteile sowie aufgrund der gravierenden Divergenz zwischen ihren Angaben und der tatsächlichen Ausgestaltung des „Kurses“ hätte sie zudem jederzeit leicht erkennen können, dass ihr der Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht gebührt und hat sie dies gemäß den getroffenen Feststellungen auch tatsächlich erkannt.

Sie hat somit in Bezug auf die Erstattung unwahrer Angaben und die Verschweigung maßgeblicher Tatsachen zumindest mit Vorsatz gehandelt. Dieses Verhalten war auch kausal, da ihr Antrag offenkundig nicht bewilligt worden wäre, bzw. ihr Bezug unverzüglich eingestellt worden wäre, wenn sie dem AMS ihren tatsächlichen Wissensstand mitgeteilt hätte. Überdies hat sie zumindest fahrlässig nicht erkannt, dass ihr der Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht gebührt.

Es sind daher gleich sämtliche Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.

Zur Höhe des Rückforderungsbetrages:

Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum 01.03.2024 bis 28.02.2025, sohin über einen Zeitraum von insgesamt 364 Tagen, Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 50,20, zuerkannt, es wurde von 01.03.2024 bis 31.08.2025 sohin insgesamt €9.236,80, ausbezahlt.

Die Höhe wurde von der belangten Behörde korrekt ermittelt und hat diesen Betrag sohin zu Recht zurückgefordert. Auch wurde gegen die konkrete Höhe seitens der BF kein Einwand vorgebracht.

Aus den dargelegten Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen (siehe zuletzt VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage der Vorsätzlichkeit der Erstattung unwahrer Angaben bzw. Verschweigung maßgebender Tatsachen sowie die Umstände, unter denen die Unrechtmäßigkeit eines Leistungsbezuges erkannt werden können, sind im Einzelfall zu beurteilen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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